Obsah (23)
§ 62§ 61§ 58d§ 17Art. 130§ 28§ 106§ 91§ 5§ 15§ 25a§ 311§ 308§ 93§ 108§ 3§ 7§ 3a§ 4§ 6§ 20§ 94§ 12eRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0761 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
den §§ 4, 14 Abs. 1, 15, 20 und 91 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom *** an ein Witwerversorgungsgenuss von monatlich brutto € 722,46 und
§ 62
PG 1965 eine Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss von monatlich brutto € 8,90 gebühre. Mit Bescheid vom ***, Zl.: ***, stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass Herrn ***, Witwer nach ***, (im Folgenden: der Beschwerdeführer)
den Paragraphen 4, 14, Absatz eins, 15, 20 und 91 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom *** an ein Witwerversorgungsgenuss von monatlich brutto € 722,46 und
Paragraph 62, PG 1965 eine Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss von monatlich brutto € 8,90 gebühre. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** innerhalb offener Frist das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die auf Seite 3 des Bescheides angeführte Berechnungsgrundlage „BRG (Ü)“ von € 7.282,99 auch die Mehrdienstleistungen der letzten beiden Jahre enthalte. Diese seien zur Berechnung aber nicht heranzuziehen, da sie für die Berechnung der Nebengebührenzulage
§ 61PG 1965 nicht mehr relevant gewesen seien.
Er habe die Grenze für die volle Zulage schon in früheren Jahren erreicht. Die Mehrdienstleistungen der letzten beiden Jahre seien dafür nicht relevant. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage „BRG (Ü)“ sollte daher nur vom L1-Bezug, Gehaltsstufe DA, erfolgen, was einen niedrigeren Wert der „BRG(Ü)“ zur Folge habe. Die Berechnungsgrundlage „BRG(V)“ für seine verstorbene Ehegattin sei mit € 4.621,01 ermittelt worden. Nach Übermittlung der Lohnzettel und einem telefonischen Gespräch mit einem Mitarbeiter aus der Buchhaltung hätte er feststellen müssen, dass für das vierte Quartal des Jahres *** nur die Hälfte des Gehalts berechnet worden sei. Seine Frau sei aber vom Sabbatical in der Zweijahresversion schriftlich zurückgetreten. Er ersuche, diesen zweiten Teil ebenfalls in die Berechnung von „BRG(V)“ aufzunehmen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die auf Seite 3 des Bescheides angeführte Berechnungsgrundlage „BRG (Ü)“ von € 7.282,99 auch die Mehrdienstleistungen der letzten beiden Jahre enthalte. Diese seien zur Berechnung aber nicht heranzuziehen, da sie für die Berechnung der Nebengebührenzulage
Paragraph 61, PG 1965 nicht mehr relevant gewesen seien. Er habe die Grenze für die volle Zulage schon in früheren Jahren erreicht. Die Mehrdienstleistungen der letzten beiden Jahre seien dafür nicht relevant. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage „BRG (Ü)“ sollte daher nur vom L1-Bezug, Gehaltsstufe DA, erfolgen, was einen niedrigeren Wert der „BRG(Ü)“ zur Folge habe. Die Berechnungsgrundlage „BRG(römisch fünf)“ für seine verstorbene Ehegattin sei mit € 4.621,01 ermittelt worden. Nach Übermittlung der Lohnzettel und einem telefonischen Gespräch mit einem Mitarbeiter aus der Buchhaltung hätte er feststellen müssen, dass für das vierte Quartal des Jahres *** nur die Hälfte des Gehalts berechnet worden sei. Seine Frau sei aber vom Sabbatical in der Zweijahresversion schriftlich zurückgetreten. Er ersuche, diesen zweiten Teil ebenfalls in die Berechnung von „BRG(römisch fünf)“ aufzunehmen. Mit der als „Berufungsvorentscheidung“ bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom ***, GZ: ***, entschied die belangte Behörde, dass in Abänderung des Bescheides vom ***, Zl.: ***, der Witwerversorgungsgenuss ab ***,5 % vom Ruhegenuss, somit monatlich € 836,03 (brutto) und die Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss ab ***,5% der Nebengebührenzulage, somit monatlich € 10,30 (brutto) betrage. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auf Grund der Rücknahme des Sabbatical das Einkommen für das Jahr *** € 59.887,80 betrage. Somit ergebe sich eine Berechnungsgrundlage für die verstorbene Ehegattin von € 5.017,
- Laut Auskunft des BVA-Pensionsservice ändere sich die Berechnungsgrundlage des Beschwerdeführers jedoch nicht, da das tatsächliche Einkommen der letzten beiden Jahre vor dem Tod des Beamten heranzuziehen sei. Somit bleibe die Berechnungsgrundlage von € 7.282,99 gleich. Es ergebe sich somit auf Grund der Berechnungsgrundlage ein Hundertsatz von 26,
- Die Ableitungen zum Ruhegenuss und zur Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss seien der Begründung des vorangegangenen Bescheides zu entnehmen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** innerhalb der auf Grund der in der Beschwerdevorentscheidung angegebenen Frist für eine „Beschwerde“ von vier Wochen den als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag vom ***. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass die Einbeziehung der Mehrdienstleistungen in die letzten beiden aktiven Verdienstjahre bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage „BRG(Ü)“ eine Diskriminierung darstelle. Die Mehrdienstleistungen würden das Ergebnis zu Ungunsten des Beamten, der diese auf Grund innerbetrieblicher Anordnung zu leisten gehabt hätte, beeinflussen. Gegen diese Ungleichbehandlung gegenüber dem normalen L1-Bezug erhebe er Beschwerde, und beantrage die Einbeziehung des alleinigen L1-Tarifes ohne Mehrdienstleistungen in die Berechnung der BRG(Ü). Er ersuchte um Neuberechnung. Der Landesschulrat für Niederösterreich legte den Vorlageantrag unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht holte betreffend die verstorbene Ehegattin ergänzend folgende Unterlagen ein: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis *** Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis *** Mitteilung über die Summe der 164
