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{'item': 'LVwG-AV-377/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-377/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung derFrau ***, ***, ***, nunmehr vertreten durch Herrn RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der, Frau ***, ***, ***, nunmehr vertreten durch Herrn RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Frist für die Durchführung der aufgetragenen Leistungen im angefochtenen Bescheid wird mit *** neu festgesetzt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., Die Frist für die Durchführung der aufgetragenen Leistungen im angefochtenen Bescheid wird mit *** neu festgesetzt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 27 sowie § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 27, sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 34 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 34, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 70, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Zum Sachverhalt: Dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt zufolge erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den baupolizeilichen Auftrag, die Grenzmauer zwischen dem Grundstück Nr. ***, inneliegend in der EZ *** der KG ***, und dem Grundstück Nr. ***, inneliegend in der EZ *** der KG ***, längstens binnen 6 Wochen in einen bauordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, indem die Standsicherheit hergestellt und die Neigung der Mauer in Richtung der Nachbarliegenschaft Grst. Nr. *** des Herrn *** und der Frau *** beseitigt werde. Begründend führte die Baubehörde erster Instanz hierzu aus, im Jänner *** habe Herr *** schriftlich um Besichtigung der zwischen den Grst. Nrn. *** und *** bestehenden Einfriedungsmauer ersucht. Am *** habe eine baubehördliche Überprüfung unter Beiziehung eines näher genannten Bausachverständigen stattgefunden. Am *** sei die Beschwerdeführerin am Gemeindeamt erschienen und habe angegeben, dass Herr *** die gegenständliche Mauer in der Substanz schädigen würde, da er auf seinem Grundstück in unmittelbarer Nähe zur Mauer Gras gesät und gegossen habe, eine Drainage überschüttet oder entfernt habe und damit die Statik komplett verändert habe. Das gesamte Gewicht der Mauer würde sich daher auf seine Seite neigen. Am *** habe eine zweite baubehördliche Überprüfung stattgefunden. An diesem Termin habe ein anderer im Bescheid näher genannter Bausachverständiger teilgenommen, der im Zuge der Überprüfung Befund und Gutachten erstattet habe. Dieser sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Standsicherheit der Einfriedungsmauer nicht gegeben sei; da Gefahr für Personen und Sachen bestehe, sei die Räumung der Einfriedung zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge bemängelt, dass ihr die Niederschrift der Überprüfung vom *** nicht zur Stellungnahme zugestellt worden und ihr keine Akteneinsicht in den Bauakt betreffend die Nachbarliegenschaft Grst. Nr. *** gewährt worden sei. Es sei weiters die Fachkunde des beigezogenen Bausachverständigen bezweifelt worden. Der Verhandlungsleiter sowie der Sachverständige seien von der Beschwerdeführerin wegen Befangenheit abgelehnt worden. Der Sachverständige habe am *** zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen und ausgeführt, dass er für den Fachbereich „Hochbau und Architektur“ als allgemein zertifizierter und gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen sei, und darüberhinaus über eine statische Ausbildung verfüge und daher zu Berechnungen und Bemessungen wie den gegenständlichen berechtigt sei. Dass die Standsicherheit der Mauer nicht gewährleistet sei, könne darüberhinaus von jedem Laien erkannt werden. Die Baubehörde erster Instanz führt im Bescheid weiter aus, ein Ablehnungsrecht im Hinblick auf den Verhandlungsleiter als Verwaltungsorgan stehe den Parteien des Verfahrens nicht zu. Für den nichtamtlichen Sachverständigen würden die Befangenheitsgründe der Z 1, 2 und 4 des § 7 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz gelten. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein müsse. Eine Stellungnahme zu Rechtsfragen sei für die Behörde unbeachtlich. Aus einer solchen Stellungnahme könne aber noch keine Parteilichkeit abgeleitet werden.Die Baubehörde erster Instanz führt im Bescheid weiter aus, ein Ablehnungsrecht im Hinblick auf den Verhandlungsleiter als Verwaltungsorgan stehe den Parteien des Verfahrens nicht zu. Für den nichtamtlichen Sachverständigen würden die Befangenheitsgründe der Ziffer eins, 2 und 4 des Paragraph 7, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz gelten. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein müsse. Eine Stellungnahme zu Rechtsfragen sei für die Behörde unbeachtlich. Aus einer solchen Stellungnahme könne aber noch keine Parteilichkeit abgeleitet werden. Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen ergebe sich unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsgrundsätze kein Verdacht dahin, dass der Sachverständige bei der Erstellung von Befund und Gutachten befangen gewesen wäre. Ein Grund für die Befangenheit des einschreitenden Sachverständigen habe nicht vorgelegen, weshalb dem Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. Aus dem abgegebenen, schlüssigen Gutachten gehe eindeutig hervor, dass die Standsicherheit der Grenzmauer nicht mehr gegeben sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag mit Schreiben vom *** durch ihre (damalige) rechtsfreundliche Vertretung Berufung, in welcher sie im Wesentlichen das dem Bescheid zugrundegelegte Sachverständigengutachten als unvollständig, unschlüssig und unsubstantiiert kritisierte, sowie die Qualifikation des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zog. Der Schluss der mangelnden Fachkunde stelle einen Befangenheitsgrund dar; ein Baugebrechen liege darüberhinaus nur dann vor, wenn ein Personenschaden zwangsläufig zu erwarten sei und daher ein öffentliches Interesse am Tätigwerden der Behörde vorliege. Dass diese Konsequenz im vorliegenden Fall zu erwarten sei, sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Gehe man von der Feststellung des beigezogenen Sachverständigen aus, wonach die Mauer knapp über 2 m hoch sei und etwas mehr als 20 cm ausrage, könne im Gegenteil angenommen werden, dass bei einem allfälligen Einsturz herabfallende Steine sehr nahe am Mauerfuß auf den Boden auftreffen würden. Ein Mensch könne nur dann zu Schaden kommen, wenn er sich „zufällig in dieser Nähe der Mauer aufhält, was eher ungewöhnlich wäre“. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Am *** richtete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin weiters folgendes Schreiben an die Eigentümer des benachbarten Grundstückes Nr. ***, KG ***: „Sanierung der Grenzmauer Sehr geehrte gnädige Frau, sehr geehrter Herr ***!Sehr geehrte gnädige Frau, , sehr geehrter Herr ***! […] Meine Mandantin beabsichtigt, in der Zeit zwischen Mitte und Ende Oktober *** die Grenzmauer zu sanieren. Der genaue Termin wird noch bestimmt. Da die Sanierung das Betreten Ihres Grundstücks erfordern wird, ersuche ich bereits um Ihre Zustimmung zum Zutritt zu Ihrem Grundstück in dem für die Arbeiten erforderlichen Ausmaß. Ich bitte, Ihre Zustimmung durch Unterfertigung und Retournierung des beiliegenden Briefdoppels an meine Kanzlei zum Ausdruck zu bringen. […]“ Mit Berufungsbescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge und wies unter einem den Antrag auf Ablehnung gegenüber dem Sachverständigen ab. Begründend führte die Berufungsbehörde hierzu zusammengefasst aus, der beigezogene Bausachverständige sei ein in der Gerichtssachverständigenliste beim Landesgericht *** für Hochbau und Architektur eingetragener und bis zum Jahr *** zertifizierter Sachverständiger. Als solcher sei er befähigt, Fragen zur Standsicherheit von Gebäuden und Bauteilen wie Mauern zu beurteilen, umso mehr, wenn sie, wie im vorliegenden Verfahren, “von einfachster Natur seien“. Die Mauer sei konkret in Länge und Höhe vermessen und das festgestellte Ergebnis festgehalten worden. Demnach habe ein Überhang der Mauer von 20 cm bei einer Höhe von 1,80 m bestanden. Die Baubehörde erster Instanz habe daher die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Standfestigkeit der Mauer nicht gegeben sei, zur Recht für schlüssig und nachvollziehbar gehalten. Es liege keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, wenn die Behörde erster Instanz zu der gegenständlichen Frage nicht noch einen Sachverständigen aus dem Fach der Statik beigezogen habe. Es bestehe keine Verpflichtung zur Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass die Mauer noch dem letzten Schneefall standgehalten habe, habe das klare Gutachten nicht zu erschüttern vermocht. Der Baubehörde dürfe nicht zugemutet werden, auf den Einsturz eines Bauteiles warten zu müssen, um den Nachweis fehlender Standfestigkeit als erbracht ansehen zu dürfen. Der festgestellte Sachverhalt der fehlenden Standfestigkeit könne als Folge einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zu Grunde gelegt werden. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung des beigezogenen Sachverständigen sei ausführen, dass über einen Ablehnungsantrag nicht bescheidförmig abzusprechen sei. Eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit könne erst im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Die Herangehensweise des Sachverständigen im konkreten Fall, nämlich die Beurteilung der an ihn gestellten Frage durch Ausmessung und Inaugenscheinnahme der gegenständlichen Mauer könne seine Objektivität nicht in Zweifel ziehen. Eine Stellungnahme des Sachverständigen zu Rechtsfragen begründe nicht seine Befangenheit, zumal diese für die Behörde ohnehin unbeachtlich sei. Der Sachverständige sei bei seiner Beurteilung darüberhinaus nicht an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden. Es reiche für den konkreten Fall vielmehr aus, wenn er auf seinen Erfahrungsschatz verweise und logisch nachvollziehbar darstelle, dass eine 1,80 m hohe Mauer mit einer Neigung die zu einem einseitigen Überhang von 20 cm führe, nicht mehr die ausreichende Standsicherheit aufweise. Es seien daher keine Verfahrensverstöße aufgezeigt worden, welche den