RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-528/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Vorprüfung § 20.
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenParagraph 20,
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. Entfall der Bauverhandlung § 22.
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.Paragraph 22,
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach Paragraph 29, 2. Satz bzw. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, eingeleitet wurde, dann gilt Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(3)Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***. 3.1.
- Grundsätzlich ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur anzuführen, dass zu der von der Beschwerdeführerin monierten Unterlassung eines Verbesserungsauftrages bzw. eines Auftrages gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 festzuhalten ist, dass die Baubehörde lediglich dann nicht verhalten ist, einen Auftrage gemäß § 20 Abs. 3 leg.cit. zu erteilen, wenn es sich um die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes handelt. Nur dann liegt in der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektsmodifikation keine der Behörde vorzuwerfende Rechtsverletzung des Bauwerbers vor (vgl. VwGH vom
- März 2010, Zl. 2008/05/0084). Aus den vorgelegten Akten und Planunterlagen ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom *** abgeänderte Projekt im Wesentlichen nach wie vor auf dem von der I. Instanz bewilligten Projekt beruht – lediglich der von den Nachbarn in ihren Eingaben wegen der geplanten Höhe kritisierte Stiegenhaustrakt soll kleiner dimensioniert zur Ausführung gelangen. Grundsätzlich ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur anzuführen, dass zu der von der Beschwerdeführerin monierten Unterlassung eines Verbesserungsauftrages bzw. eines Auftrages gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 festzuhalten ist, dass die Baubehörde lediglich dann nicht verhalten ist, einen Auftrage gemäß Paragraph 20, , Absatz 3, leg.cit. zu erteilen, wenn es sich um die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes handelt. Nur dann liegt in der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektsmodifikation keine der Behörde vorzuwerfende Rechtsverletzung des Bauwerbers vor vergleiche VwGH vom
- März 2010, Zl. 2008/05/0084). Aus den vorgelegten Akten und Planunterlagen ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom *** abgeänderte Projekt im Wesentlichen nach wie vor auf dem von der römisch eins. Instanz bewilligten Projekt beruht – lediglich der von den Nachbarn in ihren Eingaben wegen der geplanten Höhe kritisierte Stiegenhaustrakt soll kleiner dimensioniert zur Ausführung gelangen. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… (Abb. 1: Lageplan idF des Antrages vom ***(Abb. 1: Lageplan in der Fassung des Antrages vom *** (Abb. 2: Lageplan idF des Antrages vom ***)“(Abb. 2: Lageplan in der Fassung des Antrages vom ***)“ Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1438 und vom
- Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall insofern entgegen zu treten, als angesichts der im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben als gering zu wertenden Projektsänderungen keinesfalls vom Vorliegen eines rechtlichen "Aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2006/05/0130). Im vorliegenden Fall liegt aber augenscheinlich auch keiner der in § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 angeführten Gründe vor, zumal das ursprüngliche Projekt in seiner Dimensionierung sogar größer war. Diese Änderungen sind nun nicht so wesentlich, dass damit ein " aliud", nämlich ein einem Wesen nach geändertes Bauvorhaben beantragt worden wäre, es war also weiterhin die Berufungsbehörde zur Behandlung des Baugesuchs zuständig. Dennoch waren die Korrekturen insofern entscheidungsrelevant, als sie von Einfluss auf die Berechnung des Lichteinfalls ausgehend von der zu einigen der Nachbarn gerichteten Front des Gebäudes waren (vgl. VwGH vom
- November 2003, Zl. 2003/05/0115).Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird vergleiche VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom
- April 2003, , Zl. 2002/05/1438 und vom
- Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall insofern entgegen zu treten, als angesichts der im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben als gering zu wertenden Projektsänderungen keinesfalls vom Vorliegen eines rechtlichen "Aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2006/05/0130). Im vorliegenden Fall liegt aber augenscheinlich auch keiner der in Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 angeführten Gründe vor, zumal das ursprüngliche Projekt in seiner Dimensionierung sogar größer war. Diese Änderungen sind nun nicht so wesentlich, dass damit ein " aliud", nämlich ein einem Wesen nach geändertes Bauvorhaben beantragt worden wäre, es war also weiterhin die Berufungsbehörde zur Behandlung des Baugesuchs zuständig. Dennoch waren die Korrekturen insofern entscheidungsrelevant, als sie von Einfluss auf die Berechnung des Lichteinfalls ausgehend von der zu einigen der Nachbarn gerichteten Front des Gebäudes waren vergleiche VwGH vom
