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{'item': 'LVwG-AB-14-0602'}

Obsah (15)§ 373d§ 28§ 25aArt. 133§ 94§ 2§ 34c§ 17Art. 130§ 13Art. 15§ 3§ 4§ 6§ 29a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0602 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 373dGewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Gleichhaltung

Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, wohnhaft in ***, ***, DEUTSCHLAND, beantragt, die von ihm in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“

§ 373d

Gewerbeordnung 1994 gleichzuhalten.Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, wohnhaft in ***, ***, DEUTSCHLAND, beantragt, die von ihm in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“

Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 gleichzuhalten. In diesem Verfahren wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ● Zwei Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammer *** vom *** und ***, wonach Herr *** vom *** bis heute als Geschäftsführer der *** tätig war und wonach er die Ausbildung im Fachbereich Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** absolviert hat. In der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** vom *** wird überdies bestätigt, dass diese Ausbildung dem Niveau nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG vom

  1. September 2005 zuzuordnen ist.Zwei Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammer *** vom *** und ***, wonach Herr *** vom *** bis heute als Geschäftsführer der *** tätig war und wonach er die Ausbildung im Fachbereich Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** absolviert hat. In der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** vom *** wird überdies bestätigt, dass diese Ausbildung dem Niveau nach Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG vom
  2. September 2005 zuzuordnen ist. ● Diplomurkunde der Fachhochschule ***, wonach Herr *** die Diplomprüfung im Fachbereich Wirtschaft am *** bestanden hat, sowie das Zeugnis über diese Diplomprüfung ● Diplomurkunde der Fachhochschule ***, wonach Herr *** die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen am *** absolviert hat, sowie das Zeugnis über diese Diplomprüfung ● Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz in *** vom *** ● Zeugnis der ***, ***, *** vom *** ● Kopie des Personalausweises ● Curriculum vitae ● Geschäftsführervertrag zwischen der ***, ***, ***, und Herrn *** vom *** ● Erklärung gem. § 13 GewO 1994Erklärung gem. Paragraph 13, GewO 1994 Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem Antrag insoweit Folge gegeben, als die von Herrn *** in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 58/2003, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

§ 94

Z 35 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“, unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem Antrag insoweit Folge gegeben, als die von Herrn *** in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2003,, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

Paragraph 94, Ziffer 35, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“, unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Die vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegende Eignungsprüfung hat die in § 4 Z 1, Z 2, Z 3, Z 7, Z 8, Z 9, Z 10, Z 12, Z 13, Z 14 und Z 15 der am

  1. Februar 2004 in Kraft getretenen Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) angeführten Teile der Befähigungsprüfung für das auf die Tätigkeiten der Bauträger eingeschränkte Gewerbe der Immobilientreuhänder zu umfassen.Die vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegende Eignungsprüfung hat die in Paragraph 4, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 12,, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 15, der am
  2. Februar 2004 in Kraft getretenen Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) angeführten Teile der Befähigungsprüfung für das auf die Tätigkeiten der Bauträger eingeschränkte Gewerbe der Immobilientreuhänder zu umfassen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die berufliche Tätigkeit eines Bauträgers in Deutschland nicht reglementiert sei. Da der Ausbildungsnachweis (Diplom der Fachhochschule ***)

Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau

§ 373dAbs. 2 Z 4 Gew

O 1994 darstelle, habe vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden müssen. § 373d Abs. 3 Satz 2 GewO 1994 könne ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da

Bescheinigung nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG das (absolut gesehen) zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliege.In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die berufliche Tätigkeit eines Bauträgers in Deutschland nicht reglementiert sei. Da der Ausbildungsnachweis (Diplom der Fachhochschule ***)

Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau

Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 darstelle, habe vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden müssen. Paragraph 373 d, Absatz 3, Satz 2 GewO 1994 könne ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da

Bescheinigung nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG das (absolut gesehen) zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliege. Hinsichtlich der

§ 373dAbs. 4 Gew

O 1994 durchzuführenden Äquivalenzprüfung sei die Immobilientreuhänder-Verordnung heranzuziehen, welche den in Österreich vorgesehenen Weg zum Gewerbezugang regle.

§ 2Abs.

