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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0807 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 99Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ im Standort ***, ***, wird zur Kenntnis genommen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:, Die Bestellung von Herrn ***, geboren am *** in ***, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** für die Ausübung des Gewerbes „

Paragraph 99, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ im Standort ***, ***, wird zur Kenntnis genommen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit am *** beim Magistrat der Stadt X eingelangtem Schreiben hat die *** die Bestellung von Herrn ***, geboren am *** in ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes des Baumeisters gemäß § 99 GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen, am Standort ***, ***, angezeigt.Mit am *** beim Magistrat der Stadt römisch zehn eingelangtem Schreiben hat die *** die Bestellung von Herrn ***, geboren am *** in ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes des Baumeisters gemäß Paragraph 99, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen, am Standort ***, ***, angezeigt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, ***, wurde die Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** für die Ausübung des Gewerbes „Baumeisters gemäß § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ im Standort ***, ***, nicht zur Kenntnis genommen, der diesbezügliche Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Geschäftsführerbestellung gemäß den §§ 9, 39 und 340 iVm 345 Abs. 5 GewO 1994 untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn vom ***, ***, wurde die Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** für die Ausübung des Gewerbes „Baumeisters gemäß Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ im Standort ***, ***, nicht zur Kenntnis genommen, der diesbezügliche Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Geschäftsführerbestellung gemäß den Paragraphen 9, 39 und 340 in Verbindung mit 345 Absatz 5, GewO 1994 untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Nachweis über ein aufrechtes Angestelltenverhältnis (z.B. eine Anmeldebestätigung bei der Krankenkasse) nicht erbracht worden sei, obwohl eine solche als verpflichtende Beilage in dem zur Anmeldung verwendeten Formular angeführt sei. Weiters sei Herr *** bereits als unselbständiger Bautechniker in einem Ausmaß von 38 Stunden pro Woche bei der *** beschäftigt. Somit würde sich ein wöchentliches Beschäftigungsmaß von rund 58 Stunden ergeben. Nach der Judikatur des VwGH könne eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur angenommen werden, wenn die Erwartung gegeben sei, dass der Geschäftsführer nach den objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, der ihm obliegenden sich aus der Natur des betreffenden Gewerbes ergebenden Kontrolltätigkeit zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften des Gewerbes nachzukommen, ferner, wenn durch die Betätigung eines gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erkenntnisses ausgeschlossen werde (VwGH 19.12.1995, 95/04/0229). Zu den erforderlichen objektiven Rahmenbedingungen zähle auch die Gesetzeskonformität, auch abseits der Gewerbeordnung. Gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz dürfe die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmten, und stehe somit das Arbeitszeitgesetz im vorliegenden Fall einer Geschäftsführerbestellung entgegen.Nach der Judikatur des VwGH könne eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur angenommen werden, wenn die Erwartung gegeben sei, dass der Geschäftsführer nach den objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, der ihm obliegenden sich aus der Natur des betreffenden Gewerbes ergebenden Kontrolltätigkeit zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften des Gewerbes nachzukommen, ferner, wenn durch die Betätigung eines gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erkenntnisses ausgeschlossen werde (VwGH 19.12.1995, 95/04/0229). Zu den erforderlichen objektiven Rahmenbedingungen zähle auch die Gesetzeskonformität, auch abseits der Gewerbeordnung. Gemäß Paragraph 9, Arbeitszeitgesetz dürfe die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmten, und stehe somit das Arbeitszeitgesetz im vorliegenden Fall einer Geschäftsführerbestellung entgegen. Dass Herr *** bereits bis Ende *** bei zwei Unternehmen gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe

§ 99Gew

O 1994 bzw. gemäß § 157 GewO 1973 gewesen sei, nämlich einerseits für die *** im Standort ***, ***, andererseits für die ***, und dass es bei der Erfüllung der Aufgaben des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch Baumeister *** im Zeitraum der gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeit keinerlei Beanstandungen durch die Behörde gegeben habe, sei nicht relevant, da im gegenständlichen Fall die Behörde ausschließlich zu beurteilen habe, inwieweit der gewerberechtliche Geschäftsführer in der Lage sein werde, sich als solcher im Betrieb der *** entsprechend betätigen zu können.Dass Herr *** bereits bis Ende *** bei zwei Unternehmen gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe

