GVG) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: 1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Am *** stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, den „Schiffsjachtkörper der im Schiffsregister unter dem Namen und der Zulassungsnummer *** eingetragen ist und eine Bauhütte im Grundausmaß von ca. 2 Meter mal 1,5 Meter, welche auf einem Teil des Grundstückes ***, KG ***, gelagert sind, dauerhaft zu lagern.“ Der Lagerplatz werde für eine Dauer von 2 Jahren beantragt, da der Abtransport des Schiffes dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich sei. In einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit *** für sechs Monate auf den *** aufhalte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag
3 AVG erteilt, da zum Ansuchen vom *** ein Nachweis darüber zu erbringen sei, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche (§ 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000).Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, da zum Ansuchen vom *** ein Nachweis darüber zu erbringen sei, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche (Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000). Dieses Schreiben wurde an den Beschwerdeführer an die bei der Antragstellung bekanntgegebenen Adresse „***, ***“ adressiert. (Das Schreiben wurde der belangten Behörde vom zuständigen Zustelldienst mit den Vermerken „Ortsabwesenheit bis ***“ und „nicht behoben“ zurückgesendet. Die Rücksendung langte am *** bei der belangten Behörde ein.) Mit Schreiben vom *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** zurückgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom *** nicht nachgekommen sei, weshalb sein Antrag
3 AVG zurückzuweisen sei.Mit Schreiben vom *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** zurückgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom *** nicht nachgekommen sei, weshalb sein Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sei. Auch dieses Schreiben wurde an die Adresse „***, ***“ übermittelt. Ebenso wie der Verbesserungsauftrag vom *** wurde auch dieses Schreiben vom zuständigen Zustelldienst an die belangte Behörde mit den Vermerken „Ortsabwesenheit bis ***“ und „nicht behoben“ zurückgesendet. (Die Rücksendung langte am *** bei der belangten Behörde ein.) In einem Aktenvermerk vom *** wird auszugsweise wie folgt festgehalten (Ergänzungen bzw. Auslassungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Am *** wurde der Bescheid vom *** nachweislich und mit Rsb zugesandt. Am *** gelangte der Bescheid mit einem Vermerk des Zustellorgans ‚Ortsanwesenheit [offenkundig gemeint: Ortsabwesenheit] bis ***‘ ungeöffnet zur Behörde retour. Die Abgabestelle ‚Postleitzahl ***‘ teilte zudem mit E-Mail am *** der ho Behörde mit, dass Herr *** eine Ortsabwesenheit bis *** gegenüber der Abgabestelle kundgetan hat. Die ho Behörde hat daher davon auszugehen, dass es sich um eine dauernde und nicht bloß um eine vorübergehende Verlegung der Abgabestelle des Herrn *** handelt. […] Nach ho Kenntnisstand befindet sich Herr *** in Fernost. Eine Abgabestelle ist jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar bzw ist dies de facto und de iure nicht möglich. Der Bescheid vom *** wird daher heute, den ***, bei der Behörde gem § 23 Zustellgesetz ohne Zustellversuch hinterlegt.Der Bescheid vom *** wird daher heute, den ***, bei der Behörde gem Paragraph 23, Zustellgesetz ohne Zustellversuch hinterlegt. Die Beurkundung gem § 23 Abs. 2 Zustellgesetz erfolgt mit dem gegenständlichen Aktenvermerk. Die ho Behörde hält es für zweckmäßig Herrn *** von der Hinterlegung durch einen Brief davon in Kenntnis zu setzten. Der gegenständliche Aktenvermerk wird als Beilage dem Brief angefügt.Die Beurkundung gem Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz erfolgt mit dem gegenständlichen Aktenvermerk. Die ho Behörde hält es für zweckmäßig Herrn *** von der Hinterlegung durch einen Brief davon in Kenntnis zu setzten. Der gegenständliche Aktenvermerk wird als Beilage dem Brief angefügt. Der Bescheid gilt daher mit dem heutigen Tag als zugestellt.“ Mit E-Mail vom *** entschuldigte sich der Beschwerdeführer, nicht bekannt gegeben zu haben, dass er verreisen werde. Überdies gab er seine Adresse auf den *** bekannt und führte aus, dass ein „Rückflugticket für den ***“ gebucht sei, er aber bestrebt sei, schon „Ende Oktober“ zurückzufliegen.