1 Z 2 lit. a der Verordnung sei zusätzlich zum Studium auch eine fachliche Tätigkeit und die erfolgreich absolvierte Befähigungsprüfung erforderlich, wobei der Antragsteller ein einschlägiges Studium absolviert habe. Der Ausbildungsnachweis, der nach der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Immobilientreuhänder-Verordnung vorgeschrieben sei, unterscheide sich insofern wesentlich, als in der in Österreich zusätzlich zu absolvierenden Befähigungsprüfung Fächer abgefragt würden, deren Kenntnisse allein durch die Absolvierung eines technischen oder wirtschaftlichen Studiums nicht erworben würden. Weiters würde auch die Ausbildungsdauer von Herrn *** wesentlich unter der im österreichischen Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegen, da eine fachliche Tätigkeit, welche der Ausbildung diene, in Österreich gefordert sei, von Herrn *** jedoch nicht belegt sei.Hinsichtlich der

Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 durchzuführenden Äquivalenzprüfung sei die Immobilientreuhänder-Verordnung heranzuziehen, welche den in Österreich vorgesehenen Weg zum Gewerbezugang regle.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung sei zusätzlich zum Studium auch eine fachliche Tätigkeit und die erfolgreich absolvierte Befähigungsprüfung erforderlich, wobei der Antragsteller ein einschlägiges Studium absolviert habe. Der Ausbildungsnachweis, der nach der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Immobilientreuhänder-Verordnung vorgeschrieben sei, unterscheide sich insofern wesentlich, als in der in Österreich zusätzlich zu absolvierenden Befähigungsprüfung Fächer abgefragt würden, deren Kenntnisse allein durch die Absolvierung eines technischen oder wirtschaftlichen Studiums nicht erworben würden. Weiters würde auch die Ausbildungsdauer von Herrn *** wesentlich unter der im österreichischen Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegen, da eine fachliche Tätigkeit, welche der Ausbildung diene, in Österreich gefordert sei, von Herrn *** jedoch nicht belegt sei. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 373d Abs. 5 erster Satz GewO 1994, wonach eine Gleichhaltung, falls eine Äquivalenz nicht vorliege, unter der Bedingung einer Anpassung in Form eine Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszusprechen sei, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden könne, sei zunächst zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden. Da vom Unternehmensgegenstand der Firma ***, bei der der Antragsteller als Geschäftsführer tätig sei, die Tätigkeiten

§ 34cAbs.

1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, welche teils zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden, habe er mit der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig seien, ausgeübt habe. Im Übrigen würden auch durch eine Tätigkeit in Deutschland die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse nicht unmittelbar erworben.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 373 d, Absatz 5, erster Satz GewO 1994, wonach eine Gleichhaltung, falls eine Äquivalenz nicht vorliege, unter der Bedingung einer Anpassung in Form eine Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszusprechen sei, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden könne, sei zunächst zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden. Da vom Unternehmensgegenstand der Firma ***, bei der der Antragsteller als Geschäftsführer tätig sei, die Tätigkeiten

Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, welche teils zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden, habe er mit der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig seien, ausgeübt habe. Im Übrigen würden auch durch eine Tätigkeit in Deutschland die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse nicht unmittelbar erworben. Nach der Befähigungsprüfung würden in zentraler Weise Rechtsfächer abgefragt, welche der Antragsteller sich nach seiner bisherigen Ausbildung nicht angeeignet habe und auch nicht durch seine Berufserfahrung aneignen habe können. Da die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordere, sei daher eine Eignungsprüfung und nicht alternativ ein Anpassungslehrgang vorzuschreiben. Im Rahmen dieser Befähigungsprüfung seien daher die die rechtlichen Grundlagen betreffenden Teile als Inhalt der Eignungsprüfung vorzuschreiben. Der Antragsteller sei zwar im Rahmen seiner Ausbildung in Deutschland mit Bau- und Wirtschaftsrecht in Berührung gekommen, dies würde jedoch deutsches Recht betreffen und liege überdies mehr als 20 Jahre zurück. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei jedoch davon Abstand genommen worden, auch Fächer des Moduls 2 der Befähigungsprüfung zum Bestandteil der abzulegenden Eignungsprüfung zu machen, da die vom Antragsteller absolvierten Studiengänge doch einschlägige Kenntnisse der berufsspezifischen Fächer erwarten ließen und die rechtlichen Fächer im Wesentlichen auch schon in Modul 1 Prüfungsgegenstand seien. Dagegen hat Herr ***, vertreten durch *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

§ 2Abs.

1 der Immobilientreuhänder-Verordnung sei die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschulstudienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Im bekämpften Bescheid selbst werde ausdrücklich festgehalten, dass ein derartiges einschlägiges Studium von Herrn *** absolviert worden sei, sodass gerade kein Anwendungsbereich für das Erfordernis der Ablegung einer Befähigungsprüfung gegeben sei. Darüber hinaus habe Herr *** sehr wohl eine einjährige einschlägige Praxis aufzuweisen, wie sich aus dem Dienstzeugnis der Firma *** vom *** ergebe. Dem Dienstzeugnis sei zu entnehmen, dass Herr *** bei der Firma *** viele Jahre einschlägig tätig gewesen sei.Dagegen hat Herr ***, vertreten durch *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