Paragraph 99, GewO 1994 bzw. gemäß Paragraph 157, GewO 1973 gewesen sei, nämlich einerseits für die *** im Standort ***, ***, andererseits für die ***, und dass es bei der Erfüllung der Aufgaben des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch Baumeister *** im Zeitraum der gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeit keinerlei Beanstandungen durch die Behörde gegeben habe, sei nicht relevant, da im gegenständlichen Fall die Behörde ausschließlich zu beurteilen habe, inwieweit der gewerberechtliche Geschäftsführer in der Lage sein werde, sich als solcher im Betrieb der *** entsprechend betätigen zu können. Zum Vorbringen, dass das Baumeistergewerbe nur in äußerst kleinen Umfang durchgeführt werde und ca. 10 bis 15 Dienstnehmer in diesem Bereich tätig seien, wobei das Baumeistergewerbe im Großraum *** bzw. im Zentralraum Niederösterreich durchgeführt werde, wurde ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der Umfang der Gewerbeberechtigung faktisch ausgeschöpft werde und allenfalls, wie oft dies der Fall sei, zumal sich das Betätigungsvolumen je nach Auftragslage ja jederzeit verändern könne. Dies gelte sinngemäß für das örtliche Betätigungsfeld. Zum Vorbringen der Genehmigungsinhaberin, dass der Arbeitgeber *** laut Mitteilung vom *** die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer von Herrn *** für die *** genehmigt habe und damit einverstanden sei, dass die Ausübung der Tätigkeit und die freie Einteilung der Arbeitszeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers diesem obliege und er daher jederzeit für die Antragstellerin greifbar und erreichbar sei, wurde darauf verwiesen, dass lediglich relevant sei, ob sich Herr *** im Betrieb der *** entsprechend betätigen könne. Eine entsprechende Betätigung könne nur angenommen werden, wenn die Erwartung gegeben sei, dass der Geschäftsführer nach den objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, die ihm obliegenden sich aus der Natur des betreffenden Gewerbes ergebende Kontrolltätigkeit zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften des Gewerbes nachzukommen. Es müsse möglich sein, Bedienstete bei Durchführung der Tätigkeiten ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren, was im vermehrten Ausmaß für Gewerbe gemäß § 95 GewO 1994 gelte, hier eben das eingeschränkte Baumeistergewerbe, bei welchem eine längere bzw. häufigere persönliche Anwesenheit erforderlich sei, als bei Gewerben, bei denen gewerbliche Tätigkeiten vielfach auf schriftlichem Weg erledigt werden könnten. Im Hinblick darauf, dass Bauarbeiten üblicherweise unter Tags im Rahmen der in Österreich üblichen Arbeitszeiten stattfinden würden, was auch für Anbotserstellungen, dem Erstellen von Kostenvoranschlägen und der Projektbetreuung gelte, sei eine nicht unrealistische Überschneidung der Arbeitszeiten für die *** und die *** gegeben. Auch die Einsatzorte im Zentralraum Niederösterreich würden entsprechende Anfahrts- und Wegzeiten erfordern. Somit sei es entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens nur schwer bis gar nicht vorstellbar, dass es für Herrn *** möglich sei, jederzeit für die *** greifbar und erreichbar zu sein, dies auch vor einem Hintergrund der Ausübung eines Baumeistergewerbes, wo es durchaus im Zuge laufender Bautätigkeiten zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen könne, die eine rasche und unmittelbare fachliche Beurteilung erfordern würden, sei dies beispielsweise eine einsturzgefährdete Wand oder Decke, eine nachrutschende Baugrube oder Künette.Zum Vorbringen der Genehmigungsinhaberin, dass der Arbeitgeber *** laut Mitteilung vom *** die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer von Herrn *** für die *** genehmigt habe und damit einverstanden sei, dass die Ausübung der Tätigkeit und die freie Einteilung der Arbeitszeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers diesem obliege und er daher jederzeit für die Antragstellerin greifbar und erreichbar sei, wurde darauf verwiesen, dass lediglich relevant sei, ob sich Herr *** im Betrieb der *** entsprechend betätigen könne. Eine entsprechende Betätigung könne nur angenommen werden, wenn die Erwartung gegeben sei, dass der Geschäftsführer nach den objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, die ihm obliegenden sich aus der Natur des betreffenden Gewerbes ergebende Kontrolltätigkeit zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften des Gewerbes nachzukommen. Es müsse möglich sein, Bedienstete bei Durchführung der Tätigkeiten ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren, was im vermehrten Ausmaß für Gewerbe gemäß Paragraph 95, GewO 1994 gelte, hier eben das eingeschränkte Baumeistergewerbe, bei welchem eine längere bzw. häufigere persönliche Anwesenheit erforderlich sei, als bei Gewerben, bei denen gewerbliche Tätigkeiten vielfach auf schriftlichem Weg erledigt werden könnten. Im Hinblick darauf, dass Bauarbeiten üblicherweise unter Tags im Rahmen der in Österreich üblichen Arbeitszeiten stattfinden würden, was auch für Anbotserstellungen, dem Erstellen von Kostenvoranschlägen und der Projektbetreuung gelte, sei eine nicht unrealistische Überschneidung der Arbeitszeiten für die *** und die *** gegeben. Auch die Einsatzorte im Zentralraum Niederösterreich würden entsprechende Anfahrts- und Wegzeiten erfordern. Somit sei es entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens nur schwer bis gar nicht vorstellbar, dass es für Herrn *** möglich sei, jederzeit für die *** greifbar und erreichbar zu sein, dies auch vor einem Hintergrund der Ausübung eines Baumeistergewerbes, wo es durchaus im Zuge laufender Bautätigkeiten zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen könne, die eine rasche und unmittelbare fachliche Beurteilung erfordern würden, sei dies beispielsweise eine einsturzgefährdete Wand oder Decke, eine nachrutschende Baugrube oder Künette. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass das Arbeitszeitgesetz als Schutznorm für Dienstnehmer, was Herr *** sei, gelte. Die Formulierung „die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Lehrlingen“ in § 1 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes lasse keine Interpretation zu, dass die Beschäftigung nur bei einem einzigen Dienstgeber bestehen dürfe, ebenso wenig wie dies die Ausnahmeregelungen des § 1 Arbeitszeitgesetz nennen würde. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass das Arbeitszeitgesetz als Schutznorm für Dienstnehmer, was Herr *** sei, gelte. Die Formulierung „die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Lehrlingen“ in Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes lasse keine Interpretation zu, dass die Beschäftigung nur bei einem einzigen Dienstgeber bestehen dürfe, ebenso wenig wie dies die Ausnahmeregelungen des Paragraph eins, Arbeitszeitgesetz nennen würde. Dagegen hat die *** fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anmeldung des *** vom *** vorgelegt, wonach dieser ab *** mit 20 Wochenstunden beschäftigt ist. Mit der Beschwerde wurde beantragt, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt X zur Gänze aufgehoben und dahingehend abgeändert werde, dass die Bestellung von Herrn Baumeister *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** für die Ausübung des Gewerbes „

§ 99

Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ im Standort ***, *** zur Kenntnis genommen werde und diese Eintragung im Gewerberegister durchgeführt werde.Dagegen hat die *** fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anmeldung des *** vom *** vorgelegt, wonach dieser ab *** mit 20 Wochenstunden beschäftigt ist. Mit der Beschwerde wurde beantragt, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn zur Gänze aufgehoben und dahingehend abgeändert werde, dass die Bestellung von Herrn Baumeister *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** für die Ausübung des Gewerbes „

Paragraph 99, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ im Standort ***, *** zur Kenntnis genommen werde und diese Eintragung im Gewerberegister durchgeführt werde. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin Herrn *** für das Gewerbe „

