RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-506/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, vertreten durch die RAe *** und ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, AZ ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Gemeinde *** gerichtetem Ansuchen vom *** beantragte Herr *** (im Folgenden Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** samt Einreichunterlagen. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 die Parteien im gegenständlichen Bauverfahren vom Einlangen des Antrages und lud zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Abgabe von Einwendungen dagegen ein.Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 die Parteien im gegenständlichen Bauverfahren vom Einlangen des Antrages und lud zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Abgabe von Einwendungen dagegen ein. Mit Schreiben vom *** gaben Frau *** und Herr *** (im Folgenden Beschwerdeführer) als die jeweiligen Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Wesentlichen folgende Einwendungen ab und beantragten die Abweisung des Bauansuchens:Mit Schreiben vom *** gaben Frau *** und Herr *** (im Folgenden Beschwerdeführer) als die jeweiligen Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Wesentlichen folgende Einwendungen ab und beantragten die Abweisung des Bauansuchens:,
- Das geplante Gebäude sei infolge des in den Plänen zu gering ausgewiesenen Gefälles unzulässig hoch, wodurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde.Das geplante Gebäude sei infolge des in den Plänen zu gering ausgewiesenen Gefälles unzulässig hoch, wodurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde.,
- Im Zuge der Unterkellerung werde die Standsicherheit des eigenen Wohnhauses dadurch gefährdet, dass die Baugrube knapp neben der bestehenden Garage des Bauwerbers ausgehoben werden solle, ohne diese durch Unterfangung gegen ein Abrutschen abzusichern. Dadurch werde riskiert, dass die Garage des Bauwerbers absinkt und durch das Abrutschen des umgebenden Bodenmaterials die Standfestigkeit des eigenen, nicht unterkellerten Gebäudes gefährdet werde.Im Zuge der Unterkellerung werde die Standsicherheit des eigenen Wohnhauses dadurch gefährdet, dass die Baugrube knapp neben der bestehenden Garage des Bauwerbers ausgehoben werden solle, ohne diese durch Unterfangung gegen ein Abrutschen abzusichern. Dadurch werde riskiert, dass die Garage des Bauwerbers absinkt und durch das Abrutschen des umgebenden Bodenmaterials die Standfestigkeit des eigenen, nicht unterkellerten Gebäudes gefährdet werde.,
- Durch das geplante Gebäude werde der Lichteinfall auf das am hinteren Ende ihres Wohnhauses gelegene Wohnzimmerfenster sowie auf das im Obergeschoss gelegene Schlafzimmerfenster beeinträchtigt. Darüber hinaus werde der Satellitenempfang unmöglich gemacht.Durch das geplante Gebäude werde der Lichteinfall auf das am hinteren Ende ihres Wohnhauses gelegene Wohnzimmerfenster sowie auf das im Obergeschoss gelegene Schlafzimmerfenster beeinträchtigt. Darüber hinaus werde der Satellitenempfang unmöglich gemacht.,
- Der Brandschutz des eigenen Gebäudes werde dadurch gefährdet, dass durch nicht geeignetes oder unbekanntes Baumaterial ein Brand des geplanten Gebäudes über die bestehende Garage auf das eigene Gebäude übergreifen könnte.Der Brandschutz des eigenen Gebäudes werde dadurch gefährdet, dass durch nicht geeignetes oder unbekanntes Baumaterial ein Brand des geplanten Gebäudes über die bestehende Garage auf das eigene Gebäude übergreifen könnte.,
- Die Antwortfrist auf die Verständigung vom *** sei durch die verzögerte Abholmöglichkeit deutlich verkürzt. Mit Ladung vom *** beraumte der Bürgermeister der Gemeinde *** für *** eine mündliche Bauverhandlung an. Die Ladung enthielt folgenden Wortlaut: „Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, finden keine Berücksichtigung und die Beteiligten verlieren ihre Parteistellung.“ Bei der mündlichen Bauverhandlung vom *** wurde im Rahmen der Erstattung des bautechnischen Gutachtens zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Folgendes protokolliert: zu
- „Die Gebäudehöhen beziehen sich auf die vom Konzessionierten Planverfasser angegebenen und einer Vermessung zugrundeliegenden Geländeaufnahme des Grundstückes und die daraus folgende Gebäudehöhe unterschreitet die max. zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Die Gebäudehöhen beziehen sich auf die vom Konzessionierten Planverfasser angegebenen und einer Vermessung zugrundeliegenden Geländeaufnahme des Grundstückes und die daraus folgende Gebäudehöhe unterschreitet die max. zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
