O 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Gleichhaltung
Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, wohnhaft in ***, ***, DEUTSCHLAND, beantragt, die von ihm in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“
Gewerbeordnung 1994 gleichzuhalten.Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, wohnhaft in ***, ***, DEUTSCHLAND, beantragt, die von ihm in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“
Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 gleichzuhalten. In diesem Verfahren wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ● Zwei Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammer *** vom *** und ***, wonach Herr *** vom *** bis heute als Geschäftsführer der *** tätig war und wonach er die Ausbildung im Fachbereich Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** absolviert hat. In der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** vom *** wird überdies bestätigt, dass diese Ausbildung dem Niveau nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG vom
Z 35 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“, unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem Antrag insoweit Folge gegeben, als die von Herrn *** in Deutschland erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2003,, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
Paragraph 94, Ziffer 35, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“, unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Die vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegende Eignungsprüfung hat die in § 4 Z 1, Z 2, Z 3, Z 7, Z 8, Z 9, Z 10, Z 12, Z 13, Z 14 und Z 15 der am
Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau
O 1994 darstelle, habe vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden müssen. § 373d Abs. 3 Satz 2 GewO 1994 könne ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da
Bescheinigung nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG das (absolut gesehen) zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliege.In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die berufliche Tätigkeit eines Bauträgers in Deutschland nicht reglementiert sei. Da der Ausbildungsnachweis (Diplom der Fachhochschule ***)
Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau
Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 darstelle, habe vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden müssen. Paragraph 373 d, Absatz 3, Satz 2 GewO 1994 könne ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da
Bescheinigung nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG das (absolut gesehen) zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliege. Hinsichtlich der
O 1994 durchzuführenden Äquivalenzprüfung sei die Immobilientreuhänder-Verordnung heranzuziehen, welche den in Österreich vorgesehenen Weg zum Gewerbezugang regle.
1 Z 2 lit. a der Verordnung sei zusätzlich zum Studium auch eine fachliche Tätigkeit und die erfolgreich absolvierte Befähigungsprüfung erforderlich, wobei der Antragsteller ein einschlägiges Studium absolviert habe. Der Ausbildungsnachweis, der nach der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Immobilientreuhänder-Verordnung vorgeschrieben sei, unterscheide sich insofern wesentlich, als in der in Österreich zusätzlich zu absolvierenden Befähigungsprüfung Fächer abgefragt würden, deren Kenntnisse allein durch die Absolvierung eines technischen oder wirtschaftlichen Studiums nicht erworben würden. Weiters würde auch die Ausbildungsdauer von Herrn *** wesentlich unter der im österreichischen Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegen, da eine fachliche Tätigkeit, welche der Ausbildung diene, in Österreich gefordert sei, von Herrn *** jedoch nicht belegt sei.Hinsichtlich der
Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 durchzuführenden Äquivalenzprüfung sei die Immobilientreuhänder-Verordnung heranzuziehen, welche den in Österreich vorgesehenen Weg zum Gewerbezugang regle.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung sei zusätzlich zum Studium auch eine fachliche Tätigkeit und die erfolgreich absolvierte Befähigungsprüfung erforderlich, wobei der Antragsteller ein einschlägiges Studium absolviert habe. Der Ausbildungsnachweis, der nach der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Immobilientreuhänder-Verordnung vorgeschrieben sei, unterscheide sich insofern wesentlich, als in der in Österreich zusätzlich zu absolvierenden Befähigungsprüfung Fächer abgefragt würden, deren Kenntnisse allein durch die Absolvierung eines technischen oder wirtschaftlichen Studiums nicht erworben würden. Weiters würde auch die Ausbildungsdauer von Herrn *** wesentlich unter der im österreichischen Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegen, da eine fachliche Tätigkeit, welche der Ausbildung diene, in Österreich gefordert sei, von Herrn *** jedoch nicht belegt sei. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 373d Abs. 5 erster Satz GewO 1994, wonach eine Gleichhaltung, falls eine Äquivalenz nicht vorliege, unter der Bedingung einer Anpassung in Form eine Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszusprechen sei, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden könne, sei zunächst zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden. Da vom Unternehmensgegenstand der Firma ***, bei der der Antragsteller als Geschäftsführer tätig sei, die Tätigkeiten
1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, welche teils zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden, habe er mit der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig seien, ausgeübt habe. Im Übrigen würden auch durch eine Tätigkeit in Deutschland die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse nicht unmittelbar erworben.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 373 d, Absatz 5, erster Satz GewO 1994, wonach eine Gleichhaltung, falls eine Äquivalenz nicht vorliege, unter der Bedingung einer Anpassung in Form eine Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszusprechen sei, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden könne, sei zunächst zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden. Da vom Unternehmensgegenstand der Firma ***, bei der der Antragsteller als Geschäftsführer tätig sei, die Tätigkeiten
Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, welche teils zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden, habe er mit der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig seien, ausgeübt habe. Im Übrigen würden auch durch eine Tätigkeit in Deutschland die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse nicht unmittelbar erworben. Nach der Befähigungsprüfung würden in zentraler Weise Rechtsfächer abgefragt, welche der Antragsteller sich nach seiner bisherigen Ausbildung nicht angeeignet habe und auch nicht durch seine Berufserfahrung aneignen habe können. Da die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordere, sei daher eine Eignungsprüfung und nicht alternativ ein Anpassungslehrgang vorzuschreiben. Im Rahmen dieser Befähigungsprüfung seien daher die die rechtlichen Grundlagen betreffenden Teile als Inhalt der Eignungsprüfung vorzuschreiben. Der Antragsteller sei zwar im Rahmen seiner Ausbildung in Deutschland mit Bau- und Wirtschaftsrecht in Berührung gekommen, dies würde jedoch deutsches Recht betreffen und liege überdies mehr als 20 Jahre zurück. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei jedoch davon Abstand genommen worden, auch Fächer des Moduls 2 der Befähigungsprüfung zum Bestandteil der abzulegenden Eignungsprüfung zu machen, da die vom Antragsteller absolvierten Studiengänge doch einschlägige Kenntnisse der berufsspezifischen Fächer erwarten ließen und die rechtlichen Fächer im Wesentlichen auch schon in Modul 1 Prüfungsgegenstand seien. Dagegen hat Herr ***, vertreten durch *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
1 der Immobilientreuhänder-Verordnung sei die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschulstudienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Im bekämpften Bescheid selbst werde ausdrücklich festgehalten, dass ein derartiges einschlägiges Studium von Herrn *** absolviert worden sei, sodass gerade kein Anwendungsbereich für das Erfordernis der Ablegung einer Befähigungsprüfung gegeben sei. Darüber hinaus habe Herr *** sehr wohl eine einjährige einschlägige Praxis aufzuweisen, wie sich aus dem Dienstzeugnis der Firma *** vom *** ergebe. Dem Dienstzeugnis sei zu entnehmen, dass Herr *** bei der Firma *** viele Jahre einschlägig tätig gewesen sei.Dagegen hat Herr ***, vertreten durch *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Paragraph 2, Absatz eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung sei die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschulstudienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Im bekämpften Bescheid selbst werde ausdrücklich festgehalten, dass ein derartiges einschlägiges Studium von Herrn *** absolviert worden sei, sodass gerade kein Anwendungsbereich für das Erfordernis der Ablegung einer Befähigungsprüfung gegeben sei. Darüber hinaus habe Herr *** sehr wohl eine einjährige einschlägige Praxis aufzuweisen, wie sich aus dem Dienstzeugnis der Firma *** vom *** ergebe. Dem Dienstzeugnis sei zu entnehmen, dass Herr *** bei der Firma *** viele Jahre einschlägig tätig gewesen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung der Befähigungsprüfung im Widerspruch zur europarechtlichen Niederlassungsfreiheit stehe. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zufolge gestattet die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes in diesem Mitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht werde, den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen würden, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sei, um in diesem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Es sei daher ohne zusätzliche Befähigungsprüfung, gleich wie bei Inländern, die Befähigung zur Ausübung des Berufes ohne zusätzliche Prüfung gegeben.Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung der Befähigungsprüfung im Widerspruch zur europarechtlichen Niederlassungsfreiheit stehe. Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG zufolge gestattet die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes in diesem Mitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht werde, den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen würden, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sei, um in diesem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Es sei daher ohne zusätzliche Befähigungsprüfung, gleich wie bei Inländern, die Befähigung zur Ausübung des Berufes ohne zusätzliche Prüfung gegeben. Selbst wenn man zum Ergebnis komme, dass die Zugangsvoraussetzungen durch Abschluss des einschlägigen Studiums und der einjährigen Berufsausübung nicht vorliegen würden, sei die Vorschreibung einer Eignungsprüfung rechtswidrig, da
O der Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung habe.Selbst wenn man zum Ergebnis komme, dass die Zugangsvoraussetzungen durch Abschluss des einschlägigen Studiums und der einjährigen Berufsausübung nicht vorliegen würden, sei die Vorschreibung einer Eignungsprüfung rechtswidrig, da
Paragraph 373 d, Absatz 8, GewO der Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung habe. Schließlich wurde vorgebracht, dass bei der Auffassung, dass durch eine Tätigkeit in Deutschland die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse nicht unmittelbar erworben würden, niemals eine Äquivalenz bei ausländischen Nachweisen gegeben sei, da im Ausland wohl niemals österreichisches Recht gelehrt würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Prüfungen, die mehr als 20 Jahre zurückliegen würden, nichts zählen sollten. Würde man diese Argumentation auf Inländer umlegen, müssten wohl alle älteren Gewerbetreibenden ihre Gewerbeberechtigung „zurücklegen“. Die Ausführungen „der Begriff Wirtschaftsrecht ist über dies völlig unbestimmt und kann Rechtsgebiete bezeichnen, die gar nicht von der Bauträger-Befähigungsprüfungs-Verordnung erfasst werden“, zeige, dass die belangte Behörde nicht amtswegig den Sachverhalt ermittelt habe. Weiters habe die Behörde ihre Manuduktionspflicht deshalb verletzt, da sie zwar ausführe, dass Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der ***
