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{'item': 'LVwG-MB-14-0018'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 31§ 36§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlLVwG-MB-14-0018 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 28Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Verweigerung der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren in seinen Rechten verletzt worden, wird

Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter einem nachstehendeDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter einem nachstehende, BESCHLÜSSEgefasst:BESCHLÜSSE, , gefasst: 1. Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Festnahme am *** in seinen Rechten verletzt worden, wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Festnahme am *** in seinen Rechten verletzt worden, wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen., 2. Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Nichtwiederausfolgung von zwei Camcordern, welche im Eigentum des *** stehen, in seinen Rechten verletzt worden, wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Nichtwiederausfolgung von zwei Camcordern, welche im Eigentum des *** stehen, in seinen Rechten verletzt worden, wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen., 3. Gegen diese Beschlüsse ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Beschlüsse ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vorweg ist zum Antrag des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Aufhebung des Straferkenntnisses – anzumerken, dass dieser nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist. Die Aufhebung des Straferkenntnisses ist mit einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde, hat dieser mit Schriftsatz von *** nicht nur eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht, sondern auch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH X vom *** erhoben. Zumal die Beschwerde sowohl beim Landesverwaltungsgericht NÖ als auch bei der BH X eingebracht wurde und die Maßnahmenbeschwerde auch als Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu werten ist, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ über diese Beschwerde – nach Vorlage durch die BH X – gesondert zu entscheiden.Vorweg ist zum Antrag des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Aufhebung des Straferkenntnisses – anzumerken, dass dieser nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist. Die Aufhebung des Straferkenntnisses ist mit einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde, hat dieser mit Schriftsatz von *** nicht nur eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht, sondern auch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** erhoben. Zumal die Beschwerde sowohl beim Landesverwaltungsgericht NÖ als auch bei der BH römisch zehn eingebracht wurde und die Maßnahmenbeschwerde auch als Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu werten ist, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ über diese Beschwerde – nach Vorlage durch die BH römisch zehn – gesondert zu entscheiden. Mit Maßnahmenbeschwerde vom *** – beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am selbigen Tag eingelangt – brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bezugnehmend auf das Straferkenntnis vom *** mit der Aktenzahl ***, Beschwerde erhebe und beantrage er zum vierten Mal (

  1. Antrag vom *** per E-Mail,
  2. Antrag im Rahmen der aufgetragenen Rechtfertigung vom *** sowie
  3. Antrag telefonisch am ***) die Ausfolgung digitaler Kopien von den beiden nach wie vor sichergestellten Camcordern SONY HDR-PJ780VE und PANASONIC HC-V510.Mit Maßnahmenbeschwerde vom *** – beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am selbigen Tag eingelangt – brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bezugnehmend auf das Straferkenntnis vom *** mit der Aktenzahl ***, Beschwerde erhebe und beantrage er zum vierten Mal (
  4. Antrag vom *** per E-Mail,
  5. Antrag im Rahmen der aufgetragenen Rechtfertigung vom *** sowie
  6. Antrag telefonisch am ***) die Ausfolgung digitaler Kopien von den beiden nach wie vor sichergestellten Camcordern , SONY HDR-PJ780VE und PANASONIC HC-V
