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{'item': 'LVwG-NK-13-1002'}

Obsah (7)§ 71§ 50§ 25aArt. 133§ 9§ 134Art. 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-NK-13-1002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 71Abs.

1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit der Strafverfügung vom ***, Zl. *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer für schuldig am ***, um 10:28 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Landesstraße ***, gegenüber der Bundesstraße Nr. ***, als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ***, mit dem Sitz in *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangenMit der Strafverfügung vom ***, Zl. *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer für schuldig am ***, um 10:28 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Landesstraße ***, gegenüber der Bundesstraße Nr. ***, als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ***, mit dem Sitz in *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen habe: Als Verantwortliche der Firma *** in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, habe diese nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt von *** gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch den sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Laut Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung sei festgestellt worden, dass die hintere Betriebsbremse stark ungleich gewesen sei, der linke Scheinwerferreflektor an der Unterseite blind gewesen sei und beide Spurstangengelenke so stark ausgeschlagen gewesen seien (links ca. 1 cm Spielraum, rechts vor dem Herunterfallen), dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Verwaltungsstrafbehörde legte deswegen dem Beschuldigten die Übertretung der § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG zur Last und verhängte

§ 134Abs.

1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden. Laut Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung sei festgestellt worden, dass die hintere Betriebsbremse stark ungleich gewesen sei, der linke Scheinwerferreflektor an der Unterseite blind gewesen sei und beide Spurstangengelenke so stark ausgeschlagen gewesen seien (links ca. 1 cm Spielraum, rechts vor dem Herunterfallen), dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Verwaltungsstrafbehörde legte deswegen dem Beschuldigten die Übertretung der Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG zur Last und verhängte

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am *** am Postamt *** hinterlegt und damit zugestellt. Laut richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung endete damit die zweiwöchige Einspruchsfrist am ***. Bis zum Ablauf des *** ist bei der Bezirkshauptmannschaft X kein Einspruch eingelangt. Bis zum Ablauf des *** ist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn kein Einspruch eingelangt. Entsprechend dem glaubwürdigen Vorbringen des Rechtsvertreters hat dieser am ***, um 17:49 Uhr, an die E-Mail-Adresse *** versendet, wobei am Samstag den ***, um 17:50 Uhr, durch den Systemadministrator der Rechtsvertreter von der Unzustellbarkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung in Kenntnis gesetzt wurde. , Entsprechend dem glaubwürdigen Vorbringen des Rechtsvertreters hat dieser am ***, um 17:49 Uhr, an die E-Mail-Adresse *** versendet, wobei am Samstag den ***, um 17:50 Uhr, durch den Systemadministrator der Rechtsvertreter von der Unzustellbarkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung in Kenntnis gesetzt wurde. Aufgrund dessen hat der Rechtsmittelwerber am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X den Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht, so wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aufgrund dessen hat der Rechtsmittelwerber am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht, so wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben. Mit dem Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin führt der einschreitende Rechtsanwalt aus, dass er die E-Mail-Adresse der Behörde über die Tastatur per Handy in das E-Mail-Programm Outlook eingetragen habe und zwar mit *** anstatt richtig mit ***. Bedingt durch die Ähnlichkeit der Buchstaben „M“ und „N“ sei ihm dieser Fehler beim Bildschirm trotz Kontrolle nicht aufgefallen. Durch diesen Tippfehler sei der Einspruch nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt, obwohl dieser bereits einen Tag vor Ende der Frist an die erstinstanzliche Behörde verschickt worden sei. Ein derartiges Missgeschick sei dem einschreitenden Rechtsvertreter bis heute nicht unterlaufen, lege insofern der Wiedereinsetzungsgrund

§ 71

AVG vor, da im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift nämlich jedes Geschehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie vergessen, verschreiben, sich irren usw. als minderer Grad des Versehens anzusehen seien (Vergleiche VwGH Slg. 9226). Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin führt der einschreitende Rechtsanwalt aus, dass er die E-Mail-Adresse der Behörde über die Tastatur per Handy in das E-Mail-Programm Outlook eingetragen habe und zwar mit *** anstatt richtig mit ***. Bedingt durch die Ähnlichkeit der Buchstaben „M“ und „N“ sei ihm dieser Fehler beim Bildschirm trotz Kontrolle nicht aufgefallen. Durch diesen Tippfehler sei der Einspruch nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt, obwohl dieser bereits einen Tag vor Ende der Frist an die erstinstanzliche Behörde verschickt worden sei. Ein derartiges Missgeschick sei dem einschreitenden Rechtsvertreter bis heute nicht unterlaufen, lege insofern der Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 71, AVG vor, da im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift nämlich jedes Geschehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie vergessen, verschreiben, sich irren usw. als minderer Grad des Versehens anzusehen seien (Vergleiche VwGH Slg. 9226).

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 unter anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 unter anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 71Abs.

1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein milderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein milderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Dass im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann nicht gewahrt ist, wenn der Partei (ihren Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ (beruhend auf § 146 Abs. 1 ZPO in der Fassung Art. IV Z. 24 Zivilverfahrensnovelle 1983) unterläuft (siehe Beschluss vom 26.11.1992, 92/06/0222). Ein solcher „minderer Grad des Versehens§ (§ 13 Abs. 32 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (siehe Fasching Zivilprozessrecht RZ. 580). Sowie VwGH 28.04.1994, 94/16/0066, 15.12.1995, 95/17/0469, 02.09.1989, 89/12/0173, 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114 u.a.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Dass im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann nicht gewahrt ist, wenn der Partei (ihren Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ (beruhend auf Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung Artikel römisch vier, Ziffer 24, Zivilverfahrensnovelle 1983) unterläuft (siehe Beschluss vom 26.11.1992, 92/06/0222). Ein solcher „minderer Grad des Versehens§ (Paragraph 13, Absatz 32, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (siehe Fasching Zivilprozessrecht RZ. 580). Sowie VwGH 28.04.1994, 94/16/0066, 15.12.1995, 95/17/0469, 02.09.1989, 89/12/0173, 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114 u.a. Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist – und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion „Übermittlung der Sendung Bestätigungen“) anzufordernde „Übermittlungsbestätigung“ erforderlich (Vergleiche 03.09.2003, 2002/03/0139). Darüber hinaus ergibt sich, dass ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehendes Versehen gehalten ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger beziehungsweise eine vom System automatisch generierte „Übermittlungsbestätigung“ anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten um zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden. Es wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt. Bezugnehmend auf vorstehende herrschende Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes kann in dem vom Beschwerdeführer glaubwürdig geschilderten Vorgehen kein geringer Grad des Versehens erkannt werden, vielmehr ist sein auf dem Verschulden der Fahrlässigkeit beruhendes Fehlverhalten darin gelegen, als er ohne eine Übernahmebestätigung einzuholen auf die fehlerlose Einbringung vertraut hat, sodass spruchgemäß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft auf Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.NK.13.1002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.