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{'item': 'LVwG-AV-374/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-374/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Herrn ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.,
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 6 Abs. 2 und § 48 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 48, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Begründung I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** suchte Herr *** (in der Folge: Bauwerber) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Düngerstätte und einer Jauchegrube auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an. Laut Projektsbeschreibung soll die an dieser Stelle bereits bestehende Düngerstätte teilweise abgebrochen werden. Die Wand an der westlichen Grundstücksgrenze zum Anrainergrundstück Nr. *** soll stehengelassen und die neue Umfassungsmauer an diese angebaut werden. Die Nutzfläche der neuen Düngerstätte soll 49,83 m² betragen, die Jauchegrube soll einen Nutzinhalt von ca. 6,85 m³ aufweisen. Als Abdeckung dieser Grube soll eine befahrbare Abdeckung mit einem Einstieg (Durchmesser 60 cm) hergestellt werden. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, von Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) grenzt im Osten an das Baugrundstück an, wobei zwischen der beantragten Düngerstätte und der Grundgrenze entlang derselben auf dem Grundstück des Bauwerbers noch ein Stallgebäude situiert ist. Nachdem der Beschwerdeführer vom Einlangen des Bauansuchens informiert worden war, gab er mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen mangelhafte Einreichunterlagen und unschlüssige Angaben in der Baubeschreibung monierte. Unter anderem hätten Beschreibungen des Wandaufbaues und die technischen Maßnahmen zur Verhinderung von Schallübertragungen zum Wohnbereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers gefehlt. Die notwendigen Flächen und Rauminhalte für eine gesetzeskonforme Lagerung von Stallmist unter den zeitlich und auch viehbestandsmäßigen Erfordernissen seien nicht eingehalten worden. Bei der Entmistung mit dem Frontlader des Traktors würde eine starke Erschütterung an den Umfassungswänden hervorgerufen, wodurch ein weiterer vermehrter Körperschalleintrag in die Gebäude seiner Liegenschaft befürchtet werde. Es fehle ein schalltechnisches Gutachten über die Schallemissionen beim Entmisten der Düngerstätte, in dem die Beurteilung der bewerteten Standardschallpegeldifferenz und des bewerteten Standardtrittschallpegels bei der direkt angrenzenden Mauer der Liegenschaft *** und der Schallerweiterung über die Stallmauern zur Liegenschaft *** erfolge, wobei die beiden Gebäude (des Bauwerbers und des Beschwerdeführers) keine getrennten Feuermauern besitzen würden und das Obergeschoß *** auf dem Bauwerk *** mittels einer Tramdecke aufliege, sodass eine Schallübertragung möglich wäre. Es fehle zudem ein Betriebskonzept hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Entmistungsvorgänge. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** die beantragte Baubewilligung zur Sanierung der bestehenden Düngerstätte und Errichtung einer Senkgrube. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom *** die Zustellung dieses Bescheides und die Feststellung seiner Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. Mit Bescheid vom *** wies der Bürgermeister diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Immissionswerte in der Bauverhandlung vom *** bzw. bei der baubehördlichen Überprüfung am *** von Sachverständigen begutachtet worden seien und im zulässigen Bereich liegen würden, weshalb keine Nachbarrechte nach § 6 NÖ Bauordnung betroffen seien. In der Folge wurde auf Grund der fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers und seinem Hinweis auf die Parteienrechte „Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes sowie Schutz vor Immissionen (Geruch und Schall)“ der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid durch den Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** aufgehoben. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom *** die Zustellung dieses Bescheides und die Feststellung seiner Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. Mit Bescheid vom *** wies der Bürgermeister diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Immissionswerte in der Bauverhandlung vom *** bzw. bei der baubehördlichen Überprüfung am *** von Sachverständigen begutachtet worden seien und im zulässigen Bereich liegen würden, weshalb keine Nachbarrechte nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung betroffen seien. In der Folge wurde auf Grund der fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers und seinem Hinweis auf die Parteienrechte „Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes sowie Schutz vor Immissionen (Geruch und Schall)“ der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid durch den Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** aufgehoben. Nach Zustellung des Baubewilligungsbescheides erhob der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht Berufung, in welcher er abermals ausführte, dass durch Geruchsentwicklung, Erschütterungen und durch die im Projekt nicht ausgewiesene Entwässerung subjektiv-öffentliche Rechte, nämlich Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes sowie Schutz vor Immissionen (Geruch und Schall), betroffen seien. Der Bewilligungsbescheid wurde daraufhin vom Gemeindevorstand mit Bescheid vom *** behoben. Im Zuge der in der Folge am *** abgehaltenen Bauverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass die schalltechnische Ausbildung nicht eindeutig ersichtlich sei, ebenso sei auf Grund der Vergrößerung der Düngerstätte gegenüber dem Altbestand eine zusätzliche Geruchsbelastung zu erwarten, auch seien die anfallenden Düngermengen nochmals zu bewerten. In dem daraufhin von der Baubehörde eingeholten agrartechnischen Gutachten vom *** legte der Sachverständige zusammenfassend dar, dass Bauwerke zur Dünger- und Jauchelagerung bereits Teil des Bauvorhabens und der Baubewilligung vom *** gewesen seien und sich durch das neue – getrennte – Bauansuchen für eine Düngerstätte und eine Jauchegrube am bisherigen immissionstechnischen Beurteilungsergebnis nichts ändere, da es weiterhin um eine Gesamtbeurteilung aus Stallung (Tierhaltung) und Dünger- und Jauchelagerung gehe. Entscheidend sei für den Mistanfall nicht die Größe der Düngerstätte, sondern der Tierbestand und das Aufstallungssystem. Ein größeres Düngerlager hätte sogar den Vorteil, dass es weniger oft zu Manipulationen mit dem Mist komme und der ruhig lagernde Mist weniger Geruch emittiere. Eine Geruchszahl von ca. 24 sei eine völlig übliche und widmungstypische Größenordnung in, wie im vorliegenden Fall, Bauland-Agrargebiet. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom *** wurde einerseits gemäß § 14 Z.2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die Baubewilligung zur Sanierung der Düngerstätte erteilt, andererseits der Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Jauchegrube mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen. Begründend wurde zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Körperschallübertragung festgestellt, dass die Außenwand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hin durch das genehmigte Projekt nicht verändert worden sei und einen unveränderten Altbestand des ursprünglich errichteten Wohngebäudes darstelle. An der technischen Situation der beiden aneinander gebauten Gebäude habe sich keine Änderung ergeben. Zur Frage möglicher Geruchsbelästigungen wurde auf die immissionstechnische Beurteilung in der Bauverhandlung verwiesen, insbesondere darauf, dass eine Geruchszahl von ca. 24 in einem Bauland-Agrargebiet einen üblichen und durchschnittlichen Wert darstelle und sich hinsichtlich der Aufstallung und des Tierbestandes keine Abweichungen vom genehmigten Umfang ergeben würden. Schließlich sei die Jauchegrube in der geplanten Ausführung und Größe gemäß § 15 Abs. 1 Z.12 NÖ BauO 1996 nur anzeigepflichtig.