RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0476 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeine *** vom ***, Zl. ***, betreffend Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 8 NÖ Bauordnung 1996, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeine *** vom ***, Zl. ***, betreffend Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach Paragraph 8, NÖ Bauordnung 1996, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid derart abgeändert, dass die Berufung mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde seinen Nachbarn, den Ehegatten *** und *** die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, erteilt. Dieses Wohnhaus war in gekuppelter Bebauungsweise zum Gebäude des Beschwerdeführers errichtet. Im Abbruchbescheid wird ausgeführt, dass mit größter Wahrscheinlichkeit nur eine gemeinsame Brandwand mit dem Wohnhaus des Beschwerdeführers bestehe und dass vor Beginn der Abbrucharbeiten eine Beweissicherung der angrenzenden Bauwerke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Einvernehmen mit diesem durchzuführen sei. Mit Schreiben vom *** wurde der Stadtgemeinde *** vom Beschwerdeführer, welcher allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Bauwesen ist, eine Beweissicherung des Bauzustandes zum Zeitpunkt *** des Wohnhausbereiches des Beschwerdeführers im Nachbarbereich *** vorgelegt. Den Ehegatten *** wurde mit Bescheid vom *** die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage erteilt. In weiterer Folge wurde ihnen die Errichtung eines Pultdaches auf der bereits rechtskräftig genehmigten Garage mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** erteilt. Gegen die Bewilligung des Pultdaches, welches an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer situiert ist, erhob der Beschwerdeführer Berufung sowie Beschwerde, welche mit ha. Erkenntnis vom ***, Zl. LVwG-AB-14-0676, abgewiesen wurde. Im Zuge der im genannten Bauverfahren abgegebenen Stellungnahme vom *** stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, dass dieser eine Entschädigung in der Höhe von € 17.582,42 festsetzen möge. Begründet wurde dies damit, dass die gemeinsame Brandwand zu einer Außenwand geworden sei, die begradigt und entsprechend gedämmt werden habe müssen, welche auf eigene Kosten des Beschwerdeführers durchgeführt werden hätten müssen. Die Summe ergebe sich aus den näher genannten Einzelbeträgen für Materialkosten, Maler-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten. Aus der vom Beschwerdeführer an die Ehegatten *** gerichteten Rechnung vom *** ergibt sich, dass für Material und Professionistenleistungen € 12.782,42 sowie € 1,800 für die Beweisaufnahme (Eigenleistung des Beschwerdeführers) und € 3.000,- an Anwaltskosten veranschlagt wurden.Im Zuge der im genannten Bauverfahren abgegebenen Stellungnahme vom *** stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, dass dieser eine Entschädigung in der Höhe von € 17.582,42 festsetzen möge. Begründet wurde dies damit, dass die gemeinsame Brandwand zu einer Außenwand geworden sei, die begradigt und entsprechend gedämmt werden habe müssen, welche auf eigene Kosten des Beschwerdeführers durchgeführt werden hätten müssen. Die Summe ergebe sich aus den näher genannten Einzelbeträgen für Materialkosten, Maler-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten. Aus der vom Beschwerdeführer an die Ehegatten *** gerichteten Rechnung vom *** ergibt sich, dass für Material und Professionistenleistungen € 12.782,42 sowie € 1,800 für die Beweisaufnahme (Eigenleistung des Beschwerdeführers) und € 3.000,- an Anwaltskosten veranschlagt wurden. Vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom *** „mitgeteilt, dass mangels Vorliegen eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1996 keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigung für die von Ihnen behaupteten, angeblich nicht behebbaren Schäden gegeben ist.“Vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom *** „mitgeteilt, dass mangels Vorliegen eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 1996 keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigung für die von Ihnen behaupteten, angeblich nicht behebbaren Schäden gegeben ist.“ Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen „Bescheid“ Berufung, welche mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde „der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: Der von Herrn *** mit Eingabe vom *** gestellte Antrag, […], wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“ Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Erledigung vom *** trotz ihrer Mangelhaftigkeit als Bescheid zu werten sei, da die Frage nach dem Bescheidcharakter im Zweifel nicht zu Lasten einer Partei beantwortet werden dürfe, insbesondere, wenn einem Antrag der Partei nicht entsprochen werde. In der Sache wurde der Bescheid unter Hinweis auf den Kommentar von Pallitsch/Pallitsch/Kleewein damit begründet, dass die Baubehörde nur im Fall des § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 tätig werde. Dies erhelle sich schon allein aus der Bestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1996, wonach ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 Abs. 2 der Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 6 nicht entgegenstehe, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt sei. Da der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme seines Eigentums im Zuge des Bauvorhabens unstrittig nicht verweigert habe, liege kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 6 leg.cit. vor, weshalb die Frage der Festsetzung einer allfälligen Entschädigung im Zivilrechtsweg zu klären sei. Der Stadtrat erblicke als Baubehörde zweiter Instanz keine Zuständigkeit, sodass die eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen „Bescheid“ Berufung, welche mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde „der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: Der von Herrn *** mit Eingabe vom *** gestellte Antrag, […], wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“ Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Erledigung vom *** trotz ihrer Mangelhaftigkeit als Bescheid zu werten sei, da die Frage nach dem Bescheidcharakter im Zweifel nicht zu Lasten einer Partei beantwortet werden dürfe, insbesondere, wenn einem Antrag der Partei nicht entsprochen werde. In der Sache wurde der Bescheid unter Hinweis auf den Kommentar von Pallitsch/Pallitsch/Kleewein damit begründet, dass die Baubehörde nur im Fall des Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 tätig werde. Dies erhelle sich schon allein aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ Bauordnung 1996, wonach ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach Paragraph 8, Absatz 2, der Vollstreckung eines Bescheides nach Absatz 6, nicht entgegenstehe, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt sei. Da der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme seines Eigentums im Zuge des Bauvorhabens unstrittig nicht verweigert habe, liege kein Anwendungsfall des Paragraph 7, Absatz 6, leg.cit. vor, weshalb die Frage der Festsetzung einer allfälligen Entschädigung im Zivilrechtsweg zu klären sei. Der Stadtrat erblicke als Baubehörde zweiter Instanz keine Zuständigkeit, sodass die eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammenfassend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erledigung vom *** aus verschiedensten Gründen kein Bescheid sei. Würde man nämlich Bescheidcharakter annehmen, so bestehe die Gefahr, dass behauptet werde, es handle sich bei der Erledigung um einen Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 NÖ Bauordnung, welcher gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Bauordnung nur durch Anrufung des Landesgerichts binnen drei Monaten ab Erlassung angefochten werden könne. Die belangte Behörde hätte die Berufung zurückweisen und der Baubehörde erster Instanz auftragen müssen, einen Bescheid nach § 8 Abs. 2 NÖ Bauordnung (gemeint wohl: § 8 Abs. 1 NÖ Bauordnung) iVm § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung zu erlassen. Da derzeit kein Bescheid, welcher über einen Antrag gemäß § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung abspricht, vorliege, sei der Beschwerdeführer daran gehindert, das Landesgericht *** anzurufen. Der von der belangten Behörde zitierte Kommentar von Pallitsch/Pallitsch/Kleewein stütze sich weder auf das Gesetz noch auf Rechtsprechung und sei wohl ein Redaktionsversehen. In § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung fehle jeder Bezug zu § 7 Abs.
- Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung für die Erlassung eines Entschädigungsbescheides würden vorliegen, sodass die Baubehörde I. Instanz einen Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung hätte erlassen müssen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 1 NÖ Bauordnung sei der Behörde dabei kein Ermessensspielraum erlaubt. § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung regle einen völlig unterschiedlichen Fall. Die belangte Behörde sei zur Erlassung des den Antrag zurückweisenden Bescheides nicht zuständig gewesen, da darüber nach § 8 Abs. 1 die Baubehörde I. Instanz zu entscheiden habe und gegen einen solchen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig sei. Darüber hinaus scheine sowohl in der Erledigung vom *** als auch im angefochtenen Berufungsbescheid *** als Sachbearbeiter auf, was rechtswidrig sei, da die Berufungsbehörde und Behörde I. Instanz von verschiedenen Entscheidungsträgern besetzt sein müssten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammenfassend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erledigung vom *** aus verschiedensten Gründen kein Bescheid sei. Würde man nämlich Bescheidcharakter annehmen, so bestehe die Gefahr, dass behauptet werde, es handle sich bei der Erledigung um einen Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ Bauordnung, welcher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Bauordnung nur durch Anrufung des Landesgerichts binnen drei Monaten ab Erlassung angefochten werden könne. Die belangte Behörde hätte die Berufung zurückweisen und der Baubehörde erster Instanz auftragen müssen, einen Bescheid nach Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Bauordnung (gemeint wohl: Paragraph 8, Absatz eins, NÖ Bauordnung) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung zu erlassen. Da derzeit kein Bescheid, welcher über einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung abspricht, vorliege, sei der Beschwerdeführer daran gehindert, das Landesgericht *** anzurufen. Der von der belangten Behörde zitierte Kommentar von Pallitsch/Pallitsch/Kleewein stütze sich weder auf das Gesetz noch auf Rechtsprechung und sei wohl ein Redaktionsversehen. In Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung fehle jeder Bezug zu Paragraph 7, Absatz 6, Die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung für die Erlassung eines Entschädigungsbescheides würden vorliegen, sodass die Baubehörde römisch eins. Instanz einen Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung hätte erlassen müssen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ Bauordnung sei der Behörde dabei kein Ermessensspielraum erlaubt. Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung regle einen völlig unterschiedlichen Fall. Die belangte Behörde sei zur Erlassung des den Antrag zurückweisenden Bescheides nicht zuständig gewesen, da darüber nach Paragraph 8, Absatz eins, die Baubehörde römisch eins. Instanz zu entscheiden habe und gegen einen solchen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig sei. Darüber hinaus scheine sowohl in der Erledigung vom *** als auch im angefochtenen Berufungsbescheid *** als Sachbearbeiter auf, was rechtswidrig sei, da die Berufungsbehörde und Behörde römisch eins. Instanz von verschiedenen Entscheidungsträgern besetzt sein müssten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** nachweislich zugestellt. Die Beschwerde wurde am *** erhoben. Gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz war die Einbringung der Bescheidbeschwerde somit rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** nachweislich zugestellt. Die Beschwerde wurde am *** erhoben. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz war die Einbringung der Bescheidbeschwerde somit rechtzeitig. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: ● Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 25a.
(1)VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a,
(1)VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lauten: ● III. Teil: Bescheide römisch drei. Teil: Bescheide Erlassung von Bescheiden § 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. ● § 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Paragraph 57,
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. ● Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, ● § 58a. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Paragraph 58 a, In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. ● § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. ● § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. ● § 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Paragraph 61,
