O 1994 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Anerkennung der in Spanien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten
Paragraph 373 c, GewO 1994 zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, ***, ***, beantragt, die von ihm in Spanien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen. In diesem Verfahren wurden von Herrn *** folgende Unterlagen zum Nachweis seiner in Spanien ausgeübten Tätigkeit vorgelegt: ● Allgemeine Handelsregisterinformation Handelsregister *** vom ***, wonach die Geschäftstätigkeit der *** mit *** auf unbegrenzte Dauer begonnen hat. Alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der *** ist Herr *** ● Llicencia Municipal Urbanistica (in spanischer Sprache, wobei es sich laut Herrn *** um eine Baugenehmigung handelt) ● Prüfungszeugnis über die Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk vom *** ● Bescheinigung über die Teilnahme an einem TG 4-Lehrgang vom ***, wonach Herr *** an einem überbetrieblichen Maschinenlehrgang für Auszubildende des Tischler-/Schreinerhandwerks teilgenomen hat. ● Auszug vom Gewerberegister, wonach Herr *** mit dem Gewerbe „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten“ und dem Gewerbe „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ im Standort ***, *** eingetragen ist. ● Factura-Rechnung der *** vom *** über € 11.269,94 (laut Herrn *** handlt es sich um die Endabrechung zur Baugenehmigung Llicencia Municipal Urbanistica) ● Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung des Maurer und Betonbauer-Handwerks in die Handwerksrolle
Vm §§ 2,3 und 4 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung der Handelskammer *** vom ***.Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung des Maurer und Betonbauer-Handwerks in die Handwerksrolle
Paragraph 9, Absatz eins, Nr. 1 der Handwerksordnung in Verbindung mit Paragraphen 2,,3 und 4 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung der Handelskammer *** vom ***. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Antrag
1 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass aus dem im Verfahren vorgelegten Handelsregisterauszug der Firma *** nicht ersichtlich sei, ob die *** die als Gesellschaftszwecke eingetragenen Tätigkeiten tatsächlich ununterbrochen betrieben habe.
1 Z 1 EU/EWR – Anerkennungsverordnung wäre beim gegenständlichen Gewerbe jedoch eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter erforderlich, damit sie als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden könne. Der Antragsteller selbst habe dazu ausgeführt, dass er manche der im Handelsregister angeführten Gesellschaftszwecke nicht betrieben habe. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Baugenehmigung (Llicencia Municipal Urbanistica) und die entsprechende Endabrechnung könne allenfalls bescheinigen, dass das Unternehmen des Antragstellers ein Bauprojekt verwirklicht habe, eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit könne damit keinesfalls belegt werden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Antrag
Paragraph 373 c und Paragraph 373 f, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass aus dem im Verfahren vorgelegten Handelsregisterauszug der Firma *** nicht ersichtlich sei, ob die *** die als Gesellschaftszwecke eingetragenen Tätigkeiten tatsächlich ununterbrochen betrieben habe.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, , EU/EWR – Anerkennungsverordnung wäre beim gegenständlichen Gewerbe jedoch eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter erforderlich, damit sie als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden könne. Der Antragsteller selbst habe dazu ausgeführt, dass er manche der im Handelsregister angeführten Gesellschaftszwecke nicht betrieben habe. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Baugenehmigung (Llicencia Municipal Urbanistica) und die entsprechende Endabrechnung könne allenfalls bescheinigen, dass das Unternehmen des Antragstellers ein Bauprojekt verwirklicht habe, eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit könne damit keinesfalls belegt werden.
Z 2 EU/EWR – Anerkennungsverordnung müsse der Antragsteller nachweisen, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmten, für dass die Anerkennung beantragt werde. Dieser Nachweis werde durch den vorgelegten Handelsregisterauszug nicht erbracht, zumal neben den Worten „Förderung und Bau von Immobilien jedweder Art“ eher Gesellschaftszwecke angeführt würden, die eher in den Bereich Immobilientreuhänder-Bauträger gehen würden. Weiters werde im Handelsregisterauszug ausdrücklich ausgeführt, dass, wenn eine der unter den Gesellschaftsgegenstand fallenden Tätigkeiten von Gesetzes wegen einer bestimmten Berufsgruppe oder Sparte vorbehalten sei, diese Tätigkeit durch die Personen verrichtet werden solle, die die entsprechenden Titel und Abschlüsse besitze, wobei sich in diesem Fall der Gesellschaftsgegenstand konkret auf die Vermittlung oder Koordinierung dieser Leistungen beziehe. Demnach sei nicht ausgeschlossen, dass die *** im Bereich der Baumeistertätigkeiten sich vor allem mit Vermittlung und Koordinierung befasst habe, was wiederum nicht facheinschlägig sei.
