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{'item': 'LVwG-AB-14-0806'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0806 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von X vom ***, Zl. ***, betreffend die Verwehrung der Eintragung von Herrn ***, geb. ***, als gewerberechtlicher Gesellschafter für das Drogistengewerbe gem. § 223 Gewerbeordnung 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit giftigen und gifthältigen Schädlingsbekämpfungsmittel aller Art in das Gewerberegister, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Verwehrung der Eintragung von Herrn ***, geb. ***, als gewerberechtlicher Gesellschafter für das Drogistengewerbe gem. Paragraph 223, Gewerbeordnung 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit giftigen und gifthältigen Schädlingsbekämpfungsmittel aller Art in das Gewerberegister, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wortfolge „im Standort ***, ***“ durch die Wortfolge „im Standort ***, ***“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wortfolge „im Standort ***, ***“ durch die Wortfolge „im Standort ***, ***“ ersetzt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sprach der Bürgermeister von X als Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Bestellung von Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die Ausübung des Gewerbes „Drogistengewerbe“ gem. § 223 Gewerbeordnung 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit giftigen und gifthältigen Schädlingsbekämpfungsmittel aller Art, im Standort ***, ***, nicht zur Kenntnis genommen werde und der Eintrag in das Gewerberegister daher verwehrt werde.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sprach der Bürgermeister von römisch zehn als Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Bestellung von Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die Ausübung des Gewerbes „Drogistengewerbe“ gem. Paragraph 223, Gewerbeordnung 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit giftigen und gifthältigen Schädlingsbekämpfungsmittel aller Art, im Standort ***, ***, nicht zur Kenntnis genommen werde und der Eintrag in das Gewerberegister daher verwehrt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer Herr *** mit *** aus dieser Funktion ausgeschieden sei. Die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers habe daher mit *** geendet. Der von der Beschwerdeführerin gemeldete Ersatz, Herr ***, sei jedoch bei der *** beschäftigt und demnach nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der vorgenannten Gesellschaft ein Konzernverhältnis vorliege bzw. das Herr *** dem Leitungsgremium der Beschwerdeführerin angehöre. Zum mangelnden Konzernverhältnis führte die belangte Behörde aus, dass darunter eine Verbindung von rechtlich selbstständigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zu verstehen sei oder ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss über ein anderes Unternehmen haben müsse, wobei von einem beherrschenden Einfluss ab einer Beteiligung von 50 % zu sprechen sei. Da im Ergebnis Herr *** einen anderen Dienstgeber habe, als die Beschwerdeführerin, und auch im obigen Sinn keine Nachweise erbracht wurden, sowie das gegenständliche Unternehmen nicht in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werde, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestellung des Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht vor und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** Beschwerde und führte darin aus, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war, da im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Standort ***, ***, verwiesen werde, wohingegen aber die Anzeige an die Gewerbebehörde auf den Standort ***, *** lautete. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, denn die Behörde habe über einen Standort entschieden, an dem die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen nicht betreibe; über die Anzeige sei daher tatsächlich nicht abgesprochen worden. Auch habe die belangte Behörde ihren Bescheid auf eine unrichtige Rechtsauffassung gestützt, denn Herr *** sei zwar tatsächlich Dienstnehmer der *** (im Folgenden: ***), schon aus der Anmeldung zur Krankenkasse ergebe sich jedoch, dass dieser als *** Geschäftsführer beschäftigt sei. Auch liege zwischen der vorgenannten Gesellschaft und der Beschwerdeführerin eine Funktions- und Überlassungsvereinbarung vor, aufgrund derer Herr *** ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig sei. Herr *** Funktion entspreche dabei jener eines Bevollmächtigen im Sinne des § 26 Genossenschaftsgesetzes. Auch sei Herr *** als Geschäftsführerin dem Vorstand der Beschwerdeführerin unterstellt und weisungsgebunden. Die genannte Vereinbarung vom *** werde zum Beweis dessen vorgelegt, verwiesen werde auch auf das Erk des VwGH vom 9.10.1984, 1984/04/