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom *** wurde einerseits gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 die Baubewilligung zur Sanierung der Düngerstätte erteilt, andererseits der Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Jauchegrube mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen. Begründend wurde zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Körperschallübertragung festgestellt, dass die Außenwand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hin durch das genehmigte Projekt nicht verändert worden sei und einen unveränderten Altbestand des ursprünglich errichteten Wohngebäudes darstelle. An der technischen Situation der beiden aneinander gebauten Gebäude habe sich keine Änderung ergeben. Zur Frage möglicher Geruchsbelästigungen wurde auf die immissionstechnische Beurteilung in der Bauverhandlung verwiesen, insbesondere darauf, dass eine Geruchszahl von ca. 24 in einem Bauland-Agrargebiet einen üblichen und durchschnittlichen Wert darstelle und sich hinsichtlich der Aufstallung und des Tierbestandes keine Abweichungen vom genehmigten Umfang ergeben würden. Schließlich sei die Jauchegrube in der geplanten Ausführung und Größe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ BauO 1996 nur anzeigepflichtig. Am *** erstattete der Bauwerber eine Bauanzeige über die Errichtung einer Jauchegrube. In der gegen den Bewilligungsbescheid vom *** fristgerecht erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Zustellung der Niederschrift der Augenscheinsverhandlung nicht erfolgt sei, seine Einwände nicht abgehandelt worden seien und sich die im Bescheid angeführten Gutachten lediglich auf Tatsachen stützten, die als vergangen anzusehen seien. Hinsichtlich der angeblich nicht veränderten Außenwand des ehemaligen Wohngebäudes erfolge durch den Abriss des ehemaligen Holzdielenbodens der Wohnräume auf gestampftem Lehmfußboden und des Einbaues eines Fußbodens in Form einer Betonplatte ohne elastische Dämmstreifen zum aufsteigenden Mauerwerk eine vehemente Verschlechterung der Schallsituation. Der Messbericht über eine schalltechnische Messung weise eine Situation auf, die keinem gesunden Menschen zugemutet werden könne. Hinsichtlich der Ausgestaltung der bautechnischen Gebäudestruktur erscheine dem Beschwerdeführer eine Tramkonstruktion nicht als Stand der Technik des Jahres ***, dies besonders unter der Beachtung des Brandschutzes und unter Berücksichtigung, dass die Abferkelboxen mit Wärmelampen versehen seien, eine geschlossene Baustruktur vorherrsche und die Stalldeckenkonstruktion zur Wärmedämmung mit Stroh bedeckt sein. Das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen zu den Emissionen der Nutztierhaltung erscheine schlüssig, auch wenn darin nicht eine Gesamtbetrachtung aller am Anwesen vorhandenen Nutztiere beurteilt worden sei, zumal auch westlich gelegene Gebäudeteile der Liegenschaft zur Nutztierhaltung herangezogen würden. Bezüglich des Körperschalleintrages werde weiters ausgeführt, dass auf Grund der mangelhaften Planunterlagen keine Details erkannt werden könnten, welche die Schallemissionen beim Anfahren an die Düngerstättenwand verhindern würden. Schließlich nehme die mangelnde Genehmigungspflicht der Güllegrube die Behörde nicht aus der Verpflichtung, zu prüfen, wohin die Jauche gefahren werde, wenn das Fassungsvermögen für die Anzahl der Nutztiere als zu gering erscheine. Der Gemeindevorstand wies die Berufung mit Bescheid vom *** als unbegründet ab. Begründend wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausgeführt, dass die Zustellung der Niederschrift kein subjektiv-öffentliches Recht nach der NÖ BauO 1996 darstelle und die Sanierung der Düngerstätte in der Widmung Bauland-Agrargebiet im beantragten Umfang zulässig sei. Der Gemeindevorstand wies die Berufung mit Bescheid vom *** als unbegründet ab. Begründend wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ausgeführt, dass die Zustellung der Niederschrift kein subjektiv-öffentliches Recht nach der NÖ BauO 1996 darstelle und die Sanierung der Düngerstätte in der Widmung Bauland-Agrargebiet im beantragten Umfang zulässig sei. Über Vorstellung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid in der Folge von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom *** behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. Der Vorstellung der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückseigentümerin wurde mit Bescheid der Aufsichtsbehörde, ebenfalls vom ***, ebenfalls Folge gegeben. Hinsichtlich der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers erfolgte die Aufhebung zusammenfassend mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich Geruch und Lärm erhoben habe und die Baubehörde verpflichtet sei zu prüfen, ob durch das Projekt „Errichtung einer Düngerstätte“ eine Gefährdung oder Belästigung durch Emissionen im Sinne des § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996 vorliege oder nicht. Es sei erforderlich, dass ein technischer Sachverständiger das Ausmaß der Emissionen feststelle. Dies sei hinsichtlich der Geruchsimmissionen durch die ermittelte Geruchszahl erfolgt, nicht jedoch hinsichtlich Lärm. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen sei es darüberhinaus, die Frage der Zumutbarkeit und der Gesundheitsgefährdung der Immissionen zu beurteilen, dies auch dann, wenn die Tierhaltung in einem Bauland-Agrargebiet ortsüblich und grundsätzlich zulässig sei. Diese Beurteilung sei nicht erfolgt. Auch wenn die Düngerstätte schon einmal baubehördlich bewilligt worden sei, so bewirke ein Unterlassen der Ausführung und Fertigstellung innerhalb der Fristen des § 24 NÖ Bauordnung 1996 ein Erlöschen des Rechtes aus dieser Bewilligung, sodass in einem neuen Bewilligungsverfahren dieses Projekt wieder neu zu beurteilen sei. Es gehe darüberhinaus weder aus dem Bewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz, noch aus dem Berufungsbescheid hervor, ob bei der früheren Genehmigung der Düngerstätte ein medizinischer Sachverständiger die damals ermittelte Geruchszahl im Hinblick auf die örtliche Zumutbarkeit bzw. Gesundheitsgefährdung beurteilt hätte.Über Vorstellung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid in der Folge von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom *** behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. Der Vorstellung der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückseigentümerin wurde mit Bescheid der Aufsichtsbehörde, ebenfalls vom ***, ebenfalls Folge gegeben. Hinsichtlich der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers erfolgte die Aufhebung zusammenfassend mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich Geruch und Lärm erhoben habe und die Baubehörde verpflichtet sei zu prüfen, ob durch das Projekt „Errichtung einer Düngerstätte“ eine Gefährdung oder Belästigung durch Emissionen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996 vorliege oder nicht. Es sei erforderlich, dass ein technischer Sachverständiger das Ausmaß der Emissionen feststelle. Dies sei hinsichtlich der Geruchsimmissionen durch die ermittelte Geruchszahl erfolgt, nicht jedoch hinsichtlich Lärm. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen sei es darüberhinaus, die Frage der Zumutbarkeit und der Gesundheitsgefährdung der Immissionen zu beurteilen, dies auch dann, wenn die Tierhaltung in einem Bauland-Agrargebiet ortsüblich und grundsätzlich zulässig sei. Diese Beurteilung sei nicht erfolgt. Auch wenn die Düngerstätte schon einmal baubehördlich bewilligt worden sei, so bewirke ein Unterlassen der Ausführung und Fertigstellung innerhalb der Fristen des Paragraph 24, NÖ Bauordnung 1996 ein Erlöschen des Rechtes aus dieser Bewilligung, sodass in einem neuen Bewilligungsverfahren dieses Projekt wieder neu zu beurteilen sei. Es gehe darüberhinaus weder aus dem Bewilligungsbescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz, noch aus dem Berufungsbescheid hervor, ob bei der früheren Genehmigung der Düngerstätte ein medizinischer Sachverständiger die damals ermittelte Geruchszahl im Hinblick auf die örtliche Zumutbarkeit bzw. Gesundheitsgefährdung beurteilt hätte. Am *** erstellte die Gemeindeärztin der Marktgemeinde *** ein medizinisches Gutachten, in welchem sie zu der Auffassung gelangte, die Geruchsimmissionen würden das ortsübliche Maß nicht übersteigen und eine Lebens- oder Gesundheitsgefährdung sei auszuschließen. Schließlich wurde von der *** im Auftrag des Bauwerbers ein schalltechnischer Messbericht, datiert mit Oktober ***, Zl. ***, erstellt. Darin wurde dargelegt, dass eine Entleerung der Düngerstätte alle zwei bis vier Monate erfolge, dies untertags für jeweils drei bis vier Stunden inklusive Arbeitspausen. Hiefür würden zwei Traktoren verwendet, einer zur Beladung und einer zur Wegfuhr. Die Messergebnisse hätten gezeigt, dass im Bereich der Grundstücksgrenze (Anmerkung: Im Freien – in Nahelage zu den Fenstern der nächstgelegenen, westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnnachbarschaft) im gegenständlichen Messzeitraum der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel während des Entladevorganges (ohne Arbeitspausen) im Mittel bei rund 65 dB liege. Bei einer durchgängigen stündlichen Betrachtung (inkl. Arbeitspausen) zeige sich ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel im Mittel von rund 62 dB. Einzelne Pegelspitzen könnten bis zu rund 80 dB auftreten. Es handle sich um Geräusche, die als ortsüblich für eine derartige ländliche Siedlungsstruktur angesehen werden könnten. Naturgemäß würden diese Geräusche in unmittelbarer Nahelage von der allgemeinen Geräuschkulisse hervortreten, jedoch würden diese Immissionen nur in der zuvor genannten geringen Häufigkeit auftreten. Die Störwirkung sei daher als sehr gering zu bezeichnen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers erneut als unbegründet ab und führte aus, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, weshalb sich Einwendungen im gegenständlichen Fall ausschließlich auf die zur Bewilligung beantragte Düngerstätte beziehen könnten, nicht mehr jedoch auf ein Projekt, das nicht verfahrensgegenständlich sei. Im Übrigen stützte sich der Gemeindevorstand auf das medizinische Gutachten der Gemeindeärztin vom *** sowie das genannte schalltechnische Gutachten der *** vom Oktober ***. In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung verwies der Beschwerdeführer auf seine „Stellungnahme zur Baubewilligung“ aus dem Jahr ***, insbesondere im Hinblick auf den Einwand fehlender Angaben für eine ordnungsgemäße Beurteilbarkeit des Projekts. Hinsichtlich des Körperschalleintrages machte er geltend, dass auf Grund der mangelhaften Planunterlagen der Düngerstätte keine Details erkannt werden könnten, welche Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schallemissionen beim Anfahren an die Düngerstättenwand gesetzt würden. Der schalltechnische Messbericht sei nicht Beilage des Bescheides und werde im Bescheid nicht ausgeführt, um welches Messverfahren es sich gehandelt habe und welche Kriterien und Messanordnungen für die Beurteilung des Körperschalls in Form des Standard-Trittschallpegels herangezogen worden seien bzw. ob der Körperschall überhaupt entsprechend der dafür einschlägigen Norm gemessen worden sei. Der energieäquivalente Dauerschallpegel komme in seiner Aussage nicht dem Standard-Trittschallpegel – sprich der Körperschallbewertung – gleich. Überdies seien die Werte nur ungefähr angegeben („rund“), demgegenüber seien in der NÖ Bautechnikverordnung exakte Grenzwerte festgelegt. Dass Pegelspitzen mit 80 dB keine Bedeutung zukomme sei aus der Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen, da eine Erhöhung von 6 dB eine Verdoppelung der vom menschlichen Gehör wahrgenommenen Lautstärke bedeute und auch die Spitze von 80 dB eine Einschränkung der Lebensqualität darstelle. Auch der Basisgeräuschpegel habe laut Bescheid keinerlei Einfluss in der Bewertung. Hiezu würden medizinische Sachverständigengutachten festlegen, dass bereits durch eine Erhöhung des Basispegels um 3 dB eine schädliche Wirkung auf den gesunden menschlichen Organismus nicht auszuschließen sei. Auch die Angabe der zwei- bis viermonatigen Entleerung sei eine unkorrekte Annahme, da aus der Erfahrung des Beschwerdeführers die Entleerung der Düngerstätte alle 14 Tage erfolge. Es sei noch immer kein Sachverständiger auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers gewesen. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  3. Zu den Rechtsgrundlagen: 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ § 28 Abs. 1,2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins,,2 und 3 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lautet: § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 48 NÖ BauO 1996 lauten: Paragraph 6, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 48, NÖ BauO 1996 lauten: § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 48Paragraph 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
  1. In der Sache: 2.
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der , NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 2.
  5. Zur anzuwendenden Rechtslage: Am
  6. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am
  7. Jänner 2015 geltenden Fassung heranzuziehen.Am
  8. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraphen 33, oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am
