Obsah (6)
Art. 133§ 13§ 92§ 12§ 70§ 59RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-471/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***. Dieses Grundstück grenzt mit seinem südwestlichen Teil, für welchen der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Baulandwidmungsart Agrargebiet festlegt, unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche, nämlich die Gemeindestraße ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, an, wobei ein geringer Teil der Grundfläche des Grundstückes Nr. *** in diesem Bereich zwischen den Straßenfluchtlinien der Gemeindestraße liegt und somit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf seinem Grundstück gegen die Gemeindestraße. In der Niederschrift über die am *** durchgeführte Bauverhandlung wurde wörtlich festgehalten: „Der Augenschein hat ergeben: Herr ***, Eigentümer der Parzelle *** KG. ***, hat die Absicht, sein Grundstück entlang der Ortsstraße in der *** einzuzäunen. Er ist bereit, entsprechend den Bestimmungen der Nö. Bauordnung den Zaun so aufzustellen, dass er in 8 ½ m Abstand von dem gegenüberliegenden Haus errichtet wird und damit die vorgeschriebene Straßenbreite von 8 ½ m eingehalten werden kann. Er ist auch bereit, jenen in seinem Besitz befindlichen Grundstreifen zwischen der jetzigen Grundgrenze und dem neuen Zaun kostenlos an die Marktgemeinde *** abzutreten. Der Zaun soll einen niederen Mauersockel erhalten, in dem eiserne Stützen betoniert werden, zwischen denen ein Lattenzaun errichtet wird. Da Anrainerrechte durch dieses Bauvorhaben nicht berührt werden, bestehen gegen die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung dieses Zaunes keine Bedenken, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt werden:
- Der Zaun ist auf die gesamte Länge vom gegenüberliegenden Haus in einem Abstand von 8,5 m zu errichten.
- Der Lattenzaun darf die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
- Der fertiggestellte Zaun muss einen ordentlichen Eindruck machen und dem Straßenbild entsprechen. Das Gartentor muss nach innen aufgehen. Abschließend erklärt der Bauwerber, dass er als Gegenleistung für die kostenlose Abtretung seines Grundes für die Straße die Gemeinde ersucht, die Neuvermessung und Setzung von Grenzsteinen durch die Gemeinde *** durchführen zu lassen. Ebenso ersucht er um baldige Staubfreimachung des an das öffentliche Gut abgetretene Grundstück.“ Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer schließlich die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der beantragten Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Das Protokoll über die Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und habe die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen, wobei die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer schließlich die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der beantragten Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Das Protokoll über die Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und habe die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen, wobei die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer seitens der Baubehörde aufgefordert, für die bewilligte Einfriedung und für die bewilligte Mauer mit Flugdach Fertigstellungsanzeigen einzubringen, da für diese bisher weder Benützungsbewilligungen erteilt noch Fertigstellungsanzeigen eingebracht worden seien; andernfalls müsste die Baubehörde selbst eine Überprüfung dieser Bauwerke auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung durchführen. Nachdem der Beschwerdeführer der Baubehörde in der Folge keine Fertigstellungsanzeige mit einer Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung der Bauwerke vorgelegt hatte, führte die Baubehörde am *** eine baubehördliche Überprüfung betreffend die bewilligungsgemäße Ausführung dieser Bauwerke durch und stellte sie hierbei zur bewilligten Einfriedung im Wesentlichen fest, dass die mit Bescheid vom *** bewilligte Einfriedungsmauer entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes auf der festgelegten Straßenfluchtlinie errichtet worden sei und seien die Auflagen der Verhandlungsschrift vom *** erfüllt. Diese Einfriedungsmauer sei entsprechend dem bewilligten Konsens