(144)höchsten Beitragsgrundlagen sowie der Ruhegenussberechnungsgrundlage Mitteilung über die Summe der Nebengebührenwerte im Kalenderjahr *** II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hat Frau *** am *** geheiratet. Die Hauptschuloberlehrerin *** ist am *** in aufrechter Ehe verstorben. Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin laut dem im Akt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 60.526,37 und laut dem im Akt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 50.377,
- Das der Landeslehrerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***
§ 58d
LDG 1984 bewilligte Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom *** bis *** und einer Freistellung vom *** bis *** wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, widerrufen.Das der Landeslehrerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***
Paragraph 58 d, LDG 1984 bewilligte Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom *** bis *** und einer Freistellung vom *** bis *** wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, widerrufen. Eine anteilige Bezugskürzung im hier relevanten Zeitraum *** bis *** beträgt insgesamt € 9.845,
- Die Höhe dieses Betrages ist in der von der Abteilung F1 Buchhaltung Lehrerbesoldung des Amtes der NÖ Landesregierung an den Landesschulrat erfolgten Mitteilung vom *** ersichtlich und deckt sich auch mit jener im vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Abteilung F1 Buchhaltung Lehrerbesoldung angeforderten Lohnzettel für den Zeitraum *** bis ***. Der Beschwerdeführer hatte in den Kalenderjahren *** und *** Einkünfte als Bundeslehrer in der Gesamthöhe von € 174.791,65 (91.659,10 + 77.477,84 an Aktivbezügen und 5.654,71 an Pensionsbezug). Dies ergibt sich aus den im behördlichen Akt befindlichen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an den Landesschulrat für Niederösterreich mit Schreiben vom *** übermittelten Lohnzetteln für die Zeiträume vom *** bis *** (€ 91.659,10), vom *** bis *** (€ 77.477,84) und vom *** bis *** (€ 5.654,71). Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Landesschulrates für Niederösterreich und die durch die oben angeführten vom Landesverwaltungsgericht von der Abteilung F1 Buchhaltung Lehrerbesoldung des Amtes der NÖ Landesregierung ergänzend angeforderten Lohnzettel der Verstorbenen für das Jahr *** sowie durch die vom Landesschulrat für Niederösterreich am *** dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte „Mitteilung über die Summe der Nebengebührenwerte im Kalenderjahr ***“. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der von der Behörde herangezogenen Berechnungsgrundlagen bei der Bemessung des Versorgungsbezuges insofern bestritten, als er die Neuberechnung des Versorgungsbezuges unter Weglassung des Einkommens aus den auf Grund innerbetrieblicher Anordnung zu leistenden Mehrdienstleistungen und unter Heranziehung nur des reinen Grundgehalts seines L1-Bezuges als Bundeslehrer aus den Jahren *** und *** als Berechnungsgrundlage verlangt. Die Neuberechnung des Witwerversorgungsbezuges wurde beantragt.
- Rechtslage:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 106Abs.
1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
Paragraph 106, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Absatz 2,, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. Die relevanten Bestimmungen des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lauten: „Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, 2.Ziffer 2 die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, 3.Ziffer 3 aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4.Ziffer 4 durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5.Ziffer 5 am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3)Absatz 3,Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, 2.Ziffer 2 der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, 3.Ziffer 3 aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4.Ziffer 4 durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5.Ziffer 5 am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4)Absatz 4,Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5)Absatz 5,Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug. Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)Absatz 3,Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch
- Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch
- Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4)Absatz 4,Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:Als Einkommen nach Absatz 3, gelten: 1.Ziffer eins das Erwerbseinkommen
§ 91Abs.
1 und 1a ASVG,das Erwerbseinkommen
Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG, 2.Ziffer 2 wiederkehrende Geldleistungen a)Litera a aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, b)Litera b auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3.Ziffer 3 wiederkehrende Geldleistungen auf Grund a)Litera a dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses), b)Litera b von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, c)Litera c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, d)Litera d des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, e)Litera e des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, f)Litera f des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, g)Litera g des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, h)Litera h des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, i)Litera i von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von aa)Sub-Litera, a, a öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bb)Sub-Litera, b, b Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j)Litera j sonstiger
§ 5Abs.
