Vm § 4 Abs. 3 NÖ BO erster Satz nicht mehr als 3 m betragen. Die Mauer ergebe eine geschlossene Front von 7,40 m. Der freie Lichteinfall unter 45 ° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers werde massiv beeinträchtigt. Die Berechnung der Gebäudehöhe sei eine Rechts- und keine Tatfrage, weshalb der Beschwerdeführer dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müsse. Überhaupt fehle auf Grund dessen Angabe, dass von einem gesonderten Höhennachweis abgesehen werden könne, die Gebäudehöhenberechnung völlig. Die Behörde habe die Einwendungen über die Gebäudehöhe als nicht gesetzmäßig ausgeführt betrachtet sowie die Einwendungen zur Standsicherheit, Trockenheit und zum Brandschutz inhaltlich nicht behandelt. Die belangte Behörde hätte eine detaillierte Gebäudehöhenberechnung sowohl von den Bauwerbern als auch vom Amtssachverständigen verlangen und die Auswirkungen der Gebäudehöhe auf die Belichtung von zulässigen Hauptfenstern der Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers prüfen müssen und habe eine Sachentscheidung zu den Einwendungen betreffend Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz verweigert.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn *** vom ***. In dieser beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Versagung der nachträglichen Baubewilligung bzw. in eventu die Aufhebung des Berufungsbescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde. Im Wesentlichen wird eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte auf Einhaltung der Gebäudehöhe sowie der angeordneten Bebauungsweise geltend gemacht. Die Bauwerber wären verpflichtet gewesen, das Bauvorhaben in gekuppelter Bauweise zu errichten. Durch den Baubewilligungsbescheid vom *** habe die Behörde jedoch das Bauvorhaben in offener Bauweise bewilligt, da nicht das Hauptgebäude, sondern lediglich die Garage an das Gebäude des Beschwerdeführers angebaut worden sei. Nach ausführlichen Erläuterungen, weshalb es sich bei der Garage sowie des ebenfalls an der Grundstücksgrenze befindlichen „Lagers“ nicht um Teile des Hauptgebäudes handle, wird schließlich festgestellt, dass bezüglich der ursprünglichen Baubewilligung eine entschiedene Rechtssache vorliege, welche nicht mehr bekämpft werden könne. Jedoch werde die rechtswidrige Kuppelung durch das Nebengebäude durch das nunmehrige Bauvorhaben massiv verschärft, da auf einem rechtswidrigen Gebäude nicht auch noch ein rechtswidriges Pultdach errichtet werden dürfe. Es seien die Bauvorschriften über die offene Bebauungsweise anzuwenden. Laut Bebauungsplan sei die Errichtung von Nebengebäuden im seitlichen Bauwich unzulässig und dürfe die Gebäudehöhe von Nebengebäuden
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, NÖ BO erster Satz nicht mehr als 3 m betragen. Die Mauer ergebe eine geschlossene Front von 7,40 m. Der freie Lichteinfall unter 45 ° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers werde massiv beeinträchtigt. Die Berechnung der Gebäudehöhe sei eine Rechts- und keine Tatfrage, weshalb der Beschwerdeführer dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müsse. Überhaupt fehle auf Grund dessen Angabe, dass von einem gesonderten Höhennachweis abgesehen werden könne, die Gebäudehöhenberechnung völlig. Die Behörde habe die Einwendungen über die Gebäudehöhe als nicht gesetzmäßig ausgeführt betrachtet sowie die Einwendungen zur Standsicherheit, Trockenheit und zum Brandschutz inhaltlich nicht behandelt. Die belangte Behörde hätte eine detaillierte Gebäudehöhenberechnung sowohl von den Bauwerbern als auch vom Amtssachverständigen verlangen und die Auswirkungen der Gebäudehöhe auf die Belichtung von zulässigen Hauptfenstern der Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers prüfen müssen und habe eine Sachentscheidung zu den Einwendungen betreffend Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz verweigert. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde den Ehegatten *** und *** die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Wohnhauses, welches in gekuppelter Bebauungsweise zum Wohnhaus des Beschwerdeführers errichtet war, erteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Ehegatten *** die Baubewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Im Zuge dieses Bauverfahrens wurde festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgelegte Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise entfällt, da bereits die gekuppelte Bebauungsweise im Bestand und auf dem nördlichen Nachbargrundstückes konsumiert worden ist. Es muss daher eine gekuppelte Bebauung durchgeführt werden. Die Ehegatten *** suchten am *** um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Pultdaches auf der mit Bescheid vom *** genehmigten Garage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an. Zu der für *** anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen. Mit Schriftsatz vom *** wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, welche damit begründet wurden, dass mit Bescheid vom *** den Bauwerbern trotz Anordnung der gekuppelten Bebauungsweise ein Bauvorhaben in offener Bebauungsweise bewilligt worden sei, da die Grundgrenze (Anmerkung: gemeint war offenbar das Nachbargebäude) nur so gering berührt werde, dass von einem Anbau an die seitliche Grenze in Wahrheit nicht gesprochen werden könne. Seit über 100 Jahren sei eine gekuppelte Fläche von 115,48 m² vorgelegen, mit dem Bescheid vom *** werde jedoch nur auf einer Fläche von 9.04 m² gekuppelt. Es komme dem Beschwerdeführer deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der offenen Bebauungsweise zu.
3 des Bebauungsplanes sei die Errichtung von Garagen im seitlichen Bauwich unzulässig. Für eine Änderung der zu Unrecht im Bauwich bewilligten Garage fehle daher eine Rechtsgrundlage. Das beantragte Pultdach verletze den Beschwerdeführer daher in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstände zwischen den Bauwerken und auf Einhaltung der Bebauungsweise. Mit Schriftsatz vom *** wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, welche damit begründet wurden, dass mit Bescheid vom *** den Bauwerbern trotz Anordnung der gekuppelten Bebauungsweise ein Bauvorhaben in offener Bebauungsweise bewilligt worden sei, da die Grundgrenze (Anmerkung: gemeint war offenbar das Nachbargebäude) nur so gering berührt werde, dass von einem Anbau an die seitliche Grenze in Wahrheit nicht gesprochen werden könne. Seit über 100 Jahren sei eine gekuppelte Fläche von 115,48 m² vorgelegen, mit dem Bescheid vom *** werde jedoch nur auf einer Fläche von 9.04 m² gekuppelt. Es komme dem Beschwerdeführer deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der offenen Bebauungsweise zu.
Paragraph 4, Absatz 3, des Bebauungsplanes sei die Errichtung von Garagen im seitlichen Bauwich unzulässig. Für eine Änderung der zu Unrecht im Bauwich bewilligten Garage fehle daher eine Rechtsgrundlage. Das beantragte Pultdach verletze den Beschwerdeführer daher in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstände zwischen den Bauwerken und auf Einhaltung der Bebauungsweise.
3 des Bebauungsplanes vom *** sei die Errichtung von Nebengebäuden nur bis zu einer überbauten Fläche von maximal 25 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 3 m zulässig. Das beantragte Pultdach würde entgegen der bisher bewilligten Höhe von 3,15 m zu einer Firsthöhe von 7,40 m führen. Die projektierte Höhe weiche auffallend von jenen Höhen der an allgemein zugängigen Orten zugleich sichtbaren Bauwerke ab. Das Bauvorhaben verletze den Beschwerdeführer daher in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe.