  9. Jänner 2015 geltenden Fassung heranzuziehen. 2.
  10. Rechtliche Erwägungen: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wies mit dem bekämpften Bescheid vom *** die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Düngerstätte auf Grst. Nr. ***, KG ***, ab. Diese Abweisung der Berufung stützt sich, wie aus der oben wiedergegebenen Sachverhaltsbeschreibung im angefochtenen Bescheid hervorgeht, auf die von der Baubehörde zweiter Instanz eingeholten beiden Gutachten der *** vom Oktober *** sowie der Gemeindeärztin der Marktgemeinde *** vom ***. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wirft der Baubehörde II. Instanz u.a. eine Verletzung des Parteiengehörs, Mangelhaftigkeit des schalltechnischen Gutachtens sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht.Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wirft der Baubehörde römisch zwei. Instanz u.a. eine Verletzung des Parteiengehörs, Mangelhaftigkeit des schalltechnischen Gutachtens sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht. Wie bereits die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom ***, Zl. ***, ausgesprochen hat und auch dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, ist die Baubehörde verpflichtet zu prüfen, ob durch das Projekt „Errichtung einer Düngerstätte“ – und nur dieses ist hier verfahrensgegenständlich – eine Gefährdung oder Belästigung durch Emissionen im Sinne des § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996 vorliegt oder nicht. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters festgehalten, dass die Behörde die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 im Ermittlungsverfahren festzustellen hat. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Wie bereits die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom ***, Zl. ***, ausgesprochen hat und auch dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, ist die Baubehörde verpflichtet zu prüfen, ob durch das Projekt „Errichtung einer Düngerstätte“ – und nur dieses ist hier verfahrensgegenständlich – eine Gefährdung oder Belästigung durch Emissionen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996 vorliegt oder nicht. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters festgehalten, dass die Behörde die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 im Ermittlungsverfahren festzustellen hat. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Die tragenden Gründe für die – auch – über Vorstellung des Beschwerdeführers erfolgte Aufhebung des Gemeindevorstandsbescheides vom *** durch den Vorstellungsbescheid vom *** lagen im Wesentlichen darin, dass das Ausmaß der Emissionen hinsichtlich Lärm nicht von einem technischen Sachverständigen festgestellt wurde, sowie, dass eine medizinische Beurteilung (weder zu Geruch noch zu Lärm) nicht erfolgt war. Auf die Einwände des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend Lärm und Geruch sei nicht eingegangen worden. Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, sowie im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend wäre (vgl. z.B. VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0162). Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, sowie im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend wäre vergleiche z.B. VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0162). Im vorliegenden Fall wurde zwar nach der über Vorstellung des Beschwerdeführers ergangenen Vorstellungsentscheidung vom *** ein medizinisches Gutachten erstattet, welches zu dem Schluss kam, dass die Geruchsbelastung im gegenständlichen Fall zumutbar, und eine Lebens- und Gesundheitsgefährdung auszuschließen sei. Der darüber hinaus eingeholte schalltechnische Messbericht kam letztlich zum Ergebnis, dass die Störwirkung durch die geringe Häufigkeit der Entleerung der Düngerstätte (alle zwei bis vier Monate jeweils für drei bis vier Stunden) als sehr gering einzustufen sei. Zum Befund dieses Messberichtes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angenommene Häufigkeit der Entleerung der Düngerstätte nicht aktenkundig ist. Eine konkrete diesbezügliche Festlegung im eingereichten Bauprojekt, an welchem sich die Baubehörde bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit zu orientieren hat, findet sich jedenfalls nicht. Zum eingeholten schalltechnischen Messbericht ist darüberhinaus Folgendes festzuhalten: Es wurden an zwei Messpunkten Messungen durchgeführt, wobei MP1 ca. 10 m südwestlich der Düngerstätte auf dem Grundstück Nr. *** (ca. 3 m südlich des Wohngebäudes der westlich angrenzenden Anrainerin) liegt, und sich MP2 im westlich unmittelbar an die Düngerstätte angrenzenden Zimmer des Wohngebäudes der Anrainerin auf dem Grundstück Nr. *** befindet. Die in der Folge ermittelten Schallpegel beziehen sich auf die Lärmsituation im Bereich der Grundstücksgrenze der im Westen an das Baugrundstück angrenzenden Nachbarin. Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. *** liegt jedoch östlich des Baugrundstückes. Entlang der dortigen Grundstücksgrenze, somit zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der verfahrensgegenständlichen Düngerstätte, ist der Schweinestall des Bauwerbers situiert. Hinsichtlich der in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers von der Benützung der Düngerstätte ausgehenden Lärmemissionen sind keinerlei Erhebungen durchgeführt worden, wie dies jedoch bereits von der Vorstellungsbehörde in den tragenden Gründen des über Vorstellung des Beschwerdeführers ergangenen Aufhebungsbescheides vom *** für erforderlich erachtet wurde. Die Prüfung der zu erwartenden Immissionen im Baubewilligungsverfahren ist bezogen auf den (jeweiligen) Nachbarn, an seiner Grundgrenze vorzunehmen. Nach der Regelung des § 48 NÖ BauO 1996 dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten (z.B. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2010/05/0091). Dadurch, dass die Lärmmessungen ausschließlich in Richtung und auf dem Grundstück der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Anrainerin vorgenommen wurden, ein lärmtechnisches Gutachten für den Bereich an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers jedoch nicht erstattet wurde, liegen somit keine objektiv zu bewertenden Ermittlungsergebnisse vor, an Hand derer eine Beurteilung im Sinne des § 48 NÖ BauO 1996 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich wäre. Die Prüfung der zu erwartenden Immissionen im Baubewilligungsverfahren ist bezogen auf den (jeweiligen) Nachbarn, an seiner Grundgrenze vorzunehmen. Nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten (z.B. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2010/05/0091). Dadurch, dass die Lärmmessungen ausschließlich in Richtung und auf dem Grundstück der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Anrainerin vorgenommen wurden, ein lärmtechnisches Gutachten für den Bereich an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers jedoch nicht erstattet wurde, liegen somit keine objektiv zu bewertenden Ermittlungsergebnisse vor, an Hand derer eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich wäre. Unter Hinweis auf die bereits ergangene Vorstellungsentscheidung vom *** und die darin genannte Judikatur ist abermals festzuhalten, dass ein technischer Sachverständiger das Ausmaß der Emissionen an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers festzustellen hat, welches in der Folge von einem medizinischen Sachverständigen hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit und Gesundheitsgefährdung der Immissionen zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Fall wurde zwar zur Thematik des Geruchs ein medizinisches Gutachten eingeholt, nicht jedoch, zur Frage der Lärmsituation. Entsprechende, eine Grundlage für die derartige medizinische Beurteilung bildende Lärmmessungen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers wurden, wie oben dargestellt, gar nicht durchgeführt. Erst wenn immissionstechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann durch einen medizinischen Sachverständigen beurteilt werden, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 NÖ BauO 1996 eingehalten werden (z.B. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2010/05/0091).Erst wenn immissionstechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann durch einen medizinischen Sachverständigen beurteilt werden, ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996 eingehalten werden (z.B. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2010/05/0091). Im gegenständlichen Fall liegen grundlegende Ermittlungsergebnisse nicht vor. Zum einen mangelt es an der konkreten Feststellung des Ausmaßes der Lärmimmission an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers, zum anderen fehlt zur Gänze eine medizinische Begutachtung hinsichtlich der festgestellten Lärmsituation. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich - jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom
  11. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich - jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom
  12. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG).Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Aufgrund der von der Behörde irrig vertretenen Ansicht, das eingeholte medizinische Gutachten sowie der schalltechnische Messbericht, welcher die Lärmsituation im Bereich der östlich angrenzenden Grundstücksgrenze zum Inhalt hat, würden für die Beurteilung der Einwände des Beschwerdeführers ausreichen, hat die Behörde die weiteren Voraussetzungen für eine mögliche Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers nach § 48 NÖ Bauordnung 1996 bzw. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht (mehr) geprüft. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könne als die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache ist, sondern davon, dass diese die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Aufgrund der von der Behörde irrig vertretenen Ansicht, das eingeholte medizinische Gutachten sowie der schalltechnische Messbericht, welcher die Lärmsituation im Bereich der östlich angrenzenden Grundstücksgrenze zum Inhalt hat, würden für die Beurteilung der Einwände des Beschwerdeführers ausreichen, hat die Behörde die weiteren Voraussetzungen für eine mögliche Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers nach Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 bzw. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht (mehr) geprüft. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könne als die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache ist, sondern davon, dass diese die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Hinsichtlich des vom Gemeindevorstand nunmehr fortzuführenden Verfahrens wird ergänzend angemerkt, dass zunächst die zu erwartenden Lärmimmissionen an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers zu ermitteln sind. Für den Fall, dass der lärmtechnische Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass die entsprechend der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen zulässigen Grenzwerte (im Bauland-Agrargebiet 55 dB(A) bei Tag, 45 dB(A) bei Nacht) durch die Benützung der Düngerstätte nicht überschritten werden, kann auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet werden. Liegt jedoch eine Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte vor, so ist es für die anschließende Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen erforderlich, die zu erwartende Häufigkeit und Dauer der Entleerung der Düngerstätte unter Berücksichtigung des Tierbestandes in Relation zur Größe der Düngerstätte von einem agrartechnischen Sachverständigen feststellen zu lassen. Zu beachten ist weiters, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Parteiengehör hinsichtlich neuer Ermittlungsergebnisse zusteht und ihm daher neue Gutachten zu übermitteln sind, wenn sie als Grundlage für die Entscheidung der Baubehörde dienen sollen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.374.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.