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{'item': 'LVwG-AB-14-0129'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 130§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0129 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Erst- und Zweitbeschwerdeführer werden

Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Eventualanträge auf Erlassung gewässerpolizeilicher Aufträge, welche in der Beschwerde vom *** gestellt wurden, werden zurückgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die *** in *** hat für gegenständliche Wasserkraftanlage „***“ bei Flusskilometer *** in der *** eine wasserrechtliche Bewilligung, erteilt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Bescheid vom ***, Abänderungsbescheid vom *** und Abänderungsbescheid vom ***. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Gesellschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Stauraumräumung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nach Abschluss der Räumungsmaßnahmen legte die *** Ausführungsunterlagen sowie eine überarbeitete Wehrbetriebsordnung zur Genehmigung vor und wurde gleichzeitig um nachträgliche Bewilligung für im Zuge der Stauraumräumung eingebaute Buhnen im Stauraum angesucht. Mit angefochtenem Bescheid vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich bei gleichzeitiger Vorschreibung von Verfahrenskosten unter Spruchpunkt I. A festgestellt, dass die mit Bescheid vom *** wasserrechtlich bewilligte Stauraumräumung im Wesentlichen projektsgemäß durchgeführt worden ist.Mit angefochtenem Bescheid vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich bei gleichzeitiger Vorschreibung von Verfahrenskosten unter Spruchpunkt römisch eins. A festgestellt, dass die mit Bescheid vom *** wasserrechtlich bewilligte Stauraumräumung im Wesentlichen projektsgemäß durchgeführt worden ist. Unter Spruchpunkt I. B wurden gleichzeitig folgende Abänderungen gegenüber der mit obigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich bewilligten Wasserkraftanlage wasserrechtlich genehmigt:Unter Spruchpunkt römisch eins. B wurden gleichzeitig folgende Abänderungen gegenüber der mit obigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich bewilligten Wasserkraftanlage wasserrechtlich genehmigt: „

  1. Die Wehrbetriebsordnung für das Wasserkraftwerk *** in der Fassung vom *** wird mit der Maßgabe genehmigt, dass im Kapitel B „Hochwasserereignis mit Spülvorgang“ der erste Absatz durch folgende Formulierung ersetzt wird: Bei Abflüssen ˃70 m³/s ist zum Geschiebetransport der Grundablass zur Gänze zu öffnen und die Wehrklappe zu legen. Das Umlegen der Wehrklappe und das gänzliche Öffnen das Grundablasses ist jedenfalls mindestens einmal pro Jahr bei einer Wasserführung >40 m³/s durchzuführen (Hinweis: um auch das Feinmaterial abzutransportieren). Die Betriebsordnung ist beim Betrieb der Wasserkraftanlage einzuhalten.
  2. Die im Zuge der Stauraumräumung hergestellten Buhnen im Stauraum der Wasserkraftanlage werden nachträglich genehmigt.“ Dagegen wurde von *** und ***, beide ***, ***, und von *** und ***, beide ***, ***, fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben. Mit Bescheid dieses Bundesministers vom *** wurde auf Grund der erhobenen Berufungen vom *** der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** ersatzlos behoben, da die Räumung eines Stauraumes keine Wasseranlage im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 sei. Auf Grund erhobener Beschwerde der *** an den Verwaltungsgerichtshof wurde der Berufungsbescheid des Bundesministers mit Erkenntnis vom ***, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Räumung eines Stauraumes unter den Anlagenbegriff des WRG 1959 fällt und auf seine Judikatur zu Uferanschüttungen hingewiesen.Dagegen wurde von *** und ***, beide ***, ***, und von *** und ***, beide ***, ***, fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben. Mit Bescheid dieses Bundesministers vom *** wurde auf Grund der erhobenen Berufungen vom *** der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** ersatzlos behoben, da die Räumung eines Stauraumes keine Wasseranlage im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 sei. Auf Grund erhobener Beschwerde der *** an den Verwaltungsgerichtshof wurde der Berufungsbescheid des Bundesministers mit Erkenntnis vom ***, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Räumung eines Stauraumes unter den Anlagenbegriff des WRG 1959 fällt und auf