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{'item': 'LVwG-AB-14-4095'}

Obsah (17)§ 7§ 17a§ 4§ 5§ 24§ 27§ 47§ 61§ 63§ 64§ 28§ 2§ 42§ 33§ 32a§ 59§ 33a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4095 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, ***, sprach der Landeshauptmann von Niederösterreich der Freiwilligen Feuerwehr *** den Ersatz von € 612,-- für deren Einsatz zur Bekämpfung eines Waldbrandes in der Katastralgemeinde *** am *** zu. In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zugestellt am ***, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt dazu aus: 1. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt und wurde innerhalb der 4-wöchigen Frist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG erhoben und somit rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt und wurde innerhalb der 4-wöchigen Frist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhoben und somit rechtzeitig. Gemäß § 17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz hat der Bund Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind,

den Bestimmungen der folgenden Absätze (dieser Bestimmung) zu ersetzen.Gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, NÖ Forstausführungsgesetz hat der Bund Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind,

den Bestimmungen der folgenden Absätze (dieser Bestimmung) zu ersetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bund verpflichtetet, der Freiwilligen Feuerwehr *** (folglich: FF ***) für einen am *** erfolgten Waldbrandbekämpfungseinsatz den Betrag € 612,- zu ersetzen.

dem dem Bund eine Verpflichtung auferlegt wird, kommt ihm die Stellung als Partei gemäß § 8 AVG zu, da dessen Rechtsanspruch bzw. sein rechtliches Interesse darin besteht, dass die Verpflichtung entsprechend dem Gesetz festgestellt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bund verpflichtetet, der Freiwilligen Feuerwehr *** (folglich: FF ***) für einen am *** erfolgten Waldbrandbekämpfungseinsatz den Betrag € 612,- zu ersetzen.

dem dem Bund eine Verpflichtung auferlegt wird, kommt ihm die Stellung als Partei gemäß Paragraph 8, AVG zu, da dessen Rechtsanspruch bzw. sein rechtliches Interesse darin besteht, dass die Verpflichtung entsprechend dem Gesetz festgestellt wird. 2. BESCHWERDEGRÜNDE: 2.1. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes 2.2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften Zu diesen wird

folgend zum einen die Ausführungen in der Parteiengehör-Stellungnahme des BMLFUW (Schreiben vom ***, ***), wiederholend und zum anderen in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheid, ausgeführt: 2.

  1. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes 2.1.
  2. Mangelnde Antragslegitimation der Freiwilligen Feuerwehr *** 2.1.1.
  3. Wiederholung der Parteiengehör-Stellungnahme

§ 17aAbs. 3 NÖ Forstausführungs

G haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren, Anspruch auf Kostenersatz.

Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren, Anspruch auf Kostenersatz. Abs. 7 dieser Bestimmung lautet:Absatz 7, dieser Bestimmung lautet: Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4Abs. 2 NÖ Feuerwehr

G sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Paragraph 4, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Abs. 3 sind Betriebsfeuerwehren Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt. Besteht eine Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

Absatz 3, sind Betriebsfeuerwehren Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt. Besteht eine Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

§ 5Abs.

1 leg. cit. obliegt die Besorgung der örtlichen Feuerpolizei der Gemeinde, welche sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan bedient.

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. obliegt die Besorgung der örtlichen Feuerpolizei der Gemeinde, welche sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan bedient.

§ 24Abs.

1 leg. cit. hat die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel

Maßgabe desNach Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. hat die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel

Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten.Paragraph 37, Absatz 2, zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten.

§ 27Abs.

1 leg. cit. obliegt die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Erforderlichenfalls sind hiefür besondere Einheiten zu schaffen und das erforderliche Personal auszubilden.

§ 47Abs.

1 leg. cit. besteht der NÖ Landesfeuerwehrverband aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren.

Abs. 2 Z 7 leg. cit. ist die Schaffung von Einheiten gemäß § 27 eine der Aufgaben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. obliegt die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Erforderlichenfalls sind hiefür besondere Einheiten zu schaffen und das erforderliche Personal auszubilden.

Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. besteht der NÖ Landesfeuerwehrverband aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren.

Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. ist die Schaffung von Einheiten gemäß Paragraph 27, eine der Aufgaben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

§ 61leg.

cit. werden die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 31, insbesondere durchNach Paragraph 61, leg. cit. werden die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 24 und 31, insbesondere durch 1. Zuwendungen des Landes

Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

  1. Zuwendungen Dritter,
  2. Kostenersätze (§ 63) undKostenersätze (Paragraph 63,) und
  3. sonstige Erträge aufgebracht.

§ 63leg.

cit. ist der Kostenersatz (in den dort genannten Fällen) an die Gemeinde zu leisten, dies etwa auch von der Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 33 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben.

Abs. 3 sind, wenn Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder 5 von einer Person in Anspruch genommen oder in deren Interesse erbracht worden sind, von dieser der Feuerwehr die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Paragraph 63, leg. cit. ist der Kostenersatz (in den dort genannten Fällen) an die Gemeinde zu leisten, dies etwa auch von der Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Anspruch genommen hat/haben.

Absatz 3, sind, wenn Leistungen der Feuerwehr gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, oder 5 von einer Person in Anspruch genommen oder in deren Interesse erbracht worden sind, von dieser der Feuerwehr die entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Bestimmungen des 32a Abs. 3 und 5 leg. cit. regeln als Aufgaben der Feuerwehren die Mitwirkung der Feuerwehren bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren sowie die technische und persönliche Hilfeleistung.Die Bestimmungen des 32a Absatz 3 und 5 leg. cit. regeln als Aufgaben der Feuerwehren die Mitwirkung der Feuerwehren bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren sowie die technische und persönliche Hilfeleistung.

§ 64Abs.

1 sind in den Fällen des § 63 Abs. 1 und 2 (d.s. insbesondere die die Feuerpolizei und damit die Brandbekämpfung umfassenden Fälle, bei denen Kostenersatz an die Gemeinde zu leisten ist) der Berechnung der Kosten die für Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen.

Paragraph 64, Absatz eins, sind in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins und 2 (d.s. insbesondere die die Feuerpolizei und damit die Brandbekämpfung umfassenden Fälle, bei denen Kostenersatz an die Gemeinde zu leisten ist) der Berechnung der Kosten die für Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen.

Abs. 2 kann durch Verordnung ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden, der die in der Tarifordnung

Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen darf.

Absatz 2, kann durch Verordnung ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden, der die in der Tarifordnung

Absatz 3, bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen darf. Abs. 3 ff regeln die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, die - in der Fassung 1/2010 (In Kraft getreten am 1.1.2010) – dem Ersatzantrag der Antragstellerin zu Grunde gelegt wurde.Absatz 3, ff regeln die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, die - in der Fassung 1 aus 2010, (In Kraft getreten am 1.1.2010) – dem Ersatzantrag der Antragstellerin zu Grunde gelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 27.3.2012, Zl. 2010/10/0227 bis 0229, aus, dass § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren einen Kostenersatzanspruch einräume, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren zu zählen seien, weil sie gemäß § 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet seien. Die freiwilligen Feuerwehren hätten daher – anders als die Berufsfeuerwehren

den §§ 44 f NÖ FeuerwehrG – die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können.Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 27.3.2012, Zl. 2010/10/0227 bis 0229, aus, dass Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren einen Kostenersatzanspruch einräume, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren zu zählen seien, weil sie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet seien. Die freiwilligen Feuerwehren hätten daher – anders als die Berufsfeuerwehren

den Paragraphen 44, f NÖ FeuerwehrG – die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Freiwilligen Feuerwehren - offenbar bloß aus der Stellung der Freiwilligen Feuerwehr als juristische Person - als zur Stellung eines Kostenersatzantrages im Sinne

§ 17aAbs.

3 Berechtigte an, da diesen Kosten erwachsen können.Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Freiwilligen Feuerwehren - offenbar bloß aus der Stellung der Freiwilligen Feuerwehr als juristische Person - als zur Stellung eines Kostenersatzantrages im Sinne

Paragraph 17 a, Absatz 3, Berechtigte an, da diesen Kosten erwachsen können. Diese Auffassung erscheint schon auf Grund der in § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG enthaltenen Formulierung „Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger der Feuerwehren“ fraglich. Diesem Gesetzestext zufolge ist (arg. „der Feuerwehren“) jemand anderer, nämlich die Gemeinde oder ein sonstiger Rechtsträger hinsichtlich der jeweiligen Feuerwehr anspruchsberechtigt. Folglich können nicht die Freiwilligen Feuerwehren selbst – auch wenn diese in Niederösterreich (wie auch in anderen Ländern) Rechtspersönlichkeit besitzen (Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 4Abs. 2 NÖ Feuerwehr

G) – Anspruchsberechtigte sein, sondern eben die Gemeinden oder sonstigen Rechtsträger der Feuerwehren.Diese Auffassung erscheint schon auf Grund der in Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG enthaltenen Formulierung „Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger der Feuerwehren“ fraglich. Diesem Gesetzestext zufolge ist (arg. „der Feuerwehren“) jemand anderer, nämlich die Gemeinde oder ein sonstiger Rechtsträger hinsichtlich der jeweiligen Feuerwehr anspruchsberechtigt. Folglich können nicht die Freiwilligen Feuerwehren selbst – auch wenn diese in Niederösterreich (wie auch in anderen Ländern) Rechtspersönlichkeit besitzen (Körperschaften öffentlichen Rechts

Paragraph 4, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG) – Anspruchsberechtigte sein, sondern eben die Gemeinden oder sonstigen Rechtsträger der Feuerwehren. Auch wenn dieser Auffassung nicht gefolgt würde, ergibt sich bei systematischer Interpretation des § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG zum NÖ FeuerwehrG sowie - unter Heranziehung der Materialien zum NÖ ForstausführungsG - historischer bzw. teleologischer Interpretation des § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG, dass die Freiwilligen Feuerwehren nicht anspruchsberechtigt sind, jedenfalls nicht hinsichtlich der gegenständlich zugesprochenen Kosten.Auch wenn dieser Auffassung nicht gefolgt würde, ergibt sich bei systematischer Interpretation des Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG zum NÖ FeuerwehrG sowie - unter Heranziehung der Materialien zum NÖ ForstausführungsG - historischer bzw. teleologischer Interpretation des Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG, dass die Freiwilligen Feuerwehren nicht anspruchsberechtigt sind, jedenfalls nicht hinsichtlich der gegenständlich zugesprochenen Kosten. Diese Ansicht wird auch durch die im o.a. VwGH-Erkenntnis angeführte Bestimmung des § 33 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG gestützt, als in diesem, die örtliche Feuerpolizei betreffenden Fall (s. § 33 Abs. 1 leg. cit.) die jeweilige Gemeinde - nicht aber die Feuerwehr – Kostenersatzpflichtige bzw. Kostenersatzberechtigte ist.Diese Ansicht wird auch durch die im o.a. VwGH-Erkenntnis angeführte Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG gestützt, als in diesem, die örtliche Feuerpolizei betreffenden Fall (s. Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit.) die jeweilige Gemeinde - nicht aber die Feuerwehr – Kostenersatzpflichtige bzw. Kostenersatzberechtigte ist. Als die in § 17a Abs. 3 NÖ FeuerwehrG – neben den Gemeinden – genannten sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren ist offenbar der jeweilige Betrieb, das jeweilige Unternehmen oder Anstalt bezüglich Betriebsfeuerwehren (§ 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG) gemeint. Berufsfeuerwehren kommen in den gegenständlichen Fällen nicht vor, besitzen aber schon mangels Rechtspersönlichkeit keine Antragslegitimation, wie dies auch der VwGH im oben genannten Erkenntnis ausgeführt hat.Als die in Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ FeuerwehrG – neben den Gemeinden – genannten sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren ist offenbar der jeweilige Betrieb, das jeweilige Unternehmen oder Anstalt bezüglich Betriebsfeuerwehren (Paragraph 4, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG) gemeint. Berufsfeuerwehren kommen in den gegenständlichen Fällen nicht vor, besitzen aber schon mangels Rechtspersönlichkeit keine Antragslegitimation, wie dies auch der VwGH im oben genannten Erkenntnis ausgeführt hat. Dass den Freiwilligen Feuerwehren auch ein Ersatzanspruch zukommen soll, wird auch auf Grund des § 24 NÖ FeuerwehrG als unzutreffend erachtet.

diesen Bestimmungen haben die Gemeinden die zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehren zu halten, somit auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Insofern besteht

§ 63NÖ Feuerwehr

G (ausgenommen die in Abs. 3 verwiesenen Fällen der Mitwirkung der Abwehr überörtlicher Gefahren sowie technischer oder persönlicher Hilfeleistungen), somit zumindest in den die Brandbekämpfung betreffenden Fällen, eine Kostenersatzpflicht an die Gemeinden, nicht aber an die Feuerwehren.Dass den Freiwilligen Feuerwehren auch ein Ersatzanspruch zukommen soll, wird auch auf Grund des Paragraph 24, NÖ FeuerwehrG als unzutreffend erachtet.

diesen Bestimmungen haben die Gemeinden die zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehren zu halten, somit auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Insofern besteht

Paragraph 63, NÖ FeuerwehrG (ausgenommen die in Absatz 3, verwiesenen Fällen der Mitwirkung der Abwehr überörtlicher Gefahren sowie technischer oder persönlicher Hilfeleistungen), somit zumindest in den die Brandbekämpfung betreffenden Fällen, eine Kostenersatzpflicht an die Gemeinden, nicht aber an die Feuerwehren. Es würde rechtlichen Grundsätzen (einschließlich dem Verfassungsrecht, wie dem Sachlichkeitsgebot und dem Eigentumsschutz) widersprechen, wenn Freiwilligen Feuerwehren, wie gegenständlich die FF ***, ein Kostenersatz bezüglich der Verwendung von Fahrzeugen (oder sonstiger Ausrüstung) zuerkannt wurde, deren Besorgungs- und Instandhaltungskosten von der Gemeinde zu tragen sind. Dies umso mehr, wenn dieser Feuerwehr ein pauschaler Kostenersatz

