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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-1036 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der Frau Mag. ***, ***, ***, betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.
  2. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8 und 28 Abs. 1 und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 8 und 28 Absatz eins und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 6 Abs. 1 und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 - NÖ BauO 1996Paragraph 6, Absatz eins und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 - NÖ BauO 1996 § 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Herr *** (in der Folge: Bauwerber) beantragte mit Schreiben vom *** die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Zubau eines bestehenden Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. .*** in der KG ***. Dieses Grundstück ist inneliegend zum Grundstück Nr ***. Im Westen grenzt das Grundstück der Frau Mag. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) Nr. *** unmittelbar an. Das bestehende eingeschossige Wohngebäude des Bauwerbers sowie ein Schuppen sind an der westlichen Grundstücksgrenze situiert und soll laut dem ursprünglichen, mit *** datierten Einreichplan im Norden an dieser Grenze anschließend an den Schuppen um eine Sauna und eine Werkstatt erweitert werden. Dieses Nebengebäude soll aus 17 cm Hochlochziegel und an der Grundgrenze mit 10 cm nicht brennbarer Dämmung errichtet werden. Sowohl in der Sauna wie auch in der Werkstatt ist jeweils ein Kamin zum Anschluss eines Saunaofens bzw. eines Festbrennstoffofens vorgesehen. Darüber hinaus umfasst der Einreichplan eine Terrasse, einen Wintergarten und ein Carport östlich des bestehenden Wohnhauses. Der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** sieht im Bereich der Grundstücke des Bauwerbers und der Beschwerdeführerin wahlweise eine offene oder gekuppelte Bauweise, sowie Bauklasse I, II vor. Das bestehende Gebäude des Bauwerbers ist in gekuppelter Bauweise im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin situiert. Das Wohngebäude der Beschwerdeführerin befindet sich im nördlichen Bereich ihres Grundstückes. Der nördlichste Bereich des vom Bauwerber geplanten Zubaues reicht bis etwa auf Höhe des südlichsten Bereiches des Wohngebäudes der Beschwerdeführerin, wobei die beiden Gebäude in ihrem nächstgelegenen Punkt einen Abstand von etwa 4,50 m (gemessen aus dem Lageplan) aufweisen. Herr *** (in der Folge: Bauwerber) beantragte mit Schreiben vom *** die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Zubau eines bestehenden Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. .*** in der KG ***. Dieses Grundstück ist inneliegend zum Grundstück Nr ***. Im Westen grenzt das Grundstück der Frau Mag. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) Nr. *** unmittelbar an. Das bestehende eingeschossige Wohngebäude des Bauwerbers sowie ein Schuppen sind an der westlichen Grundstücksgrenze situiert und soll laut dem ursprünglichen, mit *** datierten Einreichplan im Norden an dieser Grenze anschließend an den Schuppen um eine Sauna und eine Werkstatt erweitert werden. Dieses Nebengebäude soll aus 17 cm Hochlochziegel und an der Grundgrenze mit 10 cm nicht brennbarer Dämmung errichtet werden. Sowohl in der Sauna wie auch in der Werkstatt ist jeweils ein Kamin zum Anschluss eines Saunaofens bzw. eines Festbrennstoffofens vorgesehen. Darüber hinaus umfasst der Einreichplan eine Terrasse, einen Wintergarten und ein Carport östlich des bestehenden Wohnhauses. Der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** sieht im Bereich der Grundstücke des Bauwerbers und der Beschwerdeführerin wahlweise eine offene oder gekuppelte Bauweise, sowie Bauklasse römisch eins, römisch zwei vor. Das bestehende Gebäude des Bauwerbers ist in gekuppelter Bauweise im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin situiert. Das Wohngebäude der Beschwerdeführerin befindet sich im nördlichen Bereich ihres Grundstückes. Der nördlichste Bereich des vom Bauwerber geplanten Zubaues reicht bis etwa auf Höhe des südlichsten Bereiches des Wohngebäudes der Beschwerdeführerin, wobei die beiden Gebäude in ihrem nächstgelegenen Punkt einen Abstand von etwa 4,50 m (gemessen aus dem Lageplan) aufweisen. Am *** wurde zwischen dem Bauwerber und der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Feststellung über den Grenzverlauf getroffen, in welcher festgestellt wurde, dass durch den bestehenden Baubestand wechselseitig Grenzüberschreitungen vorlägen. Nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 und entsprechendem Verbesserungsauftrag an den Bauwerber erging mit Schreiben vom *** eine Verständigung gemäß § 22 Abs. 2 leg.cit. an die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit, bei sonstigem Verlust der Parteistellung binnen 14 Tagen Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am *** durch Hinterlegung zugestellt. Nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 