  3. Herr *** erfülle daher alle Voraussetzungen für eine Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben sowie die Adresse des Standortes für den die Bestellung erfolgt richtig zu stellen oder in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** Beschwerde und führte darin aus, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war, da im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Standort ***, ***, verwiesen werde, wohingegen aber die Anzeige an die Gewerbebehörde auf den Standort ***, *** lautete. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, denn die Behörde habe über einen Standort entschieden, an dem die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen nicht betreibe; über die Anzeige sei daher tatsächlich nicht abgesprochen worden. Auch habe die belangte Behörde ihren Bescheid auf eine unrichtige Rechtsauffassung gestützt, denn Herr *** sei zwar tatsächlich Dienstnehmer der *** (im Folgenden: ***), schon aus der Anmeldung zur Krankenkasse ergebe sich jedoch, dass dieser als *** Geschäftsführer beschäftigt sei. Auch liege zwischen der vorgenannten Gesellschaft und der Beschwerdeführerin eine Funktions- und Überlassungsvereinbarung vor, aufgrund derer Herr *** ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig sei. Herr *** Funktion entspreche dabei jener eines Bevollmächtigen im Sinne des , Paragraph 26, Genossenschaftsgesetzes. Auch sei Herr *** als Geschäftsführerin dem Vorstand der Beschwerdeführerin unterstellt und weisungsgebunden. Die genannte Vereinbarung vom *** werde zum Beweis dessen vorgelegt, verwiesen werde auch auf das Erk des VwGH vom 9.10.1984, 1984/04/
  4. Herr *** erfülle daher alle Voraussetzungen für eine Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben sowie die Adresse des Standortes für den die Bestellung erfolgt richtig zu stellen oder in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren eine Stellenbeschreibung eines Lagerhausgeschäftsführers vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Geschäftsführer Dienstnehmer der *** sei, jedoch der Vorstand des *** selbigen zum Geschäftsführer bestelle und der Betroffene daher seiner Beschäftigung im *** nachzugehen habe. Dem Stelleninhaber seien alle Dienstnehmer des betreffenden *** unterstellt und sei der Stelleninhaber den Organen desselben verantwortlich. Zu den Aufgaben des Stelleninhabers gehört u.a die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insb. des Gewerberechts, sowie die Information der Organe der Genossenschaft (Punkt A.7; vgl auch Punkt D.1).Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren eine Stellenbeschreibung eines Lagerhausgeschäftsführers vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Geschäftsführer Dienstnehmer der *** sei, jedoch der Vorstand des *** selbigen zum Geschäftsführer bestelle und der Betroffene daher seiner Beschäftigung im *** nachzugehen habe. Dem Stelleninhaber seien alle Dienstnehmer des betreffenden *** unterstellt und sei der Stelleninhaber den Organen desselben verantwortlich. Zu den Aufgaben des Stelleninhabers gehört u.a die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insb. des Gewerberechts, sowie die Information der Organe der Genossenschaft (Punkt A.7; vergleiche auch Punkt D.1). Aus der Funktions- und Überlassungsvereinbarung ergibt sich, dass Herr *** auf Basis seines Dienstvertrages mit der *** der Beschwerdeführerin überlassen wird, er jedoch für die Zeit der Überlassung Dienstnehmer der *** bleibt. Die Beschwerdeführerin wird ermächtigt Herrn *** all jene Weisungen zu erteilen, die mit dessen Funktion als Geschäftsführer untrennbar verbunden sind. Andere Weisungen, die mit den vorgenannten nicht in Widerspruch stehen können weiterhin von der *** erteilt werden, auch untersteht Herr *** der Disziplinargewalt der ***. Bei Interessenskollisionen muss der Geschäftsführer zeigerecht sowohl die Organe der Beschwerdeführerin als auch jene der *** informieren. Herrn *** obliegt die Leitung und Vertretung der Genossenschaft entsprechend der Geschäftsordnung.Aus der Funktions- und Überlassungsvereinbarung ergibt sich, dass , Herr *** auf Basis seines Dienstvertrages mit der *** der Beschwerdeführerin überlassen wird, er jedoch für die Zeit der Überlassung Dienstnehmer der *** bleibt. Die Beschwerdeführerin wird ermächtigt , Herrn *** all jene Weisungen zu erteilen, die mit dessen Funktion als Geschäftsführer untrennbar verbunden sind. Andere Weisungen, die mit den vorgenannten nicht in Widerspruch stehen können weiterhin von der *** erteilt werden, auch untersteht Herr *** der Disziplinargewalt der ***. Bei Interessenskollisionen muss der Geschäftsführer zeigerecht sowohl die Organe der Beschwerdeführerin als auch jene der *** informieren. Herrn *** obliegt die Leitung und Vertretung der Genossenschaft entsprechend der Geschäftsordnung. Zur Beschwerde nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom *** Stellung und führte hinsichtlich der falschen Standortangabe an, dass es sich um einen EDV-technisch begründeten Fehler handle, der Fehler aber irrelevant sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der rechtlich unrichtigen Würdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass ihr die vorgenannten Unterlagen trotz einer Aufforderung weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Tag der Bescheiderlassung vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde sei daher zur Berücksichtigung der Unterlagen mangels Vorlage nicht in der Lage gewesen. Zur Funktions- und Überlassungsvereinbarung führt die belangte Behörde aus, dass es aufgrund derselben durchaus möglich sei, dass der Überlassene als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Sinne des § 39 Abs. 2 Z
