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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0790 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn Mag. ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn Mag. ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25 a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 25, a VwGG)., E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung (gleichzeitig mit einer anberaumten gewerbebehördlichen Überprüfung) am *** stellte die Baubehörde fest, dass auf dem Grundstück *** in ***, Parzelle ***, EZ *** KG *** eine Containeranlage errichtet und die Liegenschaft mit einer vollflächigen Einfriedung gegen das öffentliche Gut abgeschirmt worden war. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Liegenschaft im Widmungsbereich „BB-1“ – Bauland/Betriebsgebiete – Produktions- und Dienstleistungsbetriebe ausgenommen ausschließliche Lagerung – befinde, sowie für den Fall, dass er binnen vier Wochen ab Verhandlungsdatum ein beurteilungsfähiges Projekt an die Baubehörde übermittle, dieses einer Vorprüfung gemäß der NÖ Bauordnung unterzogen werde, allerdings bei Verstreichen der Frist ein baupolizeilicher Auftrag zur Räumung des Grundstückes erlassen werden müsse. Da binnen gesetzter Frist keine nachträgliche baubehördliche Bewilligung beantragt wurde, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aufbauend auf diese Überprüfung, datiert mit *** einen entsprechenden Auftrag zur Entfernung der konsenslosen Bauwerke, welche sich auf der angeführten Liegenschaft befinden. Nach erfolgter Berufung wurde diese mittels der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Containeranlage und die Einfriedung des Grundstückes seien ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden. Im gesamten Verfahren sei es unstrittig geblieben, dass die Firma *** KG, umbenannt in *** KG, die Eigentümerin dieser konsenslos errichteten Bauwerke sei, sowie auch der Masseverwalter der bezeichneten KG im Insolvenzverfahren davon ausgehe, dass es sich bei der Schuldnerin um die Eigentümerin der Bauwerke handle. Der Abbruchbescheid normiere eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, welche aufgrund des Konkurses auf die Konkursmasse übergegangen wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter und Masseverwalter im Insolvenzverfahren der *** KG aus, dass er als Masseverwalter der *** KG, vormals *** KG nicht der Bescheidadressat und somit Partei des baupolizeilichen Auftrages vom *** sei. Der Bescheid vom *** richte sich – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der *** KG – direkt an die Schuldnerin, also die *** KG und somit gegen das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin. Die Masse wäre jedenfalls nicht Adressat des mit Berufung bekämpften Bescheides vom ***. Eine Änderung des Bescheidadressaten und somit der Partei im Berufungsverfahren sei jedoch gegenständlichenfalls nicht zulässig. In diesem Zusammenhang müsse auch festgehalten werden, dass der Insolvenzverwalter trotz der vorausgegangenen Insolvenzeröffnung zu dem Termin am *** von der Behörde nicht geladen und ihm sohin auch kein Parteiengehör gewährt worden wäre. Wobei auch die Abhaltung des Termines am *** ohne Ladung des Insolvenzverwalters zeige, dass das Verfahren gegen das konkursfreie Vermögen der Masse gerichtet worden wäre. Die Containeranlage und die Einfriedung seien nach den Feststellungen der Behörde bereits vor Insolvenzeröffnung dem *** durch die Schuldnerin auf dem vorgenannten Grundstück errichtet worden. Die betreffenden Container stünden teilweise im Fremdeigentum bzw. seien sie vom Bestandgeber zum Zeitpunkt der Rückstellung der Liegenschaft Ende August *** unter Geltendmachung des Bestandgeberpfandrechtes in dessen Eigentum übernommen worden. Weder die Masse noch die Schuldnerin wären somit zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftrages am *** Eigentümerin der Einfriedung und der Container gewesen. Die Insolvenzmasse könne zudem nach Insolvenzeröffnung nicht zu Handlungen verpflichtet werden, wenn der betreffende Sachverhalt bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden wäre. Der betreffende Gläubiger habe gemäß § 14 Insolvenzordnung eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht in Geld bestehende Forderung (hier konkret Entfernung und Rückbauverpflichtung) zu bewerten und im Verfahren als Geldforderung anzumelden. Entsprechende Aufträge können nur gegen das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin erlassen werden. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter und Masseverwalter im Insolvenzverfahren der *** KG aus, dass er als Masseverwalter der *** KG, vormals *** KG nicht der Bescheidadressat und somit Partei des baupolizeilichen Auftrages vom *** sei. Der Bescheid vom *** richte sich – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der *** KG – direkt an die Schuldnerin, also die *** KG und somit gegen das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin. Die Masse wäre jedenfalls nicht Adressat des mit Berufung bekämpften Bescheides vom ***. Eine Änderung des Bescheidadressaten und somit der Partei im Berufungsverfahren sei jedoch gegenständlichenfalls nicht zulässig. In diesem Zusammenhang müsse auch festgehalten werden, dass der Insolvenzverwalter trotz der vorausgegangenen Insolvenzeröffnung zu dem Termin am *** von der Behörde nicht geladen und ihm sohin auch kein Parteiengehör gewährt worden wäre. Wobei auch die Abhaltung des Termines am *** ohne Ladung des Insolvenzverwalters zeige, dass das Verfahren gegen das konkursfreie Vermögen der Masse gerichtet worden wäre. Die Containeranlage und die Einfriedung seien nach den Feststellungen der Behörde bereits vor Insolvenzeröffnung dem *** durch die Schuldnerin auf dem vorgenannten Grundstück errichtet worden. Die betreffenden Container stünden teilweise im Fremdeigentum bzw. seien sie vom Bestandgeber zum Zeitpunkt der Rückstellung der Liegenschaft Ende August *** unter Geltendmachung des Bestandgeberpfandrechtes in dessen Eigentum übernommen worden. Weder die Masse noch die Schuldnerin wären somit zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftrages am *** Eigentümerin der Einfriedung und der Container gewesen. Die Insolvenzmasse könne zudem nach Insolvenzeröffnung nicht zu Handlungen verpflichtet werden, wenn der betreffende Sachverhalt bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden wäre. Der betreffende Gläubiger habe gemäß Paragraph 14, Insolvenzordnung eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht in Geld bestehende Forderung (hier konkret Entfernung und Rückbauverpflichtung) zu bewerten und im Verfahren als Geldforderung anzumelden. Entsprechende Aufträge können nur gegen das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin erlassen werden. Zudem wäre das betreffende Grundstück bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an den Vermieter zurückgestellt worden und die darauf befindlichen Gegenstände und Bauten in dessen Eigentum übergegangen, sodass die Masse gar nicht mehr hätte tätig werden können. Der Vermieter habe daher das Grundstück zu räumen und könne die dadurch entstandenen Kosten als Insolvenzforderung im Verfahren anmelden. Da sohin der Bescheidadressat des Berufungsverfahrens nicht Partei des erstinstanzlichen Bescheides vom *** gewesen sei und ihm im Verfahren erster Instanz auch kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre, sei der bekämpfte Bescheid schon aus diesen Gründen zu beheben, sowie der Bescheid darüberhinaus auch aus den angeführten sachlichen Gründen rechtswidrig und deshalb zu beheben wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Der erstinstanzliche Bescheid, mit welchem der *** KG, später *** KG (Geschäftsführer unbestritten Herr ***) vertreten durch den Insolvenzverwalter Mag. *** der baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung der konsenslos errichteten Bauwerke erteilt worden war, wurde am *** nachweislich zugestellt. Der Bestandvertrag abgeschlossen zwischen dem Stift *** und der *** KG, vertreten durch den Geschäftsführer *** betreffend die gegenständliche Liegenschaft wurde am *** abgeschlossen. Mit Beschluss vom *** zur Zl. *** des Handelsgerichtes *** wurde das Konkursverfahren über die *** KG, vormals *** KG – Geschäftsführer *** – eröffnet. Mit Verzichtserklärung vom *** legte die *** KG, vormals *** KG, vertreten durch den Masseverwalter, Mag. ***, Rechtsanwalt in ***, die Bestandrechte an dem Grundstück ***, EZ *** KG ***, Grundstücksadresse ***, *** rechtsverbindlich zurück und verzichtete mit gleichem Tag auf alle wie immer gearteten Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bestandverhältnis. Gleichzeitig verpflichtete sich der Bestandnehmer die gegenständliche Fläche unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub an den Bestandgeber zu übergeben. Der