Verdacht erweckt hätte, der Sachverständige sei bei Erstattung von Befund und Gutachten befangen gewesen, und welche eine Ablehnung rechtfertigen würden. Es stehe darüberhinaus grundsätzlich jedem Grundstückseigentümer frei, ob und wie er sein Grundstück gegen einen benachbarten Grund abgrenzen wolle. Dabei seien allerdings die jeweils geltenden Bestimmungen der Bauordnung zu berücksichtigen. Errichte, wie im vorliegenden Fall, ein Grundstückseigentümer eine Mauer auf seinem Grund, dann stehe sie in dessen Eigentum. Dem Eigentümer stehe es grundsätzlich frei, ob er eine ihm allein gehörige Grenzmauer in gutem Zustand erhalte oder verfallen lasse. Im Interesse der Nachbarschaft obliegen dem Grundeigentümer allerdings Beschränkungen; die Mauer habe instand gehalten zu werden, wenn für den Grenznachbarn ein Schaden drohe oder gar schon eingetreten sei. § 33 der NÖ BauO 1996 regle die Vermeidung und Behebung von Baugebrechen. Gemäß der genannten Bestimmung habe der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, Baugebrechen zu beheben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein solches vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtere, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt würden. Ein derartiges öffentliches Interesse, welches die Behörde zum Einschreiten ermächtige, sei immer schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden könne. Komme der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 nicht nach, so habe die Baubehörde laut Abs. 2 der genannten Bestimmung nach Überprüfung des Bauwerks unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde dürfe in diesem Fall die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen und die Vornahme von Untersuchungen und die Vorlage von Gutachten anordnen. Da der beigezogene Sachverständige die fehlende Standsicherheit der Mauer zweifelsfrei ermittelt habe und das Ergebnis seiner Ermittlungen dem bekämpften Bescheid zugrundegelegt werden durfte und musste, sei der Berufung der Erfolg versagt.Mit Berufungsbescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge und wies unter einem den Antrag auf Ablehnung gegenüber dem Sachverständigen ab. Begründend führte die Berufungsbehörde hierzu zusammengefasst aus, der beigezogene Bausachverständige sei ein in der Gerichtssachverständigenliste beim Landesgericht *** für Hochbau und Architektur eingetragener und bis zum Jahr *** zertifizierter Sachverständiger. Als solcher sei er befähigt, Fragen zur Standsicherheit von Gebäuden und Bauteilen wie Mauern zu beurteilen, umso mehr, wenn sie, wie im vorliegenden Verfahren, “von einfachster Natur seien“. Die Mauer sei konkret in Länge und Höhe vermessen und das festgestellte Ergebnis festgehalten worden. Demnach habe ein Überhang der Mauer von 20 cm bei einer Höhe von 1,80 m bestanden. Die Baubehörde erster Instanz habe daher die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Standfestigkeit der Mauer nicht gegeben sei, zur Recht für schlüssig und nachvollziehbar gehalten. Es liege keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, wenn die Behörde erster Instanz zu der gegenständlichen Frage nicht noch einen Sachverständigen aus dem Fach der Statik beigezogen habe. Es bestehe keine Verpflichtung zur Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass die Mauer noch dem letzten Schneefall standgehalten habe, habe das klare Gutachten nicht zu erschüttern vermocht. Der Baubehörde dürfe nicht zugemutet werden, auf den Einsturz eines Bauteiles warten zu müssen, um den Nachweis fehlender Standfestigkeit als erbracht ansehen zu dürfen. Der festgestellte Sachverhalt der fehlenden Standfestigkeit könne als Folge einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zu Grunde gelegt werden. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung des beigezogenen Sachverständigen sei ausführen, dass über einen Ablehnungsantrag nicht bescheidförmig abzusprechen sei. Eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit könne erst im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Die Herangehensweise des Sachverständigen im konkreten Fall, nämlich die Beurteilung der an ihn gestellten Frage durch Ausmessung und Inaugenscheinnahme der gegenständlichen Mauer könne seine Objektivität nicht in Zweifel ziehen. Eine Stellungnahme des Sachverständigen zu Rechtsfragen begründe nicht seine Befangenheit, zumal diese für die Behörde ohnehin unbeachtlich sei. Der Sachverständige sei bei seiner Beurteilung darüberhinaus nicht an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden. Es reiche für den konkreten Fall vielmehr aus, wenn er auf seinen Erfahrungsschatz verweise und logisch nachvollziehbar darstelle, dass eine 1,80 m hohe Mauer mit einer Neigung die zu einem einseitigen Überhang von 20 cm führe, nicht mehr die ausreichende Standsicherheit aufweise. Es seien daher keine Verfahrensverstöße aufgezeigt worden, welche den Verdacht erweckt hätte, der Sachverständige sei bei Erstattung von Befund und Gutachten befangen gewesen, und welche eine Ablehnung rechtfertigen würden. Es stehe darüberhinaus grundsätzlich jedem Grundstückseigentümer frei, ob und