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LVwG-AV-380/001-2014

Obsah (17)§ 28§ 29§ 25aArt. 133§ 54§ 27§ 14§ 23§ 30§ 15§ 13§§ 76§ 1§ 66Art. 130§ 77§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-380/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird, soweit sie das Benützungs- und Bewohnungsverbot für alle Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, *** betrifft,

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die

§ 29

Z 1 NÖ Bauordnung 1996 erlassene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, – jedoch mit Ausnahme der Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils (siehe hierzu Spruchpunkt II.1.) –, welche nicht mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom *** genehmigt wurden, betrifft,

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die

Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 erlassene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, – jedoch mit Ausnahme der Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils (siehe hierzu Spruchpunkt römisch zwei.1.) –, welche nicht mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom *** genehmigt wurden, betrifft,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit

§ 29

Z 1 NÖ Bauordnung 1996 die Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils auf dem Grundstück ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt wurde,

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos aufgehoben.1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit

Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 die Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils auf dem Grundstück ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt wurde,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie die Vorschreibung der Verfahrenskosten betrifft,

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Höhe der zu entrichtenden Verfahrenskosten mit € 82,80 festgesetzt wird.2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie die Vorschreibung der Verfahrenskosten betrifft,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Höhe der zu entrichtenden Verfahrenskosten mit € 82,80 festgesetzt wird. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich folgender Verfahrensablauf: 1.
  2. Mit am *** bei der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Stadtgemeinde) eingelangten Schreiben suchte der Beschwerdeführer um baurechtliche Bewilligung für Abbruch-, Umbau- und Zubauarbeiten am bestehenden Objekt auf dem Grundstück Nr. *** in ***, ***, an. Im Zuge der am *** abgehaltenen Bauverhandlung wurde festgestellt, dass die Einreichunterlagen aus bautechnischer Sicht unvollständig und daher für eine Beurteilung nicht ausreichend und in einigen Punkten Abänderungen bzw. Ergänzungen erforderlich seien, damit eine bautechnische Beurteilung erfolgen könne. Nach Abänderung der Einreichunterlagen und einer neuerlichen mündlichen Verhandlung am *** wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** die Baubewilligung zum Abbruch von Nebengebäuden, Abänderungen im Erdgeschoß des Wohngebäudes, Aufstockung des Wohngebäudes und Abänderung des Obergeschoßes beim südlichen Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, entsprechend der Baubeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. 1.
  3. Mit Bescheid vom *** untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer

§ 29

Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO 1996) die Fortsetzung „der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ und forderte ihn auf, die Bauarbeiten einzustellen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am *** festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben konsenswidrig um 1 Meter höher als genehmigt ausgeführt worden sei. 1.2. Mit Bescheid vom *** untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO 1996) die Fortsetzung „der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ und forderte ihn auf, die Bauarbeiten einzustellen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am *** festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben konsenswidrig um 1 Meter höher als genehmigt ausgeführt worden sei. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom *** keine Folge gegeben. 1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** wurde

§ 29

Z 1 BO 1996 die Fortsetzung „der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ untersagt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bauarbeiten einzustellen. 1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** wurde

Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 die Fortsetzung „der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ untersagt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bauarbeiten einzustellen. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom *** keine Folge gegeben. 1.

  1. Die gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom *** eingebrachte Vorstellung wurde von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Verhängung des Baustopps auf Grund der Überschreitung der straßenseitigen Gebäudehöhe um rund einen Meter als rechtskonform zu bezeichnen sei. Jedoch sei der zweite Spruchteil des bekämpften Bescheides („Soferne für die bereits durchgeführten Arbeiten keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, hat die Baubehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.“) auf Grund der Wortwahl und der fehlenden Fristsetzung nicht als normativ anzusehen, weshalb keine Beschwer erblickt werden könne. Ohne zusätzlichen weiteren Bescheid wäre eine Anordnung der Herstellung des vorigen Zustandes im Rahmen eines Verfahrens nach § 29 BO 1996 nicht denkbar.1.
  2. Die gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom *** eingebrachte Vorstellung wurde von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Verhängung des Baustopps auf Grund der Überschreitung der straßenseitigen Gebäudehöhe um rund einen Meter als rechtskonform zu bezeichnen sei. Jedoch sei der zweite Spruchteil des bekämpften Bescheides („Soferne für die bereits durchgeführten Arbeiten keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, hat die Baubehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.“) auf Grund der Wortwahl und der fehlenden Fristsetzung nicht als normativ anzusehen, weshalb keine Beschwer erblickt werden könne. Ohne zusätzlichen weiteren Bescheid wäre eine Anordnung der Herstellung des vorigen Zustandes im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 29, BO 1996 nicht denkbar. 1.
  3. Der gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom *** eingebrachten Vorstellung wurde von der NÖ Landesregierung mit Bescheid (ebenfalls) vom ***, ***, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Stadtrates vom *** wegen bereits entschiedener Sache zu beheben sei. (Eine neuerliche Entscheidung des Stadtrates in dieser Angelegenheit ist nicht aktenkundig.) 1.
  4. Mit Bescheid vom *** ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde

§ 29

Z 1 BO 1996 unverzüglich jedoch spätestens bis *** „die Herstellung des straßenseitigen Wohngebäudes“ entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom *** an. Auf Grund der Projektsunterlagen sei eine Erhöhung des straßenseitigen Gebäudeteiles auf eine Gebäudehöhe von 5,0 m vorgesehen gewesen, es sei jedoch eine Überschreitung der Höhe von 1 m festgestellt worden, welche laut eingeholtem Gutachten

§ 54Abs.

4 BO 1996 im Widerspruch zum Charakter der Bebauung im relevanten Umgebungsbereich stehe und somit hiefür keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden dürfe.1.6. Mit Bescheid vom *** ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde

Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 unverzüglich jedoch spätestens bis *** „die Herstellung des straßenseitigen Wohngebäudes“ entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom *** an. Auf Grund der Projektsunterlagen sei eine Erhöhung des straßenseitigen Gebäudeteiles auf eine Gebäudehöhe von 5,0 m vorgesehen gewesen, es sei jedoch eine Überschreitung der Höhe von 1 m festgestellt worden, welche laut eingeholtem Gutachten

Paragraph 54, Absatz 4, BO 1996 im Widerspruch zum Charakter der Bebauung im relevanten Umgebungsbereich stehe und somit hiefür keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden dürfe. Die Vorstellung gegen den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid vom *** wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** forderte die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid des Stadtrates „vom ***, Zl. ***, ***,“ auf, das straßenseitige Wohngebäude unverzüglich entsprechend dem als Bestandteil des Bescheides vom *** genehmigten Bauplan, jedoch bis spätestens ***, herzustellen. 1.
  2. Am *** fand eine „besondere Beschau zwecks Vornahme einer behördlichen Überprüfung zum Zweck der Bauüberwachung

§ 27Abs.