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zuerkannt würde, da diese Pauschalsätze als Personal- oder Amtssachaufwand und nicht als – durch den gegenständlichen Waldbrandeinsatz entstandener – konkreter Sachaufwand zu qualifizieren sind. Der Antragstellerin würde daher ein Ersatzanspruch bezüglich Kosten der beim gegenständlichen Waldbrand verwendeten Fahrzeuge zuerkannt, der ihr demnach gar nicht erwachsen ist und sein kann. Aus den Materialien zum NÖ ForstausführungsG, nämlich dem Motivenbericht (Beil./A, abrufbar unter ***) zur Regierungsvorlage, geht aus den Ausführungen zu § 20 hervor, dass die Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt, dass (nur) die Gemeinden zur Stellung des Kostenersatzantrages bezüglich der Kosten der eingesetzten Feuerwehren legitimiert sind und dass der Bund die damit verbundenen Kosten (nur) im Rahmen des § 2 Finanz- Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) zu tragen hat. Dort wird sogar ausgeführt, dass es den Gemeinden zumutbar ist, die Kosten für einen „zeitlich und umfänglich normal mäßigen“ Feuerwehreinsatz zu übernehmen.Aus den Materialien zum NÖ ForstausführungsG, nämlich dem Motivenbericht (Beil./A, abrufbar unter ***) zur Regierungsvorlage, geht aus den Ausführungen zu Paragraph 20, hervor, dass die Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt, dass (nur) die Gemeinden zur Stellung des Kostenersatzantrages bezüglich der Kosten der eingesetzten Feuerwehren legitimiert sind und dass der Bund die damit verbundenen Kosten (nur) im Rahmen des Paragraph 2, Finanz- Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) zu tragen hat. Dort wird sogar ausgeführt, dass es den Gemeinden zumutbar ist, die Kosten für einen „zeitlich und umfänglich normal mäßigen“ Feuerwehreinsatz zu übernehmen. Dass die Waldbrandbekämpfung eine Aufgabe der Gemeinde oder allenfalls im Falle deren Überörtlichkeit des Landes Niederösterreich (vgl. § 27 NÖ FeuerwehrG) anzusehen ist, geht auch aus diesen Erläuterungen zum I. Hauptstück: Waldbrandbekämpfung hervor. Umso mehr ergibt sich das aus dem Ausschussbericht mit Abänderungsantrag (Beil./B, ebensoDass die Waldbrandbekämpfung eine Aufgabe der Gemeinde oder allenfalls im Falle deren Überörtlichkeit des Landes Niederösterreich vergleiche Paragraph 27, NÖ FeuerwehrG) anzusehen ist, geht auch aus diesen Erläuterungen zum römisch eins. Hauptstück: Waldbrandbekämpfung hervor. Umso mehr ergibt sich das aus dem Ausschussbericht mit Abänderungsantrag (Beil./B, ebenso abrufbar unter ***). Darin wird ausgeführt, dass das NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG (nunmehriges NÖ FeuerwehrG) grundsätzlich anzuwenden ist. Da die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Feuerwehr, sondern den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich (oder im Falle deren Überörtlichkeit dem Land, vgl. § 27 NÖ FeuerwehrG) obliegt, die sich hiezu den Feuerwehren als Hilfsorgane bedienen (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG), können nur die Gemeinden – jedenfalls bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Kostenersätze - zur Antragstellung legitimiert sein.Da die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Feuerwehr, sondern den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich (oder im Falle deren Überörtlichkeit dem Land, vergleiche Paragraph 27, NÖ FeuerwehrG) obliegt, die sich hiezu den Feuerwehren als Hilfsorgane bedienen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG), können nur die Gemeinden – jedenfalls bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Kostenersätze - zur Antragstellung legitimiert sein. Den Bestimmungen des IV. Abschnittes des NÖ ForstausführungsG kann auch nicht entnommen werden, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung der Feuerwehr zukommen soll.Den Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes des NÖ ForstausführungsG kann auch nicht entnommen werden, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung der Feuerwehr zukommen soll. § 17 NÖ Forstausführungsgesetz regelt lediglich, wem die Leitung der Waldbrandbekämpfung obliegt. Damit wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, wer die für den Vollzug der wohl hoheitlichen Aufgabe der Waldbrandbekämpfung zuständige Behörde ist.Paragraph 17, NÖ Forstausführungsgesetz regelt lediglich, wem die Leitung der Waldbrandbekämpfung obliegt. Damit wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, wer die für den Vollzug der wohl hoheitlichen Aufgabe der Waldbrandbekämpfung zuständige Behörde ist. Sonst würde sich auch ergeben, dass Betriebsfeuerwehren, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, behördlich tätig würden, weshalb diese Bestimmung eine Beleihung des Rechts-/Kostenträgers von Betriebsfeuerwehren, beinhalten müsste. Auch würde das bedeuten, dass die Waldbrandbekämpfung bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Brandplatz dem Forstorgan obliegt, sodass dieses als (natürliche) Person insofern beliehen wäre. Ein derartiger Inhalt kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, zumal eine Übertragung behördlicher Aufgaben (Regelung des zuständigen Organs)

dem Legalitätsprinzip einer besonders bestimmten Regelung bedarf. Auch

dem vorgenannten Ausschussbericht sowie der Regierungsvorlage der Stammfassung des NÖ Forstausführungsgesetzes (Beil./C) geht hervor, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist und der damalige § 19 (vergleichbar dem nunmehrigen § 17) bloß die Leitung der unmittelbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen beinhaltet.Auch

dem vorgenannten Ausschussbericht sowie der Regierungsvorlage der Stammfassung des NÖ Forstausführungsgesetzes (Beil./C) geht hervor, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist und der damalige Paragraph 19, (vergleichbar dem nunmehrigen Paragraph 17,) bloß die Leitung der unmittelbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen beinhaltet. Auch aus dem Umstand, dass die Freiwilligen Feuerwehren in Niederösterreich Rechtspersönlichkeit genießen, kann nicht abgeleitet werden, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung eine der (Freiwilligen)Feuerwehren wäre. Zudem ist auf die § 42 ForstG ausführenden Gesetze anderer Länder zu verweisen, wo die Freiwilligen Feuerwehren auch Rechtspersönlichkeit besitzen und vergleichbare Bestimmungen für die Einsatzleitung bei den Brandbekämpfungsmaßnahmen (Löschmaßnahmen) enthalten sind (z.B. § 4 Oö. WaldbrandbekämpfungsG).Zudem ist auf die Paragraph 42, ForstG ausführenden Gesetze anderer Länder zu verweisen, wo die Freiwilligen Feuerwehren auch Rechtspersönlichkeit besitzen und vergleichbare Bestimmungen für die Einsatzleitung bei den Brandbekämpfungsmaßnahmen (Löschmaßnahmen) enthalten sind (z.B. Paragraph 4, Oö. WaldbrandbekämpfungsG). Hingewiesen wird auch noch auf die Erläuterungen zum Forstgesetz 1975 (RV 1266 BlgNR XIII. GP) worin zu § 45, der nunmehrigen Bestimmung des § 42, auch Folgendes ausgeführt wurde:Hingewiesen wird auch noch auf die Erläuterungen zum Forstgesetz 1975 Regierungsvorlage 1266 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode worin zu Paragraph 45,, der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 42,, auch Folgendes ausgeführt wurde: „Damit können die Bestimmungen des §§ 25 bis 29 FRBG entfallen. Es hat sich in der Praxis nämlich gezeigt, daß bei der Löschung von Waldbränden den Feuerwehren die maßgebliche Rolle zukommt, sodaß die landgesetzlichen Feuerpolizeivorschriften weitgehend für die Regelung der Waldbrandbekämpfung und deren Kostentragung Anwendung finden können.“„Damit können die Bestimmungen des Paragraphen 25 bis 29 FRBG entfallen. Es hat sich in der Praxis nämlich gezeigt, daß bei der Löschung von Waldbränden den Feuerwehren die maßgebliche Rolle zukommt, sodaß die landgesetzlichen Feuerpolizeivorschriften weitgehend für die Regelung der Waldbrandbekämpfung und deren Kostentragung Anwendung finden können.“ Der o.a. Ausschussbericht zum NÖ Forstausführungsgesetz ist den vorgenannten Erläuterungen vergleichbar. Der NÖ Gesetzgeber hat bei den Bestimmungen des IV. Hauptstücks – Sonderbestimmungen für die Waldbrandbekämpfung, § 17, des NÖ ForstausführungsG jedenfalls die grundsätzliche Anwendung des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG zugrunde gelegt, weshalb die in der Regierungsvorlage noch enthaltenen Regelungen der §§ 18 bis 21 dieses Hauptstückes als entbehrlich erachtet wurden.Der o.a. Ausschussbericht zum NÖ Forstausführungsgesetz ist den vorgenannten Erläuterungen vergleichbar. Der NÖ Gesetzgeber hat bei den Bestimmungen des römisch vier. Hauptstücks – Sonderbestimmungen für die Waldbrandbekämpfung, Paragraph 17,, des NÖ ForstausführungsG jedenfalls die grundsätzliche Anwendung des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG zugrunde gelegt, weshalb die in der Regierungsvorlage noch enthaltenen Regelungen der Paragraphen 18 bis 21 dieses Hauptstückes als entbehrlich erachtet wurden.

diesem, nunmehr als FeuerwehrG titulierten Gesetz ist die örtliche Feuerpolizei von der Gemeinde (§ 5) und die überörtliche Feuerpolizei vom Land (§ 27) zu besorgen.

§ 5

hat sich dabei die Gemeinde der Feuerwehr, zunächst der in der Gemeinde bestehenden Freiwilligen Feuerwehr, zu bedienen.

§ 27

hat sich das Land bei der Besorgung der überörtlichen Feuerpolizei des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zu bedienen.

§ 47

ist der NÖ Landesfeuerwehrverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren.

diesem, nunmehr als FeuerwehrG titulierten Gesetz ist die örtliche Feuerpolizei von der Gemeinde (Paragraph 5,) und die überörtliche Feuerpolizei vom Land (Paragraph 27,) zu besorgen.

Paragraph 5, hat sich dabei die Gemeinde der Feuerwehr, zunächst der in der Gemeinde bestehenden Freiwilligen Feuerwehr, zu bedienen.

Paragraph 27, hat sich das Land bei der Besorgung der überörtlichen Feuerpolizei des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zu bedienen.

Paragraph 47, ist der NÖ Landesfeuerwehrverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren. Die überörtliche Feuerpolizei ist in § 2 Abs. 2 definiert, wobei es die dort genannte, hierfür erforderliche Verordnung der Landesregierung

§ 28Abs.

1 offenbar nicht gibt (konnte im RIS des Bundes nicht gefunden werden).Die überörtliche Feuerpolizei ist in Paragraph 2, Absatz 2, definiert, wobei es die dort genannte, hierfür erforderliche Verordnung der Landesregierung

Paragraph 28, Absatz eins, offenbar nicht gibt (konnte im RIS des Bundes nicht gefunden werden). Es ergibt sich somit, dass (wie in den anderen Ländern auch)

dem NÖ Forstausführungsgesetz im Allgemeinen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich für die Waldbrandbekämpfung zuständig sind. Keinesfalls wurde aber den Feuerwehren selbst, diese Aufgabe übertragen, sondern sind diese (bloß) als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG).Es ergibt sich somit, dass (wie in den anderen Ländern auch)

dem NÖ Forstausführungsgesetz im Allgemeinen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich für die Waldbrandbekämpfung zuständig sind. Keinesfalls wurde aber den Feuerwehren selbst, diese Aufgabe übertragen, sondern sind diese (bloß) als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG). Dieser Auffassung zufolge und gemäß § 24 NÖ Feuerwehrgesetz (wonach die Gemeinde die zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel

Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten hat) ist die Antragstellerin nicht berechtigt, einen Kostenersatzantrag zu stellen.Dieser Auffassung zufolge und gemäß Paragraph 24, NÖ Feuerwehrgesetz (wonach die Gemeinde die zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel

Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 2, zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten hat) ist die Antragstellerin nicht berechtigt, einen Kostenersatzantrag zu stellen. Hinzu kommt, dass in § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG die Gemeinden als Rechtsträger von Feuerwehren als Anspruchsberechtigte auf Kostenersatz normiert werden.Hinzu kommt, dass in Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG die Gemeinden als Rechtsträger von Feuerwehren als Anspruchsberechtigte auf Kostenersatz normiert werden. Wenn die Freiwilligen Feuerwehren selbst anspruchsberechtigt wären, hätte die Nennung der Gemeinde keinen Sinn, zumal offenbar Berufsfeuerwehren (die keine Rechtspersönlichkeit besitzen) sowohl zum Zeitpunkt der Einfügung dieser Bestimmung als auch gegenwärtig in Niederösterreich nicht bestehen. Dass aber der NÖ Gesetzgeber den Gemeinden einen Kostenersatzanspruch nur bezüglich offenbar nicht existierender Berufsfeuerwehren zugedacht hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr geht auch aus den Erläuterungen zu § 17a (Beil./D, abrufbar unter *** hervor (dort wird formuliert, dass „im Interesse der Gemeinden und Feuerwehren … ein Rückersatz von Aufwendungen für Waldbrandbekämpfung auch in Niederösterreich geregelt werden soll“), dass die Gemeinden auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn Freiwillige Feuerwehren zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt werden. Die Feuerwehren werden „nur“ erwähnt, weil die Kostenersätze mittelbar wieder den Feuerwehren zu Gute kommen (§ 24 NÖ FeuerwehrG).Dass aber der NÖ Gesetzgeber den Gemeinden einen Kostenersatzanspruch nur bezüglich offenbar nicht existierender Berufsfeuerwehren zugedacht hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr geht auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 17 a, (Beil./D, abrufbar unter *** hervor (dort wird formuliert, dass „im Interesse der Gemeinden und Feuerwehren … ein Rückersatz von Aufwendungen für Waldbrandbekämpfung auch in Niederösterreich geregelt werden soll“), dass die Gemeinden auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn Freiwillige Feuerwehren zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt werden. Die Feuerwehren werden „nur“ erwähnt, weil die Kostenersätze mittelbar wieder den Feuerwehren zu Gute kommen (Paragraph 24, NÖ FeuerwehrG). Zur Stellung eines Antrages auf Ersatz der Kosten wäre somit nur die Gemeinde ***, als Kostenträgerin der Antragstellerin, berechtigt gewesen. Diese Gemeinde stellte aber keinen Kostenersatzantrag. Insbesondere sind/können der Antragstellerin nicht die mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen, pauschalen Kosten laut der Tarifordnung, dies auch nicht bei durchschnittlicher Betrachtung, erwachsen sein. So sind und werden darin enthaltene Kosten entsprechend den Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG (insbesondere § 24) von der Gemeinde (oder vom Land) getragen (etwa – allgemein bekannter Weise - die Anschaffungskosten von Feuerwehrfahrzeugen oder Ausbildungskosten der Feuerwehrmitglieder, z.B. Landesfeuerwehrschule ***). Darüber ist Amtssach- und Personalaufwand

