GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl ***, wurden Sie verpflichtet, folgende Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage im Standort ***, ***, KG ***, durchzuführen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zahl ***, wurden Sie verpflichtet, folgende Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage im Standort ***, ***, KG ***, durchzuführen.
Absatz 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) aufgetragen.Die Bezirkshauptmannschaft hat daraufhin mit Bescheid vom *** die Ersatzvornahme der Durchführung der mit Bescheiden vom *** und *** aufgetragenen Maßnahmen angeordnet und in einem weiteren Spruchpunkt römisch zwei. die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 60.702,-- binnen sechs Wochen
Paragraph 4, Absatz 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) aufgetragen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid vom *** rechtwidrig sei, da der ursprüngliche Genehmigungsbescheid für den Rechtsvorgänger unter Bestehen genau derselben Bedingungen erfolgt sei. Die Gemeinde hätte mit der Widmung für ein Bewohnen der Häuser im Bereich der Badeseen lediglich im Sommer sich rechtswidrig verhalten. Im Winter würden höchstens bis zu fünf Familien, bestehend aus je zwei Personen, Abwässer in die für 2400 Einwohnergleichwerte genehmigte Kläranlage entsorgen. Genau so sei dem Beschwerdeführer die mit rechtskräftigem Bescheid genehmigte Kläranlage anlässlich einer Versteigerung zugeschlagen worden. Vor der Erteilung von Baubewilligungen hätte die Gemeinde *** für die Entsorgung der Abwässer zu sorgen gehabt. Die Anordnung in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sei mit Rechtwidrigkeit behaftet, da alle bisherigen Anordnungen und Bescheide ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet seien, wenn die in der Folge gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheide rechtlich einwandfrei seien. Der Beschwerdeführer spreche sich daher gegen die Anordnung der Ersatzvornahme aus.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid vom *** rechtwidrig sei, da der ursprüngliche Genehmigungsbescheid für den Rechtsvorgänger unter Bestehen genau derselben Bedingungen erfolgt sei. Die Gemeinde hätte mit der Widmung für ein Bewohnen der Häuser im Bereich der Badeseen lediglich im Sommer sich rechtswidrig verhalten. Im Winter würden höchstens bis zu fünf Familien, bestehend aus je zwei Personen, Abwässer in die für 2400 Einwohnergleichwerte genehmigte Kläranlage entsorgen. Genau so sei dem Beschwerdeführer die mit rechtskräftigem Bescheid genehmigte Kläranlage anlässlich einer Versteigerung zugeschlagen worden. Vor der Erteilung von Baubewilligungen hätte die Gemeinde *** für die Entsorgung der Abwässer zu sorgen gehabt. Die Anordnung in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** sei mit Rechtwidrigkeit behaftet, da alle bisherigen Anordnungen und Bescheide ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet seien, wenn die in der Folge gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheide rechtlich einwandfrei seien. Der Beschwerdeführer spreche sich daher gegen die Anordnung der Ersatzvornahme aus. Die Summe von € 60.702,-- sei ihm ohne konkreten Beweis und ohne eine Prüfmöglichkeit vorgeschrieben worden, auf eine Aufschlüsselung des Betrages und die Einholung mehrerer Anbote sei verzichtet worden. Schließlich wurde auf eine mehrfache unnötige Vorschreibung gleichartiger Maßnahmen hingewiesen und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. In Nachholung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Zusendung einer Kopie dieses Angebotes (Kostenschätzung) die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Das Parteiengehörsschreiben wurde am *** vom Beschwerdeführer persönlich übernommen, bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzvornahme ist das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titelbescheides. Weiters muss die Ersatzvornahme zuvor angedroht worden sein. Der Titelbescheid ist der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Die Androhung erfolgte nachweislich am *** durch Zustellung an den Beschwerdeführer. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom ***, welches für die Bezirkshauptmannschaft X erstattet wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer den auferlegten Verpflichtungen bis dato nicht nachgekommen ist, er hat um Verlängerung der Frist für die Vornahme um drei Jahre ersucht.Der Titelbescheid ist der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Die Androhung erfolgte nachweislich am *** durch Zustellung an den Beschwerdeführer. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom ***, welches für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattet wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer den auferlegten Verpflichtungen bis dato nicht nachgekommen ist, er hat um Verlängerung der Frist für die Vornahme um drei Jahre ersucht. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Ebenso sind die Bestimmungen des VVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Ebenso sind die Bestimmungen des VVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Somit kommen konkret § 4 VVG und § 10 VVG zur Anwendung.Somit kommen konkret Paragraph 4, VVG und Paragraph 10, VVG zur Anwendung.
1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 10, Absatz eins, VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.