Paragraph 2, Absatz eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung sei die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschulstudienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Im bekämpften Bescheid selbst werde ausdrücklich festgehalten, dass ein derartiges einschlägiges Studium von Herrn *** absolviert worden sei, sodass gerade kein Anwendungsbereich für das Erfordernis der Ablegung einer Befähigungsprüfung gegeben sei. Darüber hinaus habe Herr *** sehr wohl eine einjährige einschlägige Praxis aufzuweisen, wie sich aus dem Dienstzeugnis der Firma *** vom *** ergebe. Dem Dienstzeugnis sei zu entnehmen, dass Herr *** bei der Firma *** viele Jahre einschlägig tätig gewesen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung der Befähigungsprüfung im Widerspruch zur europarechtlichen Niederlassungsfreiheit stehe. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zufolge gestattet die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes in diesem Mitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht werde, den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen würden, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sei, um in diesem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Es sei daher ohne zusätzliche Befähigungsprüfung, gleich wie bei Inländern, die Befähigung zur Ausübung des Berufes ohne zusätzliche Prüfung gegeben.Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung der Befähigungsprüfung im Widerspruch zur europarechtlichen Niederlassungsfreiheit stehe. Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG zufolge gestattet die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes in diesem Mitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht werde, den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen würden, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sei, um in diesem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Es sei daher ohne zusätzliche Befähigungsprüfung, gleich wie bei Inländern, die Befähigung zur Ausübung des Berufes ohne zusätzliche Prüfung gegeben. Selbst wenn man zum Ergebnis komme, dass die Zugangsvoraussetzungen durch Abschluss des einschlägigen Studiums und der einjährigen Berufsausübung nicht vorliegen würden, sei die Vorschreibung einer Eignungsprüfung rechtswidrig, da

§ 373dAbs. 8 Gew

O der Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung habe.Selbst wenn man zum Ergebnis komme, dass die Zugangsvoraussetzungen durch Abschluss des einschlägigen Studiums und der einjährigen Berufsausübung nicht vorliegen würden, sei die Vorschreibung einer Eignungsprüfung rechtswidrig, da

Paragraph 373 d, Absatz 8, GewO der Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung habe. Schließlich wurde vorgebracht, dass bei der Auffassung, dass durch eine Tätigkeit in Deutschland die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse nicht unmittelbar erworben würden, niemals eine Äquivalenz bei ausländischen Nachweisen gegeben sei, da im Ausland wohl niemals österreichisches Recht gelehrt würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Prüfungen, die mehr als 20 Jahre zurückliegen würden, nichts zählen sollten. Würde man diese Argumentation auf Inländer umlegen, müssten wohl alle älteren Gewerbetreibenden ihre Gewerbeberechtigung „zurücklegen“. Die Ausführungen „der Begriff Wirtschaftsrecht ist über dies völlig unbestimmt und kann Rechtsgebiete bezeichnen, die gar nicht von der Bauträger-Befähigungsprüfungs-Verordnung erfasst werden“, zeige, dass die belangte Behörde nicht amtswegig den Sachverhalt ermittelt habe. Weiters habe die Behörde ihre Manuduktionspflicht deshalb verletzt, da sie zwar ausführe, dass Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der ***

§ 34cAbs.

1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, die zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden. Die Behörde hätte daher hinterfragen müssen, ob der Antragsteller vielleicht gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, da diese Tätigkeiten vom Antragsteller in Deutschland auch nicht ausgeübt worden seien und die Behörde wohl daher davon ausgehen müsse, dass er in Österreich dieselben Tätigkeiten wie in Deutschland ausüben wolle. Dieser Aspekt sei jedoch seitens der belangten Behörde nicht thematisiert worden, wozu sie im Zuge ihrer Manuduktionspflicht jedoch verpflichtet gewesen wäre.Weiters habe die Behörde ihre Manuduktionspflicht deshalb verletzt, da sie zwar ausführe, dass Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der ***

Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, die zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden. Die Behörde hätte daher hinterfragen müssen, ob der Antragsteller vielleicht gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, da diese Tätigkeiten vom Antragsteller in Deutschland auch nicht ausgeübt worden seien und die Behörde wohl daher davon ausgehen müsse, dass er in Österreich dieselben Tätigkeiten wie in Deutschland ausüben wolle. Dieser Aspekt sei jedoch seitens der belangten Behörde nicht thematisiert worden, wozu sie im Zuge ihrer Manuduktionspflicht jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag von Herrn *** auf Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe Bauträger bedingungslos Folge gegeben werde, in eventu dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmanns von Niederösterreich, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-