Paragraph eins, Ziffer 2, EU/EWR – Anerkennungsverordnung müsse der Antragsteller nachweisen, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmten, für dass die Anerkennung beantragt werde. Dieser Nachweis werde durch den vorgelegten Handelsregisterauszug nicht erbracht, zumal neben den Worten „Förderung und Bau von Immobilien jedweder Art“ eher Gesellschaftszwecke angeführt würden, die eher in den Bereich Immobilientreuhänder-Bauträger gehen würden. Weiters werde im Handelsregisterauszug ausdrücklich ausgeführt, dass, wenn eine der unter den Gesellschaftsgegenstand fallenden Tätigkeiten von Gesetzes wegen einer bestimmten Berufsgruppe oder Sparte vorbehalten sei, diese Tätigkeit durch die Personen verrichtet werden solle, die die entsprechenden Titel und Abschlüsse besitze, wobei sich in diesem Fall der Gesellschaftsgegenstand konkret auf die Vermittlung oder Koordinierung dieser Leistungen beziehe. Demnach sei nicht ausgeschlossen, dass die *** im Bereich der Baumeistertätigkeiten sich vor allem mit Vermittlung und Koordinierung befasst habe, was wiederum nicht facheinschlägig sei. Dass in Deutschland die Befähigung für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk für Herrn *** anerkannt worden sei, sei nicht relevant, da lediglich die von der zuständigen Behörde aus dem Land, in dem die Tätigkeit betrieben worden sei, ausgestellte Bescheinigung zu berücksichtigen sei, nicht jedoch, wie andere Länder in Fragen der Anerkennung vorgehen würden. Weiters sei das Maurer- und Betonbauer-Handwerk der geltenden österreichischen Gewerbeordnung nicht bekannt. Schließlich habe der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung
Vm Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG innerhalb der eingeräumten Frist nicht vorgelegt, und würden die im Verfahren vorgelegten Dokumente auf Grund der Bestimmung des § 373f Abs. 1 GewO 1994 iVm der Judikatur des VwGH nicht ausreichen.Dass in Deutschland die Befähigung für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk für Herrn *** anerkannt worden sei, sei nicht relevant, da lediglich die von der zuständigen Behörde aus dem Land, in dem die Tätigkeit betrieben worden sei, ausgestellte Bescheinigung zu berücksichtigen sei, nicht jedoch, wie andere Länder in Fragen der Anerkennung vorgehen würden. Weiters sei das Maurer- und Betonbauer-Handwerk der geltenden österreichischen Gewerbeordnung nicht bekannt. Schließlich habe der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung
, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG innerhalb der eingeräumten Frist nicht vorgelegt, und würden die im Verfahren vorgelegten Dokumente auf Grund der Bestimmung des Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit der Judikatur des VwGH nicht ausreichen. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und mangelhafte Sachverhaltsdarstellungen und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Dazu wurde ausgeführt, dass das spanische Handelsregister eine sehr hohe Rechtssicherheit biete und nur Unternehmen, die jährlich die Jahresabschlüsse vorlegten, in diesen Registern verblieben. Schon dadurch sei sichergestellt, dass er sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger tätig gewesen sei. Darüber hinaus seien keine weiteren Bestätigungen von spanischen Behörden erforderlich. Diesbezüglich wurde als Beilage 1 ein Auszug des europäischen Justizportals betreffend das spanische Handelsregister der Beschwerde beigelegt. Dass er zusätzlich auch Immobilien hätte verkaufen dürfen, was er jedoch nie gemacht habe, berechtige nicht zur Annahme, dass er nur Immobilien verkauft habe. Auch die von ihm eingereichten Unterlagen (Baugenehmigung und Endabrechnung eines Projektes) würden belegen, dass er eben nicht nur als Immobilientreuhänder tätig gewesen sei. Es sei rechtswidrig, dass seine in Spanien ausgeübte Tätigkeit in Österreich nicht anerkannt werde, in Deutschland hingegen schon, zumal die EU/EWR – Anerkennungsverordnung in der EU anzuwenden sei. Lediglich die Berufsbezeichnung laute in Deutschland anders, im Übrigen seien die Tätigkeiten des Maurer- und Betonbauerhandwerkes in Deutschland und des österreichischen Baugewerbes hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten identisch, was die als Beilage 2 beigelegten Unterlagen aus dem Internet bestätigen würden.Es sei rechtswidrig, dass seine in Spanien ausgeübte Tätigkeit in Österreich nicht anerkannt werde, in Deutschland hingegen schon, zumal die , EU/EWR – Anerkennungsverordnung in der EU anzuwenden sei. Lediglich die Berufsbezeichnung laute in Deutschland anders, im Übrigen seien die Tätigkeiten des Maurer- und Betonbauerhandwerkes in Deutschland und des österreichischen Baugewerbes hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten identisch, was die als Beilage 2 beigelegten Unterlagen aus dem Internet bestätigen würden. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Anerkennung der in Spanien ausgeübten Tätigkeiten Folge zu leisten. Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373c Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lauten:Paragraph 373 c, Absatz eins bis 3 GewO 1994 lauten:
Abs. 2 entsprechen und1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung
Absatz 2, entsprechen und 2. keine Ausschlussgründe
keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen.
. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
Paragraph 373 a, Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang römisch vier genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss
den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein. … KAPITEL IVKAPITEL römisch vier Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten
Unterlagen
Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Antragstellers auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung
Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird. … Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), BGBl II Nr. 225/2008, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,, lauten: §
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und3. keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und
Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vomGewerbe
Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt ist. Dass eine solche Bescheinigung aber in den in Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fällen
1 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.9.2012ausgesprochen (VwGH 25.9.2012, 2010/04/0020). Die Richtlinie 2005/36/EG legt damit dem Antragsteller (Beschwerdeführer) die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der belangten Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang VII Z. 1 lit. c der Richtlinie durch den Beschwerdeführer amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie 2005/36/EG nicht vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus dieser allgemeinen Handelsregisterinformation des Handelsregisters *** nicht hervorgeht, dass die Bescheinigung von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates
Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt ist. Dass eine solche Bescheinigung aber in den in Artikel 16, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fällen
, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.9.2012ausgesprochen (VwGH 25.9.2012, 2010/04/0020). Die Richtlinie 2005/36/EG legt damit dem Antragsteller (Beschwerdeführer) die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der belangten Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie durch den Beschwerdeführer amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie 2005/36/EG nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine Ausbildung nachgewiesen, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist (§ 2 Abs. 1 Z. 2, 3, 5 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung) – von Herrn *** wurde lediglich die für das gegenständliche Gewerbe nicht einschlägige Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk sowie die Teilnahme an einem überbetrieblichen Maschinenlehrgang für Auszubildende des Tischler-/Schreinerhandwerks vorgelegt –, noch hat er eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung).
1 Z. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung ist daher eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachzuweisen. Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer widerlegt durch seine Angaben im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich sowie auch in der Beschwerde selbst, dass er die im Gesellschaftszweck genannten Tätigkeiten durch eine ununterbrochene Dauer von sechs Jahren betrieben hat. So hat der nunmehrige Beschwerdeführer im Email vom *** gegenüber dem Landeshauptmann von Niederösterreich ausgeführt, dass der Gesellschaftszweck der Firma *** in erster Linie Förderung und Bau von Immobilien sei, wobei er sämtliche andere angeführten Gesellschaftszwecke in Spanien auch durchführen könne, es aber nie gemacht habe. Auch in der Beschwerde weist er daraufhin, dass er zusätzlich Immobilien hätte verkaufen dürfen, dies aber nie gemacht habe. Somit kann der vom Beschwerdeführer vorgelegte Handelsregisterauszug von *** nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass er die unter dem Gesellschaftszweck der Firma *** angeführten Tätigkeiten tatsächlich über einen Zeitraum von sechs Jahren selbständig ausgeübt hat. Der Handelsregisterauszug von *** bestätigt, vielmehr zu welcher Art von Geschäftstätigkeit die *** seit *** grundsätzlich berechtigt ist. Wie im angefochtenen Bescheid auch zu Recht ausgeführt wurde, stellt auch die vorgelegte Baugenehmigung (Llicencia Municipal Urbanistica) und die entsprechende Endabrechnung allenfalls eine Bescheinigung dessen dar, dass das Unternehmen ein konkretes Bauprojekt verwirklicht hat, eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit kann dadurch keinesfalls belegt werden.Der Beschwerdeführer hat weder eine Ausbildung nachgewiesen, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, der , EU/EWR-Anerkennungsverordnung) – von Herrn *** wurde lediglich die für das gegenständliche Gewerbe nicht einschlägige Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk sowie die Teilnahme an einem überbetrieblichen Maschinenlehrgang für Auszubildende des Tischler-/Schreinerhandwerks vorgelegt –, noch hat er eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung).
