RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-511/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der *** Privatstiftung, ***, ***, vertreten durch Dr. ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 §§ 6 und 70 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraphen 6 und 70 Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt:
- Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Firma *** GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für den Bestandsabbruch und die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, unter gleichzeitiger Erteilung mehrerer näher genannter Auflagen. Die *** Privatstiftung (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. *** im nordöstlichen Bereich unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***.
- Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vom *** erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und die Baubewilligung aus Anlass der Berufung um eine Auflage hinsichtlich der Drainagierung der Hang- und Untergrundwässer ergänzt. Begründend führte der Stadtrat hierzu aus, die Bauwerberin habe mit Schreiben vom *** um Bestandsabbruch und Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Garage für zwei PKW und drei weiteren Stellplätzen auf Gst. ***, EZ ***, KG ***, angesucht. Das gegenständliche Grundstück befinde sich gemäß Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** innerhalb der Schutzzone "Zentrumszone-städtischer Bereich“-Kategorie V03 „Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten". Es sei eine gekuppelte oder offene Bauweise vorgeschrieben. Die maximale Gebäudehöhe für Bauklasse II betrage 8 Meter. Mit Schreiben vom *** seien die Anrainer gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt und aufgefordert worden, binnen 14 Tagen Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom *** seien von der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe, der Nichteinhaltung des Bauwichs sowie von Nachteilen bei der Belichtung von Hauptfenstern erhoben worden. Am *** habe eine Bauverhandlung stattgefunden, welche zur Einholung eines geohydrologischen Gutachtens hinsichtlich Grundwassersituation sowie zur Darstellung des festgelegten 0-Punktes erstreckt worden sei.Begründend führte der Stadtrat hierzu aus, die Bauwerberin habe mit Schreiben vom *** um Bestandsabbruch und Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Garage für zwei PKW und drei weiteren Stellplätzen auf Gst. ***, EZ ***, KG ***, angesucht. Das gegenständliche Grundstück befinde sich gemäß Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** innerhalb der Schutzzone "Zentrumszone-städtischer Bereich“-Kategorie V03 „Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten". Es sei eine gekuppelte oder offene Bauweise vorgeschrieben. Die maximale Gebäudehöhe für Bauklasse römisch zwei betrage 8 Meter. Mit Schreiben vom *** seien die Anrainer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt und aufgefordert worden, binnen 14 Tagen Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom *** seien von der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe, der Nichteinhaltung des Bauwichs sowie von Nachteilen bei der Belichtung von Hauptfenstern erhoben worden. Am *** habe eine Bauverhandlung stattgefunden, welche zur Einholung eines geohydrologischen Gutachtens hinsichtlich Grundwassersituation sowie zur Darstellung des festgelegten 0-Punktes erstreckt worden sei. Am *** sei die Bauverhandlung fortgesetzt worden; darin seien folgende zwischenzeitlich eingeholte Gutachten erörtert worden: • Hydrogeologisches Gutachten des Ingenieurbüros W[…] vom ***, welches von der Stadtgemeinde *** in Auftrag gegeben worden sei, sowie eine Ergänzung dieses Gutachtens bezüglich der Drainagedimensionierung der Hangwässer, datiert mit ***, in welchem ein Bemessungsabfluss für die Drainageleitung berechnet worden sei; • Eine geologische und geotechnische Vorbegutachtung der Statik betreffend Aushubböschung, datiert mit ***, von Herrn lng. E[…] M[…], von der Bauwerberin in Auftrag gegeben, sowie • Ein Schutzzonengutachten vom ***, welches von Herrn DI H[…] und Dl N[…] erstattet worden und zum Ergebnis gekommen sei, dass das Bauvorhaben sich harmonisch ins bestehende Ortsbild einfüge. Mit Bescheid vom *** sei das Abbruch- und Neubauvorhaben erstinstanzlich bewilligt worden; mit Schriftsatz vom *** habe die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei Herr Dl DDr. Sch[…] vom Bundesdenkmalamt von der Berufungsbehörde dazu ersucht worden, das eingeholte Schutzzonengutachten vom *** im Hinblick auf den geplanten Abbruch des Altbestandes und die Frage, ob der geplante Neubau im Widerspruch zum Stadtbild stehe, zu ergänzen. Weiters sei die Baubehörde erster Instanz ersucht worden, ergänzende Feststellungen zur Gebäudehöhe bzw. zur Positionierung des geplanten Neubauvorhabens auf der Liegenschaft der Bauwerberin zu treffen. Diese Stellungnahme sei mit Schreiben vom *** erstattet worden. Sowohl die erstattete Ergänzung des Schutzzonengutachtens als auch die ergänzenden Feststellungen der Baubehörde erster Instanz seien der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt worden. Diese habe mit Schriftsatz vom *** nach mehrmals erstreckter Frist eine Stellungnahme erstattet. Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen der NÖ BauO 1996 sowie des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** führte die Berufungsbehörde weiter aus, die Beschwerdeführerin sei Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO
- Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei in zweifacher Weise beschränkt, und zwar insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv - öffentliche Rechte zukämen, und andererseits, als der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Judikatur aus, dass der Nachbar hinsichtlich der Bebauungsweise nur insofern ein Mitspracherecht habe, als die diesbezüglichen Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude des Nachbarn dienten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie befürchtete, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihres bestehenden Gebäudes oder künftig bewilligungsfähiger Gebäude beeinträchtigt, gehe ins Leere, da eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse aufgrund der tatsächlichen Eigentums- und Widmungsverhältnisse nicht möglich sei. Die Liegenschaft der Bauwerberin erstrecke sich von der in West – Ost Richtung verlaufenden *** Richtung Norden und zeichne sich durch eine fahnenartige Geometrie aus, wobei der größte Teil der Liegenschaft hangaufwärts durch die Widmung als "Freifläche (F1)" nicht bebaut werden könne. Der bebaubare Teil erstrecke sich daher auf einen etwa 15 m breiten Bereich, der auch die eigentliche Straßenfront der Liegenschaft bilde. An der östlichen Grundstücksgrenze mit einem Abstand von etwa 1 m (Reiche) befinde sich auf der EZ *** der KG ***, eine zum derzeitigen Altbestand ähnliche, giebelständige Kleinvilla aus dem Ende des
- Jahrhunderts, welche Nachbarn jedoch weder Einwendungen noch Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Parteistellung bezüglich der Frage einer gekuppelten Bauweise des geplanten Neubaus zum verbleibenden Altbestand, da sie in diesem Bereich der Grundgrenze nicht Nachbarin im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 sei und überdies aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihre bestehenden oder zukünftigen Hauptfenster stattfinden könne.Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen der NÖ BauO 1996 sowie des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** führte die Berufungsbehörde weiter aus, die Beschwerdeführerin sei Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, , Ziffer 3, NÖ BauO
- Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei in zweifacher Weise beschränkt, und zwar insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv - öffentliche Rechte zukämen, und andererseits, als der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Judikatur aus, dass der Nachbar hinsichtlich der Bebauungsweise nur insofern ein Mitspracherecht habe, als die diesbezüglichen Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude des Nachbarn dienten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie befürchtete, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihres bestehenden Gebäudes oder künftig bewilligungsfähiger Gebäude beeinträchtigt, gehe ins Leere, da eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse aufgrund der tatsächlichen Eigentums- und Widmungsverhältnisse nicht möglich sei. Die Liegenschaft der Bauwerberin erstrecke sich von der in West – Ost Richtung verlaufenden *** Richtung Norden und zeichne sich durch eine fahnenartige Geometrie aus, wobei der größte Teil der Liegenschaft hangaufwärts durch die Widmung als "Freifläche (F1)" nicht bebaut werden könne. Der bebaubare Teil erstrecke sich daher auf einen etwa 15 m breiten Bereich, der auch die eigentliche Straßenfront der Liegenschaft bilde. An der östlichen Grundstücksgrenze mit einem Abstand von etwa 1 m (Reiche) befinde sich auf der EZ *** der KG ***, eine zum derzeitigen Altbestand ähnliche, giebelständige Kleinvilla aus dem Ende des
