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{'item': 'LVwG-AB-14-4256'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4256 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird abgewiesen., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 27, Absatz eins und 29 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass damit sämtliche entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten nicht erloschen seien und letztmalige Vorkehrungen nicht vorgeschrieben werden müssten.Mit Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fest, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass damit sämtliche entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten nicht erloschen seien und letztmalige Vorkehrungen nicht vorgeschrieben werden müssten. Begründend führt die Behörde an, dass unter Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk *** ein Wasserbenutzungsrecht für eine Teichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Entnahme des Wassers aus dem *** Werkskanal eingetragen sei. Eine Überprüfung dieser Anlage durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen bereits am *** hätte ergeben, dass der Teich als abgesenkte Geländemulde mit Rasenbewuchs erkennbar gewesen sei; weder das als Zulauf dienende Rohr noch ein Mönchsbauwerk als Teichablauf seien ersichtlich gewesen. Von der Ausleitungsvorrichtung im Bereich der linken Uferböschung des *** Werkskanals seien keine Anzeichen festgestellt worden. Eine neuerliche Überprüfung am *** hätte keine Änderungen gegenüber dem drei Jahre zuvor festgestellten Zustand ergeben. Weiters wird eine Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** wiedergegeben, worin dieser in der Sache die Feststellungen der Behörde bestritt und vorbrachte, dass die Teichmulde samt Zu- und Ablauf noch vorhanden sei, der Teich sich darüber hinaus mit Grundwasser fülle und die Ausübung des Wasserrechtes nicht durch das Fehlen von Anlagenteilen, sondern durch Versäumnisse im Zusammenhang mit der Instandsetzung von Wehranlagen und der Räumung des Werkskanales verhindert werde. In rechtlicher Hinsicht führt die nunmehr belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall der Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 zutreffe und erfüllt sei, weil sowohl die Ausleitungs- als auch Ablaufvorrichtung als zur Wasserbenutzung nötige Vorrichtungen seit mehr als drei Jahren nicht mehr vorhanden wären. Die Ursache für den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung benötigten Vorrichtungen sei rechtlich nicht entscheidend.In rechtlicher Hinsicht führt die nunmehr belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall der Erlöschensgrund des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 zutreffe und erfüllt sei, weil sowohl die Ausleitungs- als auch Ablaufvorrichtung als zur Wasserbenutzung nötige Vorrichtungen seit mehr als drei Jahren nicht mehr vorhanden wären. Die Ursache für den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung benötigten Vorrichtungen sei rechtlich nicht entscheidend.
  2. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom ***, worin *** zusammengefasst Folgendes vorbringt: - das Erlöschen des Wasserrechtes sei nicht eingetreten, da die wesentlichen Anlagenteile weiter bestünden und sich der Teich auch mit Niederschlagswasser fülle - eine dauerhafte Befüllung des Teiches sei in den vergangenen Jahren nur deshalb nicht möglich gewesen, weil der zubringende *** Werkskanal aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, „verschüttet und verkrautet“ sei - die Wasserrechtsbehörde hätte die Räumung des *** Werkskanals veranlassen müssen, was nicht geschehen sei; deshalb werde die Behauptung, dass die Ursache für den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen rechtlich bedeutungslos wäre, als rechtswidrig bekämpft - der „Wegfall des Wassers aus der ***“ stelle keinen Erlöschenstatbestand dar. Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie den „zuständigen Richter“ *** “wegen Befangenheit abzulehnen“.
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über diese Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung für *** bzw. in Folge eines Vertagungsantrages des Beschwerdeführers für *** an. Am *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom ***, in welchem er auf das Wasserbenutzungsrechtes PZ *** in der KG ***, Teichanlage, verzichtet und um die Erlassung eines entsprechenden Bescheides gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sowie die Verständigung des Landesverwaltungsgerichts zwecks Abberaumung der mündlichen Verhandlung am *** ersucht.Am *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom ***, in welchem er auf das Wasserbenutzungsrechtes PZ *** in der KG ***, Teichanlage, verzichtet und um die Erlassung eines entsprechenden Bescheides gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sowie die Verständigung des Landesverwaltungsgerichts zwecks Abberaumung der mündlichen Verhandlung am *** ersucht. Das Gericht beraumte in der Folge die mündliche Verhandlung ab.
  4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 27.

(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
  1. a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  2. b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
  3. c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
  4. d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
  5. e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
  6. f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
  7. g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  8. h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. (…) § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2)In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(2)In dem im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121,) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattfindet. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 4.
