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{'item': 'LVwG-AV-528/002-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-528/002-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-22: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Entfall der Bauverhandlung § 22.
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.Paragraph 22,
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach Paragraph 29, 2. Satz bzw. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, eingeleitet wurde, dann gilt Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(3)Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Baubeginn § 26.
(1)Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.Paragraph 26,
(1)Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.
(2)Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden. Baueinstellung §
  1. Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wennParagraph 29, Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
  2. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  3. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist. Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines Bauführers fortgesetzt werden.
  4. Würdigung: 3.
  5. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  6. Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. u.a. VwGH vom
  7. September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom
  8. September 1985, Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom
  9. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
  10. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100).Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist vergleiche u.a. VwGH vom ,
  11. September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom
  12. September 1985, , Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom
  13. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
  14. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100). 3.1.
  15. Die unmittelbaren Nachbarn der Beschwerdeführerin sind – mangels Abhaltung derselben - nicht zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden und sind daher grundsätzlich als übergangene Partei im Sinne der Verwaltungsgesetze anzusehen. Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 kann nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge - bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen - hingewiesen wurde (vgl. VwGH vom
  16. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371). Im vorliegenden Fall sind nun die Nachbarn der Beschwerdeführerin (bis auf zwei Nachbarn) vom Entfall der Bauverhandlung informiert worden, aber in diesem Schreiben vom *** findet sich kein Hinweis auf die Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Nachbarn nicht präkludiert sein konnten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mehrere Nachbarn und Anrainer bereits mit Schreiben vom *** (also jedenfalls rechtzeitig) Einwendungen formuliert haben, die sich mit dem Immissionsschutz vor den geplanten KFZ-Abstellanlagen, der Gebäudehöhe eines Stiegenhauses im Verhältnis zur Belichtung zulässiger Hauptfenster der Nachbarn und der Ein- und Ausfahrt zur vorgesehenen Tiefgarage befassen.Ein Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 kann nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge - bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen - hingewiesen wurde vergleiche VwGH vom
  17. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371). Im vorliegenden Fall sind nun die Nachbarn der Beschwerdeführerin (bis auf zwei Nachbarn) vom Entfall der Bauverhandlung informiert worden, aber in diesem Schreiben vom *** findet sich kein Hinweis auf die Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Nachbarn nicht präkludiert sein konnten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mehrere Nachbarn und Anrainer bereits mit Schreiben vom *** (also jedenfalls rechtzeitig) Einwendungen formuliert haben, die sich mit dem Immissionsschutz vor den geplanten KFZ-Abstellanlagen, der Gebäudehöhe eines Stiegenhauses im Verhältnis zur Belichtung zulässiger Hauptfenster der Nachbarn und der Ein- und Ausfahrt zur vorgesehenen Tiefgarage befassen. Eine übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (vgl. VwGH vom
  18. September 2014, Zl. 2012/03/0165). Diese Zustellung dieses Bewilligungsbescheides vom *** haben die Nachbarn urgiert und - nach Erhalt desselben am *** - auch das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Berufung nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben (vgl. VwGH vom
  19. Juni 2013, Zl. 2010/05/0210). Die Nachbarn haben im Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Berufungsschriften in der Folge die Gebäudehöhe eines Stiegenhauses im Verhältnis zur Belichtung zulässiger Hauptfenster der Nachbarn, den Immissionsschutz bei den geplanten KFZ-Abstellanlagen, die Ausgestaltung eines Spielplatzes, die Situierung von Vorbauten und die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage beanstandet.Eine übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen vergleiche VwGH vom
  20. September 2014, , Zl. 2012/03/0165). Diese Zustellung dieses Bewilligungsbescheides vom *** haben die Nachbarn urgiert und - nach Erhalt desselben am *** - auch das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Berufung nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben vergleiche VwGH vom
  21. Juni 2013, Zl. 2010/05/0210). Die Nachbarn haben im Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Berufungsschriften in der Folge die Gebäudehöhe eines Stiegenhauses im Verhältnis zur Belichtung zulässiger Hauptfenster der Nachbarn, den Immissionsschutz bei den geplanten KFZ-Abstellanlagen, die Ausgestaltung eines Spielplatzes, die Situierung von Vorbauten und die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage beanstandet. 3.1.
