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§§ 75Art. 151§ 28§ 59§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0123 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§§ 75Abs. 2 und 77 Gew
O die gegen Spruchpunkt 1 B erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers *** und einiger näher genannter Personen betreffend Belästigung durch Lärm (Lärmentwicklung durch die Schrottschere), Erschütterungen (Vibrationen im Vollbetrieb der Schrottpresse) oder in anderer Weise (Rostpartikeln, Ablehnung des lärmtechnischen Sachverständigen ***, technisches Gaselager) in Bezugnahme zu Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt ***
Paragraphen 75, Absatz 2 und 77 GewO die gegen Spruchpunkt 1 B erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers *** und einiger näher genannter Personen betreffend Belästigung durch Lärm (Lärmentwicklung durch die Schrottschere), Erschütterungen (Vibrationen im Vollbetrieb der Schrottpresse) oder in anderer Weise (Rostpartikeln, Ablehnung des lärmtechnischen Sachverständigen ***, technisches Gaselager) in Bezugnahme zu Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer *** hat dagegen eine inhaltlich näher ausgeführte Berufung erhoben und näher ausgeführte Anträge gestellt. Der Beschwerdeführer *** hat dagegen ebenfalls Berufung erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Konkret hat er in seiner Berufung folgendes ausgeführt: „Der Nachweis für die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gelingt nur, weil sie die Korrekturfaktoren für die Impulshaltigkeit des Lärms (Schrottschere, Bleche vom LKW kippen), die vorherrschende West-Windrichtung und diverse nicht erfasste Lärmquellen nicht entsprechend berücksichtigen. Meine Hinweise auf diese Tatsachen haben sie wiederholt als unbegründet abgewiesen, obwohl unsere Liegenschaften allesamt „in Windrichtung“ liegen. Jeder weiß, dass man die Musik eines Zeltfestes in Windrichtung viel weiter hört, als gegen den Wind. Die Simulation des Hr. *** berücksichtigt das nicht. Die Lärmentwicklung der Firma *** beginnt täglich um 7:
- Material wird „leise“ vorbereitet, (entweder am Vortag oder eben um 7:00) und dann pünktlich ab 7:00 umgelagert oder in die Schrottschere gekippt und verarbeitet. Auf Grund dieser impulshaften Lärmentwicklung werden jeden Tag alle Anrainer der *** und der *** geweckt. Ich erfahre jeden Tag diese Belästigung. Ab 8:00 wird es dann wieder ruhiger. Die Art der Beurteilung mittels über Stunden gemittelte Pegel ist völlig ungeeignet, die Maximalpegel bilden die tatsächlich erlebte Belästigung ab. Tatsächlich befindet sich in der Norm der Hinweis, dass im Zweifelsfalle immer der schlechteste Fall, zugunsten des Umweltschutzes, anzunehmen ist. Nicht erfasste Lärmquellen sind zB der zusätzliche Bagger, irgendwelche Maschinen zur Blechbearbeitung innerhalb er Hallen und das Abkippen von Blech-Schrott im asphaltierten Innenhof. Auf Seite 22 weisen die Einwendungen betreffend die Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Erschütterungen, die unter anderem die „..Ablehnung des lärmtechnischen Sachverständigen …“ als unbegründet zurück, weil es mit dem Genehmigungsgegenstand (Um- bzw. Neubau der Lagerhalle Nord und Änderung der Betriebstankstelle) keine Berührungspunkte habe … Diese Begründung ist unzutreffend, weil sie im aktuellen Bescheid enthalten ist, der sich lt. Anlagenbeschreibung nicht nur auf den „um- bzw. Zubau der Lagerhalle Nord und Änderung der Betriebstankstelle …“ bezieht, sondern auf alle Änderungen der bestehenden Betriebsanlage am Standort … Somit lebt mein Anspruch wieder auf und ist zu behandeln, speziell unter dem Gesichtspunkt dass in der Folge nicht nur auf die Gutachten des *** verwiesen, sondern auch erklärt wird, dass „dessen Inhalt nicht im Detail geprüft und die Ergebnisse als korrekt angesehen wurden …“ Auf Seite 1 führen sie an, dass die neue Halle „Logistikzentrum für Altpapier“ in mindestens 3,0 m (!) Abstand zur *** verläuft, etwa 70 m lang und 12,28 m (!) hoch sein wird. Als vor Jahren die Betriebsanlagen der damaligen Firma *** (=Vorgänger von ***), und der geschützten Werkstätte bewilligt wurden, hat der Bürgermeister den Anrainern einen 5 m hohen bewachsenen Damm zur Trennung von „Industrie- und Wohngebiet“ zugestanden. Wenn sie nun in Richtung Süden weitere Betriebsanlagen bewilligen, dann erwarten wir uns auch dass der Damm verlängert und die bestehende Gebäude- Flucht von *** und *** eingehalten wird. Ich betrachte die Zusage des damaligen Bürgermeisters auch für sie heute noch als verbindlich und es würde auch der Gelichbehandlung der Anrainer entsprechen.