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{'item': 'LVwG-AB-14-4264'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4264 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 127

fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die

Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

§ 127fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,

(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

§ 127

fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3)Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden. § 42.
(1)Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Paragraph 42,
(1)Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. (…) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwal¬tungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwal¬tungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 4.2. Rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung in sachlicher Hinsicht auf die Bestimmung des § 38 WRG 1959 gestützt. Eine Bewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentlichen Interessen beeinträchtigt noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127). Unter den wasserrechtlich geschützten Rechten sind die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten zu verstehen. Daher sind die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit.b WRG 1959 berechtigt, Einwendungen zu erheben (VwGH 02.07.1998, 98/07/0042).Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung in sachlicher Hinsicht auf die Bestimmung des Paragraph 38, WRG 1959 gestützt. Eine Bewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentlichen Interessen beeinträchtigt noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127). Unter den wasserrechtlich geschützten Rechten sind die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten zu verstehen. Daher sind die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 berechtigt, Einwendungen zu erheben (VwGH 02.07.1998, 98/07/0042). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer geht hervor, dass sie die Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend machen, somit ein gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschütztes Recht, welches durch ein nach § 38 WRG 1959 zu bewilligendes Projekt nicht verletzt werden darf. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer geht hervor, dass sie die Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend machen, somit ein gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschütztes Recht, welches durch ein nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligendes Projekt nicht verletzt werden darf. Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch projektsbedingte größere Nachteile im Hochwasserfall, wenn diese mit einem entsprechenden hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit behaftet sind, führt zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages (vgl. VwGH 14.05.1997, 97/07/0047).Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch projektsbedingte größere Nachteile im Hochwasserfall, wenn diese mit einem entsprechenden hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit behaftet sind, führt zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages vergleiche VwGH 14.05.1997, 97/07/0047). Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die projektsbedingten Maßnahmen eine Verschärfung der Hochwassersituation für die Grundstücke der Beschwerdeführer im Nahbereich der künftigen Radwegtrasse nach sich ziehen. Nun ist zunächst vorausschicken, dass der Prüfmaßstab dafür an das zur Bewilligung eingereichte Projekt angelegt werden muss. Nachteile, die sich aus dem Ist-Zustand, das heißt der Situation vor der Projektsverwirklichung ergeben, sind hiefür nicht maßgeblich. Daher geht der Einwand in Bezug auf den ungesicherten Zustand des ehemaligen Bahndamms und die Gefahr von Abschwemmungen von vornherein ins Leere. Gleiches gilt für das Vorbringen in Bezug auf die durch das Befahren mit Baumaschinen möglicherweise bewirkte Veränderung der Höhenlage, da projektsgemäß die Wiederherstellung der ehemaligen Höhe des Bahndamms im Bereich der Schwellenoberkante maßgeblich ist. Schon aus der Begutachtung im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass die Gleise nicht als hochwasserrelevant erachtet wurden. Dies wurde im Zuge der möglichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch von dessen Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn man also den ursprünglich vorhandenen Bahnkörper als Ausgangspunkt für einen Vergleich mit der Situation in Folge der Projektsverwirklichung heranzieht, ergäbe sich keine Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführer. Freilich hat nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jener durch das Eisenbahnbauwerk herbeigeführte Zustand gar nicht Ausgangspunkt für die Betrachtung zu sein, obgleich die Dammanlage faktisch eine gewisse Hochwasserschutzwirkung für die landseitig gelegenen Grundstücke entfaltet. Es ist zweifellos eine künstliche, von Menschenhand angelegte Anlage, die ihrer ursprünglichen Bestimmung nach dem Eisenbahnverkehr diente. Ein Anspruch eines Anrainers auf ihren unveränderten Fortbestand kann aus dem Wasserrechtsgesetz nicht abgeleitet werde. § 38 WRG 1959 hat die Zielsetzung, zusätzliche Hochwassergefahren zu verhindern (VwGH 26.5.2011,2007/07/0126), geht aber nicht so weit, dem Eigentümer eines bestehenden Bauwerks oder einer sonstigen Anlage deren Beseitigung zu verbieten, wenn dessen/deren Bestand positive Effekte für die Hochwassersituation bei einem anderen Grundstück hat. Jede andere Interpretation führte zu dem absurden Ergebnis, dass der Eigentümer seine Anlage nicht mehr beseitigen (oder verändern) dürfte, wenn sich daraus, etwa auch zufällig, eine Hochwasserschutzwirkung zugunsten eines anderen ergäbe. Freilich hat nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jener durch das Eisenbahnbauwerk herbeigeführte