seine Judikatur zu Uferanschüttungen hingewiesen. Auf Grund der Behebung des Ministerbescheides sind jedoch die Berufungen vom *** wieder offen. In der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wird die ersatzlose Aufhebung des Punktes I. B des Bescheides vom *** beantragt. In eventu wird beantragt, der Wasserberechtigten geeignete Maßnahmen zur Entgegensteuerung zu den Verlandungen aufzutragen, sodass die Abflussverhältnisse wie zur Zeit des „***-Wehres“ nicht verschlechtert werden. In eventu wird dazu beantragt, der Wasserberechtigten aufzutragen, die Wasserbenutzungsanlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand derart zu erhalten, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder Fremdrechte stattfinde und darüber hinaus alle nachteiligen Wirkungen, insbesondere die Verlandung, beseitigt würden. Weiters wird vorgebracht, mit Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage seien nachteilige Wirkungen verbunden, da öffentliche Interessen und fremde Rechte, unter anderem das Grundeigentum der Beschwerdeführer, durch Hochwasser gefährdet werden würden. Mit diesen Wirkungen sei bei Erteilung der Bewilligung nicht gerechnet worden, da die Flussprofile zum Zeitpunkt der Projektseinreichung anlandungsfrei gewesen seien. Auch nach erfolgter Feststoffentnahme (Anmerkung Stauraumräumung) ergäbe sich eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation. Dies sei auf die stetig wachsende Verlandung zurückzuführen, die im Zusammenhang mit der Stauzielerhöhung von 2,4 Meter, verglichen mit den Verhältnissen des ***-Wehres, durch Einbau einer beweglichen aber nahezu durchwegs geschlossen gehaltenen Fischbauchklappe stehe. Eine Änderungsbewilligung (hier betreffend Abänderung der Wehrbetriebsordnung und Genehmigung zweier Buhnen) bilde zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung. Wenn bei der ursprünglichen Bewilligung die mit der Stauzielerhöhung von 2,4 Meter einhergehenden negativen Auswirkungen nicht berücksichtigt worden seien, so hätte dies bei der Änderungsgenehmigung Berücksichtigung finden müssen. Die Beschwerdeführer hätten weder den Buhnen noch der Wehrbetriebsordnung zugestimmt. Die Wehrbetriebsordnung sei ungeeignet, einen geeigneten Zustand zur Hintanhaltung negativer Auswirkungen herzustellen. Durch die Genehmigung nicht hinreichender Maßnahmen, wie in der Wehrbetriebsordnung vorgesehen, und Nichterfüllung der Auflage der Stammbewilligung sowie durch eine nicht ordnungsgemäße Instandhaltung des Stauraumes und die Genehmigung von Buhnen würden wesentliche wasserrechtliche Bestimmungen verletzt. Über die Ufer der Erlauf sei ein baubehördlich genehmigter Steg errichtet worden, dessen Bestand im Hochwasserfall gefährdet sei. Dieser würde einer Belastung in horizontaler Richtung durch Verklausung nicht standhalten. Die Kapazität des Stauraumes sei nicht ausreichend. Ein Rückstau als Folge einer Verklausung würde die auf den anrainenden Grundstücken befindlichen Gebäude der Beschwerdeführer gefährden. Ebenfalls gefährdet werden würden ein öffentlicher Radweg und ein Bahnkörper der ***. Schon die Erhöhung der Hochwassergefahr bringe eine Entwertung der Grundstücke der Beschwerdeführer mit sich. Die Verlandung des Stauraumes würde stetig zunehmen und würde durch den Einbau der Buhnen eine Eintiefung des Flussbettes und die Austragung des Geschiebes unmöglich gemacht. Durch Errichtung der Wehranlage und der dauerhaften Stauzielerhöhung komme es zu negativen Auswirkungen in Form einer stetig anwachsenden Verlandung des Stauraumes und zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr. Dies sei weder durch Anpassung der Wehrbetriebsordnung noch durch die geplanten Spülvorgänge nachhaltig verbessert worden. Es hätte ein Monitoringsystem in die Wehrbetriebsordnung aufgenommen werden müssen, sodass die Einhaltung der genannten Regelungen auch einer Überprüfung zugänglich sei. Selbst wenn die Anlandungen keine eigenmächtige Neuerung darstellen würden, läge eine Vernachlässigung der in § 50 WRG normierten Pflicht vor. Die Behörde sei zu einem Vorgehen nach § 138 verpflichtet.In der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wird die ersatzlose Aufhebung des Punktes römisch eins. B des Bescheides vom *** beantragt. In eventu wird beantragt, der Wasserberechtigten geeignete Maßnahmen zur Entgegensteuerung zu den Verlandungen aufzutragen, sodass die Abflussverhältnisse wie zur Zeit des „***-Wehres“ nicht verschlechtert werden. In