und entsprechendem Verbesserungsauftrag an den Bauwerber erging mit Schreiben vom *** eine Verständigung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit. an die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit, bei sonstigem Verlust der Parteistellung binnen 14 Tagen Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am *** durch Hinterlegung zugestellt. Am *** wurde weiters das Bauprojekt den Anrainern in Anwesenheit des Bürgermeisters, des Bauwerbers sowie unter anderem des Herrn Architekten *** (als Ehemann der Beschwerdeführerin) vorgestellt. Laut den im Akt befindlichen handschriftlichen Aufzeichnungen über diese Projektsvorstellung hat letzterer im Zuge dessen Folgendes moniert: „Kamin bei Sauna, Pläne stimmen nicht, Grundgrenze ist am Plan falsch eingezeichnet, Höhenkoten und Kamine sind falsch eingezeichnet“. Ein weiterer Vermerk lautet „Kamin Sauna wird aus dem Plan genommen – lt. Bauwerber“. Im Schreiben vom *** hielt die Beschwerdeführerin fest, dass „die von mir eingebrachten Hinweise eine Korrektur des Bauplanes erfordern. Des weiteren wäre zu prüfen, inwieweit die vorgebrachten Bedenken gegen die geplanten Schornsteine im rückwärtigen Zubau auf Grund der Nähe zu meinem Wohnhaus berechtigt sind. Es wurde mit allen Beteiligten vereinbart, dass die Planung überarbeitet und mir danach neuerlich die Möglichkeit zur Einsicht gegeben wird. Daher erfolgt vorerst keine offizielle Stellungnahme von meiner Seite.“ In der Folge fand ein Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem planenden Bauunternehmen statt, in welchem verschiedene Unzulänglichkeiten der Einreichplanung, unter anderem Unklarheit der brandschutztechnischen Ausbildung der Brandwand an der Grundgrenze sowie Unklarheit über den Abstand des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zum geplanten Rauchfang, moniert wurden. Die planende Baufirma übermittelte die (undatierte) Stellungnahme der Beschwerdeführerin schließlich am *** an das Bauamt der Marktgemeinde ***. Laut Schreiben des planenden Bauunternehmens vom *** sei auf Grund der nicht exakt vorhandenen Lagevermessung der bestehenden Nachbarbebauung eine exakte Distanzmessung betreffend Errichtung des Kamins in der Werkstatt erst im Zuge der Bauarbeiten möglich. Es werde vorgeschlagen, den tatsächlichen Abstand im Zuge der Errichtung des Kamins unter Beisein der Parteien gemeinsam festzustellen und gegebenenfalls die Lage entsprechend anzupassen. Nach einer Besprechung des Herrn Architekten DI *** mit dem Bausachverständigen der Marktgemeinde *** am *** teilte Herr Architekt DI *** der Gemeinde mit Schreiben vom *** mit, dass mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei und ersuchte er um Klärung hinsichtlich der an der Grundgrenze stattfindenden Abgrabungen im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung des Baubestandes *** bestehend aus einer fundierten Einfriedung und befestigten Wegfläche mit Gas-, Wasser- und Stromeinbauten unmittelbar neben der Grundgrenze. Am *** wurde durch den Bauwerber und die Beschwerdeführerin gemeinsam eine Beweissicherung hinsichtlich Sockel und Einfriedungsmauer der Beschwerdeführerin durchgeführt. Aus dem der Beweissicherung beiliegenden Plan ergibt sich, dass der betonierte Zaunsockel im Bereich des geplanten Zubaues ca. 13-15 cm hoch und 17 cm breit ist. Zu den in der Folge am *** erstellten statischen Berechnungen zur Stützmauer gab Herr Architekt DI *** abermals eine Stellungnahme ab und wies wiederum auf eine mögliche Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargeländes hin. Im Schreiben an die Marktgemeinde *** vom *** teilte Herr Architekt DI *** mit, dass nach einer gemeinsamen Besprechung mit dem Statiker, der Baufirma sowie dem Bauwerber eine Winkelstützmauer in Abänderung zu den bisherigen Angaben in einer näher dargelegten Art und Weise zur Ausführung gelangen solle. Abschließend führte er aus: „Aus nachbarschaftlicher Sicht entspricht die nunmehr vorgesehene Ausführung den technischen Erfordernissen und ist davon auszugehen, dass durch das Bauvorhaben weder unser Baubestand gefährdet wird, noch beim Bauwerber Probleme durch allfälliges Befahren unseres höher liegenden Niveaus zu erwarten sind. Somit besteht aus unserer Sicht kein Einwand, wenn die Bauarbeiten an der gemeinsamen Grundgrenze in der beschriebenen und zugesagten Art und Weise weitergeführt werden.“ In einem weiteren Schreiben vom *** teilte Herr Architekt DI *** im Namen von Frau Mag. *** mit, dass ihrerseits kein Einwand gegen das im geänderten Einreichplan vom ***, samt ergänzender Plankorrektur vom „***“ (gemeint wohl: ***), dargestellte Bauvorhaben bestehe. In der Folge wurden einige Punkte genannt, die ergänzend festzuhalten wären (u.a. brandbeständige Ausführung der Außenwand des Zubaues an der Grundgrenze). Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom *** die beantragte baubehördliche Bewilligung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Nachbarn am „***“ nachweislich verständigt worden seien (da der verfahrenseinleitende Antrag erst am *** gestellt wurde, scheint es sich hierbei um einen Irrtum bei der Datumsangabe zu handeln); da fristgerecht keine Einwendungen erhoben worden seien, habe die Bauverhandlung entfallen können. In dem der Baubewilligung nunmehr zu Grunde liegenden, mit *** datierten Einreichplan wurde die Planung derart abgeändert, dass die Situierung der Sauna mit jener des Schuppens vertauscht wurde und statt zweien nur noch ein Kamin vorgesehen ist; dieser befindet sich in der Wand zwischen Werkstatt und Schuppen und ist in seinem Mittelpunkt 2,80 m von der Grundgrenze entfernt.Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom , *** die beantragte baubehördliche Bewilligung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Nachbarn am „***“ nachweislich verständigt worden seien (da der verfahrenseinleitende Antrag erst am *** gestellt wurde, scheint es sich hierbei um einen Irrtum bei der Datumsangabe zu handeln); da fristgerecht keine Einwendungen erhoben worden seien, habe die Bauverhandlung entfallen können. In dem der Baubewilligung nunmehr zu Grunde liegenden, mit *** datierten Einreichplan wurde die Planung derart abgeändert, dass die Situierung der Sauna mit jener des Schuppens vertauscht wurde und statt zweien nur noch ein Kamin vorgesehen ist; dieser befindet sich in der Wand zwischen Werkstatt und Schuppen und ist in seinem Mittelpunkt 2,80 m von der Grundgrenze entfernt. Der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid vom *** wurde der Beschwerdeführerin nach diesbezüglicher Urgenz, obwohl sie nicht als Adressatin des Bescheides genannt ist, am *** nachweislich zugestellt. Im Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin an, dass in der Projektvorstellung am *** Mängel des Einreichplanes (Lageplan, Seitenansicht der Brandwand, Brandschutz, nicht gesetzeskonforme Darstellung, keine Übereinstimmung mit dem baurechtlichen Konsens, etc) sowie Bedenken bezüglich der geplanten Schornsteine im rückwärtigen Zubau moniert worden seien und ihr zugesichert worden sei, nach Überarbeitung der Pläne neuerlich die Möglichkeit zur Einsicht zu haben. Trotz oftmaliger Stellungnahmen und Interventionen sei die Beschwerdeführerin im Baubescheid nicht als Partei angeführt und wäre zumindest ihre abschließende Stellungnahme in den Baubescheid aufzunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin beeinspruche daher den angeführten Baubescheid vom ***, AZ. ***, wegen Verfahrensmängeln und beantrage die Zuerkennung der Parteienstellung im gegenständlichen Bauverfahren. Mit Schreiben vom *** wurde der Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt.Mit Schreiben vom *** wurde der Übergang der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt. Laut Tagesordnung für die Sitzung des Gemeindevorstandes am *** sollte in dieser Sitzung über den Devolutionsantrag entschieden werden. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragte „eine korrekte Darstellung des Verfahrensablaufes im Baubescheid sowie Zuerkennung der Parteistellung im angeführten Bauverfahren“. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs. 1 Z.3 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG lautet: „Art. 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden„"Art". 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. […]“ § 8 Abs. 1VwGVG lautet:Paragraph 8, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, lautet: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“ § 27 und § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014 lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 lautet: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“„§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
  1. In der Sache: 2.
  2. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom *** wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt, am *** langte bei der Baubehörde die mit *** datierte Berufung der Beschwerdeführerin ein. Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.2.
  3. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom *** wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt, am *** langte bei der Baubehörde die mit *** datierte Berufung der Beschwerdeführerin ein. Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Am *** richtete die Beschwerdeführerin eine bei der Marktgemeinde *** eingebrachte Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Aus dem vorgelegten Akteninhalt ergibt sich unstrittig, dass über die Berufung der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumisbeschwerde nicht entschieden wurde. Anzeichen für das Vorliegen von Umständen, die die zuständige Behörde daran gehindert hätten, über die Berufung der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist zu entscheiden, haben sich, auch aus der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom ***, nicht ergeben. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist daher begründet und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin vom *** zuständig. 2.