  1. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Herr *** hat am *** den Studiengang Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** nach Absolvierung der Diplomprüfung abgeschlossen und führt den Hochschulgrad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule). Weiters hat Herr *** am *** die Abschlussprüfung im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule *** abgeschlossen und führt seitdem den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH). Im Rahmen des Studiums der Studienrichtung Baubetrieb im Studiengang Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** hat Herr *** unter anderem eine Prüfung im Fach „Baurecht“ neben den für den Fachbereich Bauingenieurwesen vorgeschriebenen fachlichen Prüfungen absolviert. An der Fachhochschule *** hat Herr *** im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen neben den wirtschaftskundlichen Fächern eine Prüfung im Fach „Wirtschaftsrecht“ absolviert. Bei der Firma ***, ***, ***, ist Herr *** als Geschäftsführer vom *** bis zumindest ***, somit in einem Ausmaß von zwei Jahren und einem Monat tätig. Der Gegenstand des Unternehmens *** besteht in der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen im Baugewerbe sowie Projektmanagement-, Projektentwicklungsleistungen und Ingenieurleistungen für alle Sicherheitsfragen von Baumaßnahmen des Hoch-, Tief- und Verkehrswegebaues unter Ausschluss der in § 34c der deutschen Gewerbeordnung aufgeführten Tätigkeiten. Weiters war Herr *** bei der Firma ***, ***, ***, vom *** bis zum *** beschäftigt.Bei der Firma ***, ***, ***, ist Herr *** als Geschäftsführer vom *** bis zumindest ***, somit in einem Ausmaß von zwei Jahren und einem Monat tätig. Der Gegenstand des Unternehmens *** besteht in der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen im Baugewerbe sowie Projektmanagement-, Projektentwicklungsleistungen und Ingenieurleistungen für alle Sicherheitsfragen von Baumaßnahmen des Hoch-, Tief- und Verkehrswegebaues unter Ausschluss der in Paragraph 34 c, der deutschen Gewerbeordnung aufgeführten Tätigkeiten. Weiters war Herr *** bei der Firma ***, ***, ***, vom *** bis zum *** beschäftigt. Bei der Tätigkeit Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) handelt es sich in Deutschland nicht um einen reglementierten Beruf. Diese Feststellungen beruhen auf dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akt des Landeshauptmanns von Niederösterreich, ***. Dass Herr *** die Fachhochschule *** und die Fachhochschule *** abgeschlossen hat, beruht auf den von ihm im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Dass es sich bei der Tätigkeit Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) in Deutschland nicht um einen reglementierten Beruf handelt, geht aus einer Auskunft durch das *** hervor, welche durch die zuständige Abteilung Gewerberecht (***) beim Amt der NÖ Landesregierung eingeholt wurde. Die Tätigkeit von Herrn *** bei der Firma *** wird durch die Industrie- und Handelskammer *** bestätigt, welche auch bestätigt, dass der von Herrn *** nachgewiesene Berufsabschluss mit der Diplomurkunde „Dipl.-Ing. (FH), Studiengang Bauingenieurwesen“ der Fachhochschule ***, Fachbereich Bauingenieurwesen dem Niveau eines diplomierten Hochschulabsolventen nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG vom
  2. September 2005 zuzuordnen ist.Diese Feststellungen beruhen auf dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akt des Landeshauptmanns von Niederösterreich, ***. Dass Herr *** die Fachhochschule *** und die Fachhochschule *** abgeschlossen hat, beruht auf den von ihm im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Dass es sich bei der Tätigkeit Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) in Deutschland nicht um einen reglementierten Beruf handelt, geht aus einer Auskunft durch das *** hervor, welche durch die zuständige Abteilung Gewerberecht (***) beim Amt der NÖ Landesregierung eingeholt wurde. Die Tätigkeit von Herrn *** bei der Firma *** wird durch die Industrie- und Handelskammer *** bestätigt, welche auch bestätigt, dass der von Herrn *** nachgewiesene Berufsabschluss mit der Diplomurkunde „Dipl.-Ing. (FH), Studiengang Bauingenieurwesen“ der Fachhochschule ***, Fachbereich Bauingenieurwesen dem Niveau eines diplomierten Hochschulabsolventen nach Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG vom
  3. September 2005 zuzuordnen ist. Die Tätigkeit bei der Firma *** wird durch das im Verfahren von Herrn *** vorgelegte Dienstzeugnis dieser Firma, welches am *** ausgestellt wurde, bestätigt. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1)Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn
(1)Soweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn 1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und 2. keine Ausschlussgründe

§ 13

vorliegen.keine Ausschlussgründe

Paragraph 13, vorliegen.

(2)Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
  1. den Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG oderden Befähigungsnachweis im Sinne des Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Zeugnis im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  4. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  5. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen

Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen

Ziffer eins bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

(3)Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus

Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.

(3)Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus

Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 darstellt.

(4)Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
  1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
  2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
  3. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt. Unter den Fächern

Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern

Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(5)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.

(5)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken.

(6)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(7)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(8)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 6) und Eignungsprüfung (Abs. 7) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.
(8)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Absatz 6,) und Eignungsprüfung (Absatz 7,) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.
(9)Die Äquivalenzprüfung

Abs. 1 bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

(9)Die Äquivalenzprüfung

Absatz eins bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

(10)Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“

Art. 15

der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen

diesem Paragrafen.

