GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe Aufgrund einer Anzeige wegen Vorliegens angeblicher Verstöße gegen die NÖ BauO 1996 wurde seitens der Marktgemeinde *** zunächst eine Besichtigung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin, dies unter Anfertigung einer Fotodokumentation durchgeführt, sowie anschließend im Zuge der anberaumten baubehördlichen Überprüfung noch eine Handskizze über die Lage der Gebäude unter entsprechender Nummerierung auf dem Grundstück angefertigt wurde. Nach Feststellung, dass sämtliche Gebäude in Holzbauweise errichtet seien und das Grundstück über keine Stromversorgung verfüge gab die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft ergänzend an, das Wasser zum Bewässern der Pflanzen werde aus einem Brunnen gefördert, wobei der hiefür notwendige Strom mit einem Benzinaggregat erzeugt werde. Das Grundstück diene zum Anbau von Gemüse für den Eigenbedarf, sowie sich in den Holzgebäuden sowohl Gartengeräte, Holzvorräte für die Wohnung und dgl., sowie auch das Stromaggregat befänden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** zur Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft der Abbau sämtlicher auf dieser befindlichen konsenslos errichteter Gebäude aufgetragen. Diese Gebäude wurden im baupolizeilichen Auftrag im Bescheidspruch jeweils mittels Foto dokumentiert und wie folgt beschrieben:
O bzw. eine Anzeige
O erfordern, nicht zulässig sei. Wenn für ein Bauwerk eine Baubewilligung vorliege und das Bauwerk unzulässig sei, sohin die angetroffenen Gebäude einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, welche aufgrund der bestehenden Flächenwidmung vorliegendenfalls allerdings nicht erteilt werden könne, habe die Behörde den Abbruch dieser Gebäude anzuordnen.Begründet wurde diese Entscheidung nach Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung und des NÖ Raumordnungsgesetzes damit, dass ausgehend von der für die gegenständliche Liegenschaft gültigen Flächenwidmung die Errichtung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder baulichen Anlagen, welche eine baubehördliche Bewilligung
Paragraph 14, NÖ BauO bzw. eine Anzeige
Paragraph 15, NÖ BauO erfordern, nicht zulässig sei. Wenn für ein Bauwerk eine Baubewilligung vorliege und das Bauwerk unzulässig sei, sohin die angetroffenen Gebäude einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, welche aufgrund der bestehenden Flächenwidmung vorliegendenfalls allerdings nicht erteilt werden könne, habe die Behörde den Abbruch dieser Gebäude anzuordnen. In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wandte sich die Einschreiterin gegen den erteilten baupolizeilichen Abbruchauftrag, dies im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass sie das seit *** in ihrem Alleineigentum befindliche Grundstück landwirtschaftlich nutze, sowie sie im Jahre *** beim Bauamt der Marktgemeinde vorgesprochen hätte, dies betreffend die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Holzschuppens im hinteren Bereich der Liegenschaft. Dieses Ansuchen sei ihr bewilligt worden, allerdings nicht schriftlich sondern nur mündlich, wobei sie auch diese mündliche Zusage als verbindlich gehalten hätte. Die WC-Hütte und der Geräteschuppen hätten sich als sie diesen Teil der Liegenschaft am *** angekauft habe, bereits auf dieser befunden, wobei das zugekaufte Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls landwirtschaftlich genutzt worden wäre, sowie ebenfalls eine mündliche Bewilligung betreffend der Errichtung dieser beiden Gebäude vorhanden gewesen wäre. Am gleichen Tag beantragte die Rechtsmittelwerberin ebenfalls die Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, wobei sie seitens der Marktgemeinde *** darauf verwiesen wurde, dass ihrem Ansuchen betreffend Änderung der Flächenwidmung der Liegenschaft von „Grünland – Ödland“ auf „Garten im *** – landwirtschaftlich genutzt“ nicht nachgekommen werden könne, sowie aus Sicht der Marktgemeinde eine Legalisierung der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude nicht möglich wäre. Mit dem nunmehr im Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde die erhobene Berufung abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Nach getroffenen Feststellungen und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen wurde in der Berufungsentscheidung begründend ausgeführt, die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete WC-Hütte, die Gerätehütte, sowie die weitere Gerätehütte und der Geräteschuppen seien jedenfalls als Gebäude im Sinne der NÖ BauO anzusehen. Für die Errichtung derartiger Gebäude sei die Einholung einer schriftlichen Bewilligung erforderlich. Eine solche sei jedenfalls nicht gegeben, wobei die Liegenschaft die Widmung „Grünland – Ödland“ aufweise. Die grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz sei jedenfalls, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, müsse entnommen werden, dass die Errichtung der oben angeführten Gebäude nicht erforderlich sein könne. Eine Baubewilligung könne somit nicht erteilt werden und sei deshalb im Sinne der zitierten Bestimmungen der NÖ BauO der Abbruch der bezeichnenden Gebäude anzuordnen gewesen. Nach getroffenen Feststellungen und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen wurde in der Berufungsentscheidung begründend ausgeführt, die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete WC-Hütte, die