eventu wird dazu beantragt, der Wasserberechtigten aufzutragen, die Wasserbenutzungsanlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand derart zu erhalten, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder Fremdrechte stattfinde und darüber hinaus alle nachteiligen Wirkungen, insbesondere die Verlandung, beseitigt würden. Weiters wird vorgebracht, mit Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage seien nachteilige Wirkungen verbunden, da öffentliche Interessen und fremde Rechte, unter anderem das Grundeigentum der Beschwerdeführer, durch Hochwasser gefährdet werden würden. Mit diesen Wirkungen sei bei Erteilung der Bewilligung nicht gerechnet worden, da die Flussprofile zum Zeitpunkt der Projektseinreichung anlandungsfrei gewesen seien. Auch nach erfolgter Feststoffentnahme (Anmerkung Stauraumräumung) ergäbe sich eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation. Dies sei auf die stetig wachsende Verlandung zurückzuführen, die im Zusammenhang mit der Stauzielerhöhung von 2,4 Meter, verglichen mit den Verhältnissen des ***-Wehres, durch Einbau einer beweglichen aber nahezu durchwegs geschlossen gehaltenen Fischbauchklappe stehe. Eine Änderungsbewilligung (hier betreffend Abänderung der Wehrbetriebsordnung und Genehmigung zweier Buhnen) bilde zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung. Wenn bei der ursprünglichen Bewilligung die mit der Stauzielerhöhung von 2,4 Meter einhergehenden negativen Auswirkungen nicht berücksichtigt worden seien, so hätte dies bei der Änderungsgenehmigung Berücksichtigung finden müssen. Die Beschwerdeführer hätten weder den Buhnen noch der Wehrbetriebsordnung zugestimmt. Die Wehrbetriebsordnung sei ungeeignet, einen geeigneten Zustand zur Hintanhaltung negativer Auswirkungen herzustellen. Durch die Genehmigung nicht hinreichender Maßnahmen, wie in der Wehrbetriebsordnung vorgesehen, und Nichterfüllung der Auflage der Stammbewilligung sowie durch eine nicht ordnungsgemäße Instandhaltung des Stauraumes und die Genehmigung von Buhnen würden wesentliche wasserrechtliche Bestimmungen verletzt. Über die Ufer der Erlauf sei ein baubehördlich genehmigter Steg errichtet worden, dessen Bestand im Hochwasserfall gefährdet sei. Dieser würde einer Belastung in horizontaler Richtung durch Verklausung nicht standhalten. Die Kapazität des Stauraumes sei nicht ausreichend. Ein Rückstau als Folge einer Verklausung würde die auf den anrainenden Grundstücken befindlichen Gebäude der Beschwerdeführer gefährden. Ebenfalls gefährdet werden würden ein öffentlicher Radweg und ein Bahnkörper der ***. Schon die Erhöhung der Hochwassergefahr bringe eine Entwertung der Grundstücke der Beschwerdeführer mit sich. Die Verlandung des Stauraumes würde stetig zunehmen und würde durch den Einbau der Buhnen eine Eintiefung des Flussbettes und die Austragung des Geschiebes unmöglich gemacht. Durch Errichtung der Wehranlage und der dauerhaften Stauzielerhöhung komme es zu negativen Auswirkungen in Form einer stetig anwachsenden Verlandung des Stauraumes und zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr. Dies sei weder durch Anpassung der Wehrbetriebsordnung noch durch die geplanten Spülvorgänge nachhaltig verbessert worden. Es hätte ein Monitoringsystem in die Wehrbetriebsordnung aufgenommen werden müssen, sodass die Einhaltung der genannten Regelungen auch einer Überprüfung zugänglich sei. Selbst wenn die Anlandungen keine eigenmächtige Neuerung darstellen würden, läge eine Vernachlässigung der in Paragraph 50, WRG normierten Pflicht vor. Die Behörde sei zu einem Vorgehen nach Paragraph 138, verpflichtet. Es sei unterlassen worden, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und hätte die Behörde unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 WRG eingeräumt, dass nachteilige Wirkungen von der Wasserbenutzungsanlage ausgehen. Sie hätte jedoch festzustellen gehabt, in welchem Ausmaß die verursachten Verlandungen im Zusammenhang mit § 50 Abs. 2 WRG unzulässig seien. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, da das wasserbautechnische Gutachten vom *** auf einem unrichtigen Befund basiere und in sich widersprüchlich sei. Der Sachverständige führe nicht aus, dass durch die Erhöhung des Stauziels es zu einer wesentlich größeren Anhebung der Sohle der Erlauf gekommen sei, als dies vor Zerstörung des ***-Wehres Bestand gehabt hätte. Hinsichtlich der Stauraumbewirtschaftung durch die *** werde von ihm nicht festgestellt, in welchem Ausmaß eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Istzustand zu erwarten sei. Eine Spülwirkung sei lediglich am rechten Ufer gegeben und bliebe dies unberücksichtigt.Es sei unterlassen worden, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und hätte die Behörde unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG eingeräumt, dass nachteilige Wirkungen von der Wasserbenutzungsanlage ausgehen. Sie hätte jedoch festzustellen gehabt, in welchem Ausmaß die verursachten Verlandungen im Zusammenhang mit Paragraph 50, Absatz 2, WRG unzulässig seien. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, da das wasserbautechnische Gutachten vom *** auf einem unrichtigen Befund basiere und in sich widersprüchlich sei. Der Sachverständige führe nicht aus, dass durch die Erhöhung des Stauziels es zu einer wesentlich größeren Anhebung der Sohle der Erlauf gekommen sei, als dies vor Zerstörung des ***-Wehres Bestand gehabt hätte. Hinsichtlich der Stauraumbewirtschaftung durch die *** werde von ihm nicht festgestellt, in welchem Ausmaß eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Istzustand zu erwarten sei. Eine Spülwirkung sei lediglich am rechten Ufer gegeben und bliebe dies unberücksichtigt. Auf die Ausführungen des Privatsachverständigen *** sei der Sachverständige nicht eingegangen, zu den ergänzenden Unterlagen der *** sei lediglich eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt worden. Diese Frist sei aber angesichts der übermittelten Stellungnahmen des Amtssachverständigen vom *** und *** sowie der ergänzenden Unterlagen zu kurz gewesen, um eine Gegendarstellung auf gleicher fachlicher Ebene zu verfassen. Dass der beigezogene Privatsachverständige urlaubsbedingt nicht greifbar gewesen wäre, sei nicht berücksichtigt worden. Das Parteiengehör sei daher verletzt. Es hätte dargelegt werden können, dass die Buhnen negative Auswirkungen im Hinblick auf die Hochwassersituation hätten. Die Ausführungen zur Abweisung des Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien eine Scheinbegründung und liege ein Begründungsmangel vor. Auf Grund Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des offenen Berufungsverfahrens mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit
  3. Jänner 2014 wurde der gegenständliche Akt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.Auf Grund Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des offenen Berufungsverfahrens mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) mit
  4. Jänner 2014 wurde der gegenständliche Akt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Im Zuge des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgeführten Verfahrens wurde das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt, welches wie folgt lautet: „
  5. Erfolgt durch die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Buhnen (Spruchteil I., B, Punkt 2.) eine nachträgliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer (Nr. ***, EZ *** und Grundstück EZ ***, beide KG ***) durch Überflutung dieser Grundstücke?Erfolgt durch die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Buhnen (Spruchteil römisch eins., B, Punkt 2.) eine nachträgliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer (Nr. ***, EZ *** und Grundstück EZ ***, beide KG ***) durch Überflutung dieser Grundstücke?
  6. Erfahren die Grundstücke der Beschwerdeführer durch die bewilligten Buhnen auf Grund einer durch diese bewirkten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor? (Maßstab ist ein 30-jährliches Hochwasserereignis) Im Bescheid vom *** wurde vom damals befassten ASV festgestellt, dass die Buhnen dem Stand der Technik entsprechend errichtet wurden, durch den Einbau der Buhnen keine negativen Auswirkungen auf das Anlandungsgeschehen im Stauraum zu erwarten wäre und es durch den Einbau der Buhnen zu keinen negativen Auswirkungen auf Anrainergrundstücke im Hochwasserfall käme. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass es durch die Anordnung von Buhnen zu einer Einengung des Abflussquerschnittes kommen und mit der Querschnittsverminderung und Abflussgeschwindigkeitserhöhung sich die Schleppspannung des Wassers erhöhen soll, wodurch sich gegenüber dem Fall „ohne Buhnen“ am eingeengten Abflussquerschnitt stärkere Erosionen bzw. geringere Ablagerungstendenzen einstellen. Im konkreten Fall sollte also die Entstehung von Anlandungen am Innenufer durch Errichtung inklinanter (mit einer Neigung gegen die Fließrichtung) Buhnen am Außenufer reduziert werden. Im Gegensatz zu deklinaten Buhnen, die den Stromstrich bei Hochwasser ans Ufer lenken, wird bei inklinanten Buhnen sowohl bei niedrigen Abflüssen als auch bei Hochwässern die Strömung zur Flussmitte hin gelenkt. Durch die Ablenkung der Strömung zur Flussmitte wird der natürlichen Tendenz des Flusslaufes, das Außenufer zu erodieren, entgegengewirkt und werden die Anlandungen am Innenufer gegenüber der Situation ohne Buhnen reduziert. Aufgrund der komplexen Strömungsverhältnisse (bei Überströmung der Buhne entsteht hinter der Buhne eine Walze mit waagrechter Achse, durch Ablenkung der Streichlinie kommt es zur Ausbildung einer Feldwalze mit lotrechter Achse, wobei hier aber auch der Abstand zur nächsten Buhne eine Rolle spielt) ist die Beantwortung der gestellten Fragen mit einfachen hydraulischen Berechnungen kaum möglich. Hindernisse im Abflussquerschnitt wirken sich im Allgemeinen bei strömenden Verhältnissen in Richtung stromauf aus. In welcher Größenordnung eine Beeinflussung durch die gegenständlichen Buhnen erwartbar ist, wurde bereits in einer Darstellung von *** vom *** thematisiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass die durch den Einbau der Buhnen hervorgerufenen Verlagerungen der Geschiebeablagerungen vom Innenufer zum Außenufer in Summe zumindest zu keinen höheren Anlandungen als ohne Bestand der Buhnen führen. Die beiden Buhnen befinden sich linksufrig am *** bei Fluss-km *** und km *** und sind mit 70° bzw. mit 50° gegen den Stromstrich gerichtet, die Länge der Buhnen beträgt 18m bzw. 17,7m. Beide Buhnen sind als Grundschwellen ausgeführt und ragten bei Errichtung 40 bzw. 50cm über das Niveau der Flusssohle. Bei normalen Betriebsverhältnissen sind die Buhnen, die sich rd. 300m oberhalb der Wehranlage im Staubereich der WKA *** befinden, überstaut. Im Zuge einer zweidimensionalen Strömungsberechnung wurden die Sohlschubspannungen ermittelt. Mit ausreichender Genauigkeit kann davon ausgegangen werden, dass eine direkte Proportionalität zum Transportverhalten der Sedimente im Stauraum besteht. Die Simulationsberechnung wurde mit den Abflüssen HQ100 (356 m³/s) und HQ30 (284 m³/s) als auch mit geringeren Abflüssen (40 m³/s, 70 m³/s) durchgeführt. Das Ergebnis der Simulation war, dass sich die Auswirkungen der Buhnen mit steigendem Abfluss verringerten. Es ergaben sich also großflächig sowohl bei einem HQ30- als auch bei einem HQ100-Ereignis nur geringe Abweichungen im wenigen Zentimeterbereich. Allerdings betrug im unmittelbaren Buhnenbereich die Wasserspiegelanhebung 30-40 cm. Die Ergebnisse decken sich auch mit Erfahrungen in anderen Flussgebieten mit Buhnenfeldern, wo sich allenfalls der bordvolle Abfluss auf Wasserspiegeländerungen auswirkt und darüber hinaus kaum Änderungen zu verzeichnen sind. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass eine nachträgliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch Überflutung dieser Grundstücke nicht aufgrund der Errichtung der Buhnen erfolgt. Die angewendete zweidimensionale Simulationsberechnung für die Ermittlung der Wasserspiegeldifferenzen sowie für die Sohlschubspannungen kann als geeignet und ausreichend genau für die Beantwortung der gg. Beweisthemen bezeichnet werden. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich etwa 180m flussaufwärts der oberen Buhne und damit deutlich außerhalb des Einflussbereiches. Zur Frage 2 ist folgendes anzumerken: Den obigen Darstellungen kann entnommen werden, dass die durch die Buhnen bewirkten Änderungen der Hochwasserabfuhr als geringfügig zu bezeichnen sind. Es ergeben sich folglich für die Grundstücke der Beschwerdeführer keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor Errichtung der Buhnen.“ Zu diesem Gutachten wurde den Beschwerdeführern nachweislich Parteiengehör eingeräumt und haben diese in der Stellungnahme vom *** vorgebracht, die Stellungnahme des Amtssachverständigen stelle lediglich eine technische Abhandlung über die Funktionsweise von Buhnen dar. Die Grundfrage, inwieweit eine Hochwasserbeeinträchtigung der Anrainergrundstücke durch die Buhnen vorliege, werde nicht beantwortet. Begründend wurde ausgeführt, dass die chronologische Abhandlung der Geschiebetransporte nicht in die Überlegungen einbezogen worden sei, die in der Natur ersichtlichen Ablagerungen und Anlandungen sowie Erosionen seit dem Buhneneinbau seien nicht berücksichtigt worden. Die morphologischen