RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-1043 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Dr. *** in ***, ***, gegen den Bescheid der BH X vom *** zu Zl. *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** am Sitz der belangten Behörde verkündet gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Dr. *** in ***, ***, gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom *** zu Zl. *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** am Sitz der belangten Behörde verkündet gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde gegen den Bescheid der BH X vom *** zu Zl. *** – explizit gerichtet auf eine Verkürzung der Entzugsdauer auf die gesetzliche Mindestdauer von 4 Monaten – wird nach § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom *** zu Zl. *** – explizit gerichtet auf eine Verkürzung der Entzugsdauer auf die gesetzliche Mindestdauer von 4 Monaten – wird nach Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Das Begehr auf zuerkennende Wirkung des Führerscheinentzuges über die gesetzliche Mindestentzugsdauer hinaus – sohin ab *** – wird ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die BH X entzog mit Bescheid vom *** zu Zl. *** der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis *** unter gleichzeitiger bescheidmäßig angeordneter begleitender Maßnahme der Nachschulung.Die BH römisch zehn entzog mit Bescheid vom *** zu Zl. *** der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis *** unter gleichzeitiger bescheidmäßig angeordneter begleitender Maßnahme der Nachschulung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch den von ihr zu diesem Zeitpunkt mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter Dr. *** fristgerecht Beschwerde, in der begehrt wurde, die Entzugsdauer auf die Mindestdauer von 4 Monaten zu beschränken, dies unter Hinweis auf die schriftlich behauptete positive Zukunftsprognose bezüglich der geforderten Zuverlässigkeit für das Lenken eines Kraftfahrzeuges und in Hinblick des Umstandes, dass sich der Unfall nur bei geringer Geschwindigkeit ohne Gefährdung von Menschenleben ereignet hätte, und lediglich durch die Nichteinhaltung der vorgesehenen Fahrlinie zwei Autos und ein Baum gestreift worden wären. Im Hinblick auf dieses Vorbringen, respektive Rechtfertigung, erfolgte durch den LVwG NÖ die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, mit Schriftsatz vom *** nunmehr Rechtsanwalt Dr. *** als bevollmächtigter Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen wurde und in seiner offenbar als vorbereitend gedachten Äußerung er das Vorliegen einer rechtlichen Qualifikation dahingehend bestritt, dass eine Verlängerung der Entzugsdauer über die gesetzlich normierte Mindestentzugsdauer von 4 Monaten rechtskonform sei. Einerseits wurde auch seinerseits das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand durch *** nicht bestritten, zugestanden wurde auch, dass ein Unfall mit Sachschaden verursacht worden sei, welcher aber – zumindest im Zweifel – nicht auf die Alkoholisierung seiner Mandantin zurückzuführen wäre. Im Detail führte er dazu aus, dass kausal für den Eintritt des Verkehrsunfalles mit Sachschaden ein nicht gesetzeskonformes Überholmanöver eines PKWs gewesen sei, der Sperrfläche und Sperrlinie an der Tatörtlichkeit überfahren hätte, es dadurch zu einer spontanen Ausweichreaktion der Beschwerdeführerin, verbunden mit „einer sehr leichten Kollision mit den beiden parkenden Fahrzeugen geführt“ gekommen sei. Die Alkoholisierung sei daher nicht Ursache für den Unfall gewesen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter, sei sie bei einer Firma in *** beschäftigt und wäre bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der zurückzulegenden Fußwege dies mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ohne PKW keinen Außendienst leisten könne, verliere sie pro Monat mehr oder weniger 600 Euro an Provisionen „auch das schmerzt die Beschwerdeführerin sehr“. Es wurde sohin der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 6 auf 4 Monate vermindert werde und gleichzeitig gegenständlicher Beschwerde für den die Mindestentzugsdauer übersteigenden Zeitraum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sonst ein unwiderbringlicher Schaden eintreten könne. Diese Ausführungen wurden im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** im Wesentlichen aufrecht gehalten, erfolgte schlussendlich die Verkündung des beschwerdeabweisenden Spruches und wird dahingehend im Einzelnen präzisierend ausgeführt wie folgt: Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird – in Hinblick auf die Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der getroffenen Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie des Vorbringens der erstbevollmächtigten Rechtsanwälte ***, dem Rechtsmittel des Dr. *** und der Äußerung in Beschwerdeform des nunmehrigen Rechtsvertreters RA Dr. *** als erwiesen angenommen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt: Fest steht und unbestritten bleibt der Umstand, dass *** zur angegebenen Tatzeit an der angegebenen Tatörtlichkeit im Ortsgebiet von *** den konkret bezeichneten