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{'item': 'LVwG-KO-14-2005'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 97§ 7§ 102§ 45§ 134§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlLVwG-KO-14-2005 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Spruch dahingehend berichtigt, dass in der Tatbeschreibung die Wortfolge „das Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprechanlage verwendet“ richtig „das Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprechanlage zu Fernsprechzwecken verwendet“ zu lauten hat.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., , Im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Spruch dahingehend berichtigt, dass in der Tatbeschreibung die Wortfolge „das Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprechanlage verwendet“ richtig „das Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprechanlage zu Fernsprechzwecken verwendet“ zu lauten hat., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am *** um 17.50 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der S *** ab Straßenkilometer *** bis zum Tunnelausgang, Fahrtrichtung *** als Lenker des Pkw ***

  1. als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre; er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war, und
  2. das Fahrzeug gelenkt und während des Fahrens das Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprechanlage verwendet hat, wobei ihm nach der Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 50,-- angeboten wurde und er die Bezahlung verweigerte.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am *** um 17.50 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der S *** ab Straßenkilometer *** bis zum Tunnelausgang, Fahrtrichtung *** als Lenker des Pkw ***,

  1. als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre; er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war, und,
  2. das Fahrzeug gelenkt und während des Fahrens das Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprechanlage verwendet hat, wobei ihm nach der Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von , € 50,-- angeboten wurde und er die Bezahlung verweigerte. Aus diesem Grund hat die Verwaltungsbehörde folgende Verwaltungsstrafen verhängt: Zu 1.:

§ 7Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.a St

VO 1960 € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) undzu 2.:

§ 102Abs.

3 fünfter Satz i.V.m. § 134 Abs. 3 c KFG 1967 € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden).Zu 1.:

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) und, zu 2.:

Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, c KFG 1967 € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden). Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, was Punkt 1 betreffe, so habe er mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor der Auffahrt *** auf den linken Fahrstreifen gewechselt, um den von der Auffahrt *** auffahrenden Fahrzeugen den Wechsel auf den Richtung *** führenden Fahrstreifen zu ermöglichen. Da ihm bekannt sei, dass der rechte Richtung *** führende Fahrstreifen vor der Einmündung in die A *** ende, sei er auf diesem Fahrstreifen geblieben, um unnötige Spurwechsel zu vermeiden. Bei der Anhaltung sei zunächst von diesem Delikt keine Rede gewesen, sondern nur von einem Organmandat für das Verwenden des Mobiltelefons. Erst als er dem Beamten mitgeteilt habe, dass er das Organmandat für das Verwenden des Smartphones nicht bezahlen werde, habe der Beamte erklärt, dass er ihn anzeigen und auch das Linksfahren zur Anzeige bringen werde. Was Punkt 2. betreffe, so habe er damals sein Smartphone verwendet, um einen Kalendereintrag zu überprüfen; er habe das Gerät nicht verwendet, um damit ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG sei ausdrücklich dem Lenker nur das Telefonieren während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten, keineswegs sei aber jede mögliche Verwendung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt verboten.Nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG sei ausdrücklich dem Lenker nur das Telefonieren während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten, keineswegs sei aber jede mögliche Verwendung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt verboten. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich nur die Verwendung eines Mobiltelefons zum Telefonieren unter Strafsanktion gestellt, jede andere Verwendung eines Smartphones (etwa als Navigationsgerät oder als Musikplayer) stehe nicht unter Strafe. Was Punkt 1 betreffe, so beantrage er diesbezüglich neuerlich die Einstellung des Verfahrens (dies

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien).Was Punkt 1 betreffe, so beantrage er diesbezüglich neuerlich die Einstellung des Verfahrens (dies

