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{'item': 'LVwG-S-160/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG-S-160/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vertreten durch Herrn Mag. ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vertreten durch Herrn Mag. ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber eine richtige Auskunft erteilt hätte, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 07.23 Uhr im Ortsgebiet ***, ***, Schutzweg zwischen HAK/HASch und Pizzeria ***, gelenkt hätte. Es sei als auskunftspflichtige Person ein ***, ***, ***, ***, genannt worden. Eine an diese Person gerichtete Anfrage sei mit dem Bemerken „unbekannt“ zurückgekommen.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber eine richtige Auskunft erteilt hätte, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 07.23 Uhr im Ortsgebiet ***, ***, Schutzweg zwischen HAK/HASch und Pizzeria ***, gelenkt hätte. Es sei als auskunftspflichtige Person ein ***, ***, ***, ***, genannt worden. Eine an diese Person gerichtete Anfrage sei mit dem Bemerken „unbekannt“ zurückgekommen. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt.Die Beschwerdeführerin hätte dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführerin der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei. Im Rahmen der Strafbemessung seien mildernd und erschwerend keine Umstände zu werten gewesen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführerin der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht gelungen sei. Im Rahmen der Strafbemessung seien mildernd und erschwerend keine Umstände zu werten gewesen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 19, VStG die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter per Telefax am *** bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht richtig sei, dass sie ihre Verpflichtungen als Zulassungsbesitzerin gegenüber der Verwaltungsbehörde vernachlässigt haben soll. Richtig sei, dass der Beschwerdeführerin eine mit *** datierte Anfrage der Verwaltungsbehörde zugekommen sei, wonach sie Auskunft erteilen solle, wer am *** das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug gelenkt hätte. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin der Verwaltungsbehörde Herrn *** wohnhaft in ***, *** in *** genannt. Diese Auskunftserteilung sei innerhalb der offenen Frist durch mündliche Bekanntgabe bei der Verwaltungsbehörde Ende November/Anfang Dezember *** erfolgt. Bereits am *** sei eine Strafverfügung gegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung ergangen, dass eine an diese Person gerichtete Anfrage mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgekommen sei. Es sei jedoch völlig denkunmöglich, dass in der Frist von wenigen Tagen eine entsprechende Anfrage der Behörde betreffend den Aufenthaltsort einer Person in *** erledigt werden könne. Es werde diesbezüglich auf die bisherigen Eingaben ausdrücklich verwiesen. Die Verwaltungsbehörde hätte somit offenkundig keine entsprechenden Nachforschungen angestellt, sondern ohne ausreichende Begründung die Strafverfügung vom *** bzw. in der Folge nunmehr das angefochtene Straferkenntnis verhängt. Erst mit Verfahrensanordnung vom *** hätte die Verwaltungsbehörde darauf reagiert, dass der Beschwerdeführerin weitere Auskünfte zur genannten Person aufgetragen worden wären. Dies sei jedoch erst nach Verhängung der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Strafverfügung vom *** geschehen. Die Verwaltungsbehörde hätte somit eine gravierende Verfahrensvorschrift verletzt und gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung bzw. nunmehr im Folgenden ein Straferkenntnis erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen sei. Es werde deshalb nunmehr auch beantragt, die bezughabenden Unterlagen betreffend der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X zur genannten Person in Bosnien-Herzegowina vorzulegen.Es werde deshalb nunmehr auch beantragt, die bezughabenden Unterlagen betreffend der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur genannten Person in Bosnien-Herzegowina vorzulegen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen Akt *** der Bezirkshauptmannschaft X.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen Akt *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.