wie er sein Grundstück gegen einen benachbarten Grund abgrenzen wolle. Dabei seien allerdings die jeweils geltenden Bestimmungen der Bauordnung zu berücksichtigen. Errichte, wie im vorliegenden Fall, ein Grundstückseigentümer eine Mauer auf seinem Grund, dann stehe sie in dessen Eigentum. Dem Eigentümer stehe es grundsätzlich frei, ob er eine ihm allein gehörige Grenzmauer in gutem Zustand erhalte oder verfallen lasse. Im Interesse der Nachbarschaft obliegen dem Grundeigentümer allerdings Beschränkungen; die Mauer habe instand gehalten zu werden, wenn für den Grenznachbarn ein Schaden drohe oder gar schon eingetreten sei. Paragraph 33, der NÖ BauO 1996 regle die Vermeidung und Behebung von Baugebrechen. Gemäß der genannten Bestimmung habe der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, Baugebrechen zu beheben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein solches vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtere, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt würden. Ein derartiges öffentliches Interesse, welches die Behörde zum Einschreiten ermächtige, sei immer schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden könne. Komme der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 nicht nach, so habe die Baubehörde laut Absatz 2, der genannten Bestimmung nach Überprüfung des Bauwerks unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde dürfe in diesem Fall die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen und die Vornahme von Untersuchungen und die Vorlage von Gutachten anordnen. Da der beigezogene Sachverständige die fehlende Standsicherheit der Mauer zweifelsfrei ermittelt habe und das Ergebnis seiner Ermittlungen dem bekämpften Bescheid zugrundegelegt werden durfte und musste, sei der Berufung der Erfolg versagt. Mit E-Mail vom *** zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Marktgemeinde *** den Beginn der Sanierungsarbeiten an der verfahrensgegenständlichen Mauer „gemäß dem Bescheid vom *** ***“ mit *** an. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** an die NÖ Landesregierung als Vorstellungsbehörde. Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, der Berufungsbescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Berufungsbehörde vermeine, die Beurteilung der nicht gegebenen Standfestigkeit sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde übersehe damit, dass die Aussage des Sachverständigen apodiktisch erfolgt und mangels statischer Berechnungen in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die bloße Feststellung, dass der Überhang der Mauer bei einer Höhe von 180 cm insgesamt 20 cm betragen habe, könne daran nichts ändern. Wenn diese Schrägstellung eine mangelnde Standfestigkeit begründet hätte, wäre die Mauer unter den Lasten des vorhergehenden Winters eingestürzt, was sie nicht getan habe. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde sei mit der Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen der gerügte Verfahrensmangel nicht beseitigt. Die ergänzende Stellungnahme habe nämlich nichts zur technischen Begründung seines Gutachtens beigetragen, sondern „nur die eigene Formalqualifikation ins Treffen“ geführt. Die Feststellung der Berufungsbehörde, dass in der Stellungnahme des Sachverständigen zu Rechtsfragen kein Ablehnungsgrund zu erblicken sei, sei grundsätzlich zutreffend. Die Behörde übersehe dabei aber, dass der Ablehnungsgrund bereits beim Verdacht der Befangenheit gegeben sei. Wenn der Sachverständige ohne Notwendigkeit rechtliche Ausführungen treffe, welche, „wie im vorliegenden Fall, nicht nur inhaltlich verfehlt“ seien, sondern „zu Lasten der Partei gehen“, sei seine Befangenheit evident und wäre amtswegig durch Unterbindung durch den Verhandlungsleiter aufzugreifen gewesen. Zur Frage des Vorliegens eines Baumangels gehe die Berufungsbehörde zutreffend von der Judikatur des VwGH aus, wonach ein Baugebrechen nur vorliege, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtere, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Die Berufungsbehörde habe es jedoch rechtsirrig unterlassen, diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bei einer Mauer mit einer Gesamthöhe von 1,80 m, die bei beiden Grundstücken in ausreichender Entfernung von den Gebäuden und vom üblichen Gehweg über das Grundstück stehe, sei kein öffentliches Interesse zu erkennen. Es werde daher der Antrag an die Vorstellungsbehörde gestellt, den bekämpften Berufungsbescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom *** legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den die Vorstellung samt Verwaltungsakt der Niederösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor und führte dazu aus, dass die Sanierungsarbeiten gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid vom *** am *** begonnen worden seien. Wie eine Amtsabordnung der Baubehörde im Zuge einer anderweitigen Außendiensttätigkeit am *** feststellen habe können, seien diese Arbeiten mittlerweile auch abgeschlossen worden. Eine entsprechende Überprüfung vor Ort sei bis zum Zeitpunkt der Vorstellungsvorlage jedoch noch nicht erfolgt. II.römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27, und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: , „Prüfungsumfang §