- „Die Im Plan dargestellte und beschriebene Abböschung der Baugrube im Bereich der bestehenden Garage ist technisch nachvollziehbar und wird vom konzessionierten Bauführer nach Baubeginn im Zuge der Erkundung der Probeschürfung festgelegt. Ein entsprechendes Gefahrenpotential des Nachbargrundstückes ist nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Die Im Plan dargestellte und beschriebene Abböschung der Baugrube im Bereich der bestehenden Garage ist technisch nachvollziehbar und wird vom konzessionierten Bauführer nach Baubeginn im Zuge der Erkundung der Probeschürfung festgelegt. Ein entsprechendes Gefahrenpotential des Nachbargrundstückes ist nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
- „Aufgrund der Situierung sowie der Gebäudehöhe und des Seitenabstandes zum Nachbargrundstück ist eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster am Nachbargrundstück nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Aufgrund der Situierung sowie der Gebäudehöhe und des Seitenabstandes zum Nachbargrundstück ist eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster am Nachbargrundstück nicht gegeben. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
- „Aufgrund der Situierung und der Nutzung des Bestandsobjektes und des projektierten Einfamilienhauses liegt keine Beeinträchtigung jeglicher Hauptfenster im Bezug auf die Belichtung und des Brandschutzes vor. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“„Aufgrund der Situierung und der Nutzung des Bestandsobjektes und des projektierten Einfamilienhauses liegt keine Beeinträchtigung jeglicher Hauptfenster im Bezug auf die Belichtung und des Brandschutzes vor. Der entsprechende Einwand ist daher abzuweisen.“, zu
- „Aufgrund der vorliegenden Einwendungen und der nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegenden Verzug durch die Postzustellung ist kein Verfahrensmangel aufgetreten.“„Aufgrund der vorliegenden Einwendungen und der nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegenden Verzug durch die Postzustellung ist kein Verfahrensmangel aufgetreten.“, Dazu wurde folgende Stellungnahme der Beschwerdeführer protokolliert: „Die Anrainer *** und ***, vertreten durch das Büro *** und ***, halten ihre Einwendungen Vollinhaltlich aufrecht. Insbesonders wird auch darauf verwiesen, dass bei einer Abböschung oberhalb der Böschung ein 0,6 m breiter Streifen von Lasten frei zu halten ist und dass am Fuße der Böschung ein ebener Bereich von zumindest 0,5 m bis 0,7 m bis zur Wand des zu errichtenden Gebäudes als Arbeitsgraben zu verbleiben hat. Demnach bliebe für die eigentliche Böschung nur eine Spanne von 0,4 m oder allenfalls nur 0,2 m, in welcher die Steigung bzw. Abböschung erfolgen könnte. Im Hinblick auf die für Abböschungen zulässigen Winkel ist eine Abböschung daher insbesondere auch unter vorstehendem Gesichtspunkt keine taugliche Maßnahme, um die Standsicherheit der Bestandsgebäude zu erhalten. Dem bautechnischen Sachverständigen kommt es nicht zu, bereits die Entscheidung des Bürgermeisters über die erhobenen Einwände vorwegzunehmen, so insbesonders auch nicht über die Frage des Vorliegens von Verfahrensmängel zu urteilen.“ Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung wie beantragt. Die Begründung enthält keine Aussagen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung wiederholen die Beschwerdeführer die oben unter
- bis
- wiedergegebenen Einwendungen vom *** und ergänzen diese um den Einwand einer eklatanten Verletzung des Begründungsgebotes für Bescheide sowie um den Einwand der Befangenheit gegen den an der Verhandlung vom *** beteiligten Bausachverständigen. Über Auftrag der Gemeinde *** vom *** nahm der genannte Bausachverständige zum Befangenheitseinwand am *** im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Form des Protokolls durch die vom Bürgermeister während der Erstattung des bautechnischen Gutachtens beantworteten Einwendungen zustande gekommen war, ohne, dass sich der Bausachverständige tatsächlich selbst zu Verfahrensfragen geäußert habe. Er selbst zöge keinen persönlichen Nutzen aus einem bestimmten Ausgang des Verfahrens, stünde zu keiner der Parteien in einem Naheverhältnis und sei in seiner Beurteilung frei von Weisungen der Baubehörde.Über Auftrag der Gemeinde *** vom *** nahm der genannte Bausachverständige zum Befangenheitseinwand am , *** im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Form des Protokolls durch die vom Bürgermeister während der Erstattung des bautechnischen Gutachtens beantworteten Einwendungen zustande gekommen war, ohne, dass sich der Bausachverständige tatsächlich selbst zu Verfahrensfragen geäußert habe. Er selbst zöge keinen persönlichen Nutzen aus einem bestimmten Ausgang des Verfahrens, stünde zu keiner der Parteien in einem Naheverhältnis und sei in seiner Beurteilung frei von Weisungen der Baubehörde. Über Auftrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** nahm der genannte Bausachverständige zum Berufungsvorbringen am *** wie folgt Stellung: zu