1 BO 1996 des mit Bescheid vom ***, Zl. ***, baubehördlich bewilligten Bauvorhabens betreffend den Abbruch von Nebengebäuden, Abänderungen im Erdgeschoß des Wohngebäudes, Aufstockung des Wohngebäudes und Abänderung des Obergeschoßes beim südlichen Gebäude sowie auf Grund der erteilten Baueinstellung, der Mitteilung von festgestellten Mängeln, der nicht korrekten Ausführung der Aufstockung, eines nicht bewilligten Rauchfanges und Nebengebäudes sowie einer nicht genehmigten Aufstellung eines Wärmeerzeugers für Zentralheizungsanlagen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, Grundstück Nr. ***, KG ***“ statt. In der Niederschrift heißt es auszugsweise:1.8. Am *** fand eine „besondere Beschau zwecks Vornahme einer behördlichen Überprüfung zum Zweck der Bauüberwachung

Paragraph 27, Absatz eins, BO 1996 des mit Bescheid vom ***, Zl. ***, baubehördlich bewilligten Bauvorhabens betreffend den Abbruch von Nebengebäuden, Abänderungen im Erdgeschoß des Wohngebäudes, Aufstockung des Wohngebäudes und Abänderung des Obergeschoßes beim südlichen Gebäude sowie auf Grund der erteilten Baueinstellung, der Mitteilung von festgestellten Mängeln, der nicht korrekten Ausführung der Aufstockung, eines nicht bewilligten Rauchfanges und Nebengebäudes sowie einer nicht genehmigten Aufstellung eines Wärmeerzeugers für Zentralheizungsanlagen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, Grundstück Nr. ***, KG ***“ statt. In der Niederschrift heißt es auszugsweise: „Befund des bautechnischen Sachverständigen: Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde […] festgestellt, dass der straßenseitige Gebäudeteil höher ausgeführt wurde als im Einreichplan vom *** dargestellt. Dieser Einreichplan bildet auch die Grundlage für den rechtskräftigen Baubescheid vom ***. Derzeit ist die straßenseitige Traufenhöhe laut Aussage [des Beschwerdeführers] mit ca. 5,50 m gegeben. Weiters wurde festgestellt, dass ein Teilbereich hinter der Durchfahrt im Hof überdacht und das Dach als Terrasse erweitert wurde. Die einzelnen Räume, welche im Einreichplan als Kammern bzw. als Abstellräume und Lagerräume eingezeichnet sind, wurden am heutigen Tage nicht betreten, da nach Angaben [des Beschwerdeführers] diese teilweise vermietet sind und dort möglicherweise Leite schlafen. Das bedeutet auch, dass teilweise eine nicht widmungskonforme Nutzung der Räume vorgenommen wird. Die Detailausführungen insbesondere der Stiegenanlagen sind derzeit noch nicht fertig gestellt. Der als Bestand eingezeichnete Kamin oberhalb der Terrasse wurde abgebrochen. Im Hofbereich wurde der ‚Anrainerschuppen‘ teilweise abgebrochen und neu errichtet. Diesbezüglich werden ebenfalls Projektsunterlagen für die erforderliche Baubewilligung nachgereicht. Angrenzend an diesen Schuppen befindet sich ein Schornstein, welcher ebenfalls im Einreichplan nicht dargestellt ist. Nach Angaben [des Beschwerdeführers] wurde dieser vom ehemaligen Eigentümer übernommen und saniert. Für die vorhandenen Feuerungsanlagen sind derzeit keine Bauanzeigen bei der Baubehörde eingelangt, nach Angaben [des Beschwerdeführers] sind diese in Ausarbeitung von der Fa. ***, ***. Der Stellplatz für einen PKW im Hof wurde bis zum heutigen Tag noch nicht hergestellt. Die Durchfahrt zum Hof ist derzeit auch nicht möglich.“ Gutachten des bautechnischen Sachverständigen: Aus bautechnischer Sicht liegt durch die vorgefundenen Abänderungen und Zubauten eine Bewilligungspflicht

§ 14NÖ Bauordnung 1996 vor.

Es ist daher unter Anschluss von Einreichunterlagen um Erteilung der Baubewilligung bei der Baubehörde anzusuchen. Für die Aufstellung der Wärmeerzeuger sind entsprechende Bauanzeigen der Baubehörde zu übermitteln.“Aus bautechnischer Sicht liegt durch die vorgefundenen Abänderungen und Zubauten eine Bewilligungspflicht

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 vor. Es ist daher unter Anschluss von Einreichunterlagen um Erteilung der Baubewilligung bei der Baubehörde anzusuchen. Für die Aufstellung der Wärmeerzeuger sind entsprechende Bauanzeigen der Baubehörde zu übermitteln.“ 1.9. Der Spruch des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** hat auszugsweise folgenden Inhalt: „I. Der [Bürgermeister] ordnet

§ 23Abs.

1 [BO 1996] das Benützungs- und Bewohnungsverbot für alle Bauwerke auf dem [Grundstück Nr. ***, KG ***] bis zur Vorlage der Fertigstellungsanzeige

§ 30

[BO 1996] samt Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks an.„I. Der [Bürgermeister] ordnet

Paragraph 23, Absatz eins, [BO 1996] das Benützungs- und Bewohnungsverbot für alle Bauwerke auf dem [Grundstück Nr. ***, KG ***] bis zur Vorlage der Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, [BO 1996] samt Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks an. II. Der [Bürgermeister] untersagt

§ 29

Z 1 [BO 1996] die Forsetzung der Bauarbeiten, welche nicht mit dem mit Bescheid des [Bürgermeisters] vom ***, Zl. ***, genehmigten Einreichplan der [Fa. ***] vom *** auf dem Grundstück [Nr. ***] genehmigt wurden.römisch zwei. Der [Bürgermeister] untersagt

Paragraph 29, Ziffer eins, [BO 1996] die Forsetzung der Bauarbeiten, welche nicht mit dem mit Bescheid des [Bürgermeisters] vom ***, Zl. ***, genehmigten Einreichplan der [Fa. ***] vom *** auf dem Grundstück [Nr. ***] genehmigt wurden. III. Der [Bürgermeister] ordnet

§ 15Abs.

