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{'item': 'LVwG-GF-14-0035'}

Obsah (11)§ 45§ 50§ 52§ 25aArtikel 133§ 37§ 13§ 2§ 64§ 16§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG-GF-14-0035 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 45Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses

Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aufgehoben.

  1. Das Verfahren zu Spruchpunkt
  2. des bekämpften Straferkenntnisses wird

§ 45Abs. 1 VSt

G eingestellt.Das Verfahren zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses wird

Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des bekämpften Straferkenntnisses wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Artikel 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 10:30 Uhr Ort: Ortsgebiet von ***, *** in Fahrtrichtung *** – Feststellungsort Fa. ***, ***, *** – Überlassungsort Tatbeschreibung: Sie haben als verantwortlich Beauftragter der Fa. ***, ***, ***, welche als Beförderer gefährlicher Güter, vom Fahrzeuglenker *** mit der Beförderungseinheit, Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit Sattelanhänger ***, durchgeführt wurde, nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit mit den gefährlichen Gütern „UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E), IBD/50 Liter“ den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat, daSie haben als verantwortlich Beauftragter der Fa. ***, ***, ***, welche als Beförderer gefährlicher Güter, vom Fahrzeuglenker *** mit der Beförderungseinheit, Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit Sattelanhänger ***, durchgeführt wurde, nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit mit den gefährlichen Gütern „UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E), IBD/50 Liter“ den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat, da