  6. Feststellungen: Mit Anzeige vom *** wurde der Lenker des PKW ***, deren Zulassungsbesitzerin die Beschwerdeführerin *** ist, beschuldigt, am ***, 07.23 Uhr, in ***, ***, den *** in Fahrtrichtung *** übersetzt zu haben, wobei er nicht vor dem Schutzweg Höhe *** angehalten hätte, obwohl sich auf dem Schutzweg bereits ein Fußgänger befunden hätte, welcher die Fahrbahn überqueren hätte wollen. Diese Anzeige langte am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X ein.Mit Anzeige vom *** wurde der Lenker des PKW ***, deren Zulassungsbesitzerin die Beschwerdeführerin *** ist, beschuldigt, am ***, 07.23 Uhr, in ***, ***, den *** in Fahrtrichtung *** übersetzt zu haben, wobei er nicht vor dem Schutzweg Höhe *** angehalten hätte, obwohl sich auf dem Schutzweg bereits ein Fußgänger befunden hätte, welcher die Fahrbahn überqueren hätte wollen. Diese Anzeige langte am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein. Mit E-Mail vom *** teilte Herr *** für die Beschwerdeführerin per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass Herr ***, ***, ***, ***, als jene Person benannt werde, die die Auskunft erteilen könne. Es kann nicht festgestellt werden, wann, wodurch und mit welchem Inhalt die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft X aufgefordert wurde, eine Lenkerauskunft zu erteilen.Mit E-Mail vom *** teilte Herr *** für die Beschwerdeführerin per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit, dass Herr ***, ***, ***, ***, als jene Person benannt werde, die die Auskunft erteilen könne. Es kann nicht festgestellt werden, wann, wodurch und mit welchem Inhalt die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgefordert wurde, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Mit Schreiben vom *** forderte die Bezirkshauptmannschaft X Herrn *** unter der namens der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse auf, den Lenker des obgenannten Kraftfahrzeuges zur oben genannten Tatzeit am oben genannten Tatort binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung schriftlich der Bezirkshauptmannschaft X zu benennen. Eben diese Lenkeranfrage wurde der Bezirkshauptmannschaft X am *** mit dem Zusatz „unknown“ rückübersandt.Mit Schreiben vom *** forderte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Herrn *** unter der namens der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse auf, den Lenker des obgenannten Kraftfahrzeuges zur oben genannten Tatzeit am oben genannten Tatort binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung schriftlich der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu benennen. Eben diese Lenkeranfrage wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** mit dem Zusatz „unknown“ rückübersandt. Mit Strafverfügung vom *** welche von der Beschwerdeführerin fristgerecht beeinsprucht wurde, wurde dieser angelastet, am *** als Zulassungsbesitzerin eben dieses Personenkraftwagens der Bezirkshauptmannschaft *** nicht über deren schriftlichen Anfrage vom *** innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber eine richtige Auskunft erteilt zu haben, wer eben dieses Kraftfahrzeug am oben angeführten Ort zum oben angeführten Tatzeitpunkt gelenkt hätte, zumal der von dieser als auskunftspflichtige Person genannte Person eine weitere Lenkanfrage nicht zugestellt werden hätte können.
  7. Beweiswürdigung: Eben diese Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unbedenklichen Akteninhalt zu Zl. *** der Verwaltungsbehörde. Daraus ergibt sich insbesondere, dass nach Einlangen der Anzeige das Grunddelikt betreffend am *** bei der Verwaltungsbehörde und nach Einholen einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am *** am *** das E-Mail des *** namens der Beschwerdeführerin einlangte, mit dem Herr *** samt angegebener Adresse in *** als auskunftspflichtige Person benannt wurde. Nicht zu entnehmen ist sohin aus dieser dem Akt, aus welchem Grund überhaupt von der Beschwerdeführerin bzw. in deren Auftrag diese Auskunft erteilt wurde. Unzweifelhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt jedenfalls, dass dieser Bekanntgabe keine schriftliche Lenkeranfrage der Verwaltungsbehörde voranging. Die einzige schriftliche Lenkeranfrage der Verwaltungsbehörde erging an die von der Beschwerdeführerin genannte auskunftspflichtige Person mit Schreiben vom ***. Dass diese Lenkeranfrage wieder der Verwaltungsbehörde mit dem Vermerk „unknown“ rückübersandt wurde, ergibt sich aus der Stampiglie auf dem entsprechenden Kuvert.
