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{'item': 'LVwG-AB-14-4157'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 4Art. 130§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4157 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl ***, wurden Sie verpflichtet, folgende Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage im Standort ***, ***, KG ***, durchzuführen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zahl ***, wurden Sie verpflichtet, folgende Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage im Standort ***, ***, KG ***, durchzuführen.

  1. Die Durchführung der Druckleitung durch den Pumpschacht ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft (beispielsweise mittels Betonplombe) zu verschließen. Diesbezüglich ist die Bestätigung einer Fachfirma vorzulegen.
  2. Das Abwasser ist aus sämtlichen Becken der Kläranlage (Emscherbecken, Wannen der Scheibentauchkörper, Lamellenabscheider) zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Aus dem Pumpenschacht des ehemaligen Pumpwerkes 1 (am Kläranlagengelände unmittelbar vor dem Emscherbrunnen) ist die durchführende Druckrohrleitung für die Beschickung des Emscherbrunnens zu entfernen.
  4. Die Durchführungen der Druckleitung sind in beide Richtungen flüssigkeitsdicht und dauerhaft (beispielsweise mittels Betonplombe) zu verschließen.
  5. Die Ablaufleitungen der beiden Lamellenabscheider sind zu entfernen.
  6. Die Rohrdurchführung der Ablaufleitung zum Kalten Gang durch die Wand des Betriebsgebäudes ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft (beispielsweise mittels Betonplombe) zu verschließen. Als Frist für die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen wurde der *** festgesetzt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom *** wurde fristgerecht über die eingebrachte Berufung von Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl ***, mit dem Herr *** diverse Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage auf Grdst. Nr. ***, KG ***, aufgetragen wurden, wie folgt entschieden:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom *** wurde fristgerecht über die eingebrachte Berufung von Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zahl ***, mit dem Herr *** diverse Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage auf Grdst. Nr. ***, KG ***, aufgetragen wurden, wie folgt entschieden: Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl ***, wurde richtig gestellt auf § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959.Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zahl ***, wurde richtig gestellt auf Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz
  7. Die Leistungsfrist zur Durchführung dieser Maßnahmen wurde neu bis *** festgelegt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bis dato wurde der mit dem Bescheid aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen. Daraufhin wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der mit den Bescheiden vom *** und *** auferlegten Verpflichtung zur Durchführung diverser Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Setzung einer Leistungsfrist bis *** angedroht. Die Androhung wurde am *** durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom *** hat der Beschwerdeführer dazu mitgeteilt, der Androhung keine rechtswirksame Bedeutung zuzubilligen.Bis dato wurde der mit dem Bescheid aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen. Daraufhin wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der mit den Bescheiden vom *** und *** auferlegten Verpflichtung zur Durchführung diverser Maßnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Setzung einer Leistungsfrist bis *** angedroht. Die Androhung wurde am *** durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom *** hat der Beschwerdeführer dazu mitgeteilt, der Androhung keine rechtswirksame Bedeutung zuzubilligen. Zur Feststellung der Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen wurden mehrere Angebote von der Bezirkshauptmannschaft X eingeholt, wobei das Angebot der *** vom *** mit einer Angebotssumme von € 60.702,-- inkl. 20 % MwSt. als das kostengünstigste ausgewählt wurde.Zur Feststellung der Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen wurden mehrere Angebote von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeholt, wobei das Angebot der *** vom *** mit einer Angebotssumme von € 60.702,-- inkl. 20 % MwSt. als das kostengünstigste ausgewählt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft hat daraufhin mit Bescheid vom *** die Ersatzvornahme der Durchführung der mit Bescheiden vom *** und *** aufgetragenen Maßnahmen angeordnet und in einem weiteren Spruchpunkt II. die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 60.702,-- binnen sechs Wochen

§ 4

Absatz 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) aufgetragen.Die Bezirkshauptmannschaft hat daraufhin mit Bescheid vom *** die Ersatzvornahme der Durchführung der mit Bescheiden vom *** und *** aufgetragenen Maßnahmen angeordnet und in einem weiteren Spruchpunkt römisch zwei. die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 60.702,-- binnen sechs Wochen

