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§ 52§ 37§ 70§ 54b§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-TU-14-0082 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.079,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X über den Beschwerdeführer wegen bewilligungsloser Benützung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben in 2 Fällen sowie wegen Benützung eines Gebäudes ohne vorangegangene Fertigstellungsmeldung
§ 37Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 eine Geldstrafe von insgesamt € 830,--, ersatzweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 240 Stunden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, ***Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über den Beschwerdeführer wegen bewilligungsloser Benützung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben in 2 Fällen sowie wegen Benützung eines Gebäudes ohne vorangegangene Fertigstellungsmeldung
, Paragraph 37, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 eine Geldstrafe von insgesamt € 830,--, ersatzweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 240 Stunden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, ***
- eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme, und zwar den Einbau von 2 Kleinwohnungen im mit Bescheid der Gemeinde *** vom *** baubehördlich bewilligten Schuppen mit Fruchtspeicher, durchgeführt habe, ohne dass eine Baubewilligung hierfür vorgelegen sei.Aus § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung ergäbe sich die baubehördliche Bewilligungspflicht für die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Im gegenständlichen Fall handle es sich um die Abänderung des Bauwerkes, die jedenfalls die Beeinträchtigung des Brandschutzes und der Standsicherheit tragender Bauteile des bestehenden bewilligten Bauwerkes bewirke. Das sei bei einer behördlichen Überprüfung am *** festgestellt worden. Mit Bescheid vom ***, ***, sei die Baubewilligung für die bis dahin nicht genehmigten baulichen Änderungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe daher in diesem Zeitraum (*** bis ***) die Verwaltungsübertretung begangen;eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme, und zwar den Einbau von 2 Kleinwohnungen im mit Bescheid der Gemeinde *** vom *** baubehördlich bewilligten Schuppen mit Fruchtspeicher, durchgeführt habe, ohne dass eine Baubewilligung hierfür vorgelegen sei., Aus Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung ergäbe sich die baubehördliche Bewilligungspflicht für die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Im gegenständlichen Fall handle es sich um die Abänderung des Bauwerkes, die jedenfalls die Beeinträchtigung des Brandschutzes und der Standsicherheit tragender Bauteile des bestehenden bewilligten Bauwerkes bewirke. Das sei bei einer behördlichen Überprüfung am *** festgestellt worden. Mit Bescheid vom ***, ***, sei die Baubewilligung für die bis dahin nicht genehmigten baulichen Änderungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe daher in diesem Zeitraum (*** bis ***) die Verwaltungsübertretung begangen;
- eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme, und zwar den Umbau des mit Bescheid der *** vom *** bewilligten Gebäudes durch Errichtung einer Stiege vom bewilligten Obergeschoß in das Dachgeschoß durchgeführt habe, wobei dieses für Wohnzwecke ausgebaut worden sei und somit ein drittes Wohngeschoß geschaffen worden sei, ohne dass eine Baubewilligung hierfür vorgelegen sei. Aus § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung ergäbe sich die baubehördliche Bewilligungspflicht für die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach§ 6 verletzt werden könnten. Im gegenständlichen Fall bewirke die Abänderung des Bauwerkes jedenfalls die Beeinträchtigung des Brandschutzes und der Standsicherheit tragender Bauteile des bestehenden bewilligten Bauwerkes. Das sei bei einer behördlichen Überprüfung am *** festgestellt worden. Mit Bescheid vom ***, ***, sei die Baubewilligung für die bis dahin nicht genehmigten baulichen Änderungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe daher in diesem Zeitraum (*** bis ***) die Verwaltungsübertretung begangen;eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme, und zwar den Umbau des mit Bescheid der *** vom *** bewilligten Gebäudes durch Errichtung einer Stiege vom bewilligten Obergeschoß in das Dachgeschoß durchgeführt habe, wobei dieses für Wohnzwecke ausgebaut worden sei und somit ein drittes Wohngeschoß geschaffen worden sei, ohne dass eine Baubewilligung hierfür vorgelegen sei. Aus Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung ergäbe sich die baubehördliche Bewilligungspflicht für die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach§ 6 verletzt werden könnten. Im gegenständlichen Fall bewirke die Abänderung des Bauwerkes jedenfalls die Beeinträchtigung des Brandschutzes und der Standsicherheit tragender Bauteile des bestehenden bewilligten Bauwerkes. Das sei bei einer behördlichen Überprüfung am *** festgestellt worden. Mit Bescheid vom ***, ***, sei die Baubewilligung für die bis dahin nicht genehmigten baulichen Änderungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe daher in diesem Zeitraum (*** bis ***) die Verwaltungsübertretung begangen;