  8. Rechtslage: § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet: „Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“ § 134 Abs. 1 KFG lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  9. die als erwiesen angenommene Tat;
  10. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  11. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  12. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  13. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 31 Abs. 1 VStG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VStG lautet: „Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
  14. Erwägungen: Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, am *** nicht der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung die näher bezeichnete Lenkeranfrage erteilt zu haben. Bereits aus diesem Spruch ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin denkunmöglich die Tat begangen worden sein kann, kann doch keine Verpflichtung bestehen, eine schriftliche Anfrage vom *** bereits am *** beantworten zu müssen.Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, am *** nicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung die näher bezeichnete Lenkeranfrage erteilt zu haben. Bereits aus diesem Spruch ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin denkunmöglich die Tat begangen worden sein kann, kann doch keine Verpflichtung bestehen, eine schriftliche Anfrage vom *** bereits am *** beantworten zu müssen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu weiters, dass die von der Verwaltungsbehörde angeführte schriftliche Anfrage vom *** auch nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an Herrn *** ergangen ist, sodass sich auch daraus ergibt, dass die unrichtige Erteilung bzw. Nichterteilung dieser schriftlichen Anfrage nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Zudem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass von der Beschwerdeführerin als auskunftspflichtige Person Herr *** wohl am *** der Verwaltungsbehörde genannt wurde, jedoch eben nicht auf Grund einer schriftlichen Anfrage der Verwaltungsbehörde vom ***. Dieser Bekanntgabe ging möglicherweise eine telefonische, aufgrund der Aktenlage aber keinesfalls ein schriftliche Lenkeranfrage durch die Verwaltungsbehörde voraus, die naturgemäß vor dem *** (wenn überhaupt) der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat - eben durch Angabe von Tatort und Tatzeit – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat - eben durch Angabe von Tatort und Tatzeit – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bildet zwar das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG kein wesentliches Sachverhaltselement für eine Übertretung dieser Bestimmung. Auch wenn dem Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als mit diesem Datum die darin genannte Frist zu laufen beginnt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass diesem Datum die Bedeutung eines Sachverhaltselementes im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht zukommt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bildet zwar das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kein wesentliches Sachverhaltselement für eine Übertretung dieser Bestimmung. Auch wenn dem Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als mit diesem Datum die darin genannte Frist zu laufen beginnt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass diesem Datum die Bedeutung eines Sachverhaltselementes im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht zukommt. In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG muss aber bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt (VwGH 08.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit im Sinne des § 44a Z 1 VStG etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Spruch des Straferkenntnisses (VwGH 22.10.1999; 99/02/0216 mwN).In Ansehung einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG muss aber bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt (VwGH 08.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Spruch des Straferkenntnisses (VwGH 22.10.1999; 99/02/0216 mwN). Sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch zuvor in der ersten und (nach Aktenlage) einzigen Verfolgungshandlung der Verwaltungsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin, der Strafverfügung vom ***, wird der Beschwerdeführerin die Verletzung der Auskunftspflicht auf Grund einer schriftlichen Anfrage vom *** vorgeworfen, welche sich jedoch gar nicht an die Beschwerdeführerin richtete und welche auch nicht Anlass für die Auskunft der Beschwerdeführerin am *** bildete bzw. gebildet haben konnte. Es steht sohin fest, dass die Beschwerdeführerin diese ihr von der Verwaltungsbehörde vorgeworfene Übertretung nicht begangen hat und auch nicht begangen haben konnte, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Straferkenntnis ohnehin eine Begründung nicht enthält, warum die Beschwerdeführerin das objektive Tatbild der ihr vorgeworfenen Übertretung erfüllt haben soll. Die Möglichkeit einer Berichtigung des Tatvorwurfes scheidet schon alleine deshalb aus, da die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG abgelaufen ist.Es steht sohin fest, dass die Beschwerdeführerin diese ihr von der Verwaltungsbehörde vorgeworfene Übertretung nicht begangen hat und auch nicht begangen haben konnte, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Straferkenntnis ohnehin eine Begründung nicht enthält, warum die Beschwerdeführerin das objektive Tatbild der ihr vorgeworfenen Übertretung erfüllt haben soll. Die Möglichkeit einer Berichtigung des Tatvorwurfes scheidet schon alleine deshalb aus, da die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG abgelaufen ist. Es war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne auf das Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  15. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.160.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.