PKW der Marke VW Tiguan in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei sie einen Verkehrsunfall mit Sachschäden verursachte. Das Ausmaß der – unbestritten gebliebenen – Alkoholisierung ergab – basierend auf einer Testung am geeichten Alkomaten – einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l. Der Alkotest wurde von Beamten der PI *** an Ort und Stelle durchgeführt und aufgrund des Messergebnisses der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Führerschein vorläufig abgenommen. Aufgrund des von *** verursachten Verkehrsunfalles mit Sachschaden wurde zumindest ein im Drittbesitz stehender, an der Unfallörtlichkeit geparkter PKW beschädigt, dahingehend auch die Versicherung den Kausalzusammenhang nicht bestritt, die Schäden an einem weiters an der Unfallörtlichkeit abgestellten PKW zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als unfallkausal versicherungstechnisch zugestanden wurden, weiters eine Kontaktierung des von *** gelenkten PKW mit einem Baum eintrat. Zum erstmalig dezidiert im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** behaupteten, angeblich fehlenden Kausalzusammenhang in Hinblick auf ein angeführtes rechtswidriges Fahrmanöver eines nicht näher bezeichneten PKW durch Überfahren der Sperrfläche, somit offenbar durch „Schneiden“, hält das LVwG NÖ dazu schon fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt dahingehend im Zuge des Verfahrens keinerlei derartige Behauptungen – gedacht als Rechtfertigungsgründe – aufgestellt wurden. Folgt man chronologisch der Verantwortung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mehrmals gewechselten Rechtsvertreter, so erhellt aus dem gesamten Akt, dass *** weder im Zuge der Vorstellung durch die Rechtsanwälte *** die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch das Verschulden eines „Dritten“ zu rechtfertigen versuchte, auch nicht der Bevollmächtigte Dr. *** dahingehend Behauptungen aufstellte, ja gerade auf Seite 2 seiner eingebrachten Beschwerde er erstmalig dezidiert den Ablauf des Verkehrsunfalles darlegte und insbesondere auf die geringe Geschwindigkeit des von *** gelenkten PKWs verwies und angibt, dass aufgrund der Nachtzeit in weitem Umkreis keine Personen erkennbar gewesen seien (vgl. Beschwerde vom ***, Seite 2, letzter Absatz). Folgt man chronologisch der Verantwortung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer mehrmals gewechselten Rechtsvertreter, so erhellt aus dem gesamten Akt, dass *** weder im Zuge der Vorstellung durch die Rechtsanwälte *** die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch das Verschulden eines „Dritten“ zu rechtfertigen versuchte, auch nicht der Bevollmächtigte Dr. *** dahingehend Behauptungen aufstellte, ja gerade auf Seite 2 seiner eingebrachten Beschwerde er erstmalig dezidiert den Ablauf des Verkehrsunfalles darlegte und insbesondere auf die geringe Geschwindigkeit des von *** gelenkten PKWs verwies und angibt, dass aufgrund der Nachtzeit in weitem Umkreis keine Personen erkennbar gewesen seien vergleiche Beschwerde vom ***, Seite 2, letzter Absatz). Erstmalig führt RA Dr. *** dahingehend aus, dass kausal für diesen Unfall mit Sachschaden ein weiterer Verkehrsteilnehmer gewesen sei, wobei diese Angaben doch äußerst unkonkret und oberflächlich getätigt wurden, und diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung sohin als unglaubwürdige Schutzbehauptungen anzusehen sind. Es ist nämlich schon lebensnah und steht im Einklang mit den Regeln der Beweiswürdigung, dass grundsätzlich den zeitnah gelagerten Rechtfertigungen ein erhöhter Glaubheitswert beizumessen ist. Berücksichtigt man auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren durch rechtskundige Rechtsanwälte und offenbar juristisch ausgebildete Personen vertreten war, dies lückenlos, denen zuzubilligen ist, dahingehend jegliches für ihre Mandantin als entlastend zu wertendes Vorbringen zu erstatten, dies jedoch sowohl seitens der Rechtsanwälte *** als auch seitens des Dr. *** unterblieb, wobei Letzterer dezidiert, konkret, den Unfallablauf schilderte, sogar Behauptungen hinsichtlich der von *** eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit tätigte, jedoch keinerlei Hinweise anführte, dass kausal für diesen Unfall ein vorschriftswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers gewesen sei, so ist es lebensnah und schlüssig, dass diese Rechtfertigung, seitens des dritten ausgewiesenen Rechtvertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin, erstmalig zu diesem Zeitpunkt aufgestellt, als unglaubwürdig zu erachten und als bloße Schutzbehauptung zu gewichten ist. Das diesem Verfahren zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren der BH X zu Zl. ***, nach § 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 1a leg.cit, datierend vom ***, ist in Rechtskraft erwachsen. Das diesem Verfahren zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren der BH römisch zehn zu Zl. ***, nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, 1a leg.cit, datierend vom ***, ist in Rechtskraft erwachsen. Die bescheidmäßig angeordnete begleitende Maßnahme ist zwischenzeitig von *** absolviert worden. I.römisch eins. In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend präzisierend auszuführen: Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. § 25 Abs. 1 leg.cit. statuiert auch die Verpflichtung der Behörde, bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Paragraph 25, Absatz eins, leg.cit. statuiert auch die Verpflichtung der Behörde, bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. § 26 FSG stellt ein Sonderregime von Mindestentziehungsdauern dar und ist in seinem Abs. 2 leg.cit. ein äußerst kasuistisches Regelwerk. Paragraph 26, FSG stellt ein Sonderregime von Mindestentziehungsdauern dar und ist in seinem Absatz 2, leg.cit. ein äußerst kasuistisches Regelwerk. Gegenständlich kommt die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG zum Tragen, da die Beschwerdeführerin erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, wofür die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist. Gegenständlich kommt die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG zum Tragen, da die Beschwerdeführerin erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen hat, wofür die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem – wie gegenständlich festgestellt und unbestritten – stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit, verbunden mit verursachten Sachbeschädigungen, ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 6 Monaten Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. § 25 FSG bringt auch deutlich zum Ausdruck – gestützt durch die ständige VwGH-Judikatur, vergleiche bspw. VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a. – dass berufliche und private Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Paragraph 25, FSG bringt auch deutlich zum Ausdruck – gestützt durch die ständige VwGH-Judikatur, vergleiche bspw. VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a. – dass berufliche und private Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Auch die vorliegende Rechtfertigung, warum die Betreffende Alkohol in einem ihre Verkehrstauglichkeit beeinträchtigenden Ausmaß konsumiert hat, spielt bei Beurteilung der Frage, wie lange sie im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs von diesem ferngehalten werden muss, keine Rolle (vergleiche VwGH vom 24.09.2003, 2003/2001/11/0285 u.a.). Die seitens der Behörde im Rahmen der bei der Festsetzung der Entziehungsdauer anzustellende Prognose hat sich an die im § 7 Abs. 5 FSG genannten Wertungskriterien zu orientieren, wobei das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit der Betreffenden relevante strafbare Verhalten zu berücksichtigen ist, dahingehend zu werten ist, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine auch länger zurückliegende, einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung aktenevident sind, allerdings – im Widerspruch zum Vorbringen des Rechtsvertreters Dr. *** – verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht gegeben ist, wie dies aus der im Akt erliegenden Vorstrafenabfrage der BH X zweifelsfrei dokumentiert ist.Die seitens der Behörde im Rahmen der bei der Festsetzung der Entziehungsdauer anzustellende Prognose hat sich an die im Paragraph 7, Absatz 5, FSG genannten Wertungskriterien zu orientieren, wobei das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit der Betreffenden relevante strafbare Verhalten zu berücksichtigen ist, dahingehend zu werten ist, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine auch länger zurückliegende, einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung aktenevident sind, allerdings – im Widerspruch zum Vorbringen des Rechtsvertreters Dr. *** – verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht gegeben ist, wie dies aus der im Akt erliegenden Vorstrafenabfrage der BH römisch zehn zweifelsfrei dokumentiert ist. Weiters kommt es im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen alleinig nicht an (vergleiche bspw. VwGH vom 06.04.2006, 2005/11/00214 u.a.). Sohin war die Entziehungszeit – Prognoseentscheidung – der BH X gegenständlich unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 7 Abs. 4 FSG und die ausgesprochene Entzugsdauer für 6 Monate – in Hinblick auf das Verursachen eines Verkehrsunfalles, verbunden mit nicht unerheblichen Sachbeschädigungen unter Bedachtnahme auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse – Nachtzeit – als durchaus angemessen zu betrachten, da nur durch die Bestätigung dieser Entzugsdauer die strengen Anforderungen des Gesetzgebers an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erfüllt werden und auch die Generalprävention nicht außer Bedacht bleiben darf. Sohin war die Entziehungszeit – Prognoseentscheidung – der BH römisch zehn gegenständlich unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG und die ausgesprochene Entzugsdauer für 6 Monate – in Hinblick auf das Verursachen eines Verkehrsunfalles, verbunden mit nicht unerheblichen Sachbeschädigungen unter Bedachtnahme auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse – Nachtzeit – als durchaus angemessen zu betrachten, da nur durch die Bestätigung dieser Entzugsdauer