- Jahrhunderts, welche Nachbarn jedoch weder Einwendungen noch Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Parteistellung bezüglich der Frage einer gekuppelten Bauweise des geplanten Neubaus zum verbleibenden Altbestand, da sie in diesem Bereich der Grundgrenze nicht Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 sei und überdies aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihre bestehenden oder zukünftigen Hauptfenster stattfinden könne. Aus dem Lageplan des verfahrensgegenständlichen Projektes (Maßstab 1:250) sei erkennbar, dass das neu zu errichtende Gebäude wieder gekuppelt bis an die östliche Grundstücksgrenze sowie nördlich bis an die hintere Baufluchtlinie angebaut werden solle. An der Westseite sei ein Bauwich von 4,16 m vorgesehen. Im Osten grenze die neu zu bebauende Liegenschaft von Süden (***) beginnend zuerst an die EZ ***, bestehend aus den Grst. Nrn. *** und *** sowie der Parzelle .*** und erst nördlich daran anschließend an das Grst. Nr. *** als Teil der EZ ***, KG ***, wobei sich ausschließlich letztere EZ *** im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde. Auf dem nördlichsten Teil des Grst. Nr. *** befinde sich hangaufwärts auf der Parzelle .*** die Villa der Beschwerdeführerin, und zwar in einem Luftlinienabstand von ca. 42,6 m zur hinteren Baufluchtlinie des verfahrensgegenständlichen Projektes, wobei der höchste Punkt der Dachoberkante des geplanten Gebäudes hangabwärts als die Hauptfenster der Villa der Berufungswerberin liege. An der östlichen Grundgrenze stehe in Natura überdies hoher Altbaumbestand, der seinerseits natürlichen Schatten werfe. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, dass durch die geplante Bauführung die Belichtung ihrer bestehenden sowie zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster gefährdet wäre, übersehe sie dabei, dass ihre bestehenden Hauptfenster durch die gegebene Topographie (Hanglage) und aufgrund der Distanz von 42,6 m Luftlinie zum geplanten Bauvorhaben gar nicht im Lichteinfall beeinträchtigt werden könnten. Folge man - gemäß § 39 Abs. 3 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 - von der südseitigen Fensterfront der Beschwerdeführerin einer gedachten Linie im vertikalen Winkel von 45 Grad nach oben und im horizontalen Winkel von 90 Grad an die Fensterfläche, sei ableitbar, dass das geplante Bauprojekt den freien Lichteinfall unter 45 Grad nicht einzuschränken vermöge, weil die geplante östliche Gebäudefassade bis an, aber nicht über die Grundstücksgrenze geführt werde und nach Süden hin der Lichteinfall für die Hauptfenster der Beschwerdeführerin unverändert frei sei.Folge man - gemäß Paragraph 39, Absatz 3, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 - von der südseitigen Fensterfront der Beschwerdeführerin einer gedachten Linie im vertikalen Winkel von 45 Grad nach oben und im horizontalen Winkel von 90 Grad an die Fensterfläche, sei ableitbar, dass das geplante Bauprojekt den freien Lichteinfall unter 45 Grad nicht einzuschränken vermöge, weil die geplante östliche Gebäudefassade bis an, aber nicht über die Grundstücksgrenze geführt werde und nach Süden hin der Lichteinfall für die Hauptfenster der Beschwerdeführerin unverändert frei sei. Was eine zukünftige Bauführung der Beschwerdeführerin selbst und eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Lichteinfalls zukünftiger bewilligungsfähiger Hauptfenster betreffe, sei festzuhalten, dass sich auf dem Grundstück Nr. *** zwischen der hinteren Baufluchtlinie des gegenständlichen Bauvorhabens und der vorderen Baufluchtlinie der Villa der Berufungswerberin ebenfalls eine unbebaubare Freifläche (F1) befinde, was zur Folge habe, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin lediglich in einem Bereich von ca. 2,5 m tatsächlich an das geplante Bauvorhaben angrenze und dieser schmale Streifen auch bloß mit einem Nebengebäude bebaubar wäre, da für den Anbau eines Hauptgebäudes an die aus Sicht der Beschwerdeführerin westliche (aus Sicht der Bewilligungswerberin östliche) Grundgrenze der Bauwich in Richtung des südlich benachbarten Grundstückes durch die Beschwerdeführerin nicht eingehalten wäre. ln einem Nebengebäude befinde sich gemäß der Definition des § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 kein Aufenthaltsraum und könne sich daher gem. Definition des § 4 Z 11 NÖ BauO 1996 kein Hauptfenster befinden, dessen Belichtung es als subjektiv-öffentliches Recht zu schützen gelte. Die Beschwerdeführerin könne somit in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude durch das geplante Bauvorhaben nicht verletzt sein. Was eine zukünftige Bauführung der Beschwerdeführerin selbst und eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Lichteinfalls zukünftiger bewilligungsfähiger Hauptfenster betreffe, sei festzuhalten, dass sich auf dem Grundstück Nr. *** zwischen der hinteren Baufluchtlinie des gegenständlichen Bauvorhabens und der vorderen Baufluchtlinie der Villa der Berufungswerberin ebenfalls eine unbebaubare Freifläche (F1) befinde, was zur Folge habe, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin lediglich in einem Bereich von ca. 2,5 m tatsächlich an das geplante Bauvorhaben angrenze und dieser schmale Streifen auch bloß mit einem Nebengebäude bebaubar wäre, da für den Anbau eines Hauptgebäudes an die aus Sicht der Beschwerdeführerin westliche (aus Sicht der Bewilligungswerberin östliche) Grundgrenze der Bauwich in Richtung des südlich benachbarten Grundstückes durch die Beschwerdeführerin nicht eingehalten wäre. ln einem Nebengebäude befinde sich gemäß der Definition des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 kein Aufenthaltsraum und könne sich daher gem. Definition des Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BauO 1996 kein Hauptfenster befinden, dessen Belichtung es als subjektiv-öffentliches Recht zu schützen gelte. Die Beschwerdeführerin könne somit in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude durch das geplante Bauvorhaben nicht verletzt sein. Auch die Nichteinhaltung der Gebäudehöhe sei von der Beschwerdeführerin beanstandet worden. Für das geplante Bauvorhaben sei die Bauklasse II vorgeschrieben, woraus sich eine maximale Gebäudehöhe von 8 Metern ergebe. Die Gebäudehöhe werde nach oben durch den Verschnitt der Dachhaut mit der Fassade und nach unten mit dem Umgebungsniveau begrenzt. Das Straßenniveau gelte nur bei Objekten an der Straßenfluchtlinie als untere Begrenzung, was jedoch beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht der Fall sei. Ausnehmungen für Kellerfenster oder Garageneinfahrten würden dabei nicht berücksichtigt. Jede Fassadenseite werde gesondert beurteilt, es gebe keine Abwicklung rund um das ganze Haus. Beim gegenständlichen Projekt sei die Südseite des geplanten Gebäudes entsprechend des § 53 Z 1 NÖ BauO 1996 in zwei Teile unterteilt und zwar in die westliche und die östliche Südseite; für die Bestimmung der Gebäudehöhe an der westlichen Südseite werde eine senkrechte, gedachte Fläche am südlichsten Gebäudeteil angelegt und mit einer unter 45° geneigten Fläche am obersten Punkt des Gebäudes verschnitten. Dargestellt sei dies im Plan Beiblatt A- Gebäudehöhen – Westansicht. In diesem Plan sei die Gebäudehöhe mit 6,93 m ersichtlich und liege somit unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Für die Bestimmung der Gebäudehöhe an der östlichen Südseite werde eine senkrechte, gedachte Fläche am zurückgesetzten Teil der Fassade mit einer unter 45° geneigten Fläche, die am obersten Punkt des zurückgesetzten Teils des Gebäudes anliegt, verschnitten. Dargestellt sei dies im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen – Ostansicht. In diesem Höhenplan werde die Gebäudehöhe mit 7,76 m angegeben und liege somit ebenfalls unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Die östliche Fassade werde entsprechend § 53 Z 4 NÖ BauO 1996 in einen südlichen und einen nördlichen Teil unterteilt; Im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen werde der nördliche Teil der Ostfassade mit einer Fläche von 91,08 m² und einer Länge von 18,27 m angegeben und ergebe Fläche (91,08) dividiert durch Gebäudelänge (18,27) eine errechnete Gebäudehöhe von 4,99 m, was deutlich unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Der südliche Teil der Ostfassade sei im Plan Beiblatt A- Gebäudehöhen mit einer Fassadenfläche von 95,32 m² und einer Länge von 14,54 m angegeben; dies ergebe bei Division Fassadenfläche durch Fassadenlänge eine Gebäudehöhe von 7,96 m, was wiederum unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Wie im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen in der Westansicht dargestellt, betrage auch an der Nordseite die maximale Gebäudehöhe an der höchsten Stelle der Nordfassade 7,95 m, was wiederum unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Die Westfassade sei wie die Ostfassade entsprechend § 53 Z 4 der NÖ BauO 1996 in einen nördlichen und einen südlichen Teil zu unterteilen; im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen sei der nördliche Teil der Westfassade mit einer Fläche von 118,92 m² und einer Fassadenabschnittslänge von 15,84 m angegeben, was bei entsprechender Division der Fassadenfläche durch deren Länge eine errechnete Gebäudehöhe von 7,51 m ergebe; dies liege wiederum unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Der südliche Teil der Westfassade werde mit einer Fläche von 135,03 m² und einer Länge von 16,97 m im Plan Beiblatt A- Gebäudehöhen angegeben und ergebe dies eine errechnete Gebäudehöhe von 7,96 m, was wiederum unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass bei dem geplanten Bauvorhaben die zulässige Bauklasse II überschritten worden und die geplante Feuermauer an der östlichen Grundgrenze bis 15,5 m ausgebildet sei, gehe ins Leere, denn die Gebäudehöhe sei nach den Regeln des § 53 NÖ BauO 1996 wie dargestellt für jeden einzelnen Fassadenabschnitt zu berechnen und liege in allen Bereichen des geplanten Bauvorhabens unter der bei Bauklasse II zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der aufgetragenen Stellungnahme vom *** betreffend Einbeziehung der Garagenebene in die Berechnung der Gebäudehöhe gingen insofern ins Leere, da gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die zu berechnende Gebäudefront nach unten mit der bestehenden oder· bewilligten Höhenlage des Geländes begrenzt sei. Die unterirdisch ausgeführten baulichen Anlagen seien dabei in richtiger Anwendung des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.Auch die Nichteinhaltung der Gebäudehöhe sei von der Beschwerdeführerin beanstandet worden. Für das geplante Bauvorhaben sei die Bauklasse römisch zwei vorgeschrieben, woraus sich eine maximale Gebäudehöhe von 8 Metern ergebe. Die Gebäudehöhe werde nach oben durch den Verschnitt der Dachhaut mit der Fassade und nach unten mit dem Umgebungsniveau begrenzt. Das Straßenniveau gelte nur bei Objekten an der Straßenfluchtlinie als untere Begrenzung, was jedoch beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht der Fall sei. Ausnehmungen für Kellerfenster oder Garageneinfahrten würden dabei nicht berücksichtigt. Jede Fassadenseite werde gesondert beurteilt, es gebe keine Abwicklung rund um das ganze Haus. Beim gegenständlichen Projekt sei die Südseite des geplanten Gebäudes entsprechend des Paragraph 53, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 in zwei Teile unterteilt und zwar in die westliche und die östliche Südseite; für die Bestimmung der Gebäudehöhe an der westlichen Südseite werde eine senkrechte, gedachte Fläche am südlichsten Gebäudeteil angelegt und mit einer unter 45° geneigten Fläche am obersten Punkt des Gebäudes verschnitten. Dargestellt sei dies im Plan Beiblatt A- Gebäudehöhen – Westansicht. In diesem Plan sei die Gebäudehöhe mit 6,93 m ersichtlich und liege somit unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Für die Bestimmung der Gebäudehöhe an der östlichen Südseite werde eine senkrechte, gedachte Fläche am zurückgesetzten Teil der Fassade mit einer unter 45° geneigten Fläche, die am obersten Punkt des zurückgesetzten Teils des Gebäudes anliegt, verschnitten. Dargestellt sei dies