  1. kein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), der geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses zu bekämpfen, mitgeführt wurde.
  2. das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier fehlte die vollständige Anführung von Namen und Anschrift des Absenders.“ Dadurch habe er sich zweier Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG schuldig gemacht und wurde zu
  3. mit Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und
  4. mit Geldstrafe in der Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) bestraft. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses; die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung; die Reduzierung des Strafmaßes auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Beweis für die Richtigkeit der erhobenen Vorhalte erbracht und die beantragte Zeugeneinvernahme unterblieben seien, wodurch auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht gerecht werden konnte. Es sei ein Feuerlöscher im Fahrzeug vorhanden gewesen und die Pflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Beförderungspapieres treffe nicht den Beförderer sondern den Absender. Weiters sei das Verschulden im Rahmen von Organisationsmängeln zu überprüfen und das Strafmaß sei – abgesehen vom auffälligen Missverhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe – an sich in keiner Weise schuld- und tatangemessen. Auch der Kostenbeitrag sei nicht korrekt berechnet worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** führte der Beschwerdeführer aus: „Ich wurde am *** geboren und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.800,--. Ich habe kein Vermögen, Schulden in der Höhe von ca. € 15.000,-- und keine Sorgepflichten. Ich war am *** verantwortlicher Beauftragter ***. Diese Firma war Beförderer der verfahrensgegenständlichen Beförderungseinheit. Im Fahrerhaus des gegenständlichen LKWs befindet sich eine Schlafkabine, welche durch einen Vorhang abgetrennt ist. Hinter diesem Vorhang in der Schlafkabine befindet sich eine Halterung, in welcher der Feuerlöscher angebracht ist. Ich kontrolliere ca. ein Mal monatlich gemeinsam mit dem Fahrer das Fahrzeug und bei dieser Gelegenheit wird auch das Vorhandensein des Feuerlöschers kontrolliert. Bei der letzten Kontrolle des gegenständlichen LKWs war der Feuerlöscher noch vorhanden. Er war auch vorhanden, als der Fahrer nach der Kontrolle in die Firma gekommen ist. Er hat mir erklärt, dass kein Feuerlöscher da sei und ich habe ihm gezeigt wo er ist. Der Lenker hat mir gesagt, dass er ihn nicht gefunden habe. Der Fahrer, welcher normalerweise mit diesem LKW fährt, war krank und es hat sich um einen Ersatzfahrer gehandelt, dem wir in der Eile den Feuerlöscher vorher nicht gezeigt hatten. Der seinerzeitige Lenker fährt normalerweise mit einem anderen LKW, in welchem sich der Feuerlöscher auf der Außenseite hinten montiert befindet. Bei letztgenanntem Fahrzeug handelt es sich um ein Schotterfahrzeug und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ist ein Fernzug. Der Lenker bekommt von mir ein leeres Beförderungspapier mit. Ich weiß jedoch vorher nicht, wie viel Diesel transportiert wird. Ich wusste nicht, dass ein Dieseltank geladen wurde. Es wurde mir weder vom Absender noch vom Fahrer mitgeteilt.“ Eingewandt wurde, dass der Absender dem Lenker das der Anzeige beigeschlossene Beförderungspapier übergeben habe und der Lenker nicht darauf geachtet hat, dass die Adresse fehlte. Der neben dem Anzeigenleger bei der dem Verfahren zugrundeliegenden Amtshandlung anwesende Polizist führte als Zeuge aus: „Ich habe am *** gemeinsam mit dem Kollegen *** eine Kontrolle durchgeführt. Es hat mehrere Übertretungen gegeben. Die Anzeige nach dem KFG habe ich erstellt, die Anzeige nach dem GGBG hat der Kollege *** erstellt. Ich kann mich nicht erinnern, ob der Lenker den Feuerlöscher lange gesucht hat. Ich betrete die Fahrerkabine grundsätzlich nicht. Nur wenn mich der Fahrer bittet, ihm zu helfen, tu ich das. Der Fahrer konnte jedenfalls keinen Feuerlöscher zeigen. Ob er keinen mitgeführt hat, kann ich heute nicht angeben. Auf Vorhalt des der Anzeige beiliegenden Beförderungspapieres gebe ich an, dass dies das vorgezeigte Beförderungspapier sein dürfte.“ In der fortgesetzten Verhandlung vom *** führte der seinerzeitige Lenker als Zeuge aus: „Ich war am *** Lenker der Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ***. Ich kann mich an die dem Verfahren zugrunde liegende Kontrolle noch erinnern. Der Polizist verlangte unter anderem den Feuerlöscher und ich habe keinen Feuerlöscher gefunden. Er hat auch das Beförderungspapier beanstandet. Das Beförderungspapier habe ich vom Polier der Firma ***, wo ich geladen hatte, bekommen. Ursprünglich hätte ich nur zwei Container laden sollen und dann wurde mir noch gesagt, dass ich einen Dieseltank mitnehmen solle. Für diesen Dieseltank habe ich das Beförderungspapier erhalten. Ich habe vorher noch nie einen Dieseltank transportiert. Ich habe noch nie Gefahrgut transportiert und habe auch nicht die spezielle Ausbildung nach § 14 GGBG. Der Dieseltank war praktisch leer, es wurde mir jedoch im Nachhinein gesagt, dass immer irgendwas hineingeschrieben wird, da sich Restmengen im Tank befinden können. Ich habe diesen LKW überraschend übernehmen müssen, da der Fahrer dieses LKWs erkrankt ist. Normalerweise fahre ich mit einem anderen LKW, auf welchem der Feuerlöscher außen angebracht ist. Nach der Kontrolle bin ich zur Firma nach *** gefahren und dort hat mir der Beschwerdeführer erklärt, dass sich der Feuerlöscher in der Fahrerkabine befindet. Er hat ihn mir dann auch gezeigt und ich habe gesehen, dass er vorhanden war. In zwei bis drei Jahren habe ich ca. fünf bis sechs Mal erlebt, dass von der Firma die für Transporte erforderlichen Unterlagen und Dokumente kontrolliert wurden. Wenn eine Überprüfung fällig ist oder eine Genehmigung abgelaufen ist, wird man von der Werkstätte daran erinnert und wird das Entsprechende veranlasst. „Ich war am *** Lenker der Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ***. Ich kann mich an die dem Verfahren zugrunde liegende Kontrolle noch erinnern. Der Polizist verlangte unter anderem den Feuerlöscher und ich habe keinen Feuerlöscher gefunden. Er hat auch das Beförderungspapier beanstandet. Das Beförderungspapier habe ich vom Polier der Firma ***, wo ich geladen hatte, bekommen. Ursprünglich hätte ich nur zwei Container laden sollen und dann wurde mir noch gesagt, dass ich einen Dieseltank mitnehmen solle. Für diesen Dieseltank habe ich das Beförderungspapier erhalten. Ich habe vorher noch nie einen Dieseltank transportiert. Ich habe noch nie Gefahrgut transportiert und habe auch nicht die spezielle Ausbildung nach Paragraph 14, GGBG. Der Dieseltank war praktisch leer, es wurde mir jedoch im Nachhinein gesagt, dass immer irgendwas hineingeschrieben wird, da sich Restmengen im Tank befinden können. Ich habe diesen LKW überraschend übernehmen müssen, da der Fahrer dieses LKWs erkrankt ist. Normalerweise fahre ich mit einem anderen LKW, auf welchem der Feuerlöscher außen angebracht ist. Nach der Kontrolle bin ich zur Firma nach *** gefahren und dort hat mir der Beschwerdeführer erklärt, dass sich der Feuerlöscher in der Fahrerkabine befindet. Er hat ihn mir dann auch gezeigt und ich habe gesehen, dass er vorhanden war. In zwei bis drei Jahren habe ich ca. fünf bis sechs Mal erlebt, dass von der Firma die für Transporte erforderlichen Unterlagen und Dokumente kontrolliert wurden. Wenn eine Überprüfung fällig ist oder eine Genehmigung abgelaufen ist, wird man von der Werkstätte daran erinnert und wird das Entsprechende veranlasst. Es werden sehr viele Fahrerschulungen durchgeführt. Ich führe immer Blankoformulare mit und der Beschwerdeführer sorgt dafür, dass ich entsprechend viele mitführe.“ Der Anzeigenleger führte in dieser Verhandlung als Zeuge aus: „Ich kann mich an die dem Verfahren zugrunde liegende Kontrolle noch teilweise erinnern. Ich habe diese im Rahmen meiner Ausbildung gemacht. Bezüglich des GGBG haben wir festgestellt, dass kein Feuerlöscher vorhanden war und im Beförderungspapier ein Formfehler war. Ich kann nicht ausschließen, dass der Lenker angegeben hat, dass das kontrollierte Fahrzeug nicht das üblicherweise von ihm gelenkte war. Der Fahrer hat länger nach dem Feuerlöscher gesucht und die Amtshandlung hat ziemlich lange gedauert. Bis zum Ende der Amtshandlung hat der Fahrer keinen Feuerlöscher gefunden. Ich habe nicht in die Fahrerkabine geschaut. Der Fahrer war sehr bemüht zu kooperieren und ich glaube auch, dass er versucht hat zu telefonieren.“ Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war am *** verantwortlicher Beauftragter der Firma ***, welche ihrerseits Beförderer der verfahrensgegenständlichen gefährlichen Güter war. Bei der an diesem Tag stattfindenden Kontrolle der Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***, wurde festgestellt, dass der Lenker den erforderlichen Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel mitgeführt, jedoch nicht vorgewiesen hat und im vorgewiesenen Beförderungspapier die vollständige Anführung von Namen und Anschrift des Absenders fehlte. Der Umstand, dass der seinerzeitige Lenker den erforderlichen Feuerlöscher nicht vorgewiesen hat, ist unbestritten und durch die Anzeige sowie die Zeugenaussagen erwiesen. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, bestätigt durch die Zeugenaussage des seinerzeitigen Lenkers, ergibt sich jedoch, dass der Feuerlöscher mitgeführt worden ist, Lenker ihn jedoch bei der Kontrolle nicht gefunden hat. Das Fehlen von vollständigem Namen und Anschrift des Absenders im Beförderungspapier ist ebenfalls unbestritten und durch die Anzeige, dem der Anzeige in Kopie beiliegenden Beförderungspapier und die Zeugenaussagen erwiesen. In rechtlicher Hinsicht wird festgehalten:

