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{'item': 'LVwG-S-645/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-S-645/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 1996 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 1996 zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahingehend geändert, dass die Spruchpunkte
  2. und
  3. aufgehoben werden und diesbezüglich hinsichtlich Spruchpunkt
  4. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird. Im Übrigen (Spruchpunkt 1) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahingehend geändert, dass die Spruchpunkte
  5. und
  6. aufgehoben werden und diesbezüglich hinsichtlich Spruchpunkt
  7. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird. Im Übrigen (Spruchpunkt 1) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  8. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es als Bauherr des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens im Zeitraum von *** bis *** Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es als Bauherr des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens im Zeitraum von *** bis ***
  10. unterlassen zu haben, der Bezirkshauptmannschaft die Fertigstellung des Vorhabens im Sinne des § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 anzuzeigen,unterlassen zu haben, der Bezirkshauptmannschaft die Fertigstellung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 anzuzeigen,
  11. das Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 benützt zu haben unddas Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 benützt zu haben und
  12. es unterlassen zu haben den Auflagenpunkten
  13. bis 7, 9 und
  14. des Bewilligungsbescheides zu entsprechen. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dem vorliegenden Bauakt zufolge wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für diverse baubewilligungspflichtige Maßnahmen auf dem Grundstück ***, KG ***, erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom *** erstattete die *** die Baubeginnsanzeige und Bauführermeldung. Mit e-mail vom *** übermittelte sie der Behörde eine mit *** datierte „Teilfertigstellungsanzeige, wonach die Verkaufsstätte, die befestigten und unbefestigten Außenlagen (Versickerung, Begrünung, Werbepylon) Parkplätze und die Schallschutzwand fertiggestellt worden seien. Noch nicht errichtet worden sei die eingereichte Einfriedungsmauer, die aufgrund der ursprünglich geschlossenen Bebauungsweise vorgesehen gewesen sei. Hier sei ein Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplans (?) in offene Bebauungsweise gestellt worden. Dieses Verfahren sei im Laufen. Unter anderem zeigte die *** eine Reihe „geringfügiger Änderungen“ an. Beilagen wurden der Fertigstellungsanzeige nicht angeschlossen. Am selben Tag wurde die hier interessierende Betriebsanlage (ausweislich der im Internet abrufbaren Werbeeinschaltungen [z.B. ***]) seitens der *** in Betrieb genommen. Mit Schreiben vom *** wandte sich die belangte Behörde an die *** (Vertreterin des Beschwerdeführers im Bauverfahren) und forderte diese auf, der Fertigstellungsanzeige näher umschriebene Beilagen, insbesondere die Bauführerbescheinigung i.S.d. § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nachzureichen. Gleiches erfolgte am *** unmittelbar zu Handen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom *** erstattete dieser die Fertigstellungsanzeige und schloss diverse Beilagen einschließlich der Bauführerbescheinigung an.Mit Schreiben vom *** wandte sich die belangte Behörde an die *** (Vertreterin des Beschwerdeführers im Bauverfahren) und forderte diese auf, der Fertigstellungsanzeige näher umschriebene Beilagen, insbesondere die Bauführerbescheinigung i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nachzureichen. Gleiches erfolgte am *** unmittelbar zu Handen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom *** erstattete dieser die Fertigstellungsanzeige und schloss diverse Beilagen einschließlich der Bauführerbescheinigung an. Mit e-mail vom *** sandte die *** der belangten Behörde