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien). Er beantrage in beiden Punkten die Einstellung des Verfahrens; sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so beantrage er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** wurde vom Anzeigeleger Rev.Insp. *** am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt dienstlich wahrgenommen, dass der Beschuldigte als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefonierte, was bei der Anhaltung festgestellt wurde (er hatte während der Fahrt im Schoß ein Mobiltelefon liegen, welches er mit seiner rechten Hand bediente und auch immer wieder seinen Blick von der Straße auf das Telefon richtete; bei der Anhaltung gab er an, nicht telefoniert zu haben, sondern lediglich den Kalender seines Mobiltelefons bearbeitet zu haben), und dass er den Pkw nicht so weit rechts gelenkt hat, wie ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre, da er ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützte, obwohl der erste Fahrstreifen frei war; er fuhr auf der S *** im *** und wechselte ab Straßenkilometer *** ohne jeglichen Grund vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen, obwohl der erste Fahrstreifen frei war; der Beamte fuhr mit dem Kraftrad im Tunnel ca. 50 m hinter dem Beschuldigten; vor dem Fahrzeug des Angezeigten bzw. vor dem Kraftrad des Beamten befanden sich keine weiteren Fahrzeuge, wodurch das Verhalten des Angezeigten nicht nachvollziehbar war. Die Angaben im Einspruch des Beschuldigten gegen die hierauf ergangene Strafverfügung stimmen im Wesentlichen mit den Angaben in der Beschwerde überein. In seiner Stellungnahme vom *** hat der Anzeigeleger folgendes ausgeführt: „Der Angezeigte wechselte bereits unmittelbar nachdem er in den *** eingefahren war (Höhe StrKm ***) auf den äußerst linken Fahrstreifen. Ohne ersichtlichen Grund bzw. fuhr auch kein weiteres Fahrzeug in den Tunnel, blieb er auf dem äußerst linken Fahrstreifen. Der äußerst rechte Fahrstreifen beginnt im Tunnel als Beschleunigungsstreifen der Auffahrt *** Rtg. *** und geht nahtlos über in den Abbiegestreifen A*** Rifa ***. (StrKm *** = Anhaltezeichen) Es wäre dem Angezeigten also zumutbar und möglich gewesen, den mittleren Fahrstreifen, welcher in Richtung A*** Rifa *** führt zu verwenden. Dem Angezeigten wurde sehr wohl auch die Bezahlung eines Organmandates bzgl. Rechtsfahrgebot in Höhe von € 20,- angeboten. Dadurch auch die Summe von insgesamt € 70,- (€ 50,- Verwendung von Mobiltelefon, € 20,- Rechtsfahrgebot)“ Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte hat folgendes angegeben: „Es ist jedenfalls richtig, dass ich am *** gegen 17.50 Uhr auf der S *** bei *** (im ***-Tunnel) gefahren bin. Es ist so, dass ich zunächst auf dem ersten Fahrstreifen gefahren bin und dann bei der Auffahrt *** auf den zweiten Fahrstreifen gewechselt bin, dies deshalb, weil ich den dort hereinkommenden Fahrzeugen, die schon aufgrund der Lichter zu erkennen waren, Platz machen wollte. Direkt vor mir befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf meinem Fahrstreifen allerdings noch keine Fahrzeuge. Ich hatte auch ein Mobiltelefon im Fahrzeug, welches ich in der rechten Hand hielt und bei welchem ich damals einen Kalendereintrag überprüfte. Es ist so, dass dort der rechte Fahrstreifen dann bald endet bzw. in den linken Fahrstreifen übergeht, weshalb ich eben gleich auf den linken Fahrstreifen gewechselt bin. Es kam dann zur Anhaltung durch einen Polizeibeamten, welcher mir vorgeworfen hat, dass ich während der Fahrt ein Handy benutzt habe, wobei ich ihm gesagt habe, dass ich nicht telefoniert hätte, sondern lediglich einen Kalendereintrag überprüft habe. Er hat mir dann die Bezahlung einer Organstrafverfügung in Höhe von € 70,-- angeboten, wobei meines Erachtens sich diese nur auf das Telefonieren mit Handy bzw. das Verwenden des Handys bezogen hat, von einem anderen Delikt war zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede. Ich habe daraufhin meinen jetzigen Vertreter, Herrn Mag. *** angerufen und ihn gefragt, ob ich das bezahlen soll bzw. müsse, wobei er mir davon abgeraten hat. Im Gespräch mit dem Polizeibeamten war es dann weiter so, dass er gesagt hat, ich solle zur Tankstelle vorfahren, um dort die Amtshandlung weiter durchführen zu können. Dies ist dann auch geschehen und bei der Tankstelle wurde mir dann eben auch das zweite Delikt (eben das Nicht-Rechtsfahren) vorgehalten, wobei eben nach wie vor die Summe der Organstrafverfügung in Höhe von € 70,-- genannt wurde. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht bezahlen werde.“ Der Anzeigeleger Rev.Insp. *** wurde als Zeuge einvernommen; weiters wurde mit Zustimmung des Vertreters des Beschuldigten (dieser wurde in der Verhandlung von Herrn Mag. *** vertreten) der gesamte Akt verlesen. Der Zeuge Rev.Insp. *** hat folgendes angegeben: „Es ist so, dass mir der Beschwerdeführer dadurch aufgefallen ist, dass er ohne für mich ersichtlichen Grund vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen gewechselt ist (wobei sich rechts vom „ersten“ Fahrstreifen noch der Beschleunigungsstreifen befindet, der dann in den Abbiegestreifen zur A *** übergeht). Es befand sich vor ihm kein anderes Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen und war für mich nicht nachvollziehbar, weshalb er auf den zweiten bzw. ganz linken Fahrstreifen gewechselt ist. Er ist dort etwa einen Kilometer weit gefahren, dann habe ich ihn angehalten. Ich habe beim Vorbeifahren (vor der Anhaltung) gesehen, dass er ein Handy im Schoß hatte und damit herumhantierte, was er genau damit gemacht hat, kann ich natürlich nicht sagen. Er hat aber jedenfalls immer wieder auf das Handy geblickt und dann wieder aufgesehen. Bei der Anhaltung war es so, dass er gesagt hat, er habe nicht telefoniert, sondern irgendetwas anderes gemacht; nach nochmaliger Lektüre der Anzeige war es offenbar so, dass er gesagt hat, er habe einen Kalendereintrag überprüft. Ich habe ihm dann eine Organstrafverfügung in Höhe von insgesamt € 70,-- (€ 50,-- für die Verwendung des Handys und € 20,-- für das Linksfahren) angeboten, wobei ausdrücklich auf beide Delikte hingewiesen wurde. Er hat dann jemand angerufen, der ihm offenbar gesagt hat, er solle dies nicht bezahlen. Ich habe ihm dann gesagt, er solle weiter vorn bei der Tankstelle anhalten, da er am eigentlichen Anhalteort zu gefährlich gewesen wäre, die Amtshandlung wurde dann eben bei der nächsten Tankstelle fortgeführt und bzw. war es eigentlich so, dass ich ihm bei der ersten Anhaltung nur kurz gesagt habe, dass wir hier nicht stehenbleiben könnten, er solle gleich zur Tankstelle vorfahren, um dort die Amtshandlung in Ruhe durchführen zu können, wobei das Telefonat dann erst dort auf der Tankstelle durchgeführt wurde, bei dem er eben irgendjemand gefragt hat, ob er dies nun bezahlen solle bzw. müsse. Er hat dann eben gesagt, er werde nicht bezahlen, da dies nicht strafbar sei, er habe nicht telefoniert, sondern mit dem Handy etwas anderes gemacht. Ob bzw. was er wegen des anderen Delikts (Linksfahren) gesagt hat, kann ich heute nicht mehr angeben. Bei der „ersten“ Anhaltung war es eben so, dass diese nur sehr kurz durchgeführt wurde und ich ihm eigentlich nur gesagt habe, er solle zur Tankstelle vorfahren, damit wir dort in Ruhe die Amtshandlung durchführen könnten. Ich bin auch sicher, dass bei der „zweiten“ Anhaltung dann dem Beschuldigten ausdrücklich beide Delikte vorgehalten wurden und sich der Betrag eben aus einem Strafbetrag einerseits für das Linksfahren, andererseits für das Verwenden des Handys zusammengesetzt hat.“ In seinem Schlusswort hat der Vertreter des Beschuldigten ausgeführt, dass die Anträge auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens aufrecht erhalten werden; in eventu möge bezüglich des Delikts des Linksfahrens allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen werden, da der Beschuldigte nichts anderes getan habe, als vorausschauend zu fahren und davon ausgegangen sei, dass er diese Absicht mit dem zum angegebenen Zeitpunkt erfolgten Wechsel auf den linken Fahrstreifen am besten gerecht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: 1. Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 7Abs. 1 St