§ 37Abs.

2 Z 8 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, a) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von € 750,-- bis € 50.000,--, wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von € 750,-- bis € 50.000,--, b) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von € 110,-- bis € 4.000,-- oder wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von € 110,-- bis € 4.000,-- oder c) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis € 80,-- wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis € 80,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a befördert. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, befördert.

§ 13Abs.

1a Z 2 und 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, oder wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist und durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

§ 2

Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des , Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, oder wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist und durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

§ 16VSt

G ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 8

.1.4.1

  1. a)ADR (immer der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) muss jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Kapitel 5.4.1 ADR (immer in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) enthält die Bestimmungen über das Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen. Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR lautet: Das oder die Beförderungspapier(
  2. e)für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
  3. a)die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind;
  4. b)die

Abschnitt 3

.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1), ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1); c) - für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5, und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden; - für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse „7“; Bem. für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172. - für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen; die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift

Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster.Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse

Spalte 3a anzugeben;für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen; die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift

Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster., Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse

Spalte 3a anzugeben; d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z.B. „VG II) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den

Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ (z.B. „VG römisch zwei) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den

Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen; Bem. für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 b).

  1. e)soweit anwendbar die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden [z.B. eine Kiste (4 G)];soweit anwendbar die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; , UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden [z.B. eine Kiste (4 G)];
  2. f)die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); Bem. Bei Anwendung des Unterabschnittes 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der beförderten gefährlichen Güter

Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.