1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,sonstiger
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k)Litera k vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4.Ziffer 4 außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und 5.Ziffer 5 Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5)Absatz 5,Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.“ „Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4)Absatz 4,Der in § 15b in der am
- September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.“Der in Paragraph 15 b, in der am
- September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.“ „Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,...
(2)Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.
(3)Absatz 3,… …“ „Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2)Absatz 2,Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt: 1.Ziffer eins für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Hundertsatz, 2.Ziffer 2 für jede Halbwaise 24% und 3.Ziffer 3 für jede Vollwaise 36% der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.“
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages: Vorerst ist festzuhalten, dass der Vorlageantrag vom *** gegen die als „Berufungsvorentscheidung“ bezeichnete Beschwerdevorentscheidung innerhalb der in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung fälschlich angegebenen Frist von vier Wochen eingebracht wurde. Auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist dem Beschwerdeführer die Versäumung der im § 15 VwGVG für die Einbringung des Vorlageantrages vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorzuhalten. Die Beschwerdevorentscheidung war dem Beschwerdeführer am *** zugestellt worden. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde am *** und somit zwei Tage nach Ablauf der gesetzlich eingeräumten Frist zur Post gegeben. Aus § 61 Abs. 3 AVG geht hervor, dass das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist. Das hat im Wege des § 17 VwGVG auch für die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages zu gelten.Vorerst ist festzuhalten, dass der Vorlageantrag vom *** gegen die als „Berufungsvorentscheidung“ bezeichnete Beschwerdevorentscheidung innerhalb der in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung fälschlich angegebenen Frist von vier Wochen eingebracht wurde. Auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist dem Beschwerdeführer die Versäumung der im Paragraph 15, VwGVG für die Einbringung des Vorlageantrages vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorzuhalten. Die Beschwerdevorentscheidung war dem Beschwerdeführer am *** zugestellt worden. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde am *** und somit zwei Tage nach Ablauf der gesetzlich eingeräumten Frist zur Post gegeben. Aus Paragraph 61, Absatz 3, AVG geht hervor, dass das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist. Das hat im Wege des Paragraph 17, VwGVG auch für die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages zu gelten. 3.
- Ermittlung des Witwerversorgungsbezuges: Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 14 PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwerversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 14, PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwerversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen. Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, ist am *** verstorben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am ***. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwerversorgungsbezugs kommen daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am *** geltenden Fassung zur Anwendung (vgl. VwGH vom 04.05.1977, Zl. 0898/75).Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, ist am *** verstorben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am ***. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwerversorgungsbezugs kommen daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am *** geltenden Fassung zur Anwendung vergleiche VwGH vom 04.05.1977, Zl. 0898/75). 3.2.
- Ermittlung der Berechnungsgrundlagen: Die Berechnungsgrundlagen des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ergeben sich
§ 15Abs.
3 PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Landeslehrerin, geteilt durch 24.Die Berechnungsgrundlagen des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ergeben sich
Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Absatz 4, leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Landeslehrerin, geteilt durch
- Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist.Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Absatz 4, leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist. Der Beschwerdeführer befand sich mit Ablauf des *** im Ruhestand. Die im aktiven Dienststand verstorbene Ehegattin bezog als Landeslehrerin einen monatlichen Aktivbezug. Die gebührenden Bezüge wurden in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben der Landeslehrerin nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb § 15 Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt.Der Beschwerdeführer befand sich mit Ablauf des *** im Ruhestand. Die im aktiven Dienststand verstorbene Ehegattin bezog als Landeslehrerin einen monatlichen Aktivbezug. Die gebührenden Bezüge wurden in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben der Landeslehrerin nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt. 3.2.1.
- Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten: Der Beschwerdeführer hatte in den Kalenderjahren *** und *** Einkünfte als Bundeslehrer in der Gesamthöhe von € 174.791,65 (91.659,10 + 77.477,84 an Aktivbezügen und 5.654,71 an Pensionsbezug). Dies ergibt sich aus den Lohnzetteln für die Zeiträume vom *** bis *** (€ 91.659,10), vom *** bis *** (€ 77.477,84) und vom *** bis *** (€ 5.654,71). Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 91.659,
- Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 83.132,
- Das Gesamteinkommen *** und *** beträgt daher € 174.791,
- Die Berechnungsgrundlage des Witwers beträgt somit gerundet € 7.282,99 (174.791,65 : 24). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sämtliche Überstundenentgelte für die Berechnungsgrundlage unberücksichtigt zu lassen, wird auf die Ausführungen im Punkt
- verwiesen. 3.2.1.
- Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin: Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 60.526,37 und laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 50.377,
- Das der Landeslehrerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***
§ 58d
LDG 1984 bewilligte Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom *** bis *** und einer Freistellung vom *** bis *** wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, widerrufen.Das der Landeslehrerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***
Paragraph 58 d, LDG 1984 bewilligte Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom *** bis *** und einer Freistellung vom *** bis *** wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, widerrufen. Die anteilige Bezugskürzung im hier relevanten Zeitraum *** bis *** betrug insgesamt € 9.845,
- Die Höhe dieses Betrages ist in der von der Abteilung F1- BU-LB, Landeslehrerbesoldung, des Amtes der NÖ Landesregierung an den Landesschulrat erfolgten Mitteilung vom *** ersichtlich und deckt sich auch mit jener im vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Abteilung F1-BU-LB angeforderten Lohnzettel für den Zeitraum *** bis ***. Auf Grund des nicht in Anspruch genommenen Sabbatical (Widerruf mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***) ist im Kalenderjahr *** ein zusätzlicher Anspruch auf die vollen Bezüge für die Monate September bis Dezember und somit auf einen Betrag in der Höhe von zusätzlich € 9.845,27 entstanden. Die in § 15 Abs. 4 PG 1965 genannte Bestimmung des § 91 Abs. 1 Z. 1 ASVG verweist ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen im Verständnis des § 15 Abs. 3 PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung der Erwerbseinkommen zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Nebengebühren, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist (vgl. VwGH 2011/12/0156 vom 29.03.2012). Die in Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 genannte Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verweist ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen im Verständnis des Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung der Erwerbseinkommen zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Nebengebühren, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist vergleiche VwGH 2011/12/0156 vom 29.03.2012). Die verstorbene Ehegattin hatte somit im Kalenderjahr *** einen Anspruch auf Einkünfte in der Höhe von € 60.223,24 (50.377,97 + 9.845,27). Der Anspruch auf die Nachzahlung der Differenz auf die volle Höhe der Monatsbezüge für September bis Dezember *** war offensichtlich im bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde nicht in der vollen Höhe (€ 9.845,27) sondern nur mit dem Betrag von € 9.509.83 berücksichtigt worden. Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 60.526,
- Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 60.223,
- Die verstorbene Ehegattin hatte somit in den Kalenderjahren *** und *** ein Einkommen in der Höhe von insgesamt € 120.749,61 (60.526,37 + 60.223,24). Die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin beträgt somit gerundet € 5.031,23 (120.749,61 : 24). 3.2.
- Ermittlung des (fiktiven) Ruhebezuges der verstorbenen Ehegattin:
§ 106Abs.
1 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht das PG 1965 unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht das PG 1965 unter Bedachtnahme auf Absatz 2,, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. Die für die Berechnung des (fiktiven) Ruhebezuges der verstorbenen Landeslehrerin relevanten Bestimmungen des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lauten: Anspruch auf Ruhegenuß§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen§ 3a.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1.Ziffer eins Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. 2.Ziffer 2 Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren
den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren
den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3.Ziffer 3 Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
§ 91Abs.
3 oder
Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
Paragraph 91, Absatz 3, oder
Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4.Ziffer 4 Zeiten der Kindererziehung
§ 25aAbs.
3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten der Kindererziehung
Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 5.Ziffer 5 Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 6.Ziffer 6 Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln: a)Litera a Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag
§ 311Abs.
2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag
Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b)Litera b Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag
§ 308
ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag
Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2)Absatz 2,Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Absatz 2 a,Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)Absatz 2 b,An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(3)Absatz 3,Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ruhegenußbemessungsgrundlage§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a)Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das
- Lebensjahr vollendet, zu verringern.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das
- Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Absatz 2 b,Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem
- Jänner 2014 erfüllt werden.Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem
- Jänner 2014 erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
- Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)Absatz 4,Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wennEine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn 1.Ziffer eins der Beamte im Dienststand verstorben ist oder 2.Ziffer 2 wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5)Absatz 5,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7)Absatz 7,Bei ab
- Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nach dem vollendeten
- Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.Bei ab
- Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 nach dem vollendeten
- Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979) vorliegen. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus a)Litera a der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, b)Litera b den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten, c)Litera c den angerechneten Ruhestandszeiten, d)Litera d den zugerechneten Zeiträumen, e)Litera e den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit 1.Ziffer eins eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und 2.Ziffer 2 eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Absatz 2 a,Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Absatz 2 b,Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2c)Absatz 2 c,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(3)Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Ausmaß des Ruhegenusses§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“ „Zurechnung§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2)Absatz 2,Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
(3)Absatz 3,Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.“ „Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,...
(2)Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.
(3)Absatz 3,… …“ „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 „Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen, 1.Ziffer eins die vor dem
- Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat, 2.Ziffer 2 die nach dem
- Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und 3.Ziffer 3 die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a)Absatz eins a,Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3)Absatz 3,…“ Erhöhung des Ruhebezuges§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz eins,Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am
- Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am
- Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Absatz eins a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)Absatz eins b,An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, (in Verbindung mit Paragraph 236 b,, Paragraph 236 c, oder Paragraph 236 d,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 bestanden hat: Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%“
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am
- Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am
- Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
- Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
- Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: Jahr Zahl 2004 24 2005 36 2006 48 2007 60 2008 72 2009 84 2010 96 2011 110 2012 126 2013 144 2014 164 2015 186 2016 208 2017 230 2018 252 2019 274 2020 296 2021 319 2022 342 2023 365 2024 388 2025 411 2026 434 2027 457
(4)Absatz 4,… … Erhöhung des Ruhegenusses§ 92.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage
§ 93zu berechnen.
Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage
Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)Absatz 2,80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus 1.Ziffer eins dem Gehalt und 2.Ziffer 2 den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4)Absatz 4,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der 1.Ziffer eins für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, 2.Ziffer 2 für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse, 3.Ziffer 3 für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage, 4.Ziffer 4 für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956), 5.Ziffer 5 für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oderfür die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder 6.Ziffer 6 für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(5)Absatz 5,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen 1.Ziffer eins die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder 2.Ziffer 2 die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des
- Juni 1997 geltenden Fassung des a)Litera a § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, b)Litera b § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderParagraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder c)Litera c § 44 Abs. 7 LLDG 1985Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985 ermäßigt war oder 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,) 4.Ziffer 4 der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom
- August 1996 bis zum
- Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oderder Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom
- August 1996 bis zum
- Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder 5.Ziffer 5 die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war, so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Absatz 6,Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln: 1.Ziffer eins Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war. 2.Ziffer 2 Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen: a)Litera a In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen. b)Litera b Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt. c)Litera c Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen. 3.Ziffer 3 Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. 4.Ziffer 4 Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen. 5.Ziffer 5 Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Absatz 7,Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter AußerachtlassungDie Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung 1.Ziffer eins der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten, 2.Ziffer 2 von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung und
- von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und dvon Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung und
- von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Absatz 8,Auf vor dem
- Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
- Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.Auf vor dem
- Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
- Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)Absatz 9,Der Vergleichsruhegenuß darf 1.Ziffer eins die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und 2.Ziffer 2 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10)Absatz 10,Der Emeritierungsbezug beträgt 1.Ziffer eins im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%, 2.Ziffer 2 im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Absatz 11,Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz „Aktivzulage” genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Absatz 12,Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12a)Absatz 12 a,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(13)Absatz 13,Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt 1.Ziffer eins für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und 2.Ziffer 2 für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Absatz 14,Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)Absatz 15,§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Absatz 16,Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Absatz 17,Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18)Absatz 18,Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am
- Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am
- Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden. § 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Absatz 2,Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen: 1.Ziffer eins Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken. 2.Ziffer 2 Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. 3.Ziffer 3 Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht. 4.Ziffer 4 Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Absatz 4,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen: 1.Ziffer eins Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren. 2.Ziffer 2 Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. 3.Ziffer 3 Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Absatz 4 a,Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
§ 108Abs.
5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.“Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.“ 3.2.2.1. Berechnung des (fiktiven) Ruhegenusses der verstorbenen Ehegattin:
§ 3
PG 1965 gebührt dem Landeslehrer des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der
§ 7in Verbindung mit § 90 Abs.
1 leg. cit. für die ersten 10 Jahre 50%, für weitere vor dem
- Jänner 2004 angefallene Dienstjahre je 2%, für nach dem
- Dezember 2003 angefallene Dienstjahre 1,429%, für jeden restlichen vor dem
- Jänner 2004 angefallenen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,167% bzw. für nach dem
- Dezember 2003 angefallene Dienstmonate 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss darf jedoch die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Paragraph 3, PG 1965 gebührt dem Landeslehrer des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, leg. cit. für die ersten 10 Jahre 50%, für weitere vor dem
- Jänner 2004 angefallene Dienstjahre je 2%, für nach dem
- Dezember 2003 angefallene Dienstjahre 1,429%, für jeden restlichen vor dem
- Jänner 2004 angefallenen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,167% bzw. für nach dem
- Dezember 2003 angefallene Dienstmonate 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss darf jedoch die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Der Ruhegenuss wird
§ 3a
PG 1965 auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 5Abs.
1 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der Ruhegenuss wird
Paragraph 3 a, PG 1965 auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Paragraph 5, Absatz eins, bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist
§ 4Abs.
1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist
Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
- Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
- Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren
den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
- Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1
- Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins, und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
§ 91Abs.
3 oder
Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
Paragraph 91, Absatz 3, oder
Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung
§ 25aAbs.
3 und 7 verringern die Anzahl der zur4. Zeiten der Kindererziehung
Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils
- Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. Da der Ruhebezug erstmals im Jahr *** gebührt, ist
§ 91Abs.
3 PG 1965 die Zahl 480 in § 4 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 durch die Zahl 164 zu ersetzen.Da der Ruhebezug erstmals im Jahr *** gebührt, ist
Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 die Zahl 480 in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965 durch die Zahl 164 zu ersetzen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich
§ 4Abs.
