GVG) abgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Verweigerung der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren in seinen Rechten verletzt worden, wird
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter einem nachstehendeDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter einem nachstehende, BESCHLÜSSEgefasst:BESCHLÜSSE, , gefasst: 1. Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Festnahme am *** in seinen Rechten verletzt worden, wird
GVG i.V.m. § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Festnahme am *** in seinen Rechten verletzt worden, wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen., 2. Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Nichtwiederausfolgung von zwei Camcordern, welche im Eigentum des *** stehen, in seinen Rechten verletzt worden, wird
GVG i.V.m. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Nichtwiederausfolgung von zwei Camcordern, welche im Eigentum des *** stehen, in seinen Rechten verletzt worden, wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen., 3. Gegen diese Beschlüsse ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Beschlüsse ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vorweg ist zum Antrag des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Aufhebung des Straferkenntnisses – anzumerken, dass dieser nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist. Die Aufhebung des Straferkenntnisses ist mit einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde, hat dieser mit Schriftsatz von *** nicht nur eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht, sondern auch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH X vom *** erhoben. Zumal die Beschwerde sowohl beim Landesverwaltungsgericht NÖ als auch bei der BH X eingebracht wurde und die Maßnahmenbeschwerde auch als Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu werten ist, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ über diese Beschwerde – nach Vorlage durch die BH X – gesondert zu entscheiden.Vorweg ist zum Antrag des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Aufhebung des Straferkenntnisses – anzumerken, dass dieser nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist. Die Aufhebung des Straferkenntnisses ist mit einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde, hat dieser mit Schriftsatz von *** nicht nur eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht, sondern auch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** erhoben. Zumal die Beschwerde sowohl beim Landesverwaltungsgericht NÖ als auch bei der BH römisch zehn eingebracht wurde und die Maßnahmenbeschwerde auch als Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu werten ist, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ über diese Beschwerde – nach Vorlage durch die BH römisch zehn – gesondert zu entscheiden. Mit Maßnahmenbeschwerde vom *** – beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am selbigen Tag eingelangt – brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bezugnehmend auf das Straferkenntnis vom *** mit der Aktenzahl ***, Beschwerde erhebe und beantrage er zum vierten Mal (
G sei der Festgenommene „ehestens womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe einer Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten“. Tatsächlich sei ihm die der Festnahme zugrundeliegende Annahme (Verstoß gegen § 94 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz) erst im Rahmen seiner Einvernahme auf der BH X am ***, ca. gegen 15:00 Uhr, mitgeteilt worden.
Paragraph 36, Absatz eins, VStG sei der Festgenommene „ehestens womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe einer Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten“. Tatsächlich sei ihm die der Festnahme zugrundeliegende Annahme (Verstoß gegen Paragraph 94, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz) erst im Rahmen seiner Einvernahme auf der BH römisch zehn am ***, ca. gegen 15:00 Uhr, mitgeteilt worden. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom *** sowie aufgrund der vorgelegten Urkunden samt Anzeigeerstattung, richtete sich diese Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Festnahme am ***.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG sechs Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sohin gegenständlich am ***.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt
Abs. 2 das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt
Absatz 2, das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Obigen Ausführungen zufolge begann die sechswöchige Frist zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde sohin am *** zu laufen und endete am ***, 24:00 Uhr. Da gegenständliche Maßnahmenbeschwerde nachweislich am *** per E-Mail sowohl an die belangte Behörde als auch an das erkennende Gericht übermittelt wurde, ist die gesetzlich normierte, vom Verwaltungsgericht nicht erstreckbare Frist von sechs Wochen zur Einbringung der Beschwerde nicht gewahrt und war gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war dem gesamten Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für einen längeren Zeitraum aufgrund der Festnahme gehindert war, rechtzeitig Maßnahmenbeschwerde einzubringen, sodass die Maßnahmenbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung wegen Verspätung zurückzuweisen war. 3) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation: Sowohl mit der ursprünglich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom *** als auch mit Schriftsatz vom ***, bekämpfte der Beschwerdeführer mit dieser Maßnahmenbeschwerde unter anderem auch die Weigerung der BH X, die beiden im Eigentum des *** stehenden Camcorder der Marke SONY HDR-PJ780VE und PANASONIC HC-V510 trotz nachweislicher Geltendmachung des Eigentumsrechtes entgegen den rechtlichen Bestimmungen an den rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben.Sowohl mit der ursprünglich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom *** als auch mit Schriftsatz vom ***, bekämpfte der Beschwerdeführer mit dieser Maßnahmenbeschwerde unter anderem auch die Weigerung der BH römisch zehn, die beiden im Eigentum des *** stehenden Camcorder der Marke SONY HDR-PJ780VE und PANASONIC HC-V510 trotz nachweislicher Geltendmachung des Eigentumsrechtes entgegen den rechtlichen Bestimmungen an den rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben. Ergänzend führte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schriftsatz vom *** aus, dass sich aus den sichergestellten Camcordern der wahre Sachverhalt am Tatort ergebe und es sich hiebei um unverzichtbare Beweismittel handle. Obwohl diese nachweislich im Eigentum des *** (***) gestanden haben und stehen, wären sie entgegen § 37a Abs. 4 VStG letzter Satz, über ein Jahr nicht an den rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Erst am *** seien die Camcorder an „den rechtmäßigen Eigentümer“ – den *** – herausgegeben worden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schriftsatz vom *** aus, dass sich aus den sichergestellten Camcordern der wahre Sachverhalt am Tatort ergebe und es sich hiebei um unverzichtbare Beweismittel handle. Obwohl diese nachweislich im Eigentum des *** (***) gestanden haben und stehen, wären sie entgegen Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG letzter Satz, über ein Jahr nicht an den rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Erst am *** seien die Camcorder an „den rechtmäßigen Eigentümer“ – den *** – herausgegeben worden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch zwei Rechnungen vor. Zum einen die Rechnung der Elektro-Shop *** GmbH – bezüglich des Kaufes des Camcorders SONY HDR-PJ780VE vom *** – in welcher als Rechnungsempfänger der *** ausgewiesen ist. Weiters eine Rechnung der Radio *** KG bzw. Ing. *** GesmbH, betreffend den Camcorder PANASONIC HC-V510EG-K vom ***, die ebenfalls den *** als Rechnungsempfänger ausweist. Ebenso beigelegt wurde ein Auszug aus dem Vereinsregister zum Stichtag ***. Diesem Vereinsregisterauszug ist die statutenmäßige Vertretungsregelung zu entnehmen. Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein nach Außen. In dessen/deren Verhinderung übernimmt sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin diese Funktion; ist auch der/die Stellvertreter bzw. Stellvertreterin verhindert, übernimmt der Kassier bzw. die Kassierin die Funktion und in dessen/deren Verhinderung der Schriftführer bzw. die Schriftführerin. Als organschaftlicher Vertreter – Obmann – ist mit einer Funktionsperiode von *** bis *** *** ausgewiesen. Als Obmannstellvertreter mit einer Funktionsperiode von *** bis *** ***, als Schriftführer mit selbiger Funktionsperiode *** und als Kassier mit ebenfalls gleicher Funktionsperiode ***. Aufgrund der vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers stand somit für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die sichergestellten/beschlagnahmten Camcorder am *** im Eigentum des *** stehen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Akt einliegenden Bescheinigungen über die Sicherstellung/Beschlagnahme der genannten Camcorder lässt sich als Tatzeitpunkt der *** zweifelsfrei konstatieren, zumal dies auch auf sämtlichen Bescheinigungen über die vorläufige Sicherheit/Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft X, vom ***, gut leserlich angeführt ist. Aufgrund der vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers stand somit für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die sichergestellten/beschlagnahmten Camcorder am *** im Eigentum des *** stehen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Akt einliegenden Bescheinigungen über die Sicherstellung/Beschlagnahme der genannten Camcorder lässt sich als Tatzeitpunkt der *** zweifelsfrei konstatieren, zumal dies auch auf sämtlichen Bescheinigungen über die vorläufige Sicherheit/Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, vom ***, gut leserlich angeführt ist. Für die hier zu beurteilende Frage der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer war somit – unabhängig von der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde – vorweg zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwerdelegitimiert ist – betreffend die genannte Sicherstellung/Beschlagnahme der Camcorder am ***. Beschwerdelegitimiert sind solche Personen, die behaupten, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Nur denjenigen Personen steht die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde offen. Beschwerdelegitimation kommt daher grundsätzlich jener Person zu, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Sofern der Beschwerdeführer zunächst nur die Behauptung aufstellt, Eigentümer eines beschlagnahmten Gegenstandes zu sein, ist er schon aufgrund dieser Behauptung beschwerdelegitimiert, selbst wenn Zweifel an seinem Eigentum bestehen sollten. Fehlt es hingegen an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die gegenständlichen beschlagnahmten Camcorder im Eigentum des *** gestanden haben und er keinerlei Rechte an diesen Camcordern behauptet hat, er auch nicht zur Vertretung des *** laut vorgelegtem Vereinsregisterauszug befugt ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer persönlich wurde nicht in seinen Rechten verletzt und hätte die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der ***, in dessen Eigentum die beschlagnahmten Gegenstände standen bzw. stehen, einbringen müssen. Dies durch Vertretung der vertretungsbefugten Organe. Der Beschwerdeführer selbst war zur Einbringung der Maßnahmenbeschwerde betreffend diese Amtshandlung nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde
GVG i.V.m. § 8 AVG zurückzuweisen war. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die gegenständlichen beschlagnahmten Camcorder im Eigentum des *** gestanden haben und er keinerlei Rechte an diesen Camcordern behauptet hat, er auch nicht zur Vertretung des *** laut vorgelegtem Vereinsregisterauszug befugt ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer persönlich wurde nicht in seinen Rechten verletzt und hätte die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der ***, in dessen Eigentum die beschlagnahmten Gegenstände standen bzw. stehen, einbringen müssen. Dies durch Vertretung der vertretungsbefugten Organe. Der Beschwerdeführer selbst war zur Einbringung der Maßnahmenbeschwerde betreffend diese Amtshandlung nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurückzuweisen war.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Landesverwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 entgegenstehen. Ausgehend davon, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt unstrittig aufgrund des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten Urkunden feststand, somit keinerlei Zweifel hinsichtlich der Verspätung bzw. der mangelnden Beschwerdelegitimation bestanden und auch hinsichtlich der abgewiesenen Maßnahmenbeschwerde keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war, zumal die Weigerung der Akteneinsicht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar wäre, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Kosten waren der belangten Behörde – als obsiegende Partei – nicht zuzusprechen, zumal dieser bislang kein Aufwand entstanden ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis und gegen die Beschlüsse ist
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen dieses Erkenntnis und gegen die Beschlüsse ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.14.0018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.