§ 2

F-VG nicht vom Bund zu tragen.Insbesondere sind/können der Antragstellerin nicht die mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen, pauschalen Kosten laut der Tarifordnung, dies auch nicht bei durchschnittlicher Betrachtung, erwachsen sein. So sind und werden darin enthaltene Kosten entsprechend den Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG (insbesondere Paragraph 24,) von der Gemeinde (oder vom Land) getragen (etwa – allgemein bekannter Weise - die Anschaffungskosten von Feuerwehrfahrzeugen oder Ausbildungskosten der Feuerwehrmitglieder, z.B. Landesfeuerwehrschule ***). Darüber ist Amtssach- und Personalaufwand

Paragraph 2, F-VG nicht vom Bund zu tragen. Sollte eine Bindungswirkung des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses ins Auge gefasst werden, ist zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anspruchsberechtigung von Freiwilligen Feuerwehren offenbar alleinig auf Grund des § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG und der Stellung der Freiwilligen Feuerwehren als juristische Personen abgeleitet hat. Da diese Bestimmung nicht – wie vorstehend dargestellt - in gebotener Weise interpretiert wurde, und somit neue rechtliche Umstände zu berücksichtigen sind, kann keine Bindungswirkung gegeben sein.Sollte eine Bindungswirkung des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses ins Auge gefasst werden, ist zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anspruchsberechtigung von Freiwilligen Feuerwehren offenbar alleinig auf Grund des Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG und der Stellung der Freiwilligen Feuerwehren als juristische Personen abgeleitet hat. Da diese Bestimmung nicht – wie vorstehend dargestellt - in gebotener Weise interpretiert wurde, und somit neue rechtliche Umstände zu berücksichtigen sind, kann keine Bindungswirkung gegeben sein. 2.1.1.2. Ergänzendes zur Parteiengehör-Stellungnahme, insbesondere zur diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheids Entsprechend der Ausführungen

Pkt. 2.2.1.1. ergibt die teleologische Interpretation an Hand der Materialien zum NÖ ForstausführungsG und die systematische Interpretation, dass die Freiwilligen Feuerwehren nicht Anspruchsberechtigte

§ 17aAbs.

3 leg. cit. sind. Als neben den Gemeinden in dieser Bestimmung genannten „sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren“ kommen die Personen (Unternehmen, Anstalten) in Frage, denen eine Betriebsfeuerwehr zugehört (vgl. § 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG).Entsprechend der Ausführungen

Pkt. 2.2.1.1. ergibt die teleologische Interpretation an Hand der Materialien zum NÖ ForstausführungsG und die systematische Interpretation, dass die Freiwilligen Feuerwehren nicht Anspruchsberechtigte

Paragraph 17 a, Absatz 3, leg. cit. sind. Als neben den Gemeinden in dieser Bestimmung genannten „sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren“ kommen die Personen (Unternehmen, Anstalten) in Frage, denen eine Betriebsfeuerwehr zugehört vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG). Dass die beiliegenden Materialien für die Interpretation nicht von Relevanz wären, wie die belangte Behörde vermeint, ist unzutreffend, wird doch aus diesen der Zweck der gegenständlichen Regelung des § 17a NÖ ForstausführungG erkennbar und geht daraus die seitens des Beschwerdeführers vertretene Auffassung hervor. Vielmehr ist geboten, diese Materialien zur – gegenständlich notwendigen – Interpretation dieser Bestimmung heranzuziehen.Dass die beiliegenden Materialien für die Interpretation nicht von Relevanz wären, wie die belangte Behörde vermeint, ist unzutreffend, wird doch aus diesen der Zweck der gegenständlichen Regelung des Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungG erkennbar und geht daraus die seitens des Beschwerdeführers vertretene Auffassung hervor. Vielmehr ist geboten, diese Materialien zur – gegenständlich notwendigen – Interpretation dieser Bestimmung heranzuziehen. Dass aber die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung eine Aufgabe der Gemeinde ist, ergibt sich umso mehr – folgt man der Auffassung der belangten Behörde, dass das NÖ ForstausführungsG die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht den Gemeinden überträgt – aus § 184 Z 7 Abs. 3 ForstG iVm mit den Bestimmungen des §§ 25 bis 29 Forstrechts- Bereinigungsgesetz. Diese Bestimmung des ForstG lautet:Dass aber die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung eine Aufgabe der Gemeinde ist, ergibt sich umso mehr – folgt man der Auffassung der belangten Behörde, dass das NÖ ForstausführungsG die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht den Gemeinden überträgt – aus Paragraph 184, Ziffer 7, Absatz 3, ForstG in Verbindung mit mit den Bestimmungen des Paragraphen 25 bis 29 Forstrechts- Bereinigungsgesetz. Diese Bestimmung des ForstG lautet: § 184.Paragraph 184, 7. (Zu den §§ 40 bis 42):7. (Zu den Paragraphen 40 bis 42):

(3)Die §§ 25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß § 42.
(3)Die Paragraphen 25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß Paragraph 42, In Abs. 1 wird angeführt, dass FRBG für Forstrechts-Bereinigungsgesetz steht.In Absatz eins, wird angeführt, dass FRBG für Forstrechts-Bereinigungsgesetz steht. In § 179 Abs. 3 ForstG wurde (ua) für die Landesausführungsgesetze

§ 42die Frist 31.12.1977 für deren Erlassung gesetzt.In Paragraph 179, Absatz 3, Forst

G wurde (ua) für die Landesausführungsgesetze

Paragraph 42, die Frist 31.12.1977 für deren Erlassung gesetzt. In Bezug zur vorgenannten Regelung bestimmt § 180 Abs. 1 Z 1 lit. b ForstG:In Bezug zur vorgenannten Regelung bestimmt Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ForstG: § 180.

(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:Paragraph 180,
(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet
  1. b)das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 372/1971, vorbehaltlich der Regelung des § 184 Z 7 Abs. 3,
  2. b)das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1971,, vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 184, Ziffer 7, Absatz 3,, Folglich gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 FRBG (auch) derzeit noch, sofern nicht Ausführungsgesetze

§ 42Forst

G erlassen wurden.Folglich gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 29 FRBG (auch) derzeit noch, sofern nicht Ausführungsgesetze

Paragraph 42, ForstG erlassen wurden. Die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 FRBG lauten:Die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 29 FRBG lauten: § 25. V e r h a l t e n b e i B r a n d g e f a h rParagraph 25, römisch fünf e r h a l t e n b e i B r a n d g e f a h r

(1)Wer im Walde oder in dessen Gefährdungsbereich ein unbeaufsichtigtes oder verlassenes Feuer oder aber ein Schadensfeuer antrifft, ist verpflichtet, es

Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so ist der Brand auf schnellstem Wege der nächsten Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden.

(2)Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzugeben.
(2)Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen weiterzugeben.
(3)Die Gemeinde hat den Waldbrand unverzüglich der Behörde zu melden. § 26. AufgebotParagraph 26, Aufgebot
(1)Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen männlichen Personen zwischen 18 und 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im Gebiete der

bargemeinden Folge zu leisten, soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist. Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln und ähnlichem verpflichtet, über die sie verfügen und die zur Herbeischaffung von Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen, Schaufeln) oder zur

richtenübermittlung benötigt werden.

(2)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, der öffentlichen Wachkörper,
(2)Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, der öffentlichen Wachkörper, wie Bundessicherheitswache, Bundesgendarmerie, Zollwache und Gemeindewache sowie der öffentlichen Verkehrsunternehmungen.
(3)Zur Erlassung des Aufgebotes ist die Gemeinde von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer

bargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Gemeinden können für entlegene Waldgebiete das dort zuständige Forstorgan ermächtigen, das Aufgebot erforderlichenfalls ohne vorheriges Einvernehmen mit der Gemeinde anzuordnen.

(4)Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist von dem für die Handhabung der Ortspolizei zuständigen Gemeindeorgan oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese
(4)Die auf Grund des Absatz eins, aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist von dem für die Handhabung der Ortspolizei zuständigen Gemeindeorgan oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken. § 27. Bekämpfungsmaßnahmen am BrandorteParagraph 27, Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte
(1)Die Leitung der Löschmaßnahmen kommt in der

stehenden Reihung folgenden Personen, soweit sie am Brandplatz sind, zu: dem

  1. a)örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten,
  2. b)Kommandanten der zuerst an der Brandstelle eingelangten Feuerwehr, c)

Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten Forstorgan oder

  1. d)zuständigen Organ der Gemeinde (§ 26), in deren Bereich der Waldbrand sich ereignet.
  2. d)zuständigen Organ der Gemeinde (Paragraph 26,), in deren Bereich der Waldbrand sich ereignet.

(2)Kommen auch Einheiten des Bundesheeres zum Einsatz, so hat deren Kommandant mit dem Leiter der Löschmaßnahmen das Einvernehmen herzustellen.
(3)Kommt

den Bestimmungen des Abs. 1 nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von Forstorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

(4)Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet wird.
(3)Kommt

den Bestimmungen des Absatz eins, nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von Forstorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

(4)Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet wird.
(5)Zu den Sicherungsvorkehrungen

Löschung des Brandes (Brandwache) sind der Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr und das Aufgebot heranzuziehen. § 28. K o s t e n e r s a t zParagraph 28, K o s t e n e r s a t z

(1)Gemäß § 26 Abs. 1 aufgebotene Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen und durch Entfall von Arbeitsstunden eine Einbuße an ihrem Verdienst erleiden, haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges. Ferner ist den aufgebotenen Personen, den Eigentümern von Geräten (§ 26 Abs. 1) und den freiwilligen Helfern für Schäden, die während der Löscharbeit entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu leisten.
(1)Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, aufgebotene Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen und durch Entfall von Arbeitsstunden eine Einbuße an ihrem Verdienst erleiden, haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges. Ferner ist den aufgebotenen Personen, den Eigentümern von Geräten (Paragraph 26, Absatz eins,) und den freiwilligen Helfern für Schäden, die während der Löscharbeit entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu leisten.
(2)Die Kosten gemäß Abs. 1 hat vorschußweise die Gemeinde zu leisten, in deren Bereich das Aufgebot angeordnet wurde. Eine Gemeinde, die das Aufgebot angeordnet hat, ohne hiezu gemäß § 26 Abs. 1 verpflichtet zu sein, ist berechtigt, den Ersatz dieser Kosten von der Gemeinde, in deren Gebiet die Hilfe geleistet wurde, zu verlangen.
(2)Die Kosten gemäß Absatz eins, hat vorschußweise die Gemeinde zu leisten, in deren Bereich das Aufgebot angeordnet wurde. Eine Gemeinde, die das Aufgebot angeordnet hat, ohne hiezu gemäß Paragraph 26, Absatz eins, verpflichtet zu sein, ist berechtigt, den Ersatz dieser Kosten von der Gemeinde, in deren Gebiet die Hilfe geleistet wurde, zu verlangen.
(3)Eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens steht auch jenen Grundeigentümern zu, die durch Eingriffe in ihr Eigentum gemäß § 27 Abs. 4 Beschädigungen erlitten haben, es sei denn, daß sie dadurch vor größeren

teilen bewahrt worden sind. Die Entschädigung ist vorschußweise von der Gemeinde zu leisten, in deren Bereich die geschädigten Grundstücke gelegen sind.die durch Eingriffe in ihr Eigentum gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Beschädigungen erlitten haben, es sei denn, daß sie dadurch vor größeren

teilen bewahrt worden sind. Die Entschädigung ist vorschußweise von der Gemeinde zu leisten, in deren Bereich die geschädigten Grundstücke gelegen sind.

(4)Die auf die Abs. 2 und 3 gestützten Ansprüche an die Gemeinde auf vorschußweisen Ersatz der Kosten und Schäden sind bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen

Beendigung der Brandbekämpfung bei der zuständigen Gemeinde

(4)Die auf die Absatz 2 und 3 gestützten Ansprüche an die Gemeinde auf vorschußweisen Ersatz der Kosten und Schäden sind bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen

Beendigung der Brandbekämpfung bei der zuständigen Gemeinde anzumelden. § 29. K o s t e n r ü c k e r s a t z .Paragraph 29, K o s t e n r ü c k e r s a t z .

(1)Die Waldeigentümer haben

Maßgabe des Flächenausmaßes ihres in der Gemeinde gelegenen Waldes der Gemeinde die von ihr gemäß § 28 vorschußweise bestrittenen Kosten zu ersetzen.Gemeinde die von ihr gemäß Paragraph 28, vorschußweise bestrittenen Kosten zu ersetzen. § 1 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 findet auf die Eintreibung dieser GeldleistungenParagraph eins, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 findet auf die Eintreibung dieser Geldleistungen Anwendung.