im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen – Ostansicht. In diesem Höhenplan werde die Gebäudehöhe mit 7,76 m angegeben und liege somit ebenfalls unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Die östliche Fassade werde entsprechend Paragraph 53, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 in einen südlichen und einen nördlichen Teil unterteilt; Im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen werde der nördliche Teil der Ostfassade mit einer Fläche von 91,08 m² und einer Länge von 18,27 m angegeben und ergebe Fläche (91,08) dividiert durch Gebäudelänge (18,27) eine errechnete Gebäudehöhe von 4,99 m, was deutlich unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Der südliche Teil der Ostfassade sei im Plan Beiblatt A- Gebäudehöhen mit einer Fassadenfläche von 95,32 m² und einer Länge von 14,54 m angegeben; dies ergebe bei Division Fassadenfläche durch Fassadenlänge eine Gebäudehöhe von 7,96 m, was wiederum unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Wie im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen in der Westansicht dargestellt, betrage auch an der Nordseite die maximale Gebäudehöhe an der höchsten Stelle der Nordfassade 7,95 m, was wiederum unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Die Westfassade sei wie die Ostfassade entsprechend Paragraph 53, Ziffer 4, der NÖ BauO 1996 in einen nördlichen und einen südlichen Teil zu unterteilen; im Plan Beiblatt A - Gebäudehöhen sei der nördliche Teil der Westfassade mit einer Fläche von 118,92 m² und einer Fassadenabschnittslänge von 15,84 m angegeben, was bei entsprechender Division der Fassadenfläche durch deren Länge eine errechnete Gebäudehöhe von 7,51 m ergebe; dies liege wiederum unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Der südliche Teil der Westfassade werde mit einer Fläche von 135,03 m² und einer Länge von 16,97 m im Plan Beiblatt A- Gebäudehöhen angegeben und ergebe dies eine errechnete Gebäudehöhe von 7,96 m, was wiederum unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m liege. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass bei dem geplanten Bauvorhaben die zulässige Bauklasse römisch zwei überschritten worden und die geplante Feuermauer an der östlichen Grundgrenze bis 15,5 m ausgebildet sei, gehe ins Leere, denn die Gebäudehöhe sei nach den Regeln des Paragraph 53, NÖ BauO 1996 wie dargestellt für jeden einzelnen Fassadenabschnitt zu berechnen und liege in allen Bereichen des geplanten Bauvorhabens unter der bei Bauklasse römisch zwei zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der aufgetragenen Stellungnahme vom *** betreffend Einbeziehung der Garagenebene in die Berechnung der Gebäudehöhe gingen insofern ins Leere, da gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BauO 1996 die zu berechnende Gebäudefront nach unten mit der bestehenden oder· bewilligten Höhenlage des Geländes begrenzt sei. Die unterirdisch ausgeführten baulichen Anlagen seien dabei in richtiger Anwendung des Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Zu den einzelnen der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten sei auszuführen, dass es sich beim hydrogeologischen Gutachten des Ingenieurbüros W[…] vom ***, welches von der Stadtgemeinde *** in Auftrag gegeben worden war, sowie dessen Ergänzung vom *** bezüglich der Drainagedimensionierung der Hangwässer um vollständige und schlüssige Fachgutachten handle; diese seien in der fortgesetzten Bauverhandlung ausgiebig erörtert worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde jedes Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh. daraufhin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche. Aus Befund und Gutachten dieser Fachfirma sei für die Behörde schlüssig nachvollziehbar, warum die Gutachterin zu dem Ergebnis komme, dass durch das geplante Bauvorhaben keine hydrogeologische Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften gegeben sein könne. Aus der Topographie des zu bebauenden Geländes und der Tatsache, dass die im Osten angrenzende Liegenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund einer verordneten Freifläche so gut wie nicht weiter verbaubar sei, und der Tatsache, dass die Villa der Beschwerdeführerin ca 42,6 m hangaufwärts zur hinteren Baufluchtlinie des verfahrensgegenständlichen Projektes auf der Nachbarsliegenschaft liege sowie aufgrund der konkreten Bodenbegutachtung (Probeschürfungen) im Rahmen der geologischen und geotechnischen Vorbegutachtung der Statik, datiert mit ***, erscheint eine Gefährdung der Liegenschaft der Nachbarin samt dem auf Parzelle .*** befindlichen Gebäude ausgeschlossen. Beide Gutachten hätten die Hanglage befundet und begutachtet und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Gefahr für das Gebäude der Beschwerdeführerin von dem geplanten Bauvorhaben ausgehen könne. Die Auflage einer ausreichend dimensionierten Drainagierung sei in den Spruch des Berufungsbescheides aufgenommen worden. Grundsätzlich sei es angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel einer Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings könne die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Fachkunde einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insb. eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes bzw. der Fachfrau folgen ( Verweis auf VwSlg. 6237 A, 1964; VwGH 28.11.1991, Zl. 91/09/0135). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insb. auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) oder durch laienhafte Ausführungen einer Partei oder eines Zeugen zu begegnen, also z.B. durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch (Verweis auf VwSlg. 7615 A/1969; VwGH 16.10.1986, Zl. 85/16/0102; 26.9.1991, Zl. 89/09/0030). Vielmehr könne sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichem Niveau (Verweis auch auf VwGH vom 20.2.1992, Zl. 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (Verweis auf VwSlg. 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 18.09.2002; 2002/07/0052). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vorgebrachten Einwendungen die der Behörde vorliegenden Fachgutachten nicht erschüttern habe können, sei ihrem weiteren Beweisantrag auf Einholung eines weiteren hydrogeologischen Gutachtens in Berücksichtigung der besonderen Bodenverhältnisse im Anstrom zum geplanten Bauwerk von der Behörde keine Folge geleistet worden, da mit den vorliegenden Fachgutachten eine ausreichend erscheinende Drainagierung ohnedies empfohlen worden sei. Nur die Berücksichtigung dieser Vorgaben aus dem Gutachten sei als Auflage im Spruch des Berufungsbescheides ergänzt worden. Das eingeholte Schutzzonengutachten sei zum Ergebnis gekommen, dass sich das Bauvorhaben harmonisch ins bestehende Ortsbild einfüge. Auch dieses Gutachten sei vollständig und sei für die Behörde nachvollziehbar, dass die Gutachter durch die Auflösung der kubischen Form des geplanten Bauvorhabens, Gliederung der Baukörperteile, Zurückversetzen der beiden oberen Geschoße und der sich daraus ergebenden Übereinstimmung mit den bestehenden Baukörpern in einer Erscheinung als zweigeschossiger Baukörper mit ausgebautem Dachgeschoss, zu diesem Ergebnis gekommen seien. In der fortgesetzten Bauverhandlung vom *** sei von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abbruches des Altgebäudes die Beiziehung des Bundesdenkmalamtes zur Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit des bestehenden Gebäudes beantragt worden. Dazu ist festzuhalten, dass der Nachbarin diesbezüglich kein subjektiv - öffentliches Recht zustehe. Dennoch habe die Berufungsbehörde diesen Beweisantrag aufgegriffen und eine Gutachtensergänzung durch das Bundesdenkmalamt eingeholt, welche mit E-Mailnachricht vom *** erstattet wurde, wobei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sowohl der geplante Abbruch des Altbestandes mangels Erhaltungswert bewilligt werden könne, als auch der geplante Neubau sich durch seine nach hinten gelegte Kubatur mit seiner Größe und Proportion in die vom öffentlichen Raum einsehbare Häuserreihe gut einfüge, die Gestaltung zeitgemäß sei, den Grundsätzen der Schutzzone entspreche und somit ebenfalls bewilligungsfähig sei. Der Gutachter habe unter einem klargestellt, dass das bestehende, abzubrechende Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehe und dass deshalb eine weiterführende Erörterung und Stellungnahme durch das Denkmalamt unterbleiben könne. Die dazu erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vermöge weder die Ausführungen des Denkmalamtes noch die - für die Behörde - nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Schutzzonengutachtens in Zweifel zu ziehen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Neubauführung auf das bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin sei in der Bauverhandlung vom *** der Antrag gestellt worden, ein bodenmechanisches Gutachten einzuholen sowie der Bauwerberin eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 1 Million (Bankgarantie) zur Abgeltung allfälliger Schäden aufzuerlegen. Dazu sei festzuhalten, dass die Einholung eines bodenmechanischen Gutachtens von der Behörde als entbehrlich erachtet werden konnte, zumal eine geologische und geotechnische Vorbegutachtung der Statik betreffend Aushubböschung, datiert mit ***, von der Bauwerberin vorgelegt und die darin enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der projektrelevanten Baugrube als Auflage bereits in den erstinstanzlichen Bescheid übernommen worden seien. Eine Beweissicherung gem. § 7 NÖ BauO 1996 sei ebenfalls im angefochtenen Bescheid bereits vorgeschrieben worden. Was die von der Beschwerdeführerin verlangte Sicherheitsleistung (Bankgarantie) betreffe, sei sie damit zu Recht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Auch die von der Beschwerdeführerin gerügte gemeinsame Prüfung, Verhandlung und bescheidmäßige Erledigung des Abbruchs des Altbestandes und Bewilligung eines Neubaus sei gemäß§ 39 Abs. 2a AVG zulässig und unter einem beantragt worden.Zu den einzelnen der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten sei auszuführen, dass es sich beim hydrogeologischen Gutachten des Ingenieurbüros W[…] vom ***, welches von der Stadtgemeinde *** in Auftrag gegeben worden war, sowie dessen Ergänzung vom *** bezüglich der Drainagedimensionierung der Hangwässer um vollständige und schlüssige Fachgutachten handle; diese seien in der fortgesetzten Bauverhandlung ausgiebig erörtert worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde jedes Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh. daraufhin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche. Aus Befund und Gutachten dieser Fachfirma sei für die Behörde schlüssig nachvollziehbar, warum die Gutachterin zu dem Ergebnis komme, dass durch das geplante Bauvorhaben keine hydrogeologische Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften gegeben sein könne. Aus der Topographie des zu bebauenden Geländes und der Tatsache, dass die im Osten angrenzende Liegenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund einer verordneten Freifläche so gut wie nicht weiter verbaubar sei, und der Tatsache, dass die Villa der Beschwerdeführerin ca 42,6 m hangaufwärts zur hinteren Baufluchtlinie des verfahrensgegenständlichen Projektes auf der Nachbarsliegenschaft liege sowie aufgrund der konkreten Bodenbegutachtung (Probeschürfungen) im Rahmen der geologischen und geotechnischen Vorbegutachtung der Statik, datiert mit ***, erscheint eine Gefährdung der Liegenschaft der Nachbarin samt dem auf Parzelle .