← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-12-0042'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0042 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** und der Frau ***, beide vertreten durch Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** und der Frau ***, beide vertreten durch Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Erhöhung der Zahl der LKW-Anlieferungen und Abholungen auf 10 LKW-Fahrbewegungen pro Tag, eingeschränkt auf den Zeitraum Montag bis Freitag, jeweils 07.00 bis 18.00 Uhr, erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Erhöhung der Zahl der LKW-Anlieferungen und Abholungen auf 10 LKW-Fahrbewegungen pro Tag, eingeschränkt auf den Zeitraum Montag bis Freitag, jeweils 07.00 bis 18.00 Uhr, erteilt. In der Begründung des gegenständlichen Bescheides wurde unter Anführung der gewerberechtlich relevanten Bestimmungen (§§ 74 Abs. 2, 77 Abs. 1, 81 Abs. 1 GewO 1994) und unter Bezugnahme auf den Antrag des Herrn *** betreffend Abänderungen der Auflagen 15 und 19 des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom *** ausgeführt, dass auf Grund der Gutachten des lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen davon auszugehen gewesen sei, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlagen die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt würden und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 bei Einhaltung des vorgeschriebenen Auflagepunktes ausreichend geschützt würden.In der Begründung des gegenständlichen Bescheides wurde unter Anführung der gewerberechtlich relevanten Bestimmungen (Paragraphen 74, Absatz 2, 77, Absatz eins, 81, Absatz eins, GewO 1994) und unter Bezugnahme auf den Antrag des Herrn *** betreffend Abänderungen der Auflagen 15 und 19 des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom *** ausgeführt, dass auf Grund der Gutachten des lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen davon auszugehen gewesen sei, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlagen die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt würden und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bei Einhaltung des vorgeschriebenen Auflagepunktes ausreichend geschützt würden. Gegen diesen Bescheid erhoben Frau *** und Herr *** (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) fristgerecht Berufung und führten zusammengefasst aus, dass die lärmtechnischen Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar seien und ergänzende Lärmmessungen notwendig wären. Auch wurde die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides der Verwaltungsbehörde vom *** beantragt. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ sowie in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führten ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in welchem unter anderem ein neues lärmtechnisches Gutachten und ein Gutachten des Amtsarztes eingeholt wurden, die in der Folge den Berufungswerbern zur Stellungnahme übermittelt wurden. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführer vom *** wurde vorgebracht, dass der Anlagenbetreiber Herr *** bei der Stadtgemeinde *** eine Umwidmung in Bauland-Wohngebiet beantragt habe. Sollte diese nicht erfolgen bliebe der Einspruch gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** aufrecht. Weiters wurden die Beurteilungen durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen als mangelhaft bzw. nicht nachvollziehbar bezeichnet und vorgebracht, dass die lufttechnischen Betrachtungen auf die belastetste Stunde zu beziehen wären. Mit Schreiben vom *** ersuchte das erkennende Gericht die Stadtgemeinde ***, Baurechtsabteilung, um Stellungnahme, ob eine Umwidmung seitens des Gemeinderates vom gegenständlichen Standort *** beschlossen wurde. Mit Antwortschreiben der Stadtgemeinde *** vom *** führte DI *** aus, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** beschlossen hat, die Widmung der Liegenschaft ***, ***, Grundstücke ***, etc. ***, KG *** *** vom Bauland-Betriebsgebiet auf Bauland-Wohngebiet zu ändern. Mit Email vom *** teilte *** dem erkennenden Gericht mit, dass er die Liegenschaft ***, *** (ehemaliges ***) an ein Tochterunternehmen der *** verkauft habe. Der neue Eigentümer beabsichtige, Wohnungen zu errichten. Aus diesem Grund ziehe er den Antrag auf Abänderung der Auflagenpunkte 15 und 19 betreffend den Genehmigungsbescheid vom *** zurück. Laut eines aktuellen Auszuges aus dem Grundbuch, betreffend Katastralgemeinde ***, Grundstücks Nr. *** ist ersichtlich, dass nunmehr die Firma ***, *** (Firmenbuchnummer ***), als Grundstücksnachfolgerin von ***, Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** wurden die handelsrechtlichen Geschäftsführer der nunmehrigen Eigentümerin vom Stand des Verfahrens informiert und diesen mitgeteilt, dass die Zurückziehung des gegenständlichen Antrages betreffend die Abänderung der Auflagenpunkte 15 und 19 auf Grund der dinglichen Wirkung seitens der neuen Grundstückseigentümerin von dieser erfolgen muss. Mit Email vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass die Firma ***, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer *** und *** nunmehr als neue Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, den Antrag auf Abänderung der Auflagen 15 und 19 betreffend die Betriebsanlagengenehmigung welche mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, bewilligt wurde, zurückziehen. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft X sowie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einsicht in den aktuellen Grundbuchsauszug betreffend ***.Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einsicht in den aktuellen Grundbuchsauszug betreffend ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Gemäß § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid (gewerberechtliche Änderungsgenehmigung) beruht auf einen Antrag des ehemaligen Anlagenbetreibers *** vom *** betreffend Abänderung der Auflagenpunkte 15 und 19 des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom ***. *** hat im damaligen Gewerbeverfahren den Antrag der Firma *** vom *** auf Abänderung der Auflagen punkte 15 und 19 des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom *** aufrecht erhalten. *** war Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber des mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** genehmigten Anlagenteiles. Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen antragsbedürftigen Bescheid. Mit Email vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass die Firma ***, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer *** und *** nunmehr als neue Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, den Antrag auf Abänderung der Auflagen 15 und 19 betreffend die Betriebsanlagengenehmigung welche mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, bewilligt wurde, zurückziehe. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein antragsbedürftiger Bescheid im Rahmen eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens aufzuheben, wenn der Antrag zurückgezogen wird (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.1992, 91/05/0181).Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein antragsbedürftiger Bescheid im Rahmen eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens aufzuheben, wenn der Antrag zurückgezogen wird vergleiche dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.1992, 91/05/0181). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versteht man darüber hinaus unter „dinglicher Wirkung“ bestimmter Bescheide, dass infolge Projekt- bzw. Sachbezogenheit die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch den Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Davon ausgehend wird die Möglichkeit einer abgeleiteten Parteistellung unter Gesichtspunkten der Rechtsnachfolge bejaht. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahrens 8VwGH vom 29.10.2009, 2007/03/0050). Tritt in einem antragbedürftigen Verfahren eine Änderung des Bewilligungswerbers, dessen Sachlegitimation an die Rechtsbeziehung zu einem bestimmten Objekt geknüpft wird, ein, so kann der neue Sachinhaber als Rechtsnachfolger in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren eintreten. Auf Grund der gegenständlichen Zurückziehung des Verfahrens tragenden Antrages war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.12.0042

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.