RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-233/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn ***, vertreten durch ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ***, *** und ***, und vom ***, ***, betreffend die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter und Vertreter sowie Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn ***, vertreten durch ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ***, *** und ***, und vom ***, ***, betreffend die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter und Vertreter sowie Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:,
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit den angefochtenen Bescheiden verfügte die belangte Behörde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in den Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn ***, Herrn ***, Herrn *** und Herrn *** sowie im Verfahren gegen *** nicht als Bevollmächtigter und Vertreter zugelassen sei. Begründend ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer Winkelschreiberei betreibe. So habe er sich in sämtlichen Verfahren auf ihm erteilte Vollmachten berufen, in denen der Beschwerdeführer selbst als Machthaber genannt sei, jedoch als Kontaktadresse die Niederlassung der ***, ***, ***, aufscheine. E-mails trügen im Übrigen den Briefkopf der *** und würden Telefon- und Faxnummern sowie Firmenbuchnummer dieses Unternehmens angeführt. Aufgrund des äußeren Anscheines der Vertretungshandlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht als Privatperson Vertretungshandlungen durchführe, sondern dies im Rahmen seiner Tätigkeit für die *** erfolge. Er sei offensichtlich Arbeitnehmer der genannten Gesellschaft und sei davon auszugehen, dass er von ihr entlohnt würde. Die Vertretungstätigkeit erfolge demnach im Rahmen der Gewerbeausübung durch diese Gesellschaft, wobei unerheblich sei, ob die Vollmacht direkt auf diese oder auf einen oder mehrere ihrer Mitarbeiter laute. Die Gesellschaft selber verfüge über eine Gewerbeberechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie über eine solche für das Speditionsgewerbe. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Angestellter der *** dort als Gefahrgutbeauftragter tätig und helfe Lenkern und Unternehmen in den genannten Verfahren als Bevollmächtigter. Konkret handle es sich vorliegend um Fälle, in denen die *** Auftraggeber des Beförderers (***) und Verlader (siehe auch die Anzeigen der LPD Niederösterreich vom ***, ***, *** und ***; ***, ***; ***, ***; ***, ***; API *** ***, ***). Die Transporte erfolgten im Rahmen eines von *** entwickelten Systemverkehres in sogenannten WABs (Wechselaufbauten); diese seien ähnlich wie Container. Sie würden von *** beladen und aufgrund rechtlicher Vorgaben verschlossen und verplombt. Die LKW-Lenker seien bei der Beladung nicht anwesend und hätten zu keiner Zeit einen Zugriff auf die Ladung und also auch keinen Einfluss darauf. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgten unentgeltlich, ziehe er daraus keinen wie immer gearteten Vorteil und sei ein (nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter) Vertreter nur dann nicht zuzulassen, wenn die Vertretung zu Erwerbszwecken, mithin gewerbsmäßig erfolge. Insoweit fehlten Feststellungen, woraus die belangte Behörde eine solche Gewerbsmäßigkeit ableite. Auch seien die Vertretungshandlungen nicht der *** zuzurechnen, andernfalls die Vollmachten auf diese lauten würden. Soweit die belangte Behörde vermeine, der durch die *** lukrierte wirtschaftliche Vorteil bestehe in der Bindung bestehender und der Gewinnung neuer Geschäftspartner, werde übersehen, dass nicht die Unternehmen, sondern deren Mitarbeiter vertreten würden und es sich darüber hinaus bei den Unternehmern nicht um Auftraggeber sondern Auftragnehmer der *** handelten. Der wirtschaftliche Vorteil könne bestenfalls darin liegen, dass sich *** letztendlich die Bezahlung der sie im Wege der (an sich unrechten) Weiterverrechnung treffenden gegen ausländische LKW-Lenker (zu Unrecht) verhängten Strafen erspare. Dagegen vorzugehen könne aber nicht als gewerbsmäßige Betätigung verstanden werden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung in den hg. Verfahren zu den Zahlen LVwG-AV-148/001-2015 bis LVwG-AV-152/001-2015 zu vergleichbaren Sachverhalten gaben der damalige informierte Vertreter der ***, ***, sowie der Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass Letzterer Angestellter der *** seien. Der Beschwerdeführer