  5. GewO 1994 qualifiziert werde. Der Überlassene müsse aber im Betrieb zumindest für die Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt werden. Die Funktions- und Überlassungsvereinbarung sei aber kein tauglicher Nachweis für eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin. Herr *** sei darüber hinaus auch für die *** (im Folgenden: ***) als Geschäftsführer tätig und sei auch die *** weiterhin weisungsberechtigt gegenüber Herrn ***.Zur Beschwerde nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom *** Stellung und führte hinsichtlich der falschen Standortangabe an, dass es sich um einen EDV-technisch begründeten Fehler handle, der Fehler aber irrelevant sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der rechtlich unrichtigen Würdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass ihr die vorgenannten Unterlagen trotz einer Aufforderung weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Tag der Bescheiderlassung vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde sei daher zur Berücksichtigung der Unterlagen mangels Vorlage nicht in der Lage gewesen. Zur Funktions- und Überlassungsvereinbarung führt die belangte Behörde aus, dass es aufgrund derselben durchaus möglich sei, dass der Überlassene als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Sinne des , Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 qualifiziert werde. Der Überlassene müsse aber im Betrieb zumindest für die Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt werden. Die Funktions- und Überlassungsvereinbarung sei aber kein tauglicher Nachweis für eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin. Herr *** sei darüber hinaus auch für die *** (im Folgenden: ***) als Geschäftsführer tätig und sei auch die *** weiterhin weisungsberechtigt gegenüber Herrn ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde Kopien betreffend die Geschäftsführerbestellung des Herrn *** betreffend das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z 25 GewO 1973 im Standort ***, ***, im Standort ***, im Standort ***, ***, ***, *** und *** vorgelegt hat. Darüber hinaus wurden Kopien betreffend die Geschäftsführerbestellung des Herrn *** betreffend das Gewerbe Handel mit pyrotechnischen Artikeln gemäß § 193 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 am Standort ***, sowie die Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister betreffend die Geschäftsführerbestellung für Herrn *** für das Gewerbe Drogisten, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Schädlingsbekämpfungsmittel im Standort ***, auch von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt sowie der Zeuge *** und der Obmann des *** einvernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde Kopien betreffend die Geschäftsführerbestellung des Herrn *** betreffend das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 im Standort ***, ***, im Standort ***, im Standort ***, ***, ***, *** und *** vorgelegt hat. Darüber hinaus wurden Kopien betreffend die Geschäftsführerbestellung des Herrn *** betreffend das Gewerbe Handel mit pyrotechnischen Artikeln gemäß Paragraph 193, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 am Standort ***, sowie die Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister betreffend die Geschäftsführerbestellung für Herrn *** für das Gewerbe Drogisten, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Schädlingsbekämpfungsmittel im Standort ***, auch von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegt sowie der Zeuge *** und der Obmann des *** einvernommen wurden. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort ***, ***, ein Drogistengewerbe und hat für ebendieses mit Schreiben vom *** Herrn *** als Geschäftsführer für das Drogistengewerbe, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit giftigen und gifthältigen Schädlingsbekämpfungsmitteln aller Art, gemeldet. Herr *** ist Dienstnehmer der *** und bei dieser für 38,5 Stunden beschäftigt. Die Beschwerdeführerin betreibt darüber hinaus u.a weitere „eigene“ Gewerbestandorte in ***, ***, ***, ***, ***,etc. Es handelt sich dabei um keine „Filialen“ bzw. Betriebsstätten der Beschwerdeführerin. *** verfügt über einen Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Drogisten, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Schädlingsbekämpfungsmitteln (vgl. den Bescheid des Bezirkshauptmannes von *** vom ***, Zl. ***). *** verfügt über