1 in Zusammenhang mit § 30 [BO 1996] ein Benützungsverbot der Feuerungsanlagen der Zentralheizungsanlagen auf dem Grundstück [Nr. ***] an.römisch drei. Der [Bürgermeister] ordnet

Paragraph 15, Absatz eins, in Zusammenhang mit Paragraph 30, [BO 1996] ein Benützungsverbot der Feuerungsanlagen der Zentralheizungsanlagen auf dem Grundstück [Nr. ***] an. IV. An Verfahrenskosten sind € 81,90 binnen acht Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.römisch vier. An Verfahrenskosten sind € 81,90 binnen acht Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten. Die Niederschrift vom *** über die behördliche Überprüfung liegt in Abschrift bei und bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.“ 1.

  1. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass sich ein Verbot der Benützung von noch nicht fertiggestellten Gebäudeteilen bereits aus dem Gesetz ergebe und es hiefür keiner bescheidmäßigen Anordnung bedürfe. Zu Punkt II. würden konkrete Anordnungen und Feststellungen allfälliger Abweichungen des tatsächlichen Bauzustandes mit dem baubehördlichen Konsens fehlen und sei dieser Auftrag nicht ausreichend konkretisiert. Auf Grund Rechtswidrigkeit des Bescheides bestehe keine Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten und wurde schließlich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft. (Spruchpunkt III. blieb unbekämpft.)1.
  2. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass sich ein Verbot der Benützung von noch nicht fertiggestellten Gebäudeteilen bereits aus dem Gesetz ergebe und es hiefür keiner bescheidmäßigen Anordnung bedürfe. Zu Punkt römisch zwei. würden konkrete Anordnungen und Feststellungen allfälliger Abweichungen des tatsächlichen Bauzustandes mit dem baubehördlichen Konsens fehlen und sei dieser Auftrag nicht ausreichend konkretisiert. Auf Grund Rechtswidrigkeit des Bescheides bestehe keine Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten und wurde schließlich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft. (Spruchpunkt römisch drei. blieb unbekämpft.) 1.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge als Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters vom *** (irrtümlich bezeichnet als Bescheid vom ***) ersatzlos behoben, der Bescheid im Übrigen jedoch bestätigt wurde. Überdies wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass die Fotodokumentation vom *** (Anhang A 4 Seiten), welche im Zuge der behördlichen Überprüfung erstellt wurde, einen Bestandteil dieses Bescheides darstelle.1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge als Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters vom *** (irrtümlich bezeichnet als Bescheid vom ***) ersatzlos behoben, der Bescheid im Übrigen jedoch bestätigt wurde. Überdies wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass die Fotodokumentation vom *** (Anhang A 4 Seiten), welche im Zuge der behördlichen Überprüfung erstellt wurde, einen Bestandteil dieses Bescheides darstelle. Begründend wurde hinsichtlich ausgeführt, dass im mit Bescheid des Bürgermeisters vom *** genehmigten Einreichplan alle auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude als Bestand (grau) dargestellt seien und in weiterer Folge alle vom Bauwerber beabsichtigten Änderungen in der Legende mit den entsprechenden Farben samt Beschriftung dargestellt seien. In der Niederschrift vom *** seien einzelne Teile beispielhaft angeführt, welche vom mit Bescheid vom *** genehmigten Konsens abweichen würden bzw. nicht ihrer Genehmigung entsprechend und ohne Fertigstellungsanzeige benutzt würden. Da mit Ausnahme des im genehmigten Einreichplan als Altbestand dargestellten straßenseitigen Zimmers (17,67 m2) und des dahinterliegenden Bades (11,60 m2) alle sonstigen Gebäudeteile des Hauptgebäudes inklusive des Zuganges zu dem als Altbestand dargestellten straßenseitigen Zimmer (17,67 m2) und aller Nebengebäude von den Abänderungen bzw. Nutzungsänderungen bzw. sogar Abbruch und Neubau betroffen sind stellt dies somit eine konkrete Anordnung dar. Da das als Altbestand dargestellte straßenseitige Zimmer (17,67) nur über den nicht bescheidmäßig ausgeführten und nicht konsensgemäß genutzten Gang erreichbar seien, seien diese ebenfalls vom Benützungs- und Bewohnungsverbot umfasst. Die Niederschrift vom *** sei zum Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides erklärt worden. Im Übrigen könne von einem Bauwerber angenommen werden, dass er eine von ihm selbst beantragte Bewilligung und den ihm nachweislich übermittelten genehmigten Bauplan kenne. Es wurde zudem auf den rechtskräftigen Bescheid des Stadtrates vom *** betreffend der unverzüglichen Herstellung des straßenseitigen Wohngebäudes entsprechend dem mit Bescheid vom *** genehmigten Bauplan hingewiesen. Zu Spruchpunkt III. wurde angemerkt, dass dieser Punkt in der Berufung nicht bekämpft und somit in Rechtskraft erwachsen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde angemerkt, dass dieser Punkt in der Berufung nicht bekämpft und somit in Rechtskraft erwachsen sei. Die unter IV. vorgeschriebenen Verfahrenskosten würden durch das mündliche Anbringen am *** im Stadtamt der Stadtgemeinde ***, welches

§ 13

AVG als eingebrachter Antrag behandelt worden sei, und den dadurch notwendigen Lokalaugenschein ausgelöst. Somit seien

§§ 76

bis 78 AVG die Verfahrenskosten dem Verursacher vorzuschreiben.Die unter römisch vier. vorgeschriebenen Verfahrenskosten würden durch das mündliche Anbringen am *** im Stadtamt der Stadtgemeinde ***, welches

Paragraph 13, AVG als eingebrachter Antrag behandelt worden sei, und den dadurch notwendigen Lokalaugenschein ausgelöst. Somit seien

Paragraphen 76 bis 78 AVG die Verfahrenskosten dem Verursacher vorzuschreiben.

