4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an
II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an
Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die Bestellung von Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, als gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ im Standort ***, ***, aufgrund des Vorliegens von Gewerbeausschlussgründen und der fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) mit sofortiger Wirkung widerrufen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die Bestellung von Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, als gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ im Standort ***, ***, aufgrund des Vorliegens von Gewerbeausschlussgründen und der fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) mit sofortiger Wirkung widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen seien, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden seien und die Verurteilung nicht getilgt sei. Gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sei diese Bestimmung auch auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer anzuwenden.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen seien, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden seien und die Verurteilung nicht getilgt sei. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sei diese Bestimmung auch auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer anzuwenden. Gegen Herrn *** würden strafgerichtliche Verurteilungen kumuliert im Ausmaß von 21 Monaten Freiheitsstrafe und 610 Tagessätzen Geldstrafe vorliegen (laut Auskunft aus dem Zentralregister des Ministeriums für Justiz mit Sitz in *** vom ***) und daher sonstige Verurteilungen im Ausmaß von größer drei Monaten Freiheitsstrafe und größer 180 Tagessätzen Geldstrafe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass einzelstrafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen mit drei, sechs und zehn Monaten vorliegen würden. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Diese Bestimmung sei gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 auch auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer anzuwenden.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Diese Bestimmung sei gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 auch auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer anzuwenden. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen von Herrn *** würden schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorliegen (mehrfacher Betrug in Ausübung des Gewerbes; sexueller Missbrauch einer schutzbefohlenen Praktikantin in Ausübung des Gewerbes; Hausfriedensbruch in Tateinheit Sachbeschädigung sowie unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe; Nötigung; Urkundenfälschung; Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Amtsanmaßung; Beleidigung; Unterschlagung). Weiters sei auf Grund schwerwiegender Vertragsverletzungen die Vertragsbeziehung mit Frau *** durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom *** per *** aufgekündigt worden. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des Schreibens der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** samt Beilagen, sei daraus zu schließen, dass dadurch das Ansehen des Berufsstandes in Mitleidenschaft gezogen werde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass Herrn *** bereits mit *** durch die Stadt *** die Ausübung aller Gewerbe, für die § 35 Abs. 1 der deutschen Gewerbeordnung gelte, untersagt worden sei und ein Antrag auf Wiedererstattung der Gewerbeausübung beim Landkreis *** keinen Erfolg gehabt hätte.Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen von Herrn *** würden schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorliegen (mehrfacher Betrug in Ausübung des Gewerbes; sexueller Missbrauch einer schutzbefohlenen Praktikantin in Ausübung des Gewerbes; Hausfriedensbruch in Tateinheit Sachbeschädigung sowie unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe; Nötigung; Urkundenfälschung; Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Amtsanmaßung; Beleidigung; Unterschlagung). Weiters sei auf Grund schwerwiegender Vertragsverletzungen die Vertragsbeziehung mit Frau *** durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom *** per *** aufgekündigt worden. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des Schreibens der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** samt Beilagen, sei daraus zu schließen, dass dadurch das Ansehen des Berufsstandes in Mitleidenschaft gezogen werde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass Herrn *** bereits mit *** durch die Stadt *** die Ausübung aller Gewerbe, für die Paragraph 35, Absatz eins, der deutschen Gewerbeordnung gelte, untersagt worden sei und ein Antrag auf Wiedererstattung der Gewerbeausübung beim Landkreis *** keinen Erfolg gehabt hätte. Die Bestellung von Herrn *** als gewerberechtlichen Geschäftsführer des durch Frau *** mit Wirkung vom *** im Verfahren *** angemeldeten Gewerbes „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ sei daher auf Grund fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen. Dagegen haben Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom *** Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Bereits mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Sport vom ***, ***, sei die von Herrn *** in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 4 GewO 1994 „Orthopädietechnik“ gleichgehalten worden. Im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Bescheides seien bereits alle Voraussetzungen auch unter Vorlage eines aktuellen deutschen Führungszeugnisses geprüft worden. Im angefochtenen Bescheid werde auf den deutschen Strafregisterauszug zurückgegriffen, welcher jedoch bereits längst getilgte und verbüßte Strafen aufführe, wohingegen nur das deutsche polizeiliche Führungszeugnis, gleich dem österreichischen Strafregister, zur gewerberechtlichen Entscheidung verlangt werden dürfe. Nach dem einzig relevanten Führungszeugnis würden gegen Herrn *** keinerlei Gewerbeuntersagungsgründe vorliegen, aber auch die bei falscher Betrachtung herangezogenen Strafregistereintragungen würden niemals eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen. So