1 in Zusammenhang mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnitt der 164 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Wie sich aus der dem bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, angeschlossenen und nachstehend wiedergegebenen „Mitteilung über die Summe der 164 höchsten Beitragsgrundlagen sowie der Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ergibt, beträgt die Summe der besten Beitragsgrundlagen € 646.739,80 und die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit € 3.943,53 (646.739,80 : 164).Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich
Paragraph 4, Absatz eins, in Zusammenhang mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 aus dem Durchschnitt der 164 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Wie sich aus der dem bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, angeschlossenen und nachstehend wiedergegebenen „Mitteilung über die Summe der 164 höchsten Beitragsgrundlagen sowie der Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ergibt, beträgt die Summe der besten Beitragsgrundlagen € 646.739,80 und die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit € 3.943,53 (646.739,80 : 164). „Mitteilung über die Summe der 164 höchsten Beitragsgrundlagen sowie der Ruhegenussberechnungsgrundlage Nr Jahr/Monat Betrag Nr Jahr/Monat Betrag Nr Jahr/Monat Betrag 1 ***/12 € 4.424,72 2 ***/11 € 4.424,72 3 ***/10 € 4.424,72 4 ***/09 € 4.424,72 5 ***/08 € 4.424,72 6 ***/07 € 4.424,72 7 ***/06 € 4.424,72 8 ***/05 € 4.424,72 9 ***/04 € 4.424,72 10 ***/03 € 4.424,72 11 ***/02 € 4.424,72 12 ***/12 € 4.420,31 13 ***/11 € 4.420,31 14 ***/10 € 4.420,31 15 ***/09 € 4.420,31 16 ***/08 € 4.420,31 17 ***/07 € 4.420,31 18 ***/08 € 4.304,20 19 ***/07 € 4.304,20 20 ***/06 € 4.304,20 21 ***/05 € 4.304,20 22 ***/04 € 4.304,20 23 ***/03 € 4.304,20 24 ***/02 € 4.304,20 25 ***/01 € 4.304,20 26 ***/01 € 4.303,11 27 ***/01 € 4.230,00 28 ***/12 € 4.230,00 29 ***/11 € 4.230,00 30 ***/10 € 4.230,00 31 ***/09 € 4.230,00 32 ***/12 € 4.222,93 33 ***/11 € 4.222,93 34 ***/10 € 4.222,93 35 ***/09 € 4.222,93 36 ***/08 € 4.222,93 37 ***/07 € 4.222,93 38 ***/06 € 4.222,93 39 ***/05 € 4.222,93 40 ***/04 € 4.222,93 41 ***/03 € 4.222,93 42 ***/02 € 4.222,93 43 ***/01 € 4.222,93 44 ***/12 € 4.205,99 45 ***/11 € 4.205,99 46 ***/10 € 4.205,99 47 ***/09 € 4.205,99 48 ***/08 € 4.205,99 49 ***/07 € 4.205,99 50 ***/06 € 4.205,99 51 ***/05 € 4.205,99 52 ***/04 € 4.205,99 53 ***/03 € 4.205,99 54 ***/02 € 4.205,99 55 ***/01 € 4.205,99 56 ***/12 € 4.198,41 57 ***/11 € 4.198,41 58 ***/10 € 4.198,41 59 ***/09 € 4.198,41 60 ***/08 € 4.198,41 61 ***/07 € 4.198,41 62 ***/06 € 4.198,41 63 ***/05 € 4.198,41 64 ***/04 € 4.198,41 65 ***/03 € 4.198,41 66 ***/02 € 4.198,41 67 ***/01 € 4.198,41 68 ***/06 € 4.186,62 69 ***/05 € 4.186,62 70 ***/04 € 4.186,62 71 ***/03 € 4.186,62 72 ***/02 € 4.186,62 73 ***/01 € 4.186,62 74 ***/12 € 4.168,63 75 ***/11 € 4.168,63 76 ***/10 € 4.168,63 77 ***/09 € 4.168,63 78 ***/08 € 4.168,63 79 ***/07 € 4.168,63 80 ***/06 € 4.013,38 81 ***/05 € 4.013,38 82 ***/04 € 4.013,38 83 ***/03 € 4.013,38 84 ***/02 € 4.013,38 85 ***/01 € 4.013,38 86 ***/12 € 3.983,20 87 ***/11 € 3.983,20 88 ***/10 € 3.983,20 89 ***/09 € 3.983,20 90 ***/08 € 3.983,20 91 ***/07 € 3.983,20 92 ***/06 € 3.983,20 93 ***/05 € 3.983,20 94 ***/04 € 3.983,20 95 ***/03 € 3.983,20 96 ***/02 € 3.983,20 97 ***/01 € 3.983,20 98 ***/12 € 3.969,00 99 ***/11 € 3.969,00 100 ***/10 € 3.969,00 101 ***/09 € 3.969,00 102 ***/08 € 3.969,00 103 ***/07 € 3.969,00 104 ***/06 € 3.822,07 105 ***/05 € 3.822,07 106 ***/04 € 3.822,07 107 ***/03 € 3.822,07 108 ***/02 € 3.822,07 109 ***/01 € 3.822,07 110 ***/12 € 3.799,22 111 ***/11 € 3.799,22 112 ***/10 € 3.799,22 113 ***/09 € 3.799,22 114 ***/08 € 3.799,22 115 ***/07 € 3.799,22 116 ***/06 € 3.799,22 117 ***/05 € 3.799,22 118 ***/04 € 3.799,22 119 ***/03 € 3.799,22 120 ***/02 € 3.799,22 121 ***/01 € 3.799,22 122 ***/12 € 3.767,41 123 ***/11 € 3.767,41 124 ***/10 € 3.767,41 125 ***/09 € 3.767,41 126 ***/08 € 3.767,41 127 ***/07 € 3.767,41 128 ***/06 € 3.581,61 129 ***/05 € 3.581,61 130 ***/04 € 3.581,61 131 ***/03 € 3.581,61 132 ***/02 € 3.581,61 133 ***/01 € 3.581,61 134 ***/12 € 3.522,34 135 ***/11 € 3.522,34 136 ***/10 € 3.522,34 137 ***/09 € 3.464,84 138 ***/08 € 3.355,36 139 ***/07 € 3.355,36 140 ***/06 € 3.355,36 141 ***/05 € 3.355,36 142 ***/04 € 3.355,36 143 ***/03 € 3.355,36 144 ***/02 € 3.355,36 145 ***/01 € 3.355,36 146 ***/12 € 3.321,72 147 ***/11 € 3.321,72 148 ***/10 € 3.321,72 149 ***/09 € 3.321,72 150 ***/08 € 3.321,72 151 ***/07 € 3.321,72 152 ***/06 € 3.161,34 153 ***/05 € 3.161,34 154 ***/04 € 3.161,34 155 ***/03 € 3.161,34 156 ***/02 € 3.161,34 157 ***/01 € 3.161,34 158 ***/11 € 3.131,00 159 ***/10 € 3.131,00 160 ***/09 € 3.131,00 161 ***/08 € 3.131,00 162 ***/07 € 3.131,00 163 ***/06 € 3.131,00 164 ***/02 € 3.131,00 SUMME der besten Beitragsgrundlagen: € 646.739,80 Ruhegenussberechnungsgrundlage: 646.739,80 : 164 = € 3.943,53 SUMME der besten 144 Beitragsgrundlagen (Wert vor der Pensionsreform 2003): € 582.569,00 582.569,00 : 144 = € 4.045,62“
§ 5Abs.