  1. Zur als Beschwerde zu wertenden Vorstellung: In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bei der Vorsprache am *** keine Bauprüfung seines Gebäudes beantragt, sondern die Höhen der Nachbargebäude und den Wassereintritt durch eine nicht genehmigte Erdschüttung des südseitigen Nachbars beanstandet habe. Im Übrigen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt und die gänzliche Aufhebung des vom Bürgermeister (gemeint: Stadtrat) erlassenen Bescheides vom ***, ausgenommen Spruchpunkt III., beantragt.In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bei der Vorsprache am *** keine Bauprüfung seines Gebäudes beantragt, sondern die Höhen der Nachbargebäude und den Wassereintritt durch eine nicht genehmigte Erdschüttung des südseitigen Nachbars beanstandet habe. Im Übrigen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt und die gänzliche Aufhebung des vom Bürgermeister (gemeint: Stadtrat) erlassenen Bescheides vom ***, ausgenommen Spruchpunkt römisch drei., beantragt.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 3.
  3. Rechtslage: 3.1.
  4. Im gegenständlichen Fall sind aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (BO 1996) maßgeblich:3.1.
  5. Im gegenständlichen Fall sind aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (BO 1996) maßgeblich:

§ 14

Z 1 BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

dem mit „Baueinstellung“ überschriebenen § 29 BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt (Z 1) oder bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist (Z 2). Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung des Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung einer Bauführers fortgesetzt werden.

dem mit „Baueinstellung“ überschriebenen Paragraph 29, BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt (Ziffer eins,) oder bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist (Ziffer 2,). Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung des Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung einer Bauführers fortgesetzt werden. 3.1.2. Die §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten (auszugsweise): 3.1.2. Die Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten (auszugsweise): „§ 76.

(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. […] § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt […] für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln. […]“ 3.1.3.

§ 1

der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 werden die Kommissionsgebühren, die

§ 76und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.3.1.3.

Paragraph eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 werden die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt. 3.

  1. In der Sache: 3.2.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde, soweit damit das in Spruchpunkt I. des Bescheids des Bürgermeisters vom *** ausgesprochene Benützungs- und Bewohnungsverbot bekämpft wird:3.2.
  3. Zur Zurückweisung der Beschwerde, soweit damit das in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bürgermeisters vom *** ausgesprochene Benützungs- und Bewohnungsverbot bekämpft wird: Soweit der Beschwerdeführer „das in Punkt I. des Bescheides verhängte Benützungs- und Bewohnungsverbot […]“ bekämpft, übersieht er, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid seiner Berufung insoweit Folge gegeben wurde als der das Benützungs- und Bewilligungsverbot betreffende Spruchpunkt I. des Bescheids des Bürgermeisters vom *** (irrtümlich bezeichnet als Bescheid vom ***) ersatzlos behoben wurde.Soweit der Beschwerdeführer „das in Punkt römisch eins. des Bescheides verhängte Benützungs- und Bewohnungsverbot […]“ bekämpft, übersieht er, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid seiner Berufung insoweit Folge gegeben wurde als der das Benützungs- und Bewilligungsverbot betreffende Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bürgermeisters vom *** (irrtümlich bezeichnet als Bescheid vom ***) ersatzlos behoben wurde. Dadurch, dass die belangte Behörde den bei ihr bekämpften, den Beschwerdeführer belastenden Spruchpunkt I. (betreffend das Benützungs- und Bewohnungsverbot)

§ 66Abs. 4 AVG ersatzlos behoben hat, kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. Vw

GH vom

  1. November 2011, 2011/07/0231, sowie vom
  2. Dezember 2013, 2013/05/0203). Fehlt es aber an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Legitimation, Beschwerde zu erheben (vgl. zur gleichgelagerten Rechtslage bei einer Berufung nach AVG VwGH vom
  3. Mai 2012, 2010/08/0112, sowie zur Rechtslage nach VwGVG Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], 207).Dadurch, dass die belangte Behörde den bei ihr bekämpften, den Beschwerdeführer belastenden Spruchpunkt römisch eins. (betreffend das Benützungs- und Bewohnungsverbot)

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben hat, kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt werden vergleiche VwGH vom

  1. November 2011, 2011/07/0231, sowie vom
  2. Dezember 2013, 2013/05/0203). Fehlt es aber an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Legitimation, Beschwerde zu erheben vergleiche zur gleichgelagerten Rechtslage bei einer Berufung nach AVG VwGH vom
  3. Mai 2012, 2010/08/0112, sowie zur Rechtslage nach VwGVG Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], 207). Da somit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers denkunmöglich ist, ist die Beschwerde, soweit mit ihr das in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters vom *** ausgesprochene Benützungs- und Bewohnungsverbot bekämpft wird, zurückzuweisen.Da somit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers denkunmöglich ist, ist die Beschwerde, soweit mit ihr das in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters vom *** ausgesprochene Benützungs- und Bewohnungsverbot bekämpft wird, zurückzuweisen. 3.2.
  4. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit damit die Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils untersagt wurde: Die Untersagung der Fortsetzung der Höhe der Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,

§ 29

Z 1 BO 1996 war bereits Gegenstand von zwei Bescheiden:Die Untersagung der Fortsetzung der Höhe der Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,

Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 war bereits Gegenstand von zwei Bescheiden: Zunächst wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** ausgesprochen, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom *** bestätigt wurde, dass die „Fortsetzung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ untersagt werde. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass schon damals eine um 1 Meter höhere Ausführung festgestellt und daher die Forstsetzung derselben untersagt wurde. Aufgrund der Abweisung der Vorstellung gegen diesen Bescheid vom *** ist dieser Ausspruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. die Verfahrenserzählung oben Punkt 1.2 und 1.3.).Zunächst wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** ausgesprochen, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom *** bestätigt wurde, dass die „Fortsetzung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ untersagt werde. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass schon damals eine um 1 Meter höhere Ausführung festgestellt und daher die Forstsetzung derselben untersagt wurde. Aufgrund der Abweisung der Vorstellung gegen diesen Bescheid vom *** ist dieser Ausspruch in Rechtskraft erwachsen vergleiche die Verfahrenserzählung oben Punkt 1.2 und 1.3.). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** wurde

§ 29

Z 1 BO 1996 (abermals) die Fortsetzung „der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ untersagt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bauarbeiten einzustellen. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom *** keine Folge gegeben, dieser Bescheid jedoch mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wegen entschiedener Sache aufgehoben. Eine Aufhebung des Bescheides vom *** infolge der Aufhebung des Berufungsbescheides vom *** ist nicht aktenkundig (vgl. zum Ganzen wiederum oben Punkt 1.3. und 1.5.).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom *** wurde

Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 (abermals) die Fortsetzung „der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes“ untersagt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bauarbeiten einzustellen. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde vom *** keine Folge gegeben, dieser Bescheid jedoch mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wegen entschiedener Sache aufgehoben. Eine Aufhebung des Bescheides vom *** infolge der Aufhebung des Berufungsbescheides vom *** ist nicht aktenkundig vergleiche zum Ganzen wiederum oben Punkt 1.