und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie den technischen Richtlinien ausgeführt worden und sei diese als fertiggestellt zu betrachten. Die grundbücherliche Abtretung der Grundfläche sei jedoch noch nicht durchgeführt worden. Die bewilligte Mauer mit Flugdach wurde von der Baubehörde als Schuppen bezeichnet und wurde hierzu im Wesentlichen festgehalten, dass dieser im Bereich des Daches abgeändert zur Bewilligung ausgeführt worden sei, wobei diesbezüglich ein baubehördliches Verfahren während der Baumaßnahmen durchgeführt worden sei. Es sei ursprünglich ein Pultdach mit der Neigung zur Grundgrenze zur Ausführung gelangt, wobei die Dachneigung erheblich von der bewilligten Dachneigung abgewichen sei. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig das Pultdach in ein ungleiches Satteldach umgewandelt - wie seinerzeit mit der Baubehörde vereinbart - und entsprechende Einreichunterlagen für die Abänderung vom Konsens vorgelegt. Bei der Begehung hätte festgestellt werden können, dass das Vorhaben nach diesen Plänen auch errichtet und fertiggestellt worden sei. Die Außenmauer des Schuppens sei derzeit noch nicht verputzt. Im Hinblick auf die Situierung am Bauplatz sei festzuhalten, dass das Gebäude entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes auf der festgelegten Straßenfluchtlinie zur Errichtung gelangt sei, die grundbücherliche Durchführung der Abtretung der Grundfläche sei jedoch noch nicht erfolgt. Die Durchführung solle ebenfalls von der Marktgemeinde *** beantragt werden. Schließlich wurde festgehalten, dass die Mauer mit Flugdach entsprechend dem bewilligten Konsens und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien ausgeführt worden und als fertiggestellt zu betrachten sei. Die im Zuge des Augenscheines festgestellten Mängel seien unverzüglich bis längstens *** zu beheben, wobei die Fertigstellung des Verputzes die Benützung nicht hindere. Eine neuerliche Überprüfung sei nicht erforderlich. Die festgestellten Abweichungen vom Konsens seien wesentlich und könnten mit den vorliegenden Einreichplänen als Abänderung vom Konsens einer nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden. Zusätzliche Auflagen seien keine erforderlich. Mit Bescheid vom ***, Zahl ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die mit zitiertem Bescheid vom *** erteilte Baubewilligung folgenden Auftrag zur Grundabtretung: „Die nach der Straßenfluchtlinie zu der öffentlichen Verkehrsfläche gehörende Teilfläche, im Teilungsplan mit Ziffer 1 bezeichnet und gelb lasiert, ist entsprechend dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und der Festlegung der vor zitierten Baubewilligung auf die sich die Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. *** vom ***, GZ *** bezieht, frei von in Geld ablösbaren Lasten in das öffentliche Gut zu übertragen. Die zur Herstellung der Grundbuchsordnung hinsichtlich der Straßengrundfläche sind entsprechend dem zuvor zitierten Teilungsplan nachstehende Eintragungen vorzunehmen: Die lastenfreie Abschreibung des mit Ziffer 1 bezeichneten Trennstückes der Parzelle Nr. ***, KG *** und deren Zuschreibung zur EZ *** zum öffentlichen Gut. Die Frist für die Herstellung der Grundbuchsordnung und Vorlage des Grundbuchsbeschlusses wird der *** festgelegt.“ In ihrer dagegen erhobenen Berufung bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor: Die im Flächenwidmungsplan mit 8,5 m festgesetzte Breite der Straße „***“ entspräche keineswegs der Bedeutung dieser Straße für den Verkehr. Die genannte Straße werde im Norden über die „***“ und im Süden über die „***“ erschlossen, wobei die „***“ 3,99 m breit sei und die „***“ nur geringfügig breiter. Die Gemeindestraße selbst messe an ihrer schmalsten Stelle gerade einmal 3,5 m. Wenn nun dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Festlegung der Straßenfluchtlinie im Ausmaß von 8,5 m im Baubewilligungsbescheid vom *** die Abtretung von Teilen seiner Grundstücke vorgeschrieben worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine Verbreiterung der Straße „***“ auf dieses Ausmaß nicht möglich sein werde, da bei anderen Grundstückseigentümern, die gleichzeitig Anrainer der Straße seien, in der Vergangenheit die Gemeinde keine Abtretungen