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{'item': 'LVwG-AV-539/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-539/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend Abbruchauftrag, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde von der Baubehörde der Marktgemeinde *** u.a. festgestellt, dass östlich dieses Grundstückes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, der Beschwerdeführerin ein Stallgebäude in Holzbauweise vorgefunden worden sei. Dieses Gebäude weise eine Nutzfläche von ca. 20 m² auf, sei an 3 Seiten mit Bretterwänden versehen und mit einem Flachdach ausgestattet. Dieses sei aufrecht begehbar und diene zum Einstellen von 4 Rindern. Der Fußboden des Stallgebäudes sei unbefestigt, wobei auf dem unbefestigten Boden eine Stallmistschicht von ca. 30 cm aufliege. Im nördlichen Anschluss an das Stallgebäude sei eine Stallmistlagermenge von ca. 2 bis 3 m³ auf unbefestigtem Boden vorgefunden worden. Eine baubehördliche Bewilligung für dieses Gebäude existiere nicht. Auf Grund der baulichen Ausführung des Stallgebäudes sei eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten. Gleiches treffe für die Stallmistlagerung auf unbefestigtem Boden zu. Für die Tierhaltung und für die Stallmistlagerung seien somit keine geeigneten Bauwerke, welche den Bestimmungen der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung entsprächen, vorhanden. Auf Grund der gegebenen Baugebrechen sei das Stallgebäude entweder abzubrechen oder es sei unter Vorlage bauordnungsgemäßer Projektunterlagen um Genehmigung zur Errichtung des Stallgebäudes und zur Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Düngerstätte anzusuchen. Als Frist werde der *** festgesetzt. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Grundwassers sei sowohl die Stallmistlagerung im Gebäude als auch im Freien unverzüglich aufzulassen und der Stallmist ordnungsgemäß großflächig auf landwirtschaftliche Flächen aufzubringen. In seinem von der Baubehörde beauftragten Gutachten vom *** zur agrarfachlichen Beurteilung des bereits errichteten Stallgebäudes (Tierunterstand) für Zwergrinder auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, inwieweit dieses Stallgebäude mit den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 übereinstimme, hielt der agrartechnische Amtssachverständige, Herr ***, in seinem Befund fest, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage eines landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes bis zum *** nicht nachgekommen sei und die Baubehörde nunmehr davon ausgehe, dass offenbar nicht daran gedacht sei, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen oder zu beginnen. Im Zuge seiner örtlichen Erhebung, u.a. im Beisein der Beschwerdeführerin, habe festgestellt werden können, dass die Familie *** ein Anwesen an der Adresse *** (Hoffläche rund 0,5

  1. ha)mit rund 1,4 ha angrenzender Fläche, welche sich aus Wiesen und Weideflächen zusammensetze, besitze. Laut Angaben der Beschwerdeführerin würden diese Wiesen und Futterflächen teilweise als Weideflächen und teilweise zur Futtergewinnung für 4 Zwergrinder (2 männliche und zwei weibliche Zebus) verwendet. Die Zwergrinder würden als Liebhaberei gehalten, eine erwerbsorientierte landwirtschaftliche Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und habe eine solche auch nicht festgestellt werden können. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sei ein Unterstand bzw. ein Stallgebäude für die Haltung der 4 Zwergrinder errichtet worden und soll dieses Stallgebäude nunmehr nachträglich auf seine Bewilligungsfähigkeit überprüft werden. Dieses habe eine Abmessung von 4 m x 3 m und sei in Holzkonstruktion mit Pultdach und Dachpappendeckung errichtet. Es sei auf drei Seiten mit Brettern verschalt. Das Fundament bestehe aus Naturboden. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte seien bis auf einen Balkenmäher zum Mähen von Grünfutter nicht vorhanden. In seinem Gutachten kam er sodann zum Schluss, dass nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft Gebäude dann errichtet werden dürften, wenn sie einer erwerbsorientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen würden, darüber hinaus erforderlich seien und zudem geeignete Standorte nicht im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen würden. Die Beschwerdeführerin besäße zwar landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 1,4 ha und halte 4 Zwergrinder, sie sei aber landwirtschaftlich nicht erwerbsorientiert tätig. Dadurch, dass sie auch kein landwirtschaftliches Betriebskonzept vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass eine erwerbsorientierte landwirtschaftliche Tätigkeit auch nicht geplant sei. Daher stimme das Bauvorhaben der Errichtung eines Rinderstalles (Rinderunterstand) grundsätzlich nicht mit der Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft überein. Von einer Prüfung der Erforderlichkeit könne daher abgesehen werden. In seinem von der Baubehörde beauftragten Gutachten vom *** zur agrarfachlichen Beurteilung des bereits errichteten Stallgebäudes (Tierunterstand) für Zwergrinder auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, inwieweit dieses Stallgebäude mit den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 übereinstimme, hielt der agrartechnische Amtssachverständige, Herr ***, in seinem Befund fest, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage eines landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes bis zum *** nicht nachgekommen sei und die Baubehörde nunmehr davon ausgehe, dass offenbar nicht daran gedacht sei, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen oder zu beginnen. Im Zuge seiner örtlichen Erhebung, u.a. im Beisein der Beschwerdeführerin, habe festgestellt werden können, dass die Familie *** ein Anwesen an der Adresse *** (Hoffläche rund 0,5