einen Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Drogisten, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Schädlingsbekämpfungsmitteln vergleiche den Bescheid des Bezirkshauptmannes von *** vom ***, Zl. ***). Herr *** wird der Beschwerdeführerin von der *** aufgrund einer Funktions- und Überlassungsvereinbarung vom *** als „Geschäftsführer“ überlassen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre zur Vertretung befugten Organe sind aufgrund dieser Vereinbarung ermächtigt Herrn *** Weisungen zu erteilen, die mit der Funktion als Geschäftsführer im Sinne der Vereinbarung untrennbar verbunden sind. Die *** ist jedoch weiterhin berechtigt Weisungen zu erteilen, die nicht in Widerspruch zur Funktion des Herrn *** als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin stehen. Bei Interessenskollisionen zwischen der *** und der Beschwerdeführerin ist Herr *** zur Information der maßgeblichen Entscheidungsträger der beiden Gesellschaften verpflichtet. Herr *** unterliegt ausschließlich der Disziplinargewalt der ***.Herr *** wird der Beschwerdeführerin von der *** aufgrund einer Funktions- und Überlassungsvereinbarung vom *** als „Geschäftsführer“ überlassen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre zur Vertretung befugten Organe sind aufgrund dieser Vereinbarung ermächtigt Herrn *** Weisungen zu erteilen, die mit der Funktion als Geschäftsführer im Sinne der Vereinbarung untrennbar verbunden sind. Die *** ist jedoch weiterhin berechtigt Weisungen zu erteilen, die nicht in Widerspruch zur Funktion des Herrn *** als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin stehen. Bei Interessenskollisionen zwischen der *** und der Beschwerdeführerin ist Herr *** zur Information der maßgeblichen Entscheidungsträger der beiden Gesellschaften verpflichtet. , Herr *** unterliegt ausschließlich der Disziplinargewalt der ***. In seiner Leitungsfunktion für die Beschwerdeführerin sind Herrn *** die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin unterstellt. Zu seinen Aufgaben zählen u.a. Verwaltungsaufgaben, kaufmännische Aufgaben und personelle Aufgaben. Zu seinen Pflichten gehört es unter anderem die Einhaltung der einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls die Organe der Beschwerdeführerin zu informieren. Herr *** ist darüber hinaus gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin betreffend das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z 25 GewO 1973 für folgende Standorte: in ***, ***, im Standort ***, im Standort ***, ***, ***, *** und *** und betreffend das Gewerbe Handel mit pyrotechnischen Artikeln gemäß § 193 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 am Standort *** und auch für das Gewerbe Drogisten, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Schädlingsbekämpfungsmittel im Standort ***.Herr *** ist darüber hinaus gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin betreffend das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 für folgende Standorte: in ***, ***, im Standort ***, im Standort ***, ***, ***, *** und *** und betreffend das Gewerbe Handel mit pyrotechnischen Artikeln gemäß Paragraph 193, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 am Standort *** und auch für das Gewerbe Drogisten, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Schädlingsbekämpfungsmittel im Standort ***. Beweiswürdigung: Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten vorgenannten Unterlagen, der Funktions- und Überlassungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der ***, der Beschwerdeführerin und dem Zeugen vom ***, der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung bei der ***, Auszüge aus dem zentralen Gewerberegister betreffend die einzelnen Standorte der Beschwerdeführerin sowie der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten vorgenannten Unterlagen, der Funktions- und Überlassungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der , ***, der Beschwerdeführerin und dem Zeugen vom ***, der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung bei der ***, Auszüge aus dem zentralen Gewerberegister betreffend die einzelnen Standorte der Beschwerdeführerin sowie der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Entgegen den Ausführungen des Zeugen handelt es sich bei den einzelnen Standorten der Beschwerdeführerin allerdings nicht um „Filialen“ bzw. weitere Betriebstätten zu einem Gewerbestandort, sondern um jeweils eigene Gewerbestandorte, an welchen für die gegenständlichen Gewerbe jeweils ein Gewerbe angemeldet wurde. Dies ergibt sich aufgrund Einsichtnahme in die die vorgelegten Geschäftsführerbestellungen betreffenden Eintragungen im Gewerberegister und aus dem zentralen Geweberegisterauszügen betreffend die gegenständlichen Standorte. Aus den Auszügen des zentralen Gewerberegisters ist eindeutig ersichtlich, dass am jeweiligen Standort ein Gewerbe angemeldet worden ist und es sich nicht um eine weitere Betriebstätte im Sinne der Gewerbeordnung handelt. Betreffend die Arbeitnehmereigenschaft des Zeugen wird auf die Anmeldebestätigung der