- „Laut dem der Einreichung zu Grunde liegenden Einreichplan, wird das Einfamilienhaus unterkellert.Das geplante Einfamilienhaus wird in einem Abstand von 1,5m neben der bestehenden Garage errichtet wird.Der Planverfasser und Bauführer hat wie bei solchen Arbeiten üblich in den Einreichunterlagen darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aushubarbeiten festgestellt wird in welchen Zustand und in welcher Tiefe die Fundierung der Garage situiert ist und mit welcher Art von Böschungssicherung bzw. Unterfangung diese Abstützung durchgeführt wird.Da lt. NÖ Bauordnung die Übernahme der Ausführungsarbeiten durch ein konzessioniertes Unternehmen vorgeschrieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Arbeiten wie alle anderen Arbeiten am Objekt fachgerecht durchgeführt werden.Bei den angeführten Böschungswinkeln handelt es sich um Böschungsneigungen im Bereich von Erdarbeiten nach Ö Norm ohne jegliche zusätzliche Absicherung der Böschung das heißt ohne jegliche weitere Abstützungen und Verankerungen. Im gegenständlichen Fall ist aber von einer entsprechenden zusätzlichen Sicherung bzw. von einer Unterfangung auszugehen.Die Standsicherheit des Bestandsgebäudes der Einschreiter ist aber schon aufgrund der Entfernung seines Gebäudes von der Grundgrenze mit einem Abstand von 3,47m nicht gefährdet.Die Unterfangung der Nachbargarage ist in einem Abstand von 7,97 m vom Einfamilienhaus des Einschreiters.Selbst bei einen Versagen der Baugrubensicherung bzw. der Unterfangung der Garage würde diese in Richtung des Neubaus abrutschen und somit in die bestehende Baugrube. Hier würde es aufgrund der geplanten Aushubtiefe und des Seitenabstandes zum Einfamilienhaus der Einschreiter zu keinen Auswirkungen am Nachbargebäude kommen.Gleiches gilt für den Fall eines Grundbruches unter der Garage, auch hier kann diese nur in Richtung der Baugrube des Neubaus abrutschen und würde das weitere Abrutschen von Erdmaterial verhindern, auch hier käme es zu keinen Auswirkungen für das Einfamilienhauses der Einschreiter.“„Laut dem der Einreichung zu Grunde liegenden Einreichplan, wird das Einfamilienhaus unterkellert., Das geplante Einfamilienhaus wird in einem Abstand von 1,5m neben der bestehenden Garage errichtet wird., Der Planverfasser und Bauführer hat wie bei solchen Arbeiten üblich in den Einreichunterlagen darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aushubarbeiten festgestellt wird in welchen Zustand und in welcher Tiefe die Fundierung der Garage situiert ist und mit welcher Art von Böschungssicherung bzw. Unterfangung diese Abstützung durchgeführt wird., Da lt. NÖ Bauordnung die Übernahme der Ausführungsarbeiten durch ein konzessioniertes Unternehmen vorgeschrieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Arbeiten wie alle anderen Arbeiten am Objekt fachgerecht durchgeführt werden., Bei den angeführten Böschungswinkeln handelt es sich um Böschungsneigungen im Bereich von Erdarbeiten nach Ö Norm ohne jegliche zusätzliche Absicherung der Böschung das heißt ohne jegliche weitere Abstützungen und Verankerungen. , Im gegenständlichen Fall ist aber von einer entsprechenden zusätzlichen Sicherung bzw. von einer Unterfangung auszugehen., Die Standsicherheit des Bestandsgebäudes der Einschreiter ist aber schon aufgrund der Entfernung seines Gebäudes von der Grundgrenze mit einem Abstand von 3,47m nicht gefährdet., Die Unterfangung der Nachbargarage ist in einem Abstand von 7,97 m vom Einfamilienhaus des Einschreiters., Selbst bei einen Versagen der Baugrubensicherung bzw. der Unterfangung der Garage würde diese in Richtung des Neubaus abrutschen und somit in die bestehende Baugrube. Hier würde es aufgrund der geplanten Aushubtiefe und des Seitenabstandes zum Einfamilienhaus der Einschreiter zu keinen Auswirkungen am Nachbargebäude kommen., Gleiches gilt für den Fall eines Grundbruches unter der Garage, auch hier kann diese nur in Richtung der Baugrube des Neubaus abrutschen und würde das weitere Abrutschen von Erdmaterial verhindern, auch hier käme es zu keinen Auswirkungen für das Einfamilienhauses der Einschreiter.“, zu
- „Der Abstand zwischen Hauptgebäuden und damit zwischen Aufenthaltsfenstern in den jeweiligen Gebäuden hat in Niederösterreich 6m zu betragen.Hier handelt es sich um ein Nebengebäude und ein Hauptgebäude die jeweils eigene Brandabschnitte sind und somit auch nicht dieser Regelung unterliegen.Nebengebäude dürfen lt. NÖ Bauordnung an Hauptgebäude angebaut werden oder auch in einem geringeren Abstand als 6 m situiert werden somit liegt der Abstand wie vorhanden von 1,5 m innerhalb des in der NÖ BO und NÖ BTV geregelten Bereiches.Weiters sind an den zueinander gerichteten Seiten keine Aufenthaltsraumfenster im EFH und hat die Garage samt der darin eingezeichneten Türe brandschutztechnisch lt. den Vorgaben der NÖ Bauordnung ausgeführt zu sein, was im gegenständlichen Fall erfüllt ist.“„Der Abstand zwischen Hauptgebäuden und damit zwischen Aufenthaltsfenstern in den jeweiligen Gebäuden hat in Niederösterreich 6m zu betragen., Hier handelt es sich um ein Nebengebäude und ein Hauptgebäude die jeweils eigene Brandabschnitte sind und somit auch nicht dieser Regelung unterliegen., Nebengebäude dürfen lt. NÖ Bauordnung an Hauptgebäude angebaut werden oder auch in einem geringeren Abstand als 6 m situiert werden somit liegt der Abstand wie vorhanden von 1,5 m innerhalb des in der NÖ BO und NÖ BTV geregelten Bereiches., Weiters sind an den zueinander gerichteten Seiten keine Aufenthaltsraumfenster im EFH und hat die Garage samt der darin eingezeichneten Türe brandschutztechnisch lt. den Vorgaben der NÖ Bauordnung ausgeführt zu sein, was im gegenständlichen Fall erfüllt ist.“, zu