  1. g)den Namen und die Anschrift des Absenders;
  2. h)den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger);Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck „Verkauf bei Lieferung“ angegeben werden;
  3. h)den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger);, Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck „Verkauf bei Lieferung“ angegeben werden;
  4. i)eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung.
  5. j)(bleibt offen)
  6. k)soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2. Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c),
  7. d)und
  8. k)müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge [d.h. a), b), c), d), k)] ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegebenen werden.“

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem eine Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem eine Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Zu Spruchpunkt

  1. des bekämpften Straferkenntnisses wird festgehalten, dass sich der Beförderer durch eine Sichtprüfung zu vergewissern hat, dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Der erforderliche Feuerlöscher wurde im vorliegenden Fall mitgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass dieser vorhanden ist. Er hat daher die ihm in diesem Punkt angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen waren. Zu Spruchpunkt
  2. des bekämpften Straferkenntnisses wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Pflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Beförderungspapieres nicht den Beförderer, sondern den Absender treffe. Bezüglich der Angaben habe der Beförderer auf die Informationen des Absenders zu vertrauen. Es stehe in der Pflicht des Absenders, die erforderlichen Angaben zu tätigen, was heiße, dass er für die Vollständigkeit des Beförderungsdokumentes zu sorgen und für diese einzustehen habe. Dem wird entgegnet, dass der Beförderer zwar auf die ihm von anderem Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen kann, jedoch die ausdrückliche Verpflichtung hat, sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Beförderer, wenn die Angaben im Beförderungspapier bezüglich Absender nicht vollständig waren, entsprechend zu informieren und diese Angaben zu vervollständigen gehabt hätte. Dass dies geschehen ist, wurde nicht einmal behauptet, weshalb die in Spruchpunkt
  3. des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen wurde. Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass sich nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine nach § 9 VStG verantwortliche Person in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person treffende Verpflichtung insofern entlasten kann, als sie Maßnahmen getroffen hat, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie hat initiativ alles dazulegen und zu belegen, was für ihre Entlastung spricht. Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass sich nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine nach Paragraph 9, VStG verantwortliche Person in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person treffende Verpflichtung insofern entlasten kann, als sie Maßnahmen getroffen hat, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie hat initiativ alles dazulegen und zu belegen, was für ihre Entlastung spricht. Der seinerzeitige Lenker hat zwar als Zeuge angegeben, dass viele Fahrerschulungen durchgeführt würden und der Beschwerdeführer dafür sorge, dass er entsprechend viele Blankoformulare (zum Erstellen eines Beförderungspapiers) mitführt, jedoch wurde nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer jemals eine Kontrolle durchgeführt hätte, ob dieses Blankoformular auch ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist. Er hat daher die ihm in Spruchpunkt
  4. angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe auf. Die eher geringe Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Norm wurde durch die Einstufung in Gefahrenkategorie III. berücksichtigt. Das Verschulden erscheint durchschnittlich und Folgen der Tat sind nicht bekannt, weshalb auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen Verhältnisse die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht und eine Herabsetzung nicht vertretbar ist. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe auf. Die eher geringe Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Norm wurde durch die Einstufung in Gefahrenkategorie römisch drei. berücksichtigt. Das Verschulden erscheint durchschnittlich und Folgen der Tat sind nicht bekannt, weshalb auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen Verhältnisse die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht und eine Herabsetzung nicht vertretbar ist. Die dazu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen auch den Kriterien des § 16 VStG, da für die in Gefahrenkategorie II. einzustufende Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und für die in Gefahrenkategorie III. einzustufende Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen ist.Die dazu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen auch den Kriterien des Paragraph 16, VStG, da für die in Gefahrenkategorie römisch zwei. einzustufende Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und für die in Gefahrenkategorie römisch drei. einzustufende Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen ist. Auch die Festsetzung des Kostenbeitrages nach § 64 Abs. 2 VStG ist gesetzeskonform, da zu Spruchpunkt
  5. 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 11,-- und zu Spruchpunkt 2, da hier nur € 30,-- Geldstrafe verhängt wurden, € 10,-- vorgeschrieben wurden.Auch die Festsetzung des Kostenbeitrages nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist gesetzeskonform, da zu Spruchpunkt
  6. 10 % der verhängten Geldstrafe, das , sind € 11,-- und zu Spruchpunkt 2, da hier nur € 30,-- Geldstrafe verhängt wurden, € 10,-- vorgeschrieben wurden. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Straferkenntnisses keine Folge zu geben, weshalb der Beschwerdeführer zu diesem Punkt auch den Mindestkostenbeitrag von € 10,-- zum Beschwerdeverfahren zu zahlen hat. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Straferkenntnisses keine Folge zu geben, weshalb der Beschwerdeführer zu diesem Punkt auch den Mindestkostenbeitrag von € 10,-- zum Beschwerdeverfahren zu zahlen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.GF.14.0035

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.