Paragraph 4, Absatz 3, des Bebauungsplanes vom *** sei die Errichtung von Nebengebäuden nur bis zu einer überbauten Fläche von maximal 25 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 3 m zulässig. Das beantragte Pultdach würde entgegen der bisher bewilligten Höhe von 3,15 m zu einer Firsthöhe von 7,40 m führen. Die projektierte Höhe weiche auffallend von jenen Höhen der an allgemein zugängigen Orten zugleich sichtbaren Bauwerke ab. Das Bauvorhaben verletze den Beschwerdeführer daher in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe. Zudem verletze den Beschwerdeführer das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf Einhaltung der Standsicherheit, Trockenheit und den Brandschutz, da im konkreten Fall entgegen § 11 BO keine Bauplatzerklärung eingeholt worden sei und die Fragen der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes aber im Zuge dieses Verfahrens hätten geklärt werden müssen. Es sei eine Baubewilligung für eine Parzelle erlassen worden, welche keine Zufahrt und keine Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen gehabt habe. Zudem verletze den Beschwerdeführer das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf Einhaltung der Standsicherheit, Trockenheit und den Brandschutz, da im konkreten Fall entgegen Paragraph 11, BO keine Bauplatzerklärung eingeholt worden sei und die Fragen der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes aber im Zuge dieses Verfahrens hätten geklärt werden müssen. Es sei eine Baubewilligung für eine Parzelle erlassen worden, welche keine Zufahrt und keine Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen gehabt habe. Zu guter Letzt werde auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Bebauungsplanes hingewiesen, wonach Garagen, die an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze liegen, die gleiche Traufenhöhe, Dachform und –neigung aufweisen müssten. Ausdrücklich hingewiesen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2011, 2009/05/0348, welche einen sehr ähnlichen Sachverhalt betreffe.Zu guter Letzt werde auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, des Bebauungsplanes hingewiesen, wonach Garagen, die an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze liegen, die gleiche Traufenhöhe, Dachform und –neigung aufweisen müssten. Ausdrücklich hingewiesen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2011, 2009/05/0348, welche einen sehr ähnlichen Sachverhalt betreffe. Im Zuge der Bauverhandlung vom *** führte der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend an, dass sich für ihn die hier vorliegende Gebäudehöhe nicht exakt berechnen ließe, da in den Einreichunterlagen weder eine Berechnung der Gebäudehöhe noch deren verbale Erläuterung angegeben sei. Der bautechnische Amtssachverständige führte hiezu aus, dass laut vorgelegten Einreichplan vom *** auf Grund der Ansicht Süd-Ost und der Ansicht Süd-West die Gebäudehöhe wie folgt zu ermitteln sei: (7,25 + 7,47) : 2 = 7,36 – 0,075 = 7,285. Die Gebäudehöhe im gegenständlichen Fall betrage somit 7,29 m. Da es sich um eine eindeutige Unterschreitung der in der Bauklasse II maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8 m handle, könne von einem gesonderten Höhennachweis abgesehen werden. Auch deshalb, da die größte Höhe 7,40 betrage.Im Zuge der Bauverhandlung vom *** führte der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend an, dass sich für ihn die hier vorliegende Gebäudehöhe nicht exakt berechnen ließe, da in den Einreichunterlagen weder eine Berechnung der Gebäudehöhe noch deren verbale Erläuterung angegeben sei. Der bautechnische Amtssachverständige führte hiezu aus, dass laut vorgelegten Einreichplan vom *** auf Grund der Ansicht Süd-Ost und der Ansicht Süd-West die Gebäudehöhe wie folgt zu ermitteln sei: (7,25 + 7,47) : 2 = 7,36 – 0,075 = 7,285. Die Gebäudehöhe im gegenständlichen Fall betrage somit 7,29 m. Da es sich um eine eindeutige Unterschreitung der in der Bauklasse römisch zwei maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8 m handle, könne von einem gesonderten Höhennachweis abgesehen werden. Auch deshalb, da die größte Höhe 7,40 betrage. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom *** die beantragte Bewilligung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 lauten:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 lauten:
O 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude dienen (vgl. VwGH 2005/05/0071 vom 17.03.2006). Ein genereller Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungsweise besteht somit nicht.Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässiger Höhe ist den Nachbarn