  1. Rechtliche Beurteilung Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes tritt mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ex lege ein und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG² § 27, K2); lediglich – im hier nicht relevanten Fall des Entzugs – bedarf es des rechtsgestaltenden Bescheides der Behörde, um das Erlöschen herbei zu führen (vgl. VwGH 18.01.1994, 90/07/0149).Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes tritt mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ex lege ein und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG² Paragraph 27,, K2); lediglich – im hier nicht relevanten Fall des Entzugs – bedarf es des rechtsgestaltenden Bescheides der Behörde, um das Erlöschen herbei zu führen vergleiche VwGH 18.01.1994, 90/07/0149). „Sache“ des Erlöschensverfahrens ist die Feststellung des Erlöschens einerseits und der Ausspruch hinsichtlich Notwendigkeit und Inhalt allenfalls erforderlicher letztmaliger Vorkehrungen andererseits. Demnach hat weder der Zeitpunkt des Erlöschens noch der Erlöschensgrund Inhalt des Spruches des feststellenden Bescheides zu sein. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom *** seinen Verzicht auf das in Rede stehende Wasserrecht erklärt und dabei ausdrücklich auf die Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 Bezug genommen. Dieser Erlöschenstatbestand wird ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde wirksam (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0067).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom *** seinen Verzicht auf das in Rede stehende Wasserrecht erklärt und dabei ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 Bezug genommen. Dieser Erlöschenstatbestand wird ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde wirksam (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0067). Freilich folgt aus schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass nur auf ein Recht verzichtet werden kann, welches im Zeitpunkt der Verzichtserklärung noch besteht. Folgt man den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, wäre dies nicht gegeben, da das Wasserrecht demzufolge gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen spätestens im Februar *** erloschen war. Stellt man sich hingegen auf den Standpunkt des Beschwerdeführers, wäre das Erlöschen erst mit Einlangen der Verzichtserklärung vom *** eingetreten. Beiden Positionen ist gemeinsam, dass das Wasserrecht *** im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls bereits erloschen ist.Freilich folgt aus schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass nur auf ein Recht verzichtet werden kann, welches im Zeitpunkt der Verzichtserklärung noch besteht. Folgt man den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, wäre dies nicht gegeben, da das Wasserrecht demzufolge gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen spätestens im Februar *** erloschen war. Stellt man sich hingegen auf den Standpunkt des Beschwerdeführers, wäre das Erlöschen erst mit Einlangen der Verzichtserklärung vom *** eingetreten. Beiden Positionen ist gemeinsam, dass das Wasserrecht *** im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls bereits erloschen ist. Wie schon die Berufungsbehörde nach der bis zum
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage hat auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. § 28 VwGVG stellt die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Angesichts der Ausgestaltung jener Gesetzesbestimmung, die die Verwaltungsgerichte in aller Regel zur Entscheidung in der Sache verpflichtet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) und der Intentionen des Gesetzgebers (vgl. VwGH, aaO, weiters 17.12.2014, Ra 2014/03/0049) hat das Gericht nämlich keine Zweifel, dass jenes für die Berufungsbehörden geltende Grundprinzip auch dem Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz zu Grunde liegt (in diesem Sinne auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 7) zu § 28 VwGVG).Wie schon die Berufungsbehörde nach der bis zum
  3. Dezember 2013 geltenden Rechtslage hat auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Paragraph 28, VwGVG stellt die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Angesichts der Ausgestaltung jener Gesetzesbestimmung, die die Verwaltungsgerichte in aller Regel zur Entscheidung in der Sache verpflichtet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) und der Intentionen des Gesetzgebers vergleiche VwGH, aaO, weiters 17.12.2014, Ra 2014/03/0049) hat das Gericht nämlich keine Zweifel, dass jenes für die Berufungsbehörden geltende Grundprinzip auch dem Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz zu Grunde liegt (in diesem Sinne auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 7) zu Paragraph 28, VwGVG). Deshalb erweist es sich nicht als entscheidungsrelevant, ob im vorliegenden Fall der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. a oder der der lit. g WRG 1959 eingetreten ist, zumal „Sache“ in jedem Fall nur die Frage des Erlöschens des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes ist und das Recht im Entscheidungszeitpunkt unstreitig nicht mehr besteht. Die Sache im Beschwerdeverfahren ist nämlich jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Da nur über die Frage des Erlöschens, nicht jedoch den jeweiligen Erlöschenstatbestand abzusprechen war, ersteres aber auch auf Grund des unmissverständlichen Vorbringens des Beschwerdeführers feststeht, bedurfte es nicht der Entscheidung, welcher der beiden in Betracht kommenden Erlöschenstatbestände nun verwirklicht worden ist und demgemäß auch