RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-199/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird ersatzlos behoben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 50 und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Wasserkraftanlage „***“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde dem *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Wasserkraftanlage „***“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflage 29 dieses Bescheides lautet: „Die Anlagenteile sind in einem einwandfreien und standsicheren Zustand zu erhalten. Die Erhaltung der Wasserkraftanlage, des Werkskanales samt Ufer und Ufersicherungen von der Stauwurzel bis zum Ende der Unterwasserstrecke samt allen Umleitungsgerinnen obliegen dem Bewilligungswerber. Ebenso sind diese Abschnitte von Verklausungen und Anlandungen, im Anlassfall auch von Vereisungen, zu räumen. Hochwasserschäden sind unverzüglich zu sanieren.“ Wie sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergibt, wurde durch das Organ der technischen Gewässeraufsicht der Wasserrechtsbehörde bei mehreren Überprüfungen zwischen *** und *** festgestellt, dass im Bereich der in Rede stehenden Wasserkraftanlage „massive“ Anlandungen vorhanden sind. Diese sind in einem Bericht des Aufsichtsorgans vom *** auch fotografisch dokumentiert. In einer Äußerung dazu brachte der Wasserberechtigte mit Schreiben vom *** vor, dass die Anlandungen seit Bestand der Wasserkraftanlage vorhanden seien und sich im „natürlichem Wege“ vermehrten und verringerten. Sie seien in keiner Weise für die Wasserkraftanlage oder jemanden anderen nachteilig. Er lehne daher die Entfernung der Anlandung ab, da dies nichts „mit einer Instandhaltungspflicht der gegenständlichen Anlage“ zu tun habe. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft X den Bescheid vom ***, ***, mit dem sie *** als Wasserberechtigten der unter Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Wasserkraftanlage zur Entfernung der Anlandungen im Erhaltungsbereich der Wasserkraftanlage, das sei laut Auflage 29 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides von der Stauwurzel bis zum Ende des Unterwasserkanals samt Umleitungsgerinnen, bis zum *** verpflichtete. Als Rechtgrundlagen werden die §§ 50 iVm 138 Abs. 1 lit. a, 98 Abs. 1, 105, 111 und 112 WRG 1959 angeführt.In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Bescheid vom ***, ***, mit dem sie *** als Wasserberechtigten der unter Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Wasserkraftanlage zur Entfernung der Anlandungen im Erhaltungsbereich der Wasserkraftanlage, das sei laut Auflage 29 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides von der Stauwurzel bis zum Ende des Unterwasserkanals samt Umleitungsgerinnen, bis zum , *** verpflichtete. Als Rechtgrundlagen werden die Paragraphen 50, in Verbindung mit 138 Absatz eins, , Litera a,, 98 Absatz eins, 105, 111 und 112 WRG 1959 angeführt. Begründend verweist die Behörde zunächst auf den eingangs angeführten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und die oben ebenfalls wiedergegebene Auflage 29, den Bericht der technischen Gewässeraufsicht sowie die Stellungnahme des Wasserberechtigten dazu. In rechtlicher Hinsicht werden die §§ 50 Abs. 1 und 138 Abs. 1 lit. a wiedergegeben und erläutert, wobei die Behörde nochmals den bereits genannten Auflagenpunkt 29 unter Hervorhebung des vorletzten Absatzes zitiert.In rechtlicher Hinsicht werden die Paragraphen 50, Absatz eins und 138 Absatz eins, Litera a, wiedergegeben und erläutert, wobei die Behörde nochmals den bereits genannten Auflagenpunkt 29 unter Hervorhebung des vorletzten Absatzes zitiert. Daraus ergebe sich die Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten, deren Verletzung mit einem gewässerpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG zu begegnen sei. Die Argumentation des Wasserberechtigten, wonach sich die Anlandungen in Folge der Bachabkehr bzw. bei geöffneten Umleitungswehren wieder reduzierten, sei durch den genannten Bericht der technischen Gewässeraufsicht und die darin enthaltenen Fotos wiederlegt, da daraus ersichtlich sei, dass trotz Bachabkehr die Anlandungen noch in gleicher Mächtigkeit wie vorher vorhanden gewesen seien.Daraus ergebe sich die Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten, deren Verletzung mit einem gewässerpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu begegnen sei. Die Argumentation des Wasserberechtigten, wonach sich die Anlandungen in Folge der Bachabkehr bzw. bei geöffneten Umleitungswehren wieder reduzierten, sei durch den genannten Bericht der technischen Gewässeraufsicht und die darin enthaltenen Fotos wiederlegt, da daraus ersichtlich sei, dass trotz Bachabkehr die Anlandungen noch in gleicher Mächtigkeit wie vorher vorhanden gewesen seien.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in welcher er – zusammengefasst – Folgendes nach Wiederholung seines bisherigen Standpunktes vorbringt: - die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 WRG 1959 sei nicht erfüllt, zumal die vorliegende Anlandung niemanden anderen belästige, beeinträchtige oder sonst nachteilig beeinflusse die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 WRG 1959 sei nicht erfüllt, zumal die vorliegende Anlandung niemanden anderen belästige, beeinträchtige oder sonst nachteilig beeinflusse - die Anlandungen würden ohnedies im nächsten Jahr an derselben Stelle auf Grund der Gegebenheiten des Wasserlaufes wieder auftreten - der Auflagenpunkt