  7. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ §§ 34 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:Paragraphen 34, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lauten: „§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. […]“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 33 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ BauO 1996 lautete:Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, NÖ BauO 1996 lautete:, „§ 33Vermeidung und Behebung vonBaugebrechen„§ 33, Vermeidung und Behebung von, Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall ● die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, ● die Vornahme von Untersuchungen und ● die Vorlage von Gutachten anordnen. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
  4. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, die Grenzmauer zwischen dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und dem Grundstück Nr. ***, inneliegend in der EZ *** der KG ***, längstens binnen 6 Wochen in einen bauordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, indem die Standsicherheit hergestellt und die Neigung der Mauer in Richtung der Nachbarliegenschaft Grst. Nr. ***, KG ***, beseitigt werde, keine Folge gegeben. Das nunmehr für die Entscheidung über die dagegen erhobene jetzige Beschwerde zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hinsichtlich seiner Überprüfungsbefugnis im Hinblick auf den bekämpften Bescheid auf die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG).Das nunmehr für die Entscheidung über die dagegen erhobene jetzige Beschwerde zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hinsichtlich seiner Überprüfungsbefugnis im Hinblick auf den bekämpften Bescheid auf die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG). Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem bekämpften Berufungsbescheid, ist zu ersehen, dass sich die in Rede stehende Grenzmauer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet, und damit im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens sowie in der vorliegenden Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Gemäß der seit
  5. Februar 2014 in Kraft stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014, welche aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 leg.cit. im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten […] wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Laut Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks […], unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Gemäß der seit
  6. Februar 2014 in Kraft stehenden Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014, welche aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, leg.cit. im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten […] wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Laut Absatz 2, der genannten Gesetzesbestimmung hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks […], unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltende Bestimmung des § 33 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996 sah hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelung dieselben Verpflichtungen für Bauherrn und Baubehörde vor.Die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltende Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 sah hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelung dieselben Verpflichtungen für Bauherrn und Baubehörde vor. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist ein behördlicher Auftrag bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht. (z.B. VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/050056 mwN, bzw. VwGH vom 6.9.2011, Zl. 2009/05/0348). Von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen nicht bestritten wird die vom Bausachverständigen im Zuge der Überprüfung festgestellte Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Grenzmauer bei einer insgesamten Höhe von 1,80 m zum Zeitpunkt der baubehördlichen Überprüfung bereits in der Weise Richtung Nachbargrundstück geneigt war, dass sie einen Überhang von 20 cm aufwies. Die Beschwerdeführerin stellt bloß die Feststellung der Baubehörde hinsichtlich der mangelnden Standfestigkeit in Frage, dies mit dem Argument, dass die Mauer bereits unter den Lasten des vorhergehenden Winters eingestürzt wäre, wenn eine mangelnde Standfestigkeit bestanden hätte. Ein Baugebrechen im Sinne des Gesetzes ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung, Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder eine bewilligungsbedürftige aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks (vgl. W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