sei Herr *** wegen angeblich vermeintlicher Urkundenfälschung mit Urteil vom *** zu lediglich 15 Tagessätzen zu 5 Euro verurteilt worden. Tatsächlich habe Herr *** lediglich auf einem ärztlichen Verordnungsschein sich eine Handwerkernotiz gemacht, wegen der Höhe der Geldstrafe von lediglich 75 Euro sei diese jedoch von Herrn *** nicht angefochten worden. Auch die Strafen wegen alkoholisierten Fahrens bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis seien nicht für eine Gewerbeuntersagung maßgeblich. Was die Strafe wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener betreffe, so sei er zu fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zu diesem Vorwurf habe er sich wegen der zeitgleichen Krebserkrankung seiner damaligen Lebenspartnerin jedoch nicht eingelassen. Aus diesem Grund wurde auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht bekämpft. Unrichtig sei auch, dass gegen Herrn *** in Deutschland ein Gewerbeverbot bestehe. Lediglich im Jahr *** sei vom Ordnungsamt *** vorübergehend die Gewerbeausübung untersagt worden, und zwar wegen damaliger Steuerrückstände.Dagegen haben Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom *** Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Bereits mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Sport vom ***, ***, sei die von Herrn *** in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des reglementierten Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 4, GewO 1994 „Orthopädietechnik“ gleichgehalten worden. Im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Bescheides seien bereits alle Voraussetzungen auch unter Vorlage eines aktuellen deutschen Führungszeugnisses geprüft worden. Im angefochtenen Bescheid werde auf den deutschen Strafregisterauszug zurückgegriffen, welcher jedoch bereits längst getilgte und verbüßte Strafen aufführe, wohingegen nur das deutsche polizeiliche Führungszeugnis, gleich dem österreichischen Strafregister, zur gewerberechtlichen Entscheidung verlangt werden dürfe. Nach dem einzig relevanten Führungszeugnis würden gegen Herrn *** keinerlei Gewerbeuntersagungsgründe vorliegen, aber auch die bei falscher Betrachtung herangezogenen Strafregistereintragungen würden niemals eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen. So sei Herr *** wegen angeblich vermeintlicher Urkundenfälschung mit Urteil vom *** zu lediglich 15 Tagessätzen zu 5 Euro verurteilt worden. Tatsächlich habe Herr *** lediglich auf einem ärztlichen Verordnungsschein sich eine Handwerkernotiz gemacht, wegen der Höhe der Geldstrafe von lediglich 75 Euro sei diese jedoch von Herrn *** nicht angefochten worden. Auch die Strafen wegen alkoholisierten Fahrens bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis seien nicht für eine Gewerbeuntersagung maßgeblich. Was die Strafe wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener betreffe, so sei er zu fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zu diesem Vorwurf habe er sich wegen der zeitgleichen Krebserkrankung seiner damaligen Lebenspartnerin jedoch nicht eingelassen. Aus diesem Grund wurde auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht bekämpft. Unrichtig sei auch, dass gegen Herrn *** in Deutschland ein Gewerbeverbot bestehe. Lediglich im Jahr *** sei vom Ordnungsamt *** vorübergehend die Gewerbeausübung untersagt worden, und zwar wegen damaliger Steuerrückstände. Weiters wurde vorgebracht, dass die Kündigung des Kassenvertrags mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Zusammenhang stehe mit der Konkurrenz eines anderen Orthopädieunternehmens in ***, der Firma ***. Sinngemäß wurde damit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft *** die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde ein Konvolut an Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die die Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt und wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass Herr *** vom Landgericht *** am *** zur Zl. *** vom Vorwurf des versuchten Betruges auf Grund der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes *** zur Zl. *** freigesprochen worden sei. Gleichzeitig wurde das aktuelle deutsche polizeiliche Führungszeugnis vom *** vorgelegt, wonach lediglich eine Eintragung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufscheine. Bei der Frage der Gewerbeerlaubnis sei immer vom aktuellen Sachstand der Eintragungen auszugehen, getilgte Eintragungen dürften nicht zum Nachteil gehalten werden. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im Übrigen habe Herr *** nach erfolgreicher Absolvierung einer MPU wieder seine Fahrerlaubnis.Mit Schreiben vom *** wurde ein Konvolut an Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegt und wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass Herr *** vom Landgericht *** am *** zur Zl. *** vom Vorwurf des versuchten Betruges auf Grund der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes *** zur Zl. *** freigesprochen worden sei. Gleichzeitig wurde das aktuelle deutsche polizeiliche Führungszeugnis vom *** vorgelegt, wonach lediglich eine Eintragung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufscheine. Bei der Frage der Gewerbeerlaubnis sei immer vom aktuellen Sachstand der Eintragungen auszugehen, getilgte Eintragungen dürften nicht zum Nachteil gehalten werden. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im Übrigen habe Herr *** nach erfolgreicher Absolvierung einer MPU wieder seine Fahrerlaubnis. Weiters wird in diesem Schriftsatz vom *** ausgeführt, dass Herr *** sein Handwerk eben so verstehe, dass er körperbehinderten Menschen Mängel an deren Prothesen aufzeige, welche er besser machen könne. In weiterer Folge wird umfangreich dargelegt, wie es zur Auftragserteilung an das Sanitätshaus *** komme bzw. weshalb diverse von anderen Firmen angefertigte Prothesen mangelhaft gewesen wären. Diese Ausführungen werden durch entsprechende Beilagen mit fachlichen Ausführungen und Fotos betreffend Mängel von Prothesen untermauert. Mit Schreiben vom *** haben Frau *** und Herr *** schließlich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eine Klage auf Aufhebung der Betriebsstättenuntersagung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Zur Begründung wurde auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom ***, LVwG-GD-13-0007, verwiesen. Dem Ehepaar *** drohe eine erhebliche über den Randbereich hinausgehende Verletzung ihres Grundrechts auf selbständige Tätigkeit und Erwerbstätigkeit als EU-Bürger im Raum der EU, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehe. Frau *** und Herr *** seien nämlich in ihrer Berufsausübungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund für den gesamten Bereich der Orthopädietechnik und des Sanitätsfachhandels bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen nicht in ihrer Betriebsstätte erbringen dürften. Wenn während des Hauptsacheverfahrens Tatsachen bewiesen würden, die der Genehmigung oder Realisierung einer Genehmigung entgegenstünden, seien die Rechte des Antragsgegners hinreichend dadurch gewahrt, dass auf Antrag oder von Amts wegen die einstweilige Anordnung aufgehoben werden könne. Bei Interessenabwägung komme man daher zum Ergebnis, dass das Betreibungsinteresse von Frau *** und Herrn *** derzeit überwiegen würden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr ***, zum Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ im Standort *** rückwirkend mit *** abgemeldet worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gegen Herrn *** ein strafgerichtliches Verfahren beim Landesgericht *** anhängig sei. Mit E-Mail vom *** wurde die Mitteilung vom Zentral-Gewerberegister von der Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt, aus der die Endigung der Pflichtversicherung im Hauptverband betreffend Herrn ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, mit Endigungsdatum *** hervorgeht. Weiters wurde mit E-Mail vom *** die Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich an Frau *** betreffend den Eingang der Anzeige der Ruhendmeldung des Gewerbes „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ im Standort ***, ***, ab *** übermittelt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr ***, zum Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ im Standort *** rückwirkend mit *** abgemeldet worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gegen Herrn *** ein strafgerichtliches Verfahren beim Landesgericht *** anhängig sei. Mit E-Mail vom *** wurde die Mitteilung vom Zentral-Gewerberegister von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt, aus der die Endigung der Pflichtversicherung im Hauptverband betreffend Herrn ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, mit Endigungsdatum *** hervorgeht. Weiters wurde mit E-Mail vom *** die Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich an Frau *** betreffend den Eingang der Anzeige der Ruhendmeldung des Gewerbes „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ im Standort ***, ***, ab *** übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Mit Wirkung vom *** wurde das Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ von Frau *** im Standort ***, *** angemeldet und Herr *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Mit Wirkung vom *** wurde der Standort des Gewerbes „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ in den Standort ***, *** verlegt. Mit Wirkung vom *** wurde das Gewerbes „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ im Standort ***, ***, ruhend gemeldet. Herr ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, wurde rückwirkend mit *** beim Hauptverband der Pflichtversicherung abgemeldet und wurde seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführers mit Wirkung vom *** gelöscht. Die Feststellungen zur Gewerbeanmeldung beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, die zur Verlegung des Standortes auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***. Im Übrigen sind sie nicht strittig. Die Feststellungen betreffend die Ruhendmeldung des Gewerbes und das Ausscheiden von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer beruhen auf dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und den übermittelten unbedenklichen Unterlagen der Wirtschaftskammer Niederösterreich und dem Zentral-Gewerberegister. Ergänzend wurde Einsicht ins Zentrale Gewerberegister genommen, wonach die Funktion von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bereits gelöscht ist, wobei als Datum der Wirksamkeit der *** angegeben ist.Die Feststellungen zur Gewerbeanmeldung beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, die zur Verlegung des Standortes auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***. Im Übrigen sind sie nicht strittig. Die Feststellungen betreffend die Ruhendmeldung des Gewerbes und das Ausscheiden von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer beruhen auf dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** und den übermittelten unbedenklichen Unterlagen der Wirtschaftskammer Niederösterreich und dem Zentral-Gewerberegister. Ergänzend wurde Einsicht ins Zentrale Gewerberegister genommen, wonach die Funktion von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bereits gelöscht ist, wobei als Datum der Wirksamkeit der *** angegeben ist. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1.Ziffer eins auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder 2.Ziffer 2 einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt odereiner der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder 3.Ziffer 3 der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder 4.Ziffer 4 der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oderder Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder 4a.Ziffer 4 a im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.Ziffer 4 b im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.Ziffer 4 c im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.Ziffer 4 d im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine , sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 91 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 lautet: Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.Beziehen sich die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder im Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt Paragraph 9, Absatz 2, nicht. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
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