§ 99Gew

O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ angezeigt habe. Es wurde daher ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Baumeistertätigkeit in diesem angeführten eingeschränkten Bereich angezeigt worden sei. Zur entsprechenden Betätigungsmöglichkeit in der Firma *** wurde ausgeführt, dass der Dienstgeber *** mit Schreiben vom *** bestätigt habe, dass er über die Tätigkeit von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die *** informiert sei und diese ausdrücklich genehmigt habe. Weiters habe er mitgeteilt, dass er damit einverstanden sei, dass die Ausübung der Tätigkeit und die freie Einteilung der Arbeitszeit dem Herrn *** obliege und er jederzeit für die *** greifbar und erreichbar sei. Dieses Schreiben der *** vom *** würde das frühere Schreiben vom *** ersetzen, welches der belangten Behörde nicht ausgereicht habe. Insoweit die belangte Behörde daher Ausführungen zum Schreiben vom *** tätige, sei dies für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes irrelevant.Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin Herrn *** für das Gewerbe „

Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ angezeigt habe. Es wurde daher ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Baumeistertätigkeit in diesem angeführten eingeschränkten Bereich angezeigt worden sei. Zur entsprechenden Betätigungsmöglichkeit in der Firma *** wurde ausgeführt, dass der Dienstgeber *** mit Schreiben vom *** bestätigt habe, dass er über die Tätigkeit von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die *** informiert sei und diese ausdrücklich genehmigt habe. Weiters habe er mitgeteilt, dass er damit einverstanden sei, dass die Ausübung der Tätigkeit und die freie Einteilung der Arbeitszeit dem Herrn *** obliege und er jederzeit für die *** greifbar und erreichbar sei. Dieses Schreiben der *** vom *** würde das frühere Schreiben vom *** ersetzen, welches der belangten Behörde nicht ausgereicht habe. Insoweit die belangte Behörde daher Ausführungen zum Schreiben vom *** tätige, sei dies für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes irrelevant. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass die *** Herrn *** bei vollem Lohnausgleich für die Tätigkeit bei der Firma *** freistelle, dann bezweifle die belangte Behörde offensichtlich ohne Begründung die Richtigkeit des von der *** übermittelten Schreibens vom ***. Aus dem Schreiben vom *** ergebe sich aber eindeutig, dass Herr *** mit Genehmigung der *** freie Zeiteinteilung zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer habe. Weiters wurden die Ausführungen hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes bekämpft. Es sei keinem Dienstnehmer verwehrt, auf Grund des Arbeitszeitgesetzes mehrere Dienstverhältnisse auszuüben, weshalb die Heranziehung des Arbeitszeitgesetzes für die Beurteilung, ob eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Beschwerdewerberin möglich sei, rechtlich unrichtig sei. Weiters obliege es nicht der Gewerbebehörde zu beurteilen, ob Herr *** seine Arbeit bei der *** ordnungsgemäß erfülle, zumal die *** bereits mit Schreiben vom *** bestätigt habe, dass Herr *** freie Zeiteinteilung habe und er daher jederzeit die für ihn notwendigen Arbeiten bei der Beschwerdewerberin als gewerberechtlicher Geschäftsführer durchführen und erledigen könne. Weiters hätte die belangte Behörde Verfahrensmängel zu verantworten. So sei als Beweis die Einvernahme von Herrn *** zum Tätigkeitsbereich bei der *** im Zentralraum Niederösterreich angeboten worden, welche Einvernahme jedoch von der belangten Behörde ebenso nicht durchgeführt worden sei, wie die Einvernahme des Geschäftsführers der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Dies sei umso verwunderlicher, da offensichtlich die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Richtigkeit bezweifelt würden. Bei Einvernahme von Herrn *** hätte sich ergeben, dass sich der Tätigkeitsbereich von Herrn *** bei der *** und bei der Beschwerdewerberin überschneide bzw. geografisch der gleiche sei und der gewerberechtliche Geschäftsführer in diesem geografischen Gebiet auch seinen Wohnsitz habe. Die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „entsprechende Betätigungsmöglichkeit“ eines Geschäftsführers sei im Zusammenhang mit der Art des konkreten Gewerbes und der umfassten Tätigkeit zu beurteilen, es dürfe keine bloße Scheinerfüllung des Erfordernisses sein und die Lebensumstände des Geschäftsführers müssten rechtfertigen, dass er zu einer derartigen Betätigung in der Lage sei. Dass diese Voraussetzungen gegeben seien, sei durch die vorgelegten Urkunden und angebotenen Beweismittel dargetan worden. Herr *** sei daher in der Lage, jederzeit und ordnungsgemäß die seitens der Beschwerdewerberin durchzuführenden dem eingeschränkten Baumeistergewerbe unterliegenden Tätigkeiten zu überwachen und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu kontrollieren bzw. die gesetzmäßige Gewerbeausübung sicherzustellen. Eine bloße Scheinerfüllung sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Beweisergebnisse jedenfalls ausgeschlossen und sei auf Grund des Umfangs des Gewerbebetriebs und der Lebensumstände des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers jedenfalls gerechtfertigt, dass dieser zu einer derartigen Betätigung in der Lage sei. Mit Schreiben vom *** hat der Magistrat der Stadt X die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.Mit Schreiben vom *** hat der Magistrat der Stadt römisch zehn die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Mit Schreiben vom *** wurde die Anmeldung von Herrn *** bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom *** vorgelegt, zumal diese der Beschwerde nicht angeschlossen war, in der Beschwerde jedoch darauf verwiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Magistrats der Stadt X, ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, ***, durch Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***, Herrn ***, und durch Einvernahme des angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn ***.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Magistrats der Stadt römisch zehn, ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, ***, durch Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***, Herrn ***, und durch Einvernahme des angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn ***. In der Verhandlung hat der Geschäftsführer der ***, Herrn ***, zum Betätigungsfeld der *** im Hinblick auf das Gewerbe Baumeister ausgeführt, dass unter anderem Wasser- und Brandschadensanierung gemacht werde. Da könne es sein, dass ein Installateur komme, wenn etwas aufzustemmen sei und entsprechende Verputzarbeiten gemacht würden. Es gäbe allgemein kleinere Reparaturen, im Außenbereich könne es vorkommen, dass zum Beispiel Steinplatten auf der Zufahrt oder hin zum Eingang locker oder defekt seien, welche dann gerichtet werden müssten oder dass Schrauben bei einem Geländer angezogen werden müssten. Auf die Frage, ob auch Außenbeleuchtungskörper zu reparieren seien, wurde ausgeführt, dass dies in die Konzession für Elektrotechnik falle, wofür ebenfalls