  7. Die Grundsätze jeden fairen Verfahrens, die der EMRK, der sich sogar Niederösterreich verpflichtet habe, sehen eine vollständige und im Sinne einer Waffengleichheit gleich umfassende Akteneinsicht über be- und entlastendes Material für alle Parteien vor. Die permanente Vorenthaltung dieser essenziellen Beweismittel gegenüber der beklagten Partei durch die verfolgende Behörde sei rechtsstaatlich unerträglich und werde in der hiermit angeregten Maßnahmenbeschwerde zu verurteilen sein. Das Straferkenntnis sei damit aufzuheben. Darüber hinaus werde der im Straferkenntnis beschriebene Sachverhalt bestritten, da keine Aufforderung zum Verlassen des Jagdgebietes ausgesprochen worden sei, wie es sich aus den noch auszufolgenden digitalen Bild- und Tonaufnahmen ergeben werde. Eine mündliche Verhandlung nach Ermöglichung vollständiger Akteneinsicht wie es das Gesetz vorsehe, werde unter Ladung sämtlicher Zeugen beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom ***, unter Hinweis auf § 9 VwGVG, auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu verbessern, zumal sich der Maßnahmenbeschwerde unter anderem nicht entnehmen ließ, welche konkreten Akte der Beschwerdeführer mit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde bekämpft und worauf sich die Rechtswidrigkeit stützt. Weiters war der Maßnahmenbeschwerde kein Begehren zu entnehmen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom ***, unter Hinweis auf Paragraph 9, VwGVG, auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu verbessern, zumal sich der Maßnahmenbeschwerde unter anderem nicht entnehmen ließ, welche konkreten Akte der Beschwerdeführer mit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde bekämpft und worauf sich die Rechtswidrigkeit stützt. Weiters war der Maßnahmenbeschwerde kein Begehren zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag mit Schriftsatz vom *** fristgerecht nach und legte dem Gericht ein Konvolut von Unterlagen im Zusammenhang mit der Amtshandlung vom *** vor. Der Beschwerdeführer führte darin zusammengefasst aus, dass sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme ohne Angabe eines Festnahmegrundes, die Verweigerung der Akteneinsicht und die Weigerung auf Ausfolgung der Camcorder, welche im Eigentum des *** stehen, richte. Ihm sei am ***, um ca. 10:20 Uhr, das Weitergehen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im *** durch das Jagdschutzorgan *** untersagt worden. Er sei nicht aufgefordert worden, dass Jagdgebiet zu verlassen. Um ca. 11:00 Uhr sei die Polizei eingetroffen und sei seine Festnahme ausgesprochen worden. Erneut habe er nach dem Grund der Festnahme gefragt und sei ihm § 95 NÖ Jagdgesetz als Rechtsgrundlage genannt worden. Tatsächlich sei ihm die der Festnahme zu Grunde liegende Annahme (Verstoß gegen § 94 Abs. 3 NÖ JagdG) erst im Rahmen seiner Einvernahme auf der BH X am ***, gegen 15:00 Uhr, mitgeteilt worden. Da es für den Beschwerdeführer sohin nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, ob die gegenständlich benutzte Forststraße vom Betretungsverbot des § 94 Abs. 3 NÖ JagdG ausgenommen gewesen sei oder nicht, werde das Straferkenntnis vom *** weiterhin bekämpft. Aus den sichergestellten Camcordern ergebe sich der wahre Sachverhalt am Tatort, es handle sich daher um unverzichtbare Beweismittel. Obwohl diese nachweislich im Eigentum des *** gestanden haben und stehen, seien diese entgegen § 37a Abs. 4 letzter Satz VStG nicht an den rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Erst am *** seien die Camcorder an den *** herausgegeben worden, da dieser „der rechtmäßige Eigentümer“ sei.Ihm sei am ***, um ca. 10:20 Uhr, das Weitergehen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im *** durch das Jagdschutzorgan *** untersagt worden. Er sei nicht aufgefordert worden, dass Jagdgebiet zu verlassen. Um ca. 11:00 Uhr sei die Polizei eingetroffen und sei seine Festnahme ausgesprochen worden. Erneut habe er nach dem Grund der Festnahme gefragt und sei ihm Paragraph 95, NÖ Jagdgesetz als Rechtsgrundlage genannt worden. Tatsächlich sei ihm die der Festnahme zu Grunde liegende Annahme (Verstoß gegen Paragraph 94, Absatz 3, NÖ JagdG) erst im Rahmen seiner Einvernahme auf der BH römisch zehn am ***, gegen 15:00 Uhr, mitgeteilt worden. Da es für den Beschwerdeführer sohin nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, ob die gegenständlich benutzte Forststraße vom Betretungsverbot des Paragraph 94, Absatz 3, NÖ JagdG ausgenommen gewesen sei oder nicht, werde das Straferkenntnis vom *** weiterhin bekämpft. Aus den sichergestellten Camcordern ergebe sich der wahre Sachverhalt am Tatort, es handle sich daher um unverzichtbare Beweismittel. Obwohl diese nachweislich im Eigentum des *** gestanden haben und stehen, seien diese