Zustand gar nicht Ausgangspunkt für die Betrachtung zu sein, obgleich die Dammanlage faktisch eine gewisse Hochwasserschutzwirkung für die landseitig gelegenen Grundstücke entfaltet. Es ist zweifellos eine künstliche, von Menschenhand angelegte Anlage, die ihrer ursprünglichen Bestimmung nach dem Eisenbahnverkehr diente. Ein Anspruch eines Anrainers auf ihren unveränderten Fortbestand kann aus dem Wasserrechtsgesetz nicht abgeleitet werde. Paragraph 38, WRG 1959 hat die Zielsetzung, zusätzliche Hochwassergefahren zu verhindern (VwGH 26.5.2011,2007/07/0126), geht aber nicht so weit, dem Eigentümer eines bestehenden Bauwerks oder einer sonstigen Anlage deren Beseitigung zu verbieten, wenn dessen/deren Bestand positive Effekte für die Hochwassersituation bei einem anderen Grundstück hat. Jede andere Interpretation führte zu dem absurden Ergebnis, dass der Eigentümer seine Anlage nicht mehr beseitigen (oder verändern) dürfte, wenn sich daraus, etwa auch zufällig, eine Hochwasserschutzwirkung zugunsten eines anderen ergäbe. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass selbst in dem Fall, dass eine Anlage für Hochwasserschutzzwecke errichtet wurde, es dem Wasserberechtigten frei steht, auf dieses Recht zu verzichten und demgemäß die Hochwasserschutzanlage zu entfernen. Dass ein Verzicht auf ein Recht nach § 38 WRG 1959 möglich ist, kann nicht zweifelhaft sein, ergibt sich dies doch schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186). Dies trifft auch für ein Recht nach § 41 WRG 1959 zu, was auch dessen fünfter Absatz implizit, wenn von der „Auflassung von derlei Bauten“ die Rede ist.Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass selbst in dem Fall, dass eine Anlage für Hochwasserschutzzwecke errichtet wurde, es dem Wasserberechtigten frei steht, auf dieses Recht zu verzichten und demgemäß die Hochwasserschutzanlage zu entfernen. Dass ein Verzicht auf ein Recht nach , Paragraph 38, WRG 1959 möglich ist, kann nicht zweifelhaft sein, ergibt sich dies doch schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186). Dies trifft auch für ein Recht nach Paragraph 41, WRG 1959 zu, was auch dessen fünfter Absatz implizit, wenn von der „Auflassung von derlei Bauten“ die Rede ist. Mit anderen Worten: Selbst dem durch eine Hochwasserschutzanlage eines anderen geschützten Grundeigentümer kommt nicht das Recht zu, in einem wasserrechtlichen Verfahren unter Berufung auf §12 Abs. 2 WRG 1959 dessen (ungeschmälerten) Fortbestand zu begehren. Es bleibt ihm nur die Möglichkeit, selbst für seinen Hochwasserschutz zu sorgen, was ihm zufolge § 42 Abs. 1 WRG 1959 in erster Linie auch obliegt. Mit anderen Worten: Selbst dem durch eine Hochwasserschutzanlage eines anderen geschützten Grundeigentümer kommt nicht das Recht zu, in einem wasserrechtlichen Verfahren unter Berufung auf §12 Absatz 2, WRG 1959 dessen (ungeschmälerten) Fortbestand zu begehren. Es bleibt ihm nur die Möglichkeit, selbst für seinen Hochwasserschutz zu sorgen, was ihm zufolge Paragraph 42, Absatz eins, , WRG 1959 in erster Linie auch obliegt. Gleiches muss umso mehr für eine Anlage gelten, die von vorne herein nicht dem Hochwasserschutz diente. Freilich hat der Grundeigentümer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Änderung von nach § 38 oder § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Anlagen Anspruch darauf, dass der vor Herstellung des künstlichen Bauwerkes vorhanden gewesene Zustand in Bezug auf die Hochwasserabfuhr nicht verschlechtert wird.Freilich hat der Grundeigentümer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Änderung von nach Paragraph 38, oder Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Anlagen Anspruch darauf, dass der vor Herstellung des künstlichen Bauwerkes vorhanden gewesene Zustand in Bezug auf die Hochwasserabfuhr nicht verschlechtert wird. Aus diesen Gründen kommt dem Beschwerdevorbringen von vornherein keine Berechtigung zu. Mit anderen Worten: Selbst wenn (wovon nicht auszugehen ist) der Gleisanlage eine Schutzfunktion im Hochwasserfall zugekommen wäre, sind die Beschwerdeführer im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens nicht berechtigt, deren Fortbestand (bzw. eines gleichwertigen Zustandes) bzw. die Versagung der Bewilligung für eine Abänderung derselben zu begehren. Dass es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Vergrößerung der Hochwassergefahr im Vergleich zum Zustand vor Errichtung des Bahndammes kommen könnte, wurde weder behauptet noch ist dies nach Lage des Falles denkbar. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Bei der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, nämlich der Rechte eines Grundeigentümers in Bezug auf den Fortbestand der Hochwasserschutzwirkung der Anlage eines anderen, handelt es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die praktische Bedeutung bei Änderungen an bestehenden Hochwasserschutzbauten hingewiesen, wenn im Interesse eines besseren Schutzes von Siedlungsgebiet lineare Verbauungen, welche bisher landwirtschaftliche Flächen vor Überflutungen geschützt haben, wieder zurückgenommen werden. Soweit dem Gericht bekannt, existiert zu dieser Frage noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war daher zuzulassen.Bei der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, nämlich der Rechte eines Grundeigentümers in Bezug auf den Fortbestand der Hochwasserschutzwirkung der Anlage eines anderen, handelt es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die praktische Bedeutung bei Änderungen an bestehenden Hochwasserschutzbauten hingewiesen, wenn im Interesse eines besseren Schutzes von Siedlungsgebiet lineare Verbauungen, welche bisher landwirtschaftliche Flächen vor Überflutungen geschützt haben, wieder zurückgenommen werden. Soweit dem Gericht bekannt, existiert zu dieser Frage noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4264

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