(10)Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“

Artikel 15

, der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen

diesem Paragrafen. § 99 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:

(1)Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
(1)Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), BGBl. II Nr. 58/2003, lautet:Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2003,, lautet:
(1)Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger wird durch folgende Belege erfüllt: 1.Ziffer eins Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 2.Ziffer 2 a)Litera a Zeugnisse über aa)Sub-Litera, a, a den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder ab)Sub-Litera, a, b den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit und b)Litera b das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3.Ziffer 3 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister oder 4.Ziffer 4 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter oder 5.Ziffer 5 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder Architektur und Hochbau und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker.
(2)Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Bauträger einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Bauprojekte verantwortlich und in leitender Funktion, insbesondere als Projektleiter, abgewickelt hat und berechtigt war, Weisungen an Projektbeteiligte zu geben. Die Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise: Gliederung § 2.
(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Paragraph 2,
(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(4)Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, alle übrigen Module bestehen aus einem Gegenstand. Modul 1: Fachlich schriftliche Prüfung § 3.
(1)Modul 1, schriftliche Prüfung, umfasst die Gegenstände: Paragraph 3,
(1)Modul 1, schriftliche Prüfung, umfasst die Gegenstände:
  1. berufsspezifische, rechtlichen Grundlagen für Immobilientreuhänder,
  2. berufsspezifische Fächer für Bauträger.
(2)Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. § 4. Die schriftliche Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 1 umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern: Paragraph 4, Die schriftliche Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern:

  1. Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder;
  2. Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder;
  3. Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Denkmalschutz;
  4. Grundzüge des Facility Managements;
  5. Grundzüge der Bautechnik für Immobilientreuhänder;
  6. Grundzüge Betriebs- und Volkswirtschaftslehre;
  7. Gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammern;
  8. Grundverkehrsrecht;
  9. Handels- und Gesellschaftsrecht für Immobilientreuhänder;
  10. Öffentliches Recht und Verfahrensrecht, insbesondere Behörden organisation und Verwaltungsverfahren;
  11. Öffentliches Recht und Verfahrensrecht, insbesondere Behörden, organisation und Verwaltungsverfahren;
  12. Plan- und Vermessungswesen;
  13. Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht für Immobilientreu- händer;
  14. Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht für Immobilientreu-, händer;
  15. Wohnbauförderungsrecht;
  16. Wohnrecht (wie zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützig-keitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen);
  17. Wohnrecht (wie zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz,, Wohnungsgemeinnützig-keitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen);
  18. Zivilrecht für Immobilientreuhänder (wie zB Bauträgervertragsgesetz). §
  19. Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

§ 4muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 5, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

Paragraph 4, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 6. Die schriftliche Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten: Paragraph 6, Die schriftliche Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten:

  1. Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes;
  2. Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes;
  3. Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes. §
  4. Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

§ 6muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 7, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

Paragraph 6, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 8. Die Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 1 kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Paragraph 8, Die Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 9.

(1)Die mündliche Prüfung für den Bauträger umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Bauträger notwendigen Kenntnisse auf den im § 6 angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im § 4 genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist. Paragraph 9,
(1)Die mündliche Prüfung für den Bauträger umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Bauträger notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 6, angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im Paragraph 4, genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist.
(2)Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Bauträgers notwendigen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
  1. Berufsbild des Bauträgers;
  2. Finanzierungsmethoden (mittel- und langfristige Projektfinanzierung, Wohnbauförderung, Beteiligungs-modelle);
  3. Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht;
  4. Organisation eines Bauträgerprojektes;
  5. Versicherungsrecht für Bauträger;
  6. Zivilrecht für Bauträger (wie zum Beispiel Bauträgervertragsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz);
  7. Planlesen, Bau- und Ausstattungsbeschreibung, Flächen- und Kubaturauswertung (ÖNORMEN);
  8. Vergabewesen (ÖNORMEN), Verträge mit Architekten, Sonderfachleuten und Bauausführenden. §
  9. Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 45 Minuten zu beenden. Paragraph 10, Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 45 Minuten zu beenden. Modul 3: Unternehmerprüfung §
  10. Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Paragraph 11, Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29a

Berufsausbildungs-gesetz.Paragraph 12, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, Berufsausbildungs-, gesetz. Herr *** hat zum Nachweis seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation das Diplom über die Absolvierung des Studiengangs Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** vorgelegt, welches einen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG vom

  1. September 2005 darstellt.Herr *** hat zum Nachweis seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation das Diplom über die Absolvierung des Studiengangs Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** vorgelegt, welches einen Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG vom
  2. September 2005 darstellt. Somit liegt ein Befähigungsnachweis

§ 373dAbs. 2 Z 4 Gew

O 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis

Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau

§ 373dAbs. 2 Z 4 Gew

O 1994 darstellt, musste vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden.Somit liegt ein Befähigungsnachweis

Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis

Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau

Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 darstellt, musste vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden. § 373d Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da

Bescheinigung nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG das absolut gesehen zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliegt.Paragraph 373 d, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da

Bescheinigung nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG das absolut gesehen zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliegt. Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in § 373d Abs. 4 GewO 1994 näher geregelt.Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 näher geregelt. Demnach ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn

  1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
  2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
  3. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt. Unter den Fächern

Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern

Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. In Österreich wird der Gewerbezugang zum gegenständlichen Gewerbe „Bauträger“ durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) geregelt.