- „Die mittleren Gebäudehöhen von 7,92m bis 7.955m des eingereichten Einfamilienhauses sind klar in den Einreichplänen definiert und entsprechen in Ihrem Ausmaß den für dieses Grundstück vorgegebenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.Anlässlich des Ortsaugenscheines im Zuge der Bauvorhandlung konnte ich mich persönlich davon überzeugen, dass die vom Planverfasser angeführten Geländehöhen mit dem Naturstand übereinstimmen, dies habe ich auch als Sachverständiger anlässlich der Ortsverhandlung zu Protokoll gegeben.Auch gibt es keinerlei Beeinträchtigung der vorhandenen Fenster des Einfamilienhauses auf der Liegenschaft der Einschreiter gemäß Auslegung der Belichtung nach NÖ Bauordnung in einem Winkel von 45 Grad, da dieser Belichtungswinkel beim Abstand der Einfamilienhäuser von 9,47m und einer Gebäudehöhe von 7,955m eingehalten wird und daher die Fenster von Aufenthaltsräumen gemäß dieser Auslegung nicht betroffen sind.“„Die mittleren Gebäudehöhen von 7,92m bis 7.955m des eingereichten Einfamilienhauses sind klar in den Einreichplänen definiert und entsprechen in Ihrem Ausmaß den für dieses Grundstück vorgegebenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan., Anlässlich des Ortsaugenscheines im Zuge der Bauvorhandlung konnte ich mich persönlich davon überzeugen, dass die vom Planverfasser angeführten Geländehöhen mit dem Naturstand übereinstimmen, dies habe ich auch als Sachverständiger anlässlich der Ortsverhandlung zu Protokoll gegeben., Auch gibt es keinerlei Beeinträchtigung der vorhandenen Fenster des Einfamilienhauses auf der Liegenschaft der Einschreiter gemäß Auslegung der Belichtung nach NÖ Bauordnung in einem Winkel von 45 Grad, da dieser Belichtungswinkel beim Abstand der Einfamilienhäuser von 9,47m und einer Gebäudehöhe von 7,955m eingehalten wird und daher die Fenster von Aufenthaltsräumen gemäß dieser Auslegung nicht betroffen sind.“, zu
- „Der Abstand der Einfamilienhäuser zueinander von 9,47m und die Gebäudehöhe des geplanten Einfamilienhaus *** von 7,955m ergeben einen Lichteinfallwinkel bis zum Fusspunktes des Einfamilienhaus *** von 40 Grad, dieser ist flacher als der erlaubte maximale Belichtungswinkel von 45 Grad daher sind die Fenster von Aufenthaltsräumen am Objekt *** gemäß dieser Auslegung nicht betroffen.Die angeführte Gesamthöhe des Einfamilienhauses des Hr. *** von 10,055m befindet sich am First des Hauses, dieser liegt in einem Abstand von 10,50m parallel zur Grundgrenze und Einfamilienhaus des Einschreiters .(Abstand First zu Einfamilienhaus *** 13,97m).Unter 45 Grad berührt der Lichteinfall 3,915m (13,97-10,055) vor dem Objekt *** das Gelände und nicht das Einfamilienhaus.Auf den Punkt der Satellitenempfangsanlage wurde nicht eingegangen, da der Satellitenempfang auch nicht Gegenstand meines baubehördlichen Sachverständigengutachtens zur Belichtung der Hauptfenster gehört.“„Der Abstand der Einfamilienhäuser zueinander von 9,47m und die Gebäudehöhe des geplanten Einfamilienhaus *** von 7,955m ergeben einen Lichteinfallwinkel bis zum Fusspunktes des Einfamilienhaus *** von 40 Grad, dieser ist flacher als der erlaubte maximale Belichtungswinkel von 45 Grad daher sind die Fenster von Aufenthaltsräumen am Objekt *** gemäß dieser Auslegung nicht betroffen., Die angeführte Gesamthöhe des Einfamilienhauses des Hr. *** von 10,055m befindet sich am First des Hauses, dieser liegt in einem Abstand von 10,50m parallel zur Grundgrenze und Einfamilienhaus des Einschreiters .(Abstand First zu Einfamilienhaus *** 13,97m)., Unter 45 Grad berührt der Lichteinfall 3,915m (13,97-10,055) vor dem Objekt *** das Gelände und nicht das Einfamilienhaus., Auf den Punkt der Satellitenempfangsanlage wurde nicht eingegangen, da der Satellitenempfang auch nicht Gegenstand meines baubehördlichen Sachverständigengutachtens zur Belichtung der Hauptfenster gehört.“, Der Stellungnahme ist eine Skizze zur Belichtungssituation (Punkte 3 und 4) angeschlossen. Mit Schreiben vom *** brachte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Beschwerdeführern die beiden Stellungnahmen des Bausachverständigen vom *** und vom *** mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis. Mit Schreiben vom *** hielten die Beschwerdeführer ihren Befangenheitseinwand unter Hinweis auf das Verhandlungsprotokoll aufrecht und erwiderten zur Stellungnahme des Bausachverständigen zu ihren Einwendungen im Wesentlichen Folgendes: zu