  22. Nach § 29 erster Fall NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt (vgl. VwGH vom
  23. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (vgl. VwGH vom
  24. März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH vom
  25. August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom
  26. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144).Nach Paragraph 29, erster Fall NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt vergleiche VwGH vom ,
  27. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen vergleiche VwGH vom
  28. März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH vom
  29. August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom
  30. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144). Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 14 der NÖ Bauordnung 1996 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist (vgl. u.a. VwGH vom
  31. März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom
  32. Juni 1996, Zl. 96/06/0027). Dass für die geplante Wohnhausanlage eine Baubewilligung notwendig war, ist unbestritten. Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 1996 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist vergleiche u.a. VwGH vom
  33. März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom
  34. Juni 1996, Zl. 96/06/0027). Dass für die geplante Wohnhausanlage eine Baubewilligung notwendig war, ist unbestritten. 3.1.
  35. Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob die erteilte Baubewilligung vom *** – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - in Rechtskraft erwachsen ist. Die im Beschwerdefall wiederholt vorgebrachte "Rechtskraftbestätigung" vom ***, nämlich die Mitteilung, dass der Bescheid vom *** in Rechtskraft erwachsen sei, ist (angesichts der übergangenen Parteien) inhaltlich unrichtig. Eine normative Wirkung kommt dieser Erledigung jedenfalls nicht zu (vgl. VwGH vom
  36. November 2004, Zl. 2004/05/0013). Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  37. November 1999, Zl. 99/12/0199, dargelegt, dass es sich bei Rechtskraftbestätigungen um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Bescheid verbundenen Rechtsfolge handelt, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft z.B. vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Verkündung, die materielle Rechtskraft z.B. zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche (Feststellungs)Entscheidung; sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das Urteil oder den Beschluss erlassen hat, auf den sich die Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs. 1 ZPO der auch im Anwendungsbereich des AVG gilt, zukommt.Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob die erteilte Baubewilligung vom *** – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - in Rechtskraft erwachsen ist. Die im Beschwerdefall wiederholt vorgebrachte "Rechtskraftbestätigung" vom ***, nämlich die Mitteilung, dass der Bescheid vom *** in Rechtskraft erwachsen sei, ist (angesichts der übergangenen Parteien) inhaltlich unrichtig. Eine normative Wirkung kommt dieser Erledigung jedenfalls nicht zu vergleiche VwGH vom
  38. November 2004, Zl. 2004/05/0013). Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  39. November 1999, Zl. 99/12/0199, dargelegt, dass es sich bei Rechtskraftbestätigungen um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Bescheid verbundenen Rechtsfolge handelt, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft z.B. vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Verkündung, die materielle Rechtskraft z.B. zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche (Feststellungs)Entscheidung; sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das Urteil oder den Beschluss erlassen hat, auf den sich die Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO der auch im Anwendungsbereich des AVG gilt, zukommt. 3.1.
  40. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, sie habe eine Baubeginnsanzeige erstattet, gegen die die Nachbarn verspätet Einwendungen erhoben hätten, ist zu entgegnen, dass die Bauvollendungsanzeige ebenso wie die Verpflichtung der Anzeige des Baubeginns gemäß § 26 NÖ Bauordnung 1996 eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Für die Klärung der Frage, ob das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erloschen ist, hatte diese Anordnung daher keine Bedeutung (vgl. VwGH vom
  41. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772).Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, sie habe eine Baubeginnsanzeige erstattet, gegen die die Nachbarn verspätet Einwendungen erhoben hätten, ist zu entgegnen, dass die Bauvollendungsanzeige ebenso wie die Verpflichtung der Anzeige des Baubeginns gemäß Paragraph 26, NÖ Bauordnung 1996 eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Für die Klärung der Frage, ob das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erloschen ist, hatte diese Anordnung daher keine Bedeutung vergleiche VwGH vom
  42. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Für die im Beschwerdeverfahren nunmehr gegenständliche Wohnhausanlage lag und liegt somit keine rechtskräftige Baubewilligung vor, weshalb der Bescheid vom *** zu Recht ergangen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden 3.1.
  43. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  44. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  45. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  46. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  47. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
  48. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  49. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  50. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.528.002.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.