- ziele in keiner Weise auf Anlandungen im Oberwasserbereich ab, sondern lediglich auf die Anlagenteile, nämlich die Wasserkraftanlage selbst samt dazugehörigen Anlagen wie Fischtreppe, Rechenreinigungsmaschine, Turbine, Wehranlagen etc.; eine „belanglose Anlandung im Werkskanal“, die zu keiner Beeinträchtigung führt, könnte nicht als Anlage gemeint sein - mit der Entfernung der in Rede stehenden Anlandung könne auch ein Schutz fremder Grundstücke nicht erreicht werden, da die maximale Wassermenge im Werkskanal trotz der vorhandenen Anlandungen problemlos abgeführt werden könne - auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 seien insofern nicht erfüllt, als bisher weder von einem Betroffenen etwas verlangt worden sei noch das öffentliche Interesse etwas erfordert hätte; die in § 105 Abs. 1 lit. a bis m WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen seien ganz andere als die bescheidgegenständlichenauch die Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 seien insofern nicht erfüllt, als bisher weder von einem Betroffenen etwas verlangt worden sei noch das öffentliche Interesse etwas erfordert hätte; die in Paragraph 105, Absatz eins, Litera a bis m WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen seien ganz andere als die bescheidgegenständlichen - der Auflagenpunkt
- des Bewilligungsbescheides meine Anlandungen, die maßgeblich seien und eine Beeinträchtigung der Anlage oder anderer zur Folge hätten, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt sei; die gegenständlichen Anlandungen wären auch bereits im Bewilligungszeitpunkt vorhanden gewesen, seien als ganz normaler Betriebszustand angesehen worden und bisher nicht beanstandet worden - die Einschätzung in der Bescheidbegründung, wonach die Fotos der technischen Gewässeraufsicht belegten, dass die Anlandungen noch immer in gleicher Mächtigkeit vorhanden seien, würde durch die Ausführungen im ebenfalls zitierten Bericht widersprochen, wonach durch Absenken des Wasserspiegels und verstärkte Dotierung des Umgehungsgerinnes Abschwemmungen stattgefunden hätten. - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hätte nicht stattgefunden. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer den Bescheid ersatzlos aufzuheben, eventuell die Sache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei ihrer Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3)Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(3)Wenn nach Absatz eins, oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4)Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(4)Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5)Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(5)Für uneinbringliche Leistungen nach den Absatz eins bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
(7)Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(7)Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz eins, ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8)Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
(8)Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, einzuholen. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwal¬tungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwal¬tungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag von der Art erlassen, dass dem Beschwerdeführer die Nachholung von unterlassenen Instandhaltungsarbeiten auferlegt wurde. Die Instandhaltungsverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 trifft den Wasserberechtigten schon auf Grund des Gesetzes, ohne dass es der Erlassung eines Bescheides bedürfte (VwGH 26.03.1980, 1571, 1576/7, VwSlgNF 10078 A). Um diese Verpflichtung im Vollstreckungswege durchzusetzen, erfordert es jedoch eines Vollstreckungstitels in Form eines bescheidmäßigen Auftrages, wofür § 138 Abs. 1 lit a 2.Fall WRG 1959 die Rechtsgrundlage bildet. Die Instandhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 trifft den Wasserberechtigten schon auf Grund des Gesetzes, ohne dass es der Erlassung eines Bescheides bedürfte (VwGH 26.03.1980, 1571, 1576/7, VwSlgNF 10078 A). Um diese Verpflichtung im Vollstreckungswege durchzusetzen, erfordert es jedoch eines