entgegen Paragraph 37 a, Absatz 4, letzter Satz VStG nicht an den rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Erst am *** seien die Camcorder an den *** herausgegeben worden, da dieser „der rechtmäßige Eigentümer“ sei. Er beantrage daher, die BH X, wegen Verletzung des § 36 Abs. 1 VStG, wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und wegen Verletzung des § 37a Abs. 4 VStG zu verurteilen und das Straferkenntnis aufzuheben.Er beantrage daher, die BH römisch zehn, wegen Verletzung des Paragraph 36, Absatz eins, VStG, wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und wegen Verletzung des Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG zu verurteilen und das Straferkenntnis aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu Folgendes erwogen: Vorweg anzumerken ist, dass Gegenstand der Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einzelne Verwaltungsakte mithin Lebenssachverhalte sind. Dass diese durchaus – wie im gegenständlichen Fall – miteinander verwoben sein können, hindert ihre getrennte Beurteilung nicht. Besteht nämlich eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes vor (vgl. dazu VwGH 6.5.1992, 91/01/0200; 17.12.1996, 94/01/0714).Vorweg anzumerken ist, dass Gegenstand der Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einzelne Verwaltungsakte mithin Lebenssachverhalte sind. Dass diese durchaus – wie im gegenständlichen Fall – miteinander verwoben sein können, hindert ihre getrennte Beurteilung nicht. Besteht nämlich eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes vor vergleiche dazu VwGH 6.5.1992, 91/01/0200; 17.12.1996, 94/01/0714). Im gegenständlichen Fall liegen daher drei bekämpfte Akte und sohin drei voneinander trennbare und zu trennende Beschwerden vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin über jeden der bekämpften Akte separat abzusprechen. 1) Abweisung der Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht: Der Beschwerdeführer führt in seiner ursprünglich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde aus, dass er bei der BH X um Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren ersucht habe und ihm diese verweigert worden sei. Dies geht auch aus dem ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom *** hervor. Der Beschwerdeführer führt in seiner ursprünglich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde aus, dass er bei der BH römisch zehn um Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren ersucht habe und ihm diese verweigert worden sei. Dies geht auch aus dem ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom *** hervor. Der letzte Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wurde – ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers – am *** gestellt, sodass hinsichtlich dieses Spruchpunktes von der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde auszugehen war. Der Beschwerdeführer ist auch hinsichtlich der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde beschwerdelegitimiert, zumal sich die Verweigerung der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gerichtet hat und er Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren war. Unabhängig von den übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation einer Amtshandlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, stellt die Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. VfSlg. 8966/1980, u.a.).Unabhängig von den übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation einer Amtshandlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, stellt die Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche VfSlg. 8966 aus 1980,, u.a.). Bei der Verweigerung von Akteneinsicht handelt es sich weder um einen Befehl noch um Zwang, welcher unmittelbar in subjektive Rechte eines individuell bestimmten Adressaten eingreift. Hiebei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um eine schlichte Untätigkeit, die nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann (vgl. dazu u.a. VfSlg. 4252/1962, 9813/1983, VwSlg. 9461a/1977, u.a.).Bei der Verweigerung von Akteneinsicht handelt es sich weder um einen Befehl noch um Zwang, welcher unmittelbar in subjektive Rechte eines individuell bestimmten Adressaten eingreift. Hiebei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um eine schlichte Untätigkeit, die nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann vergleiche dazu u.a. VfSlg. 4252 aus 1962,, 9813 aus 1983,, VwSlg. 