- Den Einreichunterlagen sei kein Hinweis auf die vom Bausachverständigen behauptete Absicht einer Prüfung des Garagenfundaments im Zuge der Aushubarbeiten zu entnehmen. Selbst ein solcher Hinweis wäre unzureichend, da die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Erhaltung der Standfestigkeit im Bauverfahren zu prüfen sei. Entgegen der Darstellung des Bausachverständigen sei nicht verlässlich auszuschließen, dass die Garage des Bauwerbers in Richtung des Gebäudes der Beschwerdeführer abrutschen könnte.Den Einreichunterlagen sei kein Hinweis auf die vom Bausachverständigen behauptete Absicht einer Prüfung des Garagenfundaments im Zuge der Aushubarbeiten zu entnehmen. Selbst ein solcher Hinweis wäre unzureichend, da die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Erhaltung der Standfestigkeit im Bauverfahren zu prüfen sei. Entgegen der Darstellung des Bausachverständigen sei nicht verlässlich auszuschließen, dass die Garage des Bauwerbers in Richtung des Gebäudes der Beschwerdeführer abrutschen könnte., zu
- § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 differenziere nicht zwischen Haupt- und Nebengebäuden.Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 differenziere nicht zwischen Haupt- und Nebengebäuden., zu
- Die Behauptung des Bausachverständigen, dass sich dieser von der Richtigkeit der Planangaben zur Geländehöhe im Zuge der Bauverhandlung persönlich überzeugt habe, sei unrichtig. Er habe das Baugrundstück weder vermessen noch begangen. Über Auftrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** nahm Baumeister *** als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit Schreiben vom *** zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: zu
- „Zur Überprüfung der Gebäudehöhe des geplanten Bauobjektes hat der Sachverständige anhand des am *** genehmigten Einreichplanes, Planverfasser, *** Bau GmbH, ***, ***, die am Lageplan erfassten Höhekoten am *** überprüft.Diese Überprüfung wurde mittels elektronischen Meßgerät, (Rotationslaser) durchgeführt und hat keine Abweichungen zu den im Lageplan des oben angeführten Plandokumentes ergeben.Die planlich dargestellte Gebäudehöhe kann dadurch bestätigt werden.Am gegenständlichen Bauplatz gilt gemäß dem von der Gemeinde *** freigegebenen Bebauungsplan die Bauklasse I, II. Das entspricht gemäß§ 70 Abs. 2, NÖ Bauordnung über 5 m bis 8 m.Die planlich dargestellten Gebäudehöhen von 7,93 m rsp. 7,955 m sind jedenfalls kleiner als die zulässige Gebäudehöhe von 8 m.“„Zur Überprüfung der Gebäudehöhe des geplanten Bauobjektes hat der Sachverständige anhand des am *** genehmigten Einreichplanes, Planverfasser, *** Bau GmbH, ***, ***, die am Lageplan erfassten Höhekoten am *** überprüft., Diese Überprüfung wurde mittels elektronischen Meßgerät, (Rotationslaser) durchgeführt und hat keine Abweichungen zu den im Lageplan des oben angeführten Plandokumentes ergeben., Die planlich dargestellte Gebäudehöhe kann dadurch bestätigt werden., Am gegenständlichen Bauplatz gilt gemäß dem von der Gemeinde *** freigegebenen Bebauungsplan die Bauklasse römisch eins, römisch zwei. Das entspricht gemäß§ 70 Absatz 2,, NÖ Bauordnung über 5 m bis 8 m., Die planlich dargestellten Gebäudehöhen von 7,93 m rsp. 7,955 m sind jedenfalls kleiner als die zulässige Gebäudehöhe von 8 m.“, zu
- „Im obengenannten Einreichplan wird seitens des Planers in der Schnittdarstellung des Bauwerkes auf die Situation des Bestandsgebäudes derart hingewiesen:„Böschung zur Lastableitung bzw. event. erford. Unterfangung“.Für den Sachverständigen stellt sich diese Angabe derart dar, daß bei Beginn der Bauarbeiten als vordringliche Maßnahme, ein Erkundungsschurf entlang des baugrubenzugewandten Fundamentes zu machen sein wird, um die Beschaffenheit des Bestandsfundamentes sowie der Bodenqualität zu verifizieren. Nach genauer Kenntnisnahme der örtlichen Beschaffenheit werden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sein.Aus der Sicht des Sachverständigen entspricht die obengenannte Planangabe durchaus dem Stand der Technik und es kann davon ausgegangen, dass ein konzessioniertes Bauunternehmen dies auch so umsetzt.Es ist jedoch ratsam, vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen um etwaig schon bestehende Schäden am angrenzenden Bestand im Vorhinein aufzeigen zu können.“„Im obengenannten Einreichplan wird seitens des Planers in der Schnittdarstellung des Bauwerkes auf die Situation des Bestandsgebäudes derart hingewiesen:, „Böschung zur Lastableitung bzw. event. erford. Unterfangung“., Für den Sachverständigen stellt sich diese Angabe derart dar, daß bei Beginn der Bauarbeiten als vordringliche Maßnahme, ein Erkundungsschurf entlang des baugrubenzugewandten Fundamentes zu machen sein wird, um die Beschaffenheit des Bestandsfundamentes sowie der Bodenqualität zu verifizieren. Nach genauer Kenntnisnahme der örtlichen Beschaffenheit werden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sein., Aus der Sicht des Sachverständigen entspricht die obengenannte Planangabe durchaus dem Stand der Technik und es kann davon ausgegangen, dass ein konzessioniertes Bauunternehmen dies auch so umsetzt., Es ist jedoch ratsam, vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen um etwaig schon bestehende Schäden am angrenzenden Bestand im Vorhinein aufzeigen zu können.“, zu
