GVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen des Bauwerbers vom ***
Vm § 23 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz-VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen des Bauwerbers vom ***
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz-VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** beantragte der Verkehrsverein *** (im Folgenden: Bauwerber) bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Umgestaltung der Flächen auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, ***, ***. Laut den Eireichunterlagen und der Baubeschreibung soll auf diesen Baugrundstücken im Zuge der geplanten Errichtung eines Hotels der Platz des Freigeländes für die Messe *** neu gestaltet werden. Die gemeinsame Zu- und Ausfahrt von der bzw. auf die *** soll um ca. 20 m Richtung Süden zur Brücke über die *** hin verlegt und in 6 m Breite ausgeführt werden, wobei zu diesem Zweck eine Abfahrtsrampe mit 3 % mit 1,80 m hohen Stützmauern und aufgesetztem 1 m hohen Geländer hergestellt werden soll. Daran anschließend erfolge eine Abgrenzung mit Schiebetor und soll nach dem Schiebetor eine Rampe mit 8 % Neigung hergestellt werden. Entlang der *** sollen zudem die beiden Busstationen versetzt und soll von Richtung *** kommend eine Linksabbiegespur errichtet werden. Diese beiden Maßnahmen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens. Auf den Baugrundstücken sollen insgesamt 134 PKW-Stellplätze errichtet werden, wobei einige PKW-Stellplätze davon – auch aufgrund vertraglicher Regelungen - dem geplanten Hotel zugeordnet werden sollen. Von den insgesamt 134 PKW-Stellplätzen sollen 14 PKW-Stellplätze mit Elektroladestationen ausgestattet bzw. die Vorsorge getroffen werden, dass diese bis Ende *** mit Ladestationen ausgestattet werden können. Drei PKW-Stellplätze sollen behindertengerecht ausgeführt werden. Der gesamte Parkplatz soll straßenbaumäßig befestigt werden, wobei die Verkehrsflächen asphaltiert und mit Randsteineinfassungen (Beton-Tiefbordsteinen) zu den Grünflächen begrenzt werden sollen. Die Parkplätze selbst sollen mit unterschiedlichen Oberflächen (Pflastersteinen, Kunststoffwaben) ausgestattet werden. Die anfallenden Niederschlagswässer sollen großflächig im Bereich der Kunststoffwaben und den Pflastersteinen über den Schotterrasen versickert werden und sollen die Niederschlagswässer der Verkehrsflächen über Rigole und Bodeneinläufe in den bestehenden Mischwasserkanal eingeleitet werden. Im Bereich der Grünflächen seien Baumbepflanzungen als Schattenspender vorgesehen. Die Elektroinstallation und die Parkplatzbeleuchtung würden aufgrund der Neuanordnung der Stellplätze sowie entsprechend den lichttechnischen Anforderungen bzw. Sicherheitsvorschriften adaptiert. Entlang der Grundgrenze zur nördlich gelegenen Bahnlinie der ÖBB (***) sollen – beginnend von der *** - eine 18 m lange Sockelmauer mit einer Höhe von rund 50 cm bis 95 cm mit darauf montierter Einfriedung (Doppelstabzaun H=180 cm), daran unmittelbar anschließend eine 3 m hohe und 40 m lange hochabsorbierende Lärmschutzwand, und wiederum daran unmittelbar anschließend eine 54 m lange Sockelmauer mit darauf montierter Einfriedung (Doppelstabzaun H=180 cm) errichtet werden. Entlang der Grundgrenze zur östlich gelegenen Bahnlinie der ÖBB (***) sollen eine 17 m lange Sockelmauer in der Höhe von 1,50 m mit darauf montierter Einfriedung (Doppelstabzaun H=180 cm) sowie eine Natursteinwurfmauer mit einer Höhe von 1,25 m und einer Länge von 29 m errichtet werden. Gleichzeitig soll auch das Geländeniveau auf den Baugrundstücken teilweise verändert werden. Die Baugrundstücke werden im Süden durch die ***, im Westen durch die ***, im Norden durch die ÖBB-Bahnlinie *** und im Osten durch die ÖBB-Bahnlinie *** abgegrenzt.
Grundbuch ist die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Eigentümerin der beiden Baugrundstücke Nrn. *** und ***, die Stadtgemeinde *** Eigentümerin der beiden Baugrundstücke Nrn. *** und *** und der Bauwerber Eigentümer des Baugrundstückes Nr. ***. Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, wobei diese Grundstücke nördlich der Baugrundstücke, insbesondere des Baugrundstückes Nr. ***, liegen. Zwischen den Baugrundstücken und dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers liegt das Grundstück Nr. ***, welches eine Breite von rund 9 m aufweist und welches sich im Eigentum der ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft befindet und auf welchem die Bahnlinie der ÖBB *** betrieben wird. Nördlich anschließend an dieses Grundstück Nr. *** folgt das Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers, welches eine Breite von rund 1,50 m bis 5 m und einen Abstand zum Baugrundstück Nr. *** von rund 9 m aufweist. An dieses Grundstück wiederum schließen unmittelbar nördlich die beiden Grundstücke Nrn. *** und *** des Beschwerdeführers an, wobei der Abstand des Grundstückes Nr. *** vom Baugrundstück Nr. *** rund 10,50 m und der Abstand des Grundstückes Nr. *** vom Baugrundstück Nr. *** rund 11,50 m beträgt. Nördlich des Grundstückes Nr. *** des Beschwerdeführers schließt unmittelbar sein Grundstück Nr. *** an, welches einen Abstand zum Baugrundstück Nr. *** von rund 13,90 m aufweist. Im Norden seiner beiden Grundstücke Nrn. *** und *** schließt unmittelbar sein Grundstück Nr. *** an, welches jedoch einen Abstand von den Baugrundstücken von über 14 m aufweist. Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** legt für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke nach § 14 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 übereinanderliegende Widmungen fest, und zwar in der unteren Ebene, also für das Geländeniveau der Baugrundstücke die Widmung „öffentliche Verkehrsfläche“ (Vö) und in der darüber liegenden Ebene die Widmung Bauland Kerngebiet (BK). Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** legt für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke nach Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 übereinanderliegende Widmungen fest, und zwar in der unteren Ebene, also für das Geländeniveau der Baugrundstücke die Widmung „öffentliche Verkehrsfläche“ (Vö) und in der darüber liegenden Ebene die Widmung Bauland Kerngebiet (BK). Mit Ladung vom *** wurden die Parteien des Baubewilligungsverfahrens, und somit auch der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur Bauverhandlung am *** geladen und erhob er in dieser zahlreiche Einwendungen. U.a. wendete er im Wesentlichen ein, dass seine Grundstücke einen Abstand zu den Baugrundstücken von unter 14 m aufweisen würden, weshalb er berechtigt sei, am Baubewilligungsverfahren als Partei teilzunehmen und Einwendungen zu erheben. Durch das beantragte Bauvorhaben werde insofern in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen, als die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz seiner Bauwerke und Grundstücke beeinträchtigt würden. Ebenso werde er durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen in Bezug auf den Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen unzumutbar beeinträchtigt und werde auch die Belichtung seiner zulässigen Hauptfenster beeinträchtigt, da das Bauvorhaben eine unzulässige Höhe und einen unzulässigen Abstand aufweisen würde. Weiters seien alle Verwaltungsverfahren, die dieses Bauvorhaben betreffen würden, nämlich das wasserrechts-, das gewerberechtliche Betriebsanlagen- und das Baubewilligungsverfahren, auch im Hinblick auf das zu errichtende Hotel, in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen, da sämtliche Bauwerke untrennbar verbunden seien und würden die einzelnen Bauwerke nur deshalb getrennt behandelt, damit er seine Rechte nicht wahrnehmen könne. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass die Stadtgemeinde *** die Baugrundstücke mit Kaufvertrag vom *** nur unter der ausdrücklichen Bedingung erworben hätte, dass keine gewerbliche Nutzung erfolgen dürfe. Diese Bedingung hätte sie bei einem Verkauf auch dem Vertragspartner übertragen müssen. Die geplante Nutzung mit Hotelbetrieb widerspreche daher diesem Kaufvertrag, weswegen er diesen Kaufvertrag anfechten werde. Da somit auch die Eigentumsverhältnisse an diesen Baugrundstücken noch nicht geklärt seien, sei die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens unzulässig und eine Baubewilligung zu versagen, zumal es dem Bauwerber an der Zustimmung der Grundeigentümer und an jeglicher Rechtsgrundlage für die Stellung des Bauansuchens mangle. Weiters behauptete er, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke keine Bauplätze seien und diese für einen Bauplatz auch nicht geeignet seien. Da das beantragte Bauvorhaben der Bestimmung des § 43 der NÖ Bauordnung 1996 widersprechen würde, hege er gravierende Bedenken gegen die Standsicherheit und mechanische Festigkeit des beantragten Bauvorhabens, sodass nicht sichergestellt sei, dass es nicht zu Beschädigungen seiner Bauwerke und Grundstücke komme, insbesondere aufgrund von Erschütterungen und sonstiger negativer Einwirkungen sowie Immissionen während der Bauausführung und auch während des Betriebes der Anlage. Weiters befürchte er massive Beeinträchtigungen im Bereich des Schallschutzes sowie der Hygiene und der Gesundheit sowie des Umweltschutzes und sei sowohl durch die Bauausführung als auch durch den Betrieb der Anlage selbst (Entlüftungen, Zu- und Anlieferungen, Besucherverkehr) mit immensen Lärmbelästigungen zu rechnen. Durch das Bauvorhaben werde er aufgrund des ständigen Lärms sowie auch während der Bauausführung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen belästigt, wobei die Belästigungen das örtlich zumutbare Ausmaß bei weitem übersteigen würden und gesundheitsgefährdend seien. Zudem würde entlang der Bahntrasse eine Stützmauer mit einer Länge von 42 m und einer Höhe von 4 m errichtet, wodurch es durch den Echoeffekt zu einer Vervielfachung der auf ihn einwirkenden Immissionen, insbesondere hinsichtlich des Lärms und Schalls, kommen würde, da die Geräusche – auch durch den Bahnverkehr – vervielfacht würden. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dem Ortsbild widersprechen würde. Da die geplanten 24 PKW-Abstellplätze für das Hotel bei weitem nicht ausreichend seien, sei das beantragte Bauvorhaben auch aus diesem Grund zu versagen. Auch die Ausgestaltung der Abstellanlage würde den gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Da die zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen die Verkehrsverhältnisse unzumutbar belasten würden, sei auch aus diesem Grund das Bauvorhaben zu versagen. Da zumindest Teile des beantragten Bauvorhabens im Hochwasser- und Überschwemmungsgebiet liegen würden, seien nunmehr zum Hochwasserschutz bauliche Veränderungen (z.B. Errichtung einer Mauer) und Geländeanhebungen geplant, die unzulässiger Weise zu seinen Lasten gehen würden, zumal seine Grundstücke dadurch gänzlich überflutet würden. Auch würde das Überschwemmungsgebiet erheblich reduziert und eingeschränkt, sodass sich das Hochwasser auf seine Grundstücke ausdehne. Durch die geplante Mauer erfolge auch eine Umleitung des Wasserflusses, es komme zu weiteren Aufstauungen und würde auch die Fließgeschwindigkeit erhöht, was zu enormen Schäden auf seinen Grundstücken führe. Es wären daher abschirmende Maßnahmen zu seinen Gunsten erforderlich, zumal unzulässige Emissionen bereits an seinen Grundstücksgrenzen nicht auftreten dürften.Mit Ladung vom *** wurden die Parteien des Baubewilligungsverfahrens, und somit auch der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur Bauverhandlung am *** geladen und erhob er in dieser zahlreiche Einwendungen. U.a. wendete er im Wesentlichen ein, dass seine Grundstücke einen Abstand zu den Baugrundstücken von unter 14 m aufweisen würden, weshalb er berechtigt sei, am Baubewilligungsverfahren als Partei teilzunehmen und Einwendungen zu erheben. Durch das beantragte Bauvorhaben werde insofern in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen, als die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz seiner Bauwerke und Grundstücke beeinträchtigt würden. Ebenso werde er durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen in Bezug auf den Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen unzumutbar beeinträchtigt und werde auch die Belichtung seiner zulässigen Hauptfenster beeinträchtigt, da das Bauvorhaben eine unzulässige Höhe und einen unzulässigen Abstand aufweisen würde. Weiters seien alle Verwaltungsverfahren, die dieses Bauvorhaben betreffen würden, nämlich das wasserrechts-, das gewerberechtliche Betriebsanlagen- und das Baubewilligungsverfahren, auch im Hinblick auf das zu errichtende Hotel, in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen, da sämtliche Bauwerke untrennbar verbunden seien und würden die einzelnen Bauwerke nur deshalb getrennt behandelt, damit er seine Rechte nicht wahrnehmen könne. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass die Stadtgemeinde *** die Baugrundstücke mit Kaufvertrag vom *** nur unter der ausdrücklichen Bedingung erworben hätte, dass keine gewerbliche Nutzung erfolgen dürfe. Diese Bedingung hätte sie bei einem Verkauf auch dem Vertragspartner übertragen müssen. Die geplante Nutzung mit Hotelbetrieb widerspreche daher diesem Kaufvertrag, weswegen er diesen Kaufvertrag anfechten werde. Da somit auch die Eigentumsverhältnisse an diesen Baugrundstücken noch nicht geklärt seien, sei die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens unzulässig und eine Baubewilligung zu versagen, zumal es dem Bauwerber an der Zustimmung der Grundeigentümer und an jeglicher Rechtsgrundlage für die Stellung des Bauansuchens mangle. Weiters behauptete er, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke keine Bauplätze seien und diese für einen Bauplatz auch nicht geeignet seien. Da das beantragte Bauvorhaben der Bestimmung des Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 1996 widersprechen würde, hege er gravierende Bedenken gegen die Standsicherheit und mechanische Festigkeit des beantragten Bauvorhabens, sodass nicht sichergestellt sei, dass es nicht zu Beschädigungen seiner Bauwerke und Grundstücke komme, insbesondere aufgrund von Erschütterungen und sonstiger negativer Einwirkungen sowie Immissionen während der Bauausführung und auch während des Betriebes der Anlage. Weiters befürchte er massive Beeinträchtigungen im Bereich des Schallschutzes sowie der Hygiene und der Gesundheit sowie des Umweltschutzes und sei sowohl durch die Bauausführung als auch durch den Betrieb der Anlage selbst (Entlüftungen, Zu- und Anlieferungen, Besucherverkehr) mit immensen Lärmbelästigungen zu rechnen. Durch das Bauvorhaben werde er aufgrund des ständigen Lärms sowie auch während der Bauausführung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen belästigt, wobei die Belästigungen das örtlich zumutbare Ausmaß bei weitem übersteigen würden und gesundheitsgefährdend seien. Zudem würde entlang der Bahntrasse eine Stützmauer mit einer Länge von 42 m und einer Höhe von 4 m errichtet, wodurch es durch den Echoeffekt zu einer Vervielfachung der auf ihn einwirkenden Immissionen, insbesondere hinsichtlich des Lärms und Schalls, kommen würde, da die Geräusche – auch durch den Bahnverkehr – vervielfacht würden. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dem Ortsbild widersprechen würde. Da die geplanten 24 PKW-Abstellplätze für das Hotel bei weitem nicht ausreichend seien, sei das beantragte Bauvorhaben auch aus diesem Grund zu versagen. Auch die Ausgestaltung der Abstellanlage würde den gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Da die zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen die Verkehrsverhältnisse unzumutbar belasten würden, sei auch aus diesem Grund das Bauvorhaben zu versagen. Da zumindest Teile des beantragten Bauvorhabens im Hochwasser- und Überschwemmungsgebiet liegen würden, seien nunmehr zum Hochwasserschutz bauliche Veränderungen (z.B. Errichtung einer Mauer) und Geländeanhebungen geplant, die unzulässiger Weise zu seinen Lasten gehen würden, zumal seine Grundstücke dadurch gänzlich überflutet würden. Auch würde das Überschwemmungsgebiet erheblich reduziert und eingeschränkt, sodass sich das Hochwasser auf seine Grundstücke ausdehne. Durch die geplante Mauer erfolge auch eine Umleitung des Wasserflusses, es komme zu weiteren Aufstauungen und würde auch die Fließgeschwindigkeit erhöht, was zu enormen Schäden auf seinen Grundstücken führe. Es wären daher abschirmende Maßnahmen zu seinen Gunsten erforderlich, zumal unzulässige Emissionen bereits an seinen Grundstücksgrenzen nicht auftreten dürften. In seinem Gutachten kam der bautechnische Amtssachverständige nach Beschreibung des Projektes sodann zum Schluss, dass das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen würde und durch die Errichtung der Sockelmauern und Zäune sowie der Lärmschutzwand der freie Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender Gebäude nicht beeinträchtigt werde. Das bestehende Hauptgebäude des Beschwerdeführers befinde sich mehr als 20 m von der nordwestlichen Einfriedung bzw. Lärmschutzwand entfernt. Aus bautechnischer Sicht bestünden gegen die Errichtung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber schließlich im Spruchpunkt I. auf Grund seines Ansuchens vom *** und des Ergebnisses der am *** durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle
1 und 2 der NÖ Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Freiflächengestaltung *** in ***, *** entsprechend dem eingereichten Projekt. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in Abschrift bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Im Übrigen habe die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend den Antragsbeilagen
Sodann schrieb er die vom bautechnischen Amtssachverständigen geforderten neun Auflagen sowie die von den ÖBB geforderten fünf Auflagen vor. Im Spruchpunkt II. schrieb er der Bauwerberin
Vm § 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 (GKGV 1978) und § 6 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 (GVAV 1973) Verfahrenskosten in der Höhe von € 638,60 vor. Einige Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber schließlich im Spruchpunkt römisch eins. auf Grund seines Ansuchens vom *** und des Ergebnisses der am *** durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle
Paragraph 23, Absatz eins und 2 der NÖ Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Freiflächengestaltung *** in ***, *** entsprechend dem eingereichten Projekt. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in Abschrift bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Im Übrigen habe die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend den Antragsbeilagen
Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 zu erfolgen. Sodann schrieb er die vom bautechnischen Amtssachverständigen geforderten neun Auflagen sowie die von den ÖBB geforderten fünf Auflagen vor. Im Spruchpunkt römisch zwei. schrieb er der Bauwerberin
Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 (GKGV 1978) und Paragraph 6, der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 (GVAV 1973) Verfahrenskosten in der Höhe von € 638,60 vor. Einige Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Einwendungen und behauptete er weiters, dass aus der Baubewilligung nicht erkennbar sei, welche Bauwerke und sonstige Einrichtungen überhaupt von der Baubewilligung umfasst seien und ob die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung und Ausführung des Bauvorhabens überhaupt vorliegen würden. Der Spruch sei zu unbestimmt, zumal es nicht ausreichend sein könne, darin lediglich auf das Bauansuchen zu verweisen und dieses zu genehmigen, ohne darzulegen, was Inhalt dieses Bauansuchens sei. Im Übrigen sei auch die Projektbeschreibung unvollständig, da wesentliche Teile des Projektes nicht angeführt seien. Zudem seien dem Bescheid die Einreichunterlagen nicht beigegeben und ihm übermittelt worden, sodass diese keinen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden könnten. Somit sei dieser Bescheid auch unvollständig. Wesentlich sei weiters, dass die Bewilligung entsprechend dem eingereichten Projekt erteilt worden sei. Unstrittig sei jedoch, dass dem Bauwerber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom *** und den Ausführungen der Sachverständigen sowie den vorliegenden Gutachten, insbesondere zum Lärmschutz, nachträgliche Auflagen erteilt worden seien. Diese Auflagen seien in der Baubewilligung jedoch nicht angeführt und seien auch keine diesbezüglichen Bedingungen an die Baubewilligung geknüpft worden. Zudem könne aufgrund der nachträglich erteilten Auflagen - dh nach Einreichen des Bewilligungsansuchens am *** - nicht die Genehmigung