VO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum angegebenen Tatzeitpunkt den zweiten Fahrstreifen benützt hat, obwohl der erste Fahrstreifen frei war; er macht diesbezüglich jedoch geltend, er habe dies getan, um den von der Auffahrt *** auffahrenden Fahrzeugen den Wechsel auf den Richtung *** führenden Fahrstreifen zu ermöglichen und sich somit vorausschauend und partnerschaftlich zu verhalten. Wie sich jedoch aus den Angaben des Anzeigelegers ergibt, wechselte der Beschuldigte bereits auf Höhe Kilometer *** auf den zweiten Fahrstreifen, wobei sich vor ihm auf dem ersten Fahrstreifen keine anderen Fahrzeuge befanden, und befuhr den zweiten Fahrstreifen bis zu der auf Höhe Kilometer *** erfolgten Anhaltung; während dieser ein Kilometer langen Fahrt lenkte er seinen Pkw somit auf dem zweiten Fahrstreifen, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Selbst wenn danach Fahrzeuge von der dort befindlichen Auffahrt gekommen wären, war der bereits auf Höhe Kilometer *** erfolgte Fahrstreifenwechsel auf den zweiten Fahrstreifen jedenfalls nicht gerechtfertigt; zur Einhaltung des Rechtsfahrgebotes