- „Die Einwände zu diesem Punkt sind weitgehend mit den Ausführungen zu Pkt. 1 beantwortet.Beilage 1 zeigt dazu skizzenhaft die diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung.Betreffend die SAT Anlage findet sich in der NÖ Bauordnung lediglich unter § 15 der Hinweis, dass diese in Schutzzonen anzeigepflichtig sind.Da sich das gegenständliche Bauvorhaben in keiner Schutzzone befindet ist dieser Einwand aus der Sicht des Sachverständigen nicht relevant.“„Die Einwände zu diesem Punkt sind weitgehend mit den Ausführungen zu Pkt. 1 beantwortet., Beilage 1 zeigt dazu skizzenhaft die diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung., Betreffend die SAT Anlage findet sich in der NÖ Bauordnung lediglich unter Paragraph 15, der Hinweis, dass diese in Schutzzonen anzeigepflichtig sind., Da sich das gegenständliche Bauvorhaben in keiner Schutzzone befindet ist dieser Einwand aus der Sicht des Sachverständigen nicht relevant.“, zu
- „Am gegenständlichen Baugrund befindet sich ein bereits genehmigtes, den Vorschriften der NÖ Bauordnung entsprechendes Bauwerk.Die Einwendungen der Einschreiter betreffend § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung sind insofern nicht relevant, da sowohl der Lichteinfall gemäß NÖ Bauordnung für das Wohnzimmerfenster des Bauwerbers dadurch keine Beeinträchtigung erfährt und der Brandschutz insofern gegeben ist, als beide Bauwerke, sowohl die im Bestand befindliche Garage als auch das neu zu errichtende Bauwerk aus unbrennbaren Baustoffen hergestellt sind, sh. dem Bauakt beigelegte Baubeschreibung.“„Am gegenständlichen Baugrund befindet sich ein bereits genehmigtes, den Vorschriften der NÖ Bauordnung entsprechendes Bauwerk., Die Einwendungen der Einschreiter betreffend Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung sind insofern nicht relevant, da sowohl der Lichteinfall gemäß NÖ Bauordnung für das Wohnzimmerfenster des Bauwerbers dadurch keine Beeinträchtigung erfährt und der Brandschutz insofern gegeben ist, als beide Bauwerke, sowohl die im Bestand befindliche Garage als auch das neu zu errichtende Bauwerk aus unbrennbaren Baustoffen hergestellt sind, sh. dem Bauakt beigelegte Baubeschreibung.“ Der Stellungnahme ist eine Skizze zur Belichtungssituation angeschlossen. Über Aufforderung der Baubehörde nahmen die Beschwerdeführer dazu am *** im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es sei nicht erkennbar, in welcher Funktion und Rolle der Sachverständige *** tätig geworden sei. Zudem sei er mit der Fachrichtung „Baugewerbe, Innenarchitektur“ nicht für das maßgebliche Fachgebiet zertifiziert. zu
- Der Sachverständige verkenne, dass seine Stellungnahme darauf hinauslaufe, dass erst nach Vorliegen einer Baubewilligung im Rahmen der tatsächlichen Bauabwicklung erhoben werden solle, welche erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Standsicherheit der Garage zu erhalten und ein Absinken der Garage zur Liegenschaft der Beschwerdeführer und die damit verbundene Gefährdung deren Gebäudes zu unterbinden. Dies werde durch die vorgeschlagene Beweissicherung unterstrichen.Der Sachverständige verkenne, dass seine Stellungnahme darauf hinauslaufe, dass erst nach Vorliegen einer Baubewilligung im Rahmen der tatsächlichen Bauabwicklung erhoben werden solle, welche erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssten, um die Standsicherheit der Garage zu erhalten und ein Absinken der Garage zur Liegenschaft der Beschwerdeführer und die damit verbundene Gefährdung deren Gebäudes zu unterbinden. Dies werde durch die vorgeschlagene Beweissicherung unterstrichen., zu
- Die Ausführungen hinsichtlich der baurechtlichen Unbeachtlichkeit eines beeinträchtigten Satellitenempfangs seien unschlüssig, da es auch bei anderen Emissionen nicht auf deren Anzeige- oder Bewilligungspflicht ankomme.Die Ausführungen hinsichtlich der baurechtlichen Unbeachtlichkeit eines beeinträchtigten Satellitenempfangs seien unschlüssig, da es auch bei anderen Emissionen nicht auf deren Anzeige- oder Bewilligungspflicht ankomme., zu
- Die Ausführungen zur Belichtung sowie zum Brandschutz seien unschlüssig, da einerseits anstelle der Hauptfenster der Beschwerdeführer jene des Bauwerbers beurteilt worden seien und andererseits die Angabe des konkret verwendeten Baumaterials fehle. Im Übrigen werde die Berufungsschrift sowie die Stellungnahme vom *** aufrecht gehalten. Über Aufforderung der Baubehörde beantwortete der Sachverständige *** dazu am *** diese Stellungnahme der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf die Beauftragung seiner Tätigkeit durch die Berufungsbehörde sowie auf den Umfang seiner – die gegenständlichen Beurteilungen umfassenden – fachlichen Befähigungen. Über Aufforderung der Baubehörde nahmen die Beschwerdeführer dazu am *** im Wesentlichen wie folgt Stellung: Herrn *** sei offenbar nicht