RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0212 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in Österreich seit ca 7 Jahren aufhältig. Sie besitzt Flüchtlingsstatus. Ihre Eltern leben ebenfalls in Österreich; vor ihrer Schwangerschaft war sie berufstätig. Ihr Ausmaß an Integration ist bereits aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und ihrer Berufstätigkeit als hoch einzustufen. Auch ihre Tochter ist anerkannter Flüchtling in Österreich. Es steht außer Streit, dass weder sie noch ihre Tochter zum Aufenthalt in der Türkei berechtigt wären bzw. ihnen dies nicht zumutbar wäre. Soweit der Beschwerdeführer selbst betroffen ist, ist festzuhalten, dass er seit spätestens März *** (Rechtskraft der Ausweisung) unrechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sein Asylverfahren offen, sein Aufenthaltsstatus also unsicher. Er war jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgewiesen, sondern entstand sein Familienleben mit der Ehegattin zu einem Zeitpunkt, als er nicht rechtswidrig in Österreich aufhältig war. Mit Ausnahme des unrechtmäßigen Aufenthaltes seit März *** bestehen keine Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, er ist unbescholten. Es besteht ein tatsächliches und intensives Familienleben mit seiner Ehegattin seit ca. 3 Jahren sowie mit der gemeinsamen Tochter seit Herbst ***. Er ist nicht berufstätig und gibt an, Freunde und Bekannte in Österreich zu haben. Jedenfalls hat er Verwandte in Österreich, insb. seinen Onkel und seinen Cousin. Seine „Kernfamilie“ – Eltern und Großeltern – leben jedoch in der Türkei, so dass er auch über intensive familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsland verfügt. Er könnte dort auch jederzeit leben. Ein gemeinsames Familienleben von Vater, Mutter und Tochter in der Türkei wäre jedenfalls nicht möglich. Ein Versagen des Aufenthaltstitels würde zwangsläufig zu einer Trennung führen, da Mutter und Tochter nicht in der Türkei leben dürften. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (siehe etwa VwGH vom 7.5.2014, 2012/22/0084). Aus dem Erkenntnis vom 24.2.2009, 2008/22/0583, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass mit Straffälligkeit eine gerichtliche Straffälligkeit gemeint ist.Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (siehe etwa VwGH vom 7.5.2014, 2012/22/0084). Aus dem Erkenntnis vom 24.2.2009, 2008/22/0583, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass mit Straffälligkeit eine gerichtliche Straffälligkeit gemeint ist. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG in der anzuwenden Fassung lagen im Zeitpunkt der Antragstellung, liegen jedenfalls aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vor. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verheiratet, und war eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Türkei für seine Ehegattin aufgrund ihres Asylstatus nicht möglich. Er war zum damaligen Zeitpunkt gerade ca 2 Wochen unrechtmäßig in Österreich aufhältig; eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung lag dadurch zweifelsohne vor. Aufgrund des durch die aufrechte Ehe vermittelten Familienlebens und der rechtlichen und faktischen Unmöglichkeit für seine Ehegattin, in ihrem Heimatland Türkei zu leben sowie der dadurch zwangsläufig notwendigen Familientrennung ist der Wahrung des (Privat- und) Familienlebens in der konkreten Konstellation der Vorrang vor der Wahrung der öffentlichen Interessen zu geben, erreicht deren Beeinträchtigung doch nicht annähernd jenes Ausmaß, welches der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur als erforderlich angesehen hat.Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG in der anzuwenden Fassung lagen im Zeitpunkt der Antragstellung, liegen jedenfalls aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vor. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verheiratet, und war eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Türkei für seine Ehegattin aufgrund ihres Asylstatus nicht möglich. Er war zum damaligen Zeitpunkt gerade ca 2 Wochen unrechtmäßig in Österreich aufhältig; eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung lag dadurch zweifelsohne vor. Aufgrund des durch die aufrechte Ehe vermittelten Familienlebens und der rechtlichen und faktischen Unmöglichkeit für seine Ehegattin, in ihrem Heimatland Türkei zu leben sowie der dadurch zwangsläufig notwendigen Familientrennung ist der Wahrung des (Privat- und) Familienlebens in der konkreten Konstellation der Vorrang vor der Wahrung der öffentlichen Interessen zu geben, erreicht deren Beeinträchtigung doch nicht annähernd jenes Ausmaß, welches der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur als erforderlich angesehen hat. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes haben sich die öffentlichen Interessen durch den langen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zweifellos weiter verdichtet, gleichzeitig jedoch auch das Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer ist Vater eines nur wenige Monate alten Kindes gemeinsam mit seiner Ehegattin; auch das Kind ist in Österreich asylberechtigt und könnte im Heimatstaat Türkei nicht leben. Hinweise, wonach die (nur) in Österreich asylberechtigte Ehegattin und das gemeinsame Kind gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem dritten Staat Aufenthalt nehmen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer, die über den unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgeht – insb. etwa eine strafgerichtliche Verurteilung – besteht nicht. Das Landesverwaltungsgericht legt die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt aus, dass lediglich eine gerichtliche Straffälligkeit erschwerend genug ist, um in einer derartigen Konstellation das Privat- und Familienleben hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten zu lassen. Darüber hinaus ist aber auf folgendes zu verweisen: Der unrechtmäßige Aufenthalt, der unstrittig besteht, liegt unter anderem, wenn nicht hauptsächlich darin begründet, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar ist, in der Türkei zu leben, also zwecks Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Es wäre widersprüchlich, einerseits gerade die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als das in der konkreten Konstellation überwiegende Interesse anzuerkennen, andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben aufrecht erhält, zu seinen Lasten im Sinne eines letztlich doch überwiegenden öffentlichen Interesses abzuwägen. Ein solcher Wertungswiderspruch ist der Rechtsordnung nicht zusinnbar (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0081).Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes haben sich die öffentlichen Interessen durch den langen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zweifellos weiter verdichtet, gleichzeitig jedoch auch das Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer ist Vater eines nur wenige Monate alten Kindes gemeinsam mit seiner Ehegattin; auch das Kind ist in Österreich asylberechtigt und könnte im Heimatstaat Türkei nicht leben. Hinweise, wonach die (nur) in Österreich asylberechtigte Ehegattin und das gemeinsame Kind gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem dritten Staat Aufenthalt nehmen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer, die über den unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgeht – insb. etwa eine strafgerichtliche Verurteilung – besteht nicht. Das Landesverwaltungsgericht legt die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt aus, dass lediglich eine gerichtliche Straffälligkeit erschwerend genug ist, um in einer derartigen Konstellation das Privat- und Familienleben hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten zu lassen. Darüber hinaus ist aber auf folgendes zu verweisen: Der unrechtmäßige Aufenthalt, der unstrittig besteht, liegt unter anderem, wenn nicht hauptsächlich darin begründet, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar ist, in der Türkei zu leben, also zwecks Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Es wäre widersprüchlich, einerseits gerade die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als das in der konkreten Konstellation überwiegende Interesse anzuerkennen, andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben aufrecht erhält, zu seinen Lasten im Sinne eines letztlich doch überwiegenden öffentlichen Interesses abzuwägen. Ein solcher Wertungswiderspruch ist der Rechtsordnung nicht zusinnbar vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0081). In dieser Konstellation erreicht das öffentliche Interesse an der Auslandsantragstellung nach wie vor nicht jenes Gewicht, welches erforderlich wäre, das grundrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben zu verdrängen. Die Inlandsantragstellung ist daher gem. § 21 Abs. 3 Z 2 NAG in der anzuwendenden Fassung zulässig.Die Inlandsantragstellung ist daher gem. Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG in der anzuwendenden Fassung zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: § 46 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 12.
(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:Paragraph 12,
(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 : 1.Ziffer eins die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 unddie erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und 2.Ziffer 2 die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Quotenplatz. Er ist seit März *** unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Eine Rückkehrentscheidung wurde ausweislich des Zentralen Fremdenregisters bislang nicht erlassen und ist auch die Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass weitere gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und außenpolitischen Interessen (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 NAG in der anzuwendenden Fassung) nicht eingehalten würden, haben sich weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben.Hinweise darauf, dass weitere gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und außenpolitischen Interessen (Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, und 5 NAG in der anzuwendenden Fassung) nicht eingehalten würden, haben sich weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben. Die Zusammenführende ist Asylberechtigte gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG.Die Zusammenführende ist Asylberechtigte gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG. Der Beschwerdeführer verfügt bis *** über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die aufgrund ihrer Größe und der Bewohnerzahl unzweifelhaft als ortsüblich anzusehen ist. Er verfügt vermittels seiner Ehe mit ***, welche aufrechte Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld ist, über eine alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er erfüllt die Voraussetzung des § 21a NAG und ist Inhaber eines türkischen Reisepasses mit Geltungsdauer bis ***.Der Beschwerdeführer verfügt bis *** über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die aufgrund ihrer Größe und der Bewohnerzahl unzweifelhaft als ortsüblich anzusehen ist. Er verfügt vermittels seiner Ehe mit ***, welche aufrechte Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld ist, über eine alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 21 a, NAG und ist Inhaber eines türkischen Reisepasses mit Geltungsdauer bis ***. Der Beschwerdeführer verfügt über einen hinreichend bestimmten arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem zugesagten Bruttoeinkommen von 1.409,- Euro monatlich, dies entspricht – ohne Berücksichtigung allfälliger steuerrechtlicher Vergünstigungen – 15.594,36 Euro netto jährlich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht monatlich 450,43 Euro, jährlich somit 5.409,16 Euro aus Kinderbetreuungsgeld, weiters 