eine Konzession bestehe. Zum räumlichen Tätigkeitsbereich wurde ausgeführt, dass die *** im Raum Niederösterreich tätig sei, und auch in Wien. Hinsichtlich Niederösterreich würde sich der Tätigkeitsbereich auf das Gebiet entlang der Autobahn beziehen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sie Kunden im *** oder im Bezirk *** gehabt hätten, sie seien vor allem entlang der Autobahn tätig. Hier komme es zu Synergieeffekten, wenn sich zum Beispiel aus der Hausbetreuung auch andere Betätigungsfelder für denselben Kunden ergeben würden. Die Zentrale liege in der *** in ***, in Wien gebe es eine Zweigniederlassung, wobei der *** Raum jedoch von der Zweigniederlassung in Wien betreut werde. Der niederösterreichische Raum werde von der *** in *** aus betreut. Herr *** sei auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Tätigkeitsbereich in Wien vorgesehen, wobei von den Wegzeiten die Strecken in durchschnittlich einer Stunde zu bewältigen seien. Im Bereich des Gewerbes „Baumeister“ seien ca. 15 Arbeitnehmer tätig. Herr *** sei bereits seit *** für die *** tätig, wobei sein Aufgabengebiet vor allem Kontrollen umfasse, zum Beispiel auch hinsichtlich Sicherheitsmaßnahmen. In der Zentrale habe Herr *** kein Büro, er werde vor allem über E-Mail kontaktiert, darüber hinaus auch natürlich telefonisch, bisher habe es bezüglich der Vereinbarkeit der Tätigkeit bei der *** und der *** keine Probleme gegeben. Er sei immer erreichbar gewesen, es habe natürlich schon vorkommen können, dass er nach zwei Minuten zurückgerufen habe und nicht gleich abgehoben habe. Sämtliche Terminvereinbarungen habe er eingehalten. Zur künftigen Kontrolltätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der *** führte Herr *** aus, dass die räumliche Tätigkeit der *** und der *** sich überschneiden würden. Wenn Herr *** auf Außendienst für die *** sei, könne er das mit einer entsprechenden Kontrolle im Tätigkeitsbereich der *** verbinden. Für den Fall, dass bei der *** eine außergewöhnliche Situation eintrete, etwa ein Wasserrohrbruch auf Grund unsachgemäßer Arbeit eines Installateurs und Herr *** etwa gerade auf einer wichtigen Baustelle in Wien für die *** unterwegs sei, wurde von Herrn *** ausgeführt, dass in diesem Fall Herr *** von der *** kontaktiert werde und er dann eben zur Baustelle der *** fahre. Das sei auch bei ihm selbst so, da er auch für andere Bereiche als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sei und auch eben nach Kontaktaufnahme dorthin fahre, wo er gerade gebraucht werde. Das sei bei Baustellen generell so, da man ja nicht auf allen Baustellen gleichzeitig sein könne, auch wenn man als gewerberechtlicher Geschäftsführer nur für ein Unternehmen tätig sei. Auf den Baustellen, wo Herr *** bereits jetzt tätig sei, habe es überhaupt keine Beanstandungen gegeben. Herr *** kenne die Baustellen der Firma ***, er bekomme immer kurze Informationen. Von Herrn Ing. *** wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er der zuständige Niederlassungsleiter für die *** Niederösterreich sei, meistens sei er dabei im Raum *** tätig, was sich natürlich ständig ändere. Es könne natürlich auch *** oder *** oder *** der Auftragsort sein. Er sei für die *** eigentlich „Mädchen für alles“, er mache Akquise, prüfe Angebote oder Verträge und betreue auch Kunden. Wenn irgendwo ein Problem mit seinen Leuten auftrete, müsse er auch sofort zur Baustelle fahren. Für die *** Niederösterreich gebe es mehrere Niederlassungen, zum Beispiel in *** oder in *** oder in ***. Er sei jedenfalls für *** für den Raum Niederösterreich aufgenommen worden. An sich gebe es bei der *** eine strikte Gebietstrennung, wobei es allerdings schon so sei, dass, wenn Kunden seine Leute haben wollten, er dann auch hin und wieder in Wien geduldet werde. Auf die Frage, wieviel Prozent der Tätigkeit im Außendienst und wieviel im Innendienst erfolgen würden, gab er an, dass dies total unterschiedlich sei. Vor Weihnachten habe er sehr viele Vertragsverhandlungen, dann komme es auch wieder vor, dass er drei Tage im Büro sei und alles das erledige, was schriftlich zu erledigen sei. Bei seiner Arbeit bei der *** sage ihm niemand, wie er seine Arbeit einzuteilen habe. Er sei sein eigener Herr. Bezüglich der Tätigkeit bei der *** rufe ihn Herr *** an, und teile ihm mit, dass er sich etwas anschauen solle, zum Beispiel etwas wegen der Statik oder wie man etwas machen solle. Bezüglich der zeitlichen Einteilung sehe dies so aus, dass er sich das jedes Mal mit Herrn *** ausmache. Wenn er zum Beispiel einen Termin für die *** am Vormittag in *** habe, versuche er das mit der Tätigkeit für die *** zu verbinden, bisher habe das immer tadellos funktioniert. Die Tätigkeit für die *** werde jedenfalls sehr flexibel mit der Tätigkeit für die *** verbunden. Bisher habe es jedenfalls noch nie Beanstandungen gegeben. Ergänzend gab er an, dass er verheiratet sei und auch seine Frau kein Problem damit habe, dass er 60 Stunden in der Woche beruflich tätig sei. Für den Fall, dass es zu einer unvorhergesehenen Situation bei der *** kommen sollte und er zum Beispiel gerade bei einer heiklen Baustelle für die *** eingesetzt sei, würde ihn Herr *** telefonisch kontaktieren. Er würde telefonisch abklären, ob Gefahr in Verzug sei oder ob die Angelegenheit noch eine halbe Stunde warten könne, dementsprechend werde er dann auch die Tätigkeit bei der *** darauf abstimmen und bei Gefahr in Verzug eben auch unverzüglich zur Firma *** fahren. Auf die Frage, ob er gewährleisten könne, dass er den Arbeitsplatz bei der *** jederzeit verlassen könne, wann immer es erforderlich sei, um seine Aufgaben bei der *** wahrzunehmen, antwortete Herr *** mit einem klaren „Ja“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Herr *** ist mit 38 Stunden bei der Firma *** beschäftigt, wobei er der zuständige Niederlassungsleiter für die *** Niederösterreich ist. Für die *** Niederösterreich gibt es mehrere Niederlassungen, etwa in ***, in *** oder in ***, wobei Herr *** für die Niederlassung *** aufgenommen worden ist. Seine Tätigkeit bei der *** besteht in Akquise, in der Prüfung von Anboten und Verträgen sowie in Kundenbetreuung. Weiters fährt er auch, wenn Probleme auftreten, zu Baustellen. Seine Arbeitszeit bei der *** kann er sich völlig frei einteilen, die *** ist über die Tätigkeit von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die *** informiert und hat diese genehmigt. Herr *** ist bereits seit *** im Ausmaß von 20 Stunden für die *** tätig, wobei es hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit für die *** und die *** bisher keine Probleme gegeben hat. Die *** ist im Raum Niederösterreich und auch in Wien tätig, wobei sich das Tätigkeitsfeld in Niederösterreich entlang der Autobahn erstreckt. Die Zentrale ist in ***, ***, für den *** Raum gibt es eine Zweigniederlassung, wobei der *** Raum von der Zweigniederlassung in *** betreut wird und der niederösterreichische Raum von der *** in *** aus betreut wird. Herr *** soll auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Tätigkeitsbereich in *** eingesetzt werden. Die *** verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „

§ 99Gew

O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“. Im Hinblick auf diese Gewerbeberechtigung obliegen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vor allem Kontrollen und Überwachungsfunktionen betreffend Wasser- und Brandschadensanierung, weiters werden kleinere Reparaturen durchgeführt, etwa wenn Steinplatten der Zufahrt neu verlegt oder Schrauben bei einem Geländer angezogen werden müssen. Reparaturen von Beleuchtungskörpern fallen nicht in den Tätigkeitsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers, da die *** eine Konzession im Bereich Elektrotechnik hat. Herr *** ist bereits seit *** bei der *** tätig, wobei sein Aufgabengebiet in erster Linie Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen betreffend das Verhalten von Mitarbeitern vor Ort umfasst. Er verfügt dabei über kein eigenes Büro bei der ***, sondern wird vor allem via E-Mail bzw. telefonisch kontaktiert. Im Bereich des Gewerbes „

§ 99Gew

O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ sind ca. 15 Mitarbeiter beschäftigt. Alle Baustellen der *** sind in einer Wegzeit von durchschnittlich einer Stunde zu erreichen.Die *** ist im Raum Niederösterreich und auch in Wien tätig, wobei sich das Tätigkeitsfeld in Niederösterreich entlang der Autobahn erstreckt. Die Zentrale ist in ***, ***, für den *** Raum gibt es eine Zweigniederlassung, wobei der *** Raum von der Zweigniederlassung in *** betreut wird und der niederösterreichische Raum von der *** in *** aus betreut wird. Herr *** soll auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Tätigkeitsbereich in *** eingesetzt werden. Die *** verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „

Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“. Im Hinblick auf diese Gewerbeberechtigung obliegen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vor allem Kontrollen und Überwachungsfunktionen betreffend Wasser- und Brandschadensanierung, weiters werden kleinere Reparaturen durchgeführt, etwa wenn Steinplatten der Zufahrt neu verlegt oder Schrauben bei einem Geländer angezogen werden müssen. Reparaturen von Beleuchtungskörpern fallen nicht in den Tätigkeitsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers, da die *** eine Konzession im Bereich Elektrotechnik hat. Herr *** ist bereits seit *** bei der *** tätig, wobei sein Aufgabengebiet in erster Linie Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen betreffend das Verhalten von Mitarbeitern vor Ort umfasst. Er verfügt dabei über kein eigenes Büro bei der ***, sondern wird vor allem via E-Mail bzw. telefonisch kontaktiert. Im Bereich des Gewerbes „

Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ sind ca. 15 Mitarbeiter beschäftigt. Alle Baustellen der *** sind in einer Wegzeit von durchschnittlich einer Stunde zu erreichen. Für den Fall, dass es bei der *** im Bereich des beantragten Gewerbes zu einer außergewöhnlichen Situation kommt, etwa einem Wasserrohrbruch auf Grund unsachgemäßer Arbeit eines Installateurs oder ähnlichem, wird Herr *** von der *** telefonisch kontaktiert. Herr *** kann auf Grund seiner Vereinbarung bei der *** bezüglich freier Zeiteinteilung jederzeit den Arbeitsplatz bei der *** verlassen und sich auch unverzüglich zu einer Baustelle bei der *** begeben. Herr *** war bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer neben seiner Tätigkeit für die *** tätig, und zwar für das Gewerbe Baumeister für die ***, welche mit Wirkung vom *** gelöscht wurde, und für die ***, welche am *** gelöscht wurde. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die *** beruhen auf dem im Akt des Magistrats der Stadt X inneliegenden Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** und den Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers, Herrn ***, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Feststellungen über die frühere Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer von Herrn *** bei der *** bzw. der *** beruhen auf dem im Akt des Magistrats der Stadt X inneliegenden Unterlagen bzw. auf der Aussage des Herrn *** im Zuge der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.Die Feststellungen betreffend die *** beruhen auf dem im Akt des Magistrats der Stadt römisch zehn inneliegenden Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer *** und den Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers, Herrn ***, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Feststellungen über die frühere Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer von Herrn *** bei der *** bzw. der *** beruhen auf dem im Akt des Magistrats der Stadt römisch zehn inneliegenden Unterlagen bzw. auf der Aussage des Herrn *** im Zuge der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung hat Herr Ing. *** glaubhaft dargetan, dass er bei der *** über freie Zeiteinteilung verfügt, wobei diese Aussage durch das Schreiben der *** vom *** an den Magistrat der Stadt X untermauert wird. Darin wird bestätigt, dass die *** damit einverstanden ist, dass die Ausübung der Tätigkeit und die freie Einteilung der Arbeitszeit dem Herrn *** obliegt und er jederzeit für die *** greifbar und erreichbar ist. Zur freien Zeiteinteilung ist auch festzuhalten, dass zu den Aufgaben von Herrn *** neben der Kontrolltätigkeit auf Baustellen bei der *** vor allem die Akquise gehört sowie die Erstellung von Anboten und von Verträgen. Neben der Tätigkeit, die somit intensive persönliche Kontakte voraussetzt, welche üblicherweise im Rahmen der normalen Arbeitszeiten unter der Woche zu bewerkstelligen sind, fallen somit auch Bürotätigkeiten an (Überprüfung von Verträgen, Erstellung von Anboten), welche in den Abendstunden bzw. am Wochenende erledigt werden können.Im Zuge einer mündlichen Verhandlung hat Herr Ing. *** glaubhaft dargetan, dass er bei der *** über freie Zeiteinteilung verfügt, wobei diese Aussage durch das Schreiben der *** vom *** an den Magistrat der Stadt römisch zehn untermauert wird. Darin wird bestätigt, dass die *** damit einverstanden ist, dass die Ausübung der Tätigkeit und die freie Einteilung der Arbeitszeit dem Herrn *** obliegt und er jederzeit für die *** greifbar und erreichbar ist. Zur freien Zeiteinteilung ist auch festzuhalten, dass zu den Aufgaben von Herrn *** neben der Kontrolltätigkeit auf Baustellen bei der *** vor allem die Akquise gehört sowie die Erstellung von Anboten und von Verträgen. Neben der Tätigkeit, die somit intensive persönliche Kontakte voraussetzt, welche üblicherweise im Rahmen der normalen Arbeitszeiten unter der Woche zu bewerkstelligen sind, fallen somit auch Bürotätigkeiten an (Überprüfung von Verträgen, Erstellung von Anboten), welche in den Abendstunden bzw. am Wochenende erledigt werden können. Das Vorbringen von Herrn ***, die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die *** und die *** vereinbaren zu können, erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal der räumliche Tätigkeitsbereich beider Firmen sich überschneidet und sämtliche Baustellen der *** innerhalb einer Zeitspanne von ca. einer Stunde zu erreichen sind. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 39 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1)Absatz eins,Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wennDer Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn 1.Ziffer eins die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2.Ziffer 2 es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder 3.Ziffer 3 es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdemDer Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem 1.Ziffer eins dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder 2.Ziffer 2 ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a)Absatz 2 a,Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern 1.Ziffer eins die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2.Ziffer 2 es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder 3.Ziffer 3 es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4)Absatz 4,Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers gemäß Absatz 4, angezeigt hat.
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) § 99 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 99, GewO 1994 lautet auszugsweise:
(1)Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
(1)Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt, 1.Ziffer eins Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, 2.Ziffer 2 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, 3.Ziffer 3 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, 4.Ziffer 4 Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, 5.Ziffer 5 zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, 6.Ziffer 6 im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. …. § 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) lautet:Paragraph eins, Arbeitszeitgesetz (AZG) lautet:
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind: 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist; 2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287; 3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten; 4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten; 5. Arbeitnehmer,
  1. a)für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;
  2. a)für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten;
  3. b)denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehenb) denen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
  4. aa)zum Hauseigentümer oder zu einer im mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers stehenden juristischen Person, soweit sich die zu betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
  5. bb)zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, gegründeten Gesellschaft.zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 b, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, gegründeten Gesellschaft. Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden.Für diese Arbeitnehmer ist jedoch Paragraph 19, anzuwenden. 6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen; 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2004)7. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2004,) 8. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind; 9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,; 10. Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.10. Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, fallen. Bei der Auslegung der „entsprechenden“ Betätigungsmöglichkeit in § 39 Abs. 2 GewO 1994 ist in erster Linie auf Abs. 1 und 5 des § 39 GewO 1994 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit der Art der vom jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers. Eine entsprechende Betätigung kann nur angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und unter Bedachtnahme auf die im – Einzelfall in Betracht zu ziehende – gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss daher unter Bedachtnahme auf Art oder Umfang des Gewerbebetriebs und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (vgl. VwGH 27.1.2010, 2006/06/0038; 25.2.2002, 2001/04/0228; 26.6.2001, 2000/04/0162; 13.12.2000, 2000/04/0172; 27.1.1999, 98/04/0189; 30.1.1996, 94/04/0169; 19.9.1990, 89/03/0296). Entscheidend ist damit, ob die Erwartung gegeben ist, dass der Geschäftsführer nach objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit zur Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften nachzukommen (VwGH 12.11.1996, 96/04/0206 zur mehrfachen Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers).Bei der Auslegung der „entsprechenden“ Betätigungsmöglichkeit in Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 ist in erster Linie auf Absatz eins und 5 des Paragraph 39, GewO 1994 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit der Art der vom jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers. Eine entsprechende Betätigung kann nur angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und unter Bedachtnahme auf die im – Einzelfall in Betracht zu ziehende – gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss daher unter Bedachtnahme auf Art oder Umfang des Gewerbebetriebs und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist vergleiche VwGH 27.1.2010, 2006/06/0038; 25.2.2002, 2001/04/0228; 26.6.2001, 2000/04/0162; 13.12.2000, 2000/04/0172; 27.1.1999, 98/04/0189; 30.1.1996, 94/04/0169; 19.9.1990, 89/03/0296). Entscheidend ist damit, ob die Erwartung gegeben ist, dass der Geschäftsführer nach objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit zur Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften nachzukommen (VwGH 12.11.1996, 96/04/0206 zur mehrfachen Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers). Die *** verfügt über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „