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude dienen vergleiche VwGH 2005/05/0071 vom 17.03.2006). Ein genereller Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungsweise besteht somit nicht. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.2006, Zl. 2005/05/0071 folgendes festgestellt: Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist und die Beschwerdeführer in Befolgung derselben – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – einen Bau errichten, kann die Zweitmitbeteiligte bei diesem künftigen Bauvorhaben insoweit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Zweitmitbeteiligten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ BauO 1996 dient. (vgl. auch VwGH 29.01.2013, Zl. 2011/05/0049)Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist und die Beschwerdeführer in Befolgung derselben – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – einen Bau errichten, kann die Zweitmitbeteiligte bei diesem künftigen Bauvorhaben insoweit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Zweitmitbeteiligten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 dient. vergleiche auch VwGH 29.01.2013, Zl. 2011/05/0049) Ist also im Bebauungsplan die gekuppelte Bebauungsweise festgelegt, so kommt bei einer Bebauung an der Grundstücksgrenze bei Einhaltung der dort festgelegten Bestimmung eine Verletzung von Nachbarrechten von vornherein nicht in Betracht. Ist, wie im gegenständlichen Fall, eine Gebäudehöhe der Bauklasse II zulässig, so dürften – sofern keine vordere oder hintere Baufluchtlinie festgelegt ist – sogar entlang der gesamten Grundstücksgrenze Gebäude bis zu einer Gebäudehöhe von 8 m errichtet werden.Ist also im Bebauungsplan die gekuppelte Bebauungsweise festgelegt, so kommt bei einer Bebauung an der Grundstücksgrenze bei Einhaltung der dort festgelegten Bestimmung eine Verletzung von Nachbarrechten von vornherein nicht in Betracht. Ist, wie im gegenständlichen Fall, eine Gebäudehöhe der Bauklasse römisch zwei zulässig, so dürften – sofern keine vordere oder hintere Baufluchtlinie festgelegt ist – sogar entlang der gesamten Grundstücksgrenze Gebäude bis zu einer Gebäudehöhe von 8 m errichtet werden. Aus diesem Grund ist für den Beschwerdeführer bezüglich seines Verweises auf § 6 Abs. 1 des Bebauungsplanes (Regelung für Garagen) nichts zu gewinnen. Ebenso wenig kann ihm der Verweis auf § 4 Abs. 3 des Bebauungsplans (Regelung für Nebengebäude, ausgenommen Garagen) zum Erfolg verhelfen, zumal laut Bebauungsplan an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer angekuppelt werden muss und sich der einzuhaltende Bauwich auf der gegenüberliegenden Seite des Baugrundstückes der Ehegatten *** befindet. Im Übrigen ist das Vorbringen unschlüssig, zumal einander die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 des Bebauungsplanes ausschließen.Aus diesem Grund ist für den Beschwerdeführer bezüglich seines Verweises auf Paragraph 6, Absatz eins, des Bebauungsplanes (Regelung für Garagen) nichts zu gewinnen. Ebenso wenig kann ihm der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 3, des Bebauungsplans (Regelung für Nebengebäude, ausgenommen Garagen) zum Erfolg verhelfen, zumal laut Bebauungsplan an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer angekuppelt werden muss und sich der einzuhaltende Bauwich auf der gegenüberliegenden Seite des Baugrundstückes der Ehegatten *** befindet. Im Übrigen ist das Vorbringen unschlüssig, zumal einander die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, des Bebauungsplanes ausschließen. Ebenso ist aus dem Vorbringen, dass eine Gebäudehöhenberechnung nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 fehle, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wie oben bereits dargelegt wurde, darf bei der im gegenständlichen Fall zulässigen Bauklasse II bis zu einer Höhe von 8 m jedenfalls an der Grundstücksgrenze gebaut werden, ohne dass Nachbarrechte verletzt werden. Nach Angaben des Beschwerdeführers beträgt die Höhe der Mauer bei nunmehrigen Bauvorhaben „mehr als sechs Meter“ (Seite 12 der Beschwerde) bzw. „7,40 m“ (Seite 13 der Beschwerde), nach Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen beträgt die Gebäudehöhe 7, 29 m, die größte Höhe 7,40 m. Im gesamten Verfahren wurde bisher nie vorgebracht, dass die Gebäudehöhe durch die Errichtung des Pultdaches die laut Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 8 m überschreite. Dass eine derartige Überschreitung auch nicht der Fall ist, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst ohne Beiziehung eines Sachverständigen durch Einsichtnahme in den Einreichplan ersichtlich.Ebenso ist aus dem Vorbringen, dass eine Gebäudehöhenberechnung nach , Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 fehle, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wie oben bereits dargelegt wurde, darf bei der im gegenständlichen Fall zulässigen Bauklasse römisch zwei bis zu einer Höhe von 8 m jedenfalls an der Grundstücksgrenze gebaut werden, ohne dass Nachbarrechte verletzt werden. Nach Angaben des Beschwerdeführers beträgt die Höhe der Mauer bei