RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-S-526/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), dem Führerscheingesetz (FSG) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), dem Führerscheingesetz (FSG) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG) und zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) schuldig erkannt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG) und zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) schuldig erkannt. In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch führte die Beschwerdeführerin aus: „Sehr geehrte Frau ***! Ich erhebe hiermit fristgerecht Einspruch gegen das Verwaltungsstrafverfahren vom *** (Kennzeichen siehe oben). Ich habe am *** zum ersten Mal mein Kind *** von der Schule abgeholt. Normalerweise ist sie mit ihrem älteren Bruder mitgegangen, doch der hatte bis 13 Uhr Schule und sie nur bis 12 Uhr. Ich habe mich auf den Parkplatz zum Ein und Aussteigen für Schulkinder gestellt und nicht ins Parken verboten!!! Herr *** stand einige Meter entfernt und hat meine Ankunft bemerkt. Da ich ein, zwei Minuten zu früh war und beim Auto auf *** warten wollte, öffnete ich die Schiebetür und ließ auch meinen Schlüssel stecken, da ich den Parkplatz sofort nach Eintreffen von *** schnellst möglich verlassen wollte und auch da es sehr heiß war. Ich bin bei meinem Auto geblieben! Eine Freundin ist vorbei gekommen und hat mir gesagt, dass die Kinder vom Schultor abgeholt werden müssen, da sie in der ersten Klasse sonst nicht hinaus dürfen. Das wusste ich nicht und so bin ich die paar Meter zum Tor gegangen, wo ich mein wartendes Kind abgeholt habe. Ich habe mich beeilt und weder mehr an den Schlüssel noch an die Schiebetür gedacht. Ich war höchstens eine Minute weg und im Blickkontakt mit meinem Auto u den Geschehnissen. Anscheinend hat Herr *** nur auf diesen Moment gewartet, denn er ist sofort zu meinem Auto gegangen um mich aufzuschreiben anstatt für die Verkehrssicherheit der Kinder zu sorgen. Er hatte noch nicht einmal die Zeit um etwas zu notieren und ich wollte ihm die Situation, die er auch sehr genau bemerkt und eh verstanden hat, erklären. Er war sehr unfreundlich und arrogant. Ich hatte sogar meine Handtasche mit, in der auch alle Papiere waren, aber seine Anschuldigungen und seine Art hat mich dermaßen aus meiner Mitte gebracht, dass ich nicht einmal mehr die gefunden habe. Ich frage mich auch, wer wohl ein Auto stiehlt, wenn ein Polizist drei Meter daneben steht! Es ist diesem Herrn nur darum gegangen mich zu schikanieren und einen Strafzettel auszuteilen. Noch einmal, seine Aufgabe wäre gewesen auf die Kinder zu achten und für die Gemeinde da zu sein als Freund und Helfer, statt dessen vernachlässigt er seine Aufgaben um mich zu strafen! Ich finde diese Anzeige absolut unangebracht und falsch! Der Parkplatz war zum Ein und Aussteigen von Schulkindern und kein Halten und Parken verboten. Ich habe ein Schulkind geholt, was dieser Herr auch ganz genau gesehen hat! Ich hatte sowohl Führerschein als auch Zulassungspapiere dabei. Ich habe dafür gesorgt, dass mein Auto nicht gestohlen wird, indem ich drei Meter von Herrn *** stehen geblieben bin! Das ist ja eigentlich seine Aufgabe als Polizist oder? Zusätzlich bitte ich Sie meine Situation als Alleinerzieherin von drei Kindern und einem Halbtagesjob mit zu bedenken. Ich kann nicht 140€ bezahlen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen ***“ Nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens, Einholung einer Stellungnahme des Anzeigenlegers, Vorhalt dieser Stellungnahme und Einholung von Nachweisen über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, erließ die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem im Spruch ausgeführt ist, dass über den rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafen richtet, entschieden werde. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch, welcher sich lediglich gegen die Strafhöhe richtete, Gründe angeführt habe, die eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe anzeigten. Nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens, Einholung einer Stellungnahme des Anzeigenlegers, Vorhalt dieser Stellungnahme und Einholung von Nachweisen über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem im Spruch ausgeführt ist, dass über den rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafen richtet, entschieden werde. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch, welcher sich lediglich gegen die Strafhöhe richtete, Gründe angeführt habe, die eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe anzeigten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie den Einspruch gegen die Strafe, aber nicht gegen die Strafhöhe sondern gegen die Strafe als solche erhoben habe, da es ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: § 49 VStG lautet:Paragraph 49, VStG lautet: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des §
- Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken. Bestreitet die Beschwerdeführerin in dem Einspruch zwar nicht das Vorliegen des Tatbestandes in objektiver Richtung, macht aber mit einem Hinweis die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden in Abrede, darf die Behörde nicht davon ausgehen, es werde mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft (vgl. VwGH 15.12.1987, 87/04/0188).Bestreitet die Beschwerdeführerin in dem Einspruch zwar nicht das Vorliegen des Tatbestandes in objektiver Richtung, macht aber mit einem Hinweis die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden in Abrede, darf die Behörde nicht davon ausgehen, es werde mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft vergleiche VwGH 15.12.1987, 87/04/0188). Für die Beurteilung der Frage, ob mit einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt des Einspruchs in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 24.10.2002, 99/15/0172).Für die Beurteilung der Frage, ob mit einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt des Einspruchs in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche VwGH 24.10.2002, 99/15/0172). Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage bekämpft wird, so ist es der Erstbehörde versagt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.03.1979, 1103/78, 21.09.1988, 88/03/0161).Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage bekämpft wird, so ist es der Erstbehörde versagt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.03.1979, 1103/78, 21.09.1988, 88/03/0161). Durch die rechtzeitige Einbringung eines auch die Schuldfrage bekämpfenden Einspruchs, tritt die Strafverfügung außer Kraft (vgl. VwGH 22.04.1981, Slg. 10426a u.a.).Durch die rechtzeitige Einbringung eines auch die Schuldfrage bekämpfenden Einspruchs, tritt die Strafverfügung außer Kraft vergleiche VwGH 22.04.1981, Slg. 10426a u.a.). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruch vom *** geht klar hervor, dass sich dieser nicht ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, sondern damit auch die Schuldsprüche bekämpft werden. Sie führte unter anderem ausdrücklich aus, dass sie die Anzeige absolut unangebracht und falsch finde. Der Einwand, nicht € 140,-- bezahlen zu können, war lediglich ein Zusatz zu den vorangegangenen Ausführungen, in welchen die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten oder zumindest in Frage gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat demnach in ihrem Einspruch nicht nur die Höhe der verhängten Geldstrafen sondern auch die Schuldfrage bekämpft. Die Verwaltungsbehörde wäre demnach verpflichtet gewesen – nach Außerkrafttreten der Strafverfügung – das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls ein Straferkenntnis zu erlassen. Dies hat die Behörde jedoch unterlassen und somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustand, weshalb der gegenständliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben war. Die Verwaltungsbehörde hat somit in weiterer Folge den Einspruch als solchen gegen die Schuld- und Straffrage zu werten und das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.526.001.2015