  2. ha)mit rund 1,4 ha angrenzender Fläche, welche sich aus Wiesen und Weideflächen zusammensetze, besitze. Laut Angaben der Beschwerdeführerin würden diese Wiesen und Futterflächen teilweise als Weideflächen und teilweise zur Futtergewinnung für 4 Zwergrinder (2 männliche und zwei weibliche Zebus) verwendet. Die Zwergrinder würden als Liebhaberei gehalten, eine erwerbsorientierte landwirtschaftliche Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und habe eine solche auch nicht festgestellt werden können. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sei ein Unterstand bzw. ein Stallgebäude für die Haltung der 4 Zwergrinder errichtet worden und soll dieses Stallgebäude nunmehr nachträglich auf seine Bewilligungsfähigkeit überprüft werden. Dieses habe eine Abmessung von 4 m x 3 m und sei in Holzkonstruktion mit Pultdach und Dachpappendeckung errichtet. Es sei auf drei Seiten mit Brettern verschalt. Das Fundament bestehe aus Naturboden. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte seien bis auf einen Balkenmäher zum Mähen von Grünfutter nicht vorhanden. In seinem Gutachten kam er sodann zum Schluss, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft Gebäude dann errichtet werden dürften, wenn sie einer erwerbsorientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen würden, darüber hinaus erforderlich seien und zudem geeignete Standorte nicht im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen würden. Die Beschwerdeführerin besäße zwar landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 1,4 ha und halte 4 Zwergrinder, sie sei aber landwirtschaftlich nicht erwerbsorientiert tätig. Dadurch, dass sie auch kein landwirtschaftliches Betriebskonzept vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass eine erwerbsorientierte landwirtschaftliche Tätigkeit auch nicht geplant sei. Daher stimme das Bauvorhaben der Errichtung eines Rinderstalles (Rinderunterstand) grundsätzlich nicht mit der Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft überein. Von einer Prüfung der Erforderlichkeit könne daher abgesehen werden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) sodann den Auftrag zum Abbruch aller konsenslos errichteten Gebäude (Tierunterstand, Nebengebäude) in ***, ***, auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, EZ ***. Der Abbruch sei bis längstens *** durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages werde der gegenständliche Bauakt der Bezirkshauptmannschaft in *** zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens übermittelt. Nach Darlegung des Ergebnisses der baubehördlichen Überprüfung vom *** führte er im Wesentlichen begründend aus, dass weitere Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. *** vorgefunden worden seien, für welche bei der Baubehörde keine Baubewilligungen vorliegen würden. Ihr sei daher mit Bescheid vom *** u.a. aufgetragen worden, für das Stallgebäude in Holzbauweise unter Vorlage bauordnungsgemäßer Projektunterlagen um Genehmigung anzusuchen. Mit den von ihr vorgelegten Unterlagen (Lageplan, Aufriss 1:20 und Grundriss 1:20) sei die Erstellung eines landwirtschaftlichen Gutachtens hinsichtlich der Erforderlichkeit beauftragt worden. Mit Schreiben vom *** sei sie zur Erstellung eines landwirtschaftlichen Gutachtens für die Errichtung eines Tierunterstandes und weiterer Nebengebäude auf ihrem Anwesen sowie zur Vorlage eines Betriebskonzeptes als Nachweis dafür, dass der Betrieb landwirtschaftlich geführt werde und Erträge aus der Landwirtschaft erzielt würden, bis zum *** aufgefordert worden. Bei der Baubehörde bzw. beim NÖ Gebietsbauamt *** seien bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen eingelangt und habe das von der Baubehörde beauftragte landwirtschaftliche Gutachten des Herrn *** vom *** ergeben, dass sie zwar landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 1,4 ha besitzen und 4 Zwergrinder halten würde, sie sei aber landwirtschaftlich nicht erwerbsorientiert tätig. Dadurch, dass sie auch kein landwirtschaftliches Betriebskonzept vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass eine erwerbsorientierte landwirtschaftliche Tätigkeit auch nicht geplant sei. Daher stimme das Bauvorhaben betreffend die Errichtung eines Rinderstalles (Rinderunterstand) grundsätzlich nicht mit der Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft überein. Da bis zum heutigen Tag kein positives landwirtschaftliches Gutachten eingelangt sei und keine baubehördlichen Bewilligungen für