Vollstreckungstitels in Form eines bescheidmäßigen Auftrages, wofür Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, 2.Fall WRG 1959 die Rechtsgrundlage bildet. Im vorliegenden Fall hatte allerdings die belangte Behörde bereits im wasser-rechtlichen Bewilligungsbescheid eine explizite Regelung, nämlich in der Auflage Nr. 29 getroffen. Diese definiert einerseits den Erhaltungsbereich und bestimmt zusätzlich, dass die beschriebenen Abschnitte (der Werkskanal von der Stauwurzel bis zum Ende der Unterwasserstrecke samt allen Umleitungsgerinnen) von Verklausungen und Anlandungen zu räumen sind. Der Beschwerdeführer irrt also, wenn er entgegen dem eindeutigen Auflagenwortlaut meint, die Auflage ziele nicht auf Anlandungen im Oberwasserbereich. Auch kann aus dem Umstand, dass Anlandungen schon im Bewilligungszeitpunkt vorhanden gewesen sein mögen, nicht abgeleitet werden, dass diese vom Inhalt der Auflage ausgenommen wären.Im vorliegenden Fall hatte allerdings die belangte Behörde bereits im wasser-rechtlichen Bewilligungsbescheid eine explizite Regelung, nämlich in der Auflage , Nr. 29 getroffen. Diese definiert einerseits den Erhaltungsbereich und bestimmt zusätzlich, dass die beschriebenen Abschnitte (der Werkskanal von der Stauwurzel bis zum Ende der Unterwasserstrecke samt allen Umleitungsgerinnen) von Verklausungen und Anlandungen zu räumen sind. Der Beschwerdeführer irrt also, wenn er entgegen dem eindeutigen Auflagenwortlaut meint, die Auflage ziele nicht auf Anlandungen im Oberwasserbereich. Auch kann aus dem Umstand, dass Anlandungen schon im Bewilligungszeitpunkt vorhanden gewesen sein mögen, nicht abgeleitet werden, dass diese vom Inhalt der Auflage ausgenommen wären. Ob mit der Vorschreibung in der Auflage 29 inhaltlich eine über die gesetzliche Instandhaltungsverpflichtung des § 50 WRG 1959 hinausgehende Inpflichtnahme des Wasserberechtigten statuiert wurde, kann – auch im Hinblick auf deren Rechtskraft – dahingestellt bleiben.Ob mit der Vorschreibung in der Auflage 29 inhaltlich eine über die gesetzliche Instandhaltungsverpflichtung des Paragraph 50, WRG 1959 hinausgehende Inpflichtnahme des Wasserberechtigten statuiert wurde, kann – auch im Hinblick auf deren Rechtskraft – dahingestellt bleiben. Der vorliegende gewässerpolizeiliche Auftrag seinerseits geht jedenfalls über die auflageninhaltlichen Anordnungen nicht hinaus, sondern wiederholt diese. Die belangte Behörde war offensichtlich der Meinung, dass es zur Umsetzung dieser Auflage, an die die Behörde im angefochtenen Bescheid anknüpft, noch eines gewässerpolizeilichen Auftrages bedürfte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auflagen, die einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid – wie im gegenständlichen Fall – als belastende Nebenbestimmungen beigefügt sind, bilden bei ausreichender Präzisierung einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 1 VVG (z.B. VwGH 20.02.1997, 96/07/0105).Auflagen, die einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid – wie im gegenständlichen Fall – als belastende Nebenbestimmungen beigefügt sind, bilden bei ausreichender Präzisierung einen Vollstreckungstitel im Sinne des Paragraph eins, VVG (z.B. VwGH 20.02.1997, 96/07/0105). Eines Vorgehens nach § 138 WRG 1959 bedarf es jedoch nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits durch Vorschreibung rechtskräftiger und vollstreckbarer Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde (wiederum VwGH 20.02.1997, 96/07/0105).Eines Vorgehens nach Paragraph 138, WRG 1959 bedarf es jedoch nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits durch Vorschreibung rechtskräftiger und vollstreckbarer Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde (wiederum VwGH 20.02.1997, 96/07/0105). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom ***, ***, samt den darin enthaltenen Auflagen in Rechtskraft erwachsen ist. Bei Nichteinhaltung von Auflagen hat die Behörde diese im Vollstreckungsweg durchzusetzen; einer inhaltsgleichen Anordnung, wie sie im angefochtenen Bescheid getroffen wurde, steht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen wäre. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass allfällige Bedenken gegen den Inhalt einer Auflage (etwa, dass diese „überschießend“ hinsichtlich der Schutzziele des Wasserrechtsgesetzes wäre) durch ein Rechtsmittel gegen den diese beinhaltenden Bewilligungsbescheid geltend zu machen gewesen wären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal dieses Erkenntnis mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang steht und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.Da das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal dieses Erkenntnis mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang steht und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.199.001.2015