sei Gefahrgutbeauftragter. Er verfügte über einen All-in-Vertrag bzw. pauschalierte Überstunden, wobei er sich die Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen könne. Akzeptiert würde seitens des Arbeitgebers, dass die hier interessierenden Vertretungstätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit mit Mitteln der *** entfaltet würden. Bei der Arbeitszuteilung fänden sie jedoch keine Berücksichtigung und bestehe keine Verpflichtung der Mitarbeiter, derartige Vertretungen zu übernehmen, sondern liege dies in ihrem Ermessen. Bei den vertretenen Personen handle es sich um Lenker bzw. Geschäftsführer von Unternehmen, die nicht Auftraggeber der *** seien, sondern ihrerseits von der *** zu Transportzwecken in Anspruch genommen würden. Die Angaben der dienstlichen Telefonnummer bzw. der Dienstadresse seien – dem Beschwerdeführer zufolge – dadurch zu erklären, dass er auf diese Art am besten erreichbar sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Angesprochen sind damit nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207) sog. Winkelschreiber, worunter zufolge Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG Personen zu verstehen sind, die in Angelegenheiten, in denen sie nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfassen, einschlägige Auskünfte erteilen, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertreten oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbieten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Angesprochen sind damit nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207) sog. Winkelschreiber, worunter zufolge Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG Personen zu verstehen sind, die in Angelegenheiten, in denen sie nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfassen, einschlägige Auskünfte erteilen, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertreten oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbieten. Nun kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Verfassung von Schriftsätzen bzw. die Setzung von Vertretungshandlungen generell der Tatbestand der Winkelschreiberei erfüllen werden kann (vgl. VwGH 12.12.1983, 81/10/0136). Fraglich ist vorliegend jedoch, ob von einer Ausübung zu Erwerbszwecken ausgegangen werden kann. Diesen Terminus setzt die Rechtsprechung mit jenem der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 bis 5 GewO gleich und knüpft damit unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur zu dieser Bestimmung an Handlungen an, die selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und in der Absicht, Erträge oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, gesetzt werden (VwGH 17.5.1990, 88/06/0125; 31.5.2012, 2010/06/0207). Erfasst werden damit nicht bloß entgeltliche, sondern auch – isoliert betrachtet – unentgeltliche Handlungen, soweit diese im Rahmen eines Gewerbebetriebes gesetzt werden und der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verfolgten geschäftlichen Zieles dienen (VwGH 12.5.1986, 86/10/0069; 24.4.1989, 89/10/0045). I.d.S. muss der durch die jeweilige Handlung angestrebte (wirtschaftliche) Vorteil auch nicht notwendig monetärer Natur sein, sondern ist in diesem Zusammenhang an wirtschaftlich positive Wirkungen aller Art zu denken, mithin an alle den Geschäftszielen dienlichen positiven Effekte. Die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen zählt ebenso hiezu wie die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens oder die Verbesserung seiner Kreditwürdigkeit (vgl. abermals VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207). Nun kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Verfassung von Schriftsätzen bzw. die Setzung von Vertretungshandlungen generell der Tatbestand der Winkelschreiberei erfüllen werden kann vergleiche VwGH 12.12.1983, 81/10/0136). Fraglich ist vorliegend jedoch, ob von einer Ausübung zu Erwerbszwecken ausgegangen werden kann. Diesen Terminus setzt die Rechtsprechung mit jenem der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 GewO gleich und knüpft damit unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur zu dieser Bestimmung an Handlungen an, die selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und in der Absicht, Erträge oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, gesetzt werden (VwGH 17.5.1990, 88/06/0125; 31.5.2012, 2010/06/0207). Erfasst werden damit nicht bloß entgeltliche, sondern auch – isoliert betrachtet – unentgeltliche