Sozialversicherungsträger für die *** sowie auf die von der Beschwerdeführerin selbst dem Gericht vorgelegten Funktions- und Überlassungsvereinbarung, aus der sich eindeutig als Dienstgeber die *** ergibt. In der Funktions- und Überlassungsvereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass *** während der Überlassung Dienstnehmer der *** bleibt. Die Ausführungen des Obmannes betreffend die disziplinäre Verantwortung des Zeugen gegenüber der Beschwerdeführerin stehen im Widerspruch zur Funktions- und Überlassungsvereinbarung, aus der sich eindeutig ergibt, dass *** Dienstnehmer der *** bleibt und in Disziplinarangelegenheiten dem Vorstand der ***, der jedoch nur nach Anhörendes Obmannes bzw. Vorstandes der Genossenschaft Disziplinarmittel anwenden wird, untersteht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Gem. § 9 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 (WV) idF BGBl I 60/2014, können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.Gem. Paragraph 9, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2014,, können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben. Gem. § 39 Abs. 1 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.Gem. Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Gem. § 39 Abs. 2 GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdemGem. Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
  6. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  7. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am
  8. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  9. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am
  10. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  11. Dezember 1998 weiter. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob Herr ***, der der Beschwerdeführerin von der *** aufgrund einer Funktions- und Überlassungsvereinbarung überlassen wird, die Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer im Unternehmen der Beschwerdeführer erfüllt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist. Unstrittig ist dabei, dass bei Herrn *** die für die Ausübung des fraglichen Gewerbes persönlichen Voraussetzungen vorliegen und Herr *** seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat. Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Beschwerdeführerin und die *** in einem Konzernverhältnis zueinander stehen, oder, dass die Beschwerdeführerin einen Industriebetrieb ausübt, weshalb diese Fragen in der Folge irrelevant sind. Demnach ist der Satz drei des § 39 Abs. 2 GewO 1994 maßgeblich, wobei unstrittig ist, dass Herr *** nicht dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Beschwerdeführerin angehört. Aus diesem Grund kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 zum Tragen, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss.Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Beschwerdeführerin und die *** in einem Konzernverhältnis zueinander stehen, oder, dass die Beschwerdeführerin einen Industriebetrieb ausübt, weshalb diese Fragen in der Folge irrelevant sind. Demnach ist der Satz drei des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 maßgeblich, wobei unstrittig ist, dass Herr *** nicht dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Beschwerdeführerin angehört. Aus diesem Grund kommt die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zum Tragen, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss. Gemäß der vorgelegten Stellenbeschreibung eines „***geschäftsführers“ sind demselben alle Dienstnehmer unterstellt. Auch gehört die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu den Aufgaben des Geschäftsführers Nach Ansicht des erkennenden Gerichts verfügt Herr *** daher über die im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 entsprechenden Befugnisse.Gemäß der vorgelegten Stellenbeschreibung eines „***geschäftsführers“ sind demselben alle Dienstnehmer unterstellt. Auch gehört die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu den Aufgaben des Geschäftsführers Nach Ansicht des erkennenden Gerichts verfügt Herr *** daher über die im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 entsprechenden Befugnisse. In Ansehung des Tatbestandsmerkmals der entsprechenden Betätigung im Betrieb hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt, dass bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber an Stelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich aber im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt. Eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit kann demnach nur angenommen werden, wenn dadurch eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss sohin unter Bedachtnahme auf die Art und auf den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (vgl VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162 mwN).In Ansehung des Tatbestandsmerkmals der entsprechenden Betätigung im Betrieb hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt, dass bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber an Stelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich aber im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt. Eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit kann demnach nur angenommen werden, wenn dadurch eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss sohin unter Bedachtnahme auf die Art und auf den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist vergleiche VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162 mwN). Kann ein in Aussicht genommener gewerberechtlicher Geschäftsführer diese Funktion bei einem Unternehmen nur unter Verletzung seiner bestehenden Verpflichtungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einem oder mehreren anderen Unternehmen erfüllen, so steht dieser Umstand für sich bereits der Annahme entgegen, der Geschäftsführer sei in der Lage, sich im Betrieb der Beschwerdeführerin im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 entsprechend zu betätigen (VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162).Kann ein in Aussicht genommener gewerberechtlicher Geschäftsführer diese Funktion bei einem Unternehmen nur unter Verletzung seiner bestehenden Verpflichtungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einem oder mehreren anderen Unternehmen erfüllen, so steht dieser Umstand für sich bereits der Annahme entgegen, der Geschäftsführer sei in der Lage, sich im Betrieb der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 entsprechend zu betätigen (VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162). Dem Tatbestandselement der entsprechenden Betätigung im Betrieb zufolge muss unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des (vorgesehenen) Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des (vorgesehenen) Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer in der Lage ist (bzw. sein wird), sich im Betrieb zu betätigen (VwGH 5.11.1985, 85/04/0039; 14.11.1980, 1981/79; vgl auch VwGH 14.2.1984, 83/04/0177). Dem Tatbestandselement der entsprechenden Betätigung im Betrieb zufolge muss unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des (vorgesehenen) Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des (vorgesehenen) Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer in der Lage ist (bzw. sein wird), sich im Betrieb zu betätigen (VwGH 5.11.1985, 85/04/0039; 14.11.1980, 1981/79; vergleiche auch VwGH 14.2.1984, 83/04/0177). Dass ein mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit beschäftigter voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer aber bereits aus diesem Grunde in der Lage wäre, sich im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 im Betrieb entsprechend zu betätigen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist kein geeigneter Nachweis für die tatsächlich entsprechende Betätigung in einem Betrieb (vgl nur VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162; 27.6.1989, 87/04/0192).Dass ein mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit beschäftigter voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer aber bereits aus diesem Grunde in der Lage wäre, sich im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 im Betrieb entsprechend zu betätigen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist kein geeigneter Nachweis für die tatsächlich entsprechende Betätigung in einem Betrieb vergleiche nur VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162; 27.6.1989, 87/04/0192). Wie sich aus § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 weiters ergibt, muss der Arbeitnehmer (dazu in der Folge) für zumindest die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, § 39 Rz 30), im Betrieb der Gewerbeberechtigten beschäftigt sein.Wie sich aus Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 weiters ergibt, muss der Arbeitnehmer (dazu in der Folge) für zumindest die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Paragraph 39, Rz 30), im Betrieb der Gewerbeberechtigten beschäftigt sein. Im vorliegenden Fall liegt jedoch nicht einmal eine Anmeldung zur Sozialversicherung im Betrieb (Unternehmen) der Beschwerdeführerin vor, wurde der Zeuge doch im Betrieb der *** angemeldet. Daran ändert auch die faktische Tätigkeit des Zeugen nichts. Zum Arbeitnehmerbegriff: Beim Arbeitnehmer iSd § 39 Abs 2 Z 3 GewO muss es sich um einen solchen im Betrieb der juristischen Person handeln, in dem er zum (gewerberechtlichen) Geschäftsführer bestellt werden soll. Dabei steht die Tatsache der Arbeitsleistung im Vordergrund, gleichgültig in welcher vertraglichen Hülle sie nach außen in Erscheinung tritt. Es reicht jedoch keine bloß faktische Arbeitsleistung aus, es muss sich vielmehr um eine in Abhängigkeit gegenüber diesem Betriebsinhaber geleistete Tätigkeit handeln (VwGH 9.10.1984, 84/04/0091).Beim Arbeitnehmer iSd Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, GewO muss es sich um einen solchen im Betrieb der juristischen Person handeln, in dem er zum (gewerberechtlichen) Geschäftsführer bestellt werden soll. Dabei steht die Tatsache der