  1. und 1.5.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nunmehr zum Teil neuerlich die Fortsetzung der (zu hohen) Ausführung der Aufstockung beim straßenseitigen Gebäudeteil untersagt, ergibt sich doch aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Niederschrift vom ***, dass „der straßenseitige Gebäudeteil höher ausgeführt wurde als im Einreichplan vom *** dargestellt“, wobei dieser Einreichplan die Grundlage für den Bewilligungsbescheid vom *** bilde. Da jedoch diesbezüglich entschiedene Sache vorliegt war der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben. 3.2.
  2. Zur Untersagung der Fortsetzung der (übrigen) Ausführung von Bauarbeiten (Bestätigung von Spruchpunkt II. des Bescheids des Bürgermeisters vom ***):3.2.
  3. Zur Untersagung der Fortsetzung der (übrigen) Ausführung von Bauarbeiten (Bestätigung von Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bürgermeisters vom ***): Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (zB VwGH vom
  4. Jänner 2012, 2009/05/0072). Nach § 29 Z 1 BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. „Fortsetzung“), wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind. Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (VwGH vom
  5. März 2012, 2009/05/0102).Nach Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. „Fortsetzung“), wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind. Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (VwGH vom
  6. März 2012, 2009/05/0102). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (VwGH vom
  7. September 2011, 2009/05/0348). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (VwGH vom
  8. Dezember 2014, 2013/10/0247). Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Gegenstand der Rechtskraft ist der Bescheidspruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH vom
  9. Juni 2014, 2013/04/0029). Die von § 59 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit (vgl. VwGH
  10. Dezember 2013, 2010/07/0027 und vom
  11. November 2013, 2013/03/0104). Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Gegenstand der Rechtskraft ist der Bescheidspruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH vom
  12. Juni 2014, 2013/04/0029). Die von Paragraph 59, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit vergleiche VwGH
  13. Dezember 2013, 2010/07/0027 und vom
  14. November 2013, 2013/03/0104). Im konkreten Fall untersagte der Bürgermeister

§ 29

Z 1 BO 1996 „die Fortsetzung der Bauarbeiten, welche nicht mit dem mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom ***, Zl. ***, genehmigten Einreichplan der ***, ***, vom ***, auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, genehmigt wurden.“; diesen Spruchinhalt übernahm die belangte Behörde indem sie der gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung keine Folge gab.Im konkreten Fall untersagte der Bürgermeister

Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 „die Fortsetzung der Bauarbeiten, welche nicht mit dem mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom ***, Zl. ***, genehmigten Einreichplan der ***, ***, vom ***, auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, genehmigt wurden.“; diesen Spruchinhalt übernahm die belangte Behörde indem sie der gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung keine Folge gab. Aus dem Spruch des Bescheides allein ergibt sich somit nicht, welche Arbeiten konkret ohne Vorliegen der hiefür notwendigen Baubewilligung ausgeführt wurden. In der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters wurde zu diesem Spruchpunkt darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Stadtrates vom *** betreffend der unverzüglichen Herstellung des straßenseitigen Wohngebäudes entsprechend dem genehmigten Bauplan in Rechtskraft erwachsen sei und daher das straßenseitige Wohngebäude unverzüglich entsprechend dem mit Bescheid des Bürgermeisters vom *** genehmigten Bauplan, jedoch bis spätestens *** herzustellen sei. Somit ist zwar ersichtlich, dass irgendwelche Tätigkeiten am straßenseitigen Wohngebäude in rechtswidriger Weise erfolgt seien, welche Maßnahmen dies waren und in welchem Umfang diese getätigt wurden oder ob auch an anderen Gebäudeteilen illegale Bauarbeiten durchgeführt wurden, erschließt sich jedoch auch aus der Begründung nicht. Zieht man nun zur weiteren Auslegung dieses Spruchpunktes die Niederschrift vom *** über die behördliche Überprüfung, welche zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, heran, so finden sich in dieser nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrenslaufes lediglich Ausführungen zur Höhe des straßenseitigen Gebäudeteils, sowie dazu, dass ein „Teilbereich hinter der Durchfahrt im Hof überdacht und das Dach als Terrasse erweitert wurde“, und einzelne Räume „teilweise nicht widmungskonform“ genutzt werden; überdies werden „Detailausführungen insbesondere der Stiegenanlagen“ als „nicht fertiggestellt“ bezeichnet sowie festgehalten, dass der „als Bestand eingezeichnete Kamin oberhalb der Terrasse“ abgebrochen wurde. Weiters wird ausgeführt, dass der „Anrainerschuppen“ teilweise „abgerochen und neu errichtet“ wurde und sich angrenzend an diesen Schuppen ein Schornstein befinde, welcher „ebenfalls im Einreichplan nicht dargestellt“ ist. Überdies wird auf Feuerungsanlagen verwiesen. Bezüglich der Feststellung, dass der straßenseitige Gebäudeteil höher ausgeführt wurde als bewilligt, wird auf den rechtskräftigen Bescheid des Stadtrates vom *** hingewiesen, womit dem Beschwerdeführer