geläufig, was das Fachgebiet der Maurerarbeiten, für das er zertifiziert sei, inhaltlich umfasse, nämlich alle mit der handwerklichen Herstellung eines Rohbaus verbundenen Arbeiten sowie auch der Beton-, Stahlbeton-, Estrich- und Putz- sowie Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten. In diesem Rahmen habe er vor allem Schadensfälle und Mängel an einschlägigen Baulichkeiten zu beurteilen. Im Übrigen verfüge er nur über Grundkenntnisse bezüglich des Baugrundes und des Bauordnungs- und Normenwesens. Es wäre daher ein Sachverständiger der Fachgruppe „Bauwesen“, Fachgebiet „Hochbau und Architektur“ einschlägig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Begründend führte die Berufungsbehörde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Zur behaupteten fehlenden Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführer: Die Erstbehörde habe zu Recht aus verfahrensökonomischen Gründen die Niederschrift zum Bescheidbestandteil erhoben und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Ausführungen des Sachverständigen vollinhaltlich folgt. Der Erstbescheid sei somit begründet, weshalb auch die behauptete Verletzung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit sowie auf den gesetzlichen Richter nicht vorläge. Zur behaupteten Befangenheit des Sachverständigen: Der Baubehörde lägen keinerlei Hinweise auf eine allfällige Befangenheit vor. Zur Verkürzung der Äußerungsfrist: Ein Verfahrensfehler läge nicht vor, zumal die Beschwerdeführer auch nicht von der Möglichkeit eines – formlos möglich gewesenen – Antrags auf Fristverlängerung Gebrauch gemacht hätten. Zur behaupteten Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer: Der Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren sei laut seiner Stellungnahme vom *** „von einer entsprechenden zusätzlichen Sicherung (Baugrubensicherung wie beantragt) oder allenfalls einer Unterfangung“ ausgegangen. Die konkrete Sicherungsmaßnahme sei vom konzessionierten Bauführer im Rahmen einer Probeschürfung festzulegen. In jedem Fall bliebe daher die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer unbeeinträchtigt. Der von der Berufungsbehörde dazu zusätzlich herangezogene Bausachverständige *** sei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, „dass nach einem Erkundungsschurf bei Beginn der Bauarbeiten festzustellen und zu entscheiden sein“ werde, „welche Maßnahmen genau zur Baugrubensicherung bzw. zur Absicherung der Standsicherheit anderer Gebäude getroffen werden müssen“. Dem hätten die Beschwerdeführer nichts Substantiiertes mehr entgegenzusetzen gehabt. Stattdessen hätten die Beschwerdeführer die Kenntnisse des Sachverständigen in Zweifel gezogen. Zur behaupteten Beeinträchtigung des Brandschutzes: Die Garage des Bauwerbers sei nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Beide Sachverständige seien übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass beide Gebäude auf dem Baugrundstück die brandschutztechnischen Vorgaben erfüllen. Zur behaupteten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen: Beide Sachverständigen hätten dazu ausgeführt, dass die geländehöhen dem Naturstand entsprächen und die Belichtung aller Hauptfenster der Beschwerdeführer gewährleistet sei. Dem sei seitens der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt worden. Zur behaupteten Beeinträchtigung des Satellitenempfangs: Die Baubehörde habe aufgrund § 6 NÖ Bauordnung 1996 zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage Abstand genommen. Die Baubehörde habe aufgrund Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage Abstand genommen. Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Standsicherheit des eigenen – nicht unterkellerten – Gebäudes sei durch das drohende Absinken der Garage des Bauwerbers und das damit verbundene Abrutschen des umgebenden Bodenmaterials gefährdet. Die Prüfung, ob die Unterfangung der Garage notwendig ist, könne nicht dem Bauwerber überlassen werden. Der Brandschutz des eigenen Gebäudes sei durch den geringen Abstand des projektierten Gebäudes von der bestehenden Garage sowie durch das Fehlen von Angaben zu den jeweiligen Mauerwerken gefährdet. Die Frist zur Beantwortung der Verständigung vom *** sei durch die verzögerte Abholmöglichkeit um 4 Tage verkürzt worden, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Die Beschwerdeführer seien durch die von der Baubehörde an den Bausachverständigen der Erstbehörde verwiesene Beurteilung ihrer Einwendungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein fair trial sowie in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein ordnungsgemäßes mängelfreies Verfahren und auf eine Begründung im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG, verletzt. Die Berufungsbehörde hätte demnach den Erstbescheid zwingend aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückverweisen müssen.Die Beschwerdeführer seien durch die von der Baubehörde an den Bausachverständigen der Erstbehörde verwiesene Beurteilung