“ Aus dem vom Bürgermeister der Landeshauptstadt *** vorgelegten Verfahrensakt sowie aus den amtsbekannten Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ AB-10-0210 und AB-07-0223 ergibt sich folgendes: Die Konsenswerberin betreibt im Standort ***, ***, eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage. Mit Schreiben vom *** hat sie (erstmals) um gewerbebehördliche Genehmigung für die hier gegenständliche Änderung der Betriebsanlage angesucht. Mit Schreiben vom *** hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** für den *** eine mündliche Verhandlung mit Hinweis auf Präklusionsfolgen anberaumt. Der Beschwerdeführer *** hat an dieser Verhandlung teilgenommen und sinngemäß unter anderem eine unzumutbare Lärmbelästigung eingewandt. Mit Bescheid vom ***, GZ.: ***, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** durch Umbau der bestehenden Lagerhalle Nord, Adaptierung der Betriebstankstelle und brandschutztechnische Ertüchtigung der bestehenden Halle 2 mit einer näheren Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Eine Genehmigung für den Umbau der Papierhalle Neu ist damals noch nicht erfolgt, da damals noch die Vorlage eines aktuellen Teilungsplanes abgewartet wurde. Während des anhängigen Berufungsverfahrens zu dem Bescheid vom *** hat die Konsenswerberin mit Schreiben vom *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage beantragt. Dazu hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. An dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer *** nicht teilgenommen und in diesem Verfahren auch keine Einwendungen erhoben. Mit Bescheid vom ***, GZ.: *** hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. *** und ***, KG *** im wesentlichen durch Abbruch der besehenden Papiersortierhalle und Neubau einer Papierhalle, Errichtung eines Logistikzentrums für Altpapier mit einer näheren Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Aufgrund der Berufung unter anderem des Beschwerdeführers *** gegen den Bescheid vom *** hat der UVS NÖ mit Bescheid vom ***, AB-07-0223 diesen Bescheid behoben und ausgeführt, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** über den Gesamtantrag zu entscheiden habe (also inklusive des unerledigt gebliebenen Antrages). Mit Bescheid vom ***, AB-10-0210 hat der UVS NÖ den Bescheid vom *** mit der Begründung, dass diesem aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom *** die Grundlage entzogen sei, aufgehoben. Mit Schreiben vom *** hat die Konsenswerberin den hier verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Dazu hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. An dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer *** nicht teilgenommen. Nach ergänzend eingeholten lärmtechnischen Gutachten, die auch im nunmehr angefochtenen Bescheid zitiert sind, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** den angefochtenen Bescheid erlassen. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dem lärmtechnischen Amtssachverständigen *** mit Schreiben vom *** hinsichtlich des Beschwerdeführers *** mit folgender Fragestellung befasst: „Der UVS NÖ übermittelt den Verfahrensakt und ersucht um Erstattung einer ergänzenden lärmtechnischen Stellungnahme zu folgenden Fragen: Siehe - Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, GZ.: *** - Berufung *** vom *** - Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, GZ.: *** - Bescheid des UVS NÖ vom ***, AB-07-0223 - Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom ***, GZ.: *** - Bescheid des UVS NÖ vom ***, AB-10-0210 - Projektsunterlagen (insbesondere das Schalltechnische Projekt vom ***, die Schalltechnische Untersuchung *** vom *** und die Schall- und Luftreinhaltetechnische Stellungnahme vom *** ***) - Verhandlungsschrift des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom *** samt Beilage A (Gutachten der damaligen lärmtechnischen Amtssachverständigen ***) - Verhandlungsschrift des Bürgermeisters der Landeshauptstadt *** vom *** samt dortigem lärmtechnischen Gutachten - Ihre Stellungnahme vom ***
- Der Berufungswerber *** hat vorgebracht, dass nicht alle Lärmquellen erfasst wurden. Es seien z.B. ein zusätzlicher Bagger, Maschinen zur Blechbearbeitung innerhalb der Hallen und das Abkippen von Schrott im asphaltierten Innenhof nicht berücksichtigt worden. Sind die Projektsunterlagen hinsichtlich der lärmrelevanten Ereignisse nachvollziehbar? Sind in den oben genannten Messungen und Gutachten sämtliche lärmrelevanten Ereignisse und sämtliche Lärmquellen umfasst bzw. mitbeurteilt?