- das Wohngebäude, welches mit Bescheid dar *** vom *** bewilligt worden sei, benützt habe, obwohl keine Fertigstellungsmeldung der Baubehörde übermittelt worden sei, wobei die Benützung eines bewilligten Gebäudes erst nach Fertigstellungsmeldung erlaubt sei. Die Benützung des Wohngebäudes sei bei einer behördlichen Überprüfung am *** festgestellt worden. Die fehlende Fertigstellungsmeldung für den Bescheid vom *** sei bisher nicht der Baubehörde vorgelegt worden. das Wohngebäude, welches mit Bescheid dar *** vom , *** bewilligt worden sei, benützt habe, obwohl keine Fertigstellungsmeldung der Baubehörde übermittelt worden sei, wobei die Benützung eines bewilligten Gebäudes erst nach Fertigstellungsmeldung erlaubt sei. Die Benützung des Wohngebäudes sei bei einer behördlichen Überprüfung am *** festgestellt worden. Die fehlende Fertigstellungsmeldung für den Bescheid vom *** sei bisher nicht der Baubehörde vorgelegt worden. Die Verwaltungsübertretung sei von der zuständigen Baubehörde angezeigt worden. Es sei erhoben worden, dass mittlerweile eine Baubewilligung für den Einbau einer Ferienwohnung und von Fremdenzimmern erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretungen zu den Punkten
- und
- zugegeben, als er angab, dass 2 Kleinwohnungen bereits bei Erteilung der Bewilligung errichtet waren und auch ein weiteres Wohngeschoß im bereits bestehenden *** bewilligten Wohngebäude errichtet worden sei. Auch wenn er mit der nachträglichen Baubewilligung durch die Baubehörde gerechnet habe, könne dies die Verwaltungsübertretung nicht rechtfertigen, da erst nach erteilter Baubewilligung mit bewilligungspflichtigen Maßnahmen (hier Einbau von Wohnungen bzw. Fremdenzimmern bzw. Schaffung eines weiteren Wohngeschoßes) begonnen werden dürfe. Da eine Übertretung der NÖ BauO bereits dann vorläge, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung ausgeführt werde, sei eine Verwaltungsübertretung im gegenständlichen Fall gegeben und die Strafbarkeit eingetreten. Die Verwaltungsübertretung zu
- habe der Beschwerdeführer zugegeben. Im Hinblick auf die lange Zeitdauer seit der Baubewilligung (***) sei sein Verschulden nicht als gering einzustufen. Eine Erinnerung der Baubehörde an den Bauwerber zur Vorlage der Fertigstellungsmeldung oder anderen Unterlagen sei im Gesetz nicht vorgesehen, es sei Aufgabe jedes Einzelnen, vor Benützung eines Wohnhauses eine Fertigstellungsmeldung vorzulegen oder eine Überprüfung durch die Baubehörde zu beantragen (Kollaudierung).
- Das Beschwerdevorbringen lautet wörtlich wie folgt: „Für die angeführten Bauwerke, die lt. Tatbeschreibung ohne Baubewilligung errichtet worden sind, wurde sehr wohl von mir eine mündliche Bauanzeige abgegeben, da ich dem Herrn Bürgermeister meine Vorhaben vor Baubeginn mitgeteilt habe. Wenn diese mündliche Bauanzeige nicht korrekt gewesen wäre, hätte die Baubehörde schon vorher tätig werden müssen und mir mitteilen sollen, welche Unterlagen ich noch zusätzliche brauche. Strafbemessung: Die Strafe ist eindeutig zu hoch ausgefallen, da ich wie oben angegeben eine mündliche Bauanzeige abgegeben - und nicht wie mir vorgeworfen wird -vorsätzlich gehandelt habe. Ich stelle somit den Antrag die oben genannten Fakten zu berücksichtigen, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das Strafausmaß auf Null zu stellen, da die „Tat“ keine nachteiligen Folgen hat.“
- Rechtslage:
§ 70
NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 14 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet auszugsweise:Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet auszugsweise: „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- ….;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- ….
- ….;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; …“ § 30 NÖ Bauordnung 1996 lautet:Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 lautet: § 30Paragraph 30 Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (Paragraph 21, Absatz 6,) des Bauvorhabens (2-fach),
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (2-fach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)…. …
(5)…. § 37 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet auszugsweise:Paragraph 37, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet auszugsweise: „§ 37 Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, … zu bestrafen.“
- Erwägungen: Der Beschwerdeführer verantwortet sich im Wesentlichen mit einer „mündlichen Bauanzeige“. Er übersieht dabei nicht nur, dass der NÖ Bauordnung 1996 eine „mündliche Bauanzeige“ völlig fremd ist, sondern auch, dass selbst eine schriftliche Bauanzeige einer bewilligungspflichtigen Baumaßnahme selbst dann wirkungslos wäre, wenn sich die Baubehörde dazu verschweigt (VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059). Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der Bestrafung dem Grunde nach aufzeigen. Zur Strafhöhe ist er darauf zu verweisen, dass zu den Punkten 1 und 2 die gesetzliche Mindeststrafe und zu Punkt 3 eine Geldstrafe im untersten Bereich des bis € 730,-- reichenden Strafrahmens verhängt wurde. Diese Bestrafung erscheint tat- und schuldangemessen.
§ 54bVSt
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
§ 44Abs. 3 Z. 3 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid für das jeweilige Delikt eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid für das jeweilige Delikt eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
§ 52Abs. 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
§ 52Abs. 2 Vw
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.TU.14.0082