§ 2Abs.

1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist keine Befähigungsprüfung erforderlich.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist keine Befähigungsprüfung erforderlich.

§ 2Abs.

1 Z 2 lit. a der Immobilientreuhänder-Verordnung wird die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (lit.

  1. aa)oder den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (lit.
  2. ab)erbracht, wobei zusätzlich

§ 2Abs.

1 Z 2 lit. b das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Immobilientreuhänder-Verordnung wird die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (lit. aa) oder den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (lit. ab) erbracht, wobei zusätzlich

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist. Herr *** verfügt über einen Fachhochschulabschluss der Fachhochschule ***, Fachbereich Bauingenieurwesen, weiters hat er nach den von ihm vorgelegten Unterlagen den Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule *** mit dem akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsingenieur abgeschlossen, somit also zwei Fachhochschulabschlüsse im Bereich Wirtschaft bzw. im Bereich Bauingenieurwesen. Da

§ 2Abs.

1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges in Verbindung mit einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit für den Zugang zum Beruf des Gewerbes Bauträger ausreichen, ohne dass zusätzlich eine Befähigungsprüfung erforderlich ist, ist zu prüfen, ob die von Herrn *** absolvierte Ausbildung an der Fachhochschule *** bzw. an der Fachhochschule *** einen facheinschlägigen Fachhochschul-Studiengang im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung darstellt. Dagegen spricht zum einen, dass die Studienrichtung Bauingenieurwesen und auch Wirtschaftsingenieurwesen explizit in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, aa der Immobilientreuhänder-Verordnung angeführt wird, sodass sie nicht zusätzlich auch unter § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden kann. Weiters bestehen in Österreich facheinschlägige Universitätslehrgänge oder Fachhochschulstudiengänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung: so führt beispielsweise die technische Universität *** seit dem Jahr *** Universitätslehrgänge im Bereich des Immobilienmanagements durch (vgl. ***). Auch an der FH *** besteht ein Masterstudium Immobilienmanagement, dessen Inhalte auf das Berufsbild des Bauträgers fokussiert sind und die Bereiche Liegenschaftsbewertung, Projektentwicklung, aber auch Due Diligence-Prüfung, Portfolio Management, Immobilienfinanzierung und -controlling umfassen. Der Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen kann damit nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden und ist daher der Landeshauptmann von Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass das absolvierte Studium der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen unter § 2 Abs. 1 Z 2 der Immobilientreuhänder-Verordnung zu subsumieren ist. Da

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges in Verbindung mit einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit für den Zugang zum Beruf des Gewerbes Bauträger ausreichen, ohne dass zusätzlich eine Befähigungsprüfung erforderlich ist, ist zu prüfen, ob die von Herrn *** absolvierte Ausbildung an der Fachhochschule *** bzw. an der Fachhochschule *** einen facheinschlägigen Fachhochschul-Studiengang im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung darstellt. Dagegen spricht zum einen, dass die Studienrichtung Bauingenieurwesen und auch Wirtschaftsingenieurwesen explizit in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, aa der Immobilientreuhänder-Verordnung angeführt wird, sodass sie nicht zusätzlich auch unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden kann. Weiters bestehen in Österreich facheinschlägige Universitätslehrgänge oder Fachhochschulstudiengänge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung: so führt beispielsweise die technische Universität *** seit dem Jahr *** Universitätslehrgänge im Bereich des Immobilienmanagements durch vergleiche ***). Auch an der FH *** besteht ein Masterstudium Immobilienmanagement, dessen Inhalte auf das Berufsbild des Bauträgers fokussiert sind und die Bereiche Liegenschaftsbewertung, Projektentwicklung, aber auch Due Diligence-Prüfung, Portfolio Management, Immobilienfinanzierung und -controlling umfassen. Der Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen kann damit nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden und ist daher der Landeshauptmann von Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass das absolvierte Studium der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilientreuhänder-Verordnung zu subsumieren ist. Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen ist somit

§ 2Abs.

1 Z 2 der Immobilientreuhänder-Verordnung eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für den Gewerbezugang in Österreich erforderlich.Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen ist somit

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilientreuhänder-Verordnung eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für den Gewerbezugang in Österreich erforderlich.

