GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden der Beschwerdeführer werden
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der zweite Satz im angefochtenen Bescheid vom *** „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten.“ entfällt. 2. Die Leistungsfrist wird
GVG iVm § 59 Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis ***.Die Leistungsfrist wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis ***. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***
1 lit. g und 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959 gegenüber den Beschwerdeführern festgestellt, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserrecht (Wasserkraftanlage „***“) erloschen ist.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom ***
Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g und 29 Absatz eins und 5 WRG 1959 gegenüber den Beschwerdeführern festgestellt, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserrecht (Wasserkraftanlage „***“) erloschen ist. Weiters wurde im zweiten Satz ausgesprochen, dass damit auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen, weiters wurden letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, welche wie folgt lauten:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Die für gegenständlichen Beschwerdefall weiters maßgebliche Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG lautet:Die für gegenständlichen Beschwerdefall weiters maßgebliche Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG lautet: „Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Zuge einer Besichtigung am *** durch die belangte Behörde wurde festgestellt, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage „***“ seit einigen Jahren nicht konsensgemäß betrieben wird und keine Einspeisung in das Stromnetz mehr stattfindet. Von den Beschwerdeführern wurde dabei mitgeteilt, dass die Wasserkraftanlage bzw. die noch vorhandenen Anlagenteile restauriert werden sollen und die Anlage als Schaukraftwerk weitergeführt werden soll. In der mündlichen Verhandlung am *** wurde von der belangten Behörde nach durchgeführtem Lokalaugenschein neuerlich festgestellt, dass das Wasserrecht auf Grund des schlechten baulichen Zustandes der Wasserkraftanlage ex lege erloschen ist. Aus einer Mitteilung der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung an den Amtssachverständigen beim Gebietsbauamt *** vom *** geht hervor, dass das Ein- und Auslaufbauwerk in einem nicht funktionstüchtigen Zustand sind. In einer Besprechung der belangten Behörde in Anwesenheit der Beschwerdeführer und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde neuerlich das Vorliegen des Erlöschenstatbestandes des Wegfalles wesentlicher Anlagenteile der gegenständlichen Wasserkraftanlage festgestellt. Ein Wasserrecht erlischt in dem Zeitpunkt, zu dem ein gesetzlicher Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 WRG 1959 verwirklicht ist. Im gegenständlichen Fall ist dies der Wegfall wesentlicher Teile der Anlage, die zur Wasserbenutzung nötig sind, und liegt dieser über drei Jahre zurück. Bereits am *** wurde von der belangten Behörde nach Besichtigung der gegenständlichen Wasserkraftanlage festgestellt, dass seit einigen Jahren keine Einspeisung in das Stromnetz stattfindet. Dann wird im Gutachten vom *** festgehalten, dass das Ein- und Auslaufbauwerk in einem nicht funktionstüchtigen Zustand sind.Ein Wasserrecht erlischt in dem Zeitpunkt, zu dem ein gesetzlicher Erlöschenstatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959 verwirklicht ist. Im gegenständlichen Fall ist dies der Wegfall wesentlicher Teile der Anlage, die zur Wasserbenutzung nötig sind, und liegt dieser über drei Jahre zurück. Bereits am *** wurde von der belangten Behörde nach Besichtigung der gegenständlichen Wasserkraftanlage festgestellt, dass seit einigen Jahren keine Einspeisung in das Stromnetz stattfindet. Dann wird im Gutachten vom *** festgehalten, dass das Ein- und Auslaufbauwerk in einem nicht funktionstüchtigen Zustand sind. Weiters wird zum Erlöschenstatbestand des Wegfalles wesentlicher Anlagenteile ausgeführt, dass im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** festgehalten wird, dass der ***, welcher sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindet (Nr. ***, KG ***), bereits zum Teil verfüllt wurde. Auch wurde angeführt, dass vor Errichtung einer „Muschelstrecke“ im *** umfangreiche Sanierungsarbeiten wie das Ausbaggern des Baches erforderlich wären und auch eine Dotation herzustellen wäre, da der *** fast ausgetrocknet sei. In der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom *** wird dieser Zustand nach Durchführung eines Lokalaugenscheines bestätigt und von ihm ausgeführt, dass sich im Graben auf Grund des Fehlens einer signifikanten Durchströmung des *** mit Wasser eine Hochstaudenflur entwickelt hat und offene Wasserflächen nur punktuell und kleinflächig vorgefunden werden konnten.Weiters wird zum Erlöschenstatbestand des Wegfalles wesentlicher Anlagenteile ausgeführt, dass im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** festgehalten wird, dass der ***, welcher sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindet (Nr. ***, KG ***), bereits zum Teil verfüllt wurde. Auch wurde angeführt, dass vor Errichtung einer „Muschelstrecke“ im *** umfangreiche Sanierungsarbeiten wie das Ausbaggern des Baches erforderlich wären und auch eine Dotation herzustellen wäre, da der *** fast ausgetrocknet sei. In der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom *** wird dieser Zustand nach Durchführung eines Lokalaugenscheines bestätigt und von ihm ausgeführt, dass sich im Graben auf Grund des Fehlens einer signifikanten Durchströmung des *** mit Wasser eine Hochstaudenflur entwickelt hat und offene Wasserflächen nur punktuell und kleinflächig vorgefunden werden konnten. Auch bei der Erlöschensverhandlung am ***, durchgeführt durch die belangte Behörde, wurde festgestellt, dass der *** verwachsen und trocken ist, da eine Dotierung über die *** nicht erfolgt. Das Erlöschen des Wasserrechtes tritt ex lege und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid ein, welcher nunmehr von den Beschwerdeführern angefochten wird. An die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit ist das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben (vgl. VwGH vom 25.03.2004, 2003/07/0131).