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Die hier zu beurteilende Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** lautet: „Sehr geehrter Herr ***! Sehr geehrte Damen und Herren! Seitens der Baubehörde wird der Eingang ihrer Stellungnahme vom *** zu dem im Betreff näher bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsverfahren bestätigt. Der dieses Bauverfahren abschließende Bescheid wird derzeit erstellt und wird in nächster Zeit ergehen. Zu dem mit gleichem Schreiben gestellten Antrag gemäß § 7 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 wird jedoch mitgeteilt, dass mangels Vorliegens eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1996 keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigung für die von Ihnen behaupteten, angeblich nicht behebbaren Schäden gegeben ist.Zu dem mit gleichem Schreiben gestellten Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 wird jedoch mitgeteilt, dass mangels Vorliegens eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 1996 keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigung für die von Ihnen behaupteten, angeblich nicht behebbaren Schäden gegeben ist. Mit freundlichen Grüßen Der Bürgermeister ***“ Auf Grund der neueren – im Folgenden näher zitierten – Judikatur kommt diesem Schreiben keine Bescheidqualität zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.1.2014, Zl. 2012/10/0227 Folgendes ausgesprochen: Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist zunächst, dass die Erledigung einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann und diese Behörde bei objektiver Betrachtung aus der Erledigung auch ersichtlich ist. Ferner ist es erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. E
- August 2012, 2012/05/0080).Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist zunächst, dass die Erledigung einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann und diese Behörde bei objektiver Betrachtung aus der Erledigung auch ersichtlich ist. Ferner ist es erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche E
- August 2012, 2012/05/0080). Im Hinblick auf die Gestaltung des Schreibens vom *** ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aus dem Inhalt der Erledigung nicht „eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll“. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. Beschluss vom
- September 2012, Zl. 2012/11/0170, mwN). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (VwGH 21.12.2012, Zl. 2012/17/0473).Im Hinblick auf die Gestaltung des Schreibens vom *** ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aus dem Inhalt der Erledigung nicht „eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll“. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche Beschluss vom
- September 2012, Zl. 2012/11/0170, mwN). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (VwGH 21.12.2012, Zl. 2012/17/0473). Insbesondere bezugnehmend auf den ersten Absatz des fraglichen Schreibens wird festgestellt, dass die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden können. (VwGH 19.12.2013, Zl. 2013/03/0145)Insbesondere bezugnehmend auf den ersten Absatz des fraglichen Schreibens wird festgestellt, dass die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden können. (VwGH 19.12.2013, Zl. 2013/03/0145) Weiters wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung als Bescheid die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend sind und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. (VwGH 19.12.2013, Zl. 2013/03/0145). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, deutlich erkennbar sein muss, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (Hinweis B vom
- Dezember 2012, 2012/17/0473, vgl in diesem Sinne auch den B vom
- November 2011, 2011/12/0185).Weiters wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung als Bescheid die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend sind und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. (VwGH 19.12.2013, Zl. 2013/03/0145). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, deutlich erkennbar sein muss, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (Hinweis B vom
- Dezember 2012, 2012/17/0473, vergleiche in diesem Sinne auch den B vom
- November 2011, 2011/12/0185). Zum weiteren Beweis dafür, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben vom *** nicht um einen Bescheid handelt, wird auch auf folgende Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2010, Zl. 2008/19/0527 verwiesen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer "in Briefform gekleideten Mitteilung" Bescheidcharakter zukommen, wenn diese nach ihrem Inhalt eine normative Erledigung im Einzelfall darstellt und die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2009, Zl. 2009/08/0064, mwN). Bringt die sprachliche Gestaltung der behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), § 58 AVG E 38).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer "in Briefform gekleideten Mitteilung" Bescheidcharakter zukommen, wenn diese nach ihrem Inhalt eine normative Erledigung im Einzelfall darstellt und die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte vergleiche das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/08/0064, mwN). Bringt die sprachliche Gestaltung der behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Paragraph 58, AVG E 38). Im gegenständlichen Fall sind auf Grund der Gestaltung des Schreibens zumindest berechtigte Zweifel an der Bescheidqualität angebracht. Somit liegt entsprechend dem letzten Satz des vorgenannten Erkenntnisses kein Bescheid vor. Darüber hinaus sprechen die Anrede „Sehr geehrter Herr ***!“ und die abschließende Grußformel „mit freundlichen Grüßen“ gegen die Annahme, es sei eine verbindliche Erledigung beabsichtigt gewesen. Hiezu wird bezugnehmend auf das Erkenntnis VwGH 22.2.2007, Zl. 2006/09/0216 angemerkt, dass bei Zweifeln über den Inhalt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zukommt, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom
- September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom
- April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Im gegenständlichen Fall sind auf Grund der Gestaltung des Schreibens zumindest berechtigte Zweifel an der Bescheidqualität angebracht. Somit liegt entsprechend dem letzten Satz des vorgenannten Erkenntnisses kein Bescheid vor. Darüber hinaus sprechen die Anrede „Sehr geehrter Herr ***!“ und die abschließende Grußformel „mit freundlichen Grüßen“ gegen die Annahme, es sei eine verbindliche Erledigung beabsichtigt gewesen. Hiezu wird bezugnehmend auf das Erkenntnis VwGH 22.2.2007, Zl. 2006/09/0216 angemerkt, dass bei Zweifeln über den Inhalt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zukommt, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche die Erkenntnisse vom
- September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom
- April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). In gleicher Weise wird auch im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 95/17/0180, wie folgt ausgeführt: Fehlt die Bezeichnung als Bescheid, kommt bei der Beurteilung der Normativität einer Erledigung auch ihrer sonstigen Form entscheidende Bedeutung zu, etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln, bloß narrativer Wendungen wie "teile ich Ihnen mit", "bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen", "kann nicht nähergetreten werden" oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Eine solche Form einer Erledigung ist ein Indiz dafür, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Erklärung (Wissenserklärung) vorliegt (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0195; E 29.3.1996, 96/02/0113). Bereits die vom Bürgermeister gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede und die verwendete Grußformel sowie das nach objektiver Beurteilung vorliegende Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist, als welche sie ja auch bezeichnet wurde. Schon im Hinblick auf die Formulierung „wird mitgeteilt“ ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass damit eine normative Entscheidung getroffen werden sollte. Auch ein rechtsgestaltender Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag kann der Formulierung dieses Satzes nicht eindeutig entnommen werden. Vor dem Hintergrund der eben aufgezeigten Zweifel an der Normativität der angefochtenen Erledigung gibt deren fehlende Bezeichnung als Bescheid den Ausschlag gegen ihre Deutung als solchen. Aus dem Inhalt und der Form der Erledigung, welche nicht die Bezeichnung als Bescheid aufweist und auch keine gemäß § 61 AVG erforderliche Rechtsmittelbelehrung enthält sowie auf Grund der gebrauchten Redewendungen lässt sich unter Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes hinsichtlich der Wertung dieser Erledigung als Bescheid nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Behörde normativ über den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung entschieden oder ihm eine bloße Information über den Stand und die Zuständigkeit in diesem Verfahren gegeben hat. Unter den oben genannten Gesichtspunkten ist die Wertung der Erledigung als bloße Mitteilung naheliegend. Die Normativität der Erledigung erweist sich sohin zumindest als zweifelhaft. Aus diesen Gründen ist das Fehlen der Bescheidbezeichnung essentiell und die in Rede stehende Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nicht als Bescheid zu werten.Aus dem Inhalt und der Form der Erledigung, welche nicht die Bezeichnung als Bescheid aufweist und auch keine gemäß Paragraph 61, AVG erforderliche Rechtsmittelbelehrung enthält sowie auf Grund der gebrauchten Redewendungen lässt sich unter Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes hinsichtlich der Wertung dieser Erledigung als Bescheid nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Behörde normativ über den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung entschieden oder ihm eine bloße Information über den Stand und die Zuständigkeit in diesem Verfahren gegeben hat. Unter den oben genannten Gesichtspunkten ist die Wertung der Erledigung als bloße Mitteilung naheliegend. Die Normativität der Erledigung erweist sich sohin zumindest als zweifelhaft. Aus diesen Gründen ist das Fehlen der Bescheidbezeichnung essentiell und die in Rede stehende Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nicht als Bescheid zu werten. Da die Erledigung nicht den Charakter eines Bescheides aufweist, war die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers zu einem meritorischen Abspruch über dieses Rechtsmittel nicht befugt, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 17.5.2011, Zl. 2007/01/0389 mwN). Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein "Nichtbescheid", so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Sie darf den "Bescheid" weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein "Bescheid" ist. Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.