ihrer Einwendungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein fair trial sowie in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein ordnungsgemäßes mängelfreies Verfahren und auf eine Begründung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AVG, verletzt. Die Berufungsbehörde hätte demnach den Erstbescheid zwingend aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückverweisen müssen. Der Bausachverständige der Erstbehörde sei durch die unzulässige Form seiner Mitwirkung an der behördlichen Entscheidung befangen. Der von der Berufungsbehörde herangezogene Bausachverständige sei zur einschlägigen Beurteilung fachlich nicht befähigt. Der Bürgermeister habe offenbar an der Sitzung der Berufungsbehörde teilgenommen und an der Entscheidungsfindung mitgewirkt. Aus den genannten Gründen möge daher das Bauansuchen abgewiesen oder das Verfahren an die Erstbehörde oder an die Berufungsbehörde zurückverwiesen werden. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 lautet wie folgt:Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 lautet wie folgt: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“ Erwägungen: Einzig mit ihrem Vorbringen, dass der gutachterlich geforderte Probeschurf im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens als Bewilligungsvoraussetzung durchgeführt werden müsse, zeigen die Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können: Bei dem von beiden bautechnischen Gutachtern als notwendig erkannten Probeschurf handelt es sich um eine seitens der Baubehörde auf den Bauwerber überwälzte Prüfung der Bewilligungsfähigkeit. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang den Probeschurf und die sich erst daraus ableitbare Sicherungsmaßnahme für die Standsicherheit auch des Gebäudes der Beschwerdeführer auf den Bauwerber und seinen Bauführer überwälzt, stellt sie diese „Auflage“ in Widerspruch zur voranstehenden Anordnung des Spruchs, der zufolge die Ausführung des somit bewilligten Vorhabens „entsprechend den Antragsbeilagen“ zu erfolgen habe. Eine derartige Auflage ist nicht vollstreckbar und verletzt daher das damit zu schützende subjektiv-öffentliche Nachbarrecht (siehe VwGH 17.3.1987, 87/05/0043). Soweit die belangte Behörde diese Vorgehensweise aus dem Grundsatz der Verfahrenseffizienz heraus als geboten ansieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die an sich zulässige Einwendung der Beschwerdeführer auf der Grundlage schlüssiger Gutachten als Rechtsfrage im Bescheid zu beurteilen ist. Die beiden bautechnischen Gutachter zeigen im Zuge des Berufungsverfahrens letztlich im Ergebnis die Notwendigkeit eines Probeschurfs auf und relativieren insoweit das bautechnische Gutachten vom ***. Die Baubehörde erster Instanz hat somit eine Baubewilligung erteilt, obwohl die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Gutachten – rückwirkend betrachtet – keine schlüssige Aussage zum Einwand der Standfestigkeit des Gebäudes der Beschwerdeführer enthielten. Die von den beiden Bausachverständigen übereinstimmend als notwendig erkannte Prüfung der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen im Zuge eines Probeschurfs veranlasste den Gemeindevorstand offensichtlich, das beantragte Bauvorhaben keiner weiteren Beurteilung zu unterziehen, sodass seitens der Baubehörde durch Unterlassung dieses Probeschurfs der wesentliche Sachverhalt nicht ermittelt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits vorhin dargelegt, zum einen von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits vorhin dargelegt, zum einen von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung der Standfestigkeit vor Erlassung eines Bescheides unter Wahrung des Parteigehörs abzuschließen haben und die Beschwerdeführer zu ihren Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes und der Gebäudehöhe auf die schlüssigen Gutachten hinzuweisen haben. Hinsichtlich der Einwendungen gegen beide Bausachverständige kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Akt weder Hinweise auf eine Befangenheit des Sachverständigen der Erstbehörde noch eine Überschreitung der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen der Berufungsbehörde erkennen, deren beiden Gutachten die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet sind. Zur behaupteten Mitwirkung des Bürgermeisters an der angefochtenen Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Einsicht in den eingeholten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der belangten Behörde festgestellt, dass der Bürgermeister an deren Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid nicht mitgewirkt hat. Ebenso wenig vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer durch Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, zumal die Berufungsbehörde unbestreitbar wiederholt das Parteigehör gewahrt hat und damit allfällige Mangel des erstbehördlichen Verfahrens spätestens dadurch saniert sind. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.506.001.2014