9461a/1977, u.a.). Darüber hinaus ist für das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Voraussetzung, dass die Maßnahme einen selbstständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt und damit unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Entscheidend ist dabei die Losgelöstheit aus einem förmlichen Verfahren. Das Dazwischentreten eines Bescheides (vgl. dazu VwGH 25.01.2000, 98/05/0175) oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen, verhindern die Maßnahmenqualität. Bei diesen Akten mangelt es an der Selbstständigkeit.Darüber hinaus ist für das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Voraussetzung, dass die Maßnahme einen selbstständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt und damit unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Entscheidend ist dabei die Losgelöstheit aus einem förmlichen Verfahren. Das Dazwischentreten eines Bescheides vergleiche dazu VwGH 25.01.2000, 98/05/0175) oder die Möglichkeit einen solchen zu erlangen, verhindern die Maßnahmenqualität. Bei diesen Akten mangelt es an der Selbstständigkeit. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen beantragte der Beschwerdeführer im – gegen ihn geführten – Verwaltungsstrafverfahren Akteneinsicht. Dieses Verwaltungsstrafverfahren endete mit Straferkenntnis. Es erging eine verfahrensbeendende Entscheidung und fehlt es damit an der Selbstständigkeit der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpften Verweigerung der Akteneinsicht. Es fehlt dieser konkreten Amtshandlung sohin an der erforderlichen Maßnahmenqualität, sodass die Maßnahmenbeschwerde auch aus diesem Grunde abzuweisen war. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist sohin im Verwaltungsstrafverfahren – mittels Beschwerde gegen das Straferkenntnis – zu bekämpfen. 2) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung: Mit Schriftsatz vom *** brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschwerde unter anderem gegen die Festnahme ohne Angabe eines Festnahmegrundes richte und komme diese einer ungerechtfertigten Freiheitsberaubung gleich. Am ***, um ca. 10:20 Uhr, sei ihm das Weitergehen auf der Straße mit öffentlichem Verkehr im „***“ durch das Jagdschutzorgan *** untersagt worden. Er sei nicht aufgefordert worden, das Jagdgebiet zu verlassen. Da es seines Erachtens sehr wohl zulässig gewesen sei, auch ein Treibjagdgebiet auf öffentlichen Wegen zu durchqueren, sei er auf dieser Forststraße weitergegangen. Wenige Meter später sei er jedoch vom JagdleiterDipl. Ing. *** und Dr. *** persönlich erneut zum Stehenbleiben „bis zum Ende der Jagd“ aufgefordert worden. Hiebei handle es sich um eine Aufforderung, die in den Gesetzen keine Stütze finde. Überraschenderweise sei um 11:00 Uhr die Polizei eingetroffen und habe nach längerer Diskussion seine Festnahme ausgesprochen. Erneut habe er dezidiert nach dem konkreten Grund der Festnahme gefragt und selbst nach telefonischer Rücksprache des leitenden Gruppeninspektor *** mit dem Rechtsdienst der BH X sei ihm – völlig unzutreffend – explizit § 95 NÖ Jagdgesetz genannt worden.Am ***, um ca. 10:20 Uhr, sei ihm das Weitergehen auf der Straße mit öffentlichem Verkehr im „***“ durch das Jagdschutzorgan *** untersagt worden. Er sei nicht aufgefordert worden, das Jagdgebiet zu verlassen. Da es seines Erachtens sehr wohl zulässig gewesen sei, auch ein Treibjagdgebiet auf öffentlichen Wegen zu durchqueren, sei er auf dieser Forststraße weitergegangen. Wenige Meter später sei er jedoch vom Jagdleiter, Dipl. Ing. *** und Dr. *** persönlich erneut zum Stehenbleiben „bis zum Ende der Jagd“ aufgefordert worden. Hiebei handle es sich um eine Aufforderung, die in den Gesetzen keine Stütze finde. Überraschenderweise sei um 11:00 Uhr die Polizei eingetroffen und habe nach längerer Diskussion seine Festnahme ausgesprochen. Erneut habe er dezidiert nach dem konkreten Grund der Festnahme gefragt und selbst nach telefonischer Rücksprache des leitenden Gruppeninspektor *** mit dem Rechtsdienst der BH römisch zehn sei ihm – völlig unzutreffend – explizit Paragraph 95, NÖ Jagdgesetz genannt worden.

§ 36Abs. 1 VSt

G sei der Festgenommene „ehestens womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe einer Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten“. Tatsächlich sei ihm die der Festnahme zugrundeliegende Annahme (Verstoß gegen § 94 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz) erst im Rahmen seiner Einvernahme auf der BH X am ***, ca. gegen 15:00 Uhr, mitgeteilt worden.