dem eingereichten Projekt erteilt werden. Die Baubehörde sei weiters bereits von Amts wegen verpflichtet, das Bauvorhaben in allen Bereichen auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, und zwar auch in jenen Bereichen, in denen ihm kein Mitspracherecht zukomme. Zudem habe die Baubehörde seine Einwendungen nur teilweise behandelt und mangelhaft begründet sowie jegliche Ermittlungen unterlassen. Weiters behauptete er, dass sämtliche anhängige Verfahren als Einheit gesehen werden müssten und auch nicht voneinander getrennt behandelt werden könnten. Das Gesamtprojekt bestehe insbesondere aus Hotelgebäude, Hotelvorplatz, Stützmauer, Hochwasserschutzmauer, Lärmschutzwand, Geländemodellierungen, Retentionsbecken, Rampen und Parkplätzen und könne ein Bestandteil nicht ohne die jeweils anderen Bestandteile bewilligt werden, es habe stets eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung zu erfolgen. So könne die Betriebsanlage Hotel beispielsweise nicht ohne Parkplätze und Zufahrtsmöglichkeiten sowie ohne Hochwasserschutz und ohne Lärmschutz errichtet werden, andererseits könnten auch der Lärmschutz und der Hochwasserschutz nicht isoliert betrachtet werden. Im nunmehr angefochtenen Bescheid würden sich jedoch keinerlei Ausführungen zu diesen Bauwerken finden. Es könne nicht für die Freiflächengestaltung vorweg eine Bewilligung erteilt werden, wenn nicht einmal das Hotelprojekt an sich genehmigt sei. Es handle sich beim Bauvorhaben um ein Gesamtprojekt und wäre stets das gegenständliche Verfahren als konzentriertes Verfahren mit gemeinsamer Verhandlung und gemeinsamer Entscheidung vor der Bezirkshauptmannschaft *** zu führen gewesen. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz hätte sohin das Bauansuchen bereits von Beginn an abzuweisen, vielmehr sogar zurückzuweisen gehabt. Zumal seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz nunmehr gesondert über einzelne Bauwerksteile des gegenständlichen Projektes abgesprochen und keine gemeinsame Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft *** getroffen worden sei, seien sämtliche bisher durchgeführte Verfahren und Amtshandlungen nichtig und würden eklatant gegen die in der Verfassung normierten Grundrechte auf ein faires und gesetzmäßiges Verfahren samt unzulässiger Entziehung jeglicher subjektiv-öffentlich normierter Rechte verstoßen. Sämtliche eingereichte bauliche Anlagen im Außenbereich würden stets Teil des gesamten Bauprojektes darstellen und müssten seine Nachbarrechte daher vom Gesamtprojekt beurteilt werden. Insbesondere sei die vorgesehene Stützmauer als Hochwasserschutzvorkehrung völlig ungeeignet, sodass es zu Ausschwemmungen kommen könne, wodurch die gesamte Standsicherheit der baulichen Anlagen und des dazugehörigen Untergrundes gefährdet werde, was zu schädlichen Auswirkungen auf seine Nachbargrundstücke und jene der ÖBB führen werde. Auch würde er durch unzulässigen Lärm beeinträchtigt. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass dem Bauwerber jedenfalls mit lärmtechnischem Gutachten die Auflage erteilt worden sei, dass die Lärmschutzwand beidseitig hochabsorbierend auszuführen sei, was im beantragten Bauvorhaben jedoch noch nicht derart geplant gewesen sei. Es habe daher jedenfalls eine Projektänderung zu erfolgen und könne sich die Bewilligung auch aus diesen Gründen nicht auf das ursprüngliche Bauansuchen stützen, sodass der Baubewilligungsbescheid auch aus diesen Gründen rechtswidrig und nichtig sei. Da im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid auch Auflagen von anderen Bescheiden nicht übernommen worden seien, sei dieser unvollständig. Zudem sei bisher keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden und könne aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Lage der geplanten PKW-Stellplätze im Überflutungsgebiet nicht ohne das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung und auch nicht ohne das Vorliegen entsprechender Evakuierungs- und Notfallpläne die Baubewilligung zur Errichtung dieser PKW-Stellplätze erteilt werden. Auch sei die Bodenbeschaffenheit für die Beurteilung des Hochwasserschutzes und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf seine Grundstücke von wesentlicher Bedeutung, wobei diese bisher noch nicht untersucht worden sei, sodass Ausschwemmungen nicht ausgeschlossen werden könnten.In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Einwendungen und behauptete er weiters, dass aus der Baubewilligung nicht erkennbar sei, welche Bauwerke und sonstige Einrichtungen überhaupt von der Baubewilligung umfasst seien und ob die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung und Ausführung des Bauvorhabens überhaupt vorliegen würden. Der Spruch sei zu unbestimmt, zumal es nicht ausreichend sein könne, darin lediglich auf das Bauansuchen zu verweisen und dieses zu genehmigen, ohne darzulegen, was Inhalt dieses Bauansuchens sei. Im Übrigen sei auch die Projektbeschreibung unvollständig, da wesentliche Teile des Projektes nicht angeführt seien. Zudem seien dem Bescheid die Einreichunterlagen nicht beigegeben und ihm übermittelt worden, sodass diese keinen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden könnten. Somit sei dieser Bescheid auch unvollständig. Wesentlich sei weiters, dass die Bewilligung entsprechend dem eingereichten Projekt erteilt worden sei. Unstrittig sei jedoch, dass dem Bauwerber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom *** und den Ausführungen der Sachverständigen sowie den vorliegenden Gutachten, insbesondere zum Lärmschutz, nachträgliche Auflagen erteilt worden seien. Diese Auflagen seien in der Baubewilligung jedoch nicht angeführt und seien auch keine diesbezüglichen Bedingungen an die Baubewilligung geknüpft worden. Zudem könne aufgrund der nachträglich erteilten Auflagen - dh nach Einreichen des Bewilligungsansuchens am *** - nicht die Genehmigung
dem eingereichten Projekt erteilt werden. Die Baubehörde sei weiters bereits von Amts wegen verpflichtet, das Bauvorhaben in allen Bereichen auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, und zwar auch in jenen Bereichen, in denen ihm kein Mitspracherecht zukomme. Zudem habe die Baubehörde seine Einwendungen nur teilweise behandelt und mangelhaft begründet sowie jegliche Ermittlungen unterlassen. Weiters behauptete er, dass sämtliche anhängige Verfahren als Einheit gesehen werden müssten und auch nicht voneinander getrennt behandelt werden könnten. Das Gesamtprojekt bestehe insbesondere aus Hotelgebäude, Hotelvorplatz, Stützmauer, Hochwasserschutzmauer, Lärmschutzwand, Geländemodellierungen, Retentionsbecken, Rampen und Parkplätzen und könne ein Bestandteil nicht ohne die jeweils anderen Bestandteile bewilligt werden, es habe stets eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung zu erfolgen. So könne die Betriebsanlage Hotel beispielsweise nicht ohne Parkplätze und Zufahrtsmöglichkeiten sowie ohne Hochwasserschutz und ohne Lärmschutz errichtet werden, andererseits könnten auch der Lärmschutz und der Hochwasserschutz nicht isoliert betrachtet werden. Im nunmehr angefochtenen Bescheid würden sich jedoch keinerlei Ausführungen zu diesen Bauwerken finden. Es könne nicht für die Freiflächengestaltung vorweg eine Bewilligung erteilt werden, wenn nicht einmal das Hotelprojekt an sich genehmigt sei. Es handle sich beim Bauvorhaben um ein Gesamtprojekt und wäre stets das gegenständliche Verfahren als konzentriertes Verfahren mit gemeinsamer Verhandlung und gemeinsamer Entscheidung vor der Bezirkshauptmannschaft *** zu führen gewesen. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz hätte sohin das Bauansuchen bereits von Beginn an abzuweisen, vielmehr sogar zurückzuweisen gehabt. Zumal seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz nunmehr gesondert über einzelne Bauwerksteile des gegenständlichen Projektes abgesprochen und keine gemeinsame Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft *** getroffen worden sei, seien sämtliche bisher durchgeführte Verfahren und Amtshandlungen nichtig und würden eklatant gegen die in der Verfassung normierten Grundrechte auf ein faires und gesetzmäßiges Verfahren samt unzulässiger Entziehung jeglicher subjektiv-öffentlich normierter Rechte verstoßen. Sämtliche eingereichte bauliche Anlagen im Außenbereich würden stets Teil des gesamten Bauprojektes darstellen und müssten seine Nachbarrechte daher vom Gesamtprojekt beurteilt werden. Insbesondere sei die vorgesehene Stützmauer als Hochwasserschutzvorkehrung völlig ungeeignet, sodass es zu Ausschwemmungen kommen könne, wodurch die gesamte Standsicherheit der baulichen Anlagen und des dazugehörigen Untergrundes gefährdet werde, was zu schädlichen Auswirkungen auf seine Nachbargrundstücke und jene der ÖBB führen werde. Auch würde er durch unzulässigen Lärm beeinträchtigt. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass dem Bauwerber jedenfalls mit lärmtechnischem Gutachten die Auflage erteilt worden sei, dass die Lärmschutzwand beidseitig hochabsorbierend auszuführen sei, was im beantragten Bauvorhaben jedoch noch nicht derart geplant gewesen sei. Es habe daher jedenfalls eine Projektänderung zu erfolgen und könne sich die Bewilligung auch aus diesen Gründen nicht auf das ursprüngliche Bauansuchen stützen, sodass der Baubewilligungsbescheid auch aus diesen Gründen rechtswidrig und nichtig sei. Da im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid auch Auflagen von anderen Bescheiden nicht übernommen worden seien, sei dieser unvollständig. Zudem sei bisher keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden und könne aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Lage der geplanten PKW-Stellplätze im Überflutungsgebiet nicht ohne das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung und auch nicht ohne das Vorliegen entsprechender Evakuierungs- und Notfallpläne die Baubewilligung zur Errichtung dieser PKW-Stellplätze erteilt werden. Auch sei die Bodenbeschaffenheit für die Beurteilung des Hochwasserschutzes und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf seine Grundstücke von wesentlicher Bedeutung, wobei diese bisher noch nicht untersucht worden sei, sodass Ausschwemmungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung
4 AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften beschrieb er das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Sodann verwies er zur Standsicherheit der projektierten Lärmschutzwand darauf, dass vom Amtssachverständigen festgehalten worden sei, dass aus bautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Einhaltung von Auflagen bestehen würden, weswegen feststehe, dass die projektierte Lärmschutzwand standsicher sei, weswegen der Beschwerdeführer in seinen Nachbarrechten nicht verletzt werden könne. Auch seine weiteren Ausführungen würden kein Substrat enthalten, das geeignet wäre, eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu behaupten. Nachdem immer wieder auf das Gesamtprojekt Bezug genommen werde, sei darauf zu verweisen, dass das Hotelprojekt in einem eigenen Genehmigungsverfahren beurteilt worden sei. Zu den Einwendungen hinsichtlich des Hochwasserschutzes sei anzumerken, dass sich die Baugrundstücke zum Teil im Einzugsbereich von HQ 30 und HQ 100 befinden würden, allerdings werde das Gesamtprojekt in einem wasserrechtlichen Verfahren beurteilt und seien die dort erteilten Auflagen zu beachten. Dadurch könne er in diesem Baubewilligungsverfahren jedoch in seinen Nachbarrechten nicht verletzt werden. Eine geltend gemachte Verschlechterung der Situation auf einem Grundstück im Hochwasserfall zähle nicht zu den im § 48 der NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten Belästigungen. Auch einige weitere Einwendungen des Beschwerdeführers wurden sodann als unzutreffend erachtet.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften beschrieb er das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Sodann verwies er zur Standsicherheit der projektierten Lärmschutzwand darauf, dass vom Amtssachverständigen festgehalten worden sei, dass aus bautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Einhaltung von Auflagen bestehen würden, weswegen feststehe, dass die projektierte Lärmschutzwand standsicher sei, weswegen der Beschwerdeführer in seinen Nachbarrechten nicht verletzt werden könne. Auch seine weiteren Ausführungen würden kein Substrat enthalten, das geeignet wäre, eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu behaupten. Nachdem immer wieder auf das Gesamtprojekt Bezug genommen werde, sei darauf zu verweisen, dass das Hotelprojekt in einem eigenen Genehmigungsverfahren beurteilt worden sei. Zu den Einwendungen hinsichtlich des Hochwasserschutzes sei anzumerken, dass sich die Baugrundstücke zum Teil im Einzugsbereich von HQ 30 und HQ 100 befinden würden, allerdings werde das Gesamtprojekt in einem wasserrechtlichen Verfahren beurteilt und seien die dort erteilten Auflagen zu beachten. Dadurch könne er in diesem Baubewilligungsverfahren jedoch in seinen Nachbarrechten nicht verletzt werden. Eine geltend gemachte Verschlechterung der Situation auf einem Grundstück im Hochwasserfall zähle nicht zu den im Paragraph 48, der NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten Belästigungen. Auch einige weitere Einwendungen des Beschwerdeführers wurden sodann als unzutreffend erachtet. In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und behauptete er im Wesentlichen weiters, dass eine Baubewilligung für die Freiflächengestaltung erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Bewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung für das Gesamtprojekt erteilt werden dürfe. Die Freiflächengestaltung sei für sich allein betrachtet völlig irrelevant. Für die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung seien beispielsweise auch die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer sowie ein Retentionsbecken zwingend erforderlich und auch bescheidmäßig vorgeschrieben. Für die Hochwasserschutzmauer hingegen müsse eine baubehördliche Bewilligung vorliegend sein. Weiters habe für das Hotelprojekt eine Freiflächengestaltung zu erfolgen, ohne die das Hotelprojekt an sich überhaupt nicht bewilligungsfähig und auch nicht durchführbar sei, sodass sich auch aus diesem Umstand eindeutig ergebe, dass es sich um ein Gesamtprojekt handle, welches als eine Einheit anzusehen sei und könnten nicht die einzelnen Bestandteile unterschiedlich beurteilt werden und auch nicht mehrere Entscheidungen ergehen. Es spotte jeglicher Beschreibung, dass einzelne Teile der Außenanlagen eines Gesamtprojektes ausgeschieden würden, um insgesamt zu einer Bewilligung zu gelangen. Im gegenständlichen Fall seien seitens der belangten Behörde und seitens der Stadtgemeinde *** bisher jedoch - entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmungen des § 39 Abs. 2a AVG – keine