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{'item': 'LVwG-AB-14-4037'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4037 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die

§§ 74ff Gew

O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen undLager für Abfälle, die

Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden. Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine Behandlungsanlage zur „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ von nicht gefährlichen Abfällen vorliegt. In den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP zu § 37 sind Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die gemäß § 37 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, angeführt. Für Kompostanlagen ist unter

  1. vorgeschrieben, dass eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ für diesen Anlagentyp vorliegt, wenn die ausschließliche Verwertung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, konsentiert ist. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine Behandlungsanlage zur „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ von nicht gefährlichen Abfällen vorliegt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 37, sind Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, angeführt. Für Kompostanlagen ist unter
  2. vorgeschrieben, dass eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ für diesen Anlagentyp vorliegt, wenn die ausschließliche Verwertung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, konsentiert ist. Nachdem die Kompostieranlage des Beschwerdeführers auch für Abfälle der Tabelle 1a dieser Verordnung, zB Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen, genehmigt wurde, liegt schon aus diesem Grund eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht vor, ohne dass rechtlich geprüft werden muss, ob eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gegeben wäre.Nachdem die Kompostieranlage des Beschwerdeführers auch für Abfälle der , Tabelle 1a dieser Verordnung, zB Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen, genehmigt wurde, liegt schon aus diesem Grund eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht vor, ohne dass rechtlich geprüft werden muss, ob eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gegeben wäre. Gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gemäß § 32 WRG erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1997 ist demnach als abfallrechtliche Genehmigung überzuleiten. Die von der belangten Behörde getroffene Rechtsansicht, die Kompostieranlage verfüge über keine Genehmigung, kann aus diesem Blickwinkel nicht nachvollzogen werden.Die vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gemäß Paragraph 32, WRG erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1997 ist demnach als abfallrechtliche Genehmigung überzuleiten. Die von der belangten Behörde getroffene Rechtsansicht, die Kompostieranlage verfüge über keine Genehmigung, kann aus diesem Blickwinkel nicht nachvollzogen werden. Auf Grund dieser formellen Entscheidung braucht auf das Beschwerdevorbringen im Detail grundsätzlich nicht eingegangen werden. Anzumerken ist, dass die Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff für Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf Grund dieser formellen Entscheidung braucht auf das Beschwerdevorbringen im Detail grundsätzlich nicht eingegangen werden. Anzumerken ist, dass die Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff für Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung wäre somit, dass diese Materialien im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme vom Geltungsbereich der abfallrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der Prüfung des objektiven Abfallbegriffes relevant ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit einer Abfallsammlergenehmigung gemäß § 24a AWG 2002 lediglich eine Erlaubnis einer bestimmten Person für diese Tätigkeiten erteilt wird. Die anlagenrechtlichen Bestimmungen sind im Abschnitt 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 getroffen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit einer Abfallsammlergenehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 lediglich eine Erlaubnis einer bestimmten Person für diese Tätigkeiten erteilt wird. Die anlagenrechtlichen Bestimmungen sind im Abschnitt 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 getroffen. Ad Betrieb Lager für Asphaltfräsgut:, Ad Betrieb Lager für Asphaltfräsgut: Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten anfallende Material in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten anfallende Material in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Materials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Materials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017). Besteht bei einem Voreigentümer – im konkreten Fall beim Bauherrn der Autobahnbaustelle – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Besteht bei einem Voreigentümer – im konkreten Fall beim Bauherrn der Autobahnbaustelle – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Der Landeshauptmann von Niederösterreich ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für Asphaltfräsgut für sich als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage zu betrachten ist und demnach gemäß § 62 Abs. 2a und c AWG 2002 zu schließen wäre.Der Landeshauptmann von Niederösterreich ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für Asphaltfräsgut für sich als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage zu betrachten ist und demnach gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a und c AWG 2002 zu schließen wäre. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt: Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1.Ziffer eins „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile; Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Die Lagerung von Abfällen ist demnach als Abfallbehandlung im abfallrechtlichen Sinn zu verstehen. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage nach der zitierten Legaldefinition zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Einrichtung zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).Die Lagerung von Abfällen ist demnach als Abfallbehandlung im abfallrechtlichen Sinn zu verstehen. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage nach der zitierten Legaldefinition zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Einrichtung zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Welches technische Mindestmaß eine solche Einrichtung im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Lagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage für die Lagerung von Abfallen im Rechtssinn sprechen zu können. Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff Behandlungsanlage kann aber nichts anderes gelten als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2, K49). Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff Behandlungsanlage kann aber nichts anderes gelten als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach Paragraph 15, AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 2,, K49). Gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese

§§ 74ff Gew

O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese

Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen. Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende, dem Stand der Technik entsprechende Errichtung bzw das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte. Der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 folgend dürfen Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage aber nicht gelagert oder behandelt werden.Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende, dem Stand der Technik entsprechende Errichtung bzw das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte. Der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 folgend dürfen Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage aber nicht gelagert oder behandelt werden. Das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichtes hat ergeben, dass der Beschwerdeführer das Asphaltfräsgut ohne technisch begleitende Maßnahmen zwischengelagert hat, er also Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage gelagert und per se keine Abfallbehandlungsanlage betrieben hat. Auch steht die Lagerung im Hinblick auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 weder im unmittelbaren örtlichen noch sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kompostanlage, sodass von einer konsenswidrigen Lagerung nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 auszugehen ist. Wie festgestellt wurde das Asphaltfräsgut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, anschließt und Teil der Kompostanlage ist, gelagert.Auch steht die Lagerung im Hinblick auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 weder im unmittelbaren örtlichen noch sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kompostanlage, sodass von einer konsenswidrigen Lagerung nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 auszugehen ist. Wie festgestellt wurde das Asphaltfräsgut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, anschließt und Teil der Kompostanlage ist, gelagert. Rechtswidrige Abfalllagerungen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen liegen nach § 73 Abs. 7 AWG 2002 im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde. Rechtswidrige Abfalllagerungen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen liegen nach , Paragraph 73, Absatz 7, AWG 2002 im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde. § 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt vor:Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 schreibt vor: Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Der ErläutRV 1005 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:Der ErläutRV 1005 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes zu entnehmen: Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in Paragraph 15, AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden: Verfüllung: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen. Demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufzutragen. Demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufzutragen. Dass die belangte Behörde außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den angefochtenen Bescheid erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren Rechtsmangel. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde und die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4).Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde und die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Artikel 6, der EMRK bzw. dem Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Paragraph 24, Absatz eins und 4). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4037

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.