Arbeitsleistung im Vordergrund, gleichgültig in welcher vertraglichen Hülle sie nach außen in Erscheinung tritt. Es reicht jedoch keine bloß faktische Arbeitsleistung aus, es muss sich vielmehr um eine in Abhängigkeit gegenüber diesem Betriebsinhaber geleistete Tätigkeit handeln (VwGH 9.10.1984, 84/04/0091). Der gewerberechtliche Geschäftsführer, der nicht dem Organ der juristischen Person angehört, „unterliegt daher trotz seiner Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer dem Weisungsrecht wie andere Arbeitnehmer“ (RV 798 BlgNR XV. GP 9).Der gewerberechtliche Geschäftsführer, der nicht dem Organ der juristischen Person angehört, „unterliegt daher trotz seiner Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer dem Weisungsrecht wie andere Arbeitnehmer“ Regierungsvorlage 798 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 9, ). Sowohl die belangte Behörde (mit Einschränkungen) als auch die Beschwerdeführerin halten es in Anbetracht der oben genannten (einzigen) Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 für möglich, dass eine Funktions- und Überlassungsvereinbarung ausreichend ist, um eine Arbeitnehmerstellung von Herrn *** zu begründen. Dem kann das erkennende Gericht nicht beipflichten.Sowohl die belangte Behörde (mit Einschränkungen) als auch die Beschwerdeführerin halten es in Anbetracht der oben genannten (einzigen) Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 für möglich, dass eine Funktions- und Überlassungsvereinbarung ausreichend ist, um eine Arbeitnehmerstellung von Herrn *** zu begründen. Dem kann das erkennende Gericht nicht beipflichten. Es mag zwar, wie vom VwGH ausgeführt, zutreffen, dass es auf das rechtliche Korsett der Betätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Betrieb nicht maßgeblich ankomme, sondern vielmehr die faktische Arbeitsleistung im Vordergrund stehe, dies kann jedoch nicht zur Folge haben und kann dies dem VwGH angesichts des Hinweises auf die erforderliche Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber, auch nicht unterstellt werden, dass der Begriff des Arbeitnehmers seines Sinns entkleidet wird. Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die sich aufgrund eines Vertrages zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet hat und die den Anweisungen ihres Arbeitgebers unterliegt. Denn Kern des Arbeitnehmerbegriffs, das ergibt sich auch aus den vorzitierten Erläuterungen, ist die Weisungsbefugnis des Gewerbetreibenden. Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Telos des § 39 Abs. 2 GewO 1994, muss der gewerberechtliche Geschäftsführer der gleichzeitig Arbeitnehmer ist, doch dem Gewerbetreibenden gegenüber verantwortlich sein (vgl. § 39 Abs. 1 GewO).Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die sich aufgrund eines Vertrages zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet hat und die den Anweisungen ihres Arbeitgebers unterliegt. Denn Kern des Arbeitnehmerbegriffs, das ergibt sich auch aus den vorzitierten Erläuterungen, ist die Weisungsbefugnis des Gewerbetreibenden. Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Telos des , Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994, muss der gewerberechtliche Geschäftsführer der gleichzeitig Arbeitnehmer ist, doch dem Gewerbetreibenden gegenüber verantwortlich sein vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, GewO). Im gegenständlichen Fall unterliegt Herr *** aber lediglich insoweit den Weisungen der Beschwerdeführerin, als diese Weisungen mit der Geschäftsführerfunktion in untrennbaren Zusammenhang stehen. Darüber hinaus unterliegt er den Weisungen der ***, die nicht im Widerspruch zu seiner Geschäftsführerfunktion stehen. Dadurch ist aber nicht ausreichend sichergestellt, dass Herr *** seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachgehen kann und er letztlich der Beschwerdeführerin verantwortlich ist. Denn wie sich aus der vorgelegten Vereinbarung weiters ergibt, ist bei Interessenskollisionen ein Konsultationsmechanismus vorgesehen. Ein solcher Mechanismus kann aber nicht ausreichen, um den gewerberechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin und vor allem der Behörde, gegenüber entgegenstehenden Weisungen der *** zum Durchbruch zu verhelfen, ist doch Herr *** im Zweifelsfall zwischen den abweichenden Weisungen der Beschwerdeführerin und der *** gefangen, ohne dass dieser „Normenkonflikt“ einer ordnungsgemäßen Lösung zugeführt werden kann. Zuletzt ist auch noch darauf zu verweisen, dass Herr *** für sein Fehlverhalten in keinster Weise der Beschwerdeführerin gegenüber disziplinär verantwortlich ist. Denn auch ein tatsächlich existierendes Weisungsrecht ist nur so gut, wie seine Durchsetzbarkeit. Und Durchsetzbarkeit setzt Verantwortlichkeit voraus. Im Lichte des Telos des § 39 Abs. 2 iVm Abs. 1 GewO 1994 erscheint demnach ein Minimum an – auch disziplinärer – Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber der Gewerbetreibenden erforderlich. Eine solche Auslegung steht durchaus mit dem vorgenannten