1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, die zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden. Die Behörde hätte daher hinterfragen müssen, ob der Antragsteller vielleicht gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, da diese Tätigkeiten vom Antragsteller in Deutschland auch nicht ausgeübt worden seien und die Behörde wohl daher davon ausgehen müsse, dass er in Österreich dieselben Tätigkeiten wie in Deutschland ausüben wolle. Dieser Aspekt sei jedoch seitens der belangten Behörde nicht thematisiert worden, wozu sie im Zuge ihrer Manuduktionspflicht jedoch verpflichtet gewesen wäre.Weiters habe die Behörde ihre Manuduktionspflicht deshalb verletzt, da sie zwar ausführe, dass Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der ***
Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung ausgeschlossen seien, die zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen würden. Die Behörde hätte daher hinterfragen müssen, ob der Antragsteller vielleicht gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, da diese Tätigkeiten vom Antragsteller in Deutschland auch nicht ausgeübt worden seien und die Behörde wohl daher davon ausgehen müsse, dass er in Österreich dieselben Tätigkeiten wie in Deutschland ausüben wolle. Dieser Aspekt sei jedoch seitens der belangten Behörde nicht thematisiert worden, wozu sie im Zuge ihrer Manuduktionspflicht jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag von Herrn *** auf Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe Bauträger bedingungslos Folge gegeben werde, in eventu dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmanns von Niederösterreich, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
vorliegen.keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen.
Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen
Ziffer eins bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.
Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 darstellt.
Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern
Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
Abs. 1 bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
Absatz eins bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen
diesem Paragrafen.
, der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen
diesem Paragrafen. § 99 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:
1 Z 1 umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern: Paragraph 4, Die schriftliche Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern:
Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 5, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten
Paragraph 4, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 6. Die schriftliche Prüfung
1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten: Paragraph 6, Die schriftliche Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten:
Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 7, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten
Paragraph 6, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 8. Die Prüfung
1 Z 1 kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Paragraph 8, Die Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 9.
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Paragraph 11, Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Berufsausbildungs-gesetz.Paragraph 12, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29 a, Berufsausbildungs-, gesetz. Herr *** hat zum Nachweis seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation das Diplom über die Absolvierung des Studiengangs Bauingenieurwesen an der Fachhochschule *** vorgelegt, welches einen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG vom
O 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis
Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau
O 1994 darstellt, musste vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden.Somit liegt ein Befähigungsnachweis
Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis
Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau
Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 darstellt, musste vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden. § 373d Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da
Bescheinigung nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG das absolut gesehen zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliegt.Paragraph 373 d, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da
Bescheinigung nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG das absolut gesehen zweithöchste Qualifikationsniveau im Sinne dieser Richtlinie beim Antragsteller vorliegt. Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in § 373d Abs. 4 GewO 1994 näher geregelt.Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 näher geregelt. Demnach ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn
Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern
Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. In Österreich wird der Gewerbezugang zum gegenständlichen Gewerbe „Bauträger“ durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) geregelt.
1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist keine Befähigungsprüfung erforderlich.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit erfüllt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist keine Befähigungsprüfung erforderlich.
