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{'item': 'LVwG-AB-14-0793'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0793 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach für die gegenständlichen Grundstücke eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Privilegierung des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 für die ehemalige Parzelle Nr. *** insofern gelten müsse, als ein Grundstück nur dann als Bauplatz gelte, wenn es zur Gänze im Bauland gelegen sei. Dies auch deshalb, da in concreto ein Teil des alten Grundstückes eben nicht als Bauland gewidmet gewesen sei.In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach für die gegenständlichen Grundstücke eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Privilegierung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 für die ehemalige Parzelle Nr. *** insofern gelten müsse, als ein Grundstück nur dann als Bauplatz gelte, wenn es zur Gänze im Bauland gelegen sei. Dies auch deshalb, da in concreto ein Teil des alten Grundstückes eben nicht als Bauland gewidmet gewesen sei. 3.1.
  4. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es sich bei Grundstück Nr. *** um einen Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 handelte. Bauplatz im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grundstück im Bauland, das am *** bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war (vgl. VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2009/17/0220). Die Annahme der belangten Behörde, dass sich das Grundstück Nr. *** – zumindest zum Teil - im Bauland befand und auch am *** bereits als Bauland gewidmet war, wird von den Beschwerdeführerin letztlich nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet diese, dass das Grundstück Nr. *** am *** mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Grundstück um einen Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 handelte, zumal der NÖ Bauordnung 1996 nicht zu entnehmen ist, dass es für die Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes darauf ankommt, dass das gesamte Grundstück eine Baulandwidmung aufweisen müsse. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kommt eine Bauplatzerklärung auch für einen Grundstücksteil im Bauland in Betracht (vgl. VwGH vom
  6. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0191).Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es sich bei Grundstück Nr. *** um einen Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 handelte. Bauplatz im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grundstück im Bauland, das am *** bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war vergleiche VwGH vom
  7. Mai 2013, Zl. 2009/17/0220). Die Annahme der belangten Behörde, dass sich das Grundstück Nr. *** – zumindest zum Teil - im Bauland befand und auch am *** bereits als Bauland gewidmet war, wird von den Beschwerdeführerin letztlich nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet diese, dass das Grundstück Nr. *** am *** mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Grundstück um einen Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 handelte, zumal der NÖ Bauordnung 1996 nicht zu entnehmen ist, dass es für die Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes darauf ankommt, dass das gesamte Grundstück eine Baulandwidmung aufweisen müsse. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 kommt eine Bauplatzerklärung auch für einen Grundstücksteil im Bauland in Betracht vergleiche VwGH vom
  8. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0191). 3.1.
  9. Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Grundstück im Bauland, das durch eine vor dem *** baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß (vgl. VwGH vom
  10. Dezember 2008, Zl. 2008/05/0083). Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 ist ein Grundstück im Bauland, das durch eine vor dem *** baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß vergleiche VwGH vom
  11. Dezember 2008, Zl. 2008/05/0083). Mit der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 sollte ein Anreiz geschaffen werden, Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 4 leg. cit., deren Bebauung nicht den Anforderungen der geltenden NÖ Bauordnung 1996 bzw. den Bebauungsplänen der Gemeinden entspricht (z.B. wegen der nunmehr einzuhaltenden Abstandsbestimmungen), mit angrenzenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen. Auch aus dem in den Materialien genannten Beispielsfall der fehlenden Brandwände an den Grundstücksgrenzen wird deutlich, dass der Ausnahmetatbestand dazu dient, eine Bebauung von Grundstücken, die nach der geltenden Rechtslage nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen, durch die Vereinigung dieser Grundstücke mit unbebauten Grundstücken zu "sanieren". Eine derartige Sanierung liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, vielmehr sind aus einem Bauplatz zwei neue Bauplätze entstanden, mithin ist die Zahl der Bauplätze vergrößert worden. Mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 sollte ein Anreiz geschaffen werden, Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit., deren Bebauung nicht den Anforderungen der geltenden NÖ Bauordnung 1996 bzw. den Bebauungsplänen der Gemeinden entspricht (z.B. wegen der nunmehr einzuhaltenden Abstandsbestimmungen), mit angrenzenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen. Auch aus dem in den Materialien genannten Beispielsfall der fehlenden Brandwände an den Grundstücksgrenzen wird deutlich, dass der Ausnahmetatbestand dazu dient, eine Bebauung von Grundstücken, die nach der geltenden Rechtslage nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen, durch die Vereinigung dieser Grundstücke mit unbebauten Grundstücken zu "sanieren". Eine derartige Sanierung liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, vielmehr sind aus einem Bauplatz zwei neue Bauplätze entstanden, mithin ist die Zahl der Bauplätze vergrößert worden. 3.1.
  12. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  13. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  14. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  15. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  16. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom *** und der Berufungsentscheidung vom *** erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  17. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  18. Zu Spruchpunkt
  19. - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  20. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  21. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0793

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.