§ 29

Z.1 BO 1996 die Fortsetzung der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes untersagt und er aufgefordert wurde, die Bauarbeiten einzustellen. Was die Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes betrifft, liegt einerseits bereits entschiedene Sache vor, die nicht neuerlich Gegenstand eines Auftrages nach § 29 Z.1 BO 1996 sein kann (siehe oben). Darüber hinaus ergibt sich andererseits auch aus den im Akt aufliegenden Fotos, dass die Aufstockung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides allenfalls schon abgeschlossen war und – so dies zutrifft, was jedoch nicht erhoben wurde – auch aus diesem Grund eine Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten der Aufstockung nicht in Frage kommen würde.Bezüglich der Feststellung, dass der straßenseitige Gebäudeteil höher ausgeführt wurde als bewilligt, wird auf den rechtskräftigen Bescheid des Stadtrates vom *** hingewiesen, womit dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 die Fortsetzung der Ausführung der Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes untersagt und er aufgefordert wurde, die Bauarbeiten einzustellen. Was die Aufstockung des straßenseitigen Wohngebäudes betrifft, liegt einerseits bereits entschiedene Sache vor, die nicht neuerlich Gegenstand eines Auftrages nach Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 sein kann (siehe oben). Darüber hinaus ergibt sich andererseits auch aus den im Akt aufliegenden Fotos, dass die Aufstockung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides allenfalls schon abgeschlossen war und – so dies zutrifft, was jedoch nicht erhoben wurde – auch aus diesem Grund eine Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten der Aufstockung nicht in Frage kommen würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und die Fotodokumentation vom *** als Anhang A (4 Seiten), welche im Zuge der behördlichen Überprüfung erstellt wurde, zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Zwar sind auf den Fotos die Örtlichkeiten benannt, die auf den jeweiligen Fotos dargestellt sind („Straßenansicht der nicht genehmigten Ausführung“, „Gang (und Zugang zu straßenseitigem Zimmer)“, „Rampe im Gang vor Hofausgang“ etc.), jedoch hat die belangte Behörde eine Darlegung unterlassen, worin die Abweichungen vom bewilligten Einreichplan liegen und weshalb diese eine baubehördliche Bewilligung erfordern würden. Weiters liegen auch hier keine Feststellungen zu der Frage vor, ob die jeweils durchgeführten Maßnahmen möglicherweise schon fertiggestellt waren. Insbesondere die Fotos bezüglich „Aufstockung des südöstlichen Nebengebäudes, Vergrößerung ebenerdiges Nebengebäude, neuer Kamin im Nebengebäude“ lassen die Vermutung der bereits erfolgten Vollendung zu, zumal bereits Fenster, Dach, Wärmedämmung und Verputz vorhanden sind, doch fehlen auch diesbezüglich jegliche Ermittlungen der belangten Behörde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zum Thema der ausreichenden Konkretisierung des Baustopps erläutert, dass in der Niederschrift vom *** „einzelne Teile beispielhaft angeführt“ seien, welche vom genehmigten Einreichplan abweichen bzw. nicht ihrer Genehmigung entsprechend und ohne Fertigstellungsanzeige benutzt würden. Die bloße Abweichung vom Einreichplan oder widmungswidrige Nutzung allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Erlassung eines Bescheides nach § 29 Z 1 BO 1996, haben doch auch Ermittlungen und dahingehende Feststellungen zu erfolgen, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und dass diese Änderungen eine baubehördliche Bewilligungspflicht nach sich ziehen. Wenn weiters angeführt wird, dass „die Detailausführungen insbesondere der Stiegenanlagen zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung am *** noch nicht fertig gestellt“ gewesen seien, so ergibt sich daraus weder, welche Stiegenanlagen und welche Detailausführungen damit gemeint sind, noch welche Maßnahmen noch davon umfasst sein sollen (arg: „insbesondere“). Ebenso wenig wird mit der Angabe, dass fast alle Gebäudeteile des Hauptgebäudes inklusive des Zuganges zu dem als Altbestand dargestellten straßenseitigen Zimmer und aller Nebengebäude von den „Abänderungen bzw. Nutzungsänderungen bzw. sogar Abbruch und Neubau betroffen“ seien, dem Gebot einer ausreichenden Konkretisierung des behördlichen Auftrages Genüge getan und decken sich diese Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht mit den in der am *** vom Sachverständigen angeführten Umstände, sondern gehen vielmehr – freilich unklar in wie weit – über diese hinaus. Selbst für einen Fachmann ist im Sinne obgenannter Judikatur aus diesen Angaben selbst in Zusammenschau mit den Lichtbildern nicht ableitbar, auf welche Tätigkeiten sich die behördliche Anordnung bezieht.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zum Thema der ausreichenden Konkretisierung des Baustopps erläutert, dass in der Niederschrift vom *** „einzelne Teile beispielhaft angeführt“ seien, welche vom genehmigten Einreichplan abweichen bzw. nicht ihrer Genehmigung entsprechend und ohne Fertigstellungsanzeige benutzt würden. Die bloße Abweichung vom Einreichplan oder widmungswidrige Nutzung allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996, haben doch auch Ermittlungen und dahingehende Feststellungen zu erfolgen, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und dass diese Änderungen eine baubehördliche Bewilligungspflicht nach sich ziehen. Wenn weiters angeführt wird, dass „die Detailausführungen insbesondere der Stiegenanlagen zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung am *** noch nicht fertig gestellt“ gewesen seien, so ergibt sich daraus weder, welche Stiegenanlagen und welche Detailausführungen damit gemeint sind, noch welche Maßnahmen noch davon umfasst sein sollen (arg: „insbesondere“). Ebenso wenig wird mit der Angabe, dass fast alle Gebäudeteile des Hauptgebäudes inklusive des Zuganges zu dem als Altbestand dargestellten straßenseitigen Zimmer und aller Nebengebäude von den „Abänderungen bzw. Nutzungsänderungen bzw. sogar Abbruch und Neubau betroffen“ seien, dem Gebot einer ausreichenden Konkretisierung des behördlichen Auftrages Genüge getan und decken sich diese Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht mit den in der am *** vom Sachverständigen angeführten Umstände, sondern gehen vielmehr – freilich unklar in wie weit – über diese hinaus. Selbst für einen Fachmann ist im Sinne obgenannter Judikatur aus diesen Angaben selbst in Zusammenschau mit den Lichtbildern nicht ableitbar, auf welche Tätigkeiten sich die behördliche Anordnung bezieht. Dies ist insofern von Bedeutung, als die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne bedeutet, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH vom 17. Dezember 2008, 2008/03/0116). Gesetzt den Fall, der Beschwerdeführer würde auf der gegenständlichen Liegenschaft weiterhin konsenslose Arbeiten durchführen und die Baubehörde würde ihm abermals die Fortsetzung dieser weiteren Arbeiten untersagen, so muss hinreichend klar sein, welche dieser Tätigkeiten allenfalls bereits von einem vorher erlassenen Bescheid

§ 29

BO 1996 umfasst sind (entschiedene Sache).Dies ist insofern von Bedeutung, als die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne bedeutet, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH vom 17. Dezember 2008, 2008/03/0116). Gesetzt den Fall, der Beschwerdeführer würde auf der gegenständlichen Liegenschaft weiterhin konsenslose Arbeiten durchführen und die Baubehörde würde ihm abermals die Fortsetzung dieser weiteren Arbeiten untersagen, so muss hinreichend klar sein, welche dieser Tätigkeiten allenfalls bereits von einem vorher erlassenen Bescheid