2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist bei Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist bei Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
G) bedeutet „Abgabestelle“ u.a.: die Wohnung oder sonstige Unterkunft oder eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG) bedeutet „Abgabestelle“ u.a.: die Wohnung oder sonstige Unterkunft oder eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wird diese Mitteilung unterlassen, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist, wird diese Mitteilung unterlassen, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
dem mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ überschriebenen § 23 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument sofort bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
dem mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ überschriebenen Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument sofort bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 4.
G nicht unverzüglich mitgeteilt.Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat sich die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bekanntgegebene Abgabestelle während des laufenden Verfahrens aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthalts auf den *** geändert. Die Änderung der Abgabestelle der Behörde hat der Beschwerdeführer entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht unverzüglich mitgeteilt. Die Behörde war daher zu einem Vorgehen
G berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid mit dem Tage der Hinterlegung bei der belangten Behörde am *** als zugestellt und somit erlassen gilt.Die Behörde war daher zu einem Vorgehen
Paragraph 23, ZustG berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid mit dem Tage der Hinterlegung bei der belangten Behörde am *** als zugestellt und somit erlassen gilt. 4.2.2. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erweist sich jedoch aus folgendem Grund als rechtswidrig: Eine Zurückweisung eines Antrages
3 AVG entspricht nur dann dem Gesetz, wenn der Antragsteller vorher nachweislich die Möglichkeit hatte, seinen Antrag zu verbessern (VwGH vom 14. November 1989, 89/05/0076). Die Zurückweisung eines Antrages
3 AVG ist nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller, dessen Verbesserung – nachweislich – aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid –auch wenn er damit bloß gegen § 13 Abs. 3 AVG verstößt – an Rechtswidrigkeit (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Online, § 13 Rz 28).Eine Zurückweisung eines Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht nur dann dem Gesetz, wenn der Antragsteller vorher nachweislich die Möglichkeit hatte, seinen Antrag zu verbessern (VwGH vom 14. November 1989, 89/05/0076). Die Zurückweisung eines Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller, dessen Verbesserung – nachweislich – aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid –auch wenn er damit bloß gegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG verstößt – an Rechtswidrigkeit vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Online, Paragraph 13, Rz 28). Eine Zustellung des Verbesserungsauftrages vom *** ist niemals erfolgt: Aus denselben Gründen, die die belangte Behörde dazu veranlasst haben eine Zustellung des angefochtenen Bescheides
G vorzunehmen, hätte eine wirksame Zustellung des Verbesserungsauftrages vom *** ebenfalls nur
G erfolgen können, sind doch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer laut dem eingangs wiedergegebenen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich bereits ab Jänner *** auf den *** weilte, keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Abgabestelle nicht schon im Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Verbesserungsauftrages als geändert anzusehen war.Eine Zustellung des Verbesserungsauftrages vom *** ist niemals erfolgt: Aus denselben Gründen, die die belangte Behörde dazu veranlasst haben eine Zustellung des angefochtenen Bescheides
Paragraph 23, ZustG vorzunehmen, hätte eine wirksame Zustellung des Verbesserungsauftrages vom *** ebenfalls nur
Paragraph 23, ZustG erfolgen können, sind doch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer laut dem eingangs wiedergegebenen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich bereits ab Jänner *** auf den *** weilte, keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Abgabestelle nicht schon im Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Verbesserungsauftrages als geändert anzusehen war. Da der Beschwerdeführer durch die (erfolglose) Zustellung an die von ihm bei Antragstellung bekanntgegebene – zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestehende – Abgabestelle vom Verbesserungsauftrag keine Kenntnis erlangt hat, erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrages als rechtswidrig. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH vom
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 5. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden und zweifellos auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden und zweifellos auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.