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{'item': 'LVwG-AB-14-4276'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4276 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der zu entrichtende Betrag mit € 280,-- festgesetzt wird.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der zu entrichtende Betrag mit € 280,-- festgesetzt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4,, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am *** nahm die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 37 Abs. 2 TSchG der Beschwerdeführerin die Labrador-Hündin *** und die Bracke *** ab und wurden diese im Tierheim *** untergebracht. Begründend ging die belangte Behörde – ausweislich des Aktenvermerks vom *** betreffend die Vorgeschichte – davon aus, dass das Anwesen der Beschwerdeführerin lediglich für die Haltung von zwei Hunden geeignet gewesen sei. Am *** habe sich die Beschwerdeführerin – dem Aktenvermerk vom *** zufolge – telefonisch beim Amtstierarzt gemeldet, über die Übergabe der tags zuvor auch noch bei ihr vorgefundenen Hündin *** an Herrn *** berichtet, sich für dieAm *** nahm die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG der Beschwerdeführerin die Labrador-Hündin *** und die Bracke *** ab und wurden diese im Tierheim *** untergebracht. Begründend ging die belangte Behörde – ausweislich des Aktenvermerks vom *** betreffend die Vorgeschichte – davon aus, dass das Anwesen der Beschwerdeführerin lediglich für die Haltung von zwei Hunden geeignet gewesen sei. Am *** habe sich die Beschwerdeführerin – dem Aktenvermerk vom *** zufolge – telefonisch beim Amtstierarzt gemeldet, über die Übergabe der tags zuvor auch noch bei ihr vorgefundenen Hündin *** an Herrn *** berichtet, sich für die Unterstützung bedankt und bei Weitervermittlung der beiden im Tierheim *** befindlichen Hunde ihre Hilfe zugesagt. Mit e-mail vom *** teilte Frau *** dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft mit, soeben mit Frau *** telefoniert zu haben. Sie habe namens der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen angeboten und sich verbürgt, dass diese Raten beglichen würden. Die Beschwerdeführerin werde bei Frau *** nicht nur Unterkunft für sich und die beiden Hunde bekommen, sondern auch gratis mitessen können. Die Hunde müsse sie allerdings selbst verköstigen. Darauf habe Frau *** eine Meldebestätigung von Frau *** gefordert und sei diese Forderung von Frau *** zurückgewiesen worden. Die angebotenen Ratenzahlungen habe Frau *** abgelehnt und ersuche Frau *** die Behörde, beim Tierheim *** eine mögliche Ratenzahlung zu erwirken. Es läge sohin ausschließlich an Frau ***, die aber an einer Lösung offenbar nicht interessiert sei. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens sowie gegenüber dem Gericht führte die Beschwerdeführerin aus, *** habe sie anlässlich der Abnahme über ihre Rechte aufgeklärt. Näherhin habe er darauf verwiesen, dass die Tiere noch in ihrem Eigentum seien und nach zwei Monaten in jenes des Tierheimes *** übergingen. Tags darauf, am ***, sei sie mit vier weiteren Personen (zwei Paaren) beim Tierheim *** vorstellig geworden, da diese Personen die Hunde hätten haben wollen. Eine Mitarbeiterin des Tierheimes habe mit Frau *** telefonisch Kontakt aufgenommen und habe diese darauf verwiesen, dass kein Öffnungstag gewesen sei und die Personen tags darauf mit Frau *** Kontakt aufnehmen sollten. Tags darauf hätten sie die Interessenten kontaktiert und gemeint, dass (nach Auskunft des Tierheims) nur die Beschwerdeführerin selbst die Hunde wieder zurückbekomme. Telefonisch habe Frau *** dies der Beschwerdeführerin gegenüber bestätigt und gemeint, dass sie die Hunde erst dann bekäme, wenn sie ein neues Zuhause vorweisen könne, wo sie und ihre beiden Hunde wohnen könnten. Auch sei eine Bestätigung des für den künftigen Wohnort zuständigen Amtstierarztes nötig. In weiterer Folge habe sie sich um eine entsprechende Unterkunft bemüht und habe schließlich eine solche bei Frau *** gefunden. Eine Rückfrage bei *** habe ergeben, dass von seiner Seite nichts mehr gegen die Herausgabe der Hunde spreche und sich die Beschwerdeführerin mit Frau *** ins Einvernehmen setzen sollte. Noch am selben Tag, nämlich am *** habe sich die Beschwerdeführerin neuerlich an Frau *** gewandt, die gesagt habe, dass die Hunde gegen einen Erlag von € 2.500,-- in bar abgeholt werden könnten. Ratenzahlungen seien nicht möglich. Frau *** habe noch ein schönes Wochenende gewünscht und gemeint, dass die Tiere tags darauf dem Tierschutzverein gehörten. ***, der daraufhin sogleich telefonisch kontaktiert worden sei, habe gemeint, er könne der Beschwerdeführerin nicht helfen, wenn der Tierschutzverein auf einer sofortigen Bezahlung bestehe. Mit Schreiben vom *** legte der Tierschutzverein *** der belangten Behörde eine Rechnung für 60 Tage Verwahrung für zwei Hunde im Gesamtausmaß von € 2.400,--. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde diese Kosten der Beschwerdeführerin vor. Der Zeuge *** gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass nach der Abnahme und Übergabe der Tiere an das Tierheim *** die Beschwerdeführerin am *** telefonisch über die Übergabe der Hündin *** berichtet und ihre Unterstützung bei der Weiterermittlung der beiden im Tierheim *** befindlichen Hunde zugesichert habe. Er könne sich nicht erinnern, dass die Beschwerdeführerin danach noch gesagt habe, einen Platz für einen Hund zu haben. Ebensowenig hätte Frau *** mitgeteilt, dass es jemand gegeben hätte, der die Hunde hätte übernehmen können. Schlussendlich sei der Amtstierarzt von einem möglichen Platz informiert worden, habe einen Kollegen in Oberösterreich um Überprüfung ersucht und der Beschwerdeführerin, nach einer positiven Rückantwort, gesagt, dass sie die Tiere aus dem Tierheim *** abholen könne. Frau *** habe den Amtstierarzt davon informiert, dass dies erst möglich sei, wenn eine Geldleistung erbracht würde. Von der belangten Behörde habe der Tierschutzverein *** € 2.400,-- verlangt, welche Vorauszahlungen von Frau *** verlangt worden seien, wisse er nicht. Eine konkrete Verfügung über die Tiere hätte es seitens der Behörde jedenfalls nicht gegeben. Ergänzend befragt gab er über Vorhalt eines Aktenvermerks der Frau Tierschutzombudsmann vom *** betreffend eines Telefonats, in dem der Zeuge gemeint habe, dass die Hunde nicht herausgegeben würden, weil es nicht nur an der Örtlichkeit, sondern an einer Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Tierhaltung gelegen sei, an, sich an dieses Telefonat nicht erinnern zu können. Es habe jedoch ein solches mit Frau *** gegeben, wobei auch die persönlichen Probleme von Frau *** erörtert worden seien. Die Zeugin *** gab an, dass die Tiere nach der Abnahme ins Tierheim *** verbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt angerufen, da sie die Tiere hätte haben wollen und sei sie stets an den Amtstierarzt verwiesen worden. Eine Erinnerung daran, dass sie von anderen Personen wegen der Hunde kontaktiert worden sei, habe sie nicht. Lediglich einmal habe eine Person aus Oberösterreich eine e-mail geschickt, wobei die Zeugin gesagt habe, dass vor Ausfolgung der Tiere eine Meldebestätigung vorzulegen sei. Hätte sie eine solche bekommen, wäre diese an *** weitergeleitet worden. Die Kontaktaufnahme sei glaublich am letzten Tag der 60-tägigen Frist erfolgt, wobei danach der Verfall eintrete und die Tiere nach dem „OK der Behörde“ weitervermittelt würden. Ob ein solches „OK“ im konkreten Fall vorgelegen sei, könne sie nicht sagen und gäbe es auch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen beim Tierschutzverein. Es sei aber Usus, dass die Tiere nach 60 Tagen weitervermittelt werden dürften, wie dies auch bei einer (nicht näher genannten) Sitzung mit der NÖ Landesregierung besprochen worden sei. Frau *** habe dann nochmals Kontakt mit der Zeugin gehabt, wobei es jedoch um andere Hunde gegangen sei. Ein Telefonat mit ***, in dem dieser gemeint habe, sie könne die Tiere ausfolgen, habe es nicht gegeben. Sie könne nicht sagen, ob sich *** irre, wenn er so etwas sage. Hinsichtlich des Geldes habe sie lediglich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach der Frist eine Rechnung bekomme und das Geld an die Bezirkshauptmannschaft zahlen müsse. Dass sie dem Tierschutzverein direkt Geld zahlen müsste, sei weder der Beschwerdeführerin noch *** gegenüber angegeben worden. Nochmals danach befragt hielt die Zeugin fest, sie habe auch ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y bekommen und zu Frau *** gesagt, dass sie die Tiere abholen könne, wenn sie eine Meldebestätigung vorlege. Es sei jedenfalls mit *** Rücksprache gehalten worden, wobei die Zeugin ihm garantiert gesagt hätte, dass die Tiere bei Vorlage eines Meldezettels ausgefolgt würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  6. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 TSchG Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Diese Verwahrer haben – das Tier betreffend – nach § 30 Abs. 4 aE TSchG allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten und dürfen es an Personen, die ein Eigentumsrecht daran geltend machen, nur mit Zustimmung der Behörde ausfolgen dürfen (§ 30 Abs. 8 TSchG). Daraus ergibt sich zunächst, dass es sich beim Verwahrer um einen Verwaltungshelfer handelt, dem (im hier interessierenden Zusammenhang) die Durchführung unselbständiger Teilakte im Bereich der Hoheitsverwaltung obliegt, ohne dass ihm insoweit eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zukommt (B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 119 f). Von ihm gesetzte Akte sind folglich rechtlich als solche der dahinter stehenden, die maßgeblichen Entscheidungen treffenden Behörde und damit mittelbar als solche des in der Sache zuständigen Rechtsträgers zu betrachten (OGH 12.10.2004, 1 Ob 42/04i; B.Raschauer, a.a.O. Rz 119).Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Satz 1 TSchG Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30,, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Diese Verwahrer haben – das Tier betreffend – nach Paragraph 30, Absatz 4, aE TSchG allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten und dürfen es an Personen, die ein Eigentumsrecht daran geltend machen, nur mit Zustimmung der Behörde ausfolgen dürfen (Paragraph 30, Absatz 8, TSchG). Daraus ergibt sich zunächst, dass es sich beim Verwahrer um einen Verwaltungshelfer handelt, dem (im hier interessierenden Zusammenhang) die Durchführung unselbständiger Teilakte im Bereich der Hoheitsverwaltung obliegt, ohne dass ihm insoweit eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zukommt (B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 119 f). Von ihm gesetzte Akte sind folglich rechtlich als solche der dahinter stehenden, die maßgeblichen Entscheidungen treffenden Behörde und damit mittelbar als solche des in der Sache zuständigen Rechtsträgers zu betrachten (OGH 12.10.2004, 1 Ob 42/04i; B.Raschauer, a.a.O. Rz 119). Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.]). Solange sich Tiere i.S.d. Paragraph 30, Absatz eins, TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Paragraph 30, Anmerkung 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 Paragraph 30, Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach Paragraph 3, VVG hereinzubringen sind. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (Paragraph 30, Absatz 2, TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.]). Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist.Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu Paragraph 39, VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs. 4 leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist vergleiche die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des Paragraph 38 a, SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach Paragraph 22, BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Absatz 4, leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. I.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Abs. 1) bzw. Ermächtigung (Abs. 2) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vgl. EBRV 466 BlgNR
  7. GP 28). Andererseits ist i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen (vgl. abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu § 39 VStG]).römisch eins.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. Paragraph 39, VStG lässt nämlich die Abnahme nach Paragraph 37, TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Absatz eins,) bzw. Ermächtigung (Absatz 2,) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vergleiche EBRV 466 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 28). Andererseits ist i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen vergleiche abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu Paragraph 39, VStG]). Wie bei jeder Beschränkung von Freiheitsrechten darf auch die Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG und ihre Aufrechterhaltung (letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen [VfSlg. 