Paragraph 29, BO 1996 umfasst sind (entschiedene Sache). Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem angefochtenen Bescheid, soweit er den Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters vom *** – mit Ausnahme der Höhe der Aufstockung – betrifft, insofern an der erforderlichen Konkretisierung mangelt, als die belangte Behörde im Hinblick auf die zum Bescheidbestandteil erklärte Fotodokumentation nicht festgestellt hat, worin die konsenslos durchgeführten Tätigkeiten liegen, weshalb diese nach der BO 1996 bewilligungspflichtig wären und ob diese nicht allenfalls bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides vollendet waren. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung überdies ausgeführt hat, dass „alle sonstigen Gebäudeteile des Hauptgebäudes inklusive des Zuganges zu dem als Altbestand dargestellten straßenseitigen Zimmers (17,67 m2) und aller Nebengebäude von den Abänderungen bzw. Nutzungsänderungen bzw. sogar Abbruch und Neubau betroffen sind“, sind den vorgelegten Akten keine konkreten Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die diese Annahme rechtfertigen, sodass in dieser Hinsicht jegliche Sachverhaltsermittlungen fehlen bzw. teilweise nur ansatzweise ermittelt wurde.Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem angefochtenen Bescheid, soweit er den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters vom *** – mit Ausnahme der Höhe der Aufstockung – betrifft, insofern an der erforderlichen Konkretisierung mangelt, als die belangte Behörde im Hinblick auf die zum Bescheidbestandteil erklärte Fotodokumentation nicht festgestellt hat, worin die konsenslos durchgeführten Tätigkeiten liegen, weshalb diese nach der BO 1996 bewilligungspflichtig wären und ob diese nicht allenfalls bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides vollendet waren. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung überdies ausgeführt hat, dass „alle sonstigen Gebäudeteile des Hauptgebäudes inklusive des Zuganges zu dem als Altbestand dargestellten straßenseitigen Zimmers (17,67 m2) und aller Nebengebäude von den Abänderungen bzw. Nutzungsänderungen bzw. sogar Abbruch und Neubau betroffen sind“, sind den vorgelegten Akten keine konkreten Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die diese Annahme rechtfertigen, sodass in dieser Hinsicht jegliche Sachverhaltsermittlungen fehlen bzw. teilweise nur ansatzweise ermittelt wurde.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere festgehalten, dass eine Zurückverweisung der Sach an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt hat (siehe VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  2. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere festgehalten, dass eine Zurückverweisung der Sach an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt hat (siehe VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  4. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung daher zum Themenbereich „Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten“ (mit Ausnahme des Untersagung der Fortführung der Aufstockung des straßenseitigen Gebäudes) Folge zu geben, der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen. 3.2.
  5. Zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkt IV des Bescheids des Bürgermeisters vom ***):3.2.
  6. Zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkt römisch vier des Bescheids des Bürgermeisters vom ***): 3.2.4.
  7. Zur Vorschreibung der Verfahrenskosten dem Grunde nach: Im Bescheid des Bürgermeisters vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von € 81,90 an Verfahrenskosten vorgeschrieben. Laut Bescheidbegründung errechnete sich diese Summe aus Kommissionsgebühren für zwei Amtsorgane der Stadtgemeinde *** sowie für ein Amtsorgan des NÖ Gebietsbauamtes *** für eine Verhandlungsdauer von zwei halben Stunden und sei die behördliche Überprüfung vom *** zur Überprüfung der Einhaltung des Vorhabens mit der Baubewilligung, den Bestimmung der BO 1996, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und den sonstigen in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften erfolgt. Die in der Folge aufgetragenen Anordnungen und Aufträge seien auf Grund der Wahrnehmungen während der behördlichen Überprüfung erfolgt. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkt bestätigt, änderte die Begründung für die Vorschreibung der Verfahrenskosten jedoch dahingehend ab, dass die Vorschreibung der Verfahrenskosten durch das mündliche Anbringen am *** im Stadtamt der Stadtgemeinde ***, welches

§ 13

AVG als eingebrachter Antrag behandelt worden sei, und den dadurch notwendigen Lokalaugenschein vor Ort bedingt seien. Die Verfahrenskosten

§§ 76

bis 78 AVG seien dem Verursacher unabhängig von einer bescheidmäßigen Ausfertigung einer Bewilligung, Anordnung udgl. und gegebenenfalls in einem eigenen Bescheid vorzuschreiben.Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkt bestätigt, änderte die Begründung für die Vorschreibung der Verfahrenskosten jedoch dahingehend ab, dass die Vorschreibung der Verfahrenskosten durch das mündliche Anbringen am *** im Stadtamt der Stadtgemeinde ***, welches

Paragraph 13, AVG als eingebrachter Antrag behandelt worden sei, und den dadurch notwendigen Lokalaugenschein vor Ort bedingt seien. Die Verfahrenskosten

Paragraphen 76 bis 78 AVG seien dem Verursacher unabhängig von einer bescheidmäßigen Ausfertigung einer Bewilligung, Anordnung udgl. und gegebenenfalls in einem eigenen Bescheid vorzuschreiben. Ein Liegenschaftseigentümer hat in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren, wenn der Augenschein wie erwartet ein Baugebrechen ergibt, die Kosten dieses Augenscheins zu tragen, weil er dessen Notwendigkeit durch die Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Instandhaltung des betreffenden Bauwerks verschuldet hat. Auslagen für eine von Amts wegen angeordnete Verhandlung belasten den Beteiligten aber nur dann zu Recht, wenn sie durch sein Verschulden (etwa bei einer unbefugten Bauführung) herbeigeführt worden sind (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, § 33 NÖ BauO, Anm. 10 sowie Judikatur Z 47 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Ein Liegenschaftseigentümer hat in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren, wenn der Augenschein wie erwartet ein Baugebrechen ergibt, die Kosten dieses Augenscheins zu tragen, weil er dessen Notwendigkeit durch die Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Instandhaltung des betreffenden Bauwerks verschuldet hat. Auslagen für eine von Amts wegen angeordnete Verhandlung belasten den Beteiligten aber nur dann zu Recht, wenn sie durch sein Verschulden (etwa bei einer unbefugten Bauführung) herbeigeführt worden sind vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Paragraph 33, NÖ BauO, Anmerkung 10, sowie Judikatur Ziffer 47, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Entsprechend dem Wortlaut der Ladung für die Verhandlung am *** wurde diese „zwecks Vornahme einer behördlichen Überprüfung zum Zweck der Bauüberwachung

§ 27Abs.