Gerätehütte, sowie die weitere Gerätehütte und der Geräteschuppen seien jedenfalls als Gebäude im Sinne der NÖ BauO anzusehen. Für die Errichtung derartiger Gebäude sei die Einholung einer schriftlichen Bewilligung erforderlich. Eine solche sei jedenfalls nicht gegeben, wobei die Liegenschaft die Widmung „Grünland – Ödland“ aufweise. Die grundsätzliche Zielrichtung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz sei jedenfalls, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, müsse entnommen werden, dass die Errichtung der oben angeführten Gebäude nicht erforderlich sein könne. Eine Baubewilligung könne somit nicht erteilt werden und sei deshalb im Sinne der zitierten Bestimmungen der NÖ BauO der Abbruch der bezeichnenden Gebäude anzuordnen gewesen. In dem gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobenen Rechtsmittel macht die Beschwerdeführerin geltend, auf dem in Rede stehenden Grundstück, welches seit *** als Garten und landwirtschaftliche Fläche genützt werde, hätten sich immer Gerätehütten und Schuppen befunden. Diese dienten der Unterbringung von Geräten, Maschinen, Gartenmöbeln, Holz und diversen Spielgeräten. Nach entsprechender Verwitterung und dem Zusammenbruch derselben seien auf dem gleichen Platz einfach neue Hütten aufgestellt worden, welche nach wie vor für den genannten Zweck verwendet würden. Bezüglich der Verwendung des Grundstückes nehme sie an, dass dieses bereits seit *** landwirtschaftlich genützt werde, bzw. als Garten im *** verwendet. Eine etwaige Umwidmung dieses Grundstückes sei jedenfalls ohne ihr Wissen und ohne irgendeine Verständigung von Seiten eines Amtes erfolgt, wobei sie nicht gewillt wäre, eine derartige Entscheidung zu akzeptieren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:
O gelten im Sinn dieses Gesetzes als Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO gelten im Sinn dieses Gesetzes als Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
O bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
O hat die Bauhörde u.a. bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO hat die Bauhörde u.a. bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland.
Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland.
Abs. 2 leg.cit ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in die näher angeführten Widmungsarten zu gliedern, so u.a. nach Z 16 in Ödland/Ökofläche, definiert als Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen.
Absatz 2, leg.cit ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in die näher angeführten Widmungsarten zu gliedern, so u.a. nach Ziffer 16, in Ödland/Ökofläche, definiert als Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen.
Abs. 4 leg.cit ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a (Land- und Forstwirtschaft) und 1b (land- und forstwirtschaftliche Hofstellen) eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Absatz 4, leg.cit ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a, (Land- und Forstwirtschaft) und 1b (land- und forstwirtschaftliche Hofstellen) eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind unbestritten die auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücknummer *** EZ *** befindlichen und im Spruch der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten vier Gebäude, welche im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zusätzlich dokumentiert sind. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden in den getroffenen Entscheidungen gründet sich der vorliegende Abbruchauftrag
O auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit der konsenslos errichteten Gebäude auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, welche ausgehend vom derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** sich im „Grünland – Ödland“ befindet.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind unbestritten die auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücknummer *** EZ *** befindlichen und im Spruch der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten vier Gebäude, welche im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zusätzlich dokumentiert sind. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden in den getroffenen Entscheidungen gründet sich der vorliegende Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit der konsenslos errichteten Gebäude auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, welche ausgehend vom derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** sich im „Grünland – Ödland“ befindet. Auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese eine Grundstückshälfte im Jahre *** zukaufte und sich seitdem das gesamte Grundstück in ihrem Alleineigentum befindet. Diesbezüglich machte sie weiter geltend, dass die beiden am zugekauften Grundstück befindlichen Gebäude sohin die WC-Hütte und die Gerätehütten im hinteren Bereich der Liegenschaft ab dem Ankauf faktisch von ihr unverändert belassen wurden, sowie die weiteren auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke, also eine Gerätehütte und ein Geräteschuppen nach entsprechender Verwitterung und erfolgtem Zusammenbruch in gleicher Form und auf dem gleichen Platz wieder errichtet worden seien. Betreffend der wieder errichteten in den Spruchpunkten
Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gilt als Raumordnung die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallgefahren.
Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gilt als Raumordnung die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallgefahren. Nach § 19 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber, land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für in Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und zugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden. Nach Abs. 4 dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nützung nach Abs. 2 erforderlich sind.Nach Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach Absatz 2, sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber, land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für in Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und zugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden. Nach Absatz 4, dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nützung nach Absatz 2, erforderlich sind. Da bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben im Grünland nur dann zulässig sind, wenn sie für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünwidmungsart erforderlich sind, gilt diese Bestimmung nicht nur für Neu- und Zubauten, sondern für jedes bewilligungs- und anzeigepflichtige Vorhaben. Ob ein Landwirtschaftsbetrieb vorliegt und ein Bauwerk in der beantragten Größe für einen solchen Betrieb erforderlich ist, muss die Behörde im Zweifelsfall mit Hilfe eines agrartechnischen Sachverständigen klären, wobei betreffend einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich zu prüfen ist, ob die Fläche nachhaltig bewirtschaftet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn langfristige Erträge erzielt werden, sodass nicht von der Ausübung eines Hobbys, sondern von einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist, welcher Umstand aber aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass auf dem Grundstück u.a. auch Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werde, jedenfalls nicht ableitbar ist. Sowie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die an sie ergangene Benachrichtigung der Marktgemeinde *** vom *** und *** zu verweisen ist, nach welcher dem von ihr gestellten Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht nachgekommen werden konnte. Gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** bestehen diesbezüglich auch keine Bedenken. Darüberhinaus ist es im Zusammenhang mit der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Maßnahmen unerheblich, aus welchem Grund eine Antragstellung nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen konnte, die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist ausschließlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages zu prüfen (vgl. etwa VwGH am 5. März 2014, Zl. 2013/05/0210).Darüberhinaus ist es im Zusammenhang mit der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Maßnahmen unerheblich, aus welchem Grund eine Antragstellung nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen konnte, die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist ausschließlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages zu prüfen vergleiche etwa VwGH am 5. März 2014, Zl. 2013/05/0210). Soweit die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, es sei ihr betreffend der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude die mündliche Zusage erteilt worden, dass diese errichtet, bzw. wieder errichtet werden dürfen, bzw. ein Konsens dahingehend bestanden habe, dass die vorhandenen auf dem Grundstück befindlichen Gebäude dort verbleiben dürfen, ist es jedenfalls so, dass selbst eine allfällig und tatsächlich gegebene derartige Zusage ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren bleibt, zumal mündliche Zusagen einen Baubewilligungsbescheid nicht ersetzen können. Entscheidend für das gegenständliche Verfahren ist vielmehr, welche Widmung das Grundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen bzw. zweitinstanzlichen Bescheides hatte. Ebenso kann der Abbruch der Gebäude nicht als unzumutbarer Eingriff in die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin angesehen werden, sowie auch anfallende Abbruchkosten bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, da das Gesetz auf diese Kriterien nicht abstellt. Der auf Basis der bestehenden Rechtslage vorgenommenen Beurteilung des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, wonach die baulichen Maßnahmen nicht bewilligungsfähig sind, konnte deshalb nicht entgegengetreten werden. Die Anordnung des Abbruchs der im angefochtenen Bescheid bezeichnenden Objekte
O erfolgte deshalb zu Recht.Die Anordnung des Abbruchs der im angefochtenen Bescheid bezeichnenden Objekte
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO erfolgte deshalb zu Recht. Die Entscheidung konnte
GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt war und sich die zu treffende Entscheidung auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkte.Die Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt war und sich die zu treffende Entscheidung auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkte. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat deshalb zusammengefasst im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Abbruchauftrag der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Gebäude erteilt, jedoch war
GVG i.V.m. § 59 Abs. 2 AVG gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes festzusetzen (vgl. dazu VwGH am
GG ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie das Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie das Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0764
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.