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung ist daher eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachzuweisen. Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer widerlegt durch seine Angaben im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich sowie auch in der Beschwerde selbst, dass er die im Gesellschaftszweck genannten Tätigkeiten durch eine ununterbrochene Dauer von sechs Jahren betrieben hat. So hat der nunmehrige Beschwerdeführer im Email vom *** gegenüber dem Landeshauptmann von Niederösterreich ausgeführt, dass der Gesellschaftszweck der Firma *** in erster Linie Förderung und Bau von Immobilien sei, wobei er sämtliche andere angeführten Gesellschaftszwecke in Spanien auch durchführen könne, es aber nie gemacht habe. Auch in der Beschwerde weist er daraufhin, dass er zusätzlich Immobilien hätte verkaufen dürfen, dies aber nie gemacht habe. Somit kann der vom Beschwerdeführer vorgelegte Handelsregisterauszug von *** nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass er die unter dem Gesellschaftszweck der Firma *** angeführten Tätigkeiten tatsächlich über einen Zeitraum von sechs Jahren selbständig ausgeübt hat. Der Handelsregisterauszug von *** bestätigt, vielmehr zu welcher Art von Geschäftstätigkeit die *** seit *** grundsätzlich berechtigt ist. Wie im angefochtenen Bescheid auch zu Recht ausgeführt wurde, stellt auch die vorgelegte Baugenehmigung (Llicencia Municipal Urbanistica) und die entsprechende Endabrechnung allenfalls eine Bescheinigung dessen dar, dass das Unternehmen ein konkretes Bauprojekt verwirklicht hat, eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit kann dadurch keinesfalls belegt werden.
Z 2 der EU/EWR – Anerkennungsverordnung muss der Antragsteller nachweisen, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für dass die Anerkennung beantragt wird. Es ist somit zu prüfen, ob die von Herrn *** in Spanien absolvierten Tätigkeiten facheinschlägig sind, ob sie also mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für dass die Anerkennung beantragt wird.
Paragraph eins, Ziffer 2, der EU/EWR – Anerkennungsverordnung muss der Antragsteller nachweisen, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für dass die Anerkennung beantragt wird. Es ist somit zu prüfen, ob die von Herrn *** in Spanien absolvierten Tätigkeiten facheinschlägig sind, ob sie also mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für dass die Anerkennung beantragt wird.