- November 2003, Zl. 2003/05/0115). Daraus folgt, dass der von der Beschwerdeführerin – im Ergebnis zu Recht - urgierte Mängelbehebungsauftrag nur dann nicht erforderlich wäre, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. VwGH vom
- September 1998, Zl. 98/08/0239, vom
- März 1998, Zl. 98/20/0107, und vom
- September 1992, Zl. 92/04/0194). Dies ist beim vorliegenden Projekt aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben des Mängelbehebungsauftrages in ihren Rechten verletzt worden, weil keines der im § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 angeführten Hindernisse (Flächenwidmung, Bebauungsplan, Bausperre oder Bauverbote) entgegen stand, der die Behörde nach Abs. 3 des § 20 leg. cit. zur Abweisung des Antrag ermächtigt hätte (vgl. VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2006/05/0086). Daraus folgt, dass der von der Beschwerdeführerin – im Ergebnis zu Recht - urgierte Mängelbehebungsauftrag nur dann nicht erforderlich wäre, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist vergleiche VwGH vom
- September 1998, Zl. 98/08/0239, vom
- März 1998, Zl. 98/20/0107, und vom
- September 1992, Zl. 92/04/0194). Dies ist beim vorliegenden Projekt aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben des Mängelbehebungsauftrages in ihren Rechten verletzt worden, weil keines der im Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 angeführten Hindernisse (Flächenwidmung, Bebauungsplan, Bausperre oder Bauverbote) entgegen stand, der die Behörde nach Absatz 3, des Paragraph 20, leg. cit. zur Abweisung des Antrag ermächtigt hätte vergleiche VwGH vom
- Mai 2007, , Zl. 2006/05/0086). Selbst wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. VwSlg. 10526 A/1981 und VwGH vom
- März 1994, Zl. 93/05/0117). Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, wenn sie betont, dass neben dem Charakter des Bauvorhabens als Mehrparteienwohnhaus (jeweils 18 Wohnungen samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätzen) sowohl das äußere Erscheinungsbild, die verbaute Grundfläche und die geplante Kubatur erhalten bleibt.Selbst wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen vergleiche VwSlg. 10526 A/1981 und VwGH vom
- März 1994, Zl. 93/05/0117). Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, wenn sie betont, dass neben dem Charakter des Bauvorhabens als Mehrparteienwohnhaus (jeweils 18 Wohnungen samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätzen) sowohl das äußere Erscheinungsbild, die verbaute Grundfläche und die geplante Kubatur erhalten bleibt. 3.1.
- Die Baubehörde II. Instanz hat nun im Ergebnis das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen, als sie die von den Amtssachverständigen abgebrochene Vorprüfung als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen hat. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin iSd § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung und § 13 AVG die Gelegenheit zu geben, das Bauansuchen gesetzeskonform abzuändern.Die Baubehörde römisch zwei. Instanz hat nun im Ergebnis das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen, als sie die von den Amtssachverständigen abgebrochene Vorprüfung als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen hat. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung und Paragraph 13, AVG die Gelegenheit zu geben, das Bauansuchen gesetzeskonform abzuändern. Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier des geänderten Projektes - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl.2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und vor allem der Baubehörde II. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118).Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom ,
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, , Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom ,
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier des geänderten Projektes - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl.2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde römisch eins. Instanz und vor allem der Baubehörde römisch zwei. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom ,
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, , Zl. 2013/21/0118). 3.1.
- Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre vergleiche zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch angeführt wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch angeführt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.528.001.2014