den Tierunterstand und für weitere Nebengebäude auf den Grundstücken Nrn. *** und *** vorliegen würden, sei der gegenständliche Abbruchauftrag daher zu erteilen gewesen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) sodann den Auftrag zum Abbruch aller konsenslos errichteten Gebäude (Tierunterstand, Nebengebäude) in ***, ***, auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, EZ ***. Der Abbruch sei bis längstens *** durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages werde der gegenständliche Bauakt der Bezirkshauptmannschaft in *** zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens übermittelt. Nach Darlegung des Ergebnisses der baubehördlichen Überprüfung vom *** führte er im Wesentlichen begründend aus, dass weitere Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. *** vorgefunden worden seien, für welche bei der Baubehörde keine Baubewilligungen vorliegen würden. Ihr sei daher mit Bescheid vom *** u.a. aufgetragen worden, für das Stallgebäude in Holzbauweise unter Vorlage bauordnungsgemäßer Projektunterlagen um Genehmigung anzusuchen. Mit den von ihr vorgelegten Unterlagen (Lageplan, Aufriss 1:20 und Grundriss 1:20) sei die Erstellung eines landwirtschaftlichen Gutachtens hinsichtlich der Erforderlichkeit beauftragt worden. Mit Schreiben vom *** sei sie zur Erstellung eines landwirtschaftlichen Gutachtens für die Errichtung eines Tierunterstandes und weiterer Nebengebäude auf ihrem Anwesen sowie zur Vorlage eines Betriebskonzeptes als Nachweis dafür, dass der Betrieb landwirtschaftlich geführt werde und Erträge aus der Landwirtschaft erzielt würden, bis zum *** aufgefordert worden. Bei der Baubehörde bzw. beim NÖ Gebietsbauamt *** seien bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen eingelangt und habe das von der Baubehörde beauftragte landwirtschaftliche Gutachten des Herrn *** vom *** ergeben, dass sie zwar landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 1,4 ha besitzen und 4 Zwergrinder halten würde, sie sei aber landwirtschaftlich nicht erwerbsorientiert tätig. Dadurch, dass sie auch kein landwirtschaftliches Betriebskonzept vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass eine erwerbsorientierte landwirtschaftliche Tätigkeit auch nicht geplant sei. Daher stimme das Bauvorhaben betreffend die Errichtung eines Rinderstalles (Rinderunterstand) grundsätzlich nicht mit der Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft überein. Da bis zum heutigen Tag kein positives landwirtschaftliches Gutachten eingelangt sei und keine baubehördlichen Bewilligungen für den Tierunterstand und für weitere Nebengebäude auf den Grundstücken Nrn. *** und *** vorliegen würden, sei der gegenständliche Abbruchauftrag daher zu erteilen gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass sie hiermit Einspruch gegen die Aufforderung, die Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. *** abzubrechen, erhebe, da aus ihrer Sicht hiefür keine Berechtigung bestehe. Diese Gebäude würden laut Aussage der Vorbesitzerin bereits seit über fünfzig Jahren bestehen, und zwar da, wo diese jetzt stehen würden, und habe diese Gebäude bis jetzt noch niemand beanstandet. Sie schließe daraus, dass diese Gebäude in ihrem Errichtungszeitpunkt zur damaligen Rechtslage rechtmäßig entstanden seien und würden diese bereits schon seit vielen Jahren auf den Plänen der Gemeinde existieren. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, welcher in seiner Einleitung zum Spruch auf den Beschluss in der Gemeindevorstandssitzung vom *** Bezug nimmt und welcher auf diesem Beschluss beruht, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend den Abbruchauftrag für nicht bewilligte Gebäude (Tierunterstand, Nebengebäude) in ***, ***, auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, EZ *** in der KG ***, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darlegung des Sachverhaltes führte er im Wesentlichen begründend aus, dass bei der Baubehörde I. Instanz augenscheinlich keine baubehördliche Bewilligungen für die bestehenden Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung erscheine mangels Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich, wie auch das von der Baubehörde eingeholte agrarfachliche Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen, Herrn ***, vom *** ergeben hätte. Daher stimme die Widmung Grünland mit der Errichtung ihres Rinderstalles (Rinderunterstand) bzw. von Nebengebäuden im Grünland nicht überein. Der beiliegende Plan sei Teil der Begründung. Das Gebäude 1 (Rechtswert: 15°33,412', Hochwert 48°35,765'), das Gebäude 2 (Rechtswert: 15°33,426', Hochwert: 48°35,761') und das Gebäude 3 (Rechtswert: 15°33,415', Hochwert: 48°35,758') - Koordinatensystem nach WGS *** (GM) - seien zu entfernen. Die Begründung der Beschwerdeführerin über das Vorliegen eines vermuteten Konsenses könne seitens der Baubehörde II. Instanz nicht nachvollzogen und bestätigt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, welcher in seiner Einleitung zum Spruch auf den Beschluss in der Gemeindevorstandssitzung vom *** Bezug nimmt und welcher auf diesem Beschluss beruht, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend den Abbruchauftrag für nicht bewilligte Gebäude (Tierunterstand, Nebengebäude) in ***, ***, auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, EZ *** in der KG ***, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darlegung des Sachverhaltes führte er im Wesentlichen begründend aus, dass bei der Baubehörde römisch eins. Instanz augenscheinlich keine baubehördliche Bewilligungen für die bestehenden Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft vorliegen würden. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung erscheine mangels Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich, wie auch das von der Baubehörde eingeholte agrarfachliche Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen, Herrn ***, vom *** ergeben hätte. Daher stimme die Widmung Grünland mit der Errichtung ihres Rinderstalles (Rinderunterstand) bzw. von Nebengebäuden im Grünland nicht überein. Der beiliegende Plan sei Teil der Begründung. Das Gebäude 1 (Rechtswert: 15°33,412', Hochwert 48°35,765'), das Gebäude 2 (Rechtswert: 15°33,426', Hochwert: 48°35,761') und das Gebäude 3 (Rechtswert: 15°33,415', Hochwert: 48°35,758') - Koordinatensystem nach WGS *** (GM) - seien zu entfernen. Die Begründung der Beschwerdeführerin über das Vorliegen eines vermuteten Konsenses könne seitens der Baubehörde römisch zwei. Instanz nicht nachvollzogen und bestätigt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie sich insofern in ihren Rechten verletzt erachte, als sie von der Baubehörde in keinster Weise darauf hingewiesen worden sei, einen Beweis zu erbringen, ob diese Nebengebäude 1 (Rechtswert: 15° 33,412', Hochwert 48° 35,765') und das Gebäude 3 (Rechtswert: 15° 33,415', Hochwert: 48° 35,758') auf dem Grundstück Nr. *** auch tatsächlich schon so lange dastehen würden oder nicht. Auch hätte die belangte Behörde selbst keinen Sachverständigen in dieser Angelegenheit beauftragt, weshalb der Abbruchauftrag aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt sei. Erwägungen: Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines zu vermutenden Konsenses ist auf die Rechtsprechung dazu hinzuweisen, der zufolge die Rechtmäßigkeit des Bestandes nur dann vermutet werden darf, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten sind, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich bewilligt worden. Dies muss vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, dass für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (VwGH 19.9.1991, 91/06/0057). Im vorliegenden Fall ist der Errichtungszeitpunkt unbekannt und wird von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Voreigentümer dazu behauptet, dass die Bauwerke „seit über fünfzig Jahren“ stehen. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge hätte die Behörde, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für diese Gebäude mit Grund angenommen werden kann oder ob die Gebäude zur Gänze konsenslos sind, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung der Gebäude aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter der nunmehr vorhandenen Bauwerke festzustellen gehabt (VwGH . 22.10.1992, 92/06/0169). Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835). Im vorliegenden Fall ist – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – derzeit auch noch nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen. Der zitierten Rechtsprechung zufolge setzt der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses diese Feststellungen jedoch voraus. Insoweit trägt der festgestellte Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung derzeit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits vorhin dargelegt, von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin, der zufolge die vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäude bereits vor fünfzig Jahren rechtmäßig errichtet worden seien, anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens, wie bereits vorhin dargelegt, von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht hat es die belangte Behörde als Baubehörde sodann gänzlich unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin, der zufolge die vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäude bereits vor fünfzig Jahren rechtmäßig errichtet worden seien, anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung eines angeblich zu vermutenden Konsenses unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin und – soweit zusätzlich erforderlich – unter Heranziehung eines Bausachverständigen der Errichtungszeitpunkt festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt im Hinblick auf diesen Errichtungszeitpunkt das Archiv der Baubehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf zu durchsuchen sein, ob aus dieser Zeit und für diese Region Akten über durchgeführte Bewilligungsverfahren für vergleichbare Bauwerke auffindbar sind. Angemerkt wird, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die Auffassung der Berufungsbehörde teilt, die die Berufung offenbar als auf die Gebäude 1 und 3 eingeschränkt interpretiert. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.539.001.2014

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