1 Z 2 lit. a der Immobilientreuhänder-Verordnung wird die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (lit.
1 Z 2 lit. b das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Immobilientreuhänder-Verordnung wird die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (lit. aa) oder den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (lit. ab) erbracht, wobei zusätzlich
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist. Herr *** verfügt über einen Fachhochschulabschluss der Fachhochschule ***, Fachbereich Bauingenieurwesen, weiters hat er nach den von ihm vorgelegten Unterlagen den Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule *** mit dem akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsingenieur abgeschlossen, somit also zwei Fachhochschulabschlüsse im Bereich Wirtschaft bzw. im Bereich Bauingenieurwesen. Da
1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges in Verbindung mit einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit für den Zugang zum Beruf des Gewerbes Bauträger ausreichen, ohne dass zusätzlich eine Befähigungsprüfung erforderlich ist, ist zu prüfen, ob die von Herrn *** absolvierte Ausbildung an der Fachhochschule *** bzw. an der Fachhochschule *** einen facheinschlägigen Fachhochschul-Studiengang im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung darstellt. Dagegen spricht zum einen, dass die Studienrichtung Bauingenieurwesen und auch Wirtschaftsingenieurwesen explizit in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, aa der Immobilientreuhänder-Verordnung angeführt wird, sodass sie nicht zusätzlich auch unter § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden kann. Weiters bestehen in Österreich facheinschlägige Universitätslehrgänge oder Fachhochschulstudiengänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung: so führt beispielsweise die technische Universität *** seit dem Jahr *** Universitätslehrgänge im Bereich des Immobilienmanagements durch (vgl. ***). Auch an der FH *** besteht ein Masterstudium Immobilienmanagement, dessen Inhalte auf das Berufsbild des Bauträgers fokussiert sind und die Bereiche Liegenschaftsbewertung, Projektentwicklung, aber auch Due Diligence-Prüfung, Portfolio Management, Immobilienfinanzierung und -controlling umfassen. Der Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen kann damit nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden und ist daher der Landeshauptmann von Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass das absolvierte Studium der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen unter § 2 Abs. 1 Z 2 der Immobilientreuhänder-Verordnung zu subsumieren ist. Da
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges in Verbindung mit einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit für den Zugang zum Beruf des Gewerbes Bauträger ausreichen, ohne dass zusätzlich eine Befähigungsprüfung erforderlich ist, ist zu prüfen, ob die von Herrn *** absolvierte Ausbildung an der Fachhochschule *** bzw. an der Fachhochschule *** einen facheinschlägigen Fachhochschul-Studiengang im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung darstellt. Dagegen spricht zum einen, dass die Studienrichtung Bauingenieurwesen und auch Wirtschaftsingenieurwesen explizit in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, aa der Immobilientreuhänder-Verordnung angeführt wird, sodass sie nicht zusätzlich auch unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden kann. Weiters bestehen in Österreich facheinschlägige Universitätslehrgänge oder Fachhochschulstudiengänge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung: so führt beispielsweise die technische Universität *** seit dem Jahr *** Universitätslehrgänge im Bereich des Immobilienmanagements durch vergleiche ***). Auch an der FH *** besteht ein Masterstudium Immobilienmanagement, dessen Inhalte auf das Berufsbild des Bauträgers fokussiert sind und die Bereiche Liegenschaftsbewertung, Projektentwicklung, aber auch Due Diligence-Prüfung, Portfolio Management, Immobilienfinanzierung und -controlling umfassen. Der Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen kann damit nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Immobilientreuhänder-Verordnung subsumiert werden und ist daher der Landeshauptmann von Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass das absolvierte Studium der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilientreuhänder-Verordnung zu subsumieren ist. Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen ist somit
1 Z 2 der Immobilientreuhänder-Verordnung eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für den Gewerbezugang in Österreich erforderlich.Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen ist somit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilientreuhänder-Verordnung eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für den Gewerbezugang in Österreich erforderlich.
O 1994 ist die Äquivalenz der Befähigung- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt. Herr *** hat
der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** die Tätigkeit als Geschäftsführer der *** für den Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat ausgeübt, wobei vom Gegenstand des Unternehmens die in § 34c der deutschen Gewerbeordnung aufgeführten Tätigkeiten ausgeschlossen sind.
1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (lit. a), als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (lit. b). Die in § 34c Abs. 1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung aufgezählten Tätigkeiten zählen jedenfalls zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“. Da damit diese Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst waren, hat der Antragsteller
der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 der Immobilientreuhänder-Verordnung ausgeübt hat.
Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Äquivalenz der Befähigung- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt. Herr *** hat
der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** die Tätigkeit als Geschäftsführer der *** für den Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat ausgeübt, wobei vom Gegenstand des Unternehmens die in Paragraph 34 c, der deutschen Gewerbeordnung aufgeführten Tätigkeiten ausgeschlossen sind.
Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Litera a,), als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (Litera b,). Die in Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung aufgezählten Tätigkeiten zählen jedenfalls zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“. Da damit diese Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst waren, hat der Antragsteller
der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilientreuhänder-Verordnung ausgeübt hat.
4 Z 2 ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise weiters nicht gegeben, wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist.
der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung umfasst die schriftliche Prüfung zum Modul 1 die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus verschiedenen Fächern, wobei die Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 Rechtsfächer auflisten, darunter Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder (Z 1), Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder (Z 2), gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammer (Z 7). Herr *** hat zwei Fachhochschulen in *** und in *** absolviert, wo der Schwerpunkt der Ausbildung naturgemäß in technischen oder wirtschaftlichen Belangen gelegen ist. Die Kenntnis der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtvorschriften hat er durch die Absolvierung dieser Studien nicht erworben. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefordert ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer nicht enthalten sind. Schließlich ist auch die Äquivalenz der Ausbildungsnachweise von Herrn ***
O 1994 nicht gegeben, da das Gewerbe „Bauträger“ in Österreich Tätigkeiten umfasst, die in Deutschland nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Äquivalenz der von Herrn *** vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
O 1994 nicht gegeben ist.
Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise weiters nicht gegeben, wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist.
Paragraph 4, der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung umfasst die schriftliche Prüfung zum Modul 1 die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus verschiedenen Fächern, wobei die Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 Rechtsfächer auflisten, darunter Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder (Ziffer eins,), Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder (Ziffer 2,), gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammer (Ziffer 7,). Herr *** hat zwei Fachhochschulen in *** und in *** absolviert, wo der Schwerpunkt der Ausbildung naturgemäß in technischen oder wirtschaftlichen Belangen gelegen ist. Die Kenntnis der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtvorschriften hat er durch die Absolvierung dieser Studien nicht erworben. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefordert ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer nicht enthalten sind. Schließlich ist auch die Äquivalenz der Ausbildungsnachweise von Herrn ***
Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 3, GewO 1994 nicht gegeben, da das Gewerbe „Bauträger“ in Österreich Tätigkeiten umfasst, die in Deutschland nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Äquivalenz der von Herrn *** vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, GewO 1994 nicht gegeben ist.
O 1994 ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann.
Paragraph 373 d, Absatz 5, GewO 1994 ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann.
O 1994 ist jedoch zunächst zu prüfen, ob die von *** während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Wie bereits ausgeführt, sind die Tätigkeiten
1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst gewesen, welche jedoch zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen. Damit hat der Antragsteller
der vorgelegten Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, ausgeübt hat.
Paragraph 373 d, Absatz 5, zweiter Satz GewO 1994 ist jedoch zunächst zu prüfen, ob die von *** während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Wie bereits ausgeführt, sind die Tätigkeiten
Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung vom Unternehmensgegenstand der *** nicht umfasst gewesen, welche jedoch zum Kernbereich des österreichischen Gewerbes „Bauträger“ zählen. Damit hat der Antragsteller
der vorgelegten Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer *** nicht belegt, dass er fachliche Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Bauträgers einschlägig sind, ausgeübt hat.
8 ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen. Davon ausgenommen sind jedoch Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu Gewerbeordnung, 20113, § 373d, Randziffer 29 führen als Beispiel für den Fall der Abweichung von der Wahlfreiheit die Vorschreibung einer Anpassung in Form einer Eignungsprüfung in den in den Prüfungsordnungen für Immobilientreuhänder vorgesehenen Rechtsgegenständen an. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Auffassung, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass aus diesem Grund dem Antragsteller keine alternative Wahlmöglichkeit, sondern stattdessen eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist.