(2)Über Ansprüche einer Gemeinde an eine andere auf Ersatz der Kosten eines Aufgebotes gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet die

dem Ort der Hilfeleistung zuständige Behörde, über Kostenersätze und sonstige Streitigkeiten aus der Durchführung der Bestimmungen des § 28 und des Abs. 1 dieses Paragraphen jene Behörde, in deren Bereich die vermeintlich ersatzpflichtige Gemeinde gelegen ist.

(2)Über Ansprüche einer Gemeinde an eine andere auf Ersatz der Kosten eines Aufgebotes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, entscheidet die

dem Ort der Hilfeleistung zuständige Behörde, über Kostenersätze und sonstige Streitigkeiten aus der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 28 und des Absatz eins, dieses Paragraphen jene Behörde, in deren Bereich die vermeintlich ersatzpflichtige Gemeinde gelegen ist.

(3)Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch der Waldeigentümer an den Schuldtragenden auf Ersatz der ihnen auf Grund der Abs. 1 und 2 entstandenen Kosten unberührt. In einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren sind sie Partei im Sinne des § 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950.
(3)Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch der Waldeigentümer an den Schuldtragenden auf Ersatz der ihnen auf Grund der Absatz eins und 2 entstandenen Kosten unberührt. In einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren sind sie Partei im Sinne des Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950. Aus diesen Bestimmungen, soweit diese noch infolge der Bestimmungen der § 17 und 17a NÖ ForstausführungsG gelten, und den

stehend angeführten Materialien geht hervor, dass die Gemeinde die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung zu besorgen hat. So hat diese das Aufgebot zur Bekämpfung des Waldbrandes zu erlassen (§ 26) und ist ein (vorläufiger) Kostenersatz an die aufgebotenen Personen durch die die Gemeinde vorgesehen (§ 28).Aus diesen Bestimmungen, soweit diese noch infolge der Bestimmungen der Paragraph 17 und 17 a NÖ ForstausführungsG gelten, und den

stehend angeführten Materialien geht hervor, dass die Gemeinde die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung zu besorgen hat. So hat diese das Aufgebot zur Bekämpfung des Waldbrandes zu erlassen (Paragraph 26,) und ist ein (vorläufiger) Kostenersatz an die aufgebotenen Personen durch die die Gemeinde vorgesehen (Paragraph 28,). In den Materialien (RV 451 BlgNR IX. GP, S. 35) wird ausgeführt:In den Materialien Regierungsvorlage 451 BlgNR römisch neun. GP, S. 35) wird ausgeführt: „Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist bei der gemäß §28 hiefür zuständigen Gemeinde geltend zu machen. Der Gemeinde steht das Recht zu, die Kosten, die die Gemeinde vorschußweise geleistet hat (§28), den Waldeigentümern zum Ersatz vorzuschreiben. Die Heranziehung der Gemeinde zur vorläufigen Tragung der Kosten, die sich aus der Brandbekämpfung ergeben, ist darin begründet, daß jeder Brand, auch ein Waldbrand, mit einer Gefährdung der Sicherheit von Personen und von Vermögen verbunden ist, die Abwehr dieser Gefahren aber Aufgabe auch der örtlichen Sicherheitspolizei der Gemeinde ist. Es steht keineswegs von vornherein fest, daß ein Brand, der im Wald entstanden ist, auf diesen beschränkt bleiben wird. An der Abwehr ist daher auch die Allgemeinheit interessiert, ganz besonders aber die Einwohnerschaft der gefährdeten Gemeinde; es darf auch nicht übersehen werden, daß der Wald häufig eine wichtige Arbeits- und Einkommensquelle für die Gemeindebewohner darstellt, die durch einen Brand größeren Ausmaßes zum Versiegen gebracht oder geschmälert werden kann. Ferner sind häufig in Gemeinden mit überwiegendem Bauernwald die Waldeigentümer mit den Gemeindeeinwohnern zum Großteil ident." Geht man somit davon aus, dass auf Grund der Regelungen der §§ 17 und 17a NÖ ForstausführungsG die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 FRBG teilweise ersetzt wurden, bleibt jedenfalls § 26 leg. cit. insoweit bestehen, als die Gemeinde für die Bekämpfung des Waldbrandes - nunmehr durch die Feuerwehren, wie sich aus § 17a NÖ ForstausführungsG ergibt – zuständig ist.Geht man somit davon aus, dass auf Grund der Regelungen der Paragraphen 17 und 17 a NÖ ForstausführungsG die Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 29 FRBG teilweise ersetzt wurden, bleibt jedenfalls Paragraph 26, leg. cit. insoweit bestehen, als die Gemeinde für die Bekämpfung des Waldbrandes - nunmehr durch die Feuerwehren, wie sich aus Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG ergibt – zuständig ist. Zusammengefasst ergibt sich (wie den Pkt. 2.1.1.1 und 2.1.1.2 dargelegt), dass die FF *** nicht zur Stellung des Kostersatzes berechtigt war und dieser Feuerwehr kein Kostenersatz zugesprochen hätte werden dürfen, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, wird vorsichtshalber

stehendes vorgebracht, woraus sich ergibt, dass die Verpflichtung des Bundes zumindest in dem mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Ausmaß nicht zulässig ist. 2.1.

  1. Unzulässigkeit der Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehr- verbandes 2.1.2.
  2. Wiederholung der Parteiengehör-Stellungnahme Von der Antragstellerin werden Kosten

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Ausgabe 1/10, In Kraft getreten am 1.1.2010) für den Mannschafts- und Fahrzeugeinsatz geltend gemacht. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2006/10/0118 bis 0120, festgestellt, dass

§ 17aAbs. 1 NÖ Forstausführungs

G die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsenen Kosten und nicht nur die in Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Kosten zu ersetzen seien. Insofern wurde weiters festgestellt, dass die pauschalen Kostenersätze der auf § 64 Abs. 3 NÖ FeuerwehrG beruhenden Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für unterschiedliche Inanspruchnahmen der Feuerwehren als taugliche Tatsachengrundlagen im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens für die Bemessung der (auch) aus einem Waldbrandbekämpfungseinsatz entstandenen Kosten herangezogen werden könne, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen würden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ FeuerwehrG sei.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2006/10/0118 bis 0120, festgestellt, dass

Paragraph 17 a, Absatz eins, NÖ ForstausführungsG die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsenen Kosten und nicht nur die in Absatz 2, demonstrativ aufgezählten Kosten zu ersetzen seien. Insofern wurde weiters festgestellt, dass die pauschalen Kostenersätze der auf Paragraph 64, Absatz 3, NÖ FeuerwehrG beruhenden Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für unterschiedliche Inanspruchnahmen der Feuerwehren als taugliche Tatsachengrundlagen im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens für die Bemessung der (auch) aus einem Waldbrandbekämpfungseinsatz entstandenen Kosten herangezogen werden könne, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen würden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ FeuerwehrG sei. Auch wenn demnach der Verwaltungsgerichtshof lediglich eine inhaltliche Heranziehung der Tarifordnung für möglich erachtet hat, spricht, wie

folgend ausgeführt, insbesondere die verfassungsrechtliche Vorgabe des § 2 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG) gegen diese Auffassung.Auch wenn demnach der Verwaltungsgerichtshof lediglich eine inhaltliche Heranziehung der Tarifordnung für möglich erachtet hat, spricht, wie

folgend ausgeführt, insbesondere die verfassungsrechtliche Vorgabe des Paragraph 2, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG) gegen diese Auffassung. 2.1.2.1.1. Außerachtlassung von § 2 F-VG; Kosten der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes beinhalten auch nicht vom Bund zu ersetzenden Amtssach- und PersonalaufwandAußerachtlassung von Paragraph 2, F-VG; Kosten der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes beinhalten auch nicht vom Bund zu ersetzenden Amtssach- und Personalaufwand Die Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden ist Teil des Kompetenztatbestandes „Forstwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) und fällt damit in die Zuständigkeit des Bundes (VfGH Slg. 2192, Rechtssatz BGBl. Nr. 252/1951), sodass – sofern diese Angelegenheiten gesetzlich nicht als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bezeichnet wurden -anzunehmen ist, dass die Freiwilligen Feuerwehren bei der Waldbrandbekämpfung als Hilfsorgane der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG; Schrammel, Amtshaftungsgesetz3

(2003)Rz 76).Die Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden ist Teil des Kompetenztatbestandes „Forstwesen“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) und fällt damit in die Zuständigkeit des Bundes (VfGH Slg. 2192, Rechtssatz Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1951,), sodass – sofern diese Angelegenheiten gesetzlich nicht als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bezeichnet wurden -anzunehmen ist, dass die Freiwilligen Feuerwehren bei der Waldbrandbekämpfung als Hilfsorgane der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG; Schrammel, Amtshaftungsgesetz3
(2003)Rz 76). Gemäß § 2 F-VG tragen die Gebietskörperschaften, sofern „die zuständige Gesetzgebung“ nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.Gemäß Paragraph 2, F-VG tragen die Gebietskörperschaften, sofern „die zuständige Gesetzgebung“ nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Als die Aufgaben einer Gebietskörperschaft („ihre Aufgaben“) gelten

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 9507/1982, 11.663/1988, 11.939/1988, 14.168/1995, 15.111/1998, 16.739/2002, 16.992/2003 und 17.138/2004) auch jene Angelegenheiten, welche in funktionaler Hinsicht für eine andere Gebietskörperschaft getätigt werden. Die in mittelbarer Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden besorgten Aufgaben gelten somit als Aufgaben der Länder bzw. Gemeinden. Diese grundsätzliche Kostentragungspflicht (sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt hat) betrifft (nur) den Personalaufwand und den sogenannten „Amtssachaufwand“. Hingegen ist der „konkrete Sachaufwand“ (der Aufwand, der „mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht“) und der „Zweckaufwand“ („jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden“) von der Gebietskörperschaft, deren Aufgaben besorgt werden, der besorgenden Gebietskörperschaft zu ersetzen (vgl. auch dazu die oben angeführte Judikatur sowie Ruppe, § 2 F-VG, insbesondere Rz 12,13 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg]).Als die Aufgaben einer Gebietskörperschaft („ihre Aufgaben“) gelten

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfSlg. 9507 aus 1982,, 11.663 aus 1988,, 11.939 aus 1988,, 14.168 aus 1995,, 15.111 aus 1998,, 16.739 aus 2002,, 16.992 aus 2003, und 17.138 aus 2004,) auch jene Angelegenheiten, welche in funktionaler Hinsicht für eine andere Gebietskörperschaft getätigt werden. Die in mittelbarer Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden besorgten Aufgaben gelten somit als Aufgaben der Länder bzw. Gemeinden. Diese grundsätzliche Kostentragungspflicht (sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt hat) betrifft (nur) den Personalaufwand und den sogenannten „Amtssachaufwand“. Hingegen ist der „konkrete Sachaufwand“ (der Aufwand, der „mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht“) und der „Zweckaufwand“ („jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden“) von der Gebietskörperschaft, deren Aufgaben besorgt werden, der besorgenden Gebietskörperschaft zu ersetzen vergleiche auch dazu die oben angeführte Judikatur sowie Ruppe, Paragraph 2, F-VG, insbesondere Rz 12,13 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg]). Das ForstG und das NÖ ForstausführungsG werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, sodass die Waldbrandbekämpfung vom Land oder den Gemeinden als „ihre Aufgaben“ im Sinne des § 2 F-VG zu erfüllen ist.Das ForstG und das NÖ ForstausführungsG werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, sodass die Waldbrandbekämpfung vom Land oder den Gemeinden als „ihre Aufgaben“ im Sinne des Paragraph 2, F-VG zu erfüllen ist. Aus dem NÖ ForstausführungsG und dessen systematischer Interpretation in Bezug zum NÖ FeuerwehrG ergibt sich, dass diese Aufgabe von der Gemeinde wahrzunehmen ist. Dies ist auch daraus zu folgern, dass das NÖ ForstausführungsG (auch) den Gemeinden einen Ersatzanspruch für die Kosten der Waldbrandbekämpfung gegenüber dem Bund einräumt. Entsprechend § 2 F-VG ist daher der Bund (nur) verpflichtet, die als konkreter Sachaufwand zu qualifizierenden Kosten der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen zu ersetzen.

dieser Bestimmung in Verbindung mit § 42 ForstG wäre es verfassungswidrig, hätte der NÖ Landesgesetzgeber mit dem NÖ ForstausführungsG einen Kostenersatz gegenüber dem Bund normiert, der über den konkreten Sachaufwand hinausgeht. § 17a NÖ ForstausführungsG ist in Bezug auf § 2 F-VG verfassungskonform auszulegen, wird doch in § 17a Abs. 1 NÖ ForstausführungsG die Wortfolge „die aus der Bekämpfung von Waldbränden „erwachsenen“ Kosten verwendet.Entsprechend Paragraph 2, F-VG ist daher der Bund (nur) verpflichtet, die als konkreter Sachaufwand zu qualifizierenden Kosten der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen zu ersetzen.

dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 42, ForstG wäre es verfassungswidrig, hätte der NÖ Landesgesetzgeber mit dem NÖ ForstausführungsG einen Kostenersatz gegenüber dem Bund normiert, der über den konkreten Sachaufwand hinausgeht. Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG ist in Bezug auf Paragraph 2, F-VG verfassungskonform auszulegen, wird doch in Paragraph 17 a, Absatz eins, NÖ ForstausführungsG die Wortfolge „die aus der Bekämpfung von Waldbränden „erwachsenen“ Kosten verwendet. Dass § 2 F-VG auch gegenständlich maßgeblich ist, geht auch aus den Materialien zum NÖ ForstausführungsG, nämlich dem vorgenannten und beiliegenden Motivenbericht (Beil./A) hervor. Wie bereits angeführt, zur Regierungsvorlage des NÖ ForstausführungsG ist aus den Ausführungen zu § 20 zu schließen, dass die Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt, dass (nur) die Gemeinden zur Stellung des Kostenersatzantrages bezüglich der Kosten der eingesetzten Feuerwehren legitimiert sind und dass der Bund die damit verbundenen Kosten (nur) im Rahmen des § 2 F-VG zu tragen hat. Dort wird sogar ausgeführt, dass es den Gemeinden zumutbar ist, die Kosten für einenDass Paragraph 2, F-VG auch gegenständlich maßgeblich ist, geht auch aus den Materialien zum NÖ ForstausführungsG, nämlich dem vorgenannten und beiliegenden Motivenbericht (Beil./A) hervor. Wie bereits angeführt, zur Regierungsvorlage des NÖ ForstausführungsG ist aus den Ausführungen zu Paragraph 20, zu schließen, dass die Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt, dass (nur) die Gemeinden zur Stellung des Kostenersatzantrages bezüglich der Kosten der eingesetzten Feuerwehren legitimiert sind und dass der Bund die damit verbundenen Kosten (nur) im Rahmen des Paragraph 2, F-VG zu tragen hat. Dort wird sogar ausgeführt, dass es den Gemeinden zumutbar ist, die Kosten für einen „zeitlich und umfänglich normal mäßigen“ Feuerwehreinsatz zu übernehmen. Umso mehr ergibt sich das aus dem vorgenannten und beiliegenden Ausschussbericht mit Abänderungsantrag (Beil./B). Darin wird ausgeführt, dass das NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG (nunmehriges NÖ FeuerwehrG) grundsätzlich anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass der Terminus „ihre Aufgaben“ des § 2 F-VG

der Vollzugszuständigkeit beurteilt wird, wobei aber nunmehr (seit dem VfGH-Erkenntnis vom 28.9.1982, VfSlg. 9507/1982) eine organisatorische Sichtweise erfolgt, sodass als „ihre Aufgaben“ bei dem in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden ForstausführungsG jene des Landes sind, sofern die Aufgabe nicht von der Gemeinde wahrzunehmen ist (s. Ruppe, § 2 F-VG, insbesondere Rz 9 bis 14 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg]).Hinzu kommt, dass der Terminus „ihre Aufgaben“ des Paragraph 2, F-VG

der Vollzugszuständigkeit beurteilt wird, wobei aber nunmehr (seit dem VfGH-Erkenntnis vom 28.9.1982, VfSlg. 9507 aus 1982,) eine organisatorische Sichtweise erfolgt, sodass als „ihre Aufgaben“ bei dem in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden ForstausführungsG jene des Landes sind, sofern die Aufgabe nicht von der Gemeinde wahrzunehmen ist (s. Ruppe, Paragraph 2, F-VG, insbesondere Rz 9 bis 14 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg]). Das NÖ ForstausführungsG ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sodass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung, sollte demnach – entgegen der ho. Auffassung – nicht die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig sein, diese im Sinne des § 2 F-VG als Aufgabe des Landes anzusehen wäre.Das NÖ ForstausführungsG ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sodass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung, sollte demnach – entgegen der ho. Auffassung – nicht die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig sein, diese im Sinne des Paragraph 2, F-VG als Aufgabe des Landes anzusehen wäre. Wenn aber dennoch eine Übertragung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung an die Feuerwehren vermeint werden sollte, wird davon auszugehen sein, dass diese Aufgaben für Zwecke des § 2 F-VG dem Land zuzurechnen ist (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 6).Wenn aber dennoch eine Übertragung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung an die Feuerwehren vermeint werden sollte, wird davon auszugehen sein, dass diese Aufgaben für Zwecke des Paragraph 2, F-VG dem Land zuzurechnen ist vergleiche Ruppe, a.a.O., Rz 6). Wenn somit Waldbrandbekämpfungskosten als Personalaufwand oder Amtssachaufwand zu qualifizieren sind, ist er vom Land oder von der Gemeinde zu tragen. Eine Kostenabwälzung durch den Landesgesetzgeber auf den Bund ist nicht zulässig, da § 2 F-VG als „hierarchische“ Regelung verstanden wird, wonach eine Kostenabwälzung im Falle des zuständigen Materiengesetzgebers Bund auf die Länder und Gemeinden oder im Falle des zuständigen Materiengesetzgebers Land nur auf die Gemeinden zulässig ist (vgl. Ruppe, Finanzverfassung im Bundesstaat [1977], 67 f; Ruppe, § 2 F-VG, Rz 28 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht; Mayer, B-VG3 [2007], § 2 F-VG, 540).Wenn somit Waldbrandbekämpfungskosten als Personalaufwand oder Amtssachaufwand zu qualifizieren sind, ist er vom Land oder von der Gemeinde zu tragen. Eine Kostenabwälzung durch den Landesgesetzgeber auf den Bund ist nicht zulässig, da Paragraph 2, F-VG als „hierarchische“ Regelung verstanden wird, wonach eine Kostenabwälzung im Falle des zuständigen Materiengesetzgebers Bund auf die Länder und Gemeinden oder im Falle des zuständigen Materiengesetzgebers Land nur auf die Gemeinden zulässig ist vergleiche Ruppe, Finanzverfassung im Bundesstaat [1977], 67 f; Ruppe, Paragraph 2, F-VG, Rz 28 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht; Mayer, B-VG3 [2007], Paragraph 2, F-VG, 540). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 42 ForstG, wonach die Länder auf Grundlage des Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, auch Vorschriften über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen. Auch die dadurch verfügte Kostenbelastung des Bundes darf sich nur auf jene Kosten beschränken, die der Bund schon

den allgemeinen Grundsätzen des F-VG zu tragen hätte, wenn mit der landesgesetzlichen Regelung somit bloß das festgestellt wird, was ohne sie bereits

der allgemeinen Vorschrift des § 2 F-VG rechtens wäre (VfGH vom 30.6.2011, Zl. G 56/10-11).Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Paragraph 42, ForstG, wonach die Länder auf Grundlage des Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt sind, auch Vorschriften über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen. Auch die dadurch verfügte Kostenbelastung des Bundes darf sich nur auf jene Kosten beschränken, die der Bund schon

den allgemeinen Grundsätzen des F-VG zu tragen hätte, wenn mit der landesgesetzlichen Regelung somit bloß das festgestellt wird, was ohne sie bereits

der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 2, F-VG rechtens wäre (VfGH vom 30.6.2011, Zl. G 56/10-11). §17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz spricht von den „aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten“, die

den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen hat.§17a Absatz eins, NÖ Forstausführungsgesetz spricht von den „aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten“, die

den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen hat. In Abs. 2 (als einem der

der Bestimmung des Abs. 1 folgenden Absätze) sind solche Kosten beispielweise angeführt. Es werden dort die Kosten der Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz (Entschädigungen für

gewiesenen Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust der Mitglieder der Feuerwehren in bestimmten Fällen) genannt.In Absatz 2, (als einem der

der Bestimmung des Absatz eins, folgenden Absätze) sind solche Kosten beispielweise angeführt. Es werden dort die Kosten der Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß Paragraph 33 a, NÖ Feuerwehrgesetz (Entschädigungen für

gewiesenen Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust der Mitglieder der Feuerwehren in bestimmten Fällen) genannt. Schon aus der obzitierten Formulierung der Bestimmung des § 17a Abs. 1 und umso mehr aus den in Abs. 2 genannten Kosten geht hervor, dass nur dem konkreten Sachaufwand zuzuordnende Kosten vom Bund zu ersetzen sind. Jedenfalls sind diese Regelungen in einerSchon aus der obzitierten Formulierung der Bestimmung des Paragraph 17 a, Absatz eins und umso mehr aus den in Absatz 2, genannten Kosten geht hervor, dass nur dem konkreten Sachaufwand zuzuordnende Kosten vom Bund zu ersetzen sind. Jedenfalls sind diese Regelungen in einer § 2 F-VG entsprechenden und damit in verfassungskonformer Weise derart interpretierbar und folglich dahingehend auszulegen. Jedenfalls kann die demonstrative Aufzählung der in Abs. 2 genannten, vom Bund zu ersetzenden Kosten nicht entgegen § 2 F-VG derart verstanden werden, dass auch der Personal- und der Amtssachaufwand zu ersetzen wären.Paragraph 2, F-VG entsprechenden und damit in verfassungskonformer Weise derart interpretierbar und folglich dahingehend auszulegen. Jedenfalls kann die demonstrative Aufzählung der in Absatz 2, genannten, vom Bund zu ersetzenden Kosten nicht entgegen Paragraph 2, F-VG derart verstanden werden, dass auch der Personal- und der Amtssachaufwand zu ersetzen wären. Es ist offenkundig, dass sowohl in den mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Mannschaftskosten und Fahrzeugkosten, jeweils basierend auf der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, gänzlich oder zumindest weitestgehend um Amtssach- oder Personalaufwand handelt. So sind

dem Schreiben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vom *** (Beil./E) in den die Kosten der Fahrzeuge betreffenden Stundensätzen der anteilige Anschaffungswert, Wartungs- und Betriebskosten enthalten. Diese Kosten sind, von den Treibstoff- und sonstige beim konkreten Waldbrandbekämpfungseinsatz verbrauchte Betriebsmittelkosten abgesehen, als Fixkosten und damit als Amtssachaufwand zu qualifizieren. Auch

dem weiteren Schreiben (e-mail) des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vom *** (Beil./F), wonach in den Stundensätzen der besagten Tarifordnung der Fahrzeug- und Gerätekosten weiters noch die Kosten der Unterbringung, Versicherung, Überprüfung und der Reinigung enthalten seien, bedingt keine maßgebliche Änderung dieser Auffassung. Nur die Kosten der Reinigung wären als konkreter Sachaufwand ebenso vom Bund zu ersetzen. Diese beiden Äußerungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes erfolgten zu Tarifordnung 2000, Ausgabe 3/2002). Es ist davon auszugehen, dass diese auch bezüglich der gegenständlichen Tarifordnung (Ausgabe 1/10) zutreffen, zumal die Stundensätze –

Berücksichtigung einer zwischenzeitigen, teils unterschiedlichen Erhöhung – vergleichbar sind.Diese beiden Äußerungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes erfolgten zu Tarifordnung 2000, Ausgabe 3 aus 2002,). Es ist davon auszugehen, dass diese auch bezüglich der gegenständlichen Tarifordnung (Ausgabe 1/10) zutreffen, zumal die Stundensätze –

Berücksichtigung einer zwischenzeitigen, teils unterschiedlichen Erhöhung – vergleichbar sind. Weiters ist zu den Fahrzeugkosten auszuführen, dass offenkundig ist, dass die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehren aus öffentlichen Mitteln (aus Mitteln der Feuerschutzsteuer) gefördert wird (s. ***), sodass den Rechtsträgern der Feuerwehren (Gemeinden bei FF, Betriebe bei Betriebsfeuerwehren) schon deshalb nicht der in der Tarifordnung für die Einsatzstunde angesetzte Betrag entstanden sein kann. Auch den Feuerwehren selbst wäre dieser nicht entstanden.

dem den Stellungnahmen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (schon erwähntes Schreiben vom *** und e-mail vom ***) zufolge aber die (gänzlichen) Anschaffungskosten (über die Abnutzung = Abschreibung) in die Berechnung der Stundenkosten der Fahrzeuge einfließen, würde mit dem Ersatz der in der Tarifordnung angesetzten Stundenkosten ein Betrag bezahlt, der nicht den Rechtsträgern der Feuerwehren entstanden ist.

dem vorgenannten VwGH-Erkenntnis vom 16.6.2009 ist die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur dann – im Tatsachenbereich – eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Waldbrandbekämpfungskostenersatzes, sofern nicht aus besonderen Umständen des konkreten Falls hervorgeht, dass der Feuerwehr geringere Kosten als die laut Tarifordnung entstanden sind. Zu den begehrten Kosten der Mannschaft ist auszuführen, dass der NÖ Landesfeuerwehrverband im Schreiben vom *** (Beil./E) angab, dass dem Stundensatz der Mannschaft persönliche Ausbildungskosten und Kosten für die Schutzbekleidung zu Grunde liegen würden. In dessen Schreiben (e-mail) vom *** wurden zusätzlich die Verpflegungskosten sowie Kosten der Personenversicherung, der Unterbringung (Feuerwehrhaus) und für die Körperhygiene (unter „Vorhaltekosten“ sind laut der in diesem Schreiben genannten ***, Sachverständiger in den vormaligen Verfahren Senat-AB-09-2029, 2030 und 2013, des UVS Niederösterreich (Außenstelle Mistelbach), Verhandlungsschrift vom ***) die Investitionen für die Ausrüstung eines Mannes zu verstehen, somit auch die Anschaffungskosten der Einsatzbekleidung) genannt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass nur die Schäden der Reinigung, der Reparatur oder des (notwendigen) Ersatzes von Einsatzbekleidung sowie sonstige unmittelbar durch den konkreten Einsatz entstandene Kosten betreffend die Mannschaft als konkreter Sachaufwand vom Bund zu ersetzen sind. Kosten der Aus- und Weiterbildung, Versicherung, Unterbringung im Feuerwehrhaus, Anschaffungskosten („Vorhaltekosten“) und kalkulatorische Kosten betreffend die Abnützung der persönlichen Ausrüstung sind jedenfalls als Amtssachaufwand zu qualifizieren und daher nicht vom Bund zu ersetzen. Dass der Bund

§ 17aAbs. 1 und 2 NÖ Forstausführungs

G nur den konkreten Sachaufwand zu ersetzen hat, wird auch durch Vergleich mit den Ausführungsbestimmungen anderer Länder deutlich. So wird etwa im Ausschussbericht betreffend dem Oö. WaldbrandbekämpfungsG (vgl. Beilage 66/1980 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XII. GP, S. 2) u. .a. festgehalten, dass der Bund die Kosten der Vollziehung des Oö. WaldbrandbekämpfungsG, soweit es sich um den Zweckaufwand handelt, zu tragen habe.Dass der Bund