- Die Liegenschaft des Berufungswerbers befindet sich östlich der Betriebsanlage. Der Berufungswerber hat vorgebracht, dass die vorherrschende Westwetterlage bei der Erstellung der lärmtechnischen Gutachten nicht berücksichtigt wurde. In welchem Ausmaß herrscht für die Betriebsliegenschaften bzw. für die Liegenschaft des Berufungswerbers Westwetterlage bzw. ab welchem Ausmaß ist eine solche gesondert zu berücksichtigen? Fall nach dem derzeitigen Stand der Technik ein besondere Berücksichtigung erforderlich ist, wird um diesbezügliche Ergänzung der Gutachten ersucht: Kommt es bei vorwiegender Westwetterlage zu einer Änderung der Schallpegel? Wird dabei der Planungstechnische Grundsatz eingehalten? Kommt es dabei zu Grenzwertüberschreitungen (Wenn ja welche)?
- Der Berufungswerber hat vorgebracht, dass der Planungstechnische Grundsatz nur deswegen eingehalten wurde, da keine Korrekturfaktoren für Impulshaltigkeit des Lärms (Schrottschere, Bleche vom LKW kippen) berücksichtigt wurden? Trifft dies zu? (Wann sind nach dem derzeitigen Stand der Technik in welcher Form die Impulshaltigkeit von Geräuschen gesondert in welcher Form zu berücksichtigen?) Wenn man die Impulshaltigkeit besonders berücksichtigen würde, inwieweit ändert das am Ergebnis der lärmtechnischen Gutachten etwas bzw. wird dann der Planungstechnische Grundsatz eingehalten? Kommt es dabei zu Grenzwertüberschreitungen (Wenn ja welche)? Die Art der Beurteilung über Stunden gemittelte Pegel wurde vom Berufungswerber ebenfalls kritisiert. Für den Fall, dass im vorliegenden Fall eine besondere Impulshaltigkeit zu berücksichtigen ist, wäre eine andere Gesamtbeurteilung durchzuführen, wenn ja, in welcher Form?
- In Ihrer Stellungnahme vom *** haben Sie ausgeführt, dass das Schalltechnische Projekt von *** vom *** sowie die Schalltechnische Untersuchung von *** vom *** nicht mehr im Detail geprüft wurden, sondern, da sie den jeweiligen lärmtechnischen Amtssachverständigen als Grundlage gedient haben, als vom Ergebnis korrekt angesehen wurden. Dies hat der Berufungswerber kritisiert. Ergeben sich aus dem Schalltechnische Projekt von *** vom *** sowie der Schalltechnischen Untersuchung von *** vom *** irgendwelche Anhaltspunkt für eine Unschlüssigkeit des Projektes bzw. der Untersuchung (insbesondere auch hinsichtlich der Vollständigkeit der berücksichtigten Lärmquellen und der Methode der Messungen) unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik?“ Der lärmtechnische Amtssachverständige hat dazu am *** folgendes Gutachten erstattet: „Auf das Ersuchen um ergänzende lärmtechnische Stellungnahme vom *** kann Folgendes festgehalten werden:
- Es wurden als Emissionsquellen Tätigkeiten im Inneren der Hallen sowie im Freien berücksichtigt. Unter Anderem wurden LKW-Verkehr, Verladungen, Radlagerverkehr und Lüftungsanlagen berücksichtigt. Die Innenpegel wurden teilweise messtechnische erhoben. Die in schalltechnischen Unterlagen berücksichtigten Geräte entsprechen den in der Betriebsablaufbeschreibung der Einreichdokumentation angegebenen.