entsprechenden Verbindungen und Konzentration der Verfahren vorgenommen worden, sodass sämtliche bisher durchgeführte Verfahren nichtig seien und werde das Verfahren konzentriert vor der belangten Behörde neu durchzuführen sein, was jedenfalls beantragt werde. Durch die vorgenommene Ausgliederung bestehe ein eklatanter Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie und Verfahrenskonzentration, was zu einer Nichtigkeit beider Verfahren führe; es sei der Grundsatz der Verfahrenskonzentration völlig negiert und nicht beachtet worden. Es könnten nicht zwei getrennte Verfahren vor zwei verschiedenen Behörden für ein Hotelprojekt, welches als Gesamtheit zu sehen sei, geführt werden; diesbezüglich habe nicht einmal eine Verbindung oder gemeinsame Verhandlung stattgefunden; es seien völlig getrennte Verfahren durchgeführt worden. Weiters seien die Zustimmungen der EVN und der ÖBB nur unter der Voraussetzung bestimmter Auflagen erteilt worden. Da diese im gegenständlichen Bescheid nicht aufgenommen worden seien, liege auch keine Zustimmung der Grundeigentümer zum Bauvorhaben vor. Des Weiteren habe der Bauwerber bisher nicht einmal die Mietverträge für die Parkplätze bescheinigt, sodass nicht einmal eine Parkplatznutzung nachgewiesen worden sei, sodass auch aus diesem Grund eine Bewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen. Ohne Nachweise sei vielmehr davon auszugehen, dass keine ausreichenden Parkplätze vorhanden seien, sodass mit Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen wäre. Sodann stellte er noch zahlreiche „Beweisanträge wie folgt:In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und behauptete er im Wesentlichen weiters, dass eine Baubewilligung für die Freiflächengestaltung erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Bewilligung und der wasserrechtlichen Bewilligung für das Gesamtprojekt erteilt werden dürfe. Die Freiflächengestaltung sei für sich allein betrachtet völlig irrelevant. Für die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung seien beispielsweise auch die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer sowie ein Retentionsbecken zwingend erforderlich und auch bescheidmäßig vorgeschrieben. Für die Hochwasserschutzmauer hingegen müsse eine baubehördliche Bewilligung vorliegend sein. Weiters habe für das Hotelprojekt eine Freiflächengestaltung zu erfolgen, ohne die das Hotelprojekt an sich überhaupt nicht bewilligungsfähig und auch nicht durchführbar sei, sodass sich auch aus diesem Umstand eindeutig ergebe, dass es sich um ein Gesamtprojekt handle, welches als eine Einheit anzusehen sei und könnten nicht die einzelnen Bestandteile unterschiedlich beurteilt werden und auch nicht mehrere Entscheidungen ergehen. Es spotte jeglicher Beschreibung, dass einzelne Teile der Außenanlagen eines Gesamtprojektes ausgeschieden würden, um insgesamt zu einer Bewilligung zu gelangen. Im gegenständlichen Fall seien seitens der belangten Behörde und seitens der Stadtgemeinde *** bisher jedoch - entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG – keine entsprechenden Verbindungen und Konzentration der Verfahren vorgenommen worden, sodass sämtliche bisher durchgeführte Verfahren nichtig seien und werde das Verfahren konzentriert vor der belangten Behörde neu durchzuführen sein, was jedenfalls beantragt werde. Durch die vorgenommene Ausgliederung bestehe ein eklatanter Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie und Verfahrenskonzentration, was zu einer Nichtigkeit beider Verfahren führe; es sei der Grundsatz der Verfahrenskonzentration völlig negiert und nicht beachtet worden. Es könnten nicht zwei getrennte Verfahren vor zwei verschiedenen Behörden für ein Hotelprojekt, welches als Gesamtheit zu sehen sei, geführt werden; diesbezüglich habe nicht einmal eine Verbindung oder gemeinsame Verhandlung stattgefunden; es seien völlig getrennte Verfahren durchgeführt worden. Weiters seien die Zustimmungen der EVN und der ÖBB nur unter der Voraussetzung bestimmter Auflagen erteilt worden. Da diese im gegenständlichen Bescheid nicht aufgenommen worden seien, liege auch keine Zustimmung der Grundeigentümer zum Bauvorhaben vor. Des Weiteren habe der Bauwerber bisher nicht einmal die Mietverträge für die Parkplätze bescheinigt, sodass nicht einmal eine Parkplatznutzung nachgewiesen worden sei, sodass auch aus diesem Grund eine Bewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen. Ohne Nachweise sei vielmehr davon auszugehen, dass keine ausreichenden Parkplätze vorhanden seien, sodass mit Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen wäre. Sodann stellte er noch zahlreiche „Beweisanträge wie folgt: - bisheriger Verfahrensakt - Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Beischaffung der Akten hinsichtlich der Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft *** zur GZ: ***, ***, *** - Einwendungen des Beschwerdeführers, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten und wiederholt werden - Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten o Hydrologie, Wasserrecht, Hochwasserschutz o Verkehrstechnik o Immissionsschutz o Schalltechnik, Lärmtechnik o Medizin o Bauwesen - Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung samt Ortsaugenschein - vorliegender Kaufvertrag aus dem Jahr *** samt Beiwerken aus *** - PV“. Hätte die belangte Behörde die von ihm gestellten Beweisanträge durchgeführt, welche alle entscheidungswesentlich seien, hätte sich herausgestellt, dass dem Antrag des Bauwerbers, insbesondere in der Form vom ***, nicht stattgegeben hätte werden können; vielmehr wäre dieser Antrag zu versagen gewesen. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Ladung vom *** wurden die Parteien des Gerichtsverfahrens zu dieser Verhandlung geladen und wurde ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, bis zum *** in den Bauakt der Stadtgemeinde *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Einsicht zu nehmen. Am *** wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in diese Akten genommen. Mit Schreiben vom *** erfolgte vom Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde, welche den übrigen Parteien übermittelt wurde. In dieser Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer einige seiner bisherigen Einwendungen und behauptete er weiters, dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Höhe dem Ortsbild widerspreche, dieses ein unzumutbares erhöhtes Verkehrsaufkommen mit sich bringe und dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände Altlasten befinden würden, weswegen diesbezüglich entsprechende Untersuchungen über die Bodenbeschaffenheit durch Probebohrungen vorgenommen hätten werden müssen. Nach den Angaben des Herrn *** in dessen eidesstättigen Erklärung vom ***, welche er gleichzeitig vorlege, habe sich im gegenständlichen Gebiet eine Deponie befunden, sodass in diesem Gebiet dadurch jegliche Bebauung sowie eine Bauplatzerklärung ausgeschlossen sei. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Einwendungen wiederholte und seine Beweisanträge aufrecht hielt. Die belangte Behörde sowie der Bauwerber bestritten das Vorhandensein von Altlasten im verfahrensgegenständlichen Gebiet und hätten die durchgeführten Bodenuntersuchungen für das geplante Hotel keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Des Weiteren wurde von diesen behauptet, dass der Beschwerdeführer durch das beantragte Bauvorhaben in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde und bestritt der Bauwerber die Zulässigkeit der Beschwerde mangels stichhältiger Begründung. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich zudem um ein selbständiges Vorhaben, welches von den anderen Verfahren unabhängig geführt werden könne und müsse, zumal es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen öffentlichen Parkplatz handle, der von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden könne, wobei nur ein Teil der geplanten Stellplätze dem geplanten Hotel zur Verfügung gestellt würde. Der überwiegende Teil würde allen Verkehrsteilnehmern ohne Einschränkung und ohne Gebühren zur Verfügung stehen. Weiters wurde in dieser Verhandlung u.a. auch auf die Flächenwidmung Bezug genommen. Die belangte Behörde erklärte, dass der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke bis zum Jahr *** die Widmung Bauland Sondergebiet - *** festgelegt hätte. Die bisher unbebaute, aber befestigte Fläche der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke sei schon bisher als öffentlicher Parkplatz, der rund 200 Stellplätze umfasst habe und von jedermann benutzt hätte werden dürfen bzw. können, sowie während der Messezeiten auch als Ausstellungsgelände benutzt worden. Da es sich bei dieser Fläche aufgrund ihrer zentralen Lage und der sehr guten Erreichbarkeit um den bedeutendsten großflächigen Parkplatz für das Stadtzentrum von *** handeln würde, sollte diese Fläche aufgrund ihrer großen Bedeutung für das gesamte Stadtzentrum sohin auch künftig als öffentlicher Parkplatz erhalten bleiben, wobei diese Fläche vom Hochwasser bedroht sei. Zur Sicherstellung der Erhaltung des öffentlichen Parkplatzes und zur Gewährleistung, dass eine Verbauung der hochwassergefährdeten Fläche möglichst vermieden werde, sei im Jahr *** sodann der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde geändert worden, wobei in diesem für einen Teil des ***, der die Widmung Bauland Sondergebiet - *** aufgewiesen habe, und zwar die verfahrensgegenständliche Fläche der Baugrundstücke, in der unteren Ebene, also für das Geländeniveau der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke, die Widmung „öffentliche Verkehrsfläche“ (Vö) und in der darüber liegenden Ebene die Widmung Bauland Kerngebiet festgelegt worden sei. Unstrittig wurde sodann festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke aufgrund des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde *** auf Geländeniveau die Widmung „öffentliche Verkehrsfläche“ (Vö) aufweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Vorweg ist zunächst darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch einen Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom *** eingeleitet worden ist. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0315, sowie VwGH vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen, nämlich zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Verfahrensgegenstand des Verfahrens bestimmt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem die Behörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat und kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0080). Eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht und über etwas entscheidet, was gar nicht beantragt worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das von ihm erwähnte Hotelprojekt nicht Gegenstand des verfahrenseinleitenden Bauansuchens vom ***, sodass dieses auch nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens und somit auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Lediglich die im Sachverhalt dieses Erkenntnisses (S. 2f) dargelegten Bauwerke, welche auch in den Einreichunterlagen und in der Baubeschreibung hinreichend beschrieben sind, sind Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens. Was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und der Baubewilligung ist, kann aber auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sein (vgl. u.a. schon VwGH vom 13. Juni 1979, Zl. 49/79, sowie VwGH vom 31. Oktober 1979, Zl. 609/79). Ebenso ist im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Projektgenehmigungsverfahrens nicht maßgeblich, ob die tatsächliche Ausführung der erteilten Bewilligung entsprechen und ob der Bauwerber das Bauvorhaben der Bewilligung entsprechend nutzen wird, da dies nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens ist, sodass dies vom Beschwerdeführer auch nicht releviert werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0049).Vorweg ist zunächst darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch einen Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom *** eingeleitet worden ist. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie im gegenständlichen Fall, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche u.a. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0315, sowie VwGH vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen, nämlich zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Verfahrensgegenstand des Verfahrens bestimmt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem die Behörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat und kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche u.a. VwGH vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0080). Eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht und über etwas entscheidet, was gar nicht beantragt worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche , u.a. VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das von ihm erwähnte Hotelprojekt nicht Gegenstand des verfahrenseinleitenden Bauansuchens vom ***, sodass dieses auch nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens und somit auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Lediglich die im Sachverhalt dieses Erkenntnisses (S. 2f) dargelegten Bauwerke, welche auch in den Einreichunterlagen und in der Baubeschreibung hinreichend beschrieben sind, sind Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens. Was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und der Baubewilligung ist, kann aber auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sein vergleiche u.a. schon VwGH vom 13. Juni 1979, Zl. 49/79, sowie VwGH vom 31. Oktober 1979, Zl. 609/79). Ebenso ist im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Projektgenehmigungsverfahrens nicht maßgeblich, ob die tatsächliche Ausführung der erteilten Bewilligung entsprechen und ob der Bauwerber das Bauvorhaben der Bewilligung entsprechend nutzen wird, da dies nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens ist, sodass dies vom Beschwerdeführer auch nicht releviert werden kann vergleiche u.a. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0049). Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 als Nachbar Parteistellung zukommt, da seine Grundstücke – mit Ausnahme des Grundstückes Nr. *** – innerhalb des Abstandes von 14 m zu den Baugrundstücken liegen und er rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 – z.B. hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung von Immissionen im Sinne des § 48 der NÖ Bauordnung 1996 – erhoben hat. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 als Nachbar Parteistellung zukommt, da seine Grundstücke – mit Ausnahme des Grundstückes Nr. *** – innerhalb des Abstandes von 14 m zu den Baugrundstücken liegen und er rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 – z.B. hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung von Immissionen im Sinne des Paragraph 48, der NÖ Bauordnung 1996 – erhoben hat. Entgegen der Auffassung des Bauwerbers beinhaltet die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers alle erforderlichen Bestandteile einer Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG, sodass diese nicht als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Bauwerber übersieht offensichtlich, dass eine – seiner Meinung nach – nicht stichhältige, unrichtige bzw. ganz und gar unzutreffende Begründung die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht zu bewirken vermag, zumal es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels darauf nicht ankommt; vielmehr ist dieser Umstand nur für die Art der meritorischen Erledigung entscheidend (vgl. u.a. VwGH vom
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnis dargelegt wurde, soll das gegenständliche Bauvorhaben auf einer Fläche (Geländeniveau der Baugrundstücke) errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet ist. Aus diesem Grund sind im gegenständlichen Verfahren auch die folgenden Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-3, zu berücksichtigen:Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnis dargelegt wurde, soll das gegenständliche Bauvorhaben auf einer Fläche (Geländeniveau der Baugrundstücke) errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet ist. Aus diesem Grund sind im gegenständlichen Verfahren auch die folgenden Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, -3, zu berücksichtigen:
Z. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999 sind Straßen Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen.
Paragraph 4, Ziffer eins, des NÖ Straßengesetzes 1999 sind Straßen Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen.
Z. 2 dieser Gesetzesstelle sind Bestandteile einer StraßeGemäß Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle sind Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):
Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind öffentliche Straßen Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.
Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle sind öffentliche Straßen Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen. Das sind:
bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBI. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBI. I Nr. 87/2009, die Kundmachung des Antrags durch Edikt
Nr. 51/1991 in der Fassung BGBI. I Nr. 20/2009, ansonsten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren,bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren
Paragraph 12, bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBI. Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 87 aus 2009,, die Kundmachung des Antrags durch Edikt
Paragraph 44 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 20 aus 2009,, ansonsten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren, o bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 7).bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (Paragraph 7,).
Z. 5 dieser Gesetzesstelle ist unter Gemeingebrauch die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke zu verstehen.
Ziffer 5, dieser Gesetzesstelle ist unter Gemeingebrauch die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke zu verstehen.
Z. 6 dieser Gesetzesstelle ist Straßenerhalter das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt.
Ziffer 6, dieser Gesetzesstelle ist Straßenerhalter das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt.
Z. 8 dieser Gesetzesstelle ist ein Straßenbauvorhaben ein Projekt für den Bau oder die Umgestaltung einer diesem Gesetz unterliegenden öffentlichen Straße.
Ziffer 8, dieser Gesetzesstelle ist ein Straßenbauvorhaben ein Projekt für den Bau oder die Umgestaltung einer diesem Gesetz unterliegenden öffentlichen Straße. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich u.a., ab wann eine Straße, Weg, Platz etc. eine öffentliche (Landes- bzw. Gemeinde-)Straße ist. Eine solche liegt jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben vor. Bei bestehenden Straßen oder einem Straßenbauvorhaben der Gemeinde gilt als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde. Eine öffentliche Gemeindestraße liegt somit ab deren Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan vor. Dabei ist auch zu beachten, dass die Bestandteile einer Straße auf mehrere Grundstücke verteilt sein und im Eigentum verschiedener Personen (z.B. Land, Gemeinde, manchmal auch Privatpersonen/Nachbarn) stehen können, sodass sich eine Gemeindestraße z.B. auf Grund eines Vertrages oder Zwangsrechtes auf Nachbargrund (Privatgrund) befinden kann. Die Zugehörigkeit eines Straßenbauwerkes zu einer Straße und die Qualifizierung der Straße als öffentliche Straße (Gemeindestraße) sind also nicht von der Identität des Grundeigentümers abhängig. Flächen von Eisenbahnkreuzungen gehören z.B. immer zum Eisenbahngrund. Zum Gemeingebrauch ist festzuhalten, dass dieser kein subjektives-öffentliches Recht, sondern nur eine Reflexwirkung darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0329). Gemeingebrauch an einer Straße liegt vor, wenn die Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten erfolgen kann (vgl. Krzizek, Das öffentliche Wegerecht
3 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1996 sind Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden, und damit auch Gemeindestraßen, vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, der NÖ Bauordnung 1996 sind Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden, und damit auch Gemeindestraßen, vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich also, dass Gemeindestraßen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen sind und für diese die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996 nicht zulässig ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht der Beschwerdeführer, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. u.a. VwGH vom
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde stets von Amts wegen wahrzunehmen, also auch dann, wenn keine Partei, auch nicht der Beschwerdeführer, die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche u.a. VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Bauvorhaben eine Baubewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Bauvorhaben eine Baubewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.523.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.