die strengen Anforderungen des Gesetzgebers an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erfüllt werden und auch die Generalprävention nicht außer Bedacht bleiben darf. Des Weiteren ist als erschwerend zu werten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades ihrer Alkoholisierung die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren hat, keine Spurhaltung mehr möglich war und dieses Faktum kausal für den Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschäden war. Zusammenfassend geht das LVwG NÖ unter Einbeziehung des bisherigen Vorlebens der Beschwerdeführerin davon aus, dass das von *** am *** gesetzte Verhalten den Eintritt ihrer Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten Entzugszeit von 6 Monaten erwarten lässt und dieser Zeitraum als durchaus rechtskonform angesehen werden muss. Die Bestätigung des seitens der BH X festgesetzten Entzugszeitraumes steht – wie aus vorliegenden Ausführungen erhellt – vollinhaltlich im Einklang mit der Judikatur des Höchstgerichtes und ist insbesondere der Rechtsvertreter RA Dr. *** darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden sogenannten „Verböserungsverbot“ – der Ausspruch einer längeren Entzugsdauer im vorliegenden Fall durch das LVwG rechtlich zulässig gewesen wäre, auch wenn dies der Rechtsanwalt im Zuge gegenständlicher Verhandlung im Rahmen der erteilten Manuduktion – abgesehen von diesem konkreten Fall – als rechtlich abwegig durch emotionales, polemisches und an der Grenze des persönlich beleidigenden des Gerichts zum Ausdruck bringt ändert dies nichts an der dahingehenden Rechtsirrigkeit des ausgewiesenen Rechtsanwaltes.Die Bestätigung des seitens der BH römisch zehn festgesetzten Entzugszeitraumes steht – wie aus vorliegenden Ausführungen erhellt – vollinhaltlich im Einklang mit der Judikatur des Höchstgerichtes und ist insbesondere der Rechtsvertreter RA Dr. *** darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden sogenannten „Verböserungsverbot“ – der Ausspruch einer längeren Entzugsdauer im vorliegenden Fall durch das LVwG rechtlich zulässig gewesen wäre, auch wenn dies der Rechtsanwalt im Zuge gegenständlicher Verhandlung im Rahmen der erteilten Manuduktion – abgesehen von diesem konkreten Fall – als rechtlich abwegig durch emotionales, polemisches und an der Grenze des persönlich beleidigenden des Gerichts zum Ausdruck bringt ändert dies nichts an der dahingehenden Rechtsirrigkeit des ausgewiesenen Rechtsanwaltes. Der VwGH hat am 09.09.2014 zu Ra 2014/11/0044 neuerlich statuiert, dass das Verwaltungsgericht die Entziehungsdauer auch hinaufsetzen kann. Die obig zitierte Entscheidung enthält zwar keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit § 27 VwGVG, ist aber trotzdem auch unter dem Aspekt dieser Bestimmung dahingehend zu sehen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde des Inhabers der Lenkberechtigung – so wie früher die Berufungsbehörde – auch eine längere Entziehungsdauer als die erste Instanz verhängen dürfte. Die obig zitierte Entscheidung enthält zwar keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit Paragraph 27, VwGVG, ist aber trotzdem auch unter dem Aspekt dieser Bestimmung dahingehend zu sehen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde des Inhabers der Lenkberechtigung – so wie früher die Berufungsbehörde – auch eine längere Entziehungsdauer als die erste Instanz verhängen dürfte. Inwieweit der letztendlich erfolglos gebliebene Versuch des Vertreters Dr. ***, das Gericht durch seine wiederholte telefonische Kontaktaufnahme – siehe AV – zu einer „günstigen“ Entscheidung zu bewegen, zum neuerlichen Vollmachtwechsel und den in der Verhandlung geäußerten unsachlichen Emotionen der Rechtsfreunde geführt hat, ist letztendlich für gegenständliche Entscheidung irrelevant, wirft jedoch ein bezeichnendes Licht auf das Rechtsverständnis beider letztgenannter, bevollmächtigter, ausgewiesener Vertreter. Nochmals wird ausdrücklich dahingehend die Feststellung getroffen, dass die Ausführungen in vorliegendem Rechtsmittel in Hinblick auf die durch den Führerscheinentzug verminderte vorübergehende Schmälerung des Einkommens und den erhöhten Zeitaufwand bei Erreichung der Arbeitsstätte, verbunden auch mit der Sorgepflicht, Umstände darstellen, die bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses völlig außer Betracht zu bleiben haben (vergleiche bspw. VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0081). II.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Führerscheinentzuges, über die gesetzliche Mindestentzugsdauer hinaus, war ebenfalls unter Bedachtnahme der Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Führerscheinentzuges, über die gesetzliche Mindestentzugsdauer hinaus, war ebenfalls unter Bedachtnahme der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne der Bestimmung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Durch die allein strittige Frage der Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weicht gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen einheitlichen Judikatur des VwGH ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.1043