Paragraph 17 a, Absatz eins und 2 NÖ ForstausführungsG nur den konkreten Sachaufwand zu ersetzen hat, wird auch durch Vergleich mit den Ausführungsbestimmungen anderer Länder deutlich. So wird etwa im Ausschussbericht betreffend dem Oö. WaldbrandbekämpfungsG vergleiche Beilage 66 aus 1980, zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, römisch zwölf. GP, S. 2) u. .a. festgehalten, dass der Bund die Kosten der Vollziehung des Oö. WaldbrandbekämpfungsG, soweit es sich um den Zweckaufwand handelt, zu tragen habe. Der Oö. Landesgesetzgeber stellt also entsprechend § 2 F-VG jedenfalls klar, dass der Personal- und der Amtssachaufwand nicht vom Bund zu tragen ist.Der Oö. Landesgesetzgeber stellt also entsprechend Paragraph 2, F-VG jedenfalls klar, dass der Personal- und der Amtssachaufwand nicht vom Bund zu tragen ist. Der Nö. Landesgesetzgeber verweist in den Materialien (Antrag zu LT-306/F-6-1991) zu der mit der Novelle LGBl. Nr. 98/1991 eingefügten Bestimmung des § 17a NÖ ForstausführungsG auf die in anderen Ländern geregelte Rückersatzpflicht des Bundes bezüglich der Waldbrandbekämpfungskosten. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass er auch eine inhaltlich entsprechende Regelung treffen wollte.Der Nö. Landesgesetzgeber verweist in den Materialien (Antrag zu LT-306/F-6-1991) zu der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1991, eingefügten Bestimmung des Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG auf die in anderen Ländern geregelte Rückersatzpflicht des Bundes bezüglich der Waldbrandbekämpfungskosten. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass er auch eine inhaltlich entsprechende Regelung treffen wollte. Dass der Bund nur den konkreten Sachaufwand zu ersetzen hat, hat auch unabhängig davon zu gelten, ob

§ 17aAbs. 3 Nö Forstausführungs

G die Freiwilligen Feuerwehren (gegenständlich die FF ***; ist

der dargelegten Auffassung des BMLFUW zu verneinen) oder ob die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet die Freiwillige Feuerwehr ihren Standort hat, einen Kostenersatzanspruch gegenüber den Bund hat.Dass der Bund nur den konkreten Sachaufwand zu ersetzen hat, hat auch unabhängig davon zu gelten, ob

Paragraph 17 a, Absatz 3, Nö ForstausführungsG die Freiwilligen Feuerwehren (gegenständlich die FF ***; ist

der dargelegten Auffassung des BMLFUW zu verneinen) oder ob die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet die Freiwillige Feuerwehr ihren Standort hat, einen Kostenersatzanspruch gegenüber den Bund hat. Zusammengefasst wird hinsichtlich der allfälligen Heranziehbarkeit der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für die Ermittlung der vom Bund zu ersetzenden Waldbrandbekämpfungskosten die (verfassungsrechtliche) Vorgabe des § 2 F-VG als „besonderer Umstand des konkreten Falles“ angesehen, die im Sinne der besagten VwGH- Erkenntnisse vom 21.6.2007 und 16.6.2009 die Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes im gegenständlichen Fall ausschließt.Zusammengefasst wird hinsichtlich der allfälligen Heranziehbarkeit der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für die Ermittlung der vom Bund zu ersetzenden Waldbrandbekämpfungskosten die (verfassungsrechtliche) Vorgabe des Paragraph 2, F-VG als „besonderer Umstand des konkreten Falles“ angesehen, die im Sinne der besagten VwGH- Erkenntnisse vom 21.6.2007 und 16.6.2009 die Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes im gegenständlichen Fall ausschließt. Dieser besondere Umstand ist in den vorliegenden Fällen nämlich darin gelegen, dass in den gegenständlichen Fällen die Gebietskörperschaft Bund und nicht eine sonstige Person, für die § 2 F-VG nicht gilt, entsprechend § 17a NÖ ForstausführungsG zum Kostenersatz verpflichtet ist.Dieser besondere Umstand ist in den vorliegenden Fällen nämlich darin gelegen, dass in den gegenständlichen Fällen die Gebietskörperschaft Bund und nicht eine sonstige Person, für die Paragraph 2, F-VG nicht gilt, entsprechend Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG zum Kostenersatz verpflichtet ist. Diese verfassungsgesetzliche Bestimmung ist auch bezüglich des Waldbrandbekämpfungskostenersatzes seitens des Bundes

den Bestimmungen des § 17a NÖ ForstausführungsG maßgeblich. Da der Verwaltungsgerichtshof den vorgenannten Erkenntnissen vom 21.6.2007, 11.9.2007 und 27.3.2012 die Bestimmung des § 2 F-VG offensichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, kann auch keine Bindungswirkung bestehen, wonach der Schluss zu ziehen wäre, dass das gegenständliche Vorbringen in Bezug auf dieses verfassungsgesetzliche Bestimmung unbeachtlich sei.Diese verfassungsgesetzliche Bestimmung ist auch bezüglich des Waldbrandbekämpfungskostenersatzes seitens des Bundes

den Bestimmungen des Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG maßgeblich. Da der Verwaltungsgerichtshof den vorgenannten Erkenntnissen vom 21.6.2007, 11.9.2007 und 27.3.2012 die Bestimmung des Paragraph 2, F-VG offensichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, kann auch keine Bindungswirkung bestehen, wonach der Schluss zu ziehen wäre, dass das gegenständliche Vorbringen in Bezug auf dieses verfassungsgesetzliche Bestimmung unbeachtlich sei. Die Länder sind

§ 42lit. b Forst

G ermächtigt sind, die Organisation der Bekämpfung der Waldbrandbekämpfung zu regeln. Dies bedeutet aber nicht, dass die Länder eine Regelung erlassen könnten, die verfassungsrechtlichen Regelungen, wie insbesondere § 2 F-VG, zuwiderlaufen würde. Die (landes-)gesetzlichen Regelungen sind möglichst verfassungskonform zu interpretieren.Die Länder sind

Paragraph 42, Litera b, ForstG ermächtigt sind, die Organisation der Bekämpfung der Waldbrandbekämpfung zu regeln. Dies bedeutet aber nicht, dass die Länder eine Regelung erlassen könnten, die verfassungsrechtlichen Regelungen, wie insbesondere Paragraph 2, F-VG, zuwiderlaufen würde. Die (landes-)gesetzlichen Regelungen sind möglichst verfassungskonform zu interpretieren. Wenn die Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Gemeinde sein sollte, ist diese – im vorliegenden Fall der mittelbaren Bundesverwaltung – eine vom Land für den Bund funktionell wahrzunehmende Aufgabe. Als diese Aufgabe besorgende Körperschaft hat somit das Land den diesbezüglichen Personal- und Amtssachaufwand zu tragen. Jedenfalls wäre eine landesrechtliche Regelung unzulässig, die den Bund mit der Tragung von Kosten belasten würden, die diese ohnehin schon

§ 2F-VG zu tragen hätte (vgl. Vf

GH 30.6.2011, G 56/10-11, Rz 41 bis 44). Dies bedeutet auch, dass der Landesgesetzgeber keine Regelung treffen darf, wonach durch die Übertragung einer Aufgabe des Landes oder der Gemeinde an andere Personen, der Bund Kosten zu tragen hätte, die über § 2 F-VG hinausgehen.Jedenfalls wäre eine landesrechtliche Regelung unzulässig, die den Bund mit der Tragung von Kosten belasten würden, die diese ohnehin schon

Paragraph 2, F-VG zu tragen hätte vergleiche VfGH 30.6.2011, G 56/10-11, Rz 41 bis 44). Dies bedeutet auch, dass der Landesgesetzgeber keine Regelung treffen darf, wonach durch die Übertragung einer Aufgabe des Landes oder der Gemeinde an andere Personen, der Bund Kosten zu tragen hätte, die über Paragraph 2, F-VG hinausgehen. Zumal § 17a NÖ ForstausführungsG verfassungskonform interpretierbar ist, sind vom Bund – auch wenn die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung bei den Feuerwehren läge – gegenständlich „nur“ der konkrete Sachaufwand zu ersetzen.Zumal Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG verfassungskonform interpretierbar ist, sind vom Bund – auch wenn die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung bei den Feuerwehren läge – gegenständlich „nur“ der konkrete Sachaufwand zu ersetzen. Dass in den beantragten Kosten

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes aber nicht derartige Kosten, sondern nicht vom Bund zu tragender Personal- und Amtssachaufwand enthalten sind, wurde zuvor dargelegt. 2.1.2.1.2. Fehlende Heranziehbarkeit der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes auf Grund der Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG und des NÖ Forst ausführungsG

§ 2Abs. 1 NÖ Feuerwehr

G gehören Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden zur Feuerpolizei.

Abs. 4 leg. cit. gehören Maßnahmen der Katastrophenhilfe

anderen gesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei nicht zur Feuerpolizei. Auch in § 3 Abs. 2 leg. cit. wird festgehalten, dass Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe

anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei gehören.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG gehören Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden zur Feuerpolizei.

Absatz 4, leg. cit. gehören Maßnahmen der Katastrophenhilfe

anderen gesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei nicht zur Feuerpolizei. Auch in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. wird festgehalten, dass Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe

anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei gehören.

§ 33Abs.

2 leg. cit. sind Freiwillige Feuerwehren verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über Anforderung einer Gemeinde oder eines Feuerwehrkommandanten einer anderen Feuerwehr, gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.

Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. sind Freiwillige Feuerwehren verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über Anforderung einer Gemeinde oder eines Feuerwehrkommandanten einer anderen Feuerwehr, gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.

§ 32aAbs.

1 leg. cit. sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr örtlicher Gefahren Aufgaben der Feuerwehren.

Paragraph 32 a, Absatz eins, leg. cit. sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr örtlicher Gefahren Aufgaben der Feuerwehren.

Abs. 3 können die Feuerwehren auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren (unter dort näher genannten Umständen) mitwirken.

Absatz 3, können die Feuerwehren auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren (unter dort näher genannten Umständen) mitwirken.

Abs. 5 kann jede Feuerwehr auch technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen.

Absatz 5, kann jede Feuerwehr auch technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen.

§ 63Abs.

3 leg. cit. sind von demjenigen, der Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder 5 in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. § 32a Abs. 3 und 5 behandeln die Mitwirkung der Feuerwehren bei der Abwehr überörtlicher Gefahren und technische und persönliche Hilfeleistungen der Feuerwehren, während in Abs. 1 als Aufgaben der Feuerwehren die Bekämpfung und Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren genannt sind.

Paragraph 63, Absatz 3, leg. cit. sind von demjenigen, der Leistungen der Feuerwehr gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, oder 5 in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Paragraph 32 a, Absatz 3 und 5 behandeln die Mitwirkung der Feuerwehren bei der Abwehr überörtlicher Gefahren und technische und persönliche Hilfeleistungen der Feuerwehren, während in Absatz eins, als Aufgaben der Feuerwehren die Bekämpfung und Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren genannt sind.

§ 64Abs.

3 leg. cit. hat der NÖ Landesfeuerwehrverband für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 63 Abs. 3 die Höhe des Kostenersatzes

Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen.

Abs. 1 sind für die Berechnung der Kosten, die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen zugrunde zu legen.

Abs. 4 bedarf die Tarifordnung der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Berechnung des Kostenersatzes den Bestimmungen dieses Kostenersatzes widerspricht.

Paragraph 64, Absatz 3, leg. cit. hat der NÖ Landesfeuerwehrverband für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die Höhe des Kostenersatzes

Maßgabe des Absatz eins, in einer Tarifordnung zu bestimmen.

Absatz eins, sind für die Berechnung der Kosten, die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen zugrunde zu legen.

Absatz 4, bedarf die Tarifordnung der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Berechnung des Kostenersatzes den Bestimmungen dieses Kostenersatzes widerspricht. Diesen Bestimmungen zufolge ist der Kostenersatz

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für Aufgaben der Feuerwehren bei deren Mitwirkung zur Abwehr überörtlicher Gefahren bzw. deren technische und persönliche Hilfeleistungen zu bestimmen. Demnach zählen Maßnahmen der Brandbekämpfung zur (örtlichen oder überörtlichen) Feuerpolizei und nicht zur (örtlichen oder überörtlichen) Gefahrenpolizei oder den technischen oder persönlichen Hilfeleistungen. Die beim gegenständlichen Waldbrandbekämpfungseinsatz eingesetzten Feuerwehren erbrachten somit keine Leistungen, welche jenen vergleichbar wären, wofür die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Kostenersätze beinhaltet. Die Differenzierung zwischen Feuerpolizei und Gefahrenpolizei findet sich auch in § 32a Abs. 1 NÖ FeuerwehrG, wonach als Aufgaben der Feuerwehren die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr örtlicher Gefahren genannt werden. Das NÖ FeuerwehrG ist überhaupt auch

dieser gesonderten Behandlung der Feuerpolizei (z.B. § 2, II. und III. Hauptstück) einerseits und der Gefahrenpolizei (z.B. § 3, IV. Hauptstück) andererseits strukturiert. Besonders deutlich wird diese Differenzierung durch § 2 Abs. 4, wonach Maßnahmen der Katastrophenhilfe

anderen landesgesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei nicht zur örtlichen Feuerpolizei gehören.Die Differenzierung zwischen Feuerpolizei und Gefahrenpolizei findet sich auch in Paragraph 32 a, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG, wonach als Aufgaben der Feuerwehren die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr örtlicher Gefahren genannt werden. Das NÖ FeuerwehrG ist überhaupt auch

dieser gesonderten Behandlung der Feuerpolizei (z.B. Paragraph 2,, römisch zwei. und römisch drei. Hauptstück) einerseits und der Gefahrenpolizei (z.B. Paragraph 3,, römisch vier. Hauptstück) andererseits strukturiert. Besonders deutlich wird diese Differenzierung durch Paragraph 2, Absatz 4,, wonach Maßnahmen der Katastrophenhilfe

anderen landesgesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei nicht zur örtlichen Feuerpolizei gehören. Das NÖ FeuerwehrG unterscheidet somit eindeutig zwischen der Feuer- und der Gefahrenpolizei, entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 118 Abs. 3 B- VG (Z 3: örtliche Sicherheitspolizei (einschließlich der örtlichen Gefahrenpolizei) und Z 9: örtliche Feuerpolizei). Daran anknüpfend wurden auch die Kostenersatzbestimmungen des NÖ FeuerwehrG unterschiedlich geregelt.Das NÖ FeuerwehrG unterscheidet somit eindeutig zwischen der Feuer- und der Gefahrenpolizei, entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 118, Absatz 3, B- VG (Ziffer 3 :, örtliche Sicherheitspolizei (einschließlich der örtlichen Gefahrenpolizei) und Ziffer 9 :, örtliche Feuerpolizei). Daran anknüpfend wurden auch die Kostenersatzbestimmungen des NÖ FeuerwehrG unterschiedlich geregelt. Auch im Motivenbericht vom 6. Juni 2000 (S. 19) an den Landtag zur 4. Novelle des NÖ FeuerwehrG (damals NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG) wird hinsichtlich der der überörtlichen Gefahrenabwehr zuzuordnenden Aufgaben der Feuerwehren auf das KatastrophenhilfsG, die Straßenverkehrsordnung, die Wasserrechtsbehörde, Straßenerhalter oder Eisenbahnunternehmen Bezug genommen. Von der Brandbekämpfung aber wird insofern nicht gesprochen. Neben den besagten Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG betreffend die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes geht auch aus der Bestimmung des § 63 hervor, dass – ausgenommen Leistungen

Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 - die Kostenersatzpflicht nur Maßnahmen der (diesfalls örtlichen) Gefahrenabwehr betrifft.Neben den besagten Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG betreffend die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes geht auch aus der Bestimmung des Paragraph 63, hervor, dass – ausgenommen Leistungen

Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, - die Kostenersatzpflicht nur Maßnahmen der (diesfalls örtlichen) Gefahrenabwehr betrifft. Dass die Unterscheidung von Feuer- und Gefahrenpolizei im NÖ FeuerwehrG nicht von Relevanz wäre, erscheint aber unwahrscheinlich, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er diese Unterscheidung unbedacht getroffen hat. Sachlich hat diese Unterscheidung und die daran anknüpfenden unterschiedlichen Kostenersatzregelungen aber darin ihren Hintergrund, dass für Brandbekämpfungsmaßnahmen den Feuerwehren Mittel aus der – auch für Waldbrandversicherungen zu entrichtenden - Feuerschutzsteuer zufließen, diese somit aus öffentlichen Mitteln (mit-)getragen wird.

dem FinanzausgleichsG 2005 ist die Feuerschutzsteuer eine der ausschließlichen Landes-(Gemeinde-)Abgaben. Demgegenüber dürften derartige Mittel für die von den Feuerwehren wahrzunehmenden Maßnahmen der Gefahrenpolizei oder für technische und persönliche Hilfeleistungen nicht zur Verfügung stehen.

Ansicht der Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung (Beil./G) hat die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur privatrechtlichen Charakter. Diese Auffassung beruht vermutlich auf der Geltung der Tarifordnung für technische und persönliche Hilfeleistungen (§ 32a Abs. 5 NÖ FeuerwehrG). Dass die Tarifordnung bei auf privatrechtlicher Basis erfolgenden Tätigkeiten zur Anwendung kommt, geht auch aus Art. II der Tarifordnung 2000 oder Judikaten des OGH (vgl. 7.12.1993,

Ansicht der Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung (Beil./G) hat die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur privatrechtlichen Charakter. Diese Auffassung beruht vermutlich auf der Geltung der Tarifordnung für technische und persönliche Hilfeleistungen (Paragraph 32 a, Absatz 5, NÖ FeuerwehrG). Dass die Tarifordnung bei auf privatrechtlicher Basis erfolgenden Tätigkeiten zur Anwendung kommt, geht auch aus Artikel römisch zwei, der Tarifordnung 2000 oder Judikaten des OGH vergleiche 7.12.1993, 6 Ob 615/93; 24.4.1980, 13 Os 1665/79) hervor. Demzufolge erscheint die Zugrundelegung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zur Kostenbestimmung für die hoheitlich zu vollziehende Aufgabe der Brandbekämpfung ebenso fraglich. Ausgehend von der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes laut den vorgenannten Erkenntnissen vom 21.6.2007 und 16.6.2009 ist somit festzuhalten:

dem die Waldbrandbekämpfung den Maßnahmen der Feuerpolizei vergleichbar ist, nicht aber zu den Aufgaben

§ 32aAbs. 3 oder 5 NÖ Feuerwehr

G, können die Kostenersätze der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gegebenenfalls (sofern - laut besagtem VwGH-Erkenntnis - nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen) die Höchstgrenze für pauschale Kostenersätze darstellen, wenn gemäß § 64 Abs. 2 die Gemeinde eine Verordnung über pauschale Kostenersätze erlassen hat. Da entsprechend dieser Bestimmung die dadurch festgelegten Kostenersätze die in der Tarifordnung bestimmten Höchstsätze nicht überschreiten dürfen, könnten diese Verordnungen auch geringere Kostenersätze als die Tarifordnung beinhalten.

dem die Waldbrandbekämpfung den Maßnahmen der Feuerpolizei vergleichbar ist, nicht aber zu den Aufgaben

Paragraph 32 a, Absatz 3, oder 5 NÖ FeuerwehrG, können die Kostenersätze der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gegebenenfalls (sofern - laut besagtem VwGH-Erkenntnis - nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen) die Höchstgrenze für pauschale Kostenersätze darstellen, wenn gemäß Paragraph 64, Absatz 2, die Gemeinde eine Verordnung über pauschale Kostenersätze erlassen hat. Da entsprechend dieser Bestimmung die dadurch festgelegten Kostenersätze die in der Tarifordnung bestimmten Höchstsätze nicht überschreiten dürfen, könnten diese Verordnungen auch geringere Kostenersätze als die Tarifordnung beinhalten. Auf diesen Umstand wird auch in der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Art. VIII Abs. 3) selbst hingewiesen, wonach diese Tarife für Kostenersätze

§ 63Abs. 1 NÖ Feuerwehr

G erst

Beschlussfassung durch den Gemeinderat und Kundmachung

§ 59

NÖ Gemeindeordnung gelten würden.Auf diesen Umstand wird auch in der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Artikel römisch acht, Absatz 3,) selbst hingewiesen, wonach diese Tarife für Kostenersätze

Paragraph 63, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG erst

Beschlussfassung durch den Gemeinderat und Kundmachung

Paragraph 59, NÖ Gemeindeordnung gelten würden. Dass ein pauschaler Kostenersatz laut Verordnung des Gemeinderates die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen zutreffender bezüglich der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG, weil nur auf die Freiwilligen Feuerwehr(

  1. en)der Gemeinde bezogen, regeln würde, ist als offenkundig anzusehen.Dass ein pauschaler Kostenersatz laut Verordnung des Gemeinderates die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen zutreffender bezüglich der Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG, weil nur auf die Freiwilligen Feuerwehr(
  2. en)der Gemeinde bezogen, regeln würde, ist als offenkundig anzusehen. Allfällige Grundlage (im Sinne besagter VwGH-Erkenntnisse) eines pauschalen Kostenersatzes könnte somit nur die Verordnung der Gemeinde *** sein, jedenfalls aber nicht die gegenständliche Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Wie erwähnt, betrifft die Tarifordnung nur Kostenersätze für Leistungen, die nicht der Feuerpolizei zuzurechnen sind, und somit auch nicht den Leistungen bei der Waldbrandbekämpfung vergleichbar sind. Auch insofern muss bezweifelt werden, dass die Tarifordnung eine taugliche Grundlage zur Bemessung des Kostenersatzes für Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen sein kann. In Bezug auf die Meinung der Antragstellerin, wonach der „pagatorischen“ Sicht des Kostenbegriffes des BMLFUW in Bezug auf § 17a NÖ ForstausführungsG nicht zu folgen sei, wird bemerkt, dass die Begriffe „Aufwand“ und „Kosten“ finanzausgleichsrechtlich (und damit auch gegenständlich) als Synonyme zu sehen sind (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 7; das bereits angeführte Erkenntnis des VfGH vom 30.6.2011, Zl. G 56/10-11).In Bezug auf die Meinung der Antragstellerin, wonach der „pagatorischen“ Sicht des Kostenbegriffes des BMLFUW in Bezug auf Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG nicht zu folgen sei, wird bemerkt, dass die Begriffe „Aufwand“ und „Kosten“ finanzausgleichsrechtlich (und damit auch gegenständlich) als Synonyme zu sehen sind vergleiche Ruppe, a.a.O., Rz 7; das bereits angeführte Erkenntnis des VfGH vom 30.6.2011, Zl. G 56/10-11). Demnach ist diese enge Auslegung geboten, da (nur) der konkrete Sachaufwand, d.h. die konkreten, (nur) durch den gegenständlichen Waldbrandeinsatz entstandenen Kosten dem Anspruchsberechtigten (diesfall wäre dies die Gemeinde ***) vom Bund zu ersetzen wäre. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz durch den Bund wäre rechtlich unzulässig und eine derartige Auslegung der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 wäre verfassungswidrig (s. auch

stehend).Ein darüber hinausgehender Kostenersatz durch den Bund wäre rechtlich unzulässig und eine derartige Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 wäre verfassungswidrig (s. auch

stehend). 2.1.2.

  1. Ergänzendes zur Parteiengehör-Stellungnahme, insbesondere zur diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheids 2.1.2.2.1 Außerachtlassung von § 2 F-VG; Kosten der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes beinhalten auch nicht vom Bund zu ersetzenden Amtssach- und PersonalaufwandAußerachtlassung von Paragraph 2, F-VG; Kosten der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes beinhalten auch nicht vom Bund zu ersetzenden Amtssach- und Personalaufwand Unter 2.1.2.1.
  2. wurde ausgeführt, dass – sollte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Gemeinde sein – diese Aufgabe auf Grund des Vollzugs des ForstG in mittelbarer Bundesverwaltung eine des Landes („ihre Aufgabe“ iS des § 2 F-VG) ist, welche es funktional für den Bund wahrzunehmen hat. Jedenfalls insofern liegt (eindeutig) der von der belangten Behörde genannte „gesetzliche Auftrag“, nämlich in Gestalt des Art. 102 Abs. 1 und 2 B-VG, vor, sodass (jedenfalls) § 2 F-VG anzuwenden ist.Unter 2.1.2.1.
  3. wurde ausgeführt, dass – sollte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Gemeinde sein – diese Aufgabe auf Grund des Vollzugs des ForstG in mittelbarer Bundesverwaltung eine des Landes („ihre Aufgabe“ iS des Paragraph 2, F-VG) ist, welche es funktional für den Bund wahrzunehmen hat. Jedenfalls insofern liegt (eindeutig) der von der belangten Behörde genannte „gesetzliche Auftrag“, nämlich in Gestalt des Artikel 102, Absatz eins und 2 B-VG, vor, sodass (jedenfalls) Paragraph 2, F-VG anzuwenden ist. Durch die noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 25 bis 29 FRBG, sofern sie nicht durch die Ausführungsbestimmungen der §§ 17 und 17a NÖ ForstausführungsG außer Kraft getreten sind, sodass zumindest noch § 26 FRBG insofern anzuwenden ist, als die Gemeinde die zur Bekämpfung eines Waldbrand die Feuerwehren heranzieht („aufbietet“), ergibt sich, dass die Gemeinde (im übertragenen Wirkungsbereich) für die Brandbekämpfung zuständig ist.Durch die noch anwendbaren Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 29 FRBG, sofern sie nicht durch die Ausführungsbestimmungen der Paragraphen 17 und 17 a NÖ ForstausführungsG außer Kraft getreten sind, sodass zumindest noch Paragraph 26, FRBG insofern anzuwenden ist, als die Gemeinde die zur Bekämpfung eines Waldbrand die Feuerwehren heranzieht („aufbietet“), ergibt sich, dass die Gemeinde (im übertragenen Wirkungsbereich) für die Brandbekämpfung zuständig ist. Auch die telelogische und systematische Interpretation der Bestimmungen der §§ 17 und § 17a NÖ ForstausführungsG bedingt diese Auffassung.Auch die telelogische und systematische Interpretation der Bestimmungen der Paragraphen 17 und Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG bedingt diese Auffassung. Dafür spricht weiters, dass in § 65a NÖ FeuerwehrG angeführt wird, dass die Kostentragung bei Waldbränden durch § 17a NÖ ForstausführungsG geregelt wird. Dadurch wird verdeutlicht, dass der NÖ-Landesgesetzgeber die (grundsätzliche) Anwendbarkeit dieses Gesetzes auch bei der Waldbrandbekämpfung als gegeben erachtet hat, hätte es doch sonst diese Bestimmung nicht in diesem Gesetz gebraucht.Dafür spricht weiters, dass in Paragraph 65 a, NÖ FeuerwehrG angeführt wird, dass die Kostentragung bei Waldbränden durch Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG geregelt wird. Dadurch wird verdeutlicht, dass der NÖ-Landesgesetzgeber die (grundsätzliche) Anwendbarkeit dieses Gesetzes auch bei der Waldbrandbekämpfung als gegeben erachtet hat, hätte es doch sonst diese Bestimmung nicht in diesem Gesetz gebraucht. Jedenfalls ist unzulässig, dass der Landesgesetzgeber den Bund mit Kosten belastet, die über den von diesem zu tragenden Aufwand

§ 2

F-VG hinausgehen.Jedenfalls ist unzulässig, dass der Landesgesetzgeber den Bund mit Kosten belastet, die über den von diesem zu tragenden Aufwand

Paragraph 2, F-VG hinausgehen. Auch wenn eine –

Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegebene – gesetzliche Beauftragung der Feuerwehren selbst zur Besorgung der (hoheitlichen) Aufgabe der Waldbrandbekämpfung vermeint werden sollte, wird davon auszugehen sein, dass diese Aufgaben für Zwecke des § 2 F-VG 1948 dem Land zuzurechnen ist (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 6).Auch wenn eine –

Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegebene – gesetzliche Beauftragung der Feuerwehren selbst zur Besorgung der (hoheitlichen) Aufgabe der Waldbrandbekämpfung vermeint werden sollte, wird davon auszugehen sein, dass diese Aufgaben für Zwecke des Paragraph 2, F-VG 1948 dem Land zuzurechnen ist vergleiche Ruppe, a.a.O., Rz 6). Die (bloße) „Ausgliederung“ von Aufgaben, die sonst vom Land oder der Gemeinde zu erbringen sind, kann nicht dazu führen, dass § 2 F-VG 1948 keine Anwendung mehr fände und umgangen würde.Die (bloße) „Ausgliederung“ von Aufgaben, die sonst vom Land oder der Gemeinde zu erbringen sind, kann nicht dazu führen, dass Paragraph 2, F-VG 1948 keine Anwendung mehr fände und umgangen würde. Unzutreffend ist, wie die belangte Behörde vermeint, dass die Verpflichtung des Bundes zum Kostenersatz für Verdienstentgänge

§ 33aNÖ Feuerwehr

G (§ 17a Abs. 2 NÖ ForstausführungsG) dafür spricht, dass die beantragten Kosten

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zuzusprechen waren.

