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LVwG-AV-579/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-579/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau ***, beide vertreten durch die Rechtsanwälte *** und ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend baubehördliche Bewilligung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Stadtgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom *** beantragten Herr *** und Frau *** (im Folgenden Bauwerber) samt Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung des bestehenden Wohngebäudes und für einen Zubau zum Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***. Mit Ladung vom *** beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** für *** eine mündliche Verhandlung über dieses Bauvorhaben an. Die Ladung enthielt folgenden Wortlaut: „Beteiligte Personen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, verlieren ihre Stellung als Partei.“ Bis zur Bauverhandlung wurden keine Einwendungen erhoben. Bei der Bauverhandlung gaben nach erfolgter Erörterung des Bauvorhabens sowie nach mündlichen bautechnischen Ausführungen zur Ergänzungsbedürftigkeit der Einreichunterlagen Herr *** und Frau *** als jeweilige Hälfteeigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ *** der KG ***, (im Folgenden Beschwerdeführer) die Erklärung ab, dass sie ihre im anlässlich einer Bauanzeige vom *** über die Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Wohnhaus der Bauwerber abgegebene Zustimmungserklärung widerrufen. Mit Schreiben vom *** begründeten die Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde den genannten Widerruf im Wesentlichen damit, dass sie zum Zeitpunkt deren Erklärung keine Kenntnis vom bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Bauwerber gehabt hätten und sich daher getäuscht fühlen. In diesem nunmehrigen Bauvorhaben sei abweichend von der Bauanzeige eine deutlich stärkere Dämmung vorgesehen, der sie aufgrund ihrer ohnehin sehr schmalen Zufahrt niemals zugestimmt hätten. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass sie deren Zustimmungserklärung aufgrund des Ablaufs der für die Bauanzeige relevanten Frist von 8 Wochen nicht mehr wirksam zurückziehen können. Mit Schreiben vom *** hielten die Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde im Wesentlichen ihr Schreiben vom *** aufrecht, wandten die Befangenheit eines mit dem Bauwerber befreundeten Sachbearbeiters ein und gaben die Erklärung ab, dass sie erst durch die am *** zugestellte Ladung zur Bauverhandlung vom bereits im Jahr *** eingebrachten Bauansuchen erfahren hätten. Das Ausmaß dieses Bauvorhabens beeinträchtige durch eine Grenzmauer auf der geplanten Terrasse mit ihrer Gesamthöhe von 5,60 m den Lichteinfall auf ihre Liegenschaft. Mit Schreiben vom *** wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gegenüber den Beschwerdeführern den Einwand der Befangenheit des Sachbearbeiters zurück und führte aus, dass das mit Bauanzeige abgehandelte Bauvorhaben mangels rechtzeitiger Zurückziehung der Zustimmungserklärung ausgeführt werden dürfe und die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Demgegenüber stelle das laufende Bewilligungsverfahren ein von der Bauanzeige getrenntes Verfahren dar. Mit Schreiben vom *** urgierten die Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde eine bescheidmäßige Entscheidung über ihren Widerruf der Zustimmungserklärung und führten dazu aus, dass die Baubehörde die für sie erkennbare Undurchführbarkeit des angezeigten Bauvorhabens vor dem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zum Anlass einer Untersagung mit Bescheid zu nehmen gehabt hätte. Dass die Baubehörde stattdessen die Zustimmungserklärung zur Bauanzeige im Baubewilligungsverfahren verwenden wollte, könne sogar zur Vermutung eines Amtsmissbrauchs führen. Die Zustimmungsvereinbarung sei nicht vollstreckbar, da die Unterschriften darauf weder vor der Behörde abgegeben worden seien noch gerichtlich oder notariell beglaubigt seien. Im Inneren des Gebäudes der Bauwerber seien bereits enorme Demolierungsarbeiten erfolgt. Mit Ladung vom *** beraumte die Baubehörde für *** eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom *** an. Im Zuge dieser Verhandlung wurden neue Pläne vom *** seitens der Baubehörde als mängelfrei befunden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass diese auf ihrem Grundstück Nr. *** durch die im Bereich der Terrasse geplante Mauer nicht im Lichteinfall auf Hauptfenster betroffen seien, da das Wohngebäude der Beschwerdeführer weiter westlich an die Straßenfluchtlinie angebaut sei. Der Widerruf der Zustimmungserklärung zur Bauanzeige durch die Beschwerdeführer sei nicht rechtskonform, weshalb die Wärmedämmung am bestehenden Wohngebäude nicht Gegenstand der Verhandlung sei. Die Beschwerdeführer erklärten, dass sie den Widerruf ihrer Zustimmungserklärung aufrecht halten und dass die noch ausgeführte Wärmedämmung im Bauplan als neu dargestellt werden müsse. Weiters hielten sie fest, dass durch bei der westlichen Gebäudeecke sowie beim Hausende durch die Isolierung eine Ecke entstehen würde. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Bauwerbern die Baubewilligung wie aufgrund der Pläne vom *** beantragt. Die Niederschriften der beiden Verhandlungen vom *** und vom *** wurden zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. In der Begründung wird zu den Einwendungen der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Verhandlungsschriften erklärt, dass der Widerruf deren Zustimmungserklärung zur Bauanzeige nicht rechtskonform sei. Die Wärmedämmung am bestehenden Wohngebäude der Bauwerber sei nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer zur Anbringung einer Wärmedämmung über deren Grundstück sei ausschließlich als Beilage zur Bauanzeige verwendet worden. Im gegenständlichen Bewilligungsverfahren werde die Grundgrenze nicht überbaut. In ihrer dagegen erhobenen Berufung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Baubehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Bauanzeigeverfahren mit Ablauf der 8-Wochen-Frist abgeschlossen und daher nicht mehr Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Dies einerseits deshalb, weil die Bauanzeige vom *** wegen des Fehlens der Unterschrift der Bauwerberin nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen habe, was die Baubehörde zur Beauftragung einer Verbesserung gegenüber den Bauwerbern verpflichtet hätte. Andererseits habe die Baubehörde übersehen, dass die mit der Bauanzeige angestrebte Wärmedämmung an der Brandwand des Altgebäudes auf der Seite der Beschwerdeführer in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Zubau steht und daher nicht gesondert behandelt hätte werden dürfen. Dies deshalb, weil aus den Projektunterlagen vom *** eindeutig hervorgehe, dass der Zubau samt Wärmedämmung im Bereich der Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer mit der Brandwand des Altbaus übergangslos anschließen solle. In diesem Einreichplan sei eindeutig keine Wärmedämmung im Bereich des Altbestandes vorhanden. Wenn man nun aber das angezeigte Vorhaben ebenso wie das bewilligte Vorhaben tatsächlich in die Tat umsetzen würde, so würde dort, wo der Zubau auf den Altbestand träfe und dort, wo der Zubau auf die Einfriedungsmauer träfe, eine unschöne Stufe entstehen, die von Seiten der Beschwerdeführer keinesfalls akzeptiert werden müsse. Im Ergebnis bedeute dies, dass ein einheitliches Bauvorhaben vorläge und die Behörde zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass auch das angezeigte Bauprojekt Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Der Widerruf der Zustimmungserklärung sei daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens beachtlich. Des Weiteren sei der Baubewilligung vom *** nicht zu entnehmen, welche Baumaßnahmen nunmehr konkret bewilligt würden. Die Planunterlagen stimmten mit dem Naturstand insoweit nicht überein, als dort bereits abgerissene Zwischenwände und geänderte Türdurchlässe als „Altbestand“ ausgewiesen würden. Die Beschwerdeführer sprächen sich auch dagegen aus, dass die Bauwerber die vorgeschriebene Raumhöhe teilweise durch das Abgraben des Erdreichs bis zu den Grundfesten erreichen. Auch das nachbarschaftliche Lichtrecht werde durch die Errichtung des Zubaus in unzulässiger Weise eingeschränkt. Dies deshalb, weil nicht nur die Höhe sondern auch die Breite der gesamten Verbauung entlang der Grundgrenze unzumutbar sei, wodurch den Beschwerdeführern der Lichteinfall auf ihre Liegenschaft aus südlicher Richtung zur Gänze genommen würde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Nachbarrechte bezögen sich ausschließlich auf die in § 6 NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte, die nicht berührt seien.Die Nachbarrechte bezögen sich ausschließlich auf die in Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte, die nicht berührt seien. Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“ Erwägungen: Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eingangs Folgendes festzuhalten: Unbestritten umfasst die angefochtene Baubewilligung nicht die Wärmedämmung am Altbestand der Bauwerber. Diese Wärmedämmung ist somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Schon aus diesem Grund geht das gesamte Beschwerdevorbringen zur Wärmedämmung am Altbestand der Bauwerber ins Leere. Dies ungeachtet der hier nicht zu prüfenden Frage, ob die Bauanzeige zu diesem Bauvorhaben mangelhaft war oder nicht. Da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, spielt die Frage einer kombinierten Durchführbarkeit mit einem anderen genehmigten Projekt keine Rolle. Es steht dem Projektwerber nämlich frei, Bewilligungen selbst für einander ausschließende Projekte einzuholen. Schon aus diesem Grund ist anstelle der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob das bewilligungspflichtige Projekt mit dem angezeigten Projekt kombiniert umsetzbar ist, im gegenständlichen Projekt lediglich das vom angefochtenen Bescheid erfasste Projekt auf seine Vereinbarkeit mit den subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen der eingebrachten Beschwerde zu prüfen. Da sich die angefochtene Bewilligung unbestritten auf die Pläne vom *** bezieht, die – wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen – zweifellos keine Wärmedämmung auf dem Altbestand der Bauwerber vorsehen, kommt dem gesamten Vorbringen zu dieser Wärmedämmung im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zu. Zum Bewilligungsgegenstand haben die Beschwerdeführer lediglich den Lichteinfall „auf ihre Liegenschaft“ behauptet, ohne auf die Ausführungen des Bausachverständigen zur fehlenden Betroffenheit ihrer Hauptfenster einzugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht einerseits vor diesem Hintergrund und andererseits angesichts der anhand der Einreichpläne nachvollziehbaren Beurteilung des Bausachverständigen, der zufolge die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Wohngebäudes der Beschwerdeführer jedenfalls gewährleistet ist, keine Veranlassung, an der Beurteilung des Bausachverständigen zu zweifeln. Die Beschwerde war daher abzuweisen, ohne auf das Vorbringen zur vermeintlichen Bedeutung des Anzeigeverfahrens bezüglich der Wärmedämmung des Altbaus der Bauwerber näher einzugehen, als dies zur Verdeutlichung der Bedeutungslosigkeit dieses Themas im gegenständlichen Bewilligungsverfahren erforderlich ist. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.579.001.2014

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