  4. In der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhoben habe, welche nicht Eingang in die Baubewilligung gefunden hätten. Der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid werde aufgrund von Verfahrensmängeln beeinsprucht und es werde die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren beantragt. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich deutlich, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl und in sehr bedeutendem Ausmaß in das Baubewilligungsverfahren einbezogen wurde. Der Einreichplan wurde mehrfach adaptiert, um den Anliegen der Beschwerdeführerin, ua. auch vertreten durch ihren Ehemann, Herrn DI ***, zu entsprechen und gab es mehrere Besprechungen, sowohl mit Vertretern der Baubehörde als auch mit dem Bauwerber, sodass die Beschwerdeführerin letztlich ihr Einverständnis zu dem schließlich bewilligten Einreichplan gab und dies der Baubehörde auch schriftlich mitteilte. Auch wurde der Beschwerdeführerin der Baubewilligungsbescheid zugestellt, sodass ihr das Rechtsmittel der Berufung offen stand. Die Beschwerdeführerin hatte damit die – von ihr auch genutzte - Möglichkeit, aktiv im Bauverfahren mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Berufung selbst vor, dass ihr im Laufe des Bauverfahrens insgesamt 7 Planversionen zur Ansicht ausgehändigt worden seien. Mit
  5. Februar 2015 ist die NÖ BO 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden.Mit
  6. Februar 2015 ist die NÖ BO 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  7. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  8. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  9. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
  10. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus dieser Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und auch das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  12. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und auch das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  13. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall wurden in der Berufung Mangelhaftigkeit des Bauplanes vom *** sowie Bedenken bezüglich der geplanten Schornsteine im rückwärtigen Zubau vorgebracht. Dazu ist einerseits festzustellen, dass der letztlich erteilten Baubewilligung der nach mehrmaligen von der Beschwerdeführerin erwirkten Abänderungen und mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin erstellte Einreichplan vom *** zu Grunde liegt (und nicht jener vom ***), in welchem im übrigen nur noch ein Kamin vorgesehen ist; andererseits wurden mit einem derartigen Vorbringen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht. Diesbezüglich wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2009/05/0054). Mit dem Vorbringen „Bedenken bezüglich der geplanten Schornsteine“ wird der erforderlichen Konkretisierung eines Vorbringens nicht Genüge getan, zumal daraus nicht ersichtlich ist, in welchem von der NÖ BauO 1996 geschützten Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet (z.B. Brandschutz, Immissionen). Im gegenständlichen Fall wurden in der Berufung Mangelhaftigkeit des Bauplanes vom *** sowie Bedenken bezüglich der geplanten Schornsteine im rückwärtigen Zubau vorgebracht. Dazu ist einerseits festzustellen, dass der letztlich erteilten Baubewilligung der nach mehrmaligen von der Beschwerdeführerin erwirkten Abänderungen und mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin erstellte Einreichplan vom *** zu Grunde liegt (und nicht jener vom ***), in welchem im übrigen nur noch ein Kamin vorgesehen ist; andererseits wurden mit einem derartigen Vorbringen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht. Diesbezüglich wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird vergleiche z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2009/05/0054). Mit dem Vorbringen „Bedenken bezüglich der geplanten Schornsteine“ wird der erforderlichen Konkretisierung eines Vorbringens nicht Genüge getan, zumal daraus nicht ersichtlich ist, in welchem von der NÖ BauO 1996 geschützten Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet (z.B. Brandschutz, Immissionen). Soweit die statische Absicherung von Abgrabungen moniert wird, wird festgestellt, dass einem Nachbar auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei dieses Recht sich immer nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück beziehen kann (z.B. VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2009/05/0308). Dass ein Bauwerk der Beschwerdeführerin in seiner Standsicherheit beeinträchtigt werden könnte, wurde weder behauptet, noch ergibt sich eine solche Möglichkeit aus dem Verfahrensakt.Soweit die statische Absicherung von Abgrabungen moniert wird, wird festgestellt, dass einem Nachbar auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei dieses Recht sich immer nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück beziehen kann (z.B. VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2009/05/0308). Dass ein Bauwerk der Beschwerdeführerin in seiner Standsicherheit beeinträchtigt werden könnte, wurde weder behauptet, noch ergibt sich eine solche Möglichkeit aus dem Verfahrensakt. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine Verletzung in einem von der NÖ BauO1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Recht geltend gemacht hat und auch allfällige Verfahrensmängel nur dann wesentlich wären, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensgrundsätze zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre. Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem anderen Bescheidergebnis hätte führen können. Es liegen daher keine wesentlichen Verfahrensmängel vor und hat sich die Beschwerdeführerin mit der Erteilung der Baubewilligung letzthin sogar schriftlich einverstanden erklärt. Da daher insgesamt eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren vorgebrachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt.Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter II.
  15. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter römisch zwei.
  16. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.1036

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