700,80 Euro jährlich an Kinderabsetzbetrag. Es werden monatlich 109,70 Euro an Familienbeihilfe ausgezahlt; jährlich 1.316,40 Euro. Der zu erreichende Richtsatz gem. § 293 ASVG für das Jahr *** beträgt für das im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaar 1.307,89 Euro im Kalendermonat, für die Dauer eines zu erteilenden Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten somit 15.694,68 Euro.Der zu erreichende Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG für das Jahr *** beträgt für das im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaar 1.307,89 Euro im Kalendermonat, für die Dauer eines zu erteilenden Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten somit 15.694,68 Euro. Regelmäßige Aufwendungen fallen nicht an und sind somit keine Beträge zum Richtsatz hinzuzurechnen; umgekehrt kann der Wert der „freien Station“ gem. § 291 ASVG nicht in Abzug gebracht werden, fallen doch aufgrund der Unentgeltlichkeit der Wohnmöglichkeit keine relevanten Kosten für die „allgemeine Lebensführung“ an.Regelmäßige Aufwendungen fallen nicht an und sind somit keine Beträge zum Richtsatz hinzuzurechnen; umgekehrt kann der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 291, ASVG nicht in Abzug gebracht werden, fallen doch aufgrund der Unentgeltlichkeit der Wohnmöglichkeit keine relevanten Kosten für die „allgemeine Lebensführung“ an. Der zu erreichende Richtsatz für die Tochter beträgt 134,59 Euro im Monat, somit 1.615,08 Euro im Jahr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Familienbeihilfe nicht auf den Gesamtrichtsatz (Eltern und Kinder) angerechnet werden, ist sie doch spezifisch dafür gedacht, die Kosten, die mit Kinderbetreuung und –erziehung verbunden sind, abzudecken (VwGH, 22.3.2011, 2007/18/0689). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann aber kein Hindernis bestehen, sie spezifisch mit dem für das Kind geltenden Richtsatz zu verrechnen, bildet doch dieser Richtsatz die kindspezifischen Kosten ab. Da die monatliche Familienbeihilfe den Richtsatz für das Kind ohnehin unterschreitet, spricht im Ergebnis dennoch nichts dagegen, Richtsatz und Gesamteinkommen in Relation zu setzen, wird doch durch die Familienbeihilfe nicht einmal der Kinderrichtsatz abgedeckt. In Bezug auf den Kinderabsetzbetrag stellt sich diese Problematik demgegenüber von Vornherein nicht. Im Ergebnis steht einem zu erreichenden Richtsatz 17.309,75 Euro auf 12 Monate gerechnet ein erwartetes Einkommen von 23.020,72 Euro im selben Zeitraum gegenüber. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist sohin erfüllt.Im Ergebnis steht einem zu erreichenden Richtsatz 17.309,75 Euro auf 12 Monate gerechnet ein erwartetes Einkommen von 23.020,72 Euro im selben Zeitraum gegenüber. Die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist sohin erfüllt. In Bezug auf das gem. § 11 Abs. 3 NAG abzuwägende Privat- und Familienleben kann auf das zuvor zu § 21 NAG ausgeführte verwiesen werden; das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens kann sogar als intensiver bezeichnet werden, würde doch eine Verpflichtung zur Auslandsantragstellung eine familiäre Trennung nur für die Dauer des Verfahrens bedeuten, ein Versagen des Aufenthaltstitels jedoch eine Trennung auf Dauer.In Bezug auf das gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG abzuwägende Privat- und Familienleben kann auf das zuvor zu Paragraph 21, NAG ausgeführte verwiesen werden; das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens kann sogar als intensiver bezeichnet werden, würde doch eine Verpflichtung zur Auslandsantragstellung eine familiäre Trennung nur für die Dauer des Verfahrens bedeuten, ein Versagen des Aufenthaltstitels jedoch eine Trennung auf Dauer. Die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich liegt im selben Ausmaß vor, wie in der Frage der Inlandsantragstellung. Aus den dort bereits ausgeführten Gründen können die öffentlichen Interessen im konkreten Fall gegenüber dem Recht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. § 11 Abs. 3 NAG nicht durchschlagen; das gilt aufgrund der extrem geringen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dadurch, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnmöglichkeit bereits am *** und nicht erst 12 Monate nach Erteilung des Aufenthaltstitels endet, auch in dieser Hinsicht.Die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich liegt im selben Ausmaß vor, wie in der Frage der Inlandsantragstellung. Aus den dort bereits ausgeführten Gründen können die öffentlichen Interessen im konkreten Fall gegenüber dem Recht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht durchschlagen; das gilt aufgrund der extrem geringen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dadurch, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnmöglichkeit bereits am *** und nicht erst 12 Monate nach Erteilung des Aufenthaltstitels endet, auch in dieser Hinsicht. Da sämtliche anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt es durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 11 Abs. 3 NAG diesbezüglich zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, so dass sie in die Abwägungsentscheidung nicht negativ einfließen können.Da sämtliche anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt es durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG diesbezüglich zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, so dass sie in die Abwägungsentscheidung nicht negativ einfließen können. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat die Dolmetscherin ihre Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom *** wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von € 251,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat die Dolmetscherin ihre Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom *** wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von € 251,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0212