§ 99Gew

O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“. Für diesen eingeschränkten Bereich des Gewerbes „Baumeister“ ist Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehen. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass Herr *** zwar mit 38 Stunden bei der *** beschäftigt ist, dort jedoch freie Zeiteinteilung hat, wobei seine Arbeit bei der *** sowohl in Außendiensttätigkeiten besteht, als auch in reiner Bürotätigkeit. Der räumliche Tätigkeitsbereich der *** (Zentralraum Niederösterreich, gelegentlich auch ***) und der Tätigkeitsbereich der *** (Niederösterreich entlang der Autobahn sowie ***) überschneiden sich, sämtliche Baustellen der *** sind von der Zentrale in *** innerhalb einer Stunde zu erreichen. Herr *** ist für die Zweigniederlassung der *** in *** aufgenommen worden, er ist selbst in ***, ***, wohnhaft. Auf Grund der Überschneidung des räumlichen Tätigkeitsbereichs beider Firmen und der Möglichkeit, seine Arbeit bei der *** frei einzuteilen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass bei der Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** keine bloße Scheinerfüllung vorliegt, da Herr *** seine Kontroll- und Aufsichtsfunktion bei der *** mit der Arbeit bei der *** vereinbaren kann. Darüber hinaus wurde im Verfahren auch dargetan, dass die Kontrolltätigkeit auch bei unvorhergesehenen Ereignissen bei der *** jederzeit gewährleistet ist. Selbst wenn Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer lediglich für die *** tätig wäre, könnte er bei unvorhergesehenen Ereignissen immer erst nach telefonischer Kontaktaufnahme zur jeweiligen Baustelle fahren und ist dieser Sachverhalt bei einem unvorhergesehenen Ereignis bei der *** nicht anders zu beurteilen. Wenn der Magistrat der Stadt X im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Bestätigung der *** vom ***, wonach Herr *** jederzeit für die *** greifbar und erreichbar sei, auch vor dem Hintergrund der Ausübung eines Baumeistergewerbes nicht ausreiche, wo es durchaus im Zuge laufender Bautätigkeiten zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen könne, die rasche und unmittelbare fachliche Beurteilung erfordern würden, etwa bei einer einsturzgefährdeten Wand oder Decke, einer nachrutschenden Baugrube oder Künette, ist dem entgegen zu halten, dass genau dieser Tätigkeitsbereich vom Umfang der bestehenden Gewerbeberechtigung der *** nicht umfasst ist, zumal die Gewerbeberechtigung „Baumeister“ eingeschränkt ist auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen.Die *** verfügt über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „

Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“. Für diesen eingeschränkten Bereich des Gewerbes „Baumeister“ ist Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehen. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass Herr *** zwar mit 38 Stunden bei der *** beschäftigt ist, dort jedoch freie Zeiteinteilung hat, wobei seine Arbeit bei der *** sowohl in Außendiensttätigkeiten besteht, als auch in reiner Bürotätigkeit. Der räumliche Tätigkeitsbereich der *** (Zentralraum Niederösterreich, gelegentlich auch ***) und der Tätigkeitsbereich der *** (Niederösterreich entlang der Autobahn sowie ***) überschneiden sich, sämtliche Baustellen der *** sind von der Zentrale in *** innerhalb einer Stunde zu erreichen. Herr *** ist für die Zweigniederlassung der *** in *** aufgenommen worden, er ist selbst in ***, ***, wohnhaft. Auf Grund der Überschneidung des räumlichen Tätigkeitsbereichs beider Firmen und der Möglichkeit, seine Arbeit bei der *** frei einzuteilen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass bei der Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** keine bloße Scheinerfüllung vorliegt, da Herr *** seine Kontroll- und Aufsichtsfunktion bei der *** mit der Arbeit bei der *** vereinbaren kann. Darüber hinaus wurde im Verfahren auch dargetan, dass die Kontrolltätigkeit auch bei unvorhergesehenen Ereignissen bei der *** jederzeit gewährleistet ist. Selbst wenn Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer lediglich für die *** tätig wäre, könnte er bei unvorhergesehenen Ereignissen immer erst nach telefonischer Kontaktaufnahme zur jeweiligen Baustelle fahren und ist dieser Sachverhalt bei einem unvorhergesehenen Ereignis bei der *** nicht anders zu beurteilen. Wenn der Magistrat der Stadt römisch zehn im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Bestätigung der *** vom ***, wonach Herr *** jederzeit für die *** greifbar und erreichbar sei, auch vor dem Hintergrund der Ausübung eines Baumeistergewerbes nicht ausreiche, wo es durchaus im Zuge laufender Bautätigkeiten zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen könne, die rasche und unmittelbare fachliche Beurteilung erfordern würden, etwa bei einer einsturzgefährdeten Wand oder Decke, einer nachrutschenden Baugrube oder Künette, ist dem entgegen zu halten, dass genau dieser Tätigkeitsbereich vom Umfang der bestehenden Gewerbeberechtigung der *** nicht umfasst ist, zumal die Gewerbeberechtigung „Baumeister“ eingeschränkt ist auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen. Der Magistrat der Stadt X führt weiters aus, dass zu den erforderlichen objektiven Rahmenbedingungen auch die Gesetzeskonformität, auch abseits der Gewerbeordnung, zähle, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, wonach es einem Dienstnehmer verwehrt sei, mehr als 50 Stunden pro Woche zu arbeiten.Der Magistrat der Stadt römisch zehn führt weiters aus, dass zu den erforderlichen objektiven Rahmenbedingungen auch die Gesetzeskonformität, auch abseits der Gewerbeordnung, zähle, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, wonach es einem Dienstnehmer verwehrt sei, mehr als 50 Stunden pro Woche zu arbeiten. Gemäß § 1 Arbeitszeitgesetz gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das