- Die Ausbreitungsrechnungen wurden nach ÖNORM ISO 9613-2 vorgenommen. In dieser Norm ist ein Rechenverfahren zur Immissionsprognose bei meteorologischen Bedingungen, die die Ausbreitung begünstigen. Diese Bedingungen gelten für Mindestausbreitung. Dabei ist zu beachten, dass hier nur niedrigen Windgeschwindigkeiten relevant sind, da bei höheren Windgeschwindigkeiten Strömungsgeräusche im Nahbereich die Umgebungsgeräuschsituation maßgeblich erhöhen und so die betrieblichen Immissionen über eine geringe Auffälligkeit verfügen. Die höchste Auffälligkeit herrscht bei einer niedrigen Windgeschwindigkeit von der Quelle zum Empfänger und eben diese wird in der ÖNORM ISO 9613-2, die nach dem Stand der Technik zur Ausbreitungsrechnung heranzuziehen ist, berücksichtigt.
- Die Prüfung um die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes erfolgt nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt
- Diese Richtlinie sieht für sämtliche betriebliche Immissionen einen Zuschlag von 5dB vor. Ein System von individuellen Zuschlägen, abhängig von Impuls-, Ton- oder Informationshaltigkeit, ist dadurch eliminiert worden.
- Über Stunden oder auch die gesamte Tagzeit gemittelte Pegel de betrieblich verursachten Immissionen sowie der Umgebung sind nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 heranzuziehen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie ein Stundenkriterium sowie ein Spitzenkriterium vor, dass besonders unregelmäßiges Auftreten oder besonders hohe Spitzen berücksichtigt.
- Aus dem schalltechnischen Projekt des *** sowie der Schalltechnischen Prognose des *** ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit des Projektes. Sie wurden nach dem Stand der Technik ausgeführt.“ Das ergänzende Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** zur Kenntnis übermittelt. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass aufgrund dieses Gutachtens beabsichtigt sei, ihre Berufungen (nunmehr Beschwerden) abzuweisen. Innerhalb der dazu gewährten Stellungnahmefrist und auch bislang haben die Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahmen abgegeben. Eine Nachschau des Landesverwaltungsgericht NÖ im online verfügbaren Melderegister und Grundbuch ergab folgendes: Der Beschwerdeführer *** ist seit *** mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet. Davor war er vom *** bis *** mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Eine aufrechte Meldung an der Adresse ***, ***, oder im sonstigen Nahebereich der Betriebsanlage besteht nicht. Das Grundstück mit der Adresse *** (Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***) steht seit *** im Eigentum von Herrn ***. Der Beschwerdeführer *** ist seit *** aufrecht mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Rechtslage:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt folgendes: Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt folgendes:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, … § 77 GewO bestimmt auszugsweise folgendes:Paragraph 77, GewO bestimmt auszugsweise folgendes:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. § 81 Abs. 1 GewO bestimmt folgendes:Paragraph 81, Absatz eins, GewO bestimmt folgendes: Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
§ 75Abs. 2 Gew
O sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135). Zur Erhaltung seiner Parteistellung muss der Nachbar im Fall einer mündlichen Verhandlung zeitgerecht, hinreichend konkret und rechtserhebliche Einwendungen vorbringen. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert die Partei die Parteistellung soweit sie nicht Einwendungen erhebt. Eine Einwendung liegt vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Maßgeblich für die Erhaltung der Parteistellung ist die Geltendmachung subjektiver Rechte, die im öffentlichen Recht wurzeln. Zur Erhaltung seiner Parteistellung muss der Nachbar im Fall einer mündlichen Verhandlung zeitgerecht, hinreichend konkret und rechtserhebliche Einwendungen vorbringen. Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert die Partei die Parteistellung soweit sie nicht Einwendungen erhebt. Eine Einwendung liegt vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Maßgeblich für die Erhaltung der Parteistellung ist die Geltendmachung subjektiver Rechte, die im öffentlichen Recht wurzeln. Zum Beschwerdeführer ***: Dieser hat zwar durch die Erhebung von Einwendungen Parteistellung erworben. Er hat aber nunmehr durch seine Übersiedlung von *** in das ca .12 km entfernte *** mangels Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die Betriebsanlage seine Nachbareigenschaft verloren. Mit dem Verlust der Nachbareigenschaft geht aber auch der Verlust der Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (bzw. Änderungsverfahren) einher. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum Beschwerdeführer ***: Die Beschwerde richtet sich im wesentlichen gegen unzumutbare Lärmbelästigung. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist der Ansicht, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers *** durch Erhebung der Einwendungen in der Verhandlung vom *** in Bezug auf das Gesamtprojekt aufrecht geblieben ist. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** hat im Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides nur die Einwendungen des Beschwerdeführers *** gegen Spruchpunkt 1B abgewiesen.