Paragraph 4, Absatz 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) aufgetragen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid vom *** rechtwidrig sei, da der ursprüngliche Genehmigungsbescheid für den Rechtsvorgänger unter Bestehen genau derselben Bedingungen erfolgt sei. Die Gemeinde hätte mit der Widmung für ein Bewohnen der Häuser im Bereich der Badeseen lediglich im Sommer sich rechtswidrig verhalten. Im Winter würden höchstens bis zu fünf Familien, bestehend aus je zwei Personen, Abwässer in die für 2400 Einwohnergleichwerte genehmigte Kläranlage entsorgen. Genau so sei dem Beschwerdeführer die mit rechtskräftigem Bescheid genehmigte Kläranlage anlässlich einer Versteigerung zugeschlagen worden. Vor der Erteilung von Baubewilligungen hätte die Gemeinde *** für die Entsorgung der Abwässer zu sorgen gehabt. Die Anordnung in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sei mit Rechtwidrigkeit behaftet, da alle bisherigen Anordnungen und Bescheide ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet seien, wenn die in der Folge gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheide rechtlich einwandfrei seien. Der Beschwerdeführer spreche sich daher gegen die Anordnung der Ersatzvornahme aus.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid vom *** rechtwidrig sei, da der ursprüngliche Genehmigungsbescheid für den Rechtsvorgänger unter Bestehen genau derselben Bedingungen erfolgt sei. Die Gemeinde hätte mit der Widmung für ein Bewohnen der Häuser im Bereich der Badeseen lediglich im Sommer sich rechtswidrig verhalten. Im Winter würden höchstens bis zu fünf Familien, bestehend aus je zwei Personen, Abwässer in die für 2400 Einwohnergleichwerte genehmigte Kläranlage entsorgen. Genau so sei dem Beschwerdeführer die mit rechtskräftigem Bescheid genehmigte Kläranlage anlässlich einer Versteigerung zugeschlagen worden. Vor der Erteilung von Baubewilligungen hätte die Gemeinde *** für die Entsorgung der Abwässer zu sorgen gehabt. Die Anordnung in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** sei mit Rechtwidrigkeit behaftet, da alle bisherigen Anordnungen und Bescheide ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet seien, wenn die in der Folge gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheide rechtlich einwandfrei seien. Der Beschwerdeführer spreche sich daher gegen die Anordnung der Ersatzvornahme aus. Die Summe von € 60.702,-- sei ihm ohne konkreten Beweis und ohne eine Prüfmöglichkeit vorgeschrieben worden, auf eine Aufschlüsselung des Betrages und die Einholung mehrerer Anbote sei verzichtet worden. Schließlich wurde auf eine mehrfache unnötige Vorschreibung gleichartiger Maßnahmen hingewiesen und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. In Nachholung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Zusendung einer Kopie dieses Angebotes (Kostenschätzung) die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Das Parteiengehörsschreiben wurde am *** vom Beschwerdeführer persönlich übernommen, bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

§ 4Abs.

2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzvornahme ist das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titelbescheides. Weiters muss die Ersatzvornahme zuvor angedroht worden sein. Der Titelbescheid ist der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Die Androhung erfolgte nachweislich am *** durch Zustellung an den Beschwerdeführer. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom ***, welches für die Bezirkshauptmannschaft X erstattet wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer den auferlegten Verpflichtungen bis dato nicht nachgekommen ist, er hat um Verlängerung der Frist für die Vornahme um drei Jahre ersucht.Der Titelbescheid ist der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Die Androhung erfolgte nachweislich am *** durch Zustellung an den Beschwerdeführer. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom ***, welches für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattet wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer den auferlegten Verpflichtungen bis dato nicht nachgekommen ist, er hat um Verlängerung der Frist für die Vornahme um drei Jahre ersucht. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Ebenso sind die Bestimmungen des VVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Ebenso sind die Bestimmungen des VVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Somit kommen konkret § 4 VVG und § 10 VVG zur Anwendung.Somit kommen konkret Paragraph 4, VVG und Paragraph 10, VVG zur Anwendung.

§ 10Abs.