Paragraph 373 d, Absatz 8, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen. Davon ausgenommen sind jedoch Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu Gewerbeordnung, 20113, Paragraph 373 d,, Randziffer 29 führen als Beispiel für den Fall der Abweichung von der Wahlfreiheit die Vorschreibung einer Anpassung in Form einer Eignungsprüfung in den in den Prüfungsordnungen für Immobilientreuhänder vorgesehenen Rechtsgegenständen an. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Auffassung, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass aus diesem Grund dem Antragsteller keine alternative Wahlmöglichkeit, sondern stattdessen eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Bescheid die Ablegung einer Prüfung in den in § 4 der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung vorgesehenen Rechtsfächer vorgeschrieben und in der Begründung dazu ausgeführt, dass der Antragsteller zwar im Zuge seiner Ausbildung in Deutschland mit Baurecht und Wirtschaftsrecht in Berührung gekommen ist, was jedoch für deutsches Recht gelte. Überdies würde diese Ausbildung mehr als 20 Jahre zurück liegen.Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Bescheid die Ablegung einer Prüfung in den in Paragraph 4, der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung vorgesehenen Rechtsfächer vorgeschrieben und in der Begründung dazu ausgeführt, dass der Antragsteller zwar im Zuge seiner Ausbildung in Deutschland mit Baurecht und Wirtschaftsrecht in Berührung gekommen ist, was jedoch für deutsches Recht gelte. Überdies würde diese Ausbildung mehr als 20 Jahre zurück liegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich zwar dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde an, dass die Zeitspanne der Ausbildung nicht von Bedeutung sein kann, zumal auch bei österreichischen Gewerbeinhabern die Ausbildung oft 20 Jahre und mehr zurückliegen kann. Eine Diskriminierung von deutschen Antragstellern kann jedoch nicht erblickt werden, zumal die österreichische Immobilientreuhänder-Verordnung eine entsprechende Befähigungsprüfung auch für österreichische Berufswerber, die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen
1 Z 2 lit. a der Immobilientreuhänder-Verordnung vorweisen können, vorsieht. Die schriftliche Prüfung in den für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften
der Bauträger-Befähigungsprüfungsverordnung trifft somit österreichische wie deutsche Berufungsanwärter gleichermaßen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass niemals eine Äquivalenz bei ausländischen Nachweisen gegeben sei, da im Ausland wohl niemals österreichisches Recht gelehrt werde, ist zum einen deshalb verfehlt, da eben diese Befähigungsprüfung auch österreichischen Berufsanwärtern vorgeschrieben wird, zum anderen sehr wohl Gewerbe bestehen, die nicht die Kenntnis österreichischer Rechtsvorschriften voraussetzen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich zwar dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde an, dass die Zeitspanne der Ausbildung nicht von Bedeutung sein kann, zumal auch bei österreichischen Gewerbeinhabern die Ausbildung oft 20 Jahre und mehr zurückliegen kann. Eine Diskriminierung von deutschen Antragstellern kann jedoch nicht erblickt werden, zumal die österreichische Immobilientreuhänder-Verordnung eine entsprechende Befähigungsprüfung auch für österreichische Berufswerber, die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Immobilientreuhänder-Verordnung vorweisen können, vorsieht. Die schriftliche Prüfung in den für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften
Paragraph 4, der Bauträger-Befähigungsprüfungsverordnung trifft somit österreichische wie deutsche Berufungsanwärter gleichermaßen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass niemals eine Äquivalenz bei ausländischen Nachweisen gegeben sei, da im Ausland wohl niemals österreichisches Recht gelehrt werde, ist zum einen deshalb verfehlt, da eben diese Befähigungsprüfung auch österreichischen Berufsanwärtern vorgeschrieben wird, zum anderen sehr wohl Gewerbe bestehen, die nicht die Kenntnis österreichischer Rechtsvorschriften voraussetzen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die Behörde die Manuduktionspflicht verletzt habe, da der Beschwerdeführer wohl die gleichen Tätigkeiten wie in Deutschland auch in Österreich ausüben wolle und er im Hinblick auf den eingeschränkten Unternehmensgegenstand
1 Z 3 der deutschen Gewerbeordnung hinsichtlich der *** gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, was von der Behörde zu klären gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Antragsteller einen Antrag auf Gleichhaltung der von ihm erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation in Deutschland mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“ gestellt hat und die Behörde über diesen Antrag abzusprechen hat.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die Behörde die Manuduktionspflicht verletzt habe, da der Beschwerdeführer wohl die gleichen Tätigkeiten wie in Deutschland auch in Österreich ausüben wolle und er im Hinblick auf den eingeschränkten Unternehmensgegenstand
Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 3, der deutschen Gewerbeordnung hinsichtlich der *** gar nicht eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Bauträger“ benötige, was von der Behörde zu klären gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Antragsteller einen Antrag auf Gleichhaltung der von ihm erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation in Deutschland mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Bauträger“ gestellt hat und die Behörde über diesen Antrag abzusprechen hat. Da somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Rechtwidrigkeit im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, erkennen kann, war der Beschwerde keine Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0602
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.