nicht der dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Dementsprechend geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die mündliche Verhandlung nicht stattzufinden hat, da er es in seiner Verzichtserklärung offenbar als selbst-verständlich erachtet, dass die Verhandlung abzuberaumen ist. Diese hatte er im Übrigen auch nicht beantragt. Unabhängig davon und von der Anregung des Beschwerdeführers in Richtung deren Abberaumung konnte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand nehmen, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtsache, nämlich in entscheidungswesentlicher Hinsicht, nicht erwarten lässt.Deshalb erweist es sich nicht als entscheidungsrelevant, ob im vorliegenden Fall der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, oder der der Litera g, WRG 1959 eingetreten ist, zumal „Sache“ in jedem Fall nur die Frage des Erlöschens des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes ist und das Recht im Entscheidungszeitpunkt unstreitig nicht mehr besteht. Die Sache im Beschwerdeverfahren ist nämlich jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Da nur über die Frage des Erlöschens, nicht jedoch den jeweiligen Erlöschenstatbestand abzusprechen war, ersteres aber auch auf Grund des unmissverständlichen Vorbringens des Beschwerdeführers feststeht, bedurfte es nicht der Entscheidung, welcher der beiden in Betracht kommenden Erlöschenstatbestände nun verwirklicht worden ist und demgemäß auch nicht der dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Dementsprechend geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die mündliche Verhandlung nicht stattzufinden hat, da er es in seiner Verzichtserklärung offenbar als selbst-verständlich erachtet, dass die Verhandlung abzuberaumen ist. Diese hatte er im Übrigen auch nicht beantragt. Unabhängig davon und von der Anregung des Beschwerdeführers in Richtung deren Abberaumung konnte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand nehmen, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtsache, nämlich in entscheidungswesentlicher Hinsicht, nicht erwarten lässt. Das Gericht übersieht nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Erlöschens durchaus in anderem Zusammenhang von rechtlicher Relevanz sein kann. Für die Angelegenheit, die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist, ist dies jedoch nicht von Bedeutung. Es sei bemerkt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine letztmaligen Vorkehrungen auferlegt hat; Adressat derselben könnte nur der bisher Berechtigte sein, das heißt der Wasserberechtigte im Erlöschenszeitpunkt (z.B. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Dies wäre relevant, wenn der Beschwerdeführer die Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verbunden war, zu einem Zeitpunkt erworben hätte, als das Wasserrecht bereits erloschen war. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies nicht behauptet hat, erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung schon angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde ohnedies letztmalige Vorkehrungen nicht für erforderlich erachtete. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, was die belangte Behörde – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht festgestellt hat. Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben, wobei zu bemerken ist, dass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Angesichts des ausdrücklichen Verzichts des Beschwerdeführers auf das strittige Wasserrecht und das Begehren desselben hinsichtlich eines entsprechenden Feststellungsbescheides, der inhaltlich dem in Beschwerde gezogenen entspricht, wäre auch eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers nicht zu erkennen. Auch aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, was die belangte Behörde – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht festgestellt hat. Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben, wobei zu bemerken ist, dass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Angesichts des ausdrücklichen Verzichts des Beschwerdeführers auf das strittige Wasserrecht und das Begehren desselben hinsichtlich eines entsprechenden Feststellungsbescheides, der inhaltlich dem in Beschwerde gezogenen entspricht, wäre auch eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers nicht zu erkennen. Auch aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag in Bezug auf die geltend gemachte Befangenheit eines Richters geht schon im Hinblick auf den Umstand ins Leere, dass der Genannte auf Grund der im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei Gericht (und auch derzeit) gültigen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für den gegenständlichen Fall gar nicht zuständig war bzw. ist. Da im vorliegenden Fall durchaus Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, in Bezug auf welche nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht in jeder Hinsicht eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (wie die Frage der Heranziehung alternativer Erlöschenstatbestände sowie Aspekte der Kognition der Verwaltungsgerichte), war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.Da im vorliegenden Fall durchaus Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, in Bezug auf welche nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht in jeder Hinsicht eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (wie die Frage der Heranziehung alternativer Erlöschenstatbestände sowie Aspekte der Kognition der Verwaltungsgerichte), war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4256

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.