1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 10, Absatz eins, VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der

  1. und
  2. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Nach § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.Nach Paragraph 10, Absatz 2, VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das Vorbringen, der ursprüngliche Genehmigungsbescheid für den Rechtsvorgänger sei unter genau denselben Bedingungen erteilt worden, wie sie für die Erlassung des Bescheides vom *** vorgelegen seien, geht ins Leere. Der Berufungsbescheid vom *** betrifft ein gewässerpolizeiliches Verfahren, welches von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft X) auf Grund von Mängeln der bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingeleitet und schließlich mit genanntem Bescheid der Berufungsbehörde abgeschlossen wurde. Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein im Beisein eines Amtssachverständigen festgestellten Mängel – die Reinigungsleistung war nicht entsprechend dem Stand der Technik und bewirkte eine Gewässerbelastung – führten zur Vorschreibung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmen. Der Inhalt des gewässerpolizeilichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer, der damals die Berufung erhoben hatte, bekannt.Das Vorbringen, der ursprüngliche Genehmigungsbescheid für den Rechtsvorgänger sei unter genau denselben Bedingungen erteilt worden, wie sie für die Erlassung des Bescheides vom *** vorgelegen seien, geht ins Leere. Der Berufungsbescheid vom *** betrifft ein gewässerpolizeiliches Verfahren, welches von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) auf Grund von Mängeln der bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingeleitet und schließlich mit genanntem Bescheid der Berufungsbehörde abgeschlossen wurde. Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein im Beisein eines Amtssachverständigen festgestellten Mängel – die Reinigungsleistung war nicht entsprechend dem Stand der Technik und bewirkte eine Gewässerbelastung – führten zur Vorschreibung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmen. Der Inhalt des gewässerpolizeilichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer, der damals die Berufung erhoben hatte, bekannt. Festzuhalten ist, dass eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Durchführung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung bescheidmäßig auferlegt werden muss, wenn die Anlage eine Gewässerverunreinigung herbeiführt – wie beim oben erwähnten Lokalaugenschein festgestellt wurde – oder wenn auch nur objektiv die Gefahr einer Verunreinigung durch die Anlage eingetreten ist (;hierzu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, z.B. vom 25.09.2008, 2006/07/0091).Festzuhalten ist, dass eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung bescheidmäßig auferlegt werden muss, wenn die Anlage eine Gewässerverunreinigung herbeiführt – wie beim oben erwähnten Lokalaugenschein festgestellt wurde – oder wenn auch nur objektiv die Gefahr einer Verunreinigung durch die Anlage eingetreten ist (;hierzu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, z.B. vom 25.09.2008, 2006/07/0091). Nebenbei wird angemerkt, dass die aus § 31 WRG erwachsende Verpflichtung unabhängig davon besteht, ob und in wie weit ein allfälliger früherer Eigentümer der Anlage ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann.Nebenbei wird angemerkt, dass die aus Paragraph 31, WRG erwachsende Verpflichtung unabhängig davon besteht, ob und in wie weit ein allfälliger früherer Eigentümer der Anlage ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allfällige rechtswidrige Vorgangsweisen der Gemeinde können im vorliegenden Vollstreckungsverfahren betreffend einen wasserrechtlichen Titelbescheid mangels Gegenständlichkeit nicht geltend gemacht werden. Das Vorbringen, es würden im Winter weniger Personen ihre Abwässer in die Kläranlage in *** einleiten, dringt ebenfalls nicht durch. Dass nur wenig eingeleitet wird, macht die festgestellte Gewässerverunreinigung und den rechtskräftigen Berufungsbescheid vom ***, welcher Grundlage des angefochtenen Bescheides ist, nicht ungeschehen. Die aufgetragenen Maßnahmen betreffen unterschiedliche Teile der Abwasserbeseitigungsanlage und sind ausreichend konkret für eine Vollstreckung formuliert. Die Beschwerde gegen Punkt I. des angefochtenen Bescheides ist unbegründet.Die Beschwerde gegen Punkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist unbegründet. ● Zur Kostenvorauszahlung (Punkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Kostenvorauszahlung (Punkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Das fehlende Parteiengehör im Zuge des Behördenverfahrens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** nachgeholt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4157

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.