Bestandnehmer verzichtete ohne Anspruch auf Entschädigung auf sämtlich wie immer gearteten Rechte an allen zum Übergabestichtag auf der angeführten Bestandfläche befindlichen Fahrnisse, Gebäude, Einbauten und sonstige Sachen, die sich zum Übergabestichtag auf der Bestandfläche befinden. Die Kosten einer fachgerechten Entsorgung dieser Fahrnisse, Einbauten und sonstigen Sachen trägt der Bestandnehmer. Falls auf der gegenständlichen Liegenschaft Kontaminationen vorgefunden werden, verpflichtete sich der Bestandnehmer die Kosten der sachgerechten Entsorgung des kontaminierten Materials zu tragen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung u.a. mit der Begründung, dass er nicht der Eigentümer jener Bauwerke sei, auf welche sich der erteilte Abbruchauftrag bezieht. Diesbezüglich ergibt sich im Verfahren unstrittig, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bauwerken um solche handelt, die nicht auf Dauer bestimmt, diese also Superädifikate darstellen, welche im Eigentum des Bauführers verbleiben. Aus den §§ 297 und 417 ABGB folgt, dass für Dauer bestimmte Gebäude und Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft werden, auf welcher sie errichtet wurden. Gebäude und Bauwerke, welche nicht für Dauer bestimmt sind, also Superädifikate, bleiben hingegen selbständige bewegliche Sachen im Eigentum des Bauführers, wobei auch vorliegendenfalls das zeitlich beschränkte Bestandrecht der *** KG, später *** KG auf den begrenzten Zweck der errichteten Bauwerke hinweist.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung u.a. mit der Begründung, dass er nicht der Eigentümer jener Bauwerke sei, auf welche sich der erteilte Abbruchauftrag bezieht. Diesbezüglich ergibt sich im Verfahren unstrittig, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bauwerken um solche handelt, die nicht auf Dauer bestimmt, diese also Superädifikate darstellen, welche im Eigentum des Bauführers verbleiben. Aus den Paragraphen 297 und 417 ABGB folgt, dass für Dauer bestimmte Gebäude und Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft werden, auf welcher sie errichtet wurden. Gebäude und Bauwerke, welche nicht für Dauer bestimmt sind, also Superädifikate, bleiben hingegen selbständige bewegliche Sachen im Eigentum des Bauführers, wobei auch vorliegendenfalls das zeitlich beschränkte Bestandrecht der *** KG, später *** KG auf den begrenzten Zweck der errichteten Bauwerke hinweist. Der von den Baubehörden auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO gestützte Auftrag gegen den Beschwerdeführer als Adressat konnte allerdings rechtmäßig gegen diesen nur bis zu jenem Zeitpunkt ergehen, bis zu dem er tatsächlich Bestandnehmer der Liegenschaft war. Aufgrund der an den Liegenschaftseigentümer erfolgten Rückstellung der Bestandfläche am ***, sohin noch vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung am *** konnte dem Beschwerdeführer der bescheidmäßige Abbruchauftrag nicht mehr erteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt traf ihn keine aus der NÖ BauO ableitende Verpflichtung mehr, die konsenslos errichteten Bauwerke zu entfernen, dies unabhängig davon, ob er selbst oder bereits seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon allerdings unberührt. Die angefochtene Berufungsentscheidung erweist sich aus diesem Grund aber mit Rechtswidrigkeit belastet und war deshalb aufzuheben.Der von den Baubehörden auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO gestützte Auftrag gegen den Beschwerdeführer als Adressat konnte allerdings rechtmäßig gegen diesen nur bis zu jenem Zeitpunkt ergehen, bis zu dem er tatsächlich Bestandnehmer der Liegenschaft war. Aufgrund der an den Liegenschaftseigentümer erfolgten Rückstellung der Bestandfläche am ***, sohin noch vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung am *** konnte dem Beschwerdeführer der bescheidmäßige Abbruchauftrag nicht mehr erteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt traf ihn keine aus der NÖ BauO ableitende Verpflichtung mehr, die konsenslos errichteten Bauwerke zu entfernen, dies unabhängig davon, ob er selbst oder bereits seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon allerdings unberührt. Die angefochtene Berufungsentscheidung erweist sich aus diesem Grund aber mit Rechtswidrigkeit belastet und war deshalb aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0790

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.