§ 373dAbs. 4 Z 1 Gew

O 1994 ist die Äquivalenz der Befähigung- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt. Herr *** hat

der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** die Tätigkeit als Geschäftsführer der *** für den Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat ausgeübt, wobei vom Gegenstand des Unternehmens die in § 34c der deutschen Gewerbeordnung aufgeführten Tätigkeiten ausgeschlossen sind.

§ 34cAbs.

1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (lit. a), als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (lit. b). Die in § 34c Abs. 1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung aufgezählten Tätigkeiten zählen jedenfalls zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“. Da damit diese Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst waren, hat der Antragsteller

der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 der Immobilientreuhänder-Verordnung ausgeübt hat.

Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Äquivalenz der Befähigung- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt. Herr *** hat

der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** die Tätigkeit als Geschäftsführer der *** für den Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat ausgeübt, wobei vom Gegenstand des Unternehmens die in Paragraph 34 c, der deutschen Gewerbeordnung aufgeführten Tätigkeiten ausgeschlossen sind.

Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Litera a,), als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (Litera b,). Die in Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung aufgezählten Tätigkeiten zählen jedenfalls zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“. Da damit diese Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst waren, hat der Antragsteller

der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilientreuhänder-Verordnung ausgeübt hat.

§ 373dAbs.

4 Z 2 ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise weiters nicht gegeben, wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist.

§ 4

der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung umfasst die schriftliche Prüfung zum Modul 1 die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus verschiedenen Fächern, wobei die Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 Rechtsfächer auflisten, darunter Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder (Z 1), Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder (Z 2), gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammer (Z 7). Herr *** hat zwei Fachhochschulen in *** und in *** absolviert, wo der Schwerpunkt der Ausbildung naturgemäß in technischen oder wirtschaftlichen Belangen gelegen ist. Die Kenntnis der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtvorschriften hat er durch die Absolvierung dieser Studien nicht erworben. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefordert ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer nicht enthalten sind. Schließlich ist auch die Äquivalenz der Ausbildungsnachweise von Herrn ***

§ 373dAbs. 4 Z 3 Gew

O 1994 nicht gegeben, da das Gewerbe „Bauträger“ in Österreich Tätigkeiten umfasst, die in Deutschland nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Äquivalenz der von Herrn *** vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise

§ 373dAbs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 Gew

O 1994 nicht gegeben ist.

Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise weiters nicht gegeben, wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist.

Paragraph 4, der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung umfasst die schriftliche Prüfung zum Modul 1 die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus verschiedenen Fächern, wobei die Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 Rechtsfächer auflisten, darunter Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder (Ziffer eins,), Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder (Ziffer 2,), gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammer (Ziffer 7,). Herr *** hat zwei Fachhochschulen in *** und in *** absolviert, wo der Schwerpunkt der Ausbildung naturgemäß in technischen oder wirtschaftlichen Belangen gelegen ist. Die Kenntnis der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtvorschriften hat er durch die Absolvierung dieser Studien nicht erworben. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefordert ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer nicht enthalten sind. Schließlich ist auch die Äquivalenz der Ausbildungsnachweise von Herrn ***

Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 3, GewO 1994 nicht gegeben, da das Gewerbe „Bauträger“ in Österreich Tätigkeiten umfasst, die in Deutschland nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Äquivalenz der von Herrn *** vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise

Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, GewO 1994 nicht gegeben ist.

§ 373dAbs. 5 Gew

O 1994 ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann.

Paragraph 373 d, Absatz 5, GewO 1994 ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann.

§ 373dAbs. 5 zweiter Satz Gew

O 1994 ist jedoch zunächst zu prüfen, ob die von *** während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

§ 373dAbs.

4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Wie bereits ausgeführt, sind die Tätigkeiten

§ 34cAbs.

1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst gewesen, welche jedoch zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen. Damit hat der Antragsteller

der vorgelegten Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, ausgeübt hat.

Paragraph 373 d, Absatz 5, zweiter Satz GewO 1994 ist jedoch zunächst zu prüfen, ob die von *** während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Wie bereits ausgeführt, sind die Tätigkeiten

Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst gewesen, welche jedoch zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen. Damit hat der Antragsteller

der vorgelegten Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, ausgeübt hat.

§ 373dAbs.

8 ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen. Davon ausgenommen sind jedoch Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu Gewerbeordnung, 20113, § 373d, Randziffer 29 führen als Beispiel für den Fall der Abweichung von der Wahlfreiheit die Vorschreibung einer Anpassung in Form einer Eignungsprüfung in den in den Prüfungsordnungen für Immobilientreuhänder vorgesehenen Rechtsgegenständen an. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Auffassung, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass aus diesem Grund dem Antragsteller keine alternative Wahlmöglichkeit, sondern stattdessen eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist.