§ 59Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) gelten mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt. Somit sind mit dem angefochtenen Bescheid auch die Einwendungen des Beschwerdeführers ***, soferne sie sich gegen die im Spruchpunkt I A) genehmigten Anlagenteile richten, miterledigt und gelten als abgewiesen.Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist der Ansicht, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers *** durch Erhebung der Einwendungen in der Verhandlung vom *** in Bezug auf das Gesamtprojekt aufrecht geblieben ist. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** hat im Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides nur die Einwendungen des Beschwerdeführers *** gegen Spruchpunkt 1B abgewiesen.
Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) gelten mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt. Somit sind mit dem angefochtenen Bescheid auch die Einwendungen des Beschwerdeführers ***, soferne sie sich gegen die im Spruchpunkt römisch eins A) genehmigten Anlagenteile richten, miterledigt und gelten als abgewiesen. Der lärmtechnische Amtssachverständige *** hat in seinem im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten den Bedenken des Beschwerdeführers entkräftet. Er hat dargestellt, dass in den Lärmmessungen und Gutachten sämtliche Lärmquellen laut Betriebsbeschreibung berücksichtigt sind. Windhäufigkeiten und Windgeschwindigkeiten seien entsprechend der ÖNORM ISO 9613-2, die nach dem Stand der Technik zur Ausbreitungsrechnung heranzuziehen sei berücksichtigt. Er hat auch ausgeführt, dass bei der Prüfung der Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nach der ÖAL-Richtlinie für sämtliche betriebliche Emissionen ein Zuschlag von 5 dB vorgesehen sei. Dass der Planungstechnische Grundsatz nur deswegen eingehalten werden kann, da keine Zuschläge für die Impulshaltigkeit von Geräuschen vergeben wurden, ist daher nicht zutreffend. Ein „Impulszuschlag“ ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen somit bereits in der Richtlinie bei der Erstellung des Planungstechnischen Grundsatzes vorgesehen. Der Planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 /2006 besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2006 ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten. Der Planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2006, besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2006, ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten. Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wurden Pegelspitzen entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 dargestellt. Diese sieht ohnedies ein Spitzenkriterium vor. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat weiters ausgeführt, dass sich aus dem lärmtechnischen Projekt des *** sowie aus der Schalltechnischen Untersuchung des *** keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit des Projektes ergeben und diese nach dem Stand der Technik erstellt worden seien. Sämtliche Bedenken des Beschwerdeführers wurden somit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat zu dem ergänzend eingeholten lärmtechnischen Gutachten keine Stellungnahme mehr abgegeben. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich noch vorgebracht, dass der Bürgermeister den Anrainern einen 5 m hohen bewachsenen Damm zur Trennung von Industrie- und Wohngebiet zugestanden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190). Der vom Beschwerdeführer angesprochene Damm war nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich noch vorgebracht, dass der Bürgermeister den Anrainern einen 5 m hohen bewachsenen Damm zur Trennung von Industrie- und Wohngebiet zugestanden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190). Der vom Beschwerdeführer angesprochene Damm war nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision : Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.12.0123