Veränderungen seit Errichtung der Wasserkraftanlage bis zum aktuellen Status seien nicht in Betracht gezogen worden und sei für die Gefährdungsabschätzung für die Buhnen im Hochwasserfall nur der Zustand nach Fertigstellung der Buhnen herangezogen worden, nicht aber die sich einstellende, steigende und sich an die Oberkante der Buhnen angleichende Gerinnesohle. Der Geschiebetransport aus dem Stauraum würde durch die querliegenden Buhnen nicht stattfinden und dadurch die Hochwasserabfuhr erheblich nachteilig beeinträchtigt. Eine Eintiefung der Gerinnesohle sei auf Grund der Buhnen nicht möglich und würden sich damit Nachteile im Hochwasserfall ergeben. Die Grundlage für die Beurteilung sei durch den nicht funktionierenden Geschiebeaustrag nicht gegeben und sei der Maßstab des 30-jährlichen Hochwassers nicht ausreichend. Es wäre das 100-jährliche Hochwasser als Maßstab heranzuziehen, wonach sich auf Grund der dargestellten Situation eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation für die oberliegenden Grundstücke der Beschwerdeführer ergäbe. Hätte der Amtssachverständige die tatsächlich vorherrschenden Bedienungen und die hier ausgeführten Umstände berücksichtigt, wäre seine Stellungnahme eine andere gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit
  7. Jänner 2014 ist dieses anhängige Verfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die für die Erteilung einer Bewilligung zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich die für die Erteilung einer Bewilligung zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

§ 9Abs.

1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.

Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Angefochten wird von den Beschwerdeführern der Spruchpunkt I. B, der Spruchteil A (Kollaudierung der Stauraumräumung) ist damit in Rechtskraft erwachsen.Angefochten wird von den Beschwerdeführern der Spruchpunkt römisch eins. B, der Spruchteil A (Kollaudierung der Stauraumräumung) ist damit in Rechtskraft erwachsen. Unter Spruchteil B werden eine Änderung der Wehrbetriebsordnung für das Wasserkraftwerk *** und die Herstellung zweier Buhnen im Stauraum nachträglich genehmigt. Die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge beziehen sich auf die Erlassung gewässerpolizeilicher Aufträge und sind daher nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Überprüfung der Wasserkraftanlage und die Genehmigung von Abänderungen. Zu diesen Anträgen erging einerseits ein abweisender Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, welcher auf Grund dagegen von den Beschwerdeführern erhobener Berufungen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** bestätigt wurde. Auf Grund dagegen erhobener Beschwerde (nunmehr Revision) ist betreffend den Bescheid des Bundesministers derzeit ein Höchstgerichtsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Andererseits bezieht sich der

  1. Eventualantrag auf die Instandhaltung der Wasserkraftanlage und ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Vorbringen hinsichtlich nachteiliger Wirkungen der errichteten Wasserkraftanlage richtet sich gegen die ursprüngliche Bewilligung und ist damit nicht Gegenstand der Ausführung der Stauraumräumung und der genehmigten Abänderungen. Für die Ausführungen zum ***-Wehr und zur Fischbauchklappe gilt Gleiches. (Die Fischbauchklappe wurde mit Bescheid vom *** wasserrechtlich bewilligt.) Aus der Ergänzung des technischen Berichtes von *** vom *** und der anschließenden fachlichen Beurteilung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** ergibt sich, dass die Buhnen keine negativen Auswirkungen auf das Anlandungsgeschehen im Stauraum erwarten lassen und es durch die Buhnen zu keinen negativen Auswirkungen auf Anrainergrundstücke im Hochwasserfall kommt. Als Nachweis dazu dienen die Sohlschubspannungsauswertungen sowie die Differenzenkarten der Wasserspiegellagen bei HQ30 und HQ100, welche von *** als mit dem einschlägigen Fachgebiet vertrautem Fachmann erstellt wurden. Die der nunmehrigen Beschwerde angeschlossenen Unterlagen der *** GmbH (***) vom ***, *** und *** gehen von einer anderen Ausgangslage, nämlich vom Bewilligungsbescheid ***, aus. Verfahrensgegenständlich sind jedoch die unter Spruchpunkt I. B im angefochtenen Bescheid genehmigten Abänderungen der Stammbewilligung und die Lösung der Rechtsfrage, ob durch diese Abänderungen das Grundeigentum der Beschwerdeführer verletzt wird. Die fachlichen Unterlagen