RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG-WN-14-1002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 134Abs. 1 i
Vm Abs. 1b KFG 1967c) € 300,
§ 134Abs. 1 i
Vm Abs. 1b KFG 1967b) € 300,
§ 134Abs. 1 i
Vm Abs. 1b KFG 1967gesamt: 960,-- 20 Tageb) € 300,
Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz eins b, KFG 1967, c) € 300,
Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz eins b, KFG 1967, b) € 300,
Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz eins b, KFG 1967, gesamt: 960,-- 20 Tage Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % jeder verhängten Strafe (für jede Strafe jedoch mindestens € 10,--), das sind somit € 100,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % jeder verhängten Strafe (für jede Strafe jedoch mindestens € 10,--), das sind somit € 100,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.060,--.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen das Straferkenntnis Einspruch erhebe, weil er damals die Straße befahren durfte, da die Firma, bei der er angestellt war, an dieser Örtlichkeit eine Baustelle von der Fa. *** hatte. Seine Beschwerde richtete sich nur gegen den Spruchpunkt
- a)des Straferkenntnisses. 3. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 besagt:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 besagt: „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder des das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebenen Gewicht überschreitet. 4. Erwägungen: Wie aus der Anzeige und dem Verfahren vor der belangten Behörde ersichtlich befand sich in ***, *** über die ***, beim Kreisverkehr *** mit der *** deutlich sichtbar aufgestellt das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 6.11.2002, GZ 2002/02/0107, umfasst „Anrainerverkehr“ auch „den Verkehr Dritter zu den Anrainern“, was für „Lieferanten, Kunden, Gäste, Besucher und Angestellte“ zutrifft. Anrainer sind die (Rechts)-Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften. Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen Rechtsbesitzern. Das Wort „Anrainerverkehr“ umfasst somit auch den Verkehr von Besuchern und Angestellten der Anrainer (VwGH vom 3.10.1984, GZ 84/03/0079). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde und auch während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde vor, dass er aufgrund einer Baustelle des Unternehmens, bei dem er zum Tatzeitpunkt beschäftigt war, in die Straße mit dem gekennzeichneten Fahrverbot mit der Ausnahmebestimmung mit einem Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gewicht einfuhr. Die Baustelle konnte nur (Rechts)-Besitzern im Sinne der zitierten VwGH Entscheidung zugeordnet werden. Anzumerken ist aber auch, dass der Straßenerhalter, sollte dieser eine Baustelle in Betrieb gehabt haben, ebenfalls als (Rechts)-Besitzer und somit als Anrainer zu gelten hat. Die Ausnahmebestimmung traf also auf den Beschwerdeführer zu. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 oder § 90 StVO 1960 war nicht notwendig.Eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, StVO 1960 oder Paragraph 90, StVO 1960 war nicht notwendig. Da gegen die Spruchpunkte
- b)bis
- d)des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich keine Beschwerde erhoben wurde, sind diese somit rechtskräftig. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WN.14.1002