12104/1989]) nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher nahmentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten. Erfolgt dies nicht, indem die Behörde etwa ihr auferlegten Prüfungs- und Entscheidungspflichten nicht nachkommt, so wird der Grundrechteingriff rechtswidrig, sodass auch eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Tragung dadurch verursachter Kosten aus dem Titel des § 30 Abs. 3 TSchG ab diesem Zeitpunkt nicht besteht.Wie bei jeder Beschränkung von Freiheitsrechten darf auch die Abnahme nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG und ihre Aufrechterhaltung (letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen [VfSlg. 12104/1989]) nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher nahmentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten. Erfolgt dies nicht, indem die Behörde etwa ihr auferlegten Prüfungs- und Entscheidungspflichten nicht nachkommt, so wird der Grundrechteingriff rechtswidrig, sodass auch eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Tragung dadurch verursachter Kosten aus dem Titel des Paragraph 30, Absatz 3, TSchG ab diesem Zeitpunkt nicht besteht. Im konkreten Fall führte die Beschwerdeführerin aus, bereits am Tag nach der Abnahme (***) in Begleitung von Interessenten für die betroffenen Tiere beim Tierheim *** vorstellig geworden zu sein. Diesen Umstand brachte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ebenso glaubwürdig vor, wie den weiteren Ablauf der Sache. Soweit die Zeugin *** dazu angab, sie könne sich an eine Kontaktaufnahme seitens dritter Personen im fraglichen Zeitraum nicht erinnern und hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen stets an die belangte Behörde verwiesen, vermag das Gericht diesen Ausführungen keinen Glauben zu schenken und der Zeugin generell Glaubwürdigkeit zuzubilligen. Ausschlaggebend hiefür ist – von der Tatsache abgesehen, dass sie in der Verhandlung wiederholt widersprüchliche Angaben machte und bloß ausweichend antwortete – insbesondere der Umstand, dass sie eine gegenüber der Beschwerdeführerin geäußerte Geldforderung in Abrede stellte, dem aber die (unabhängig voneinander gemachten) Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** sowie die e-mail der Frau *** entgegen stehen. Gerade aufgrund dieser drei voneinander völlig unabhängigen Beweisergebnisse besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass die Herausgabe der Tiere seitens der Frau *** bis zur Bezahlung eines Geldbetrages von € 2.500,-- verweigert wurde. Darüber hinaus muss aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Sache (die Beschwerdeführerin unternahm augenscheinlich alles, um den Aufenthalt der Tiere im Tierheim möglichst kurz zu halten) davon ausgegangen werden, dass diese für den Fall, dass sie tatsächlich unmittelbar an die belangte Behörde verwiesen worden wäre, mit dieser auch Kontakt aufgenommen hätte. Davon, dass solche Hinweise tatsächlich stattgefunden haben, kann daher nicht ausgegangen werden. Wenngleich dieser Umstand noch nicht notwendig zum Entfall der Kostentragungspflicht führt (VwGH 31.7.1998, 98/02/0181), sondern es an sich Sache des Betroffenen ist, sich unmittelbar bei der Behörde und nicht bloß beim Verwahrer zu erkundigen, ist dann anderes anzunehmen, wenn er im Zuge der Amtshandlung berechtigterweise den Eindruck gewinnen musste (zur Bedeutung des Eindrucks vgl. VfSlg. 17774 – 18404/2006), dass sein Ansprechpartner in der Sache der Verwahrer ist. Gerade das ist aber vorliegend der Fall: Aufgrund der Umstände der Abnahme (in Gegenwart der Frau ***), der Korrespondenz mit *** und dem weiteren Verhalten von dem Tierheim *** zurechenbaren Personen durfte die Beschwerdeführerin berechtigterweise davon ausgehen, dass nicht die belangte Behörde, sondern das Tierheim *** (in Person der Zeugin ***) über die Herausgabe der Tiere entscheidet. Dies wird dadurch erhärtet, dass Frau *** (ihren eigenen Angaben) zufolge die Tiere erst nach Vorlage eines Meldezettels an sie (!) herausgegeben hätte und dies auch so kommunizierte. Musste aber für die Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen, dass ihr primärer Ansprechpartner Frau *** war, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen durch entsprechende klare Aufträge einen raschen Informationsfluss sicherzustellen. Zumal die Aktivitäten des Tierschutzvereines *** und seiner Organe – wie oben dargelegt – der belangten Behörde zuzurechnen sind, vermag daher ein Verschulden der Beschwerdeführerin, das zur Aufrechterhaltung der Abnahme über zwei Monate führte, nicht erkannt zu werden. Davon ausgehend wäre aber die belangte Behörde (selbst unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten des Tierheims ***) jedenfalls ab dem *** in der Lage und verpflichtet gewesen, eine neue Beurteilung der Sache in die Wege zu leiten. Sich die Notwendigkeit erforderlicher Erhebungen durch Kontaktierung der für die ins Auge gefassten neuen Tierhalter zuständigen Tierschutzbehörden vor Augen haltend kann (unter Berücksichtigung eines entsprechenden manipulativen Aufwandes und des Wochenendes) von einen zulässigen Dauer der Abnahme von insgesamt einer Woche (bis zum ***) ausgegangen werden und war die Beschwerdeführerin daher zur Tragung der dafür aufgelaufenen Kosten zu verpflichten, wobei dem Sachverständigen zufolge insoweit ein Tagessatz von € 20,-- pro Tier und Tag als angemessen zu betrachten ist.Wenngleich dieser Umstand noch nicht notwendig zum Entfall der Kostentragungspflicht führt (VwGH 31.7.1998, 98/02/0181), sondern es an sich Sache des Betroffenen ist, sich unmittelbar bei der Behörde und nicht bloß beim Verwahrer zu erkundigen, ist dann anderes anzunehmen, wenn er im Zuge der Amtshandlung berechtigterweise den Eindruck gewinnen musste (zur Bedeutung des Eindrucks vergleiche VfSlg. 17774 – 18404 aus 2006,), dass sein Ansprechpartner in der Sache der Verwahrer ist. Gerade das ist aber vorliegend der Fall: Aufgrund der Umstände der Abnahme (in Gegenwart der Frau ***), der Korrespondenz mit *** und dem weiteren Verhalten von dem Tierheim *** zurechenbaren Personen durfte die Beschwerdeführerin berechtigterweise davon ausgehen, dass nicht die belangte Behörde, sondern das Tierheim *** (in Person der Zeugin ***) über die Herausgabe der Tiere entscheidet. Dies wird dadurch erhärtet, dass Frau *** (ihren eigenen Angaben) zufolge die Tiere erst nach Vorlage eines Meldezettels an sie (!) herausgegeben hätte und dies auch so kommunizierte. Musste aber für die Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen, dass ihr primärer Ansprechpartner Frau *** war, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen durch entsprechende klare Aufträge einen raschen Informationsfluss sicherzustellen. Zumal die Aktivitäten des Tierschutzvereines *** und seiner Organe – wie oben dargelegt – der belangten Behörde zuzurechnen sind, vermag daher ein Verschulden der Beschwerdeführerin, das zur Aufrechterhaltung der Abnahme über zwei Monate führte, nicht erkannt zu werden. Davon ausgehend wäre aber die belangte Behörde (selbst unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten des Tierheims ***) jedenfalls ab dem *** in der Lage und verpflichtet gewesen, eine neue Beurteilung der Sache in die Wege zu leiten. Sich die Notwendigkeit erforderlicher Erhebungen durch Kontaktierung der für die ins Auge gefassten neuen Tierhalter zuständigen Tierschutzbehörden vor Augen haltend kann (unter Berücksichtigung eines entsprechenden manipulativen Aufwandes und des Wochenendes) von einen zulässigen Dauer der Abnahme von insgesamt einer Woche (bis zum ***) ausgegangen werden und war die Beschwerdeführerin daher zur Tragung der dafür aufgelaufenen Kosten zu verpflichten, wobei dem Sachverständigen zufolge insoweit ein Tagessatz von € 20,-- pro Tier und Tag als angemessen zu betrachten ist. Zumal weder ein ausdrücklicher Verfallsausspruch i.S.d. § 40 Abs. 1 TSchG erfolgte noch bislang auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für einen ex-lege-Verfall i.S.d. § 30 Abs. 3 TSchG ersichtlich sind (es erfolgte augenscheinlich keinerlei Verfügung seitens der Behörde), mithin die Beschwerdeführerin nach wie vor Eigentümerin der betreffenden Tiere ist, war keine Anrechnung i.S.d. § 40 Abs. 3 TSchG durchzuführen.Zumal weder ein ausdrücklicher Verfallsausspruch i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, TSchG erfolgte noch bislang auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für einen ex-lege-Verfall i.S.d. Paragraph 30, Absatz 3, TSchG ersichtlich sind (es erfolgte augenscheinlich keinerlei Verfügung seitens der Behörde), mithin die Beschwerdeführerin nach wie vor Eigentümerin der betreffenden Tiere ist, war keine Anrechnung i.S.d. Paragraph 40, Absatz 3, TSchG durchzuführen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4276

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