*** befindlichen Gebäude ausgeschlossen. Beide Gutachten hätten die Hanglage befundet und begutachtet und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Gefahr für das Gebäude der Beschwerdeführerin von dem geplanten Bauvorhaben ausgehen könne. Die Auflage einer ausreichend dimensionierten Drainagierung sei in den Spruch des Berufungsbescheides aufgenommen worden. Grundsätzlich sei es angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel einer Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings könne die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Fachkunde einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insb. eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes bzw. der Fachfrau folgen ( Verweis auf VwSlg. 6237 A, 1964; VwGH 28.11.1991, Zl. 91/09/0135). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insb. auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) oder durch laienhafte Ausführungen einer Partei oder eines Zeugen zu begegnen, also z.B. durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch (Verweis auf VwSlg. 7615 A/1969; VwGH 16.10.1986, Zl. 85/16/0102; 26.9.1991, Zl. 89/09/0030). Vielmehr könne sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichem Niveau (Verweis auch auf VwGH vom 20.2.1992, Zl. 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (Verweis auf VwSlg. 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 18.09.2002; 2002/07/0052). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vorgebrachten Einwendungen die der Behörde vorliegenden Fachgutachten nicht erschüttern habe können, sei ihrem weiteren Beweisantrag auf Einholung eines weiteren hydrogeologischen Gutachtens in Berücksichtigung der besonderen Bodenverhältnisse im Anstrom zum geplanten Bauwerk von der Behörde keine Folge geleistet worden, da mit den vorliegenden Fachgutachten eine ausreichend erscheinende Drainagierung ohnedies empfohlen worden sei. Nur die Berücksichtigung dieser Vorgaben aus dem Gutachten sei als Auflage im Spruch des Berufungsbescheides ergänzt worden. Das eingeholte Schutzzonengutachten sei zum Ergebnis gekommen, dass sich das Bauvorhaben harmonisch ins bestehende Ortsbild einfüge. Auch dieses Gutachten sei vollständig und sei für die Behörde nachvollziehbar, dass die Gutachter durch die Auflösung der kubischen Form des geplanten Bauvorhabens, Gliederung der Baukörperteile, Zurückversetzen der beiden oberen Geschoße und der sich daraus ergebenden Übereinstimmung mit den bestehenden Baukörpern in einer Erscheinung als zweigeschossiger Baukörper mit ausgebautem Dachgeschoss, zu diesem Ergebnis gekommen seien. In der fortgesetzten Bauverhandlung vom *** sei von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abbruches des Altgebäudes die Beiziehung des Bundesdenkmalamtes zur Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit des bestehenden Gebäudes beantragt worden. Dazu ist festzuhalten, dass der Nachbarin diesbezüglich kein subjektiv - öffentliches Recht zustehe. Dennoch habe die Berufungsbehörde diesen Beweisantrag aufgegriffen und eine Gutachtensergänzung durch das Bundesdenkmalamt eingeholt, welche mit E-Mailnachricht vom *** erstattet wurde, wobei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sowohl der geplante Abbruch des Altbestandes mangels Erhaltungswert bewilligt werden könne, als auch der geplante Neubau sich durch seine nach hinten gelegte Kubatur mit seiner Größe und Proportion in die vom öffentlichen Raum einsehbare Häuserreihe gut einfüge, die Gestaltung zeitgemäß sei, den Grundsätzen der Schutzzone entspreche und somit ebenfalls bewilligungsfähig sei. Der Gutachter habe unter einem klargestellt, dass das bestehende, abzubrechende Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehe und dass deshalb eine weiterführende Erörterung und Stellungnahme durch das Denkmalamt unterbleiben könne. Die dazu erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vermöge weder die Ausführungen des Denkmalamtes noch die - für die Behörde - nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Schutzzonengutachtens in Zweifel zu ziehen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Neubauführung auf das bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin sei in der Bauverhandlung vom *** der Antrag gestellt worden, ein bodenmechanisches Gutachten einzuholen sowie der Bauwerberin eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 1 Million (Bankgarantie) zur Abgeltung allfälliger Schäden aufzuerlegen. Dazu sei festzuhalten, dass die Einholung eines bodenmechanischen Gutachtens von der Behörde als entbehrlich erachtet werden konnte, zumal eine geologische und geotechnische Vorbegutachtung der Statik betreffend Aushubböschung, datiert mit ***, von der Bauwerberin vorgelegt und die darin enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der projektrelevanten Baugrube als Auflage bereits in den erstinstanzlichen Bescheid übernommen worden seien. Eine Beweissicherung gem. Paragraph 7, NÖ BauO 1996 sei ebenfalls im angefochtenen Bescheid bereits vorgeschrieben worden. Was die von der Beschwerdeführerin verlangte Sicherheitsleistung (Bankgarantie) betreffe, sei sie damit zu Recht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Auch die von der Beschwerdeführerin gerügte gemeinsame Prüfung, Verhandlung und bescheidmäßige Erledigung des Abbruchs des Altbestandes und Bewilligung eines Neubaus sei gemäß§ 39 Absatz 2 a, AVG zulässig und unter einem beantragt worden. Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass das gegenständliche Bauprojekt im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals einer eingehenden Prüfung hinsichtlich Übereinstimmung mit den Bestimmungen der NÖ BauO 1996, des Flächenwidmungsplanes sowie der Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** unterzogen worden sei, welche zu dem Ergebnis geführt habe, dass das gegenständliche Bauprojekt in der eingereichten Form genehmigungsfähig sei, weil bei dem geplanten Bauvorhaben weder eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, noch eine Verletzung des Bauwichs vorliege. Auch würden der Beschwerdeführerin schon alleine aus der Topographie infolge der Hanglage oberhalb des Bauprojektes, dem Abstand in einer Luftlinie von ca. 42,6 m zur hinteren Baufluchtlinie sowie der Tatsache, dass die Freihaltezone auch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht bebaubar sei, keine Nachteile bei der Belichtung von Hauptfenstern. Auch eine Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit des hangaufwärts liegenden Gebäudes der Beschwerdeführerin könne durch die Vorschreibung einer von Fachgutachtern berechneten und empfohlenen Drainagierung ausgeschlossen werden. Nicht einmal das Bundesdenkmalamt habe etwas gegen den Abbruch des Altbestandes und Errichtung des geplanten Neubaus in der genannten Schutzzone einzuwenden. Die gerügten Verfahrens- und Begründungsmängel seien im Rahmen des Berufungsverfahrens saniert worden.
- Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** rechtzeitig Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein, in welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung und allfälligen Ergänzung des Beschwerdegegenstandes, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass sowohl dem Abbruch des bestehenden Altgebäudes als auch der neuen Bauführung die Genehmigung versagt werde, in eventu eine Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides und Rückverweisung zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz begehrt. Diese Beschwerde ist ausgeführt wie folgt: „[…] Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und geltend gemacht: Nichtigkeit , Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung wird ausgeführt:
- Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich in der Schutzzone‚ Zentrumszone - städtischer Bereich - Kategorie V03‘ mit der Möglichkeit von gekuppelter oder offener Bauweise und einer maximalen Gebäudehöhe von acht Metern (Bauklasse Il).
- Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich in der Schutzzone‚ Zentrumszone - städtischer Bereich - Kategorie V03‘ mit der Möglichkeit von gekuppelter oder offener Bauweise und einer maximalen Gebäudehöhe von acht Metern (Bauklasse römisch eins l). Im Zuge des Bauverfahrens wurde ein Schutzzonengutachten eingeholt und durch die Architekten DI H[…] und Dl N[…] erstellt. Gemäß Verordnung der Stadtgemeinde *** betreffend die Bebauungsbestimmungen in der derzeit geltenden Fassung muss die Kommission zur Gutachtenserstellung aus drei Mitgliedern bestehen. Denmach ist das (für den Termin der ersten Bauverhandlung ohnehin verspätete) Schutzzonengutachten nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und ungültig bzw. rechtlich unwirksam und damit keine taugliche Grundlage für eine Entscheidungsfindung!
- Durch die Berufungsbehörde wurde ergänzend ein Gutachten des Bundesdenkmalamtes zur Ergänzung des vorstehend bereits bezeichneten rechtsunwirksam zustande gekommenen Schutzzonengutachtens eingeholt. Das Bundesdenkmalamt ist aber für die Schutzzone der Gemeinde *** V03 weder vorgesehen noch ist eine ‚Ergänzung‘ eines Schutzzonengutachtens in der entsprechenden Gesetzesmaterie vorgesehen und jedenfalls untauglich, die Aussagekraft eines eingeholten Schutzzonengutachtens zu bestätigen oder gar zu erhöhen.
- Von uns wurde die Beiziehung des Herrn DI DDr. […] als Sachverständiger zur Erörterung in der Bauverhandlung beantragt - nicht aber eine spätere Einholung eines Gutachtens des Bundesdenkmalamtes! Es stellt somit die vorstehend als unrichtig begründete Einholung eines ‚Ergänzungsgutachtens‘ des Bundesdenkmalamtes schon wegen der Verletzung des Parteiengehörs in der mündlichen Verhandlung keine Befolgung unseres seinerzeit gemachten Beweisantrages dar und ist auch nicht geeignet, unseren Beweisantrag (nachträglich) zu erfüllen!