Handlungen, soweit diese im Rahmen eines Gewerbebetriebes gesetzt werden und der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verfolgten geschäftlichen Zieles dienen (VwGH 12.5.1986, 86/10/0069; 24.4.1989, 89/10/0045). römisch eins.d.S. muss der durch die jeweilige Handlung angestrebte (wirtschaftliche) Vorteil auch nicht notwendig monetärer Natur sein, sondern ist in diesem Zusammenhang an wirtschaftlich positive Wirkungen aller Art zu denken, mithin an alle den Geschäftszielen dienlichen positiven Effekte. Die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen zählt ebenso hiezu wie die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens oder die Verbesserung seiner Kreditwürdigkeit vergleiche abermals VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207). Unerheblich ist weiters, ob die jeweilige Tätigkeit – hier die Vertretungshandlung – durch den Inhaber der Gewerbeberechtigung selbst, durch seine Organe oder aber durch seine Mitarbeiter erfolgt, soweit sie nur wirtschaftlich als Teil der gewerblichen Aktivitäten zu werten ist. Dies mit Blick auf die vorliegenden Fälle jedenfalls dann, wenn die Vollmacht einer Person in ihrer Funktion als Organ oder Mitarbeiter des Gewerbetreibenden erteilt wird (VwGH 17.5.1990, 88/06/0125), richtigerweise aber auch dann, wenn die Erteilung an den Mitarbeiter (formal) zwar ad personam erfolgt, die entsprechenden Aktivitäten ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach (vgl. zu seiner Bedeutung im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 GewO z.B. VwGH 9.9.1986, 86/04/0034; VwSlg 15.669 A/2001; 22.5.2012, 2010/04/0033) aber dem Gewerbetreibenden zuzurechnen sind. Sei es, dass sie auftrags des Gewerbetreibenden gesetzt werden, sei es, dass es zumindest mit Duldung und unter faktischer Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgt. Trifft dies zu, so ist zwar verwaltungsstrafrechtlich als unmittelbarer Täter der Übertretung nach Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG bloß der Gewerbetreibende selbst (bzw. zufolge § 9 VStG die Mitglieder des außenvertretungsbefugten Organs oder verantwortliche Beauftragte) zu verfolgen; die Verfügung des Ausschlusses gemäß § 10 Abs. 3 AVG muss jedoch – soll die Bestimmung nicht leerlaufen – sowohl an den Gewerbetreibenden als auch an ad personam bevollmächtige Mitarbeiter erfolgen.Unerheblich ist weiters, ob die jeweilige Tätigkeit – hier die Vertretungshandlung – durch den Inhaber der Gewerbeberechtigung selbst, durch seine Organe oder aber durch seine Mitarbeiter erfolgt, soweit sie nur wirtschaftlich als Teil der gewerblichen Aktivitäten zu werten ist. Dies mit Blick auf die vorliegenden Fälle jedenfalls dann, wenn die Vollmacht einer Person in ihrer Funktion als Organ oder Mitarbeiter des Gewerbetreibenden erteilt wird (VwGH 17.5.1990, 88/06/0125), richtigerweise aber auch dann, wenn die Erteilung an den Mitarbeiter (formal) zwar ad personam erfolgt, die entsprechenden Aktivitäten ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vergleiche zu seiner Bedeutung im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 3, GewO z.B. VwGH 9.9.1986, 86/04/0034; VwSlg 15.669 A/2001; 22.5.2012, 2010/04/0033) aber dem Gewerbetreibenden zuzurechnen sind. Sei es, dass sie auftrags des Gewerbetreibenden gesetzt werden, sei es, dass es zumindest mit Duldung und unter faktischer Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgt. Trifft dies zu, so ist zwar verwaltungsstrafrechtlich als unmittelbarer Täter der Übertretung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG bloß der Gewerbetreibende selbst (bzw. zufolge Paragraph 9, VStG die Mitglieder des außenvertretungsbefugten Organs oder verantwortliche Beauftragte) zu verfolgen; die Verfügung des Ausschlusses gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG muss jedoch – soll die Bestimmung nicht leerlaufen – sowohl an den Gewerbetreibenden als auch an ad personam bevollmächtige Mitarbeiter erfolgen. Im konkreten Fall ergab das Ermittlungsverfahren zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der ad personam bevollmächtigte Beschwerdeführer die hier interessierenden Vertretungsaktivitäten selbst gewerbsmäßig gesetzt haben. Fraglich ist jedoch, ob sich die Vertretungshandlungen wirtschaftlich als Akte der *** begreifen lassen und dort als Aktivitäten zur Verfolgung des Unternehmensziels verstanden werden können. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei den vertretenen Personen ihrerseits um (potentielle) Kunden (und deren Mitarbeiter) der *** handeln würde (vgl. VwGH 28.06.1989, 88/03/0077, 13.10.1993, 92/03/0054), mag der einzige Zweck auch in der Aufrechterhaltung eine Geschäftsbeziehung bestehen (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191). Von diesen Fällen hebt sich die vorliegende Konstellation jedoch dadurch ab, dass sie lediglich Auftragnehmer (und deren Mitarbeiter) der *** betrifft: Näherhin bei der *** um den Beförderer, bei Herrn *** um deren außenvertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) und bei den Herrn ***, *** und *** um Lenker dieses Unternehmens. Nun besteht kein Zweifel daran, dass (unentgeltliche) Hilfeleistungen und Vertretungshandlungen für eigene Arbeitnehmer, wenn sie sich sachlich bloß auf den durch das Dienstverhältnis abgesteckten Bereich beziehen, grundsätzlich nicht im eben umschriebenen Sinn dem Unternehmenszweck dienen, sondern sich als Fürsorgemaßnahmen im arbeitsrechtlichen Sinn verstehen lassen (zur Weite des Ansatzes arbeitsrechtlicher Fürsorgepflichten vgl. RIS-Justiz RS0021267, wobei sich der Arbeitgeber zur Erfüllung derselben auch anderer Arbeitnehmer bedienen kann [T6]). Dies namentlich dann, wenn die Übertretungen durch den Arbeitgeber veranlasst bzw. unter Umständen sogar verschuldet wurden. Nichts anderes kann aber gelten, wenn – wie hier – Aufträge nicht an eigene Arbeitnehmer, sondern an andere (Sub-) Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter weitergegeben werden. Dass es sich vorliegend um solche Fälle handelt, ergibt sich aus den obzitierten Anzeigen bzw. Im konkreten Fall ergab das Ermittlungsverfahren zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der ad personam bevollmächtigte Beschwerdeführer die hier interessierenden Vertretungsaktivitäten selbst gewerbsmäßig gesetzt haben. Fraglich ist jedoch, ob sich die Vertretungshandlungen wirtschaftlich als Akte der *** begreifen lassen und dort als Aktivitäten zur Verfolgung des Unternehmensziels verstanden werden können. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei den vertretenen Personen ihrerseits um (potentielle) Kunden (und deren Mitarbeiter) der *** handeln würde vergleiche VwGH 28.06.1989, 88/03/0077, 13.10.1993, 92/03/0054), mag der einzige Zweck auch in der Aufrechterhaltung eine Geschäftsbeziehung bestehen (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191). Von diesen Fällen hebt sich die vorliegende Konstellation jedoch dadurch ab, dass sie lediglich Auftragnehmer (und deren Mitarbeiter) der *** betrifft: Näherhin bei der *** um den Beförderer, bei Herrn *** um deren außenvertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) und bei den Herrn ***, *** und *** um Lenker dieses Unternehmens. Nun besteht kein Zweifel daran, dass (unentgeltliche) Hilfeleistungen und Vertretungshandlungen für eigene Arbeitnehmer, wenn sie sich sachlich bloß auf den durch das Dienstverhältnis abgesteckten Bereich beziehen, grundsätzlich nicht im eben umschriebenen Sinn dem Unternehmenszweck dienen, sondern sich als Fürsorgemaßnahmen im arbeitsrechtlichen Sinn verstehen lassen (zur Weite des Ansatzes arbeitsrechtlicher Fürsorgepflichten vergleiche RIS-Justiz RS0021267, wobei sich der Arbeitgeber zur Erfüllung derselben auch anderer Arbeitnehmer bedienen kann [T6]). Dies namentlich dann, wenn die Übertretungen durch den Arbeitgeber veranlasst bzw. unter Umständen sogar verschuldet wurden. Nichts anderes kann aber gelten, wenn – wie hier – Aufträge nicht an eigene Arbeitnehmer, sondern an andere (Sub-) Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter weitergegeben werden. Dass es sich vorliegend um solche Fälle handelt, ergibt sich aus den obzitierten Anzeigen bzw. Ausschließlich in dieser Konstellation kann daher von einer (wirtschaftlich) der *** zuzurechnenden gewerbsmäßigen Aktivität dieser Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Demnach erweist sich der Ausschluss von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 3 AVG in den Anlassfällen als nicht zulässig, sodass den Beschwerden Erfolg beschieden war.Ausschließlich in dieser Konstellation kann daher von einer (wirtschaftlich) der *** zuzurechnenden gewerbsmäßigen Aktivität dieser Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Demnach erweist sich der Ausschluss von der Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG in den Anlassfällen als nicht zulässig, sodass den Beschwerden Erfolg beschieden war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.233.001.2015