Paragraph 373 d, Absatz 8, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen. Davon ausgenommen sind jedoch Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu Gewerbeordnung, 20113, Paragraph 373 d,, Randziffer 29 führen als Beispiel für den Fall der Abweichung von der Wahlfreiheit die Vorschreibung einer Anpassung in Form einer Eignungsprüfung in den in den Prüfungsordnungen für Immobilientreuhänder vorgesehenen Rechtsgegenständen an. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Auffassung, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass aus diesem Grund dem Antragsteller keine alternative Wahlmöglichkeit, sondern stattdessen eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Bescheid die Ablegung einer Prüfung in den in § 4 der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung vorgesehenen Rechtsfächer vorgeschrieben und in der Begründung dazu ausgeführt, dass der Antragsteller zwar im Zuge seiner Ausbildung in Deutschland mit Baurecht und Wirtschaftsrecht in Berührung gekommen ist, was jedoch für deutsches Recht gelte. Überdies würde diese Ausbildung mehr als 20 Jahre zurück liegen.Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Bescheid die Ablegung einer Prüfung in den in Paragraph 4, der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung vorgesehenen Rechtsfächer vorgeschrieben und in der Begründung dazu ausgeführt, dass der Antragsteller zwar im Zuge seiner Ausbildung in Deutschland mit Baurecht und Wirtschaftsrecht in Berührung gekommen ist, was jedoch für deutsches Recht gelte. Überdies würde diese Ausbildung mehr als 20 Jahre zurück liegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich zwar dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde an, dass die Zeitspanne der Ausbildung nicht von Bedeutung sein kann, zumal auch bei österreichischen Gewerbeinhabern die Ausbildung oft 20 Jahre und mehr zurückliegen kann. Eine Diskriminierung von deutschen Antragstellern kann jedoch nicht erblickt werden, zumal die österreichische Immobilientreuhänder-Verordnung eine entsprechende Befähigungsprüfung auch für österreichische Berufswerber, die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen

§ 2Abs.

1 Z 2 lit. a der Immobilientreuhänder-Verordnung vorweisen können, vorsieht. Die schriftliche Prüfung in den für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften

§ 4

der Bauträger-Befähigungsprüfungsverordnung trifft somit österreichische wie deutsche Berufungsanwärter gleichermaßen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass niemals eine Äquivalenz bei ausländischen Nachweisen gegeben sei, da im Ausland wohl niemals österreichisches Recht gelehrt werde, ist zum einen deshalb verfehlt, da eben diese Befähigungsprüfung auch österreichischen Berufsanwärtern vorgeschrieben wird, zum anderen sehr wohl Gewerbe bestehen, die nicht die Kenntnis österreichischer Rechtsvorschriften voraussetzen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich zwar dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde an, dass die Zeitspanne der Ausbildung nicht von Bedeutung sein kann, zumal auch bei österreichischen Gewerbeinhabern die Ausbildung oft 20 Jahre und mehr zurückliegen kann. Eine Diskriminierung von deutschen Antragstellern kann jedoch nicht erblickt werden, zumal die österreichische Immobilientreuhänder-Verordnung eine entsprechende Befähigungsprüfung auch für österreichische Berufswerber, die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Immobilientreuhänder-Verordnung vorweisen können, vorsieht. Die schriftliche Prüfung in den für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften

Paragraph 4, der Bauträger-Befähigungsprüfungsverordnung trifft somit österreichische wie deutsche Berufungsanwärter gleichermaßen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass niemals eine Äquivalenz bei ausländischen Nachweisen gegeben sei, da im Ausland wohl niemals österreichisches Recht gelehrt werde, ist zum einen deshalb verfehlt, da eben diese Befähigungsprüfung auch österreichischen Berufsanwärtern vorgeschrieben wird, zum anderen sehr wohl Gewerbe bestehen, die nicht die Kenntnis österreichischer Rechtsvorschriften voraussetzen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die Behörde die Manuduktionspflicht verletzt habe, da der Beschwerdeführer wohl die gleichen Tätigkeiten wie in Deutschland auch in Österreich ausüben wolle und er im Hinblick auf den eingeschränkten Unternehmensgegenstand

§ 34cAbs.

1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung hinsichtlich der *** gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, was von der Behörde zu klären gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Antragsteller einen Antrag auf Gleichhaltung der von ihm erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation in Deutschland mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“ gestellt hat und die Behörde über diesen Antrag abzusprechen hat.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die Behörde die Manuduktionspflicht verletzt habe, da der Beschwerdeführer wohl die gleichen Tätigkeiten wie in Deutschland auch in Österreich ausüben wolle und er im Hinblick auf den eingeschränkten Unternehmensgegenstand

Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung hinsichtlich der *** gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, was von der Behörde zu klären gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Antragsteller einen Antrag auf Gleichhaltung der von ihm erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation in Deutschland mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“ gestellt hat und die Behörde über diesen Antrag abzusprechen hat. Da somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Rechtwidrigkeit im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, erkennen kann, war der Beschwerde keine Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0602

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.