verfügt habe. Über die Straße „***“ würden zwischen „***“ und „***“ gerade einmal 22 Häuser erschlossen, von denen 5 leer stünden. ln den restlichen Häusern wohnten nur wenige Personen. Es sei daher abzusehen, dass gegenwärtig und auch in der Zukunft dieser Gemeindeweg von nur geringer Verkehrsbedeutung sowie das Verkehrsaufkommen sehr niedrig sei und auch bleiben werde. Für die Annahme einer benötigten Breite von 8,5 m bestünde keinerlei sachliche Rechtfertigung. Nach § 71 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 habe die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen. Dieses Erfordernis sei in diesem Fall keineswegs erfüllt. Dies zeige auch der Umstand, dass die vom Verkehrsaufkommen vergleichbare Straße „***“ nur eine Breite von 3,05 m aufweise und es dort in den letzten Jahren zur Erteilung von Baubewilligungen ohne Verpflichtung zur Straßengrundabtretung gekommen sei. Die Verkehrsbedeutung der Straße „***“ entspräche denen einer Wohnsiedlungsstraße. Die Straßenfluchtlinien wären daher jedenfalls weit unter 8,5 m festzulegen gewesen.Über die Straße „***“ würden zwischen „***“ und „***“ gerade einmal 22 Häuser erschlossen, von denen 5 leer stünden. ln den restlichen Häusern wohnten nur wenige Personen. Es sei daher abzusehen, dass gegenwärtig und auch in der Zukunft dieser Gemeindeweg von nur geringer Verkehrsbedeutung sowie das Verkehrsaufkommen sehr niedrig sei und auch bleiben werde. Für die Annahme einer benötigten Breite von 8,5 m bestünde keinerlei sachliche Rechtfertigung. Nach Paragraph 71, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 habe die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen. Dieses Erfordernis sei in diesem Fall keineswegs erfüllt. Dies zeige auch der Umstand, dass die vom Verkehrsaufkommen vergleichbare Straße „***“ nur eine Breite von 3,05 m aufweise und es dort in den letzten Jahren zur Erteilung von Baubewilligungen ohne Verpflichtung zur Straßengrundabtretung gekommen sei. Die Verkehrsbedeutung der Straße „***“ entspräche denen einer Wohnsiedlungsstraße. Die Straßenfluchtlinien wären daher jedenfalls weit unter 8,5 m festzulegen gewesen. Eine allfällige Abtretungsverpflichtung beruhe dementsprechend auf einem rechtswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Gegen die geplante Verbreiterung der Straße „***“ spräche sich im Übrigen nicht nur der Berufungswerber, sondern auch der Großteil der übrigen Anrainer aus, wie aus einem an die BH *** gerichteten Schreiben vom *** hervorgehe. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handle es sich bei einer Abtretung in das öffentliche Gut im Zusammenhang mit einer Baubewilligung, wie sie nach § 12 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen werden könne, um eine Enteignung. Die Baubewilligung stamme in diesem Fall aus dem Jahr ***. Die Aufrechterhaltung einer solchen Enteignung sei verfassungsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich erfüllt wurde.Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handle es sich bei einer Abtretung in das öffentliche Gut im Zusammenhang mit einer Baubewilligung, wie sie nach Paragraph 12, NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen werden könne, um eine Enteignung. Die Baubewilligung stamme in diesem Fall aus dem Jahr ***. Die Aufrechterhaltung einer solchen Enteignung sei verfassungsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich erfüllt wurde. Zwar sei die vom Beschwerdeführer abzutretende Fläche bereits asphaltiert, sie werde allerdings tatsächlich nicht für die Straßenführung verwendet bzw. als Verkehrsfläche benutzt, was schon allein der Umstand zeige, dass die abzutretende Fläche im Winter nicht von Schnee geräumt werde. Der öffentliche Zweck, zu dessen Erreichung die Grundabtretung im Jahr *** vorgeschrieben worden sei, habe sich daher nicht verwirklicht und sei der nunmehr ausgesprochene Auftrag zur Grundabtretung rechtswidrig. Bezüglich der Durchführung der Grundabtretung verweise der Beschwerdeführer darauf, dass die Marktgemeinde *** anlässlich der Bauverhandlung vom *** zugesagt habe, die Abtretung zu beantragen und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Falls also die Berufungsbehörde tatsächlich entgegen den obigen Ausführungen eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Grundabtretung annehmen sollte, wäre diese nicht vom Beschwerdeführer, sondern entsprechend der Zusicherung von der Marktgemeinde *** vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: Mit Bescheid vom *** sei die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt und im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 8,50 Meter vom gegenüberliegenden Haus über die gesamte Länge festgelegt worden, womit der außerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinie liegende Grundstücksteil der Parzelle Nr. *** kraft den damals gesetzlichen Bestimmungen des § 13 NÖ Bauordnung 1976 an das öffentliche Gut ersatzlos und frei von Lasten abzutreten und geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben gewesen sei. Mit dieser Abtretung sei auch die grundbücherliche Durchführung verbunden.Mit Bescheid vom *** sei die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt und im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 8,50 Meter vom gegenüberliegenden Haus über die gesamte Länge festgelegt worden, womit der außerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinie liegende Grundstücksteil der Parzelle Nr. *** kraft den damals gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13, NÖ Bauordnung 1976 an das öffentliche Gut ersatzlos und frei von Lasten abzutreten und geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben gewesen sei. Mit dieser Abtretung sei auch die grundbücherliche Durchführung verbunden. Mit Bescheid vom *** sei die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** bewilligt und dieses Vorhaben in der Folge unmittelbar an der seinerzeit festgelegten Straßenfluchtlinie im Rahmen der Errichtung der Einfriedung zum öffentlichen Gut verwirklicht worden, wobei das Vorhaben jedoch in Abänderung zum Konsens zur Ausführung gelangt sei. Nach Einschreiten der Baubehörde in Hinblick auf die konsenslosen Abänderungen sei am *** der Abbruchbescheid durch die Baubehörde mit dem der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt werden sollte, ergangen. Der Konsenswerber habe in der Folge in Absprache mit der zuständigen Baubehörde und dem Sachverständigen Abänderungspläne für das gegenständliche Bauvorhaben vorgelegt und das Gebäude entsprechend dieser Abänderungspläne umgebaut, wobei jedoch hierfür bis zur Rechtskraft des Bescheides vom ***, Zahl *** kein Konsens vorgelegen sei. Diese Tatsache sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung vom *** erhoben und hierbei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben entsprechend diesen Abänderungsplänen ausgeführt und fertig gestellt worden sei. Es habe auch festgestellt werden können, dass sowohl die Einfriedung zum öffentlichen Gut nach dem vorstehend zitierten Bewilligungsbescheid als auch die Mauer mit Flugdach an der festgelegten Straßenfluchtlinie zur Errichtung gelangt sei, die grundbücherliche Durchführung jedoch bis dato nicht erfolgt sei. Die Baubehörde
- Instanz sei daher veranlasst gewesen, im Rahmen der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach die erforderliche Abtretung an die öffentliche Verkehrsfläche unter Punkt 2 des zitierten Bescheides entsprechend dem rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** und den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen neuerlich vorzuschreiben, da die Abtretung de jure bis dato nach wie vor nicht erfolgt sei.
§ 13Abs.
1 NÖ Bauordnung 1976 seien aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach der Straßenfluchtlinie zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialen geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Diese Verpflichtung träfe auch anlässlich der Ausführung eines Vorhabens
§ 92Abs.
1 Ziff. 1 und 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland.
Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 seien aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach der Straßenfluchtlinie zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialen geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Diese Verpflichtung träfe auch anlässlich der Ausführung eines Vorhabens
Paragraph 92, Absatz eins, Ziff. 1 und 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland.
§ 12Abs.