(VwGH 10.11.2011, Zl. 2010/07/0223). Da somit die belangte Behörde im gegenständlichen Fall meritorisch in der Sache entschieden hat, obwohl der Berufung kein Bescheid zu Grunde lag, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das erkennende Gericht zum vorliegenden Sachverhalt ergänzend Folgendes auszuführen: Der gegenständliche Sachverhalt stellt keinen Anwendungsfall des § 7 NÖ Bauordnung 1996 dar. Diese Bestimmung regelt eine Duldungsverpflichtung für Eigentümer von Nachbargrundstücken für die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken in bestimmten Fällen (vgl. § 7 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996). Der gegenständliche Sachverhalt stellt keinen Anwendungsfall des , Paragraph 7, NÖ Bauordnung 1996 dar. Diese Bestimmung regelt eine Duldungsverpflichtung für Eigentümer von Nachbargrundstücken für die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken in bestimmten Fällen , vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996). Im konkreten Fall liegt jedoch eine Inanspruchnahme fremden Eigentums durch den Abbruch des Nachbargebäudes des Beschwerdeführers gar nicht vor. Die gemeinsame Brandwand blieb bestehen und ging zur Gänze ins Eigentum des Beschwerdeführers über. Mangels Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers im Zuge der Abbrucharbeiten kann dem Beschwerdeführer auch kein Schaden durch den Abbruch erwachsen sein, da ein Anspruch nach § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung die Kausalität eines Schadens im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme fremden Eigentums voraussetzt (§ 7 Abs. 5 leg.cit. verweist auf Abs. 1 bis 4).Im konkreten Fall liegt jedoch eine Inanspruchnahme fremden Eigentums durch den Abbruch des Nachbargebäudes des Beschwerdeführers gar nicht vor. Die gemeinsame Brandwand blieb bestehen und ging zur Gänze ins Eigentum des Beschwerdeführers über. Mangels Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers im Zuge der Abbrucharbeiten kann dem Beschwerdeführer auch kein Schaden durch den Abbruch erwachsen sein, da ein Anspruch nach Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung die Kausalität eines Schadens im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme fremden Eigentums voraussetzt (Paragraph 7, Absatz 5, leg.cit. verweist auf Absatz eins bis 4). Generell wird zur Regelung des § 7 NÖ Bauordnung 1996 festgehalten, dass Voraussetzung dafür, dass seitens der Baubehörde über eine Entschädigung entschieden wird, immer das Vorliegen eines Duldungsverpflichtungsbescheides nach § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 ist. Nur wenn die Baubehörde durch Bescheid die Duldung der Inanspruchnahme fremden Eigentums aufgetragen hat, entscheidet sie auch über einen allfälligen Entschädigungsanspruch bei Vorliegen eines Schadens. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Gesetzes. § 7 Abs. 1 bis Abs. 5 regelt den Fall, dass sich Nachbarn – ohne bescheidmäßige Verpflichtung durch die Baubehörde – privatrechtlich hinsichtlich der Inanspruchnahme fremden Eigentums einigen. Streitigkeiten hinsichtlich privatrechtlicher Vereinbarungen bzw. Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Vertrag können nicht vor der Baubehörde ausgefochten werden. Wie die belangte Behörde bereits richtig erkannt hat, erhellt sich dies auch aus § 7 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1996, wonach ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 Abs. 2 der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegensteht, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.Generell wird zur Regelung des Paragraph 7, NÖ Bauordnung 1996 festgehalten, dass Voraussetzung dafür, dass seitens der Baubehörde über eine Entschädigung entschieden wird, immer das Vorliegen eines Duldungsverpflichtungsbescheides nach Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 ist. Nur wenn die Baubehörde durch Bescheid die Duldung der Inanspruchnahme fremden Eigentums aufgetragen hat, entscheidet sie auch über einen allfälligen Entschädigungsanspruch bei Vorliegen eines Schadens. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Gesetzes. Paragraph 7, Absatz eins bis Absatz 5, regelt den Fall, dass sich Nachbarn – ohne bescheidmäßige Verpflichtung durch die Baubehörde – privatrechtlich hinsichtlich der Inanspruchnahme fremden Eigentums einigen. Streitigkeiten hinsichtlich privatrechtlicher Vereinbarungen bzw. Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Vertrag können nicht vor der Baubehörde ausgefochten werden. Wie die belangte Behörde bereits richtig erkannt hat, erhellt sich dies auch aus Paragraph 7, Absatz 7, NÖ Bauordnung 1996, wonach ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach Paragraph 8, Absatz 2, der Vollstreckung einer Entscheidung nach Absatz 6, nicht entgegensteht, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist. Da wie oben ausgeführt konkret mangels Inanspruchnahme fremden Eigentums ohnehin kein Anwendungsfall des § 7 NÖ Bauordnung 1996 vorliegt, kommt eine auf § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 gestützte Entscheidung der Baubehörde über eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist nunmehr alleiniger Eigentümer der Brandwand und als solcher auch zur Erhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Da wie oben ausgeführt konkret mangels Inanspruchnahme fremden Eigentums ohnehin kein Anwendungsfall des Paragraph 7, NÖ Bauordnung 1996 vorliegt, kommt eine auf Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 gestützte Entscheidung der Baubehörde über eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist nunmehr alleiniger Eigentümer der Brandwand und als solcher auch zur Erhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte (trotz deren ausdrücklichen Beantragung) gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte (trotz deren ausdrücklichen Beantragung) gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0476