Paragraph 36, Absatz eins, VStG sei der Festgenommene „ehestens womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe einer Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten“. Tatsächlich sei ihm die der Festnahme zugrundeliegende Annahme (Verstoß gegen Paragraph 94, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz) erst im Rahmen seiner Einvernahme auf der BH römisch zehn am ***, ca. gegen 15:00 Uhr, mitgeteilt worden. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom *** sowie aufgrund der vorgelegten Urkunden samt Anzeigeerstattung, richtete sich diese Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Festnahme am ***.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG sechs Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen.

Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sohin gegenständlich am ***.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt

Abs. 2 das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt

Absatz 2, das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Obigen Ausführungen zufolge begann die sechswöchige Frist zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde sohin am *** zu laufen und endete am ***, 24:00 Uhr. Da gegenständliche Maßnahmenbeschwerde nachweislich am *** per E-Mail sowohl an die belangte Behörde als auch an das erkennende Gericht übermittelt wurde, ist die gesetzlich normierte, vom Verwaltungsgericht nicht erstreckbare Frist von sechs Wochen zur Einbringung der Beschwerde nicht gewahrt und war gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war dem gesamten Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für einen längeren Zeitraum aufgrund der Festnahme gehindert war, rechtzeitig Maßnahmenbeschwerde einzubringen, sodass die Maßnahmenbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung wegen Verspätung zurückzuweisen war. 3) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation: Sowohl mit der ursprünglich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom *** als auch mit Schriftsatz vom ***, bekämpfte der Beschwerdeführer mit dieser Maßnahmenbeschwerde unter anderem auch die Weigerung der BH X, die beiden im Eigentum des *** stehenden Camcorder der Marke SONY HDR-PJ780VE und PANASONIC HC-V510 trotz nachweislicher Geltendmachung des Eigentumsrechtes entgegen den rechtlichen Bestimmungen an den rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben.Sowohl mit der ursprünglich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom *** als auch mit Schriftsatz vom ***, bekämpfte der Beschwerdeführer mit dieser Maßnahmenbeschwerde unter anderem auch die Weigerung der BH römisch zehn, die beiden im Eigentum des *** stehenden Camcorder der Marke SONY HDR-PJ780VE und PANASONIC HC-V510 trotz nachweislicher Geltendmachung des Eigentumsrechtes entgegen den rechtlichen Bestimmungen an den rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben. Ergänzend führte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schriftsatz vom *** aus, dass sich aus den sichergestellten Camcordern der wahre Sachverhalt am Tatort ergebe und es sich hiebei um unverzichtbare Beweismittel handle. Obwohl diese nachweislich im Eigentum des *** (***) gestanden haben und stehen, wären sie entgegen § 37a Abs. 4 VStG letzter Satz, über ein Jahr nicht an den rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Erst am *** seien die Camcorder an „den rechtmäßigen Eigentümer“ – den *** – herausgegeben worden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schriftsatz vom *** aus, dass sich aus den sichergestellten Camcordern der wahre Sachverhalt am Tatort ergebe und es sich hiebei um unverzichtbare Beweismittel handle. Obwohl diese nachweislich im Eigentum des *** (***) gestanden haben und stehen, wären sie entgegen Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG letzter Satz, über ein Jahr nicht an den rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Erst am *** seien die Camcorder an „den rechtmäßigen Eigentümer“ – den *** – herausgegeben worden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch zwei Rechnungen vor. Zum einen die Rechnung der Elektro-Shop *** GmbH – bezüglich des Kaufes des Camcorders SONY HDR-PJ780VE vom *** – in welcher als Rechnungsempfänger der *** ausgewiesen ist. Weiters eine Rechnung der Radio *** KG bzw. Ing. *** GesmbH, betreffend den Camcorder PANASONIC HC-V510EG-K vom ***, die ebenfalls den *** als Rechnungsempfänger ausweist. Ebenso beigelegt wurde ein Auszug aus dem Vereinsregister zum Stichtag ***. Diesem Vereinsregisterauszug ist die statutenmäßige Vertretungsregelung zu entnehmen. Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein nach Außen. In dessen/deren Verhinderung übernimmt sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin diese Funktion; ist auch der/die Stellvertreter bzw. Stellvertreterin verhindert, übernimmt der Kassier bzw. die Kassierin die Funktion und in dessen/deren Verhinderung der Schriftführer bzw. die Schriftführerin. Als organschaftlicher Vertreter – Obmann – ist mit einer Funktionsperiode von *** bis *** *** ausgewiesen. Als Obmannstellvertreter mit einer Funktionsperiode von *** bis *** ***, als Schriftführer mit selbiger Funktionsperiode *** und als Kassier mit ebenfalls gleicher Funktionsperiode ***. Aufgrund der vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers stand somit für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die sichergestellten/beschlagnahmten Camcorder am *** im Eigentum des *** stehen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Akt einliegenden Bescheinigungen über die Sicherstellung/Beschlagnahme der genannten Camcorder lässt sich als Tatzeitpunkt der *** zweifelsfrei konstatieren, zumal dies auch auf sämtlichen Bescheinigungen über die vorläufige Sicherheit/Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft X, vom ***, gut leserlich angeführt ist. Aufgrund der vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers stand somit für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die sichergestellten/beschlagnahmten Camcorder am *** im Eigentum des *** stehen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Akt einliegenden Bescheinigungen über die Sicherstellung/Beschlagnahme der genannten Camcorder lässt sich als Tatzeitpunkt der *** zweifelsfrei konstatieren, zumal dies auch auf sämtlichen Bescheinigungen über die vorläufige Sicherheit/Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, vom ***, gut leserlich angeführt ist. Für die hier zu beurteilende Frage der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer war somit – unabhängig von der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde – vorweg zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwerdelegitimiert ist – betreffend die genannte Sicherstellung/Beschlagnahme der Camcorder am ***. Beschwerdelegitimiert sind solche Personen, die behaupten, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Nur denjenigen Personen steht die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde offen. Beschwerdelegitimation kommt daher grundsätzlich jener Person zu, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Sofern der Beschwerdeführer zunächst nur die Behauptung aufstellt, Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes zu sein, ist er schon aufgrund dieser Behauptung beschwerdelegitimiert, selbst wenn Zweifel an seinem Eigentum bestehen sollten. Fehlt es hingegen an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die gegenständlichen beschlagnahmten Camcorder im Eigentum des *** gestanden haben und er keinerlei Rechte an diesen Camcordern behauptet hat, er auch nicht zur Vertretung des *** laut vorgelegtem Vereinsregisterauszug befugt ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer persönlich wurde nicht in seinen Rechten verletzt und hätte die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der ***, in dessen Eigentum die beschlagnahmten Gegenstände standen bzw. stehen, einbringen müssen. Dies durch Vertretung der vertretungsbefugten Organe. Der Beschwerdeführer selbst war zur Einbringung der Maßnahmenbeschwerde betreffend diese Amtshandlung nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde

§ 31Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 8 AVG zurückzuweisen war. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die gegenständlichen beschlagnahmten Camcorder im Eigentum des *** gestanden haben und er keinerlei Rechte an diesen Camcordern behauptet hat, er auch nicht zur Vertretung des *** laut vorgelegtem Vereinsregisterauszug befugt ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer persönlich wurde nicht in seinen Rechten verletzt und hätte die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der ***, in dessen Eigentum die beschlagnahmten Gegenstände standen bzw. stehen, einbringen müssen. Dies durch Vertretung der vertretungsbefugten Organe. Der Beschwerdeführer selbst war zur Einbringung der Maßnahmenbeschwerde betreffend diese Amtshandlung nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurückzuweisen war.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Landesverwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 entgegenstehen. Ausgehend davon, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt unstrittig aufgrund des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten Urkunden feststand, somit keinerlei Zweifel hinsichtlich der Verspätung bzw. der mangelnden Beschwerdelegitimation bestanden und auch hinsichtlich der abgewiesenen Maßnahmenbeschwerde keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war, zumal die Weigerung der Akteneinsicht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar wäre, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Kosten waren der belangten Behörde – als obsiegende Partei – nicht zuzusprechen, zumal dieser bislang kein Aufwand entstanden ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis und gegen die Beschlüsse ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen dieses Erkenntnis und gegen die Beschlüsse ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.14.0018

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