4 PG 1965 findet eine Kürzung des Prozentausmaßes der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht statt.
Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 findet eine Kürzung des Prozentausmaßes der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Absatz 2, nicht statt. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt somit 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind € 3.154,82. Die verstorbene Landeslehrerin wurde am *** geboren und am *** in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich aufgenommen. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich
§ 6
PG 1965 somit wie folgt zusammen:Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich
Paragraph 6, PG 1965 somit wie folgt zusammen: Jahre Monate Tage bis ***: Ruhegenussvordienstzeiten lt. Bescheid vom *** iVm. Bescheid vom *** 03 08 05in Verbindung mit Bescheid vom *** 03 08 05 öffentlich-rechtliche Dienstzeit vom *** – *** 25 09 00 29 05 05 ab ***: öffentlich-rechtliche Dienstzeit vom *** – *** 10 00 26 insgesamt 39 06 01
§ 20PG 1965 i
Vm. § 9 PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhebemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht wird. Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Paragraph 20, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 9, PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhebemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht wird. Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Zwischen dem Zeitpunkt des Todestages (der fiktiven Versetzung in den Ruhestand) und dem Ablauf des Monats, in dem die verstorbene Landeslehrerin ihr 780. Lebensmonat vollendet hätte, liegen 5 Jahre, 3 Monate und 4 Tage. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt somit 44 Jahre, 9 Monate und 5 Tage (39 Jahre, 6 Monate und 1 Tag + 5 Jahre, 3 Monate und 4 Tage).
§ 6Abs.
3 PG 1965, wonach Bruchteile eines Monates unberücksichtigt bleiben, beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 44 Jahre und 9 Monate (= 537 Monate).
Paragraph 6, Absatz 3, PG 1965, wonach Bruchteile eines Monates unberücksichtigt bleiben, beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 44 Jahre und 9 Monate (= 537 Monate).
§ 7
PG 1965 in Verbindung mit § 90 PG 1965 sind bei Beamten, die bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 90, PG 1965 sind bei Beamten, die bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
- die vor dem
- Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienst- zeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
- die nach dem
- Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
- die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Der monatliche Ruhegenuss beträgt somit
§ 7PG 1965 in Verbindung mit § 90 Abs.
1 PG 1965 für die ruhegenussfähige Dienstzeit Der monatliche Ruhegenuss beträgt somit
Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 für die ruhegenussfähige Dienstzeit bis *** (29 Jahre und 5 Monate): für die ersten 10 Jahre 50,000 % für 19 Jahre à 2 % 38,000 % für 5 Monate à 0,167 % 00,835 % ab *** (15 Jahre und 4 Monate): für 15 Jahre à 1,429 % 21,435 % für 4 Monate à 0,119 % 00,476 % 110,746%, höchstens jedoch 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 3.154,82. Ermittlung des Vergleichsruhegenusses: Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen.
§ 94Abs.
2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.
§ 93Abs.
3 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen.
Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 ist die in den Absatz 3, oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.
Paragraph 93, Absatz 3, besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug bestand entsprechend der Einstufung in L2a2, Gehaltsstufe 17, aus dem Grundgehalt in der Höhe von € 4.003,20 und einer Dienstalterzulage (DAZ) von € 226,80 und betrug somit insgesamt € 4.230,--. Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
§ 93Abs.
2 PG 1965 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 3.384,--. Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 3.384,--.
§ 5Abs.
4 PG 1965 hat hier eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 nicht zu erfolgen.
Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 hat hier eine Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 nicht zu erfolgen. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 44 Jahre und 9 Monate. Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Aus dem Personalakt der verstorbenen Landeslehrerin ergeben sich zahlreiche Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt war. Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nach § 93 PG 1965 ist der ruhegenussfähige Monatsbezug mit dem
§ 93Abs.