1 NÖ Bauordnung des mit Bescheid vom ***, Zl. ***, baubehördlich bewilligten Bauvorhabens betreffend den Abbruch von Nebengebäuden, Abänderungen im Erdgeschoß des Wohngebäudes, Aufstockung des Wohngebäudes und Abänderungen des Obergeschoßes beim südlichen Gebäude“ sowie „auf Grund der Baueinstellung, der Mitteilung von festgestellten Mängeln, der nicht korrekten Ausführung der Aufstockung, eines nicht bewilligten Rauchfanges und Nebengebäudes sowie einer nicht genehmigten Aufstellung eines Wärmeerzeugers für Zentralheizungsanlagen“ anberaumt. Schließlich wurde noch auf die Verpflichtung der Gewährung des Zutrittes

§ 27Abs.

2 BO 1996 hingewiesen.Entsprechend dem Wortlaut der Ladung für die Verhandlung am *** wurde diese „zwecks Vornahme einer behördlichen Überprüfung zum Zweck der Bauüberwachung

Paragraph 27, Absatz eins, NÖ Bauordnung des mit Bescheid vom ***, Zl. ***, baubehördlich bewilligten Bauvorhabens betreffend den Abbruch von Nebengebäuden, Abänderungen im Erdgeschoß des Wohngebäudes, Aufstockung des Wohngebäudes und Abänderungen des Obergeschoßes beim südlichen Gebäude“ sowie „auf Grund der Baueinstellung, der Mitteilung von festgestellten Mängeln, der nicht korrekten Ausführung der Aufstockung, eines nicht bewilligten Rauchfanges und Nebengebäudes sowie einer nicht genehmigten Aufstellung eines Wärmeerzeugers für Zentralheizungsanlagen“ anberaumt. Schließlich wurde noch auf die Verpflichtung der Gewährung des Zutrittes

Paragraph 27, Absatz 2, BO 1996 hingewiesen. Aus dieser Ladung ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Verhandlung entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auf Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen anberaumt wurde. Ebenso ohne jeden Zweifel ergibt sich aus der im Zuge dieser Verhandlung abgefassten Niederschrift vom ***, dass konsenslose Bauführungen getätigt wurden, wenngleich diese nicht in der für einen Untersagungsbescheid

§ 29

Z 1 BO 1996 gebotenen Form hinreichend ermittelt wurden.Aus dieser Ladung ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Verhandlung entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auf Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen anberaumt wurde. Ebenso ohne jeden Zweifel ergibt sich aus der im Zuge dieser Verhandlung abgefassten Niederschrift vom ***, dass konsenslose Bauführungen getätigt wurden, wenngleich diese nicht in der für einen Untersagungsbescheid

Paragraph 29, Ziffer eins, BO 1996 gebotenen Form hinreichend ermittelt wurden. Unter Heranziehung der oben für baupolizeiliche Verfahren genannten Grundsätze ergibt sich somit, dass im Zuge der Überprüfungsverhandlung unbefugte Bauführungen festgestellt wurden und der Beschwerdeführer daher die Abhaltung der Verhandlung verschuldet hat.

§ 77Abs.

1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 AVG hat der Beschwerdeführer daher die für die Verhandlung anfallenden Kommissionsgebühren der Amtsorgane dem Grunde nach zu tragen.Unter Heranziehung der oben für baupolizeiliche Verfahren genannten Grundsätze ergibt sich somit, dass im Zuge der Überprüfungsverhandlung unbefugte Bauführungen festgestellt wurden und der Beschwerdeführer daher die Abhaltung der Verhandlung verschuldet hat.

Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AVG hat der Beschwerdeführer daher die für die Verhandlung anfallenden Kommissionsgebühren der Amtsorgane dem Grunde nach zu tragen. 3.2.4.

  1. Zur Vorschreibung der Verfahrenskosten der Höhe nach: Die Höhe der Kommissionsgebühren ist in § 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 sowie in § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt. Die Dauer der mündlichen Verhandlung von zwei halben Stunden sowie die Teilnahme von insgesamt drei Amtsorganen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Berechnung der Kommissionsgebühren für drei Amtsorgane und je zwei halbe Stunden ergibt daher € 82,
  2. Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Summe von € 81,90 (diese gründet auf einem offensichtlichen Schreibfehler, nämlich € 26,70 statt € 27,60 für das Amtsorgan der NÖ Landesregierung) war daher in diesem Sinne zu korrigieren.Die Höhe der Kommissionsgebühren ist in Paragraph eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 sowie in Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt. Die Dauer der mündlichen Verhandlung von zwei halben Stunden sowie die Teilnahme von insgesamt drei Amtsorganen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Berechnung der Kommissionsgebühren für drei Amtsorgane und je zwei halbe Stunden ergibt daher € 82,
  3. Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Summe von € 81,90 (diese gründet auf einem offensichtlichen Schreibfehler, nämlich € 26,70 statt € 27,60 für das Amtsorgan der NÖ Landesregierung) war daher in diesem Sinne zu korrigieren.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: 4.1.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund konnte eine Verhandlung im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde bzw. der Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfallen.4.1.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund konnte eine Verhandlung im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde bzw. der Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfallen. 4.2.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht überdies – auch ungeachtet eines, gegenständlich nicht gestellten Parteiantrages – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.4.2.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht überdies – auch ungeachtet eines, gegenständlich nicht gestellten Parteiantrages – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die Kostenvorschreibung ist geklärt, hat doch der Beschwerdeführer lediglich die Rechtsmeinung vertreten, dass ihm aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bauauftrages aufgrund seiner Unbestimmtheit keine Kosten vorzuschreiben seien. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit – im Hinblick auf die Kostenvorschreibung – ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG zB VwGH vom
  2. Mai 2014, 2012/05/0087).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die Kostenvorschreibung ist geklärt, hat doch der Beschwerdeführer lediglich die Rechtsmeinung vertreten, dass ihm aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bauauftrages aufgrund seiner Unbestimmtheit keine Kosten vorzuschreiben seien. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit – im Hinblick auf die Kostenvorschreibung – ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG zB VwGH vom
  3. Mai 2014, 2012/05/0087).
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.380.001.2014

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