RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-496/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, GZ ***, betreffend Abbruchauftrag, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Herrn *** und der Frau *** gegen den ihnen als jeweiligen Hälfteeigentümern des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilten Abbruchauftrag zu dem auf ihrem Grundstück bewilligungslos errichteten Teil einer Einfriedungsmauer abgewiesen. Dagegen bringt Frau *** als Eigentümerin des – an das vom genannten Abbruchauftrag betroffenen Grundstück angrenzenden – Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Wesentlichen vor, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann und gegenüber welchem Zustand die als konsenslos beurteilte Verlängerung der Einfriedungsmauer stattgefunden haben solle. Das Bauwerk sei bewilligt und konsensgemäß errichtet und daher nicht unzulässig. Ein am BG *** durchgeführtes Verfahren über ungerechtfertigte und rechtsgrundlose Inanspruchnahme des gegenständlichen Grundstücksstreifens sei durch Ruhensvereinbarung beendet worden. Es träfe nicht zu, dass der Mauerbereich auf dem Grundstück Nr. *** liegen würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die maßgeblichen Eigentumsverhältnisse festzustellen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Rechtsprechung zufolge kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine Verletzung in aus §§ 6 i.V.m. 35 NÖ Bauordnung 1996 ableitbaren subjektiv-öffentlichen Rechten vorgebracht, sondern hat lediglich Fragen zum Eigentumsrecht aufgeworfen. Da jedoch einerseits der angefochtene Bescheid keinen bestimmten Grenzverlauf behauptet und andererseits diese Einwendung allenfalls nur vom beauftragten Grundeigentümer erhoben werden hätte können, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine ihre Parteistellung erhaltende Verletzung in eigenen Rechten vorgebracht und war ihre Beschwerde schon aus diesem Grund mangels Parteistellung zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine Verletzung in aus Paragraphen 6, in Verbindung mit 35 NÖ Bauordnung 1996 ableitbaren subjektiv-öffentlichen Rechten vorgebracht, sondern hat lediglich Fragen zum Eigentumsrecht aufgeworfen. Da jedoch einerseits der angefochtene Bescheid keinen bestimmten Grenzverlauf behauptet und andererseits diese Einwendung allenfalls nur vom beauftragten Grundeigentümer erhoben werden hätte können, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine ihre Parteistellung erhaltende Verletzung in eigenen Rechten vorgebracht und war ihre Beschwerde schon aus diesem Grund mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.496.001.2014