  7. Auflage, S. 528, mit Hinweis auf Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  8. Auflage, Linde Verlag, 2006, S. 436). Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen, sodass es der Aufzählung der möglichen Auswirkungen auf das Bauwerk nicht bedarf. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22.4.1968, Zl. 1859/66). Für die Annahme des öffentlichen Interesses, welches die Baubehörde zum Einschreiten ermächtigt, genügt daher das Bestehen einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit auch schon des Eigentümers des betreffenden Bauwerkes; der Vollständigkeit halber ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass im Hinblick darauf der Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dem Eigentümer stehe es grundsätzlich frei, ob er eine ihm allein gehörige Grenzmauer in gutem Zustand erhalte oder verfallen lasse, solange die Interessen der Nachbarschaft nicht beeinträchtigt seien, nicht grundsätzlich beigepflichtet werden kann.Ein Baugebrechen im Sinne des Gesetzes ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung, Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder eine bewilligungsbedürftige aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks vergleiche , W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,
  9. Auflage, S. 528, mit Hinweis auf Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  10. Auflage, Linde Verlag, 2006, S. 436). Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen, sodass es der Aufzählung der möglichen Auswirkungen auf das Bauwerk nicht bedarf. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann vergleiche , z.B. VwGH vom 22.4.1968, Zl. 1859/66). Für die Annahme des öffentlichen Interesses, welches die Baubehörde zum Einschreiten ermächtigt, genügt daher das Bestehen einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit auch schon des Eigentümers des betreffenden Bauwerkes; der Vollständigkeit halber ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass im Hinblick darauf der Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dem Eigentümer stehe es grundsätzlich frei, ob er eine ihm allein gehörige Grenzmauer in gutem Zustand erhalte oder verfallen lasse, solange die Interessen der Nachbarschaft nicht beeinträchtigt seien, nicht grundsätzlich beigepflichtet werden kann. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Gefahr jedenfalls nicht erst dann vor, wenn an einem mit erheblichen Baugebrechen gehafteten Gebäude eine konkret feststellbare (weitere) Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist. Der in Rede stehende Begriff ist vielmehr als ein Zustand zu umschreiben, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er nach dem durch eine sachkundige Person vorhersehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder der Gesundheit von Menschen führen muss. Der genaue Zeitpunkt, in dem dieser Schaden tatsächlich eintritt, kann auch durch einen Sachverständigen kaum jemals mit Sicherheit vorhergesehen werden (vgl. z.B. VwGH vom 19.6.1967, Zl. 818/67).Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Gefahr jedenfalls nicht erst dann vor, wenn an einem mit erheblichen Baugebrechen gehafteten Gebäude eine konkret feststellbare (weitere) Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist. Der in Rede stehende Begriff ist vielmehr als ein Zustand zu umschreiben, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er nach dem durch eine sachkundige Person vorhersehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder der Gesundheit von Menschen führen muss. Der genaue Zeitpunkt, in dem dieser Schaden tatsächlich eintritt, kann auch durch einen Sachverständigen kaum jemals mit Sicherheit vorhergesehen werden vergleiche z.B. VwGH vom 19.6.1967, Zl. 818/67). Für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung; auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung kommt es nicht an (z.B. schon VwGH vom 22.4.1958, Zl. 2302/56 oder vom 3.11.1975, Zl. 967/75). Die gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft den Eigentümer eines Bauwerkes. Dieser ist der Baubehörde gegenüber für die Beseitigung bestehender Baugebrechen verantwortlich, gleichgültig, ob er sie verschuldet hat oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich findet anhand des vorliegenden Akteninhaltes, und insbesondere im Hinblick auf das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, keinen Grund, an der Feststellung des Bausachverständigen hinsichtlich der fehlenden Standfestigkeit der Mauer zu zweifeln. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Mauer sei in ausreichender Entfernung von den Gebäuden und vom „üblichen Gehweg“ über das Grundstück situiert, und daher sei kein öffentliches Interesse zu erkennen, ist jedenfalls nicht zielführend. Ebenso nicht zum Erfolg verhilft der Beschwerdeführerin das Vorbringen, die Aussage des Sachverständigen sei apodiktisch und mangels statischer Berechnungen nicht nachvollziehbar. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mauer mit 1,80 m Höhe, welche einen einseitigen Überhang von 20 cm aufweist, im Normalfall nicht über eine ausreichende Standsicherheit verfügen kann. Hierfür sind keine eigenen statischen Berechnungen nötig. Ein begründetes Vorbringen, warum der Fall bei der in Rede stehenden Grenzmauer anders gelagert sein sollte, ist die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Jedenfalls wurde den Feststellungen des Sachverständigen von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Hinweis, die Mauer habe noch der Schneelast des vorhergehenden Winters standgehalten, reicht zum Beweis der Standsicherheit der Mauer jedenfalls nicht aus. Nach der bereits oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen von Gefahr, und damit einem Einschreiten der Baubehörde im öffentlichen Interesse, dass es nach dem für eine sachkundige Person vorhersehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder der Gesundheit von Menschen kommen kann. Im vorliegenden Fall hat ein Bausachverständiger anlässlich einer Überprüfung der Mauer deren fehlende Standfestigkeit festgestellt. Die 1,80 m hohe, sich dem Nachbargrundstück um 20 cm zuneigende Grenzmauer ist daher von der Beschwerdeführerin zu sanieren; der baupolizeiliche Auftrag des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ist damit zu Recht erfolgt. Ob neben der Mauer ein Gartenweg über das Nachbargrundstück (oder auch das Grundstück der Beschwerdeführerin) verläuft oder nicht, ist für die Beantwortung der vorliegenden Frage jedenfalls irrelevant. Wie aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin an die Nachbarn vom *** bzw. aus der Vorstellungsvorlage der Marktgemeinde *** an die Aufsichtsbehörde vom *** hervorgeht, dürfte die Beschwerdeführerin die ihr bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen in der Zwischenzeit bereits gesetzt und die Mauer in einen bauordnungsgemäßen Zustand versetzt haben. Rechtlich ist im Hinblick darauf z.B. auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1985, Zl. 83/06/0262 zu verweisen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken (vgl. diesbezüglich die Erkenntnisse vom
  11. Februar 1965, Zl. 2059/64, und vom
  12. Juni 1983, Zl. 82/07/0205, sowie das die Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom
  13. September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075). Wie auch die belangte Behörde richtig erkannte, wird mit einem baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solcherart bewirkte Hinderung in der Außenwelt braucht die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG - abgesehen von den dort angeführten Ausnahmen - stets in der Sache zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen sowie demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dieser Bestimmung steht im Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen nicht nur der Rechtslage, sondern auch des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des den Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  14. April 1956, Slg. N.F. Nr. 4040/A).„Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken vergleiche diesbezüglich die Erkenntnisse vom
  15. Februar 1965, Zl. 2059/64, und vom
  16. Juni 1983, Zl. 82/07/0205, sowie das die Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom
  17. September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075). Wie auch die belangte Behörde richtig erkannte, wird mit einem baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solcherart bewirkte Hinderung in der Außenwelt braucht die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - abgesehen von den dort angeführten Ausnahmen - stets in der Sache zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen sowie demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dieser Bestimmung steht im Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen nicht nur der Rechtslage, sondern auch des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des den Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  18. April 1956, Slg. N.F. Nr. 4040/A). Wiewohl die wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verfahren vor der Berufungsbehörde ergangen ist, hat diese aufgrund der gleichermaßen anwendbaren Grundsätze auch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gelten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher aus rechtlicher Sicht bei der Lösung des vorliegenden Falles die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem bescheidmäßigen baupolizeilichen Auftrag womöglich bereits nachgekommen ist, außer Betracht zu lassen. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Auftrag zur Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes der in Rede stehenden Mauer erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht den baupolizeilichen Auftrag zur Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes der in Rede stehenden Mauer erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese Entscheidung konnte insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die dadurch beschränkte Überprüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt.Diese Entscheidung konnte insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die dadurch beschränkte Überprüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt.
  19. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter III.
  20. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter römisch drei.
  21. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.377.001.2014

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