nunmehrigen Bauvorhaben „mehr als sechs Meter“ (Seite 12 der Beschwerde) bzw. „7,40 m“ (Seite 13 der Beschwerde), nach Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen beträgt die Gebäudehöhe 7, 29 m, die größte Höhe 7,40 m. Im gesamten Verfahren wurde bisher nie vorgebracht, dass die Gebäudehöhe durch die Errichtung des Pultdaches die laut Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 8 m überschreite. Dass eine derartige Überschreitung auch nicht der Fall ist, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst ohne Beiziehung eines Sachverständigen durch Einsichtnahme in den Einreichplan ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass das Lager, welches er als „Verbindungsgang“ bezeichnet, nicht an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebaut, sondern einige Zentimeter von ihr entfernt errichtet worden sei, so darf diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach der Nachbar im Hinblick darauf, dass der Nachbar bei Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise und entsprechender Bauführung nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann, auch bei einem Abstand von mehreren Zentimetern zur Grundgrenze keine Verletzung eines durch § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 geschützten Nachbarrechtes aufgezeigt werden kann (vgl. VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049). Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass das Lager, welches er als „Verbindungsgang“ bezeichnet, nicht an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebaut, sondern einige Zentimeter von ihr entfernt errichtet worden sei, so darf diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach der Nachbar im Hinblick darauf, dass der Nachbar bei Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise und entsprechender Bauführung nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann, auch bei einem Abstand von mehreren Zentimetern zur Grundgrenze keine Verletzung eines durch Paragraph 6, , Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 geschützten Nachbarrechtes aufgezeigt werden kann vergleiche VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049). Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinen Einwendungen zur Standsicherheit, Trockenheit und zum Brandschutz auseinandergesetzt, ist festzustellen, dass sich aus der diesbezüglichen Einwendung vom *** nicht ableiten lässt, worauf diese Einwendung abzielt. Nachbarn steht
O die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0016). Im Schriftsatz vom *** wurde lediglich eingewendet, dass Fragen der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes im Zuge eines Bauplatzerklärungsverfahrens hätten geklärt werden müssen. Dass ein Bauwerk des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben in seiner Standsicherheit, Trockenheit oder seinem Brandschutz gefährdet werde, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Darüber hinaus wird festgestellt, dass derartige Fragen immer in einem Bauverfahren zu klären sind, nicht jedoch im Zuge einer Bauplatzerklärung, bei welcher im übrigen Nachbarn keine Parteistellung haben.Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinen Einwendungen zur Standsicherheit, Trockenheit und zum Brandschutz auseinandergesetzt, ist festzustellen, dass sich aus der diesbezüglichen Einwendung vom *** nicht ableiten lässt, worauf diese Einwendung abzielt. Nachbarn steht
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0016). Im Schriftsatz vom *** wurde lediglich eingewendet, dass Fragen der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes im Zuge eines Bauplatzerklärungsverfahrens hätten geklärt werden müssen. Dass ein Bauwerk des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben in seiner Standsicherheit, Trockenheit oder seinem Brandschutz gefährdet werde, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Darüber hinaus wird festgestellt, dass derartige Fragen immer in einem Bauverfahren zu klären sind, nicht jedoch im Zuge einer Bauplatzerklärung, bei welcher im übrigen Nachbarn keine Parteistellung haben. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird festgestellt, dass der Nachbar Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049). Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnten keine Verfahrensmängel festgestellt werden, die den Beschwerdeführer in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt hätten. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass auf Grund der festgestellten Sach- und Rechtslage der Beschwerde der Erfolg versagt war. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte (trotz deren ausdrücklichen Beantragung)
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte (trotz deren ausdrücklichen Beantragung)
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0676
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.