§ 7Abs. 1 St

VO wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, erst beim tatsächlichen Befahren des ersten Fahrstreifens durch von der Auffahrt Korneuburg West kommende Fahrzeuge auf den zweiten Fahrstreifen zu wechseln.Wie sich jedoch aus den Angaben des Anzeigelegers ergibt, wechselte der Beschuldigte bereits auf Höhe Kilometer *** auf den zweiten Fahrstreifen, wobei sich vor ihm auf dem ersten Fahrstreifen keine anderen Fahrzeuge befanden, und befuhr den zweiten Fahrstreifen bis zu der auf Höhe Kilometer *** erfolgten Anhaltung; während dieser ein Kilometer langen Fahrt lenkte er seinen Pkw somit auf dem zweiten Fahrstreifen, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Selbst wenn danach Fahrzeuge von der dort befindlichen Auffahrt gekommen wären, war der bereits auf Höhe Kilometer *** erfolgte Fahrstreifenwechsel auf den zweiten Fahrstreifen jedenfalls nicht gerechtfertigt; zur Einhaltung des Rechtsfahrgebotes

Paragraph 7, Absatz eins, StVO wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, erst beim tatsächlichen Befahren des ersten Fahrstreifens durch von der Auffahrt Korneuburg West kommende Fahrzeuge auf den zweiten Fahrstreifen zu wechseln. Er hat jedoch den Wechsel vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem keine derartige Veranlassung für einen solchen Fahrstreifenwechsel bestand, und damit nach Auffassung des Gerichts die ihm unter Punkt 1. des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. 2. Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses:

§ 102Abs.

3 fünfter Satz KFG 1967 ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

§ 134Abs.

3 c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 103 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung

§ 50VSt

G mit einer Geldstrafe von € 50,-- zu ahnden ist; wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Paragraph 134, Absatz 3, c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 103, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von € 50,-- zu ahnden ist; wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er zum angegebenen Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort während der Fahrt mit einem Mobiltelefon hantierte; er macht jedoch geltend, er habe damit nicht telefoniert, sondern einen Kalendereintrag überprüft, was jedoch nicht strafbar sei. Laut Aussage des Anzeigelegers hatte der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Mobiltelefon auf seinem Schoss liegen, mit dem er hantierte; er habe immer wieder auf das Gerät gesehen und dazwischen wieder aufgeblickt. Hiezu ist auszuführen, dass sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR

  1. GP) ergibt, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt:Hiezu ist auszuführen, dass sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode ergibt, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: „Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln.“ Das in § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines „Handys“ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.Das in Paragraph 102, Absatz 3, KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines „Handys“ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen. Diese Auslegung stimmt auch mit dem in § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; können nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern ist daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend das Festhalten der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon (auch ohne Zustandekommen eines Gesprächs) bedient wird (VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154).Diese Auslegung stimmt auch mit dem in Paragraph 102, Absatz 3, KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; können nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern ist daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend das Festhalten der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon (auch ohne Zustandekommen eines Gesprächs) bedient wird (VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen während der Fahrt sein Mobiltelefon verwendet. Trotz allerlei möglicher Zusatzfunktionen insbesondere bei Smartphones besteht der primäre Verwendungszweck eines Mobiltelefons in seiner Verwendung zu Fernsprechzwecken, wovon offensichtlich auch der Gesetzgeber ausging, da im § 102 Abs. 3 KFG eben ausdrücklich nur vom Telefonieren die Rede ist. Ebenso ergibt sich aus dem zitierten Bericht des Verkehrsausschusses, dass der Gesetzgeber offensichtlich die Gefahr beim Verwenden eines Handys während der Fahrt vor allem im Halten des Handys erblickte und eben davon ausging, dass beim Halten eines Handys in der Regel mit diesem telefoniert werde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen während der Fahrt sein Mobiltelefon verwendet. Trotz allerlei möglicher Zusatzfunktionen insbesondere bei Smartphones besteht der primäre Verwendungszweck eines Mobiltelefons in seiner Verwendung zu Fernsprechzwecken, wovon offensichtlich auch der Gesetzgeber ausging, da im Paragraph 102, Absatz 3, KFG eben ausdrücklich nur vom Telefonieren die Rede ist. Ebenso ergibt sich aus dem zitierten Bericht des Verkehrsausschusses, dass der Gesetzgeber offensichtlich die Gefahr beim Verwenden eines Handys während der Fahrt vor allem im Halten des Handys erblickte und eben davon ausging, dass beim Halten eines Handys in der Regel mit diesem telefoniert werde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, er habe mit seinem Handy nicht telefoniert, sondern einen Kalendereintrag überprüft, wobei für diese Behauptung allerdings keinerlei Beweise vorliegen. Da die Tätigkeiten des Haltens eines Handys im Rahmen einer Verwendung zu Fernsprechzwecken und des Haltens eines Handys zu anderen Zwecken (etwa zur Überprüfung von Kalendereinträgen) für ein Straßenorgan bei der Anhaltung in der Regel nicht unterscheidbar sind, muss nach Auffassung des Gerichts bei einer von einem Straßenorgan wahrgenommenen Verwendung eines Handys grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass (sofern der Angehaltene nicht das Gegenteil zu beweisen vermag) die Verwendung des Handys zu Fernsprechzwecken erfolgt ist, da diese Bestimmung sonst nicht vollziehbar wäre (da bei jeder im Rahmen einer Anhaltung festgestellten Handy-Verwendung eingewendet werden könnte, die Verwendung sei eben nicht zu Fernsprechzwecken, sondern zur Nutzung einer anderen Funktion des Gerätes erfolgt). Im vorliegenden Fall ist somit nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Mobiltelefon zu Fernsprechzwecken ohne Freisprecheinrichtung verwendet und damit auch die ihm unter Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt (was Punkt 1 betrifft, so dient das Rechtsfahrgebot dem Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des nachfolgenden Verkehrs).Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:, , Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt (was Punkt 1 betrifft, so dient das Rechtsfahrgebot dem Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des nachfolgenden Verkehrs). Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist nach Auffassung des Gerichts der Unrechtsgehalt der Delikte als nicht unerheblich anzusehen; was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dieses im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung der Delikte durch den Beschwerdeführer als erheblich zu werten. Mildernd ist die (von der Verwaltungsbehörde bei der Strafbemessung jedoch bereits berücksichtigte) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer Student ohne Einkommen und ohne Sorgepflichten; er wird von seinen Eltern erhalten. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen im Ausmaß von € 50,-- (Punkt 1) bzw. € 60,-- (Punkt 2) nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind (der Ausspruch einer Ermahnung kam im Hinblick auf das keineswegs nur geringfügige Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in Betracht). Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen hinsichtlich des Punktes 1 bis zu € 726,-- und hinsichtlich des Punktes 2 bis zu € 72,-- reicht.

§ 54b Abs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.KO.14.2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.