1 Ziff. 2 NÖ Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, die Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, für die Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt werde.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziff. 2 NÖ Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, die Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, für die Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt werde. Für die entscheidende Behörde sei der erstmalige verpflichtende Tatbestand zur Abtretung durch den Liegenschaftseigentümer in Verbindung mit der Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** maßgeblich, die mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligt wurde und in der Folge auch zur Errichtung gelangte. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug darauf, dass im Jahr *** die Voraussetzung für die Grundabtretung nicht vorgelegen seien und diese noch immer nicht gegeben seien, dass die Festsetzung der Straßenfluchtlinie entsprechend dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit einer Breite von 8,5 m keineswegs der Bedeutung der Straße „***“ für den Verkehr entspräch, dass im Falle einer Abtretung die derzeit 3,5 Meter schmale Gemeindestraße nicht verbreitert werden könne, da bei anderen Grundstückseigentümern in der Vergangenheit die Gemeinde keine Abtretungen verfügte und dass die Verkehrsbedeutung der Straße „***“ der einer Wohnsiedlungsstraße entspräche und daher die Straßenfluchtlinie weit unter 8,5 m festzulegen gewesen wäre womit die allfällige Abtretungsverpflichtung auf einem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beruhen würde, werde festgestellt: Für die Entscheidung der Baubehörde
- Instanz im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens seien die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen maßgeblich. Im Besonderen seien dies die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der rechtsgültige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** mit dem in dem betroffenen Gebiet auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahre *** und bis heute unverändert die Straßenfluchtlinie im Straßenzug „***“ mit einem Abstand von 8,5 m von der gegenüberliegenden Grundgrenze im Bereich der Parzelle Nr. ***, KG *** festgelegt worden sei. Es sei daher irrelevant und fachlich unbegründet, ob die vorhandene Straßenbreite ausreiche, andere Anrainer nicht abgetreten hätten und eventuell der rechtsgültige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan rechtswidrig sei. Unstrittig sei, dass nach § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 bereits seinerzeit und nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet gewesen seien, den Grundstücksteil zwischen den Straßenfluchtlinien im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens unter anderem für die Herstellung einer Einfriedung an das öffentliche Gut abzutreten hatten.Unstrittig sei, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 bereits seinerzeit und nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet gewesen seien, den Grundstücksteil zwischen den Straßenfluchtlinien im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens unter anderem für die Herstellung einer Einfriedung an das öffentliche Gut abzutreten hatten. Aufgrund der Tatsache, dass zwar die Abtretung entsprechend der seinerzeitigen Vorschreibung und Festlegung im rechtsgültigen Bebauungsplan de fakto durch den Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer in der Natur bereits erfolgt sei, die grundbücherliche Durchführung jedoch noch nicht, sei die Baubehörde veranlasst gewesen, zur Erreichung des erforderlichen Rechtsstandes im Lichte der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom
- März 2014, Zahl LVwG-AV-407/001-2014 die Grundabtretung bescheidmäßig vorzuschreiben. Aufgrund der Tatsache, dass zwar die Abtretung entsprechend der seinerzeitigen Vorschreibung und Festlegung im rechtsgültigen Bebauungsplan de fakto durch den Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer in der Natur bereits erfolgt sei, die grundbücherliche Durchführung jedoch noch nicht, sei die Baubehörde veranlasst gewesen, zur Erreichung des erforderlichen Rechtsstandes im Lichte der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom
- März 2014, , Zahl LVwG-AV-407/001-2014 die Grundabtretung bescheidmäßig vorzuschreiben. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie im Berufungsverfahren. Beweis wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgenommen durch Einholung der Unterlagen zu der in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** beschlossenen Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm sowie zu deren, die gegenständliche Straße betreffende,
- Änderung vom ***. Rechtslage:
§ 70NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.
Februar 2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01. Februar 2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 12 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautete:Paragraph 12, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautete: „§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen
(1)Die Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn
- die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z. 17) oder die Errichtung von Carports (§ 15 Abs. 1 Z. 19), angezeigt wird, oder
- die Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17,) oder die Errichtung von Carports (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19,), angezeigt wird, oder
- eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrißfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt wird. Erfolgt eine Anzeige nach Z. 1 und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Entscheidung, mit der die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen.Erfolgt eine Anzeige nach Ziffer eins und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Entscheidung, mit der die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer die Grundabtretung aufzutragen.
(2)Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt, wenn * an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens bis zur Breite von 7 m, oder * nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m. Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung.
(3)Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die * über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß oder, * über das im Absatz 2, angeführte Ausmaß oder, * wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich abzutreten ist.
(4)Die Entschädigung (Abs. 3) ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind anteilsmäßig zu ersetzen.
(4)Die Entschädigung (Absatz 3,) ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind anteilsmäßig zu ersetzen.
(5)Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung nach § 8 Abs. 2 beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.
(5)Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 2, beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.
(6)Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.