der *** GmbH sind daher nicht relevant. Eine allfällige Konsensabweichung ist in einem eigenen gewässerpolizeilichen Verfahren zu behandeln.Verfahrensgegenständlich sind jedoch die unter Spruchpunkt römisch eins. B im angefochtenen Bescheid genehmigten Abänderungen der Stammbewilligung und die Lösung der Rechtsfrage, ob durch diese Abänderungen das Grundeigentum der Beschwerdeführer verletzt wird. Die fachlichen Unterlagen der *** GmbH sind daher nicht relevant. Eine allfällige Konsensabweichung ist in einem eigenen gewässerpolizeilichen Verfahren zu behandeln. Zu der unter Punkt B des Bescheides vom *** wasserrechtlich bewilligten Wehrbetriebsordnung hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Wasserrechtsverhandlung der belangten Behörde am *** fachlich ausgeführt, dass durch die neue Betriebsordnung die Wehrbetriebsführung wesentlich verbessert wird. Er bezieht sich dabei auf die mit dem Kollaudierungsbericht zur Stauraumräumung vorgelegte hydraulisch-sedimentologische Analyse, welche eine wirkungsvolle Stauraumspülung zeigt. Die fachlichen Ausführungen von *** (Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) vom *** und *** wurden dabei erörtert und fachlich vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen beurteilt. Die Ergänzung vom *** befasst sich mit der Hochwassersituation bei einem 30-jährlichen und bei einem 100-jährlichen Ereignis. Untersucht wurden die Auswirkungen der beiden Buhnen und Anlandungen im Stauraum des Wasserkraftwerkes. Es wurde der Zustand mit Buhnen dem Zustand ohne Buhnen gegenüber gestellt.Zu der unter Punkt B des Bescheides vom *** wasserrechtlich bewilligten Wehrbetriebsordnung hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Wasserrechtsverhandlung der belangten Behörde am *** fachlich ausgeführt, dass durch die neue Betriebsordnung die Wehrbetriebsführung wesentlich verbessert wird. Er bezieht sich dabei auf die mit dem Kollaudierungsbericht zur Stauraumräumung vorgelegte hydraulisch-sedimentologische Analyse, welche eine wirkungsvolle Stauraumspülung zeigt. Die fachlichen Ausführungen von *** (Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) vom *** und *** wurden dabei erörtert und fachlich vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen beurteilt. Die Ergänzung vom *** befasst sich mit der Hochwassersituation bei einem , 30-jährlichen und bei einem 100-jährlichen Ereignis. Untersucht wurden die Auswirkungen der beiden Buhnen und Anlandungen im Stauraum des Wasserkraftwerkes. Es wurde der Zustand mit Buhnen dem Zustand ohne Buhnen gegenüber gestellt. Die Beschwerdeführer argumentieren in der Stellungnahme vom *** unter Bezugnahme auf die beigelegten Fotos mit in der Natur ersichtlichen Geschiebeablagerungen und Anlandungen seit dem Buhneneinbau. Auch wird in dieser Stellungnahme vorgebracht, dass der Geschiebeabtransport aus dem Stauraum nicht stattfinde und dadurch die Hochwasserabfuhr erheblich nachteilig beeinträchtigt werde. Diese Ausführungen basieren auf einer Einschätzung der Beschwerdeführer und sind nicht geeignet, die fachlichen Aussagen im ergänzenden technischen Bericht von *** vom *** und des wasserbauchtechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom *** sowie im Gutachten vom *** zu entkräften. Die Beschwerdeführer haben nach Einbringung der Berufung vom *** (nunmehr Beschwerde) auch nicht bis dato eine von ihnen angekündigte fachliche Stellungnahme eingebracht. In der Beschwerde wurde dazu geltend gemacht, eine derartige Stellungnahme auf Grund der kurzen Frist von 14 Tagen im Zuge des Verwaltungsverfahrens der belangten Behörde nicht rechtzeitig eingebracht haben zu können. Eine Entkräftung der fachlichen Ausführungen durch ein Gegengutachten ist daher nicht erfolgt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Gutachten vom *** zum Beschwerdevorbringen fachlich ausgeführt, dass die von *** durchgeführte zweidimensionale Strömungsberechnung eine ausreichende Genauigkeit aufweist und diese mit Abflüssen bei HQ100, HQ30 sowie bei geringeren Abflüssen durchgeführt wurde. Der Amtssachverständige weist dann darauf hin, dass sich die Ergebnisse dieser Berechnung mit den Erfahrungen in anderen Flussgebieten mit Buhnenfeldern decken. Der Amtssachverständige zieht dann den Schluss, dass eine nachträgliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch Überflutung nicht auf Grund der Errichtung der Buhnen erfolgt. In Überprüfung der Simulationsberechnung von *** hält er