- Wie schon in der Berufung gerügt, stellt der Verweis auf die Ausführung des Bausachverständigen, wonach das Bauvorhaben ‚den gesetzlichen Bestimmungen der NÖ. Bauordnung entspricht‘ keine taugliche Begründung dar, da es nicht Aufgabe des Bausachverständigen ist, gesetzliche Vorschriften zu interpretieren oder deren Anwendung als ordnungsgemäß zu klassifizieren, weil dies einer dem Sachverständigenbeweis entzogener rechtlichen Begründung entspricht. Wie ebenso bereits in unserer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen, stellt die Wahl zwischen gekoppelter oder offener Bauweise nur die Möglichkeit entweder oder dar: Wenn nun an der Grundstücksgrenze nach den Feststellungen im angefochtenen Berufungsbescheid ein Abstand von einem Meter zur Bebauung auf der EZ *** des KG *** (Nachbargrundstück) besteht, dann ist eine gekoppelte Bauweise nicht möglich, sondern muss eine offene Bauweise gewählt werden, die aber einen Seitenabstand zur Grundstücksgrenze von zumindest drei Meter erfordert. Die Interpretation einer gekoppelten- aber hinsichtlich der Baukörper zueinander verschobenen - Bauweise, sodass die beiden Gebäude nicht aneinandergrenzen und/oder das (alt-)Gebäude einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet ist, führt zwangsweise zur alleinigen Verbauungsmöglichkeit in offener Bauweise und damit nach erfolgtem Abbruch des bestehendes Altgebäudes zu einem notwendigen Bauwich von drei Metern für das neue Gebäude. Es entspricht also der zur Bewilligung eingereichte Plan nicht den gesetzlichen Vorschriften und stellt dieser Umstand auch ein von der Behörde selbstständig- jedenfalls aber nach Hinweis durch einen Anrainer- notwendiges Berücksichtigen des seitlichen Bauwiches dar. Auf diesen seitlichen Bauwich haben wir selbst dann Anspruch auf Einhaltung durch die Baubehörde, wenn aus der Verletzung keine unmittelbaren Einwirkungen (beispielsweise durch verringerten Lichteinfall, etc.) gegeben sind, da andernfalls Willkür der Behörde in der Anwendung bestehender gesetzlicher Vorschriften vorliegt. Die mangelnde Erhebung von Einwendungen durch den unmittelbar betroffenen Nachbarn enthebt die Baubehörde nicht von der Überwachung der Einhaltung bestehender Bauvorschriften und damit des notwendigen und in der Bauordnung ausdrücklich bei offener Bauweise festgelegten Seitenabstandes zur Grundstücks-grenze. Auf die Relevanz und die Auswirkung auf unser Grundstück haben wir durch den Hinweis auf die Gefahr eines Geländeeinbruches im Zuge der Schaffung der Baugrube ausdrücklich aufmerksam gemacht und dies auch so eingewendet. Die Einhaltung des seitlichen Bauwichs hat somit sehr wohl auch auf uns als betroffener Nachbar eine unmittelbare Auswirkung durch die Bodenmechanik, sodass wir in Wahrnehmung unserer Eigentumsinteressen zum entsprechenden Einwand berechtigt sind. Wenn nun die Berufungsbehörde aus dem Lageplan ,,erkennt", dass das neu zu errichtende Gebäude ‚..wieder gekuppelt..‘ werden soll, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung auch insoferne vor, als eine gekuppelte Verbauung immer nur bei zwei unmittelbar aneinandergrenzenden und damit zwei zwischenraumfreien Feuermauern möglich ist. Wenn nun durch das bereits bestehende und bewilligte Nachbargebäude H[…] das Wahlrecht für gekuppelte oder offene Bauweise verbraucht wurde, kann durch Abriss eines bestehenden Altgebäudes und im Zuge der Errichtung eines Neugebäudes keine neue Wahlmöglichkeit gemäß § 70 der NÖ Bauordnung geschaffen werden.Wenn nun die Berufungsbehörde aus dem Lageplan ,,erkennt", dass das neu zu errichtende Gebäude ‚..wieder gekuppelt..‘ werden soll, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung auch insoferne vor, als eine gekuppelte Verbauung immer nur bei zwei unmittelbar aneinandergrenzenden und damit zwei zwischenraumfreien Feuermauern möglich ist. Wenn nun durch das bereits bestehende und bewilligte Nachbargebäude H[…] das Wahlrecht für gekuppelte oder offene Bauweise verbraucht wurde, kann durch Abriss eines bestehenden Altgebäudes und im Zuge der Errichtung eines Neugebäudes keine neue Wahlmöglichkeit gemäß Paragraph 70, der NÖ Bauordnung geschaffen werden.
- Die eingeholte Stellungnahme bezüglich der Gebäudehöhe vom *** ist in ihrer Berechnungsweise jedenfalls an der Südseite (zur ***) inhaltlich unrichtig: Die Auftrennung in westlich und östlich zur Berechnung der Südseite des Gesamtgebäudes ist nämlich unzulässig. Die Südseite (ohne zusätzliche Unterscheidung) als Gesamtheit der Berechnung zugrunde gelegt, ergibt jedenfalls eine erhebliche Überschreitung der 8-m-Grenze der Bauklasse II. Nur durch die unterschiedliche Berechnung mit der im Gesetz nicht vorgesehenen Auftrennung in zwei Südseiten gemäß Gutachten führt als ‚Berechnungskunstgriff' zur Behauptung über das Vorliegen einer mängelfreien Plandarstellung und der Einhaltung der Bauklasse II ohne Höhenüberschreitung.
- Die eingeholte Stellungnahme bezüglich der Gebäudehöhe vom *** ist in ihrer Berechnungsweise jedenfalls an der Südseite (zur ***) inhaltlich unrichtig: Die Auftrennung in westlich und östlich zur Berechnung der Südseite des Gesamtgebäudes ist nämlich unzulässig. Die Südseite (ohne zusätzliche Unterscheidung) als Gesamtheit der Berechnung zugrunde gelegt, ergibt jedenfalls eine erhebliche Überschreitung der 8-m-Grenze der Bauklasse römisch zwei. Nur durch die unterschiedliche Berechnung mit der im Gesetz nicht vorgesehenen Auftrennung in zwei Südseiten gemäß Gutachten führt als ‚Berechnungskunstgriff' zur Behauptung über das Vorliegen einer mängelfreien Plandarstellung und der Einhaltung der Bauklasse römisch zwei ohne Höhenüberschreitung. Ähnlich wie bei der rechtlich falsch interpretierten gekuppelten Bauweise oder der negierten vorgewählten offenen Bauweise ist auch die Aufteilung in eine West- und Ostsüdseite rechtlich unzulässig und verfehlt. […]“
- Mit Schreiben vom *** legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde, sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete unter einem eine Gegenschrift, in welcher er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weiters beantragt er den Ersatz der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand. In der eingebrachten Gegenschrift führt der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als belangte Behörde aus wie folgt: „[…] Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, erlaubt sich die Stadtgemeinde *** einleitend auf den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, insbesondere auf die darin ausgeführte Begründung zu verweisen und das darin enthaltene Vorbringen zum Inhalt der Gegenschrift zu erheben. Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** suchte die *** GmbH um Bestandsabbruch und Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Garage für zwei PKW und drei weiteren Stellplätzen auf Gst. ***, EZ ***, KG ***, an der Adresse ***, *** an. Das gegenständliche Grundstück befindet sich gemäß Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** innerhalb der Schutzzone ‚Zentrumszone-städtischer Bereich‘ - Kategorie V03 ‚Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten‘. Eine gekuppelte oder offene Bauweise ist vorgeschrieben. Die maximale Gebäudehöhe für Bauklasse II beträgt 8 Meter. Das gegenständliche Grundstück befindet sich gemäß Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** innerhalb der Schutzzone ‚Zentrumszone-städtischer Bereich‘ - Kategorie V03 ‚Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten‘. Eine gekuppelte oder offene Bauweise ist vorgeschrieben. Die maximale Gebäudehöhe für Bauklasse römisch zwei beträgt 8 Meter. Mit Schreiben vom *** wurden die Anrainer gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 von dem geplanten Bestandsabbruch und Neuerrichtung eines Einfamilienhauses verständigt und aufgefordert, binnen 14 Tagen Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben bzw. eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom *** wurden die Anrainer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 von dem geplanten Bestandsabbruch und Neuerrichtung eines Einfamilienhauses verständigt und aufgefordert, binnen 14 Tagen Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom *** wurden von der Anrainerin, *** Privatstiftung, vertreten durch RA Dr. ***, fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben und zwar hinsichtlichtlich Überschreitung der Gebäudehöhe, Nichteinhaltung des Bauwichs sowie Nachteile bei der Belichtung von Hauptfenstern. Am *** fand eine Bauverhandlung statt, welche zur Einholung eines geohydrologischen Gutachtens hinsichtlich Grundwassersituation sowie zur Darstellung des festgelegten 0-Punktes erstreckt wurde. Am *** wurde die Bauverhandlung fortgesetzt und wurden darin nachstehende Gutachten, die zwischenzeitlich eingeholt worden waren, erörtert: • Hydrogeologisches Gutachten des Ingenieurbüros W[…] vom ***, welches von der Stadtgemeinde *** in Auftrag gegeben worden war, sowie eine Ergänzung dieses Gutachtens bezüglich der Drainagedimensionierung der Hangwässer, datiert mit ***, in welchem ein Bemessungsabfluss für die Drainageleitung berechnet wurde. • Eine geologische und geotechnische Vorbegutachtung der Statik betreffend Aushubböschung, datiert mit ***, von Herrn lng. ***, von der Bauwerberin in Auftrag gegeben. • Ein Schutzzonengutachten vom ***, welches von Herrn Dl ***[…] und Dl ***[…] erstattet wurde und zum Ergebnis kam, dass das Bauvorhaben sich harmonisch ins bestehende Ortsbild einfügt. Mit Bescheid vom *** wurde das Abbruch- und Neubauvorhaben bewilligt. Mit Schriftsatz vom *** erstattete die Anrainerin, vertreten durch Herrn RA Dr. ***, fristgerecht Berufung und machte dabei im Wesentlichen Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde Herr Dl DDr. ***[…], Bundesdenkmalamt, mit Schreiben vom *** ersucht, das Schutzzonengutachten vom *** im Hinblick auf den geplanten Abbruch des Altbestandes und die Frage, ob der geplante Neubau im Widerspruch zum Stadtbild stehe, zu ergänzen. Weiters wurde die Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom *** ersucht, ergänzende Feststellungen zur Gebäudehöhe bzw. zur Positionierung des geplanten Neubauvorhabens auf der Liegenschaft der Bauwerber zu treffen. Diese wurden von der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom *** erstattet.Weiters wurde die Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom *** ersucht, ergänzende Feststellungen zur Gebäudehöhe bzw. zur Positionierung des geplanten Neubauvorhabens auf der Liegenschaft der Bauwerber zu treffen. Diese wurden von der Baubehörde römisch eins. Instanz mit Schreiben vom *** erstattet. Sowohl die von Dl DDr. ***[…] erstattete Ergänzung des Schutzzonengutachtens als auch die ergänzenden Feststellungen der Baubehörde erster Instanz wurden der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt, welche mit Schriftsatz vom *** nach mehrmals erstreckter Frist eine Stellungnahme erstattete. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird ausgeführt: Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass das Schutzzonengutachten vom ***, welches von Herrn Dl ***[…] und Dl ***[…] in Absprache mit Herrn Dl *** erstattet wurde, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, übersieht sie dabei, dass in Gesetz und Judikatur die Einholung eines Ortsbildgutachtens nur in bestimmten Fällen vorgesehen ist und dabei nichts über die Zusammensetzung einer allfälligen Gutachterkommission oder ein Procedere im Rahmen der Gutachtenserstellung geregelt wird. (Zur Frage, ob ein geplantes Gebäude oder eine bauliche Anlage das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen [beispielsweise VwGH vom 06.11.2011, 2009/05/0095 mwN]). 