§ 33aNÖ Feuerwehr

G hat die Gemeinde (unter in näher genannter Weise) den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren den durch einen Einsatz entstandenen und

gewiesenen Verdienstentgang oder einen glaubhaft gemachten Einkommensverlust zu ersetzen.Unzutreffend ist, wie die belangte Behörde vermeint, dass die Verpflichtung des Bundes zum Kostenersatz für Verdienstentgänge

Paragraph 33 a, NÖ FeuerwehrG (Paragraph 17 a, Absatz 2, NÖ ForstausführungsG) dafür spricht, dass die beantragten Kosten

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zuzusprechen waren.

Paragraph 33 a, NÖ FeuerwehrG hat die Gemeinde (unter in näher genannter Weise) den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren den durch einen Einsatz entstandenen und

gewiesenen Verdienstentgang oder einen glaubhaft gemachten Einkommensverlust zu ersetzen. Gerade daraus geht aber hervor, dass nur die konkret, durch den jeweiligen Waldbrandeinsatz entstandenen Kosten, dies der Gemeinde, zu ersetzen sind. Wie dargelegt, umfassen der mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Betrag von € 612,- solche Kosten, die dem Amtssach- und Personalaufwand iS des § 2 F-VG 1948 zugehören und daher nicht vom Bund zu ersetzen sind.Wie dargelegt, umfassen der mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Betrag von € 612,- solche Kosten, die dem Amtssach- und Personalaufwand iS des Paragraph 2, F-VG 1948 zugehören und daher nicht vom Bund zu ersetzen sind. Zusammengefasst ergibt sich, dass § 2 F-VG auch im gegenständlichen Fall maßgeblich ist, ein Kostenersatz nur im Rahmen dieser Bestimmung vom Bund zu leisten ist, § 17a NÖ ForstausführungsG diesbezüglich verfassungskonform zu interpretieren ist / interpretierbar ist, der gegenständlich zugesprochene Betrag

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes keine konkreten, durch die gegenständliche Waldbrandbekämpfung entstandenen Kosten (konkreter Sachaufwand) sind und daher nicht vom Bund zu ersetzen ist.Zusammengefasst ergibt sich, dass Paragraph 2, F-VG auch im gegenständlichen Fall maßgeblich ist, ein Kostenersatz nur im Rahmen dieser Bestimmung vom Bund zu leisten ist, Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG diesbezüglich verfassungskonform zu interpretieren ist / interpretierbar ist, der gegenständlich zugesprochene Betrag

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes keine konkreten, durch die gegenständliche Waldbrandbekämpfung entstandenen Kosten (konkreter Sachaufwand) sind und daher nicht vom Bund zu ersetzen ist. Unbeschadet hievon bleibt die Auffassung, dass die FF *** nicht zur Stellung des Kostenersatzes berechtigt war, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist. 2.1.3. Verfassungswidrigkeit von § 17a Abs. 1, 2 und 3 NÖVerfassungswidrigkeit von Paragraph 17 a, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Forstausführungsgesetz

diesen Bestimmungen hat der Bund, die aus der Waldbrandbekämpfung erwachsenden Kosten der Feuerwehren den Gemeinden oder sonstigen Rechtsträgern der Feuerwehren zu ersetzen, wobei diese Kosten in Abs. 2 demonstrativ aufgezählt werden.

diesen Bestimmungen hat der Bund, die aus der Waldbrandbekämpfung erwachsenden Kosten der Feuerwehren den Gemeinden oder sonstigen Rechtsträgern der Feuerwehren zu ersetzen, wobei diese Kosten in Absatz 2, demonstrativ aufgezählt werden. Wie oben unter Pkt. II.2.1. dargestellt, ist es

§ 2

F-VG unzulässig, dass der Landesgesetzgeber den Bund mit finanziellen Verpflichtungen belastet, die dieser nicht ohnehin schon dieser Bestimmung zu leisten hätte.Wie oben unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargestellt, ist es

Paragraph 2, F-VG unzulässig, dass der Landesgesetzgeber den Bund mit finanziellen Verpflichtungen belastet, die dieser nicht ohnehin schon dieser Bestimmung zu leisten hätte. Auch dann, wenn die Bestimmungen des § 17a Abs. 1 und 2 NÖ ForstausführungsG entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers so zu verstehen sind, dass (nur) der konkrete Sachaufwand zu ersetzen ist, der dem jeweiligen Rechtsträger (im Regel die Gemeinde bezüglich ihrer Freiwilligen Feuerwehr(en)) beim Waldbrandbekämpfungseinsatz konkret entstanden ist, könnten diese Bestimmungen § 2 F-VG widersprechen.Auch dann, wenn die Bestimmungen des Paragraph 17 a, Absatz eins und 2 NÖ ForstausführungsG entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers so zu verstehen sind, dass (nur) der konkrete Sachaufwand zu ersetzen ist, der dem jeweiligen Rechtsträger (im Regel die Gemeinde bezüglich ihrer Freiwilligen Feuerwehr(en)) beim Waldbrandbekämpfungseinsatz konkret entstanden ist, könnten diese Bestimmungen Paragraph 2, F-VG widersprechen. Jedenfalls ist ein Widerspruch dieser Bestimmungen des ForstausführungsG dann gegeben, wenn demnach über den konkreten Sachaufwand hinausgehend, auch der Personal- und Amtssachaufwand vom Bund zu ersetzen ist, der in den Tarifsätzen der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes enthalten ist (s. hiezu wiederum unter Pkt. 2.1.), sollte die Auffassung vertreten werden, dass die (jeweils geltende) Tarifordnung grundsätzliche Grundlage für die Bestimmung der Kosten der Waldbrandbekämpfung sei. Wenn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG abgeleitet würde, dass den (Freiwilligen) Feuerwehren die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung übertragen worden und dadurch § 2 F-VG unbeachtlich wäre, wäre (auch) diese Bestimmung wegen Verstoß gegen § 2 F-VG verfassungswidrig.Wenn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG abgeleitet würde, dass den (Freiwilligen) Feuerwehren die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung übertragen worden und dadurch Paragraph 2, F-VG unbeachtlich wäre, wäre (auch) diese Bestimmung wegen Verstoß gegen Paragraph 2, F-VG verfassungswidrig. Auch dann, wenn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus dieser Bestimmung abzuleiten wäre, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung den Feuerwehren obliegt, würde dies dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG widersprechen, da insofern eine Beleihung/Verpflichtung der Feuerwehren (auch von Betriebsfeuerwehren, die keine Rechtsperson sind) unterstellt würde, die dieser Bestimmung (und auch § 17 NÖ ForstausführungsG) nicht entnehmbar ist. Zudem würde eine derartige Interpretation dieser Bestimmung dem Sachlichkeitsgebot oder dem Schutz des Eigentums zuwiderlaufen.Auch dann, wenn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus dieser Bestimmung abzuleiten wäre, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung den Feuerwehren obliegt, würde dies dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG widersprechen, da insofern eine Beleihung/Verpflichtung der Feuerwehren (auch von Betriebsfeuerwehren, die keine Rechtsperson sind) unterstellt würde, die dieser Bestimmung (und auch Paragraph 17, NÖ ForstausführungsG) nicht entnehmbar ist. Zudem würde eine derartige Interpretation dieser Bestimmung dem Sachlichkeitsgebot oder dem Schutz des Eigentums zuwiderlaufen. 2.2. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften Die belangte Behörde hat – infolge der unzutreffenden Nichtberücksichtigung des § 2 F-VG 1948 nicht ermittelt, ob in den

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zugesprochenen Kosten solche Kosten (konkreter Sachaufwand) enthalten sind, die vom Bund zu ersetzen sind.Die belangte Behörde hat – infolge der unzutreffenden Nichtberücksichtigung des Paragraph 2, F-VG 1948 nicht ermittelt, ob in den

der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zugesprochenen Kosten solche Kosten (konkreter Sachaufwand) enthalten sind, die vom Bund zu ersetzen sind. Unbeschadet hievon bleibt die Auffassung, dass die FF *** nicht zur Stellung des Kostenersatzes berechtigt war, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

  1. Anträge Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 3.
  2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid 3.1.
  3. ersatzlos beheben, in eventu 3.1.
  4. dahingehend abändern, dass nur jene Kosten festgesetzt werden, zu deren Tragung der Bund

§ 17aNÖ Forstausführungsgesetz i

Vm § 2 F-VG verpflichtet ist, in eventu3.1.2. dahingehend abändern, dass nur jene Kosten festgesetzt werden, zu deren Tragung der Bund

Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, F-VG verpflichtet ist, in eventu 3.

  1. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
  2. Anregung Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge - wenn der aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffenden Auffassung der belangten Behörde gefolgt wird – wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 17a Abs. 1 und 2 sowie 3 NÖ ForstausführungsG hinsichtlich § 2 F-VG bzw. Art. 18 B-VG gemäß § 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof stellen.“- wenn der aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffenden Auffassung der belangten Behörde gefolgt wird – wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 17 a, Absatz eins und 2 sowie 3 NÖ ForstausführungsG hinsichtlich Paragraph 2, F-VG bzw. Artikel 18, B-VG gemäß Paragraph 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof stellen.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Vertreter der FF ***, der Zeugen *** und ***, erhoben. Es wurde auch Beweis durch die Einholung von Befund/Gutachten eines dem Verfahren beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen erhoben. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von den Befugnissen des erkennenden Gerichtes

§ 27Vw

GVG zu überprüfen. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von den Befugnissen des erkennenden Gerichtes

Paragraph 27, VwGVG zu überprüfen.

den Verfahrensergebnissen und dem unbedenklichen Akteninhalt ist als erwiesen anzusehen, dass die FF *** am *** beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, dies unter Beischluss eines ausgefüllten Formblattes „Waldbrandmeldung“ gemäß der Feuerwehrtarifordnung die Zuerkennung von € 612,-- für deren Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung vom *** für 13 FF- Mitglieder mit einer Einsatzzeit von je 1,5 Stunden, insgesamt 19,5 Stunden, mit einem Stundensatz von je € 20,--, somit insgesamt € 390,--, sowie für den Einsatz eines Einsatzfahrzeuges über 3,5 t mit der Einsatzzeit von 1,5 Stunden und einem Stundensatz von € 62,--, € 93,--, eines Mannschaftstransportfahrzeuges unter 3,5 t mit einer Einsatzzeit von ebenfalls 1,5 Stunden mit einem Stundensatz von € 43,--, € 94,50 und eines Kleinlöschfahrzeuges unter 3,5 t mit einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden, Stundensatz € 43,--, € 64,--, insgesamt € 612,--, in Rechnung stellte.

den Verfahrensergebnissen und dem unbedenklichen Akteninhalt ist als erwiesen anzusehen, dass die FF *** am *** beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz, dies unter Beischluss eines ausgefüllten Formblattes „Waldbrandmeldung“ gemäß der Feuerwehrtarifordnung die Zuerkennung von € 612,-- für deren Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung vom *** für 13 FF- Mitglieder mit einer Einsatzzeit von je 1,5 Stunden, insgesamt 19,5 Stunden, mit einem Stundensatz von je € 20,--, somit insgesamt € 390,--, sowie für den Einsatz eines Einsatzfahrzeuges über 3,5 t mit der Einsatzzeit von 1,5 Stunden und einem Stundensatz von € 62,--, € 93,--, eines Mannschaftstransportfahrzeuges unter 3,5 t mit einer Einsatzzeit von ebenfalls 1,5 Stunden mit einem Stundensatz von € 43,--, € 94,50 und eines Kleinlöschfahrzeuges unter 3,5 t mit einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden, Stundensatz € 43,--, € 64,--, insgesamt € 612,--, in Rechnung stellte. In Folge der Weigerung des BMLFUW hat mit Schreiben vom *** die FF *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich gem. § 17 a NÖ Forstausführungsgesetz die bescheidmäßige Feststellung des beantragten Kostenersatzes begehrt. In Folge der Weigerung des BMLFUW hat mit Schreiben vom *** die FF *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich gem. Paragraph 17, a NÖ Forstausführungsgesetz die bescheidmäßige Feststellung des beantragten Kostenersatzes begehrt. Gemäß Art. 10 Abs. 10 B-VG ist das Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Gemäß Artikel 10, Absatz 10, B-VG ist das Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG Gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG a. zu Art. 10 Abs. 1 Z 10 ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichneten einzelnen Bestimmungen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. zu Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichneten einzelnen Bestimmungen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die maßgebliche Bestimmungen in dem in Ausführung des Forstgesetzes 1975 ergangenen Landesgesetz, im NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851-7, sehen vor:Die maßgebliche Bestimmungen in dem in Ausführung des Forstgesetzes 1975 ergangenen Landesgesetz, im NÖ Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt 6851-7, sehen vor: § 17a NÖ Forstausführungsgesetz:Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz: „Kostentragung bei Waldbränden

(1)Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, hat

den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen.

(2)Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.
(2)Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenst

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