(7)Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden mußte, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.“
dem Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für die Straße „***“ seit dessen Stammfassung vom *** bis dato unverändert eine Breite von 8,5 m festgesetzt. Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in der Begründung seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 5. März 2014, LVwG-AV-407/001-2014, klargestellt hat, dass im vorliegenden Fall mit Bescheid vom *** für das Grundstück des Beschwerdeführers weder eine Straßenfluchtlinie festgelegt, noch eine Grundabtretung verfügt wurde. Vielmehr ergibt sich aus den eingeholten Unterlagen zu dem in diesem Punkt seit *** unveränderten Bebauungsplan die Straßenfluchtlinie auf der Grundlage einer mit 8,5 m festgesetzten Straßenbreite. Somit fußt die angefochtene Grundabtretung nur hinsichtlich des Abtretungsanlasses auf dem Bewilligungsbescheid vom ***, hinsichtlich des Flächenausmaßes jedoch ausschließlich auf dem in diesem Punkt seit *** unveränderten Bebauungsplan. Vor diesem Hintergrund ist das gesamte Beschwerdevorbringen als auf die behauptete Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes gestützt zu betrachten. Wenn der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt vorbringt, die vorgesehene Straßenbreite sei deshalb gesetzwidrig, weil sie über einen Zeitraum von mehr als 34 Jahren nicht in dieser Breite ausgeführt worden sei und dazu auch deshalb kein Bedarf bestünde, weil die damit zu erschließenden Häuser teilweise leer stünden oder nur von wenigen Personen bewohnt seien, die selbst gegen eine Verbreiterung dieser Straße einträten, so ist ihm der gesetzlich festgelegte Charakter des örtlichen Raumordnungsprogramms als Planungsinstrument entgegenzuhalten. Sowohl der NÖ Bauordnung 1996 als auch der Rechtsprechung des VwGH zufolge kann die behauptete unterbliebene Zuführung der abgetretenen Fläche zu den gewidmeten Verkehrszwecken allein nicht schon gegen die Verfügung der Grundabtretung eingewandt werden, sondern kommt das Argument der Zweckverfehlung erst nach erfolgter Grundabtretung allenfalls als Anlass zur Rückübereignung nach Änderung der Flächenwidmung (VfGH 17.3.1994, G233/93; G235/93; VfSlg. 13.888) in Betracht. Dahingegen kann sich die bereits einer Grundabtretung allenfalls entgegenstehende Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes nur aus einem gesetzwidrigen Gebrauch des historischen Verordnungsgebers vom gesetzlichen Ermessenspielraum ergeben (VfSlg. 12.555). Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Unterlagen zur historischen Festlegung der Straßenbreite mit 8,5 m im Jahr *** lassen sich Hinweise auf einen derart gesetzwidrigen Gebrauch des historischen Verordnungsgebers vom gesetzlichen Ermessenspielraum entnehmen. Wenngleich dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen über die aktuelle Verkehrsbedeutung der Straße „***“ grundsätzlich zuzugestehen ist, dass sich die Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Änderung einer Verkehrsflächenwidmung auch aus der Änderung eines anfänglich gesetzeskonformen Widmungszwecks ergeben kann, so ist ihm entgegenzuhalten, dass seinem Vorbringen kein Hinweis auf eine nachweislich widmungswidrige Nutzungsabsicht der Behörde für die zu Verkehrszwecken gewidmete Fläche zu entnehmen ist. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorbringens zur vermeintlichen Zweckverfehlung der Verkehrsflächenwidmung auf die seit dem zitierten Bewilligungsbescheid des Jahres *** verstrichene Zeitspanne verweist, ist er auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH zur Unverjährbarkeit der Abtretungspflicht hinzuweisen (VwGH 20.1.2010, 2006/06/0048). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (VfSlg. 12.197), was hier nicht der Fall ist. Im Ergebnis ist zusammenzufassen, dass der Beschwerdeführer nicht erfolgreich schon der Grundabtretung mit den Argumenten für eine Rückübereignung wegen vermeintlich zweckverfehlender Grundabtretung begegnen kann, bevor die Behörde ihm gegenüber mangels Grundeigentums überhaupt jemals Gelegenheit zur zweckentsprechenden Flächennutzung hatte. Wenn der Beschwerdeführer zur Kostenfrage auf eine vermeintliche Zusage der Baubehörde vom *** verweist, ist er auf die eindeutige gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996 zu verweisen, die keinen Raum für eine von der alleinigen Verpflichtung des Beschwerdeführers abweichende Vereinbarung lässt.Wenn der Beschwerdeführer zur Kostenfrage auf eine vermeintliche Zusage der Baubehörde vom *** verweist, ist er auf die eindeutige gesetzliche Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996 zu verweisen, die keinen Raum für eine von der alleinigen Verpflichtung des Beschwerdeführers abweichende Vereinbarung lässt. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
§ 59Abs.
2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten hat, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten hat, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.471.001.2014