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben vergleiche VwGH vom 25.03.2004, 2003/07/0131). Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Rückführung der Flussmuscheln in den *** wird festgehalten, dass das Erlöschensverfahren lediglich auf Grund der Besonderheit der Flussmuscheln im *** ausgesetzt wurde, um deren Verbringung vor Durchführung letztmaliger Vorkehrungen zu sichern. Die Rückführbarkeit der Flussmuscheln hat somit keinen Einfluss auf das bereits eingetretene Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes. Auf Grund des Fundes der Flussmuscheln im *** der *** (gegenständliche Wasserkraftanlage) wurden Überlegungen hinsichtlich eines Erhaltes dieses *** für die Flussmuschel angestellt. Mehrere Projektvarianten waren in Diskussion und sollte ein wasserrechtliches Einreichprojekt erstellt werden. Nach dem Scheitern der Bemühungen zur Erstellung eines Projektes wurde schließlich das gegenständliche Erlöschensverfahren fortgesetzt. Zum Vorbringen, dem Erlöschen der Dienstbarkeiten nicht zuzustimmen, wird ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom *** der damaligen Berufungsbehörde Landeshauptmann von Niederösterreich mitgeteilt hat, dass im Zuge des Erlöschensverfahrens keine nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten festgestellt wurden. Nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat die Behörde im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.Nach Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 hat die Behörde im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind.
1 erster Satz WRG 1959 erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind.
Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den Paragraphen 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Da derartige Dienstbarkeiten aber nicht festgestellt werden konnten, war der Ausspruch des Erlöschens der im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten ersatzlos aufzuheben. Zu verweisen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den im angefochtenen Bescheid formulierten Ausspruch „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten.“. Der auf § 29 Abs. 5 WRG 1959 gestützten Spruchformulierung „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten“ fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit, weil mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich“ nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw. bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind, und mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt werden kann, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs. 5 WRG 1959 im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 erster Satz leg. cit. betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind (VwGH vom 09.03.2000, 99/07/0115).Der auf Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 gestützten Spruchformulierung „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten“ fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit, weil mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich“ nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw. bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind, und mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt werden kann, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 im Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz leg. cit. betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind (VwGH vom 09.03.2000, 99/07/0115). Dem Vorbringen in der Beschwerde, eine Verlängerung der Zuschüttung nach dem Einlauf auf 20 Meter sei nicht erforderlich, ist das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** entgegenzuhalten. Der Amtssachverständige hat einen Lokalaugenschein durchgeführt und anschließend im Gutachten festgehalten, dass eine Verfüllung des *** auf 20 Meter deshalb erforderlich ist, um stärkere Erosionserscheinungen und einen Durchbruch des *** in den ehemaligen *** zu verhindern. Mit der Verfüllung im Ausmaß von 20 Metern wird im gegenständlichen Bereich langfristig eine ausreichende Uferstabilität gewährleistet. Er führt auch aus, dass ursprünglich eine vollständige Verfüllung des *** erfolgen hätte sollen. Diese ausdrücklich angefochtene letztmalige Vorkehrung wird vom Amtssachverständigen im Gutachten vom *** zum Schutz vor massiven Schäden an Objekten entlang des *** und zur Vermeidung einer Gefahr für Unterlieger fachlich gefordert. In der im Zuge des Parteiengehöres abgegebenen Stellungnahme vom *** wird inhaltlich nichts Neues vorgebracht, lediglich darauf hingewiesen, dass die Anlage auch zukünftig zur Nutzung der Wasserkraft verwendet und der *** revitalisiert werden soll. Abschließend wird angemerkt, dass es den Beschwerdeführern unbenommen bleibt, bei gleichzeitiger Vorlage eines geeigneten Projektes um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage am gegenständlichen Standort anzusuchen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.27.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.