des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz
Paragraph 41, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe in der Höhe von € 12.316,24 binnen vier Wochen nach Erhalt des Bescheides zu ersetzen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe in der Höhe von € 12.316,24 binnen vier Wochen nach Erhalt des Bescheides zu ersetzen. Begründend dazu wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin in der Zeit vom *** bis *** auf Kosten des Landes Niederösterreich im Niederösterreichischen Landespflegeheim *** befunden habe. Die Kosten hätten auf Grund der internen Pflegeeinstufung auf Stufe 7 bei einem Tagsatz von € 152,78 betragen. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin Vermögen in der Höhe von insgesamt € 101.000,-- von ihrem Vater geschenkt bekommen habe. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, die Restkosten des Heimaufenthaltes ihres Vaters an die Verwaltungsbehörde zu bezahlen. Der Geschenknehmer sei zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe, während der Sozialhilfe oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe und der Wert des Geschenkes mehr als € 3.866,30 betrage. Die Ersatzpflicht sei mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, welche nunmehr
51 Z 8 B-VG als Beschwerde zu behandeln ist. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, welche nunmehr
In dieser wurde ausgeführt, dass die Zusammensetzung der Pflegekosten nicht nachvollziehbar sei, insbesondere sei die sich aus den beiden Tagsätzen von €58,91 und € 152,78 ergebende Differenz nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Bearbeitung des Antrages des Vaters der Beschwerdeführerin auf Pflegegeldzuschuss durch die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Ableben des Vaters abgebrochen worden. Die Zeit vom Einzug ins LPH *** bis zum Tod des Vaters sei berücksichtigungswürdig und hätte mit der Schenkung rein gar nichts zu tun. Darüber hinaus sei die mitgeschickte Buchungsliste betreffend die Aufenthaltskosten vollkommen unklar. Bei Gewährung des Antrages auf Pflegegeld hätten sich die Kosten betreffend den vorgeschriebenen Kostenersatz reduziert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Herr *** wurde am *** geboren und starb am ***. Herr *** war zypriotischer Staatsbürger und in der Zeit von *** bis ***
1 ASVG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkassa freiwillig krankenversichert.Herr *** war zypriotischer Staatsbürger und in der Zeit von *** bis ***
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkassa freiwillig krankenversichert. Herr *** bezog eine monatliche Pension seitens der PVA *** in der Höhe von € 352,
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Z 5 NÖ SHG haben Personen, denen den Hilfeempfänger Vermögen geschenkt hat oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.
Paragraph 37, Ziffer 5, NÖ SHG haben Personen, denen den Hilfeempfänger Vermögen geschenkt hat oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.
1 NÖ SHG ist, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigt.
Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG ist, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigt.
2 NÖ SHG ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommene Vermögen) begrenzt.
Paragraph 41, Absatz 2, NÖ SHG ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommene Vermögen) begrenzt.
1 NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens, sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens, sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
1 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
Paragraph 4, Absatz eins, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
Dieser ist somit Hilfeempfänger im Sinne des § 41 Abs. 1 NÖ SHG.Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr *** geboren am ***, wurde mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, ab *** Hilfe bei stationärer Pflege im Landespflegeheim ***, ***, ***
Paragraphen 12 und 15 des NÖ SHG gewährt. Dieser ist somit Hilfeempfänger im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG. Unbestritten ist, dass für den Heimaufenthalt von *** bis *** folgende Verpflegungskosten entstanden sind: ***. – *** Grundgebühr € 58,91+Einbettzimmerzuschlag € 10,65 tgl. + Pflegezuschlag 7 € 93,87 tgl., somit Tagsatz € 163,43 für 4 Tage im LPH€ 653,72***. – *** Grundgebühr € 58,91+Einbettzimmerzuschlag € 10,65 tgl. + Pflegezuschlag 7 € 93,87 tgl., somit Tagsatz € 163,43 für 4 Tage im LPH, € 653,72 ***. – *** im Krankenhaus verminderte Grundgebühr von € 53,07 tgl. (Grundgebühr € 58,91 tgl. abzüglich Minderung bei KH-Aufenthalt € 5,84 tgl.) + Einbettzimmerzuschlag € 10,65 tgl., ergibt Tagsatz € 63,72 für 3 Tage im Krankenhaus€ 191,16***. – *** im Krankenhaus verminderte Grundgebühr von € 53,07 tgl. (Grundgebühr € 58,91 tgl. abzüglich Minderung bei KH-Aufenthalt € 5,84 tgl.) + Einbettzimmerzuschlag € 10,65 tgl., ergibt Tagsatz € 63,72 für 3 Tage im Krankenhaus, € 191,16 ***. – *** Im Krankenhaus verminderte Grundgebühr von € 53,07 tgl. (ab 21.9.2013 KEIN Einbettzimmer mehr) für 6 Tage€ 318,42***. – *** Im Krankenhaus verminderte Grundgebühr von € 53,07 tgl. (ab 21.9.2013 KEIN Einbettzimmer mehr) für 6 Tage, € 318,42 ***. – *** Grundgebühr € 58,91 + Pflegezuschlag 7 € 93,87, ergibt einen Tagsatz von € 152,78 für 4 Tage€ 611,12***. – *** Grundgebühr € 58,91 + Pflegezuschlag 7 € 93,87, ergibt einen Tagsatz von € 152,78 für 4 Tage, € 611,12 ***. – *** Grundgebühr € 58,91 + Pflegezuschlag 7 € 93,87, ergibt einen Tagsatz von € 152,78 für 31 Tage€ 4.736,18***. – *** Grundgebühr € 58,91 + Pflegezuschlag 7 € 93,87, ergibt einen Tagsatz von € 152,78 für 31 Tage, € 4.736,18 ***. – *** Grundgebühr € 58,91 + Pflegezuschlag 7 € 93,87, ergibt einen Tagsatz von € 152,78 für 8 Tage€ 1.222,24***. – *** Grundgebühr € 58,91 + Pflegezuschlag 7 € 93,87, ergibt einen Tagsatz von € 152,78 für 8 Tage, € 1.222,24 ergibt in Summe € 12.316,24. Ebenso unstrittig ist, dass von Herrn *** keine Ersätze geleistet wurden. Unstrittig ist auch, dass der Bescheid auf Gewährung für Pflegegeld für Herrn *** seitens der PVA als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unbestritten ist weiters, dass der Vater der Rechtsmittelwerberin am *** einen Geldbetrag in der Höhe von € 101.000,-- an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin ohne Gegenleistung übertragen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit innerhalb der im § 41 Abs. 1 NÖ SHG vorgesehenen Frist von einem Hilfeempfänger Vermögen erhalten.Unbestritten ist weiters, dass der Vater der Rechtsmittelwerberin am *** einen Geldbetrag in der Höhe von € 101.000,-- an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin ohne Gegenleistung übertragen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit innerhalb der im Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG vorgesehenen Frist von einem Hilfeempfänger Vermögen erhalten. Wenngleich der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, mit dem Herrn ***
und 15 des NÖ SHG 2000 Hilfe bei stationärer Pflege zugesprochen wurde, erst die Zeit ab *** umfasst, erhielt er eine solche auch für den Zeitraum von *** bis *** indem das Land Niederösterreich die Pflege- und Betreuungskosten bezahlte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich auch dann eine Leistungserbringung im Rahmen der Hoheitsverwaltung und zwar unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt und ein Bescheid erlassen wurde vor, wenn das NÖ SHG dem Hilfesuchenden ein subjektives Recht auf die betreffende Art der Leistung einräumt (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2000, Zl. 99/11/0367). Zu Recht umfasst der Spruch des angefochtenen Bescheides daher den Zeitraum vom *** bis ***. Wenngleich der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, mit dem Herrn ***
Paragraphen 12 und 15 des NÖ SHG 2000 Hilfe bei stationärer Pflege zugesprochen wurde, erst die Zeit ab *** umfasst, erhielt er eine solche auch für den Zeitraum von *** bis *** indem das Land Niederösterreich die Pflege- und Betreuungskosten bezahlte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich auch dann eine Leistungserbringung im Rahmen der Hoheitsverwaltung und zwar unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt und ein Bescheid erlassen wurde vor, wenn das NÖ SHG dem Hilfesuchenden ein subjektives Recht auf die betreffende Art der Leistung einräumt vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2000, Zl. 99/11/0367). Zu Recht umfasst der Spruch des angefochtenen Bescheides daher den Zeitraum vom *** bis ***. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörde sei ihrer „Schadensminderungspflicht“ nicht nachgekommen, da gegen den ihrer Meinung nach falschen Bescheid der PVA nicht geklagt wurde, wird festgehalten, dass die Behörde schon durch die Beantragung der Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens bei der PVA alles versucht hat, um den Schaden zu mindern. Der Bescheid der PVA, mit welchem der Antrag auf Gewährung von Pflegegeld als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn der PVA in ihrer rechtlichen Beurteilung ein Fehler unterlaufen wäre, wäre dieser durch die Rechtskraft des Pflegegeldbescheides, im nunmehrigen Kostenersatzverfahren nicht aufzugreifen. Allfällige Fehler im Pflegegeldverfahren wären durch die PVA aufzugreifen (z.B. § 101 ASVG) und nicht vom erkennenden Gericht.Selbst wenn der PVA in ihrer rechtlichen Beurteilung ein Fehler unterlaufen wäre, wäre dieser durch die Rechtskraft des Pflegegeldbescheides, im nunmehrigen Kostenersatzverfahren nicht aufzugreifen. Allfällige Fehler im Pflegegeldverfahren wären durch die PVA aufzugreifen (z.B. Paragraph 101, ASVG) und nicht vom erkennenden Gericht. Das Prüfungsverfahren der NÖGKK bezieht sich nur auf die Frage, ob die freiwillige Versicherung gem. § 16 ASVG des Herrn *** zu Recht bestanden hat. Diese hätte nur dann zu Recht bestanden, wenn Herr *** keine Pflichtversicherung auf Grund seines Pensionsbezuges im *** gegeben war. Bestand jedoch für Herrn *** ein Leistungsanspruch gegenüber dem zypriotischen Träger während seines Aufenthaltes in Österreich, wäre von der NÖGKK lediglich eine Betreuung mittels Bescheinigung E 121 erfolgt, die Leistungen jedoch dem zypriotischen Träger verrechnet worden.Das Prüfungsverfahren der NÖGKK bezieht sich nur auf die Frage, ob die freiwillige Versicherung gem. Paragraph 16, ASVG des Herrn *** zu Recht bestanden hat. Diese hätte nur dann zu Recht bestanden, wenn Herr *** keine Pflichtversicherung auf Grund seines Pensionsbezuges im *** gegeben war. Bestand jedoch für Herrn *** ein Leistungsanspruch gegenüber dem zypriotischen Träger während seines Aufenthaltes in Österreich, wäre von der NÖGKK lediglich eine Betreuung mittels Bescheinigung E 121 erfolgt, die Leistungen jedoch dem zypriotischen Träger verrechnet worden. Diese Frage bezieht sich lediglich auf die Frage des seitens der NÖGKK gewährten Leistungsumfanges der NÖGKK für Herrn *** im Rahmen der Selbstversicherung und ist für das gegenständliche Kostenersatzverfahren nicht relevant. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.174.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.