6 PG 1965 zu ermittelnden Faktor zu vervielfachen. Die Berücksichtigung der Zeiten
§ 93Abs.
5 PG 1965 und die Berechnung des Faktors
§ 93Abs.
6 leg. cit. kann (neben dem Grund des § 93 Abs. 7 PG 1965) auch dann entfallen, wenn – wie sich erweisen wird – sich auch schon bei Berücksichtigung des vollen ruhegenussfähigen Monatsbezuges (ohne Berücksichtigung der Teilzeiten) ein Erhöhungsbetrag aus § 94 Abs. 1 und 2 PG 1965 nicht ergibt.Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nach Paragraph 93, PG 1965 ist der ruhegenussfähige Monatsbezug mit dem
Paragraph 93, Absatz 6, PG 1965 zu ermittelnden Faktor zu vervielfachen. Die Berücksichtigung der Zeiten
Paragraph 93, Absatz 5, PG 1965 und die Berechnung des Faktors
Paragraph 93, Absatz 6, leg. cit. kann (neben dem Grund des Paragraph 93, Absatz 7, PG 1965) auch dann entfallen, wenn – wie sich erweisen wird – sich auch schon bei Berücksichtigung des vollen ruhegenussfähigen Monatsbezuges (ohne Berücksichtigung der Teilzeiten) ein Erhöhungsbetrag aus Paragraph 94, Absatz eins und 2 PG 1965 nicht ergibt. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage und sohin der Vergleichsruhegenuss (ohne Berücksichtigung der Teilzeiten) beträgt € 3.384,--. Da der Vergleichsruhegenuss (die Vergleichspension) von € 3.384,-- höher ist als der Ruhegenuss (€ 3.154,82) und den Betrag von € 2.531,88 übersteigt, ist der Ruhegenuss
§ 94Abs.
3 PG 1965 zu berechnen:Da der Vergleichsruhegenuss (die Vergleichspension) von € 3.384,-- höher ist als der Ruhegenuss (€ 3.154,82) und den Betrag von € 2.531,88 übersteigt, ist der Ruhegenuss
Paragraph 94, Absatz 3, PG 1965 zu berechnen: Ergibt diese Berechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:
- Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.531,88 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.531,88 liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von € 2.531,88 entspricht.
- Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von € 2.531,88 entspricht.
- Ist der sich aus Z. 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
- Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. Z.1: 3.384,00 – 3.154,82 = 229,18Ziffer eins :, 3.384,00 – 3.154,82 = 229,18 (229,18: 3.384) x 100 = 6,772% Z.2: 3.384,00 – 2.531,88 = 852,12Ziffer 2 :, 3.384,00 – 2.531,88 = 852,12 (852,12 x 6,772) : 100 = 57,706 Z.3: 2.531,88 x 7% = 177,232Ziffer 3 :, 2.531,88 x 7% = 177,232 177,232 + 57,706 = 234,938 Z.4: 229,18 < 234,938Ziffer 4 :, 229,18 < 234,938 Da der sich aus Z. 1 ergebende Betrag (229,18) nicht höher ist als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag (234,938), gebührt kein Erhöhungsbetrag.Da der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag (229,18) nicht höher ist als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag (234,938), gebührt kein Erhöhungsbetrag. Der (fiktive) Ruhegenuss (ohne Nebengebührenzulage) beträgt somit € 3.154,82 3.2.2.
- Berechnung der (fiktiven) Nebengebührenzulage zum fiktiven Ruhegenuss der verstorbenen Ehegattin: Die relevanten Bestimmungen des PG 1965 zur Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der am *** geltenden Fassung lauten: „NebengebührenzulageAnspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss§ 58.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1.Ziffer eins Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG, 2.Ziffer 2 Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG, 3.Ziffer 3 Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG, 4.Ziffer 4 Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG, 5.Ziffer 5 Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG, 6.Ziffer 6 Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG, 7.Ziffer 7 Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG, 8.Ziffer 8 Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG, 9.Ziffer 9 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, 10.Ziffer 10 Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a GehG,Vergütungen nach den Paragraphen 12 f, Absatz 2, 40 b, 40 c, 53 b, 61 bis 61 e, 66, 71, 82, 82 a, 83, 101, 101 a, 112, 133 b, 153 und 153 a GehG, 11.Ziffer 11 die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der
- GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,die den Landeslehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der
- GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen, 12.Ziffer 12 die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der
- GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der
- GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen, 13.Ziffer 13 die auf Grund des Art. II der
- GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,die auf Grund des Artikel römisch zwei, der
- GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen, 14.Ziffer 14 der Differenzausgleich nach § 113g GehG,der Differenzausgleich nach Paragraph 113 g, GehG, 15.Ziffer 15 der Differenzausgleich nach § 113h GehG.der Differenzausgleich nach Paragraph 113 h, GehG.
(2)Absatz 2,Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen 1.Ziffer eins die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder 2.Ziffer 2 eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3, (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(3)Absatz 3,Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die
§ 12eAbs. 1 Geh
G nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die
Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
(4)Absatz 4,Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch od