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{'item': 'LVwG-AB-14-4011'}

Obsah (9)§ 15§ 17Art. 130§ 28§ 106§ 91§ 5§ 49§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4011 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

den §§ 14 Abs. 1, 15 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) kein Witwerversorgungsgenuss gebühre. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass Herrn ***, Witwer nach seiner am *** verstorbenen Ehegattin ***, Hauptschuloberlehrerin in Ruhe, (im Folgenden: der Beschwerdeführer)

den Paragraphen 14, Absatz eins, 15 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) kein Witwerversorgungsgenuss gebühre. Begründet wurde diese Entscheidung nach Anführung der angewandten Rechtsgrundlagen damit, dass laut den übermittelten Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen für die Kalenderjahre *** und *** die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten € 5.796,81 betrage. Die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin betrage laut den von der NÖ Landesbuchhaltung Abt. F1-BU-LB übermittelten Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen € 2.147,09. Nach Durchführung der

§ 15Abs.

1 und 2 durchgeführten Berechnung der Berechnungsgrundlagen und der Ermittlung des Prozentsatzes gebühre

§ 15PG 1965 kein Witwerversorgungsgenuss.

Nach Durchführung der

Paragraph 15, Absatz eins und 2 durchgeführten Berechnung der Berechnungsgrundlagen und der Ermittlung des Prozentsatzes gebühre

Paragraph 15, PG 1965 kein Witwerversorgungsgenuss. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** innerhalb offener Frist das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich auf Grund der von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Aufstellung der Bruttobezüge der Jahre *** und *** auf Basis der vom Amt der NÖ Landesregierung ausgestellten Gehaltsnachweise zum Unterschied zu den im bekämpften Bescheid angegebenen durchschnittlichen Monatseinkommen ein niedrigerer Wert ergebe. Die im Bescheid angenommenen Bezüge würden auch Aufwandsentschädigungen betreffen, die je nach Aufwand bzw. Diensteinteilung verrechnet würden und kein Gehaltsbestandteil seien. Es handle sich daher nicht um Einkommen sondern um reine Aufwandsentschädigungen, wie Aufwand für einen PKW, bzw. um Taggeld für erhöhte Aufwendungen, wie Schutzbekleidung oder ähnliches, die seitens des Beschwerdeführers zusätzlich aufgewendet werden müssten und daher das Einkommen in zumindest gleichem Maß schmälerten bzw. nur als Durchläufer anzusehen seien. Das Einkommen setze sich aus dem Grundgehalt und den ständigen Zulagen Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage zusammen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und der der Beschwerde beigelegten Gehaltsaufstellung ersuchte der Beschwerdeführer um Neuberechnung. Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde samt Anlage unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Die im von der Behörde vorgelegten Akt nicht enthaltenen Einkommensnachweise für die Jahre *** und *** der verstorbenen Ehegattin wurden vom Landesschulrat für Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Aufforderung übermittelt. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hat Frau *** am *** geheiratet. Die Hauptschuloberlehrerin in Ruhe *** ist am *** in aufrechter Ehe verstorben. Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin in Ruhe laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.535,28 und laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.994,
  2. Aus den im behördlichen Akt befindlichen vom Beschwerdeführer dem Landesschulrat für Niederösterreich übermittelten Lohnzetteln *** und *** für die Zeiträume vom *** bis *** bzw. vom *** bis *** ergeben sich seine Bruttobezüge für *** von € 67.439,08 und für *** von € 71.684,
  3. Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Landesschulrates für Niederösterreich und die ergänzend angeforderten Lohnzettel der Verstorbenen für die Jahre *** und ***. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der von der Behörde herangezogenen Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten bestritten und forderte die Neuberechnung des Versorgungsbezuges unter Weglassung der Bestandteile seiner Bruttobezüge, die lediglich Aufwandsentschädigungen darstellen würden.
  4. Rechtslage:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 106Abs.

1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.

Paragraph 106, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Absatz 2,, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. Die relevanten Bestimmungen des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lauten: „Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß§ 14.Paragraph 14,

(1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, 2.Ziffer 2 die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, 3.Ziffer 3 aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4.Ziffer 4 durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5.Ziffer 5 am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3)Absatz 3,Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, 2.Ziffer 2 der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, 3.Ziffer 3 aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4.Ziffer 4 durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5.Ziffer 5 am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4)Absatz 4,Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5)Absatz 5,Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug. Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)Absatz 3,Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch
  1. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch
  2. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4)Absatz 4,Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:Als Einkommen nach Absatz 3, gelten: 1.Ziffer eins das Erwerbseinkommen

§ 91Abs.

1 und 1a ASVG,das Erwerbseinkommen

Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG, 2.Ziffer 2 wiederkehrende Geldleistungen a)Litera a aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, b)Litera b auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3.Ziffer 3 wiederkehrende Geldleistungen auf Grund a)Litera a dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses), b)Litera b von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, c)Litera c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, d)Litera d des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, e)Litera e des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, f)Litera f des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, g)Litera g des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, h)Litera h des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, i)Litera i von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von aa)Sub-Litera, a, a öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bb)Sub-Litera, b, b Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j)Litera j sonstiger

§ 5Abs.

1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,sonstiger

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k)Litera k vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4.Ziffer 4 außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und 5.Ziffer 5 Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5)Absatz 5,Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.“ „Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab
  3. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  4. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4)Absatz 4,Der in § 15b in der am
  1. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
  2. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  3. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.“Der in Paragraph 15 b, in der am
  4. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
  5. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  6. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.“ „Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2)Absatz 2,Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt: 1.Ziffer eins für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Hundertsatz, 2.Ziffer 2 für jede Halbwaise 24% und 3.Ziffer 3 für jede Vollwaise 36% der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.“
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Ermittlung des Witwerversorgungsbezuges: Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwerversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwerversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen. Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, ist am *** verstorben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am ***. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwerversorgungsbezugs kommen daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am *** geltenden Fassung zur Anwendung (vgl. VwGH vom 04.05.1977, Zl. 0898/75).Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, ist am *** verstorben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am ***. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwerversorgungsbezugs kommen daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am *** geltenden Fassung zur Anwendung vergleiche VwGH vom 04.05.1977, Zl. 0898/75). 3.1.
  3. Ermittlung der Berechnungsgrundlagen: Die Berechnungsgrundlagen des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ergeben sich

§ 15Abs.

3 PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Landeslehrerin, geteilt durch 24.Die Berechnungsgrundlagen des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ergeben sich

Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Absatz 4, leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Landeslehrerin, geteilt durch

  1. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist.Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Absatz 4, leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist. Die verstorbene Ehegattin bezog einen Ruhebezug als Landeslehrerin im Ruhestand. Die gebührenden Bezüge wurden in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben der Landeslehrerin nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb § 15 Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt.Die verstorbene Ehegattin bezog einen Ruhebezug als Landeslehrerin im Ruhestand. Die gebührenden Bezüge wurden in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben der Landeslehrerin nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt. 3.1.1.
  2. Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten: Der Beschwerdeführer hatte in den Kalenderjahren *** und *** Bruttobezüge in der Gesamthöhe von € 139.123,53 (***: € 67.439,08 und ***: € 71.684,45). Dies ergibt sich aus den Lohnzetteln für die Zeiträume vom *** bis *** (€ 67.439,08) und vom *** bis *** (€71.684,45). Die belangte Behörde zog diese Bruttobezüge jeweils als Jahreseinkommen für die Jahre *** und *** heran und ergab sich somit die Berechnungsgrundlage des Witwers gerundet mit € 5.796,81 (139.123,53 : 24). 3.1.1.
  3. Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin: Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin in Ruhe laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.535,28 und laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.994,
  4. Die verstorbene Ehegattin hatte somit in den Kalenderjahren *** und *** Bruttobezüge in der Höhe von insgesamt € 51.530,20 (25.535,28+ 25.994,92). Die belangte Behörde zog diese Bruttobezüge jeweils als Jahreseinkommen für die Jahre *** und *** heran und ergab sich somit die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin gerundet mit € 2.147,09 (51.530,20 : 24). 3.
  5. Ausmaß des Witwerversorgungsbezuges: 3.2.
  6. Berechnung des Witwerversorgungsgenusses: Zur Ermittlung des Prozentsatzes bezüglich des Ausmaßes des Witwerversorgungsgenusses vom Ruhebezug der verstorbenen Landeslehrerin wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Landeslehrerin errechnet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz beträgt sohin: (€ 5.796,81 : 2.147,09) x 100 = 269,98 % (gerundet) Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz
  7. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
  8. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Der Prozentsatz des Ruhegenusses beträgt somit Null. [40 – (169 x 0,3) = 40 – 50,7 = -10,7]. Dies stellt das Ergebnis der Berechnung durch die belangte Behörde dar. Der Beschwerdeführer behauptet nun in seiner Beschwerde, dass lediglich das in der von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Aufstellung genannte Grundgehalt samt Dienstzulage und Verwaltungszulage sowie die Sonderzahlungen als Einkommen zur Berechnung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen seien. Nach dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung wären für den überlebenden Ehegatten für *** € 61.583,50 und für *** € 64.913,80 zur Berechnung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen, insgesamt somit € 126.497,30 (61.583,50 + 64.913,80). Es ergäbe sich somit die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gerundet mit € 5.270,72 (126.497,30 : 24) Zur Ermittlung des Prozentsatzes bezüglich des Ausmaßes des Witwerversorgungsgenusses vom Ruhebezug der verstorbenen Ehegattin wäre wiederum vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Landeslehrerin zu errechnen. Der sich daraus ergebende Prozentsatz beträgt: (€ 5.270,72 : 2.147,09) x 100 = 245,48 % (gerundet) Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz
  9. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
  10. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Der Prozentsatz des Ruhegenusses würde somit wiederum Null betragen [40 – (145 x 0,3)= 40 – 43,5 = -3,5]. Dadurch erweist sich, dass auch die Heranziehung der vom Beschwerdeführer in der Beilage zur Beschwerde angeführten Bruttobezüge ebenso das bereits von der belangten Behörde ermittelte Ergebnis zeitigt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass bloße Aufwandsentschädigungen nicht zum Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 3 und 4 PG 1965 zu zählen sind und daher auch nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

§ 15Abs.

3 PG 1965 heranzuziehen sind.Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass bloße Aufwandsentschädigungen nicht zum Einkommen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 PG 1965 zu zählen sind und daher auch nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 heranzuziehen sind.

§ 15Abs.

3 PG 1965 ist ausdrücklich das Einkommen nach § 15 Abs. 4 PG 1965 in den letzten zwei Kalenderjahren heranzuziehen.

Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 ist ausdrücklich das Einkommen nach Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 in den letzten zwei Kalenderjahren heranzuziehen. Im § 15 Abs. 4 PG 1965 ist festgelegt, was als Einkommen nach Abs. 3 gilt.Im Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 ist festgelegt, was als Einkommen nach Absatz 3, gilt.

§ 15Abs.

4 Z. 1 PG 1965 gilt als Einkommen das Erwerbseinkommen

§ 91Abs.

1 und 1a ASVG.

Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 gilt als Einkommen das Erwerbseinkommen

Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG. § 91 Abs. 1 und 1a ASVG lautet: Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG lautet: „Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen§ 91.Paragraph 91,

(1)Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer 1.Ziffer eins unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt; 2.Ziffer 2 selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.] [Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am
  1. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.][Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am
  2. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.] (Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)Anmerkung, Gem. Artikel eins, Ziffer 10, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)
(1a)Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen: 1.Ziffer eins Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,; 2.Ziffer 2 Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1; 3.Ziffer 3 Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,; 4.Ziffer 4 Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2)Absatz 2,…“

§ 91Abs.

1 Z. 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei unselbstständiger Tätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Da § 49 ASVG regelt, was unter Entgelt eines Dienstnehmers – also aus unselbstständiger Tätigkeit – zu verstehen ist, gelangt diese Bestimmung zur Anwendung.

Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Erwerbseinkommen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei unselbstständiger Tätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Da Paragraph 49, ASVG regelt, was unter Entgelt eines Dienstnehmers – also aus unselbstständiger Tätigkeit – zu verstehen ist, gelangt diese Bestimmung zur Anwendung. Bereits die vom Gesetzgeber beabsichtigte Identität der Bemessungsvorschriften der Witwen(Witwer)pension nach ASVG und PG 1965 – bei systematischer Interpretation – spricht für die Heranziehung des § 49 ASVG. Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof – allerdings mit einer anderen Begründung – in seinem Erkenntnis vom

  1. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088, auf das verwiesen wird. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt diesen Standpunkt (vgl. Urteil vom
  2. Dezember 2006, 10 ObS 156/06y).Bereits die vom Gesetzgeber beabsichtigte Identität der Bemessungsvorschriften der Witwen(Witwer)pension nach ASVG und PG 1965 – bei systematischer Interpretation – spricht für die Heranziehung des Paragraph 49, ASVG. Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof – allerdings mit einer anderen Begründung – in seinem Erkenntnis vom
  3. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088, auf das verwiesen wird. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt diesen Standpunkt vergleiche Urteil vom
  4. Dezember 2006, 10 ObS 156/06y). § 49 ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 49, ASVG lautet (auszugsweise): „Entgelt§ 49.Paragraph 49,

(1)Absatz eins,Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Absatz 2,Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  3. oder
  4. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht: 1.Ziffer eins Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988; 2.Ziffer 2 Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;Schmutzzulagen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen; 3.Ziffer 3 Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie 14,53 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; 4.Ziffer 4 Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen; 5.Ziffer 5 der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt; 6.Ziffer 6 Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden; 7.Ziffer 7 Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder; 8.Ziffer 8 die Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich; 9.Ziffer 9 Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen; 10.Ziffer 10 Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen; 11.Ziffer 11 freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen; 12.Ziffer 12 freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; 13.Ziffer 13 Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt; 14.Ziffer 14 der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt; 15.Ziffer 15 Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen; 16.Ziffer 16 die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen); 17.Ziffer 17 die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern); 18.Ziffer 18 a)Litera a Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen; b)Litera b Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 oder nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen; c)Litera c der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist; d)Litera d der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist; 19.Ziffer 19 Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt; 20.Ziffer 20 die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln; 21.Ziffer 21 in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Ziffer eins bis 20 nicht als Entgelt gelten; 22.Ziffer 22 das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist;das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist; 23.Ziffer 23 Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung; 24.Ziffer 24 Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden; 25.Ziffer 25 Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden; 26.Ziffer 26 Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden; 27.Ziffer 27 für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet-;für Au-pair-Kräfte nach Absatz 8, neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet-; 28.Ziffer 28 pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, zweiter Satz EStG 1988 zusteht.
(4)Absatz 4,… ….“

§ 49Abs.

1 ASVG sind somit unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. In Abs. 2 leg. cit. wird die Berücksichtigung von Sonderzahlungen als Entgelt geregelt. Abs. 3 leg. cit. enthält eine Aufzählung jener Zahlungen des Dienstgebers, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten. Dazu gehören

Z. 1 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä..

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind somit unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. In Absatz 2, leg. cit. wird die Berücksichtigung von Sonderzahlungen als Entgelt geregelt. Absatz 3, leg. cit. enthält eine Aufzählung jener Zahlungen des Dienstgebers, die nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten. Dazu gehören

Ziffer eins, Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä.. Im hier gegenständlichen Fall führt aber auch die vom Beschwerdeführer geforderte Weglassung von Aufwandsentschädigungen nicht zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ergebnis. Der Beschwerdeführer geht nämlich in der von ihm in der Beilage zur Beschwerde angeführten Berechnung offenbar davon aus, dass als Berechnungsgrundlage 1/14 des Durchschnitts der beiden Jahreseinkommen heranzuziehen sei. Dies widerspricht jedoch der eindeutigen Regelung des § 15 Abs. 3 PG 1965, wonach die Gesamtsumme der beiden Jahreseinkommen durch 24 zu teilen ist. Dies widerspricht jedoch der eindeutigen Regelung des Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965, wonach die Gesamtsumme der beiden Jahreseinkommen durch 24 zu teilen ist. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage

§ 15Abs.

3 PG 1965 herangezogenen Lohnzettel in der Summe der dort angegebenen Bruttobezüge auch Aufwandsentschädigungen enthalten. Wie dargestellt, führt im hier gegenständlichen Fall auch die Summe aus Grundbezügen samt Dienstzulage und Verwaltungszulage sowie Sonderzahlungen nicht dazu, dass die daraus sich ergebenden Berechnungsgrundlagen einen

§ 15Abs.

2 PG 1965 zu ermittelnden Prozentsatz höher als Null ergeben.Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 herangezogenen Lohnzettel in der Summe der dort angegebenen Bruttobezüge auch Aufwandsentschädigungen enthalten. Wie dargestellt, führt im hier gegenständlichen Fall auch die Summe aus Grundbezügen samt Dienstzulage und Verwaltungszulage sowie Sonderzahlungen nicht dazu, dass die daraus sich ergebenden Berechnungsgrundlagen einen

Paragraph 15, Absatz 2, PG 1965 zu ermittelnden Prozentsatz höher als Null ergeben. Im Ergebnis ist somit der bekämpfte Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unzulässig abzuweisen. 4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4011

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