O 1994 ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten, somit sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Abs. 2 dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten, somit sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Absatz 2, dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Von all den im Handelsregister *** unter dem Gesellschaftszweck der *** angeführten Tätigkeiten steht lediglich die „Förderung und Bau von Immobilien jedweder Art“ genannte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem beantragten Gewerbe, wobei der Gesellschaftszweck insofern weiter eingeschränkt wird, als, wenn eine der unter den Gesellschaftsgegenstand fallenden Tätigkeiten von Gesetzes wegen einer bestimmten Berufsgruppe oder Sparte vorbehalten ist oder vorbehalten wird, diese Tätigkeit durch die Personen verrichtet werden soll, die die entsprechenden Titel und Abschlüsse besitzen, wobei sich in diesem Fall der Gesellschaftsgegenstand konkret auf die Vermittlung oder Koordinierung dieser Leistungen bezieht. Herr *** hat beantragt, die von ihm in Spanien ausgeübten Tätigkeiten als Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen, sodass die von ihm in Spanien ausgeübten Tätigkeiten insoferne facheinschlägig sein müssen, als sie
O 1994 die Ausführung sämtlicher überhaupt vorkommender Bauarbeiten umfassen müssen. Dazu zählen neben Hochbauten auch Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudeteile eines Hoch- oder Tiefbaus (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 99, Rz. 5f.). Abgesehen davon, dass der Begriff „Immobilien“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Bau von Bauwerken meint (vgl. die Definition einer Immobilie in Wikipedia, wonach unter Immobilie ein „Grundstück oder ein Bauwerk (Gebäude, Wohnung)“ bezeichnet wird, fällt unten den Begriff „Bau von Immobilien“ im Handelsregisterauszug von *** keinesfalls die Ausführung von Bauarbeiten wie Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten.Von all den im Handelsregister *** unter dem Gesellschaftszweck der *** angeführten Tätigkeiten steht lediglich die „Förderung und Bau von Immobilien jedweder Art“ genannte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem beantragten Gewerbe, wobei der Gesellschaftszweck insofern weiter eingeschränkt wird, als, wenn eine der unter den Gesellschaftsgegenstand fallenden Tätigkeiten von Gesetzes wegen einer bestimmten Berufsgruppe oder Sparte vorbehalten ist oder vorbehalten wird, diese Tätigkeit durch die Personen verrichtet werden soll, die die entsprechenden Titel und Abschlüsse besitzen, wobei sich in diesem Fall der Gesellschaftsgegenstand konkret auf die Vermittlung oder Koordinierung dieser Leistungen bezieht. Herr *** hat beantragt, die von ihm in Spanien ausgeübten Tätigkeiten als Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen, sodass die von ihm in Spanien ausgeübten Tätigkeiten insoferne facheinschlägig sein müssen, als sie
Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 die Ausführung sämtlicher überhaupt vorkommender Bauarbeiten umfassen müssen. Dazu zählen neben Hochbauten auch Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudeteile eines Hoch- oder Tiefbaus vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 99,, Rz. 5f.). Abgesehen davon, dass der Begriff „Immobilien“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Bau von Bauwerken meint vergleiche die Definition einer Immobilie in Wikipedia, wonach unter Immobilie ein „Grundstück oder ein Bauwerk (Gebäude, Wohnung)“ bezeichnet wird, fällt unten den Begriff „Bau von Immobilien“ im Handelsregisterauszug von *** keinesfalls die Ausführung von Bauarbeiten wie Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten. Herr *** ist es damit nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von ihm in Spanien absolvierten Tätigkeiten facheinschlägig im Sinne des § 1 Z 2 der EU/EWR – Anerkennungsverordnung sind.Herr *** ist es damit nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von ihm in Spanien absolvierten Tätigkeiten facheinschlägig im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, der , EU/EWR – Anerkennungsverordnung sind. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Deutschland ihm die Befähigung für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk anerkannt habe und eine einheitliche Rechtslage für Deutschland wie für Österreich auf Grund der EU-Richtlinie zur Anwendung zu kommen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die österreichische Behörde und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Basis der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Prüfung
O 1994 vorzunehmen hat. Allein aus dem Umstand, dass allfällige Tätigkeiten von Herrn *** in Spanien in Deutschland anerkannt worden sind, kann er keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung ebenso in Österreich ableiten, zumal die österreichischen Behörden nicht an die Rechtsauffassung der deutschen Behörden gebunden sind und selbständig auf Basis der ihnen vorgelegten Unterlagen zu entscheiden haben.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Deutschland ihm die Befähigung für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk anerkannt habe und eine einheitliche Rechtslage für Deutschland wie für Österreich auf Grund der EU-Richtlinie zur Anwendung zu kommen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die österreichische Behörde und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Basis der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Prüfung
Paragraph 373 c, GewO 1994 vorzunehmen hat. Allein aus dem Umstand, dass allfällige Tätigkeiten von Herrn *** in Spanien in Deutschland anerkannt worden sind, kann er keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung ebenso in Österreich ableiten, zumal die österreichischen Behörden nicht an die Rechtsauffassung der deutschen Behörden gebunden sind und selbständig auf Basis der ihnen vorgelegten Unterlagen zu entscheiden haben. Da der angefochtene Bescheid daher nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0991
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.