fest, dass diese für die Ermittlung der Wasserspiegeldifferenzen und Sohlschubspannungen als geeignet und ausreichend genau zur Beantwortung der Frage, ob durch die beiden Buhnen eine nachträgliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer gegeben ist, anzusehen ist. Größere Nachteile im Hochwasserfall als vor Errichtung der Buhnen schließt er für die Grundstücke der Beschwerdeführer aus. Die Nichterfüllung von Auflagen der Stammbewilligung sowie eine mangelhafte Instandhaltung – wie etwa durch das Geschlossenhalten der Fischbauchklappe – kann im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen, da kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung derartiger Interessen besteht. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG kann von Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht werden, sie können daraus keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0085).Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG kann von Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht werden, sie können daraus keine subjektiven Rechte ableiten vergleiche VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0085). Zum Vorbringen hinsichtlich eines baubehördlich genehmigten Steges über die Ufer der *** ist festzuhalten, dass dieser amtsbekannt und Grundlage der wasserbautechnischen Gutachten ist, der Steg wird unter anderem in der Verhandlungsschrift vom *** nach Durchführung eines Lokalaugenscheines in der Befundaufnahme genannt. Hinsichtlich Beeinträchtigung des öffentlichen Radweges und der Bahnanlage der *** wird auf obige Ausführungen zu den öffentlichen Interessen verwiesen. Zu den Verlandungen des Stauraumes ist auf die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Wehrbetriebsordnung und die darin festgelegten Maßnahmen zum Geschiebeabtransport hinzuweisen. Die Beschwerdeführer bringen selbst vor, dass beim Umlegen der Wehrklappe sich ein Wehrkanteniveau in der Höhe des ursprünglichen ***-Wehres ergibt. Weiters komme es zu stetig anwachsenden Anlandungen. Damit aber stellen die Beschwerdeführer klar, dass die bewilligte Anlage doch dem ***-Wehr entspricht. Die durch den Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage sich bildenden Anlandungen jedoch betreffen eine Frage der Instandhaltung und nicht die hier gegenständliche Rechtsfrage der Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer durch die bewilligten Änderungen. Warum das Öffnen des Grundablasses und das Umlegen der Wehrklappe im Sinne der geänderten Wehrbetriebsordnung dann eine Beeinträchtigung der subjektiven Beschwerdeführerrechte bringen soll, ist nicht klar. Diese Maßnahmen sollen schon bei geringen Abflüssen laufend und einmal pro Jahr sogar schon bei einem Abfluss von ˃40m³/s durchgeführt werden. Auch wenn durch die bewilligten Maßnahmen im angefochtenen Bescheid (Punkt B) nicht die von den Beschwerdeführern begehrte umfassende Verbesserung der Hochwassersituation erreicht wird, ist nach den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Eine weitere Verbesserung der Hochwassersituation durch weitere Maßnahmen bedarf eines entsprechenden Projektes mit Antragstellung. Zum Monitoring hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am *** ausgeführt, dass die nunmehr gegenständliche Betriebsordnung ganz bestimmte Maßnahmen vorsieht und diese neuen Festlegungen aus fachlicher Sicht ausreichend sind, sodass sie keiner Ergänzung, etwa durch ein Monitoring, bedürfen. Auf ein 100-jährliches Hochwasserereignis wurde entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom *** von *** und vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingegangen. Dazu wird auf obige Ausführungen verwiesen. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Die unter Spruchpunkt
  2. zurückgewiesenen Anträge waren wegen entschiedener Sache – dazu erging der Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** – nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Hinsichtlich des zweiten Eventualantrages ist eine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben und aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen. Es erfolgt die Zustellung einer Ausfertigung an den gemeinsamen Rechtsvertreter

§ 9

Absatz 4 Zustellgesetz.Es erfolgt die Zustellung einer Ausfertigung an den gemeinsamen Rechtsvertreter

Paragraph 9, Absatz 4 Zustellgesetz.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0129

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