Erk des VwGH in Einklang, verweist dieser doch unmittelbar auf die Abhängigkeit des Geschäftsführers vom Gewerbeinhaber und kann unter dem Begriff der Abhängigkeit mit Blick auf den Arbeitnehmerbegriff durchaus eine sanktionsbewerte Weisungsgebundenheit verstanden werden. Im konkreten Fall unterliegt Herr *** jedoch ausschließlich der Disziplinargewalt der *** und kann demnach nicht von einer Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Herr *** von der Beschwerdeführerin jederzeit als Geschäftsführerin abberufen werden kann. Zuletzt ist auch noch darauf zu verweisen, dass Herr *** für sein Fehlverhalten in keinster Weise der Beschwerdeführerin gegenüber disziplinär verantwortlich ist. Denn auch ein tatsächlich existierendes Weisungsrecht ist nur so gut, wie seine Durchsetzbarkeit. Und Durchsetzbarkeit setzt Verantwortlichkeit voraus. Im Lichte des Telos des Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, GewO 1994 erscheint demnach ein Minimum an – auch disziplinärer – Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber der Gewerbetreibenden erforderlich. Eine solche Auslegung steht durchaus mit dem vorgenannten Erk des VwGH in Einklang, verweist dieser doch unmittelbar auf die Abhängigkeit des Geschäftsführers vom Gewerbeinhaber und kann unter dem Begriff der Abhängigkeit mit Blick auf den Arbeitnehmerbegriff durchaus eine sanktionsbewerte Weisungsgebundenheit verstanden werden. Im konkreten Fall unterliegt , Herr *** jedoch ausschließlich der Disziplinargewalt der *** und kann demnach nicht von einer Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass , Herr *** von der Beschwerdeführerin jederzeit als Geschäftsführerin abberufen werden kann. Gerade aus der Funktions- und Überlassungsvereinbarung ergibt sich eindeutig, dass *** während der Zeit der Überlassung Dienstnehmer der *** bleibt. Die tatsächliche Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und auch die Tatsache, dass die Personalkosten von der Beschwerdeführerin übernommen machen den Zeugen nicht zu einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Eine interne Vereinbarung, wie die gegenständliche Funktions- und Überlassungsvereinbarung kann die gesetzliche Vorgabe nach § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 nicht ersetzen bzw. umgehen. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 nicht ersetzen bzw. umgehen. Auch weist die Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse die *** und nicht die Beschwerdeführerin als Dienstgeber aus. Der Vermerk „Tätigkeit *** Geschäftsführer“ ändert daran nichts. Herr *** ist daher nicht Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994.Herr *** ist daher nicht Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GewO
  12. Zur Nennung der falschen Adresse im Spruch des angefochtenen Bescheides Wie die Beschwerdeführerin richtig hinweist und auch die belangte Behörde zugesteht ist im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Standorts der Gewerbeausübung eine falsche Adresse vermerkt. Anstatt der angezeigten Geschäftsführerbestellung an der Adresse *** ist der Standort im Spruch des angefochtenen Bescheides mit ***, *** angegeben. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob es sich dabei nicht ohnehin um einen berichtigungsfähigen Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 handelt, geht doch aus der Erledigung der belangten Behörde eindeutig hervor, über welche Anzeige der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nie in Zweifel gestellt.Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob es sich dabei nicht ohnehin um einen berichtigungsfähigen Fehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 handelt, geht doch aus der Erledigung der belangten Behörde eindeutig hervor, über welche Anzeige der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nie in Zweifel gestellt. Das erkennende Gericht vermag angesichts dessen, dass aus der Erledigung eindeutig hervorgeht über welche Anzeige der Beschwerdeführerin die belangte Behörde abgesprochen hat, den Spruch des angefochtenen Bescheides richtig zu stellen, ohne den Streitgegenstand des Verfahrens zu verlassen und ohne über mehr zu erkennen als dem Gericht gem. § 27 VwGVG offensteht, hat doch auch die Beschwerdeführerin selbst die falsche Bezeichnung des Standortes releviert. Es war daher insoweit spruchgemäß der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.Das erkennende Gericht vermag angesichts dessen, dass aus der Erledigung eindeutig hervorgeht über welche Anzeige der Beschwerdeführerin die belangte Behörde abgesprochen hat, den Spruch des angefochtenen Bescheides richtig zu stellen, ohne den Streitgegenstand des Verfahrens zu verlassen und ohne über mehr zu erkennen als dem Gericht gem. Paragraph 27, VwGVG offensteht, hat doch auch die Beschwerdeführerin selbst die falsche Bezeichnung des Standortes releviert. Es war daher insoweit spruchgemäß der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0806

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