  1. Lebensjahr vollendet haben.Gemäß Paragraph eins, Arbeitszeitgesetz gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das
  2. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz sind jedoch leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz sind jedoch leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Gemäß § 39 Abs. 1 ist der gewerberechtliche Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dies setzt entsprechende Kontroll- und Anordnungsbefugnisse des gewerberechtlichen Geschäftsführers voraus, dem hinsichtlich seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer somit eigenverantwortliches Handeln übertragen ist, woraus auch verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit resultiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.2013, 2013/11/0116, liegen maßgebliche Führungsaufgaben iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG nicht nur dann vor, wenn dem Angestellten Vorgesetztenfunktion zukommt, sondern auch, wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern ist demnach nicht erforderlich. Eine Rolle bei der Beurteilung der Stellung des Angestellten spielt auch, in welchem Umfang er bei der Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit gebunden ist und in welchem Umfang er diesbezüglich Kontrollen unterliegt. Eine starke Bindung in diesem Bereich spricht gegen seine Stellung als leitender Angestellter. In Zweifelsfällen kann auch die Höhe des Entgelts Indizfunktion haben (vgl. VwGH 24.2.1998, 91/11/0188). Weiters ist nicht Voraussetzung für den leitenden Angestellten iSd § 1 Abs. 2 Z. 8 AZG, dass dieser strategische Entscheidungen für das gesamte Unternehmen trifft und das Unternehmen nach außen vertritt. Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist vielmehr, dass dieser „wesentliche Teilbereiche“ eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und - hiedurch - auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nimmt (VwGH 26.9.2013, 2013/11/0116). Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dies setzt entsprechende Kontroll- und Anordnungsbefugnisse des gewerberechtlichen Geschäftsführers voraus, dem hinsichtlich seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer somit eigenverantwortliches Handeln übertragen ist, woraus auch verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit resultiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.2013, 2013/11/0116, liegen maßgebliche Führungsaufgaben iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG nicht nur dann vor, wenn dem Angestellten Vorgesetztenfunktion zukommt, sondern auch, wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern ist demnach nicht erforderlich. Eine Rolle bei der Beurteilung der Stellung des Angestellten spielt auch, in welchem Umfang er bei der Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit gebunden ist und in welchem Umfang er diesbezüglich Kontrollen unterliegt. Eine starke Bindung in diesem Bereich spricht gegen seine Stellung als leitender Angestellter. In Zweifelsfällen kann auch die Höhe des Entgelts Indizfunktion haben vergleiche VwGH 24.2.1998, 91/11/0188). Weiters ist nicht Voraussetzung für den leitenden Angestellten iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, dass dieser strategische Entscheidungen für das gesamte Unternehmen trifft und das Unternehmen nach außen vertritt. Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist vielmehr, dass dieser „wesentliche Teilbereiche“ eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und - hiedurch - auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nimmt (VwGH 26.9.2013, 2013/11/0116). Im Erkenntnis vom 24.2.1998 hat der VwGH zu § 1 Abs. 2 Z. 8 AZG ausgesprochen, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 8 AZG bereits dann erfüllt ist, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. „Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH vom
  3. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18/1977, und vom
  4. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vgl. auch VwGH 25.1.1994, 93/11/0173; 22.10.1992, 92/18/0354; 22.10.1990, 90/19/0318 etc.).Im Erkenntnis vom 24.2.1998 hat der VwGH zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG ausgesprochen, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG bereits dann erfüllt ist, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. „Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom
  5. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18 aus 1977,, und vom
  6. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vergleiche auch VwGH 25.1.1994, 93/11/0173; 22.10.1992, 92/18/0354; 22.10.1990, 90/19/0318 etc.). Herrn *** obliegt als gewerberechtlichem Geschäftsführer die Kontrolle der von der gegenständlichen Gewerberechtigung umfassten Geschäftstätigkeit der ***. In diesem Zusammenhang ist er befugt, Arbeitnehmern der Gewerbeinhaberin eigenverantwortlich betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit Anordnungen und Weisungen zu erteilen und ist er diesbezüglich den Arbeitnehmern übergeordnet. Sofern nicht Gefahr in Verzug gegeben ist, wird er vom handelsrechtlichen Geschäftsführer kontaktiert, wobei er sich in weiterer Folge die Tätigkeit bei der *** selbst einteilen kann. Letztlich spricht auch das Gehalt von Herrn *** - € 2.601,50 für 20 Wochenstunden – bei der *** für eine leitende Funktion. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass es sich beim gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** um einen leitenden Angestellten, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, handelt. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes stehen somit nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht der Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** entgegen. Da somit ausreichend sichergestellt ist, dass Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Bediensteten der *** bei Durchführung der gewerblichen Tätigkeiten betreffend das Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ ausreichend beobachten und kontrollieren kann und somit eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und die bloße Scheinerfüllung ausgeschlossen ist, war der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt X dahingehend abzuändern, dass die Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** für die Ausübung des Gewerbes „

§ 99Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen im Standort ***, ***, zur Kenntnis genommen wird.Da somit ausreichend sichergestellt ist, dass Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Bediensteten der *** bei Durchführung der gewerblichen Tätigkeiten betreffend das Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen“ ausreichend beobachten und kontrollieren kann und somit eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und die bloße Scheinerfüllung ausgeschlossen ist, war der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn dahingehend abzuändern, dass die Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der *** für die Ausübung des Gewerbes „

Paragraph 99, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Kleinreparaturen für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne statische Belange inklusive Außenanlagen im Standort ***, ***, zur Kenntnis genommen wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0807

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