1) Das gegenständliche Grundstück befindet sich gemäß Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** innerhalb der Schutzzone ‚Zentrumszone-städtischer Bereich‘ - Kategorie V03 ‚Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten‘. Das für den Abbruch vorgesehene Altgebäude steht nicht unter Denkmalschutz. Die Stadtgemeinde *** hat in Abschnitt III der Bebauungsvorschriften für Schutzzonen geregelt, dass die Baubehörde, soweit dies in den unterschiedlichen Schutzzonen vorgesehen ist, ein Schutzzonengutachten einholen kann. ln Schutzzonen können zur Begutachtung von Ansuchen und Bewilligung von Bauvorhaben der Verfasser des Bebauungsplanes, ein Architekt, der in *** nicht planend tätig ist, sowie das Bundesdenkmalamt beigezogen werden. Dabei handelt es sich um "Kann "-Bestimmungen.Die Stadtgemeinde *** hat in Abschnitt römisch drei der Bebauungsvorschriften für Schutzzonen geregelt, dass die Baubehörde, soweit dies in den unterschiedlichen Schutzzonen vorgesehen ist, ein Schutzzonengutachten einholen kann. ln Schutzzonen können zur Begutachtung von Ansuchen und Bewilligung von Bauvorhaben der Verfasser des Bebauungsplanes, ein Architekt, der in *** nicht planend tätig ist, sowie das Bundesdenkmalamt beigezogen werden. Dabei handelt es sich um "Kann "-Bestimmungen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde das Schutzzonengutachten durch zwei Architekten in Absprache mit Herrn Dl ***[…], Ingenieurkonsulent für Raumplanung, erstattet, der jedoch das Gutachten nicht mitunterfertigt hat, weshalb sich die Berufungsbehörde entschloss, das vorliegende Schutzzonengutachten vom *** durch die Beiziehung des Herrn Dl DDr. ***[…], eines Sachverständigen für Denkmalpflege, noch zu ergänzen. Gesamt betrachtet handelt es sich dadurch jedenfalls um ein Gutachten, das auch den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** entspricht. Herr Dl DDr. ***[…] vom Bundesdenkmalamt erstattete sowohl hinsichtlich des geplanten Abbruchs als auch hinsichtlich des geplanten Neubaus im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Gutachtensergänzung aus Sicht des Bundesdenkmalamtes und wurde diese der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme fristgerecht übermittelt. Der guten Ordnung halber ist anzumerken, dass sämtliche, im Zuge des anhängigen Bauverfahrens eingeholte Gutachten sowie deren allfällige Ergänzungen entweder mit den Parteien in der fortgesetzten Bauverhandlung erörtert oder nach deren Einlangen im fortgesetzten Verfahren zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Dass es im Zuge des bisherigen Verfahrens zu einer Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit einem Gutachten oder dessen Ergänzung gekommen sein soll, ist für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Zusätzliche Erhebungen können im Rahmen des Berufungsverfahrens auch dann und bezüglich jener Fragen erforderlich sein, zu denen im erstinstanzlichen Verfahren bereits Gutachten von Sachverständigen eingeholt worden sind. Solche Gutachten hindern die Berufungsbehörde auf der einen Seite nicht, selbst zu den betroffenen Problemen Sachverständige zu Rate zu ziehen (VwGH 29.5.1995, 93/10/0093). Auf der anderen Seite kann sich die Berufungsbehörde aber im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39) auf schlüssige und vollständige Gutachten stützen, die im unterinstanzlichen Verfahren erstellt wurden, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen (Hengstschläger- Leeb, MANZ Kommentar zum AVG, RZ 3 zu § 66 AVG).Zusätzliche Erhebungen können im Rahmen des Berufungsverfahrens auch dann und bezüglich jener Fragen erforderlich sein, zu denen im erstinstanzlichen Verfahren bereits Gutachten von Sachverständigen eingeholt worden sind. Solche Gutachten hindern die Berufungsbehörde auf der einen Seite nicht, selbst zu den betroffenen Problemen Sachverständige zu Rate zu ziehen (VwGH 29.5.1995, 93/10/0093). Auf der anderen Seite kann sich die Berufungsbehörde aber im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vergleiche Paragraph 39,) auf schlüssige und vollständige Gutachten stützen, die im unterinstanzlichen Verfahren erstellt wurden, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen (Hengstschläger- Leeb, MANZ Kommentar zum AVG, RZ 3 zu Paragraph 66, AVG). Gemäß ständiger Judikatur des VwGH (VwGH 14.04.1975; 0391/74) steht es der Behörde auf Grund ihres Rechtes, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, frei zu entscheiden, ob sie die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für notwendig hält oder nicht. Es ist daher festzuhalten, dass sowohl das Schutzzonengutachten vom *** als auch Herr Dl DDr. ***[…] vom Bundesdenkmalamt in Ergänzung dieses Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich das geplante Bauvorhaben harmonisch ins bestehende Ortsbild einfügt, wobei dieses Gutachten (wie alle anderen Gutachten auch) von der Behörde auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüft wurde. Es ist die Aufgabe der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen, ob sich Neu-, Zu- oder Umbauten hinsichtlich Bebauungsdichte, Volumen und Proportionen der Baukörper, Fassadengestaltung, Konstruktionsdimensionierung, Material, Proportionen und Unterteilungen der Fenster, Türen und Tore sowie Form, Deckungsmaterial und Aufbauten von Dächern in die charakteristische Struktur des Stadtbildes, der Schutzzone und des Objektes harmonisch einfügen. Dass das vorliegende Gutachten unvollständig oder unschlüssig sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Abschließend ist zum Thema Schutzzonengutachten festzuhalten, dass durch die Einholung eines Schutzzonengutachten keine Nachbarrechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 berührt und dadurch somit keine subjektiv öffentlichen Rechte begründet werden.Abschließend ist zum Thema Schutzzonengutachten festzuhalten, dass durch die Einholung eines Schutzzonengutachten keine Nachbarrechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 berührt und dadurch somit keine subjektiv öffentlichen Rechte begründet werden. 2) Der Bescheid einer Behörde ist nach der Judikatur des VwGH nicht schon deshalb rechtswidrig, weil darin allfällige rechtliche Wertungen eines Sachverständigen übernommen wurden, sondern nur dann, wenn diese Wertungen nicht der Rechtslage entsprochen hätten (vgl. beispielsweise VwGH v. 07.10.1996, 95/10/205; E. vom 25.05.2000, 99/07/0213). Im Falle der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern jene der belangten Behörde bekämpft und überprüft. 2) Der Bescheid einer Behörde ist nach der Judikatur des VwGH nicht schon deshalb rechtswidrig, weil darin allfällige rechtliche Wertungen eines Sachverständigen übernommen wurden, sondern nur dann, wenn diese Wertungen nicht der Rechtslage entsprochen hätten vergleiche beispielsweise VwGH v. 07.10.1996, 95/10/205; E. vom 25.05.2000, 99/07/0213). Im Falle der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern jene der belangten Behörde bekämpft und überprüft. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Begründung zu jeder einzelnen Einwendung ausgeführt, ob die geplante Umsetzung des Projektes in diesem Punkt dem Gesetz entspricht oder nicht und wurde den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin insoweit Folge gegeben, als Auflagen im Bereich der Statik betreffend die Aushubböschung, gestützt auf das Gutachten von *** und der Drainagierung, gestützt auf das hydrogeologische Gutachten vom *** bescheidmäßig als Auflagen vorgeschrieben wurden. Wenn nun die Beschwerdeführerin die fortdauernde Gefahr eines Geländeeinbruches behauptet, übersieht sie dabei, dass genau zu dieser Frage eine geologische und geotechnische Vorbegutachtung der Statik betreffend der Aushubböschung von einem externen Sachverständigen eingeholt und eine dem Gutachten vom *** entsprechende Auflage bereits im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben wurde. 3) Die Liegenschaft der Bewilligungswerberin erstreckt sich von der in West - Ost Richtung verlaufenden *** Richtung Norden und zeichnet sich durch eine fahnenartige Geometrie aus, wobei der größte Teil der Liegenschaft hangaufwärts durch die Widmung als ‚Freifläche (F1 )‘ nicht bebaut werden kann. Der bebaubare Teil erstreckt sich daher auf einen etwa 15 m breiten Bereich, der auch die eigentliche Straßenfront der Liegenschaft bildet. An der östlichen Grundstücksgrenze mit einem Abstand von etwa 1 m (Reiche) befindet sich auf der EZ *** der KG ***, BG ***, eine zum derzeitigen Altbestand ähnliche, giebelständige Kleinvilla aus dem Ende des
- Jahrhunderts, die im Eigentum von lng. ***[…] und ***[…] steht, welche Nachbarn jedoch weder Einwendungen noch Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben haben. Die Beschwerdeführerin selbst hat hier keine Parteistellung bezüglich der Frage einer gekuppelten Bauweise des geplanten Neubaus zum verbleibenden Altbestand, da sie in diesem Bereich der Grundgrenze nicht Nachbarin im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 ist und überdies aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihre bestehenden oder zukünftigen Hauptfenster stattfinden kann.3) Die Liegenschaft der Bewilligungswerberin erstreckt sich von der in West - Ost Richtung verlaufenden *** Richtung Norden und zeichnet sich durch eine fahnenartige Geometrie aus, wobei der größte Teil der Liegenschaft hangaufwärts durch die Widmung als ‚Freifläche (F1 )‘ nicht bebaut werden kann. Der bebaubare Teil erstreckt sich daher auf einen etwa 15 m breiten Bereich, der auch die eigentliche Straßenfront der Liegenschaft bildet. An der östlichen Grundstücksgrenze mit einem Abstand von etwa 1 m (Reiche) befindet sich auf der EZ *** der KG ***, BG ***, eine zum derzeitigen Altbestand ähnliche, giebelständige Kleinvilla aus dem Ende des
- Jahrhunderts, die im Eigentum von lng. ***[…] und ***[…] steht, welche Nachbarn jedoch weder Einwendungen noch Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben haben. Die Beschwerdeführerin selbst hat hier keine Parteistellung bezüglich der Frage einer gekuppelten Bauweise des geplanten Neubaus zum verbleibenden Altbestand, da sie in diesem Bereich der Grundgrenze nicht Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 ist und überdies aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihre bestehenden oder zukünftigen Hauptfenster stattfinden kann. Aus dem Lageplan des verfahrensgegenständlichen Projektes (Maßstab 1:250) ist erkennbar, dass das neu zu errichtende Gebäude wieder bis an die östliche Grundstücksgrenze sowie nördlich bis an die hintere Baufluchtlinie angebaut werden soll. An der Westseite ist ein Bauwich von 4,16 m vorgesehen. Das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauweise wurde durch die bestehende Altbausubstanz bereits verbraucht. Es war daher wieder mit gekuppelter Bauweise vorzugehen. Auf dem nördlichsten Teil des Gst.Nr. *** befindet sich hangaufwärts auf der Parzelle .*** die Villa der Beschwerdeführerin und zwar in einem Abstand (Luftlinie) von ca. 42,6 m zur hinteren Baufluchtlinie des verfahrensgegenständlichen Projektes, wobei der höchste Punkt der Dachoberkante des geplanten Gebäudes hangabwärts tiefer als die Hauptfenster der Villa der Beschwerdeführerin liegt. An der östlichen Grundgrenze steht in natura überdies hoher Altbaumbestand, der seinerseits natürlichen Schatten wirft. ln diesem (nördlichen) Teil der Liegenschaft ist die Beschwerdeführerin tatsächlich Nachbarin im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtliehen Vorschriften subjektiv - öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht, und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden . Ein Beschwerdeführer kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136, mwN). ln diesem (nördlichen) Teil der Liegenschaft ist die Beschwerdeführerin tatsächlich Nachbarin im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtliehen Vorschriften subjektiv - öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht, und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden . Ein Beschwerdeführer kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind vergleiche aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136, mwN). Im Übrigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BauO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. etwa das VwGH- Erkenntnis vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN).Im Übrigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, BauO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche etwa das VwGH- Erkenntnis vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 17.03.2006, Zl. 2005/05/0071 ausführt, hat der Nachbar hinsichtlich der Bebauungsweise nur insofern ein Mitspracherecht, als die diesbezüglichen Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude des Nachbarn dienen (vgl. auch das VwGH-Erkenntnis vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037). Die Einwendungen der Berufungswerberin, sie befürchtete, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihres bestehenden Gebäudes oder künftig bewilligungsfähiger Gebäude beeinträchtigt, geht wie im angefochtenen Bescheid im Detail dargestellt wird, vollkommen ins Leere, zumal eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse aufgrund der tatsächlichen Eigentums- und Widmungsverhältnisse der Liegenschaften überhaupt nicht möglich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vergleiche beispielsweise Erkenntnis vom 17.03.2006, Zl. 2005/05/0071 ausführt, hat der Nachbar hinsichtlich der Bebauungsweise nur insofern ein Mitspracherecht, als die diesbezüglichen Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude des Nachbarn dienen vergleiche , auch das VwGH-Erkenntnis vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037). Die Einwendungen der Berufungswerberin, sie befürchtete, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihres bestehenden Gebäudes oder künftig bewilligungsfähiger Gebäude beeinträchtigt, geht wie im angefochtenen Bescheid im Detail dargestellt wird, vollkommen ins Leere, zumal eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse aufgrund der tatsächlichen Eigentums- und Widmungsverhältnisse der Liegenschaften überhaupt nicht möglich ist. 4) Abschließend ist noch anzumerken, dass bezüglich der Berechnung der Gebäudehöhe kein ‚Berechnungskunstgriff' stattgefunden hat, sondern die Berechnungsweise im Gesetz (§ 53 NÖ BauO 1996) so vorgesehen ist und dem Gesetz entsprechend dargelegt wurde. Die entsprechenden Feststellungen wurden in den angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde übernommen.4) Abschließend ist noch anzumerken, dass bezüglich der Berechnung der Gebäudehöhe kein ‚Berechnungskunstgriff' stattgefunden hat, sondern die Berechnungsweise im Gesetz (Paragraph 53, NÖ BauO 1996) so vorgesehen ist und dem Gesetz entsprechend dargelegt wurde. Die entsprechenden Feststellungen wurden in den angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde übernommen. Wie sich aus § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über den Bauwich nur in dem Umfang, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 9 leg. cit.) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen. Wie im angefochtenen Bescheid im Detail dargelegt, ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin durch das geplante Bauvorhaben nicht möglich. Wie sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über den Bauwich nur in dem Umfang, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9, leg. cit.) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen. Wie im angefochtenen Bescheid im Detail dargelegt, ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin durch das geplante Bauvorhaben nicht möglich. […]“ Mit Schreiben vom *** erstattete die Bauwerberin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Äußerung zur Beschwerde. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996 lautete:Paragraph 6, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 70, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 lautete:, „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks,
- der Eigentümer des Baugrundstücks,
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,), sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.[…]“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen., […]“ „§ 70 Regelung der Bebauung
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
- geschlossene Bebauungsweise die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungsmauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise; […]
- gekuppelte Bebauungsweise die Gebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten; […]
- einseitig offene Bebauungsweise alle Gebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten; […]
- offene Bebauungsweise an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten;
- freie Anordnung der Gebäude an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten, eine höchstzulässige Geschoßflächenzahl und Gebäudehöhe ist festgelegt, […] Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach § 4 Z.10) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt.Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach Paragraph 4, Ziffer 10,) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes. Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z.1 - 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe.
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Absatz eins, Ziffer eins, - 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe. Die Bauklassen werden unterteilt in[…]Bauklasse II über 5 m bis 8 m[…]“Die Bauklassen werden unterteilt in, […], Bauklasse II über 5 m bis 8 m, […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , […]“. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit
- Februar 2015 ist die NÖ BO 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden.Mit
- Februar 2015 ist die NÖ BO 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom *** betreffend ein Bauvorhaben auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. *** im nordöstlichen Bereich unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Sie ist damit Nachbarin im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO
- Beim Baugrundstück Nr. ***, KG ***, handelt es sich um ein Fahnengrundstück, welches laut eingereichtem Projekt im vorderen, an der *** gelegenen, fahnenartigen Grundstücksteil bebaut werden soll. Dieser zu bebauende Grundstücksbereich grenzt im Osten zum überwiegenden Teil an die (hier nicht verfahrensgegenständliche) EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nrn. *** und ***, sowie der Parzelle .***. Die Parzelle .*** ist mit einer in einem Abstand von ca. 1 m von der Grundstücksgrenze mit dem Baugrundstück befindlichen Villa bebaut. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grst. Nr. *** sowie einer hangaufwärts im nördlichsten Teil des Grst. Nr. *** auf der Parzelle Nr. .*** situierten Villa, grenzt nördlich an die EZ *** und westlich an den hangaufwärts liegenden, unbebauten Teil des Baugrundstückes Nr. *** an, sodass dem Grundstück der Beschwerdeführerin nur die nordöstliche Ecke des gegenständlichen Bauvorhabens unmittelbar zugewandt ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. *** im nordöstlichen Bereich unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Sie ist damit Nachbarin im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO
- Beim Baugrundstück Nr. ***, KG ***, handelt es sich um ein Fahnengrundstück, welches laut eingereichtem Projekt im vorderen, an der *** gelegenen, fahnenartigen Grundstücksteil bebaut werden soll. Dieser zu bebauende Grundstücksbereich grenzt im Osten zum überwiegenden Teil an die (hier nicht verfahrensgegenständliche) EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nrn. *** und ***, sowie der Parzelle .***. Die Parzelle .*** ist mit einer in einem Abstand von ca. 1 m von der Grundstücksgrenze mit dem Baugrundstück befindlichen Villa bebaut. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grst. Nr. *** sowie einer hangaufwärts im nördlichsten Teil des Grst. Nr. *** auf der Parzelle Nr. .*** situierten Villa, grenzt nördlich an die EZ *** und westlich an den hangaufwärts liegenden, unbebauten Teil des Baugrundstückes Nr. *** an, sodass dem Grundstück der Beschwerdeführerin nur die nordöstliche Ecke des gegenständlichen Bauvorhabens unmittelbar zugewandt ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Wie die Berufungsbehörde zutreffend feststellt, ist das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Ein Beschwerdeführer kann also durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. z.B. VwGH vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049 und vom 16.3.2012, Zl. 2009/05/0136, mwN).Aus Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Wie die Berufungsbehörde zutreffend feststellt, ist das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Ein Beschwerdeführer kann also durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind vergleiche z.B. VwGH vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049 und vom 16.3.2012, Zl. 2009/05/0136, mwN). Zu beachten ist weiters, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN), da Verfahrensrechte ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte dienen und diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zustehen. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Zu beachten ist weiters, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN), da Verfahrensrechte ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte dienen und diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zustehen. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; diese sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zum einen vor, die Kommission zur Gutachtenserstellung betreffend ein Schutzzonengutachten müsse gemäß Verordnung der Stadtgemeinde *** betreffend die Bebauungsbestimmungen aus drei Mitgliedern bestehen. Das Schutzzonengutachten sei daher nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und keine taugliche Grundlage für die Entscheidungsfindung. Weiters sei ein ergänzendes Gutachten des Bundesdenkmalamtes zum Schutzzonengutachten untauglich, die Aussagekraft des Schutzzonengutachtens zu erhöhen. Darüber hinaus sei von der Beschwerdeführerin beantragt worden, einen näher genannten Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes der mündlichen Bauverhandlung beizuziehen; nicht beantragt worden sei jedoch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Bundesdenkmalamtes, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass weder die Frage, aus wie vielen Mitgliedern die Kommission zur Erststellung eines Schutzzonengutachtens zu bestehen hat, noch die Frage, ob zur Erstellung eines Schutzzonengutachtens die ergänzende Beiziehung des Bundesdenkmalamtes erfolgen kann, zum Katalog der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 aufgezählten Nachbarrechte zählt, sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht und damit auch keine Mitsprachemöglichkeit im Verfahren zukommt. Gleiches gilt für einen allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines Mitarbeiters des Bundesdenkmalamtes zur mündlichen Bauverhandlung. Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Akteninhaltes ist eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin jedenfalls in keinem Stadium des durchgeführten Bauverfahrens ersichtlich.Dem ist zu entgegnen, dass weder die Frage, aus wie vielen Mitgliedern die Kommission zur Erststellung eines Schutzzonengutachtens zu bestehen hat, noch die Frage, ob zur Erstellung eines Schutzzonengutachtens die ergänzende Beiziehung des Bundesdenkmalamtes erfolgen kann, zum Katalog der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 aufgezählten Nachbarrechte zählt, sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht und damit auch keine Mitsprachemöglichkeit im Verfahren zukommt. Gleiches gilt für einen allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines Mitarbeiters des Bundesdenkmalamtes zur mündlichen Bauverhandlung. Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Akteninhaltes ist eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin jedenfalls in keinem Stadium des durchgeführten Bauverfahrens ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, es sei nicht Aufgabe des Bausachverständigen, gesetzliche Vorschriften zu interpretieren oder deren Anwendung als ordnungsgemäß zu klassifizieren, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit bewirkt. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige anstelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beobachtung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zur fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht (z.B. VwGH vom 7.10.1996, Zl. 95/10/0205). Erstellt ein Sachverständiger ein schlüssiges Gutachten, so hat auf diese Eigenschaft der Umstand, dass der Sachverständige gleichzeitig eine „juristische Wertung“ vorgenommen hat, keinen Einfluss. Eine Befangenheit des Sachverständigen liegt insoweit nicht vor (z.B. VwGH vom 29.8.1990, Zl. 90/02/0068). Übernimmt die Behörde in ihren Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten, deren Vornahme aber allein der Behörde zusteht, so ist der Bescheid dann nicht mir Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (z.B. VwGH vom 28.3.1984, Zl. 82/11/0145, vom 7.10.1996, Zl. 95/10/0205, vom 26.3.1998, Zl. 97/11/0027 oder vom 25.5.2000, Zl. 99/07/0213 uvm). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles liegt daher im Hinblick auf die eingeholten Sachverständigengutachten ein Verfahrensfehler, der bei seiner Vermeidung zu einem anders lautenden Bescheidergebnis geführt hätte, nicht vor. Die Beschwerdeführerin moniert darüber hinaus, die Tatsache, dass das (auf EZ *** auf der Parzelle .