nochmals jene e-mail, mit der am *** die Fertigstellungsanzeige übermittelt worden sei. Unter einem teilte sie mit, dass die Bauführerbescheinigung, die versehentlich mit *** datiert sei, zutreffenderweise aber vom *** stammte, der Behörde zunächst nicht übermittelt worden sei, „da die Behörden die geforderten Unterlagen meistens gemeinsam möchten“. Unter anderem schloss sie einen „Befund des Bauführers“ gemäß § 30 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, datiert mit ***, an. Die Zustimmung des Kläranlagenbetreibers über die Indirekteinleitung, der Prüfbefund Elektroinstallationen und das Prüfprotokoll Blitzschutz wurden der belangten Behörde mit e-mail vom *** seitens der *** übermittelt.Mit e-mail vom *** sandte die *** der belangten Behörde nochmals jene e-mail, mit der am *** die Fertigstellungsanzeige übermittelt worden sei. Unter einem teilte sie mit, dass die Bauführerbescheinigung, die versehentlich mit *** datiert sei, zutreffenderweise aber vom *** stammte, der Behörde zunächst nicht übermittelt worden sei, „da die Behörden die geforderten Unterlagen meistens gemeinsam möchten“. Unter anderem schloss sie einen „Befund des Bauführers“ gemäß Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, datiert mit ***, an. Die Zustimmung des Kläranlagenbetreibers über die Indirekteinleitung, der Prüfbefund Elektroinstallationen und das Prüfprotokoll Blitzschutz wurden der belangten Behörde mit e-mail vom *** seitens der *** übermittelt. Im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren bzw. in seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass fristgerecht die Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei. Mit der Teilfertigstellung seines Generalunternehmers, der zugleich auch Bauführer für die bauliche Errichtung gewesen sei, sei für ihn auch die Bauführerbescheinigung als gemeldet zu betrachten. Die in Spruchpunkt
  15. genannten Unterlagen seien auftragsgemäß in dreifacher Ausfertigung an *** zur Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden. Dieser Weg habe eingeschlagen werden müssen, zumal Teile der Leistungen nicht in seinem Auftrag (mithin in jenem des Beschwerdeführers) sondern in jenem von *** erbracht worden seien und eine gemeinsame Attest-Übergabe sinnvoll erschiene, wie dies bei verschiedenen Lebensmittelmärkten der ***, wie ***, *** und *** in den vergangenen Jahren immer gemacht worden sei. Bei der Verhandlung am *** betreffend das Anzeige- und Überprüfungsverfahren seien die Unterlagen bis auf den Brandschutzplan sowie die Bestandspläne zur Bauanzeige vorhanden gewesen. Die Verhandlung sei mit den Unterlagen des Planers (***) abgeführt worden und sei als Frist für die Erledigung der offenen Punkte eine solche bis zum *** fixiert worden. Dass die in Spruchpunkt
  16. genannten Unterlagen nicht vorgelegen gewesen seien, sei seinem Vertreter, Baumeister ***, nicht bekannt gewesen. Erst nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom *** sei bewusst geworden, dass diese fehlten. Sie seien unverzüglich gesammelt und am *** der Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden. Aufgrund der Komplexität des Abwicklungsverfahrens mit mehreren Stellen, mehreren Firmen und beteiligten Personen sei es zur zeitlich nicht optimalsten Erledigung gekommen und liege seines Erachtens kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem vorliegenden Bauakt, dass die *** zwar am *** eine mit *** datierte „Teilfertigstellungsanzeige“ legte, dieser jedoch keine der in § 30 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten Unterlagen, namentlich keine Bauführerbescheinigung i.S.d. Z 3 dieser Bestimmung, beilegte. Dies wird im Übrigen durch die e-mail der genannten GmbH vom *** bestätigt. Obgleich daher das Vorhaben an diesem Tag augenscheinlich fertiggestellt war und die Betriebsanlage nachweislich bereits betrieben wurde, erfolgte die vollständige Anzeige erst nach Ende des hier interessierenden Tatzeitraumes, sodass den Vorgaben des § 30 NÖ BauO 1996 nicht entsprochen wurde. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Teilfertigstellungsanzeige fristgerecht erstattet worden sei, verkennt er, dass diese Anzeige erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn ihr die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Beilagen angeschlossen sind (VwGH 25.4.2005, 2002/17/0034). Diese Anzeige zu legen, ist wiederum vom Bauherrn anzuzeigen, sodass nur dieser unmittelbarer Täter sein kann.Im konkreten Fall ergibt sich aus dem vorliegenden Bauakt, dass die *** zwar am *** eine mit *** datierte „Teilfertigstellungsanzeige“ legte, dieser jedoch keine der in Paragraph 30, Absatz 2, NÖ BauO 1996 genannten Unterlagen, namentlich keine Bauführerbescheinigung i.S.d. Ziffer 3, dieser Bestimmung, beilegte. Dies wird im Übrigen durch die e-mail der genannten GmbH vom *** bestätigt. Obgleich daher das Vorhaben an diesem Tag augenscheinlich fertiggestellt war und die Betriebsanlage nachweislich bereits betrieben wurde, erfolgte die vollständige Anzeige erst nach Ende des hier interessierenden Tatzeitraumes, sodass den Vorgaben des Paragraph 30, NÖ BauO 1996 nicht entsprochen wurde. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Teilfertigstellungsanzeige fristgerecht erstattet worden sei, verkennt er, dass diese Anzeige erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn ihr die in Absatz 2, dieser Bestimmung genannten Beilagen angeschlossen sind (VwGH 25.4.2005, 2002/17/0034). Diese Anzeige zu legen, ist wiederum vom Bauherrn anzuzeigen, sodass nur dieser unmittelbarer Täter sein kann. Angesichts dessen bestand gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 NÖ BauO 1996 im Tatzeitraum auch kein Recht zur Benützung der gegenständlichen Anlage. Unter Benützung ist dabei die – unter Zugrundelegung des Projekts – bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage zu verstehen, im konkreten Fall daher durch den Betrieb des Handelsunternehmens. Diese erfolgte aber nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch die ***, sodass die hier interessierende Tathandlung dieser zuzurechnen ist (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0335). Zumal es der NÖ BauO 1996 an einer Alternativstrafdrohung fehlt, die auch das „Benützen-lassen“ unter Strafe stellt (vgl. zur OÖ BauO 1976 VwSlg 14.993 A/1998), kommt der Beschwerdeführer daher als unmittelbarer Täter dieser Verwaltungsübertretung vorliegend nicht in Betracht, sondern wäre eine Tatbeteiligung i.S.d. § 7 VStG zu prüfen. Angesichts dessen bestand gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Satz 6 NÖ BauO 1996 im Tatzeitraum auch kein Recht zur Benützung der gegenständlichen Anlage. Unter Benützung ist dabei die – unter Zugrundelegung des Projekts – bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage zu verstehen, im konkreten Fall daher durch den Betrieb des Handelsunternehmens. Diese erfolgte aber nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch die ***, sodass die hier interessierende Tathandlung dieser zuzurechnen ist (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0335). Zumal es der NÖ BauO 1996 an einer Alternativstrafdrohung fehlt, die auch das „Benützen-lassen“ unter Strafe stellt vergleiche zur OÖ BauO 1976 VwSlg 14.993 A/1998), kommt der Beschwerdeführer daher als unmittelbarer Täter dieser Verwaltungsübertretung vorliegend nicht in Betracht, sondern wäre eine Tatbeteiligung i.S.d. Paragraph 7, VStG zu prüfen. Unstrittig wurden die in Spruchpunkt
  17. genannten Unterlagen der belangten Behörde erst im Jänner *** und damit nach Ablauf des Tatzeitraumes vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer hiezu ausführt, er habe diese Unterlagen zeitgerecht an *** zur Vorlage der Behörde übermittelt, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Bedient sich der Verpflichtete nämlich zur Erfüllung ihn treffender Pflichten Dritter, tut er dem Gesetz nicht schon dadurch Genüge, dass entsprechende Aufträge erteilt werden, sondern hat er deren Erfüllung durch den Dritten zu kontrollieren (z.B. VwSlg 7227 A/1967 verstSen). Unterlässt er dies, kommt er seinen Kontrollpflichten nicht nach, sodass ihn an der Nichterfüllung seiner Pflichten auch ein Verschulden trifft. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Kontrollen durchgeführt hat, wird von ihm nicht behauptet. Unerheblich ist dabei schließlich, dass es insoweit einer Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und *** bedurft hätte noch dass (nicht näher genannte) Behörden in anderen Verfahren eine derartige Vorgangsweise als zweckmäßig erachtet hätten. Zumal die Verpflichtung zur konsensgemäßen Ausführung und Erhaltung eines Gebäudes einschließlich der Einhaltung von Auflagen (VwGH 14.9.1989, 88/06/0151) aber den Eigentümer und (jedenfalls nach Fertigstellung) nicht den Bauherrn desselben trifft (§ 33 Abs. 1 NÖ BauO 1996) und es sich demnach um ein Sonderdelikt handelt, ist diese Tätereigenschaft (Eigentümer) i.S.d. § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen (VwGH 22.11.1988, 88/04/0108). Da dies vorliegend weder im Straferkenntnis noch in der Verfolgungshandlung erfolgte, war der Beschwerde Erfolg beschieden, wobei angesichts der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist von der Einstellung des Verfahrens Abstand zu nehmen war. Unstrittig wurden die in Spruchpunkt
  18. genannten Unterlagen der belangten Behörde erst im Jänner *** und damit nach Ablauf des Tatzeitraumes vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer hiezu ausführt, er habe diese Unterlagen zeitgerecht an *** zur Vorlage der Behörde übermittelt, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Bedient sich der Verpflichtete nämlich zur Erfüllung ihn treffender Pflichten Dritter, tut er dem Gesetz nicht schon dadurch Genüge, dass entsprechende Aufträge erteilt werden, sondern hat er deren Erfüllung durch den Dritten zu kontrollieren (z.B. VwSlg 7227 A/1967 verstSen). Unterlässt er dies, kommt er seinen Kontrollpflichten nicht nach, sodass ihn an der Nichterfüllung seiner Pflichten auch ein Verschulden trifft. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Kontrollen durchgeführt hat, wird von ihm nicht behauptet. Unerheblich ist dabei schließlich, dass es insoweit einer Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und *** bedurft hätte noch dass (nicht näher genannte) Behörden in anderen Verfahren eine derartige Vorgangsweise als zweckmäßig erachtet hätten. Zumal die Verpflichtung zur konsensgemäßen Ausführung und Erhaltung eines Gebäudes einschließlich der Einhaltung von Auflagen (VwGH 14.9.1989, 88/06/0151) aber den Eigentümer und (jedenfalls nach Fertigstellung) nicht den Bauherrn desselben trifft (Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996) und es sich demnach um ein Sonderdelikt handelt, ist diese Tätereigenschaft (Eigentümer) i.S.d. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen (VwGH 22.11.1988, 88/04/0108). Da dies vorliegend weder im Straferkenntnis noch in der Verfolgungshandlung erfolgte, war der Beschwerde Erfolg beschieden, wobei angesichts der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist von der Einstellung des Verfahrens Abstand zu nehmen war. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird zu Spruchpunkt
  19. darauf verwiesen, dass bei Verstößen gegen mehrere Auflagen eines Bescheides nicht bloß eine, sondern mehrere Verwaltungsübertretungen vorliegen (VwGH 15.1.1998, 97/07/0041) – der Tatvorwurf ist demnach entsprechend in fünf Unterpunkte aufzugliedern. Zur Strafzumessung zu Spruchpunkt
  20. ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse daran, dass bewilligungspflichtige bauliche Anlagen nur dann benützt werden, wenn diese nachweislich dem jeweiligen Konsens entsprechen, massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten sind. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt
  21. gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt
  22. gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten
  23. und
  24. dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten
  25. und
  26. dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.645.001.2015

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