*** befindliche) Altgebäude einen Meter von der Grundgrenze entfernt errichtet sei, führe zwangsweise zur alleinigen Verbauungsmöglichkeit in offener Bauweise. Die Wahl zwischen „gekoppelter“ oder offener Bauweise stelle nur die Möglichkeit „entweder oder“ dar. Indem sich der Altbestand auf der EZ *** in einem Abstand von einem Meter von der Grundgrenze zum Baugrundstück befinde, sei eine „gekoppelte“ Bauweise nicht mehr möglich, sondern es müsse von der Bauwerberin die offene Bauweise gewählt werden, die jedoch einen Seitenabstand zur Grundstücksgrenze von zumindest drei Metern erfordere. Durch das das bereits bestehende und bewilligte Nachbargebäude auf der EZ *** sei das Wahlrecht für gekuppelte oder offene Bauweise verbraucht. Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Unstrittig ist, dass der für den in Rede stehenden Bereich des Baugrundstückes und des angrenzenden Grundstückes geltende Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise vorsieht. Im Hinblick auf den bestehenden Altbestand auf EZ ***, welcher nicht direkt an der Grundgrenze zum Baugrundstück angebaut ist, jedoch auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwiches, sondern eines viel geringeren Abstandes besteht, ist zufolge der im Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bauweise der Anbau am Baugrundstück in dem in Rede stehenden Bereich an die Nachbargrundgrenze erlaubt und infolge der Situierung des Altbestandes sogar geboten (vgl. zu einer insofern vergleichbaren Ausgangssituation z.B. VwGH vom 16.12.1997, Zl. 94/05/0201). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Einhaltung des vorgesehenen Seitenabstandes in dem in Rede stehenden Grundstücksbereich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise nicht zukommt, da dieses gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nur in dem Umfang besteht, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 9 leg. cit.) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen und der Nachbar durch die Inanspruchnahme der in einem Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bebauungsweise insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann, weil die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BauO dient (z.B. VwGH vom 17.3.2006, Zl. 2005/05/0071); das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Einhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstandes eine Verletzung in ihren Rechten durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuzeigen. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren geht außerdem ihr Vorbringen, sie habe auf die Einhaltung des seitlichen Bauwiches „durch die Baubehörde“ selbst dann Anspruch, wenn aus der Verletzung keine unmittelbaren Einwirkungen wie z.B. durch verringerten Lichteinfall gegeben seien, da „andernfalls Willkür der Behörde in der Anwendung bestehender gesetzlicher Vorschriften“ vorliege, jedenfalls ins Leere. Unstrittig ist, dass der für den in Rede stehenden Bereich des Baugrundstückes und des angrenzenden Grundstückes geltende Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise vorsieht. Im Hinblick auf den bestehenden Altbestand auf EZ ***, welcher nicht direkt an der Grundgrenze zum Baugrundstück angebaut ist, jedoch auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwiches, sondern eines viel geringeren Abstandes besteht, ist zufolge der im Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bauweise der Anbau am Baugrundstück in dem in Rede stehenden Bereich an die Nachbargrundgrenze erlaubt und infolge der Situierung des Altbestandes sogar geboten vergleiche zu einer insofern vergleichbaren Ausgangssituation z.B. VwGH vom 16.12.1997, Zl. 94/05/0201). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Einhaltung des vorgesehenen Seitenabstandes in dem in Rede stehenden Grundstücksbereich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise nicht zukommt, da dieses gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nur in dem Umfang besteht, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9, leg. cit.) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen und der Nachbar durch die Inanspruchnahme der in einem Bebauungsplan vorgesehenen gekuppelten Bebauungsweise insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann, weil die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BauO dient (z.B. VwGH vom 17.3.2006, Zl. 2005/05/0071); das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Einhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstandes eine Verletzung in ihren Rechten durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuzeigen. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren geht außerdem ihr Vorbringen, sie habe auf die Einhaltung des seitlichen Bauwiches „durch die Baubehörde“ selbst dann Anspruch, wenn aus der Verletzung keine unmittelbaren Einwirkungen wie z.B. durch verringerten Lichteinfall gegeben seien, da „andernfalls Willkür der Behörde in der Anwendung bestehender gesetzlicher Vorschriften“ vorliege, jedenfalls ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Frage der „Gefahr eines Geländeeinbruches im Zuge der Schaffung der Baugrube“ aufwirft, ist ihr die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. VwGH vom
- 11.2005, Zl. 2005/05/0137 oder VwGH vom 15.3.2011, Zl. 2009/05/0301 uvm). Mit einem derartigen Vorbringen wäre die Beschwerdeführerin daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Baubewilligungsverfahren selbst wurde im Hinblick auf die gegebene Hanglage zum einen eine geologische und geotechnische Vorbegutachtung der Statik eingeholt, im Zuge derer verschiedene Schürfungen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2007/05/0066) durchgeführt wurden und aus welchen sich schlüssig die im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergeben. Diese haben Eingang in den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vom *** gefunden. Zum anderen führten die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Einwendungen zur Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens durch die Baubehörde, sowie zu einer Ergänzung dieses Gutachtens bezüglich der Drainagedimensionierung der Hangwässer, in welchem ein Bemessungsabfluss für die Drainageleitung berechnet wurde. Aus Anlass der Berufung der Beschwerdeführerin wurde die Baubewilligung vom *** durch die Berufungsbehörde um eine Auflage hinsichtlich der Drainagierung der Hang- und Untergrundwässer ergänzt. Angesichts des auch insoweit unsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringens kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin über das Aufstellen bloßer Behauptungen hinaus den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre (z.B. VwGH vom 16.10.2014, Zl. 2012/06/0192 ua.). Das Verwaltungsgericht findet jedenfalls keinen Anlass, an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu zweifeln. Insoweit sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit darüberhinaus aber gar nicht auf das Bauwerk der Beschwerdeführerin, sondern nur auf das ihrem Eigentum stehende Grundstück bezieht, macht die Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die im Baubewilligungsverfahren von ihr als Nachbarin erfolgreich geltend gemacht werden können (z.B. VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0031 oder vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137).Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Frage der „Gefahr eines Geländeeinbruches im Zuge der Schaffung der Baugrube“ aufwirft, ist ihr die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. VwGH vom
- 11.2005, Zl. 2005/05/0137 oder VwGH vom 15.3.2011, Zl. 2009/05/0301 uvm). Mit einem derartigen Vorbringen wäre die Beschwerdeführerin daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Baubewilligungsverfahren selbst wurde im Hinblick auf die gegebene Hanglage zum einen eine geologische und geotechnische Vorbegutachtung der Statik eingeholt, im Zuge derer verschiedene Schürfungen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2007/05/0066) durchgeführt wurden und aus welchen sich schlüssig die im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergeben. Diese haben Eingang in den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vom *** gefunden. Zum anderen führten die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Einwendungen zur Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens durch die Baubehörde, sowie zu einer Ergänzung dieses Gutachtens bezüglich der Drainagedimensionierung der Hangwässer, in welchem ein Bemessungsabfluss für die Drainageleitung berechnet wurde. Aus Anlass der Berufung der Beschwerdeführerin wurde die Baubewilligung vom *** durch die Berufungsbehörde um eine Auflage hinsichtlich der Drainagierung der Hang- und Untergrundwässer ergänzt. Angesichts des auch insoweit unsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringens kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin über das Aufstellen bloßer Behauptungen hinaus den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre (z.B. VwGH vom 16.10.2014, Zl. 2012/06/0192 ua.). Das Verwaltungsgericht findet jedenfalls keinen Anlass, an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu zweifeln. Insoweit sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit darüberhinaus aber gar nicht auf das Bauwerk der Beschwerdeführerin, sondern nur auf das ihrem Eigentum stehende Grundstück bezieht, macht die Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die im Baubewilligungsverfahren von ihr als Nachbarin erfolgreich geltend gemacht werden können (z.B. VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0031 oder vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137). Die Beschwerde bringt schließlich vor, die im Verfahren eingeholte Stellungnahme bezüglich der Gebäudehöhe sei jedenfalls an der Südseite zur *** hin unrichtig, da die Auftrennung in „westlich“ und „östlich“ zur Berechnung der Höhe der Südseite des Gesamtgebäudes unzulässig sei. Die Aufteilung in eine „West- und Ostsüdseite“ sei rechtlich unzulässig und verfehlt. Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, da dieser im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe an der an der *** gelegenen Südseite des Bauprojektes nicht zukommt. Die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken begründen nämlich nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 Nö BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194).Die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken begründen nämlich nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu Paragraph 6, Nö BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194). Durch die projektierte Gebäudehöhe an der Südseite des Bauprojektes ist im Hinblick darauf, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin erst im nordöstlichen Bereich hangaufwärts an das Baugrundstück angrenzt, eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude der Beschwerdeführerin nicht denkmöglich. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüberhinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).Durch die projektierte Gebäudehöhe an der Südseite des Bauprojektes ist im Hinblick darauf, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin erst im nordöstlichen Bereich hangaufwärts an das Baugrundstück angrenzt, eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude der Beschwerdeführerin nicht denkmöglich. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüberhinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann vergleiche z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276). Auch dieses Vorbringen vermag daher keine Verletzung eines durch § 6 Abs. 2 BauO 1996 geschützten Nachbarrechtes aufzuzeigen.Auch dieses Vorbringen vermag daher keine Verletzung eines durch Paragraph 6, Absatz 2, BauO 1996 geschützten Nachbarrechtes aufzuzeigen. Da daher insgesamt eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren vorgebrachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch die bekämpfte Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Der von der Berufungsbehörde beantragte Ersatz der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand findet nicht statt, da die Bestimmungen des VwGVG einen derartigen Kostenersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorsehen. Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.). III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zul